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Glarus Obergericht 28.04.2022 OG.2022.00072 (OGS.2023.151)

April 28, 2022·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·10,051 words·~50 min·3

Summary

Fahrlässige Tötung etc.

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.

Urteil vom 28. April 2023

Verfahren OG.2022.00072

A.______

Beschuldigte und

Berufungsklägerin

verteidigt durch lic. iur. Kim Mauerhofer

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Nicole Buner, Staatsanwältin

2. B.______

Privatklägerin und

Berufungsbeklagte

3. C.______

Privatkläger und

Berufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Roger Müller

angeklagt der

Fahrlässige Tötung, Grobe Verletzung der Verkehrsregeln.

Rechtsbegehren der Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 8. Oktober 2022 [act. 33, S. 2] und Plädoyer vom 24. Februar 2023 [act. 49, S. 1–2]):

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 15. September 2022 sei hinsichtlich der Ziffern 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8., 10., 11., 12. vollumfänglich aufzuheben und A.______ sei von der Vorwürfen der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB und der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vollumfänglich freizusprechen.

Klarstellung: Ziffer 8. des Urteilsdispositivs sei hinsichtlich der Auferlegung der Kosten gemäss Ziffer 7. hinsichtlich A.______ aufzuheben. Der Abzug der Übersetzungskosten von gesamthaft CHF 753.90 im Falle eines Schuldspruchs wird nicht angefochten (vgl. die nicht angefochtene Ziffer 9.).

2.

Die Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

A.______ sei für die Kosten der privaten Verteidigung vor erster und zweiter Instanz vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen gemäss der aktenkundigen und der eingereichten (insgesamt zwei) Honorarnoten.

4.

Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzuweisen.

5.

Die Privatklägerschaft habe ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

6.

Die Beschlagnahme betreffend die bei D.______ beschlagnahmten Gegenstände sei (erst) nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien der Privatklägerschaft (erst) nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.

  Antrag der Staatsanwaltschaft (Plädoyer vom 24. Februar 2023 [act. 51, S. 1]):

1.

Die Berufung der Beschuldigten A.______ sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 15. September 2022 sei in allen Punkten zu bestätigen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.

  Antrag der Privatklägerschaft (Eingabe vom 20. Februar 2023 [act. 44, S. 2]):

1.

Die Berufung der Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 15. September 2022 sei vollumfänglich zu bestätigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessgeschichte  

1. Am Freitagabend, den 9. August 2019, um ca. 19.55 Uhr, wollte A.______ mit ihrem Personenwagen in Mollis (Glarus Nord) von der vortrittsbelasteten Rüfistrasse (Nebenstrasse) her die Bahnhofstrasse (Hauptstrasse) überqueren hin zur gegenüberliegenden Kanalstrasse (zur örtlichen Situation vgl. hinten Abb. 1). Gleichzeitig näherte sich auf der vortrittsberechtigten Bahnhofstrasse (Hauptstrasse) von links D.______ auf seinem Motorrad mit übersetzter Geschwindigkeit und kollidierte trotz einer Vollbremsung mit dem hinteren Teil des querenden Personenwagens von A.______. Durch den während der Vollbremsung sich ereignenden Sturz und die darauffolgende Kollision zog sich D.______ schwerste Verletzungen zu, an deren Folgen er wenige Stunden später im Universitätsspital Zürich verstarb (siehe dazu act. 2/8.1.01). Die strafrechtlich relevanten Umstände des Unfallhergangs sind umstritten und werden nachfolgend zu klären sein (vgl. hinten Ziff. IV).

2. Am 30. November 2021 erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.______ (nachfolgend: Beschuldigte) Anklage wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SR 741.01; nachfolgend: SVG] i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [SR 741.11; nachfolgend: VRV], Art. 36 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SR 741.21; nachfolgend: SSV] und Art. 75 Abs. 1 SSV).

3. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 konstituierten sich die Eltern des Verunfallten, B.______ und C.______ sowie dessen vormalige Lebenspartnerin, als Privatkläger (act. 2/11.3.15), wobei indessen nur dessen Eltern (nachfolgend: Privatkläger) an dieser Stellung festhielten (act. 17, S. 2).

4. Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Kantongericht Glarus fand am 17. August 2022 statt (act. 21, 24 und 25). Mit Urteil vom 15. September 2022 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verpflichtete das Kantonsgericht die Beschuldigte, den Privatklägern Schadenersatz in der Höhe von insgesamt CHF 8'381.65  sowie Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 20'000.– (je zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. August 2019) zu bezahlen. Weiter wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 30'302.65 (abzüglich Übersetzungskosten in der Höhe von CHF 735.90) vollumfänglich auferlegt; überdies hat die Beschuldigte den Privatklägern eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'782.30 zu zahlen (act. 29, S. 39–41, Dispositivziffern 1–10).

5.  Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Oktober 2022 beim Obergericht rechtzeitig Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe und Aufhebung der ihr vom Kantonsgericht auferlegten finanziellen Verpflichtungen (act. 33). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben in der Folge keine Anschlussberufung eingereicht (siehe dazu act. 34-37.

6.  Am 24. Februar 2023 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 47–51). Am 28. April 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 52). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 47 S. 10).

II. Formelles

1.  

Das Urteil der II. Kammer des Kantonsgericht vom 15. September 2022 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; vgl. act. 29, S. 42 [Versand am 21. September 2022], act. 32 [Zustellung am 22. September 2022] und act. 33 [Berufung vom 8. Oktober 2022]). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 5. September 2022 [GOG; GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).

2.  

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.  

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Vorliegend wendet sich die Beschuldigte gegen die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Somit hat das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie in Bezug auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und die Kostenregelung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).

4.  

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2021.00109 (act. 1–32) wurden beigezogen. Die Strafuntersuchungsakten im Verfahren SA.2019.00546 bilden integrierender Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (act. 2).

III. Anklagegrundsatz

1.  

1.1. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2023 geltend, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) verletzt, indem sie von dem in der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt abgewichen sei (act. 49, Rz. 20 ff.).

1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (sog. Umgrenzungsfunktion; vgl. Art. 9 und Art. 325 Abs. 1 StPO; ferner Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind, denn die Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der sog. Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2. S. 65 m.w.H.).

1.3. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist demnach massgebend, dass die Beschuldigte genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Wie nachfolgend darzulegen sein wird (siehe hinten Ziff. IV.3.1–IV.3.2) lautet der Vorwurf gegen die Beschuldigte dahingehend, sie habe mit ihrem Personenwagen die Kreuzung Rüfibachstrasse / Bahnhofstrasse in Mollis nicht mit zureichender Vorsicht befahren und dadurch einen Verkehrsunfall mit Todesfolge verursacht, weshalb sie wegen fahrlässiger Tötung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt wird. An diesem Sachverhalt sowie insbesondere an der rechtlichen Qualifikation haben die Anpassungen durch die Vorinstanz nichts geändert. Vorliegend bestehen demnach keine Zweifel darüber, welches Verhalten der Beschuldigten zur Last gelegt wird. Inwiefern mit der durch die Vorinstanz angepassten Ursprungsposition der Beschuldigten an der STOP-Haltelinie (vgl. hinten Ziff. IV.3.3.1) eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, wobei die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift ohnehin nicht hoch sind (vgl. Urteil BGer 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2). Sowohl nach der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift als auch nach der Sachverhaltsversion, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, bleibt der an die Beschuldigte gerichtete Vorwurf gleich: Namentlich, dass sie nicht genügend aufmerksam war, als sie mit ihrem Personenwagen von der Rüfistrasse her in die Bahnhofstrasse einfuhr, um diese zu queren. Damit ist das Anklageprinzip nicht verletzt und das rechtliche Gehör der Beschuldigten gewahrt (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 63 E. 2.3. S. 65–66).

IV. Sachverhalt

1.  

1.1. Das Gericht legt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen; hierbei werden alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel formell als gleichrangig angesehen und entfalten ihre Überzeugungskraft einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (BSK StPO-Hofer, N 54 und 56 zu Art. 10 StPO). Dabei muss das Gericht alle aus dem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zur Bildung seiner Überzeugung heranziehen und sie unter allen für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend würdigen. Zu seiner Überzeugung gelangt das Gericht durch die Anwendung von Denk-, Naturund Erfahrungssätzen, durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse, aber auch über Intuition und Gefühl (BSK StPO-Hofer, N 60 zu Art. 10 StPO). Die freie Beweiswürdigung gilt umfassend bei der Klärung aller Sachverhaltsfragen (BSK StPO-Hofer, N 46 zu Art. 10 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 349–350 m.w.H.).

1.2. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt konkret auch die Beurteilung, ob die Erwägungen in einem von der Strafbehörde eingeholten Gutachten inhaltlich überzeugen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der massgebenden Rechtsfragen bleibt in jedem Fall Sache des Gerichts (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372–373; BGE 118 Ia 144 E. 1.c S. 146). Dieses hat frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für erwiesen hält bzw. ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Weicht das Gericht in Fachfragen von den gutachterlichen Überlegungen ab, so hat es die Abweichungen zu begründen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372–373 m.w.H.). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht oder nur ungenügend begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373; BGE 118 Ia 144 E. 1.c S. 146).

2. Ausgangslage

Die Beschuldigte gelangte mit ihrem Personenwagen [...] auf der Rüfistrasse zu der mit einem STOP-Signal versehenen Einmündung in die Bahnhofstrasse; sie beabsichtigte, die Bahnhofstrasse in Richtung der gegenüberliegenden Kanalstrasse zu queren. Hinter ihr fuhr der Zeuge X.______. Auf der gegenüberliegenden Kanalstrasse wartete der Zeuge Y.______ bereits beim entsprechenden STOP-Signal. Der später an den Folgen des Unfalls verstorbene D.______ sel. kam mit seinem Motorrad (nachfolgend: Motorrad) die Bahnhofstrasse von Mollis her in Richtung Näfels gefahren, also aus Sicht der Beschuldigten von der linken Seite.

Abb. 1: Kreuzung Rüfistrasse / Bahnhofstrasse aus Sicht der Beschuldigten (schwarz), mit Position des Motorrads (rot) und der Zeugen (orange) vor der Kollision.

3. Vorgeworfener Sachverhalt

3.1. Staatsanwaltschaft

3.1.1. Gutachten

Mit Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019 wurde das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) mit der Erstellung eines Gutachtens betraut (act. 2/11.3.20). Dem kam das FOR mit dem spurenkundlichen und unfallanalytischen Gutachten vom 6. August 2020 (act. 2/11.3.25; nachfolgend: Gutachten) samt umfangreicher Beilagen (act. 2/11.3.26) nach. Mit Bezug auf die unfallanalytischen Untersuchungen legte das FOR offen, dass sämtliche Berechnungen und Visualisierungen in der Simulationssoftware PC-Crash (Version 12.1) erfolgt seien. Dabei seien der Kollisionspunkt – als der einzige Punkt, an welchem der Personenwagen der Beschuldigten und das Motorrad zeitlich synchronisiert werden könnten – sowie die Kollisionsanalyse "die Basis sämtlicher weiterer Weg-Zeit-Berechnungen" (act. 2/11.3.25, S. 16). Ausschlaggebend für die Kollisionsanalyse seien die Beschädigungen am Motorrad, aus welchen sich die Kollisionsenergie abschätzen lasse. Diese Kollisionsenergie werde nach dem sog. EES-Verfahren (Energy Equivalent Speed) berechnet. Mit Verweis auf Vergleichswerte in der Literatur wurde für die vorliegend zu beurteilende Kollision aufgrund der Beschädigungen am Motorrad durch das FOR "in einer ersten Abschätzung" die EES auf einen Bereich von 35–45 km/h beziffert. Daraus resultiere für das Motorrad eine Kollisionsgeschwindigkeit (vk) von 60–70 km/h, für den Personenwagen der Beschuldigten eine Kollisionsgeschwindigkeit von 25–30 km/h (act. 2/11.3.25, S. 17).

Diese minimalen und maximalen Kollisionsgeschwindigkeiten seien Grundlage für die nun rückwärts erfolgende Analyse der Abläufe unmittelbar vor der Kollision. So führt das FOR aus, dass aufgrund der Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens der Beschuldigten sowie gestützt auf die einschlägige Literatur zum Geradeaus-Anfahren die Beschuldigte vom Anfahren auf der Rüfistrasse weg bis zum Kollisionspunkt auf der Bahnhofstrasse eine Strecke von 9.9 m bis 10.5 m zurückgelegt habe. Folglich müsse "davon ausgegangen werden, dass sich der Personenwagen […] vor dem Anfahrmanöver rund eine Fahrzeuglänge hinter der Stopp-Markierung befunden" habe (act. 2/11.3.25, S. 19). Aus diesem Grund habe die Beschuldigte das Motorrad das erste Mal 0.9 Sekunden (Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit) bis 1.1 Sekunden (Variante minimale Kollisionsgeschwindigkeit), also rund 7.3 Meter vor dem Kollisionspunkt sehen können (act. 2/11.3.25, S. 21; vgl. Bilder in act. 2/11.3.26, S. 32). Zu diesem Zeitpunkt sei es der Beschuldigten – unter Berücksichtigung der Reaktionsdauer (tR) von 0.8 Sekunden und der technisch bedingten Schwellzeit (tS) von 0.2 Sekunden nicht möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden, komme doch ihr Personenwagen "nach beiden Varianten im Kollisionsbereich zum Stillstand" (act. 2/11.3.25, S. 21). Das FOR zieht daraus eine weitere Erkenntnis:

"Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass [die Beschuldigte] das Motorrad […] hätte sehen können, wenn sie den Personenwagen […] vor dem Haltebalken der Stopp-Markierung zum Stillstand gebracht hätte" (act. 2/11.3.25, S. 21).

Mit Bezug auf den Motorradlenker hält das FOR – ohne ersichtliche Herleitung – fest, dass sich dessen Reaktionspunkt 30.2–34.4 m vor dem Kollisionspunkt befunden habe. In der Folge habe er nach einer Reaktionsdauer (tR) von 0.5 Sekunden (Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit) bis 0.8 Sekunden (Variante minimale Kollisionsgeschwindigkeit) sowie einer technisch bedingten Schwelldauer (tS) von 0.2 s mit einer Vollbremsung reagiert (act. 2/11.3.25, S. 19). Die Geschwindigkeit des Motorrads betrug gemäss FOR vor dem Einleiten des Bremsmanövers 73–84 km/h (act. 2/11.3.25, S. 20).

3.1.2. Sachverhalt gemäss Anklage

Gestützt auf das Gutachten warf die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie sei beim STOP-Signal an der Einmündung der Rüfistrasse in die Bahnhofstrasse nicht bis ganz zur Haltelinie gefahren, sondern habe bereits rund eine Fahrzeuglänge (ca. 4.3 Meter) vor der Haltelinie angehalten. Von dort aus aber habe sie eine ungenügende Sicht auf die Bahnhofstrasse gehabt und das auf der Bahnhofstrasse in Richtung Näfels sich nähernde, vortrittsberechtigte Motorrad nicht sehen können. Die Beschuldigte habe sodann – in der Absicht die Kreuzung zu überqueren – die Fahrt fortgesetzt, und sei beschleunigend ohne erneuten Halt und ohne sich nochmals zu vergewissern, ob auf der Bahnhofstrasse Verkehr herannaht, über die Haltelinie gefahren. So habe sie das vortrittsberechtigte Motorrad nicht gesehen, welches in der Folge trotz Vollbremsung mit der Rückseite des Personenwagens der Beschuldigten kollidierte (act. 1, S. 2–3).

3.2. Vorinstanz

3.2.1. Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz äusserte verschiedene Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen, insbesondere aber daran, dass der Personenwagen der Beschuldigten eine Fahrzeuglänge hinter der STOP-Markierung gehalten haben soll. Erstens, da diese Feststellung mit den anderslautenden Zeugenaussagen kontrastiere:

"Eine solch eklatante Sorgfaltswidrigkeit hätte den beiden Zeugen, insbesondere dem sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindlichen Y.______, auffallen müssen" (act. 29, S. 15, E. III./6.2.1.).

Zweitens wies die Vorinstanz mit Blick auf die mehrstufige Herleitung dieser Feststellung darauf hin, dass sich schon die anfänglichen EES-Werte in einem relativ grossen Rahmen bewegen würden, ja eigentlich zwei verschiedene Rahmenwerte vorliegen würden, was zu ungenauen Ergebnissen führen könne. Da nun aber zudem noch "mehrere Rechnungsschritte mitsamt Schätzungen" erforderlich gewesen seien, um zur Feststellung des Haltepunkts zu gelangen, und darüber hinaus "weder die einzelnen Berechnungen offengelegt" würden, noch aufgezeigt werde, "wie bzw. mit welcher Methode von den physischen Deformationen des Motorrads auf die angegebenen EES-Werte geschlossen" worden sei, sondern lediglich auf "Vergleichswerte" hingewiesen wurde, könne nicht darauf abgestützt werden (act. 29, S. 16, E. III./6.2.1.):

"Notorisch ist, dass die derzeit bekannten Methoden zur Bestimmung der EES-Werte zu ungenauen Ergebnissen führen können. Bereits das Zurückgreifen auf Vergleichswerte kann verzerrend wirken. Zudem variieren die EES-Werte je nach dem Modell, das zur Berechnung derselben herangezogen werde" (act. 29, S. 16, E. III./6.2.1.).

Dies umso mehr, als dass – drittens – die Feststellung, dass die Beschuldigte eine Fahrzeuglänge hinter der STOP-Linie gehalten haben soll, schon an sich "sehr unrealistisch" sei (act. 29, S. 16, E. III./6.2.1.).

3.2.2. Abänderung des vorgeworfenen Sachverhalts

Aus den soeben genannten Gründen wich die Vorinstanz von dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ab. Entgegen der Anklage ging die Vorinstanz davon aus, die Beschuldigte habe durchaus an der Haltelinie des STOP-Signals gehalten und sei dort auch einige Sekunden lang still gestanden. Ohne sich aber unmittelbar vor der Weiterfahrt mittels korrektem Seitenblick zu vergewissern, ob von links auf der "an dieser Stelle sehr übersichtlichen, schnurgeraden und, was ohne Weiteres Google Maps entnommen werden kann, rund 300 Meter langen Bahnhofstrasse" Verkehr herannahe, sei sie geradeaus in die Bahnhofstrasse hineingefahren, um diese zu überqueren. Dabei habe sie das von links herankommende Motorrad übersehen resp. viel zu spät gesehen, um noch unfallverhütend reagieren zu können. Trotz sofortiger Reaktion und Vollbremsung des später Verunfallten habe der Zusammenprall nicht verhindert werden können (act. 29, S. 13–15, E. III./6.1.).

Die Vorinstanz erachtete insbesondere die Aussage der Beschuldigten, wonach sie das Motorrad erst gesehen habe, als es nur noch ca. 30 Meter von ihr entfernt gewesen sei, als "praktisch gleichbedeutend mit einem Schuldeingeständnis". Hätte – so die Vorinstanz – die mit ihrem Personenwagen an der STOP-Markierung stehende Beschuldigte korrekt nach links geschaut, um sich zu vergewissern, dass kein Verkehr herannahe, so hätte sie das Motorrad unweigerlich sehen müssen und wäre nicht losgefahren. Gerade weil sie aber losfuhr, ist in der Sicht der Vorinstanz sozusagen im Umkehrschluss erstellt, dass die Beschuldigte nicht nach links geschaut habe. Die unterlassene Aufmerksamkeit der Beschuldigten werde auch nicht dadurch aufgewogen, dass das Motorrad womöglich mit 80 km/h unterwegs gewesen sei; angesichts der ca. 300 Meter langen, überschaubaren Bahnhofstrasse hätte die Beschuldigte ganze 13.5 Sekunden Zeit gehabt, das Motorrad zu sehen. Dass dies nicht geschehen sei, sei "absolut unverständlich" und lasse nur den Schluss zu, dass die Beschuldigte "unmittelbar vor der Weiterfahrt nicht (korrekt) nach links" geschaut habe (act. 29, S. 17, E. III./6.2.2.).

3.3. Würdigung der Erwägungen der Vorinstanz

3.3.1. Zum Anhalten an der STOP-Markierung

3.3.1.1.   Aussagen der Beschuldigten

Die Beschuldigte erklärte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei, sie habe "am Stopp der Rüfistrasse […] vollständig angehalten" (act. 2/8.1.02, S. 2). An der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2019 sagte sie, sie sei im vierten Gang bis nach "ganz vorne" an die STOP-Markierung gefahren, habe vollständig angehalten und den ersten Gang eingelegt (act. 2/10.1.01, F. 6–8, 14).

3.3.1.2.   Aussagen der Zeugen

Der auf der gegenüberliegenden Kanalstrasse damals beim Stoppbalken wartende Zeuge Y.______ erwähnte unmittelbar nach dem Unfall, der Personenwagen der Beschuldigten habe "am Stop sicherlich kurz angehalten" (act. 2/8.1.03). An der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2019 führte er aus, die Beschuldigte sei bis "an die STOP-Markierung" gefahren und habe dort angehalten (act. 2/10.2.04, F. 4, 10–11). Der Zeuge X.______, der in seinem Personenwagen auf der Rüfistrasse unmittelbar hinter der Beschuldigten herfuhr, bestätigte bei seiner ersten Befragung noch am Unfallabend, dass die Beschuldigte bei der Kreuzung effektiv angehalten habe (act. 2/8.1.04, S. 2). An der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2019 spezifizierte er, dass die Beschuldigte an die STOP-Markierung herangefahren sei (act. 2/10.2.05, F. 6, 15).

3.3.1.3.   Ergebnis

Mit Bezug auf den Halt an der STOP-Markierung ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen. Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, wonach die Beschuldigte eine Fahrzeuglänge hinter der STOP-Markierung angehalten haben soll, erscheint derart lebensfremd – konnte doch die Beschuldigte von dieser Stelle aus die Bahnhofstrasse noch gar nicht einsehen –, dass sie den Zeugen als höchst ungewöhnliches Verhalten und offensichtliche Fahrlässigkeit hätte auffallen müssen; die Aussagen der beiden Zeugen widersprechen jedoch dieser Sachverhaltsdarstellung. Die Sachverhaltsthese der Staatsanwaltschaft fusst denn auch einzig und allein auf den gutachterlichen Berechnungen. Diese aber sind in diesem Punkt – wie die Vorinstanz richtig festhält – intransparent (die Modellannahmen und die darauf fussenden Berechnungen wurden nicht offengelegt). Es muss daher im Gegenteil als erstellt gelten, dass die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen bis an die STOP-Markierung fuhr und dort angehalten hatte, ehe sie auf die Bahnhofstrasse hinausfuhr.

3.3.2. Zur Dauer des Halts und zum Seitenblick

3.3.2.1.   Aussagen der Beschuldigten

Zur Dauer des Halts an der STOP-Markierung erwähnte die Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall, sie habe "sicher eine gute Minute an dieser Stopp-Markierung" verbracht (act. 2/8.1.02, S. 2), wobei sie an der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2019 zu dieser Aussage bemerkte, sie sei unter Schock gestanden und könne sich nicht mehr erinnern, was sie gesagt habe (act. 2/10.1.01, F. 9). Zum Seitenblick gab die Beschuldigte bei der Befragung noch am Unfallort zu Protokoll, sie habe "nach links & rechts geschaut" (act. 2/8.1.02, S. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2019 führte sie weiter aus, sie habe, nachdem sie angehalten habe, zuerst zum gegenüberliegenden Personenwagen von Y.______ geschaut, um zu sehen, "wohin der Audifahrer gegenüber fahren wollte", weshalb sie mit ihm auch Blickkontakt hergestellt habe; da sie aber geradeaus habe fahren wollen und gegenüber Y.______ vortrittsberechtigt gewesen sei , habe sie ihn nicht mehr weiter beachtet (act. 2/10.1.01, F. 8, 11). Sodann habe sie nach links und rechts geschaut (act. 2/10.1.01, F. 6, 8), wobei sie sich beim Seitenblick nach vorne gebeugt habe (act. 2/10.1.01, F. 14).

3.3.2.2.   Aussagen der Zeugen

Nach der vom Zeugen Y.______ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2019 geäusserten Auffassung hätte die an der STOP-Markierung haltende Beschuldigte "sofort fahren können, dies hat sie aber nicht gemacht" und stattdessen gewartet (act. 2/10.2.04, F. 4). Auf Nachfrage gab er an, die Beschuldigte sei "sicherlich für 5 Sekunden" an der STOP-Markierung gestanden, er habe sogar noch gedacht, sie könne "jetzt über die Kreuzung fahren", sie aber habe noch gewartet (act. 2/10.2.04, F. 12–13). Während dieser Zeit habe er gesehen, wie die Beschuldigte ihren Blick über die Kreuzung geschweift habe (act. 2/10.2.04, F. 10, 14). Der hinter ihr fahrende Zeuge X.______ erklärte nach dem Unfall , dass die Beschuldigte an der Kreuzung etwa zwei bis drei Sekunden stillgestanden sei (act. 2/8.1.04, S. 2). Er ergänzte an der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2019, er habe nicht beobachtet, was sie während dieser Zeit getan habe (act. 2/10.2.05, F. 16).

3.3.2.3.   Ergebnis

Mit Bezug auf den Seitenblick kann den Erwägungen der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Denn auch die durch die Vorinstanz angepasste Sachverhaltsdarstellung, wonach die Beschuldigte die Kreuzung befahren habe, ohne vorher nach links zu blicken, ist nicht naheliegend. Dies könnte sich allenfalls dann so zugetragen haben, wenn die Beschuldigte ungebremst über die STOP-Haltelinie gefahren oder diese, ohne einen vorschriftsgemässen Halt, in nur leicht reduziertem Tempo überrollt hätte. Indessen haben beide Zeugen festgehalten, dass die Beschuldigte während mehrerer (zwischen zwei und fünf) Sekunden an der STOP-Haltelinie stillstand. Auch die Beschuldigte selber gab zu Protokoll, an der STOP-Haltelinie angehalten zu haben, machte aber dazu eine zeitlich unrealistische Angabe von einer Minute. Vor diesem Hintergrund hat ein Halt von wenigen, aber immerhin mehreren Sekunden als erstellt zu gelten. Lebensfremd ist dabei die Vorstellung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte während diesen mehreren Sekunden an der STOP-Haltelinie einfach nur starr geradeaus geblickt habe, um dann, aus irgendeinem Grund, plötzlich loszufahren. Diese Sachverhaltsdarstellung steht auch im klaren Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen Y.______, welcher wiederholt angegeben hat, er habe gesehen, wie sich die Beschuldigte an der Kreuzung umgesehen habe. Das Obergericht geht somit – in Abweichung der Vorinstanz – davon aus, dass die an der STOP-Haltelinie haltende Beschuldigte insbesondere auch nach links schaute, ehe sie mit ihrem Personenwagen die Kreuzung befuhr.

3.3.3. Zum Blickfeld auf die Bahnhofstrasse in Richtung Mollis

3.3.3.1.   Aussagen der Beschuldigten

Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2019 gab die Beschuldigte an, links von ihr seien eine Mauer, ein Zaun und eine Hecke gewesen, welche die Sicht nach Mollis (also in die Richtung, aus welcher das Motorrad kam) extrem erschwert habe und weswegen man sich stark strecken müsse, damit man links etwas sehen könne (act. 2/10.1.01, F. 15–16). Sie habe sich beim Seitenblick nach vorne gebeugt und habe so "fast bis zur alten Post" sehen können (act. 2/10.1.01, F. 14). Ein Motorrad habe sie nicht gesehen (act. 2/10.1.01, F. 16). Sie sagte weiter, sie habe auch noch keinen Motorradfahrer gesehen, als sie in die Kreuzung gefahren sei (act. 2/10.1.01, F. 17–18). Danach gefragt, wo sich das Motorrad befunden habe, als sie dieses zum ersten Mal gesehen habe, verortete sie den betreffenden Standort knapp ausserhalb des Schattens der grossen Bäume (vgl. act. 2/10.1.01, Beilage 4; act. 2/10.1.01, F. 21).

3.3.3.2.   Aussagen der Zeugen

Der Zeuge Y.______ bezeichnete die Kreuzung an seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2019 als "ziemlich unübersichtlich" (act. 2/10.2.04, F. 62). Ähnlich äusserte sich der Zeuge X.______ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2019, welcher überdies auf die spezifischen Begebenheiten von der Rüfistrasse her Bezug nahm: So würden "das Haus und die Büsche" die Einsicht in die Kreuzung stark behindern (act. 2/10.2.05, F. 20). Die Kreuzung sei von der Rüfistrasse her "sehr schlecht einsehbar" (act. 2/10.2.05, F. 78). Als er nach den Gründen für diese schlechte Einsehbarkeit gefragt wurde, gab er einerseits einen fehlenden Spiegel an, andererseits aber "die Hecke, die so hoch war, dass man nicht darüber sehen" könne, man habe "keine Chance über die Hecke zu sehen", welche aber offenbar jetzt gestutzt worden sei (act. 2/10.2.05, F. 80). Auch wenn man daher ganz vorne stehe, sehe man zu wenig, man müsse etwa 0.5 m über die STOP-Markierung fahren, damit man genug sehe (act. 2/10.2.05, F. 79). Auf die Frage, wie der Unfall hätte verhindert werden können, nennt er einen Spiegel, der den Einblick auf die Kreuzung verbessern würde (act. 2/10.2.05, F. 62).

3.3.3.3.   Weitere Hinweise

A.        Zeitungsberichte

Im unmittelbaren Nachgang an den Unfall erschienen verschiedene Zeitungsartikel und Leserbriefe, welche die Sicht an der Kreuzung behandelten (vgl. act. 6/1–11; act. 50/1). Einen Augenschein vor Ort beschreibt ein Journalist in einem Beitrag in der der Südostschweiz vom 13. August 2019 folgendermassen:

"Wer beim Stopp an der Rüfistrasse steht, sieht nämlich gerade mal rund 20 Meter weit, ob auf der Bahnhofstrasse, aus Richtung des verunglückten Motorradlenkers, ein Fahrzeug herannaht" (act. 6/4).

Als Grund wird in einem Leserbrief vom 14. August 2019 die auf linker Seite gelegene, hohe Hecke genannt, deren Höhe auf etwa 1.8 Meter geschätzt wird (vgl. act. 6/5).

B.        Fotos

Auf verschiedenen Bildern des kriminaltechnischen Berichts vom 24. September 2019 lässt sich feststellen, dass die Hecke bis auf Kopfhöhe ausgewachsener Personen reichte (act. 2/8.1.10, S. 5, Bild 005 [vgl. auch nachfolgend Abb. 6: den Feuerwehrmann am linken Bildrand] sowie S. 7, Bild 009 [die beiden Männer in orangefarbenen Westen] und S. 10, Bild 014 [unscharfer Mann mit gelber Weste im rechten Bildhintergrund]).

3.3.3.4.   Ergebnis

Auch mit Bezug auf das Sichtfeld kann den Erwägungen der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Sie ging unter Bezugnahme einzig auf den betreffenden Kartenausschnitt davon aus, dass die Beschuldigte von ihrer Position unmittelbar bei der STOP-Haltelinie Einsicht auf die "an dieser Stelle sehr übersichtliche, schnurgerade und, was ohne Weiteres Google Maps entnommen werden kann, rund 300 Meter lange Bahnhofstrasse" gehabt habe (act. 29, E. III./6.1.). Diese vorinstanzliche Annahme wäre dann zutreffend, wenn die Beschuldigte auf der STOP-Haltelinie gestanden wäre (vgl. nachfolgend Abb. 2).

Abb. 2: Sicht von der Bahnhofstrasse in Richtung Näfels auf die STOP-Haltelinie, an welcher die Beschuldigte hielt (act. 2/8.1.12.).

Die Vorinstanz berücksichtigt nicht, dass sich die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Seitenblicks nicht auf der STOP-Haltelinie stand sondern sich in ihrem Personenwagen, einem Suzuki SX4S-Cross 1.4T, befand (vgl. act. 2/11.3.25, S. 6; für Bilder vgl. act. 2/11.3.26, S. 11–12). Die Länge dieses Fahrzeugmodells beträgt 4.3 Meter (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Suzuki_S-Cross). Wie dem nachgestellten Bild des Gutachtens entnommen werden kann, befand sich das Auge der Beschuldigten von der Mittellinie des Personenwagens etwas nach vorne versetzt, schätzungsweise 2 Meter hinter der vorderen Spitze der Motorhaube (vgl. nachfolgend Abb. 3).

Abb. 3: Nachgestelltes Bild im Unfallfahrzeug (act. 2/11.3.26, S. 12).

Wenn daher die Beschuldigte– wie erstellt ist (vgl. vorne Ziff. IV./3.3.1.3) – mit ihrem Wagen bei der STOP-Haltelinie anhielt, so befand sich die Front der Motorhaube direkt über dem Balken, während ihre Sitzposition im Wagen jedoch etwa zwei Meter zurückversetzt war. Diese Rückversetzung spricht denn auch der Zeuge X.______ an, wenn er erklärt, man müsse von der Rüfistrasse her (mit der Motorhaube) über die STOP-Haltelinie hinausfahren, um eine freie Sicht auf die Bahnhofstrasse zu erhalten (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.2).

Sodann verkennen sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz eine zumindest teilweise Sichtbehinderung durch die linksseitig vorhandene Mauer samt Zaun und vor allem der Hecke, was die Verteidigerin im Berufungsverfahren rügte (act. 49, Rz. 68). Dem ist insofern zuzustimmen, als die Hecke – als schwarzer Balken – nur in ungefährer Höhe auf verschiedenen Simulationsbildern des Gutachtens erkennbar ist (vgl. act. 2/11.3.26, S. 32–33). Wie sich jedoch aus den Aussagen (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.2) und der Fotos (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.3) ergibt, war die Hecke zumindest derart hoch, dass sie einer an der STOP-Haltelinie wartenden Person jenen Blick versperrte, welcher ohne Hecke via den Vorgarten des angrenzenden Grundstücks hinweg eine Sicht auf die dahinterliegende Bahnhofstrasse erlaubt hätte. Ob die Hecke damit gegen Art. 76 Abs. 1 (Verbot von verkehrsgefährdenden Einrichtungen) des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971 (GS VII C/11/1) verstiess, muss vorliegend nicht beurteilt werden.

Indem also der Blick der Beschuldigten einerseits durch ihre Position im Personenwagen um etwa zwei Meter zurückversetzt war und andererseits die Hecke das Sichtfeld linksseitig einschränkte, verblieb eben gerade nicht jener von der Vorinstanz angenommene freie Blick auf rund 300 Meter der [...]-strasse, sondern nur ein (ab einem gewissen Winkel) begrenzter Ausschnitt davon. Dieser Umstand kann als erstellt betrachtet werden.

Wie viel von der Bahnhofstrasse dieser Ausschnitt tatsächlich umfasste, hängt vom rückwirkend kaum mehr rekonstruierbaren, exakten Standort des Auges der Beschuldigten ab. Es handelt sich hier um eine Frage des Winkels, wie die Verteidigerin dies an der Berufungsverhandlung vorbrachte (vgl. act. 49, Rz. 74: "Der Winkel von ihrer [der Beschuldigten] Position an der Haltelinie aus zu seiner [des Motorradlenkers] wäre steiler, weshalb sie ihn erst später bzw. 'näher' hätte sehen können").

Annäherungsweise kann abgeschätzt werden, dass die Beschuldigte von ihrem Standort bei der STOP-Haltelinie an Rüfistrasse aus die Bahnhofstrasse in linker Richtung nur auf eine Distanz von knapp 25–30 Metern in ihrer ganzen Breite einsehen konnte; mit weiterer Entfernung verschliesst sich der Blick zusehends und ist namentlich die Fahrbahn von Mollis her, auf welcher das Motorrad herannahte, ab einer Distanz von rund 50–60 Meter nicht mehr einsehbar. Dies ergibt sich aus (geometrischen) Annäherungen (vgl. nachfolgend Abb. 4).

Abb. 4: Schematische Darstellung der einsehbaren Fläche (grün) und der aufgrund der Hecke nicht einsehbaren Fläche (rot).

Aber auch auf einem Bild in den Untersuchungsakten ist erkennbar, dass die Sicht aufgrund der Höhe der Hecke von hinter der STOP-Haltelinie auf die Bahnhofstrasse eingeschränkt war, was die Beschuldigte entsprechend markierte (vgl. Abb. 5 resp. act. 2/10.1.01, Beilage 3; vgl. act. 2/10.1.01, Protokollnotiz zu F. 16: "Die Beschuldigte markierte die Sichthinderung rot"; vgl. ferner das Bild im Artikel der Südostschweiz vom 13. August 2019, das explizit aus der Position eines Lenkers in einem Personenwagen an der STOP-Haltlinie aufgenommen wurde, act. 6/4).

Abb. 5: Durch die Beschuldigte rot eingezeichnete Sichthinderung (act. 2/10.1.01, Beilage 3).

Ein weiteres Bild in den Untersuchungsakten bestätigt auch die ungefähren Distanzen in ihrer Grössenordnung (vgl. Abb. 6; act. 2/8.1.10, S. 5, Bild 005 [das Sichtfeld geht auf der gegenüberliegenden Strassenseite bis zum Schatten der grossen Bäume, welche in ca. 50–60 Meter Entfernung zur Unfallstelle stehen und auf der angrenzenden Strassenseite nur etwa fünf bis zehn Meter weiter als der Fussgängerstreifen, dessen äusserster Punkt etwa 20 Meter entfernt ist]).

Abb. 6: Sicht aus einer rückversetzten Lage an der STOP-Haltelinie auf die Bahnhofstrasse in Richtung Mollis (act. 2/8.1.10, S. 5, Bild 005).

Dem steht auch die Aussage der Beschuldigten nicht entgegen, wonach sie "fast bis zur alten Post" habe sehen können (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.1; Hervorhebung hinzugefügt), welches Zitat von der Vorinstanz fälschlicherweise mit "sie habe bis zur alten Post" wiedergegeben und als widersprüchlich gewertet wurde (act. 29, S. 17, E. III./6.2.3.; Hervorhebung hinzugefügt). Das oben annäherungsweise dargelegte Sichtfeld erstreckt sich, wie gesagt, bis zu den grossen Bäumen, welche – zumindest auf der linken Strassenseite – unmittelbar an der "alten Post" stehen. Es ist mithin weder falsch noch widersprüchlich und kann nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, wenn die Beschuldigte sagt, sie habe fast bis zur "alten Post" sehen können, da die "alte Post" tatsächlich aufgrund des Winkels nicht mehr sichtbar war. Somit kann als erstellt gelten, dass die Sicht der Beschuldigten sich auf lediglich einen Ausschnitt der Bahnhofstrasse beschränkte.

3.3.4. Zur Sicht der Beschuldigten auf das Motorrad

3.3.4.1.   Anfahrt der Beschuldigten

Wie bereits dargelegt, geht das Gutachten für den Personenwagen der Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 25–30 km/h aus (siehe vorne Ziff. III./3.1.1). Am Unfallabend sagte die Beschuldigte gegenüber der Polizei, sie sei "irgendwann" langsam losgefahren, im ersten Gang, mit etwa 10 km/h (act. 2/8.1.02, S. 2). Auch an der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2019 sagte die Beschuldigte, sie sei im ersten Gang, im Schritttempo, losgefahren (act. 2/10.1.01, F. 38). Dies bestätigte der Zeuge Y.______, welcher aussagte, sie sei etwa 10 km/h gefahren (act. 2/10.2.04, F. 35: "so, wie wenn man normal anfährt, über eine Kreuzung"). Der Zeuge X.______ sagte, sie sei relativ zügig angefahren (act. 2/8.1.04, S. 2; act. 2/10.2.05, F. 6), aber "angemessen", wie er die Kreuzung ebenso befahren würde (act. 2/10.2.05, F. 32).

3.3.4.2.   Aufheulen des Motors des Motorrads

Mehrere einvernommene Personen bestätigten, unmittelbar vor der Kollision ein lautes Aufheulen des Motorrads gehört zu haben. So gab die Beschuldigte nach dem Unfall zu Protokoll, sie habe – als sie schon auf der Kreuzung gewesen sei – zuerst das "Motorengeheul des Motorrades" gehört und dieses erst nachher erblickt (act. 2/8.1.02, S. 2). An der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2019 führte sie hierzu aus, sie sei schon in der Fahrbahnmitte gewesen, als sie das Aufheulen gehört, nach links geschaut und den Motorradfahrer gesehen habe (act. 2/10.1.01, F. 6, 12–13, 18). Sie gab an, den Motor des Motorrads zweimal aufheulen gehört zu haben, bevor sie das Motorrad sah (act. 2/10.1.01, F. 20, 22). Der Zeuge Y.______ sagte aus, er habe die vorderen Seitenfenster an seinem Personenwagen geöffnet gehabt und habe – noch während er in die andere Richtung geblickt habe (act. 2/8.1.03, S. 2) – zuerst das sich nähernde Motorrad, dann die Beschleunigung, also "wie der Motor hochdrehte", gehört (act. 2/10.2.04, F. 16). Konkret habe er gehört, wie das Motorrad nicht unweit der Kreuzung beschleunigt habe (act. 2/10.2.04, F. 24). Ebenso schilderte eine Anwohnerin, sie habe ein einmaliges Aufheulen eines Motors und unmittelbar darauf einen lauten Knall gehört (act. 2/10.2.03, F. 5–6, 8). Der Zeuge X.______ hörte das Aufheulen nicht, da er die Fenster seines Personenwagens geschlossen hatte und Musik hörte (act. 2/10.2.05, F. 18).

3.3.4.3.   Geschwindigkeit des Motorrads

Wie bereits dargelegt, geht das Gutachten für das Motorrad von einer Geschwindigkeit von 73–84 km/h aus. Die Herleitung der Geschwindigkeit aus den Beschädigungen am Motorrad und der daraus resultierenden Kollisionsenergie resp. -geschwindigkeit (siehe vorne Ziff. III./3.1.1) ist nachvollziehbar, womit das Gutachten in diesem Punkt nicht beanstandet und die Geschwindigkeit von 73–84 km/h als erstellt betrachtet werden kann. Dies deckt sich mit den hierzu gemachten Aussagen. Die Beschuldigte erwähnte bei ihrer Erstbefragung unmittelbar nach dem Unfall, das Motorrad sei mit sehr hoher Geschwindigkeit gefahren, "so schnell, wie ich nicht Mal denken kann". Als sie das Aufheulen des Motorrads gehört und dieses erstmals gesehen habe, sei dieses noch etwa 30 Meter von ihr entfernt gewesen und sei es unmittelbar darauf zur Kollision gekommen (act. 2/8.1.02, S. 2). An der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2019 sagte sie aus, das Motorrad sei "sehr schnell" auf sie zugekommen (act. 2/10.1.01, F. 18–19, 22). Von dem Moment, als sie den Motorradfahrer gesehen habe, seien "höchstens wenige Sekunden" bis zur Kollision vergangen, denn noch ehe sie habe reagieren können, sei es zur Kollision gekommen; sie denke er sei "mindestens mit 80 km/h" gefahren (act. 2/10.1.01, F. 39). Als die Beschuldigte nach den Ursachen für den Unfall gefragt wurde, gab sie die Geschwindigkeit des Motorrads an (act. 2/10.1.01, F. 42, 64). Zwar sei die Einsicht in die Kreuzung schlecht, doch als sie auf die Kreuzung gefahren sei, habe sie das Motorrad noch nicht gesehen, weshalb "die schlechte Einsicht keinen Einfluss" gehabt habe (act. 2/10.1.01, F. 42). Die Geschwindigkeit des Motorrads wird ferner durch die Abfolge der Ereignisse, wie sie der Zeuge Y.______ schildert, impliziert: Im Befragungsprotokoll vom 9. August 2019 gab er an, er sei von der Kanalstrasse an die Kreuzung gefahren und habe, dem Personenwagen der Beschuldigten den Vortritt lassend, "kurz in Richtung Näfels" geblickt und "sogleich" ein Motorrad gehört, das er als "sehr laut" beschrieb. Er habe deswegen wieder geradeaus geblickt und habe gerade noch sehen können, wie es zur Kollision kam. Das Motorrad sei "sicherlich mit 50 km/h wenn nicht schneller gefahren" (act. 2/8.1.03, S. 2). An der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2019 führte er weiter aus, er habe – als er an die Kreuzung gelangt sei – zuerst nach rechts in die Bahnhofstrasse in Richtung Mollis geschaut, wobei er noch kein Motorrad gesehen habe (act. 2/10.2.04, F. 19–20). Dann habe er sicherlich für etwa fünf Sekunden nach links in Richtung Näfels geblickt (act. 2/10.2.04, F. 21). Als er das Aufheulen des Motors gehört habe (siehe vorne Ziff. III./3.3.4.2), habe er sich umgeschaut und gesehen, dass das Motorrad auf der Bahnhofstrasse herangefahren kam (act. 2/10.2.04, F. 17). Von dem Moment, als er das Motorrad erblickt habe, sei es ziemlich schnell gegangen, er denke 3–4 Sekunden; er habe nur Zeit gehabt, um zum Motorrad zu schauen und dann wieder zum Personenwagen der Beschuldigten, da sei es auch schon zu Kollision gekommen (act. 2/10.2.04, F. 31). Mit Bezug auf die Geschwindigkeit äusserte der Zeuge Y.______ die Ansicht, er sei "eindeutig zu schnell" gefahren (act. 2/10.2.04, F. 32), "viel zu schnell" (act. 2/10.2.04, F. 62), er schätze etwa 60–70 km/h (act. 2/10.2.04, F. 34).

3.3.4.4.   Ergebnis

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschuldigte das Motorrad hätte sehen können, wenn sie korrekt nach links geschaut hätte, um sich zu vergewissern, dass kein Verkehr herannahe. Daran ändere auch der Umstand der möglicherweise übersetzten Geschwindigkeit des Motorrad nichts, da dieses während ganzen 13.5 Sekunden auf der 300 Meter langen Bahnhofstrasse sichtbar gewesen sei (siehe vorne Ziff. III./3.2.2). Namentlich folgte die Vorinstanz nicht der Schilderung der Beschuldigten, soweit diese geltend machte, das "Motorrad sei so schnell gefahren, dass es, obwohl sie sich selbst korrekt verhalten habe, quasi aus dem Nichts plötzlich unvorhersehbar vor ihr aufgetaucht sei" (act. 26, E. III./6.2.3.). Hierin kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Denn erstellt ist, dass die Beschuldigte an der STOP-Haltelinie hielt (siehe vorne Ziff. III./3.3.1.3), von dort einen korrekten Seitenblick in beide Richtungen ausführte (siehe vorne Ziff. III./3.3.2.3) und dass an der Kreuzung die Einsehbarkeit auf die Bahnhofstrasse eingeschränkt war (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.4). Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die Beschuldigte – wie sogleich zu zeigen sein wird – den mit weit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Motorradlenker erst gewahren, als sie sich bereits auf der Kreuzung befand.

Die Beschuldigte schildert, das Motorrad erst gesehen zu haben, als sie schon auf der Kreuzung war, was durch die Aussagen des Zeugen Y.______ zumindest nicht ausgeschlossen wird (siehe vorne Ziff. III./3.3.4.2). Die Beschuldigte gab weiter an, das Motorrad in einer Entfernung von etwa 30 Meter erstmals gesehen zu haben (act. 2/8.1.02, S. 2; siehe auch die von der Beschuldigten auf einer Foto markierte Position [act. 2/10.1.01, Beilage 4; act. 2/10.1.01, F. 21]). Es ist dies ungefähr auch der Distanzbereich, welcher von hinter der STOP-Haltelinie aus in Richtung Mollis (von woher der Motorradlenker auf der Bahnhofstrasse herannahte) einsehbar ist (vgl. Abb. 4 [gemessen an der Mitte der Fahrbahn]; vgl. hierzu act. 2/10.1.01, F. 21: "Der Motorradfahrer war auf der Mitte der Strasse"). Fast genau entspricht diese Stelle dem Reaktionspunkt des Motorrads, welcher gemäss dem Gutachten 30.2–34.4 Meter vor dem Kollisionspunkt liegt (siehe vorne Ziff. III./3.1.1).

Wenn aber das Motorrad erst in dem Augenblick, als die Beschuldigte die Kreuzung zu befahren begann, in den von hinter der STOP-Haltelinie sichtbaren Bereich trat, so folgt daraus gleichzeitig, dass sich das Motorrad zuvor im verdeckten, sichttoten Bereich befand. Somit konnte die Beschuldigte, welche an der STOP-Haltelinie hielt, einen Seitenblick nach links machte und sich womöglich dabei noch nach vorne lehnte, das Motorrad nicht sehen. Gegenüber der Würdigung der Vorinstanz (vgl. act. 29, S. 17, Ziff. 6.2.2.) muss daher stärker gewichtet werden, dass das Motorrad allen Aussagen zufolge mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr (siehe vorne Ziff. III./3.3.4.3). Diese Geschwindigkeit betrug gemäss Gutachten zwischen 73 km/h (Variante minimale Kollisionsgeschwindigkeit) bis 84 km/h (Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit), was umgerechnet 20.27 bis 23.3 m/s entspricht. Es genügte also allein schon eine einzige Sekunde, in welcher die Beschuldigte den Blick von links abwandte, um nach rechts zu schauen und mit den Umständen angepasster Anfahrt (siehe vorne Ziff. III./3.3.4.1) zu beginnen, damit das Motorrad in den für sie sichtbaren Bereich trat. So gibt auch der an der gegenüberliegenden, von der Einsehbarkeit her vorteilhafteren Kanalstrasse wartende Zeuge Y.______ ebenfalls an, er habe zwar nach rechts geschaut, aber noch kein Motorrad gesehen (vgl. act. 2/10.2.04, F. 19–20). Sowohl die Beschuldigte wie auch der Zeuge Y.______ wurden auf das Motorrad erst durch das Aufheulen des Motorrads aufmerksam (siehe vorne Ziff. III./3.3.4.2). In der Beurteilung ist mithin auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Motorrad kurz vor dem Eintritt in den sichtbaren Bereich beschleunigte und daher sowohl den sichtbaren Bereich wie auch den Reaktionspunkt bereits mit massiv übersetzter Geschwindigkeit erreichte. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, ja vielmehr naheliegend, dass das Motorrad "quasi aus dem Nichts plötzlich unvorhersehbar vor ihr [der Beschuldigten] aufgetaucht sei" (act. 26, E. III./6.2.3.). Gemäss dem Gutachten (siehe vorne Ziff. III./3.1.1) dauerte es vom Reaktionspunkt aus bis zur Kollision 2.3 Sekunden (Variante minimale Kollisionsgeschwindigkeit: 1.5 Sekunden Reaktionszeit und 0.8 Sekunden Bremszeit) resp. 1.9 Sekunden (Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit: 1.2. Sekunden Reaktionszeit und 0.7 Sekunden Bremszeit). Diese Angaben entsprechen den Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen Y.______ zur unmittelbar darauffolgenden Kollision (act. 2/10.1.01, F. 39: "wenige Sekunden"; act. 2/10.2.04, F. 31). Das Gutachten errechnete, dass für die Beschuldigte – ab dem Moment, in welchem sie die Kreuzung befuhr – weder nach der Variante der minimalen noch der maximalen Kollisionsgeschwindigkeit der Unfall vermeidbar war (act. 2/11.3.25, S. 21).

3.4. Sachverhalt von dem das Obergericht ausgeht

Die Beschuldigte fuhr am 9. August 2019, ca. 19.55 Uhr, an die Kreuzung Rüfistrasse / Bahnhofstrasse in Mollis und hielt dort an der STOP-Haltelinie. Sodann nahm sie einen Seitenblick vor, wobei sie zuerst Blickkontakt mit dem Fahrer des gegenüberliegenden Personenwagens (dem Zeugen Y.______) herstellte, dann links den von ihr sichtbaren Bereich überblickte. Ob sie sich, wie sie selber aussagt, nach vorne lehnte, kann offenbleiben; aufgrund ihrer im Personenwagen rückversetzten Lage und der Höhe der sichtbehindernden Hecke war es ihr in jedwedem Fall nicht möglich, das sich im verdeckten, sichttoten Bereich der Bahnhofstrasse mit übersetzter Geschwindigkeit herannahende Motorrad zu sehen. Sodann blickte sie nach rechts und begann – nachdem sie sich aller Seiten vergewissert hatte – mit der Anfahrt. Zügig aber den Umständen angepasst, befuhr sie die Kreuzung. In diesem Augenblick hörte sie die Beschleunigung des Motorrads und erblickte das in den sichtbaren Bereich eintretende Motorrad in etwa 30 Meter Entfernung. Obwohl das Motorrad eine Vollbremsung initiierte und auch die Beschuldigte beschleunigend zu reagieren versuchte, erfolgte die Kollision 1.9–2.3 Sekunden später und das Motorrad rutschte in die hintere linke Seite des Personenwagens der Beschuldigten. Das Unfallopfer erlitt als direkte Folge unter anderem Schädelbrüche sowie Einrisse in Lunge und Leber mit inneren Blutungen und erlag einige Stunden später, am frühen Morgen des 10. August 2019, seinen Verletzungen.

V. Materielles

1.  

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB).

2.  

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder eine Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Verhalten sorgfaltspflichtwidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, wobei der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; BGE 133 IV 158 E. 5.1 S. 161–162 je m.w.H.).

2.2. Zur Sorgfaltspflichtverletzung

Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen.

2.2.1. Konkret werden der Beschuldigten von der Vorinstanz die Verletzung der folgenden Normen vorgeworfen (vgl. act. 29, E. IV./1.3.1): Zunächst Art. 90 Abs. 2 SVG, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Sodann Art. 14 Abs. 1 VRV, wonach derjenige, der zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf, sondern vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Dabei verpflichte ihn das Signal "Stop", anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Vorinstanz kam gestützt auf ihre Sachverhaltsdarstellung zum Schluss, dass die Beschuldigte gegen die erwähnten Rechtsnormen verstossen und sich damit offensichtlich sorgfaltspflichtwidrig verhalten habe (vgl. act. 29, S. 22, E. IV./1.3.1). Auf Grundlage des für das Obergericht massgebenden Sachverhalts erscheint diese Sorgfaltspflichtverletzung nicht länger offensichtlich, zumal die Beschuldigte im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SSV pflichtgemäss an der Haltelinie vor Beginn der Verzweigung anhielt. Zu diesem Zeitpunkt kann noch keine Verletzung der Verkehrsregeln festgestellt werden. Die Frage, ob sie dadurch, dass sie in die Kreuzung fuhr, dem Motorradlenker den Vortritt nahm und damit gegen die genannten Rechtsnormen verstiess, bemisst sich nach dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG).

2.2.2. Schon die Vorinstanz berief sich auf den Vertrauensgrundsatz (act. 29, S. 21, E. IV./1.2.3.), wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Eine Schranke dieses Vertrauensgrundsatzes bildet Art. 26 Abs. 2 SVG, wonach besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Solche Anzeichen sind etwa dann gegeben, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Strassenbenützers damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sodann darf sich auf den Vertrauensgrundsatz nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat; wer aber gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2.a S. 87–88; BGE 118 IV 277 E. 4.a m.w.H.; Urteil BGer 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 4.2.2.).

2.2.3. Die Vorinstanz nahm an, die Beschuldigte dürfe sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weil sie durch die Vortrittsmissachtung "selber Verkehrsregeln in fundamentaler Weise" verletzt habe (act. 29, E. IV./1.3.4.). Hierbei unterlag sie einem Zirkelschluss: Denn die Frage, ob die Beschuldigte den Vortritt missachtete, lässt sich erst beantworten, wenn feststeht, ob sie sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (vgl. hierzu BGE 120 IV 252 E. 2.d S. 254: "Denn es wäre zirkelschlüssig, […] den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf").

Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass auch die an einer Kreuzung Wartepflichtige das Vertrauensprinzip anrufen darf. Erlaubt die Verkehrslage der Wartepflichtigen das Einfahren ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihr auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer für die Wartepflichtige nicht vorhersehbarer Weise verkehrswidrig verhält (BGE 120 IV 252 E. 2.d.aa S. 254; BGE 118 IV 277 E. 4.b S. 282; Urteil BGer 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 4.2.3.). Hierbei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Abwägung zu treffen: Auf der einen Seite werde im Interesse einer klaren Vortrittsregelung nicht leichthin anzunehmen sein, die Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten rechnen müssen. Insbesondere habe sie bei unübersichtlichen Einmündungen darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter aus ihrer linken Strassenhälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könne (BGE 98 IV 279 E. 1.d. S. 285–286; BGE 91 IV 91 E. 1 S. 93 f. m.w.H.). Auf der anderen Seite aber müsse die Wartepflichtige beim Befahren einer unübersichtlichen Kreuzung mangels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte, falls sie diese Fahrweise nicht rechtzeitig erkennen konnte (BGE 118 IV 277 E. 4.b S. 282; BGE 99 IV 173 E. 4.c S. 176; Urteil BGer 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 4.2.3.). Zu bedenken ist hierbei auch, dass eine diesbezüglich weitgehende Verpflichtung der Wartepflichtigen – selbst wenn sie sich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder die statistischen Häufigkeit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen zu stützen vermag – unweigerlich dazu führen würde, dass "zahlreiche Einmündungen mit beschränkter Übersichtlichkeit überhaupt nicht oder jedenfalls bei regem Verkehr kaum mehr befahren werden" könnten, ja es würden dadurch Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Vortrittsberechtige womöglich gar gefördert (BGE 118 IV 277 E. 5.a S. 283). Eine Grenze scheint die bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand des Ausmasses an der Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffen: So dürfe nach dem Vertrauensprinzip die Wartepflichtige auf Hauptstrassen ausserorts davon ausgehen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer 80 km/h erheblich überschreitenden Geschwindigkeit herannahen (BGE 118 IV 277 E. 5.b S. 283: "[…] musste […] berücksichtigen, dass im […] verdeckten, sichttoten Bereich Motorfahrzeuge mit zu hoher Geschwindigkeit […], jedoch nicht mit einer solchen von erheblich mehr als 80 km/h herannahen könnten"; BGE 120 IV 252 E. 2.d.aa S. 254; Urteil BGer 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 4.2.3.). Kommt es zu einer Kollision, weil der Vortrittsberechtigte sich verkehrswidrig verhält, ohne dass für den Wartepflichtigen hierfür Anzeichen bestanden, so trifft diesen kein Vorwurf (BGE 98 IV 279 E. 1.d. S. 285 mit Verweis auf BGE 97 IV 242 S. 244 ff.).

2.3. Nach dem Gesagten hatte die Beschuldigte, welche pflichtgemäss an der STOP-Haltelinie hielt, die Seitenblicke vornahm, und sich womöglich gar nach vorne lehnte, keinerlei Anzeichen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten würde. Sie überblickte aufgrund der Sichtbehinderung durch die linksseitige Hecke den von dort aus sichtbaren Bereich der Bahnhofstrasse in Richtung Mollis. Keine Rechtsnorm hielt die Beschuldigte dazu an, aufgrund der eingeschränkten Sichtbedingungen auf ein Befahren der Kreuzung zu verzichten (BGE 122 IV 133 E. 2.a S. 136). Selbst wenn sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung berücksichtigen musste, dass aus dem verdeckten, sichttoten Bereich Motorfahrzeuge mit zu hoher Geschwindigkeit sich annähern können, so musste sie doch nicht mit den aussergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Unfalls rechnen: Weder damit, dass das Motorrad innerorts mit einer stark übersetzen Geschwindigkeit von 73–84  km/h herangefahren kam und noch weniger damit, dass das Motorrad kurz vor der Kreuzung noch einmal beschleunigte. Mit einer solch schwerwiegenden Grobfahrlässigkeit muss nicht gerechnet werden. Dies von der Beschuldigten zu verlangen, hiesse, die Kreuzung Rüfistrasse / Bahnhofstrasse in Mollis für schlechthin unbefahrbar zu erklären. Vor allem aber hiesse es, ein solch grobfahrlässiges Verhalten durch Vortrittsberechtigte unter einen gerichtlichen Schutz zu stellen, welcher ihm schlicht nicht zukommt. Die Beschuldigte musste und durfte sich mit dem an der STOP-Haltelinie für sie sichtbaren Bereich begnügen und darauf vertrauen, dass sie die Kreuzung befahren konnte, ohne einen von links mit angemessener Geschwindigkeit oder mit einer leicht übersetzten Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeuglenker zu behindern und ohne damit dessen Vortrittsrecht zu verletzen. In diesem Vertrauen bestätigte sie rückblickend auch das Gutachten, welches ergab, dass tatsächlich bei einer Geschwindigkeit des Motorrads von 50 km/h der Unfall in der Variante minimale Kollisionsgeschwindigkeit in zeitlicher Hinsicht und in der Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit in räumlicher Hinsicht vermeidbar gewesen wäre (act. 2/11.3.25, S. 22). Die Beschuldigte hat keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Die Beschuldigte kann sich somit zu Recht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen.

3.  

Nach dem oben Gesagten lässt sich keine Verletzung der Verkehrsregeln durch die Beschuldigte  feststellen. Weil zugleich auch keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten ersichtlich ist, entfällt ebenso der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Die Beschuldigte ist damit von der Anklage vollumfänglich freizusprechen.

VI. Zivilansprüche

1.  

Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

2.  

2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 OR). Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen (Art. 45 Abs. 1 OR). Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR).

2.2 Mit dem hier ergehenden Freispruch steht fest, dass die Beschuldigte keine Widerrechtlichkeit beging, weshalb ihr gegenüber auch keine Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend gemacht werden können. Die entsprechenden Forderungen des Privatklägers, welche von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch gutgeheissen wurden, sind daher vollumfänglich abzuweisen.

VII. Beschlagnahmte Gegenstände

1.  

1.1. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).

1.2. Die Vorinstanz hob die Beschlagnahme der beschlagnahmten Gegenstände des Verunfallten (vgl. act. 2/8.1.13) auf und wies die Herausgabe derselben an die Privatklägerschaft an (act. 29, S. 41, Dispositivziffer 11).

1.3. Die Verteidigerin beantragte, es sei die Beschlagnahme der beschlagnahmten Gegenstände des Verunfallten (erst) nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und es seien diese der Privatklägerschaft (erst) nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben (act. 33, S. 2). Der Vertreter der Privatkläger stellte einen gleichlautenden Antrag (act. 44, S. 5).

2.  

Dementsprechend ist die Beschlagnahme betreffend die beschlagnahmten Gegenstände des Verunfallten nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und sind diese der Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.  

In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

2.  

2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.– festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung vom 22. Dezember 2010 [GS III A/5]).

2.2. Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren SG.2021.00109 wurde auf CHF 2'600.– festgesetzt, wobei die Übersetzungskosten CHF 150.– betrugen. Die weiteren Verfahrenskosten betrugen CHF 26'965.75, nebst CHF 753.90 Übersetzungskosten.

2.3. Von einer Auferlegung der durch die Anträge der Privatklägerschaft verursachten Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft ist trotz Freispruch der Beschuldigten billigerweise abzusehen (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 4 ZGB).

2.4. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

3.  

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

3.1. Die Verteidigerin hat vor der Vorinstanz vom 15. August 2019 bis zum 17. August 2022 Aufwendungen in Höhe von CHF 14'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend gemacht (act. 26). Der verrechnete Aufwand für die Hauptverhandlung ist anzupassen (100 Minuten statt 250 Minuten [vgl. act. 21: 10.00–11.40 Uhr]), was eine Kürzung um 150 Minuten zur Folge hat (3105 Minuten - 150 Minuten = 2'955 Minuten, entsprechend 49.25 Stunden); darüber hinaus erscheint der Stundenaufwand angemessen. Allerdings ist der Stundenansatz von CHF 250.– praxisgemäss auf CHF 220.– zu kürzen (vgl. Urteil OG.2020.00008/09/10 vom 18. Februar 2022 E. VIII./4.3). Daraus ergibt sich ein Honoraranspruch für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 11'939.10 (CHF 10'835.– [gekürzter Aufwand] + CHF 250.50 [Spesen] + 853.60 [7.7 % MwSt]).

3.2. Für das Berufungsverfahren machte die Verteidigerin Aufwendungen in der Höhe von CHF 9'200.– (inkl. Spesen und MwSt.) geltend (act. 50/2). Hier ist der Stundenaufwand in zweierlei Hinsicht anzupassen: Zum einen muss auch hier die zu hoch geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung (240 Minuten anstelle der tatsächlichen 135 Minuten [vgl. act. 47: 09.40–11.55]) um 105 Minuten gekürzt werden, zum anderen spricht das Obergericht praxisgemäss maximal 30 Minuten pro Weg, also insgesamt maximal eine Stunde Wegzeit zu (vgl. Urteil OG.2019.00084 vom 17. Juni 2021 E. III./5.; Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 m.w.H.), weshalb diese um 35 Minuten zu kürzen ist (1'975 Minuten - 105 Minuten - 35 Minuten = 1'835 Minuten, entsprechend 30.58 Stunden). Sodann ist auch hier praxisgemäss der Stundenansatz von CHF 250.– auf CHF 220.– zu kürzen. Daraus folgt eine gekürzte Aufwendung von CHF 7'535.45 (CHF 6'727.60 + CHF 269.10 [4 %Spesenpauschale] + CHF 538.75 [7.7 % MwSt]).

3.3. Damit sind der Beschuldigten CHF 19'474.55 (CHF 11'939.10 + CHF 7'535.45) als Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte aus der Staatskasse zu zahlen.

4.  

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ausgangsgemäss ist der Privatklägerschaft keine Parteientschädigung zuzusprechen.

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

A.______ wird freigesprochen vom Vorwurf

der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB;

der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.

2.

Die Schadenersatzforderung der Privatkläger wird abgewiesen.

3.

Die Genugtuungsforderung der Privatkläger wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 3'000.– wird auf die Staatskasse genommen.

5.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Strafuntersuchung) von gesamthaft CHF 30'469.65 werden auf die Staatskasse genommen.

6.

A.______ werden CHF 19'474.55 als Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte aus der Staatskasse bezahlt.

7.

Das Begehren der Privatkläger betreffend angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen.

8.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids wird die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände aufgehoben und sind diese den Privatklägern auf erstes Verlangen herausgegeben:

- Diverse Mikrospuren ab Fahrzeugen und Helm;

- Brille von D.______;

- Mobiltelefon Samsung schwarz;

- Motorradhelm (Sp 301/19);

- Motorrad-Handschuhe (Sp 302/19);

- T-Shirt weiss mit Beschriftung (A012903887);

- Unterhose grün, Grösse M, aufgeschnitten (A012903876);

- 1 Paar Socken schwarz/grau meliert (A012903865);

- Trainerhose schwarz/grau meliert (A012903865);

- Sportschuhe Nike CR7, schwarz gelb (A012903854).

Den Privatklägern wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer Voranmeldung bei der Kriminalpolizei KTD, Kantonspolizei Glarus, abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.

9.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

OG.2022.00072 — Glarus Obergericht 28.04.2022 OG.2022.00072 (OGS.2023.151) — Swissrulings