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Glarus Obergericht 19.11.2025 OG.2022.00033 (OGS.2025.194)

November 19, 2025·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·3,832 words·~19 min·3

Summary

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 19. November 2025

Verfahren OG.2022.00033

A.______                                                                                      Beschuldigter und

                                                                                                      Berufungskläger

amtlich verteidigt durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt, Gerichtshausstrasse 34, Postfach 1622, 8750 Glarus

gegen

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus          Anklägerin und

                                                                                                      Berufungsbeklagte

vertreten durch die Staatsanwältin

Gegenstand

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

über die Anträge

A. des Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 19. Mai 2022 [act. 26] sowie den Ausführungen an der Berufungsverhandlung vom 14. März 2025 [act. 57 S. 12]):

1.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. April 2022 aufzuheben.

2.

Es sei der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.

3.

Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

B. der Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen an der Berufungsverhandlung vom 14. März 2025 [act. 57 S. 3]):

1.

Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. April 2022 zu bestätigen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.

____________________

Erwägungen

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am Karfreitag, 2. April 2021, auf der Kerenzer­bergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) eine Radar­kontrolle durch. Die Messstelle befand sich im Bereich einer Strecke, wo die dort zuläs­sige allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustellen­einfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabge­setzt war.

Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde um 15:15 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit einem Personenwagen talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h) passierte (act. 2/8.1.01).

2.

2.1 Am 17. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht gegen A.______ Anklage wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln [Raserdelikt] im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b SVG (act. 1).

2.2 Das Kantonsgericht verurteilte am 27. April 2022 den Beschuldigten im Sinne der Anklage zu einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von CHF 3'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage), auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrens­kosten und regelte die Entschä­digung des amtlichen Verteidigers (act. 23).

2.3 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 19. Mai 2022 fristgerecht Berufung (act. 26), wobei er konkret eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung bestreitet, jedoch eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln einräumt (siehe act. 57 S. 11 ff.).

3.

3.1 Dem Obergericht liegen neben der Berufung des Beschuldigten noch vier weitere Berufungen vor, die alle auch auf Geschwindigkeitsmessungen an dersel­ben Örtlichkeit auf der Kerenzerbergstrasse zurückgehen, bei denen die verzeigten Fahrzeuglenker gleich wie der Beschuldigte von Filzbach her talwärts Richtung Mollis fuhren. In einem Fall betrifft es einen Motorradfahrer, der ebenfalls am Kar­freitag, 2. April 2021, mit überhöhtem Tempo gemes­sen wurde; bei den drei ande­ren Fällen handelt es sich um zwei Personenwagen­lenker und einen Motorrad­fahrer, die am Ostersonntag, 4. April 2021, geblitzt wurden. Alle fünf Lenker mach­ten in der Untersuchung von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen Strecken­abschnitt keine Signalisation bemerkt, welche die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzte.

3.2 Von Filzbach her zieht die Kerenzerbergstrasse in ausholenden Schlaufen zum Dorf Mollis hinunter. Im hier interessierenden Bereich verläuft die Strasse zunächst geradeaus, dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180 Grad (Haarnadelkurve) und führt auf einer Strecke von rund 200 Metern in wiederum gerader Linie weiter (siehe dazu den Situationsplan bei act. 2/9.1.02-2). Gemäss Angaben der Polizei war im Bereich der Haarnadelkurve am rechten Fahr­bahnrand eine Bau­stellen­signalisation mit einer Tempo-50-Tafel installiert. Die Radarkontrollen am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, erfolgten auf der geraden Strecke nach der Kurve. Grund für die einstweilige Tempobe­schrän­kung im betref­fenden Strassen­abschnitt von der dort sonst zulässigen Ausserorts­geschwindigkeit von 80 km/h auf noch 50 km/h waren nicht bauliche Vorkeh­rungen unmittelbar an der Strasse selber; vielmehr zweigte in diesem Strecken­abschnitt eine (tempo­rä­re) Baupiste zu einer abseitigen Baustelle ab; wegen des damit verbun­denen Werk­verkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus «Gründen der Verkehrssicherheit» vorüber­gehend eine Tempo­reduktion verfügt (siehe dazu die entsprechende Bekannt­machung im Glarner Amts­blatt vom 19. September 2019, act. 2/8.1.04).

3.3

3.3.1 Bei der ersten Sichtung der vermeintlichen Polizeifotos in den Akten rückte für das Obergericht die Frage in den Vordergrund, ob die anhand der verfügbaren Fotos scheinbar im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand platzierte Geschwindigkeitstafel für die talwärts fahrenden Lenker überhaupt erkennbar war (denn beim Befahren einer Linkskurve ist der Blick des Motorfahr­zeugführers grundsätzlich nicht mehr nach rechts, sondern nach links zum Kurven­ende hin ausgerichtet). Zudem schien dem Obergericht klärungsbedürftig, ob die Beschränkung auf Tempo 50 «aus Gründen der Verkehrssicherheit» über das verlängerte Feiertagswochenende an Ostern effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen wäre, die entsprechende Signalisation vorüber­gehend abzudecken. Im Folgenden beschränkte sich das Obergericht darauf, die Staatsanwaltschaft zu diesen beiden Fragen (Erkennbarkeit einer im Scheitel­punkt der Kurve aufgestellten Tafel; Notwendigkeit der Tempobeschränkung über Ostern) schriftlich anzuhören (siehe act. 32 f.) und verzichtete auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung.

3.3.2 Mit Urteil vom 21. November 2023 (act. 47) entschied das Obergericht, dass – erstens – eine im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve angebrachte Geschwin­dig­keits­tafel nicht erkennbar war und – zweitens – eine Tempobeschränkung auf 50 km/h am Osterwochenende auch nicht rechtens war. Das Obergericht folgerte daraus, dass damals auf dem kontrollierten Streckenabschnitt die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt. Vor diesem Hintergrund bestrafte es den Beschuldigten wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h mit einer Busse von CHF 400.- (act. 47 S. 11 f. E. 6 und S. 13 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 2).

3.3.3 Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassierte das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2024 (act. 50) den eben dargelegten Entscheid des Obergerichts und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Aus Sicht des Bundes­gerichts war die Signalisation zum einen für die Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkennbar und zum anderen über das Osterwochenende rechtmässig angeordnet und daher zu befolgen (siehe dazu act. 50 S. 11 E. 2.5).

3.4 Am 14. März 2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act. 57); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe dazu act. 57 S. 29) schriftlich eröffnet.

II.

(Materielle Erwägungen)

1.

In dem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2023 (act. 47) sind auf S. 4 zum vermeintlichen Standort der Geschwindigkeitstafel in der Haarnadelkurve Fotos abgebildet, welche das Ober­gericht aus dem Parallelverfahren OG.2022.00065 entnommen hat. In jenem Paral­lelverfahren sind diese Fotos an den Polizeirapport angeheftet (siehe im Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1), was beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos von der Polizei selber zum Zeitpunkt der Radarkontrollen am Osterwochenende 2021 gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem ersten Entscheid denn auch ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos nicht von der Polizei, sondern von dem im Parallelverfahren beschuldigten Lenker (siehe OG.2022.00065, act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Fotoblätter des verantw. Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohn­hafte Lenker wurde am Ostersonntag, 4. April 2021, geblitzt; am darauffolgenden Mittwoch, 7. April 2021, erfuhr er von der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung (OG.2022.00065, act. 2/17 Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag, 12. April 2021, auf der Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt wurde, übergab er der Polizei die besagten Fotos (OG.2022.00065, act. 2/1 1b). Diese Aufnahmen entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum vom 7. bis 12. April 2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo konkret über das Osterwochenende tatsächlich eine (temporäre) Geschwin­digkeitstafel angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber lässt sich, wie die nachstehenden Ausführungen klarmachen, im Nachhinein nicht mehr rechtsge­nüglich eruieren.

2.

Die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewähr­leistet, dass gerade bei einer temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I. 3.2) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über den Standort der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an dieser Stelle bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am Obergericht anhängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen, die am 2. und 4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in Fahrtrichtung Mollis geblitzt wurden (siehe oben E. 3.1), befindet sich nicht ein einziges Polizeifoto, welches zeigen würde, wo an den beiden Kontrolltagen vor der Messstelle in Fahrt­richtung Mollis tatsächlich ein Verkehrszeichen (50er-Tafel) angebracht war. Im Gegenteil: Bei der Befassung mit den fünf Verfahrensdossiers musste das Obergericht erkennen, dass die Polizei das Bildmaterial hinsichtlich der vorgeblichen Beschilderung in Fahrtrichtung Mollis erst im Nachhinein und dabei teilweise sogar manipulativ produziert hat.

3.

3.1 Im vorliegenden Verfahren reichte der mit der Geschwindigkeitsmessung befas­ste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile temporäre Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Filzbach ersichtlich ist (act. 2/8.1.03). Tatsächlich aber wird dem Beschuldigten eine massive Geschwindig­keits­über­schreitung in entgegengesetzter Fahrtrichtung vorgeworfen und ist daher der Stand­ort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis von Relevanz. Weil übrigens die unterhalb der Messstelle angebrachte Tafel nicht in einer Kurve stand, hatte das falsche Foto für den Beschuldigten speziell nachteilige Folgen: Dieses falsche Foto fand nämlich auch Eingang in die Akten der Fachstelle für Administrativmassnahmen (die betreffenden Admas-Akten hat das Obergericht beigezogen). Als der Beschuldigte in der verkehrspsychologischen Fahreignungs­abklärung geltend machte, er habe bei seiner Geschwindigkeitsüberschreitung talwärts in Fahrtrichtung Mollis die ober­halb der Messstelle in einer Haarnadelkurve platzierte Geschwindigkeitstafel nicht gesehen, zweifelte die Gutachterin – verständlicherweise angesichts des ihr vorge­legenen (falschen) Fotos mit einer Tafel an einer praktisch gerade verlaufenden Fahrbahn – offen an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (siehe act. 2/10.1.01-4, S. 5 und S. 8), was sich am Ende fatal auf die Beurteilung auswirkte (Gutachten S. 9: «Verantwortungs­bewusstsein: ungenügend»; «Problembewusstsein: ungenü­gend»).

Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (act. 2/9.1.02). Diese reichte Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine oberhalb der Messstelle positionierte Beschilderung (Baustelle, Tempo 50 und Überholverbot) abgebildet ist (act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto kann aber unmöglich am Osterwochen­ende Anfang April 2021 aufgenommen worden sein, denn die Bäume im Hinter­grund sind voll belaubt; an Ostern jedoch standen die Laubbäume entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. das Radarfoto bei act. 2/8.1.01; noch deutlicher die Radarbilder im Parallelverfahren OG.2025.00002, dort act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im Parallelverfahren OG.2022.00065 die vom dort Beschuldigten zeitnah gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E. II. 1]). Dass es sich beim übermit­telten Foto um eine erst viel später entstandene Aufnahme handelt, legte die Polizei gegenüber der Staatsanwältin nicht offen; stattdessen sollte gegenüber der Staats­anwältin gar noch suggeriert werden, die Geschwin­digkeitstafel habe vor der Haarn­adelkurve gestanden. Diese Irreführung erfolgte dadurch, dass die Polizei der Staatsanwältin zusammen mit dem Foto unkom­men­tiert den Baustellen­signali­sationsplan mitschickte (act. 2/9.1.02-2); gemäss diesem Plan hätte das Verkehrs­schild tatsächlich noch vor der Kurve aufgestellt werden sollen, was so jedoch offen­sichtlich nicht umgesetzt wurde. Prompt legte die Staats­anwältin in der folgenden Einvernahme dem Beschuldigten auch den Signalisationsplan vor und fragte ihn, wie er bei dieser Sachlage [Temposchild noch vor der Kurve] die Beschilderung nicht habe sehen können (act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act. 2/10.1.01-3). Hinzu kommt noch Folgen­des: Bei dem von der Polizei Ende Juni 2021 eingereichten Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine nachgestellte Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die Beschilderung nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe dazu ausführlich unten E. II. 3.4).

3.2 Das gleiche Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die Akten des Parallelverfahrens OG.2025.00002 (dort act. 2/9.1.06-2, Foto 5), nachdem auch in jenem Verfahren die dort fallzuständige Staatsanwältin hinterher (Ende Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der Geschwindigkeitstafel an Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve angefordert hatte (a.a.O., act. 2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben besprochenen Fotografie im Verfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen mit dem Kürzel des Polizeibeamten, welcher damals die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatte; vor allem aber – und dies ist nun geradezu perfid – ist das Foto auf den 6. April 2021 datiert, wobei der Polizeibeamte anmerkte, das Bild dokumen­tiere den «genauen Standort der temp. Signalisa­tion» (OG.2025.00002, act. 2/9.1.06 S. 2 oben). Indes: Wie bereits dargelegt, bildet diese Aufnahme bei bereits weit fortge­schrittener Vegetation eindeutig nicht unmit­telbar den Zustand an Ostern 2021 ab; vielmehr wurde für dieses Foto wohl die zwischenzeitlich bereits entfernte Signalisation noch einmal nachge­stellt (ohne dies jedoch gegenüber der Staatsanwaltschaft offenzulegen).

3.3 In einem weiteren Parallelverfahren (OG.2022.00061) reichte derselbe Polizei­beamte auf Aufforderung einer wiederum anderen fallzuständigen Staatsanwältin (a.a.O., act. 2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort des an Ostern 2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich der Kurve oberhalb der Messstelle ein (a.a.O., act. 2/8.1.07). Auf diesem Foto, vom Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil der angebliche Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an Ostern 2021 noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen sein, wobei der Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am rechten Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss allen zuvor besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel nicht vor der Kurve befunden, sondern unge­fähr im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve. Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen Verfahren, welche allesamt den gleichen Sachverhalt (Geschwindigkeitsmessungen am Osterwochenende 2021) betrafen, krass unter­schiedliche Angaben zum angeblichen Standort der Verkehrstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis.

3.4 Der im Parallelverfahren OG.2022.00061 beschuldigte Motorradlenker fuhr nach eigenen Angaben am 22. April 2021 die fragliche Strecke auf der Kerenzer­bergstrasse noch einmal ab. Dabei hielt er fotografisch fest, dass in Fahrtrichtung Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel kurz nach dem Scheitelpunkt der Haarnadelkurve positioniert war (a.a.O., act. 2/14.1.11-2). Das vom Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit grosser Sicherheit zu, wie anhand des Vegetations­standes erkennbar ist (siehe dazu a.a.O., act. 2/14.1.11-3: blü­hende, mit Löwen­zahn übersäte Frühlingswiese; junge Blatttriebe an den Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der Beschuldigte erneut ein Foto vom betreffenden Streckenabschnitt (auch diese Datumsangabe erscheint als zutreffend, besieht man die inzwischen abge­graste Wiese neben der Strasse); diesmal befand sich die temporäre Verkehrstafel direkt am Kurvenansatz (a.a.O., act. 2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss Signalisationsplan auch von allem Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe dazu den grossformatigen Plan im Verfahren OG.2022.00062, act. 2/9.1.07-3). Es ist hier nicht darüber zu befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr 2021 nicht stets am ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig richten Standort) am Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten ist jedoch, dass im Frühjahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel («Tempo 50») im Bereich der Haarnadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit sie überhaupt aufgestellt war – mindestens einmal verscho­ben worden war.

3.5 Im Parallelverfahren OG.2022.00062 ersuchte die fallbefasste Staatsanwältin mit Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und Pläne zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (a.a.O., act. 2/9.1.07-1). Der immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den Signali­sations­plan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle vor der Haarnadelkurve gestanden wäre (a.a.O., act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung, siehe dazu bereits oben E. II. 3.1]); die vom Polizeibeamten zusätzlich eingereichten Fotos zeigen sodann den fraglichen Streckenabschnitt ausschliesslich nur von unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.07-4), obschon für den Polizeibeamten offensichtlich war, dass konkret nur der Signalisationsstandort in Fahrtrichtung Mollis interessierte. Am 7. September 2021 gelangte die Staatsanwältin daher erneut an die Polizei mit der Bitte um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis (a.a.O., act. 2/9.1.08); wiederum aber erhielt sie zunächst einzig Bilder in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.09). Erst mit E-Mail vom 24. September 2021 übermit­telte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche das Temposchild bei der Haarnadel­kurve in Fahrtrichtung Mollis zeigen (a.a.O., act. 2/9.1.10). Es handelt sich bei diesen jedoch nicht um Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche kurz nach dem Osterwochenende ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht hatte (siehe dazu oben E. II. 1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar noch der auf den Originalfotos [Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c] deutlich erkennbare Falz in der Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte unterliess es jedoch, diesen Umstand offen­zulegen; im Gegenteil: er übertitelte die Fotos mit «Fotobogen Kerenzerbergstrasse Mollis Baustelle Beglin­gen – Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom 04.04.2021». Damit erweckte er den Anschein, als habe er selbst diese Fotos anlässlich der von ihm durchgeführ­ten Radarkontrolle am Osterwochen­ende 2021 gemacht. Dieses mani­pula­tive Vorgehen tritt noch deutlicher im Parallelverfahren OG.2022.00061 zu Tage: Dort führte der Polizeibeamte in seinem Bericht vom 8. November 2021 (a.a.O., act. 2/14.1.12-2) explizit aus, über die Ostertage 2021 habe in Fahrtrichtung Mollis die Signalisation «im Scheitelpunkt der Kurve» gestanden, und untermauerte diese Darstellung eben­falls mit den gleichen vorgeblichen Polizeifotos, ohne offen­zulegen, dass 1) diese Aufnahmen von Drittseite stammen und 2) erst nach Ostern gemacht wurden (dazu passt, dass derselbe Polizeibeamte in jenem Paral­lelver­fahren OG.2021.00061 in seinem früheren Bericht vom 5. Juli 2021 noch behaup­tete, die Tafel habe beim Beginn der Haarnadelkurve gestanden [oben E. II. 3.3]).

4.

4.1 Bei einer, wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht rechtsgenüglich fest­stellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis über­haupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen beschuldigten Lenker frühes­tens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E. II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile Geschwindigkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81 Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsun­terbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwindigkeitstafel temporär instal­liert gewesen wäre, so lässt sich für den Zeit­punkt der Geschwindigkeitsmessungen am Karfreitag, 2. April 2021, und am Oster­sonntag, 4. April 2021, nicht feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand, zumal der zuständige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort machte (siehe oben E. II 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich verschoben wurde (siehe oben E. II 3.4). Exakt dies aber wäre für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in allen fünf Berufungsverfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten keine Tafel gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein des Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der Tafel vollkommen unklar, welche Situation überhaupt nachzustellen wäre. Insofern lässt sich denn auch nichts aus dem von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein herleiten; angesichts der gänzlich fehlenden bildlichen Dokumentation der Situation am 2. und 4. April 2021 war die Vorinstanz schlechthin nicht in der Lage, zuverlässig zu bestimmen, wo gegebenenfalls an diesen beiden Tagen eine Signalisationstafel gestanden haben könnte. Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2024 (act. 50) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für die talwärts in Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so unterlag das Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren Entscheid einem Irrtum über die Authentizität der Fotos.

4.2 Aus alldem folgt, dass sich für das Osterwochenende 2021 nicht rechtsgenüglich feststellen lässt, ob auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Para­disli», in Fahrtrichtung Mollis tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Dies wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

5.

5.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei wurde der Beschuldigte am Karfreitag, 2. April 2021, als Autolenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Para­disli» mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 103 km/h gemessen. Er hat somit die an der Messstelle nach den vorste­henden Ausführungen erlaubte allge­meine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten. Damit beging er eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV, weshalb in diesem Sinn die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich gutzuheissen ist.

5.2 Entsprechend den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, auf welche die Glarner Justizbehörden bei Geschwindigkeitsüberschrei­tungen praxisgemäss abstellen, zieht das Überschreiten der ausserorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h eine Busse in der Höhe von CHF 400.- nach sich. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, hat er eine Ersatzfrei­heitsstrafe von vier Tagen zu verbüssen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

III.

(Kostenregelung)

1.

Berufungsverfahren

1.1

Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Beru­fungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

1.2.1

[Regelung der Anwaltskosten]

2.

Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchungsverfahren

2.1

Wäre bereits der Staatsanwaltschaft bewusst gewesen, dass unklar ist, ob tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h ausgeschildert war, so hätte sie gegen den Beschuldig­ten einen Strafbefehl mit einer Busse von CHF 400.- erlassen und dabei die Unter­suchungsgebühr praxisgemäss auf CHF 300.- festgelegt. Mit grösster Wahrschein­lichkeit hätte der Beschuldigte gegen einen entsprechenden Strafbefehl keine Ein­sprache erhoben und wäre es diesfalls nicht zu einem Gerichtsverfahren gekom­men. Bei dieser Sachlage können dem Beschuldigten daher einzig Untersu­chungskosten in der Höhe von CHF 300.- auferlegt werden (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a StPO).

2.2

[Regelung der Anwaltskosten]

____________________

Entscheid

1.

Der Beschuldigte und Berufungskläger A.______ ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.

2.

Der Beschuldigte und Berufungskläger wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.-; bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, tritt an ihre Stelle eine Ersatz­freiheitsstrafe von vier Tagen.

3.

Die Gebühr für das Untersuchungsverfahren SA.2021.00326 wird festgesetzt auf CHF 300.und dem Beschuldigten und Berufungskläger auferlegt.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen mit der Gerichtsgebühr von CHF 2'600.- für das vorinstanz­li­che Verfahren SG.2021.00084 auf die Staatskasse genommen.

4.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfah­ren aus der Staatskasse mit CHF 4'110.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) entschädigt.

Für das Berufungsverfahren wird der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse mit CHF 4‘289.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) entschädigt.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

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