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Glarus Obergericht 19.11.2025 OG.2022.00061 (OGS.2025.195)

November 19, 2025·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·4,272 words·~21 min·3

Summary

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 19. November 2025

Verfahren OG.2022.00061

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus          Anklägerin und

                                                                                                      Berufungsklägerin

vertreten durch die Staatsanwältin

gegen

A.______                                                                                      Beschuldigter und

                                                                                                      Berufungsbeklagter

privat verteidigt durch RA lic. iur. Marc André Schürch

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

über die Anträge

A. der Staatsanwaltschaft (gemäss Berufungserklärung vom 14. September 2022, act. 22):

1.

In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 31. August 2022 sei der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts ge­mäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

2.

In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren.

3.

In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 sei der Beschuldigte zudem zu bestrafen mit einer Busse von CHF 1'200.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

B. des Beschuldigten (gemäss den Ausführungen seines Verteidigers an der Beru­fungsverhandlung vom 7. März 2025 [act. 46 S. 8]):

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kantonsgerichts Gla­rus vom 31. August 2022 sei abzuweisen.

2.

Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Der Beschuldigte sei für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren mit CHF 2'226.85 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen, zu überweisen direkt auf das Kanzleikonto des Verteidigers.

____________________

Erwägungen

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzer­bergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) eine Radarkon­trolle durch. Die Messstelle befand sich im Bereich einer längeren geraden Strecke, wo die dort zulässige allgemeine Höchstge­schwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt vorüber­gehend auf 50 km/h herabgesetzt war.

Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde kurz nach 14 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem Motorrad talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h) passierte (act. 2/8.1.01).

2.

2.1 Mit Strafbefehl vom 27. April 2021 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 34 km/h schuldig (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV), bestrafte ihn hierfür mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 160.- und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrens­kosten (act. 3).

2.2 Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.03) überwies die Staats­anwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gericht­lichen Beurteilung an die zuständige Kammer des Kantons­gerichts (act. 1).

Mit Urteil vom 31. August 2022 qualifizierte das Kantonsgericht die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft nicht als grobe, sondern als fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), sprach gegen den Beschuldigten eine Busse von CHF 600.- aus und über­band ihm die Verfahrenskosten (act. 19).

2.3 Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 14. September 2022 beim Obergericht frist­gerecht Berufung mit dem Antrag, es sei der Beschuldigte wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen und demgemäss schärfer zu bestrafen (act. 22).

3.

3.1 Dem Obergericht liegen neben der Berufung des Beschuldigten noch vier weitere Berufungen vor, die alle auch auf Geschwindigkeitsmessungen an dersel­ben Örtlichkeit auf der Kerenzerbergstrasse zurückgehen, bei denen die verzeigten Fahr­zeuglenker gleich wie der Beschuldigte von Filzbach her talwärts Richtung Mollis fuhren. Zwei Fälle betreffen Autolenker, die ebenfalls am Ostersonntag mit überhöhtem Tempo gemessen wurde; bei den zwei anderen Fällen handelt es sich um einen Personenwagenlenker und einen Motorradfahrer, die am Karfreitag­nach­mittag, 2. April 2021, geblitzt wurden. Alle fünf Lenker machten in der Untersu­chung von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen Streckenabschnitt keine Signali­sa­tion bemerkt, welche die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzte.

3.2 Von Filzbach her zieht die Kerenzerbergstrasse in ausholenden Schlaufen zum Dorf Mollis hinunter. Im hier interessierenden Bereich verläuft die Strasse zunächst geradeaus, dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180 Grad (Haarnadelkurve) und führt auf einer Strecke von rund 200 Metern in wiederum gerader Linie weiter (siehe dazu das Foto bei act. 2/14.1.11-1). Gemäss Angaben der Polizei war im Bereich der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand eine Baustellen­signalisation mit einer 50er-Tafel installiert. Die Tempomessungen am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, erfolgten auf der geraden Strecke nach der Kurve. Grund für die einstweilige Tempobeschränkung im betreffenden Stras­sen­ab­schnitt von der dort sonst zulässigen Ausserorts­geschwindigkeit von 80 km/h auf noch 50 km/h waren nicht bauliche Vorkehrungen unmittelbar an der Strasse selber; vielmehr zweigte in diesem Streckenabschnitt eine (temporäre) Baupiste zu einer abseitigen Baustelle ab; wegen des damit verbundenen Werkverkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus «Gründen der Verkehrssicherheit» eine zeitweilige Tempo­reduktion verfügt (siehe dazu die entsprechende Bekanntmachung im Glarner Amts­blatt vom 19. September 2019 [Verfahren OG.2022.00033, act. 2/8.1.04]).

3.3

3.3.1 Bei der ersten Sichtung der vermeintlichen Polizeifotos in den Akten rückte für das Obergericht die Frage in den Vordergrund, ob die anhand der verfügbaren Fotos scheinbar im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand platzierte Geschwindigkeitstafel für die talwärts fahrenden Lenker überhaupt erkenn­bar war (denn beim Befahren einer Linkskurve ist der Blick insbesondere eines Motorradfahrers nicht mehr nach rechts, sondern nach links zum Kurvenende hin ausgerichtet; siehe dazu auf der Homepage des TCS „Kurven sicher fahren“). Zudem schien dem Obergericht klärungsbedürftig, ob die Beschränkung auf 50 km/h «aus Gründen der Verkehrssicherheit» über das verlängerte Feiertags­wochenende an Ostern effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen wäre, die entsprechende Signalisation vorübergehend abzu­decken. Daraufhin beschränkte sich das Obergericht darauf, die Staats­anwaltschaft zu die­sen beiden Fragen (Erkennbarkeit einer im Scheitelpunkt der Kurve aufgestellten Tafel; Notwendigkeit der Tempobe­schränkung über Ostern) schriftlich anzuhören (act. 25 und 28) und verzichtete auf die Durchführung einer Berufungsver­handlung.

3.3.2 Mit Urteil vom 21. November 2023 (act. 36) entschied das Obergericht, dass – erstens – eine im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve angebrachte Geschwindigkeits­tafel nicht erkennbar war und – zweitens – eine Temporeduktion auf 50 km/h am Osterwochenende auch nicht rechtens war. Das Obergericht folgerte daraus, dass damals auf dem kontrollierten Streckenabschnitt die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt. Vor diesem Hintergrund stellte das Obergericht das gegen den Beschuldigten eröffnete ordentliche Strafverfahren ein und bestrafte ihn wegen einfacher Verkehrsregel­verletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 4 km/h mit einer Ordnungs­busse von CHF 40.- (act. 36 S. 12 f. E. 6.2 und S. 15 Dispositiv-Ziff. 1-3).

3.3.3 Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassierte das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2024 (act. 39) den eben dargelegten Entscheid des Obergerichts und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Aus Sicht des Bundesgerichts war die Signalisation zum einen für die Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkennbar und zum anderen über das Osterwochenende rechtmässig angeordnet und daher zu befolgen (siehe dazu act. 39 S. 13 E. 2.5).

3.4 Am 7. März 2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act. 46); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe dazu act. 46 S. 15) schriftlich eröffnet.

II.

(Materielle Erwägungen)

1.

In dem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid des Obergerichts vom 21. No­vember 2023 (act. 36) sind auf S. 4 zum vermeintlichen Standort der Geschwin­digkeitstafel in der Haarnadelkurve Fotos abgebildet, welche das Obergericht aus dem Parallelverfahren OG.2022.00065 entnommen hat. In jenem Parallelverfahren sind diese Fotos an den Polizeirapport angeheftet (siehe a.a.O., act. 2/1), was beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos von der Polizei selber zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessungen am Osterwochenende 2021 gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem ersten Entscheid denn auch ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos nicht von der Polizei, sondern von dem im Parallelverfahren beschuldigten Lenker (siehe OG.2022.00065, act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Fotoblätter des verantw. Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohn­hafte Lenker wurde ebenfalls am Ostersonntag, 4. April 2021, geblitzt, wovon er am darauffolgenden Mittwoch, 7. April 2021, Kenntnis erlangte (OG.2022.00065, act. 2/17 Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag, 12. April 2021, auf der Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt wurde, übergab er der Polizei die besagten Fotos (OG.2022.00065, act. 2/1 1b). Diese Aufnahmen entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum vom 7. bis 12. April 2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo konkret über das Osterwoch­en­ende tatsächlich eine (temporäre) Geschwindigkeitstafel angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber lässt sich, wie die nachstehenden Ausführungen klarmachen, im Nachhinein nicht mehr rechtsgenüglich eruieren.

2.

Die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I. 3.2) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über den Standort der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an dieser Stelle bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am Obergericht anhängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen, die am 2. und 4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in Fahrtrichtung Mollis geblitzt wurden (siehe oben E. I. 3.1), befindet sich kein einziges Polizeifoto, welches zeigen würde, wo an den beiden Kontrolltagen vor der Messstelle in Fahrt­richtung Mollis tatsäch­lich ein Verkehrszeichen (50er-Tafel) angebracht war. Im Gegenteil: Bei der Befas­sung mit den fünf Verfahrensdossiers musste das Obergericht erkennen, dass die Polizei das Bildmaterial hinsichtlich der vorgeblichen Beschilderung in Fahrtrichtung Mollis erst im Nachhinein und dabei teilweise sogar manipulativ produziert hat.

3.

3.1 Im Parallelverfahren OG.2022.00033 reichte der mit der Geschwindigkeits­messung befasste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile temporäre Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach ersichtlich ist (a.a.O., act. 2/8.1.03), obschon der in jenem Verfahren beschuldigte Lenker (gleich wie der hier Beschuldigte) talwärts in Richtung Mollis geblitzt wurde.

Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (Verfahren OG.2022.00033, act. 2/9.1.02). Diese reichte Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine oberhalb der Messstelle positionierte Beschilderung (Baustelle, Tempo 50 und Überholverbot) abgebildet ist (a.a.O., act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto kann aber unmöglich am Osterwochenende Anfang April 2021 aufgenommen worden sein, denn die Bäume im Hintergrund sind voll belaubt; an Ostern jedoch standen die Laubbäume entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. das Radarfoto a.a.O., act. 2/8.1.01; noch deutlicher die Radarbilder im Parallel­verfahren OG.2025.00002, dort act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im Parallelverfahren OG.2022.00065 die vom dort Beschuldigten zeitnah gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E. II. 1]). Dass es sich beim übermittelten Foto um eine erst viel später entstandene Aufnahme handelt, legte die Polizei gegenüber der Staatsan­wältin nicht offen; stattdessen sollte gegenüber der Staatsanwältin gar noch sug­geriert werden, die Geschwindigkeitstafel habe vor der Haarnadelkurve gestanden. Diese Irreführung erfolgte dadurch, dass die Polizei der Staatsanwältin zusammen mit dem Foto unkommentiert den Baustellensignalisationsplan mitschi­ckte (Verfahren OG.2022.00033, act.2/9.1.02-2); gemäss diesem Plan hätte das Ver­kehrsschild tatsächlich noch vor der Kurve aufgestellt werden sollen, was so jedoch offensichtlich nicht umgesetzt wurde. Prompt legte die Staatsanwältin in der folgen­den Einvernahme dem Beschuldigten auch den Signalisationsplan vor und fragte ihn, wie er bei dieser Sachlage [Temposchild noch vor der Kurve] die Beschil­derung nicht habe sehen können (a.a.O., act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act. 2/10.1.01-3). Hinzu kommt noch Folgendes: Bei dem von der Polizei Ende Juni 2021 eingereichten Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine nachge­stellte Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die Beschilderung nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe dazu ausführlich unten E. II. 3.4).

3.2 Das gleiche Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die Akten des Parallelverfahrens OG.2025.00002 (dort act. 2/9.1.06-2, Foto 5), nachdem auch in jenem Verfahren die dort fallzuständige Staatsanwältin hinterher (Ende Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der Geschwin­dig­keitstafel an Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve angefordert hatte (a.a.O., act. 2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben besprochenen Fotografie im Verfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen mit dem Kürzel des Polizei­beamten, der damals die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatte; vor allem aber – und dies ist nun geradezu perfid – ist das Foto auf den 6. April 2021 datiert, wobei der Polizeibeamte anmerkte, das Bild dokumentiere den «genauen Standort der temp. Signalisation» (OG.2025.00002, act. 2/9.1.06 S. 2 oben). Indes: Wie bereits dargelegt, bildet diese Aufnahme bei bereits weit fortgeschrittener Vegetation ein­deutig nicht unmittelbar den Zustand an Ostern 2021 ab; vielmehr wurde für dieses Foto wohl die zwischenzeitlich bereits entfernte Signalisation noch einmal nachge­stellt (ohne dies jedoch gegenüber der Staatsanwaltschaft offenzulegen).

3.3 Im vorliegenden Verfahren (OG.2022.00061) reichte derselbe Polizeibeamte auf Aufforderung einer wiederum anderen fallzuständigen Staatsanwältin (act. 2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort des an Ostern 2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich der Kurve oberhalb der Messstelle ein (act. 2/8.1.07). Auf diesem Foto, vom Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil der angebliche Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an Ostern 2021 noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen sein, wobei der Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am rechten Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss allen zuvor besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel nicht vor der Kurve befunden, sondern ungefähr im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve. Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen Verfahren, welche allesamt den gleichen Sachverhalt (Geschwindigkeitsmessungen am Osterwochen­ende 2021) betrafen, krass unterschiedliche Angaben zum angeblichen Standort der Verkehrstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis.

3.4 Der hier Beschuldigte fuhr nach eigenen Angaben am 22. April 2021 die frag­liche Strecke auf der Kerenzerbergstrasse noch einmal ab. Dabei hielt er fotogra­fisch fest, dass in Fahrtrichtung Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel kurz nach dem Scheitelpunkt der Haarnadelkurve positioniert war (act. 2/14.1.11-2). Das vom Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit grosser Sicherheit zu, wie anhand des Vegetationsstandes erkennbar ist (siehe dazu act. 2/14.1.11-3: blühen­de, mit Löwenzahn übersäte Frühlingswiese; junge Blatt­triebe an den Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der Beschuldigte erneut ein Foto vom betreffenden Streckenabschnitt auf der Kerenzerbergstrasse (auch diese Datumsangabe erscheint als zutreffend, besieht man die inzwischen abgegraste Wiese neben der Strasse); diesmal befand sich die temporäre Verkehrs­tafel direkt am Kurvenansatz (act. 2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss Signalisationsplan auch von allem Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe dazu den grossfor­ma­tigen Plan im Verfahren OG.2022.00062, act. 2/9.1.07-3). Es ist hier nicht darüber zu befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr 2021 nicht stets am ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig richten Standort) am Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten ist jedoch, dass im Früh­jahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel («Tempo 50») im Bereich der Haar­nadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit sie überhaupt aufgestellt war – mindes­tens einmal verschoben worden war.

3.5 Im Parallelverfahren OG.2022.00062 ersuchte die fallbefasste Staatsanwältin mit Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und Pläne zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (a.a.O., act. 2/9.1.07-1). Der immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den Signalisations­plan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle vor der Haarnadelkurve gestanden wäre (a.a.O., act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung]); die vom Polizeibeamten zusätzlich eingereichten Fotos zeigen sodann den fraglichen Streckenabschnitt ausschliesslich nur von unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.07-4), obschon für den Polizeibeamten offensichtlich war, dass konkret nur der Signalisationsstandort in Fahrtrichtung Mollis interessierte. Am 7. September 2021 gelangte die Staatsan­wältin daher erneut an die Polizei mit der Bitte um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis (a.a.O., act. 2/9.1.08); abermals erhielt sie zunächst nur Bilder in Fahrtrich­tung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.09). Erst mit E‑Mail vom 24. September 2021 übermittelte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche das Temposchild bei der Haarnadelkurve in Fahrtrichtung Mollis zeigen (a.a.O., act. 2/9.1.10). Es handelt sich bei diesen jedoch nicht um Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche kurz nach dem Osterwochenende ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht hatte (siehe dazu oben E. II. 1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar noch der auf den Originalfotos [Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c] deutlich erkennbare Falz in der Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte unterliess es jedoch, diesen Umstand offenzulegen; im Gegenteil: er übertitelte die Fotos mit «Fotobogen Kerenzerbergstrasse Mollis Baustelle Beglingen – Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom 04.04.2021». Damit erweckte er den Anschein, als habe er selbst diese Fotos anlässlich der von ihm durchgeführten Radarkontrollen am Osterwoch­enende 2021 gemacht. Dieses manipulative Vorgehen tritt noch deutlicher im vorlie­genden Verfahren zu Tage: Hier führte der Polizeibeamte in seinem Bericht vom 8. November 2021 (act. 2/14.1.12-2) explizit aus, über die Ostertage 2021 habe in Fahrtrichtung Mollis die Signalisation «im Scheitelpunkt der Kurve» gestanden, und untermauerte diese Darstellung ebenfalls mit den gleichen vorgeblichen Polizei­fotos, ohne offenzulegen, dass 1) diese Aufnahmen von Drittseite stammen und 2) erst nach Ostern gemacht wurden (dazu passt, dass vorliegend der Polizeibeamte zunächst in seinem Bericht vom 5. Juli 2021 noch behauptet hatte, die Tafel habe beim Beginn der Haarnadelkurve gestanden [oben E. II. 3.3]).

4.

4.1 Bei einer, wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht rechtsgenüglich fest­stellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis über­haupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen beschuldigten Lenker frühes­tens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E. II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile Geschwin­digkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81 Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsun­terbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwin­dig­keitstafel temporär instal­liert gewesen wäre, so lässt sich für den Zeit­punkt der Geschwindigkeitsmessungen am Karfreitag, 2. April 2021, und am Oster­sonntag, 4. April 2021, nicht feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand, zumal der zuständige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort machte (siehe oben E. II 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich verschoben wurde (siehe oben E. II 3.4). Exakt dies aber wäre für die Beurteilung der Sichtbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in allen fünf Berufungsverfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten keine Tafel gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein des Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der Tafel vollkommen unklar, welche Situation über­haupt nachzustellen wäre. Insofern lässt sich denn auch nichts aus dem von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein herleiten; angesichts der gänzlich fehlenden bildlichen Dokumentation der Situation am 2. und 4. April 2021 war die Vorinstanz schlechthin nicht in der Lage, zuverlässig zu bestimmen, wo gege­ben­en­falls an diesen beiden Tagen eine Signalisationstafel gestanden haben könnte. Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2024 (act. 39) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für die talwärts in Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so unterlag das Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren Entscheid einem Irrtum über die Authenti­zität der Fotos.

4.2 Aus alldem folgt, dass sich für das Osterwochenende 2021 nicht rechtsgenüg­lich feststellen lässt, ob auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Mollis tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Dies wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

5.

5.1 Der Beschuldigte wurde am Ostersonntag, 4. April 2021, als Motorradlenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli» mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 84 km/h gemessen. Er hat somit die an der Messstelle nach den vorste­henden Ausführungen erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 4 km/h überschritten. Damit beging er eine einfache Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV. Für die Strafbarkeit dieser Widerhandlung genügt bereits Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG), welche hier fraglos gegeben ist.

Der Beschuldigte selber hat zwar die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung zu einer Busse von CHF 600.- zufolge Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindig­keit um netto 34 km/h nicht angefochten. Indes ist der erstinstanzliche Entscheid dennoch aufzuheben (Art. 404 Abs. 2 StPO).

5.2. Bei der hier zu sanktionierten geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 4 km/h (einfacher Verkehrsregelverstoss gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB).

Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes werden nach dem Ordnungsbussen­gesetz (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis CHF 300.- geahndet (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und Abs. 4 OBG), sofern der betref­fende Übertretungstatbestand in den Listen nach Art. 15 OBG aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). Das trifft vorliegend zu: Für das Überschreiten der ausserorts zulässi­gen Höchstgeschwindigkeit um 1-5 km/h sieht Anhang 1 Nr. 303.2 der Ordnungs­bussenverordnung (OBV; SR 314.11) eine Busse von CHF 40.- vor. Das vereinfach­te Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gege­ben sind. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharak­ter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Indem vorliegend eine Geschwin­digkeitsüberschreitung noch im "Listenbereich" in Frage steht und zudem keine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 4 OBG ersichtlich ist, hat die Sanktionierung zwingend im Ordnungsbussenverfahren zu erfolgen (Art. 3 OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 mit zahlrei­chen Hin­weisen). Dies bedeutet im Gegenzug, dass das hier gegen den Beschuldig­ten fälschlicherweise eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist.

5.3 Diesen Ausführungen gemäss ist der Beschuldigte mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.- zu bestrafen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen.

III.

(Kostenregelung)

1.

Wie aufgezeigt, wäre die hier inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewe­sen, wobei dieses Verfahren kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil dem­nach das zu Unrecht eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbun­denen Kosten gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra­rio sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des Beru­fungsverfahrens, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollum­fänglich unterlegen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 Zufolge der Einstellung des gegen den Beschuldigten unnötigerweise ein­geleiteten ordentlichen Verfahrens hat dieser Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver­fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO); konkret gemeint sind dabei primär die Kos­ten für die frei gewählte Verteidigung, wobei der An­spruch auf eine Entschädigung jedoch kumula­tiv voraussetzt – auch wenn dies so im Geset­zeswortlaut nicht direkt zum Ausdruck kommt –, dass erstens der Bei­zug eines Anwalts gerechtfertigt war und, zweitens, dass das Ausmass und damit der Auf­wand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in einem ver­nünftigen Verhältnis stand (Zürcher Kommen­tar StPO-Griesser, Art. 429 N 4; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Bei der Bemes­sung der Parteientschädi­gung bei einer Wahlverteidigung berück­sich­tigt das Ober­gericht analog den kantonalen Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Ver­teidigung und der unentgelt­lichen Rechts­vertretung (GS III I/5). Gemäss Art. 3 die­ses Tarifs richtet sich die Höhe der Anwaltsentschä­digung nach dem notwen­digen Zeitaufwand, der Bedeutung und Schwierig­keit der zu beur­teilenden Sachver­haltsund Rechtsfragen, der Verant­wortung der Rechtsvertretung sowie dem Inter­esse der Partei am Verfah­ren. Es sind dies im Ergebnis dieselben Krite­rien, welche gemäss der eben darge­legten bundes­gericht­licher Rechtspre­chung auch im Lichte von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die Festsetzung der Parteient­schädi­gung mass­geblich sind.

2.2       [Regelung der Anwaltskosten]

2.3       [Regelung der Anwaltskosten]

Entscheid

1.

Das gegen den Beschuldigten und Berufungsbeklagten A.______ im Nachgang zur Geschwindigkeitsmessung vom 4. April 2021 auf der Kerenzer­bergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», eröffnete ordentliche Strafverfahren wird eingestellt.

2.

Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.

3.

Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.-; bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

4.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen mit der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.- für das vorinstanzli­che Verfahren SG.2021.00104 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 900.- im Verfahren SA.2021.00300 auf die Staatskasse genommen.

5.

Dem Berufungskläger wird aus der Staatskasse für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'987.90 sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1‘948.50 (je inkl. Ausla­gen und MwSt.) zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

OG.2022.00061 — Glarus Obergericht 19.11.2025 OG.2022.00061 (OGS.2025.195) — Swissrulings