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Glarus Obergericht 03.11.2023 OG.2022.00017 (OGS.2024.159)

November 3, 2023·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·12,704 words·~1h 4min·2

Summary

Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil vom 3. November 2023

Verfahren OG.2022.00017

A.______

Beschuldigter und

Berufungskläger

verteidigt durch lic. iur. Giovanni Gaggini, Rechtsanwalt,

Ausstellungsstrasse 41, Postfach 1516, 8031 Zürich

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur. Patrick Fluri, Staatsanwalt

2. B.______ J.T.J.

Privatklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur. Silvia Margraf, Rechtsanwältin,

Industriestrasse 47, 6300 Zug

betreffend

Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung

Rechtsbegehren des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 3. Februar 2022, act. 40):

1.  Das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 24. November 2021 (Verfahren SG.2020.00155) sei bezüglich der Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5 und 7 vollumfänglich aufzuheben.

2.  Die beschuldigte Person sei vollumfänglich freizusprechen.

3.  Etwaige Zivilansprüche der Privatklägerin seien allesamt auf den Zivilweg zu verweisen.

4.  Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien der beschuldigten Person herauszugeben.

5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. den Kosten der amtlichen Verteidigung und der MwSt. zulasten der Staatskasse.

Antrag der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2023, act. 55):

Es sei unter vollumfänglicher Abweisung der Berufung das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. November 2021 zu bestätigen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.          Prozessgeschichte

1.   

Die B.______ J.T.J. (nachfolgend "Privatklägerin") reichte am 29. Januar 2013 Strafanzeige gegen A.______ (nachfolgend "Beschuldigter") betreffend diverse Delikte ein. Daraufhin erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") am 30. Dezember 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (act. 1, S. 2).

2.   

2.1.    Mit Urteil vom 24. November 2021 sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig (act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 2). Betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB stellte sie das Verfahren hingegen ein (Dispositiv-Ziff. 1). Sie verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren (Dispositiv-Ziff. 3). Ausserdem entschied die Strafgerichtskommission, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände diesem auf erstes Verlangen herauszugeben seien, wobei diese 120 Tage nach Rechtskraft des Entscheides vernichtet würden, sofern sie nicht davor herausverlangt würden (Dispositiv-Ziff. 4).

2.2.    Die Strafgerichtskommission verpflichtete den Beschuldigten ausserdem, der Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von EUR 207'523.82 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). Parteientschädigung sprach es ihr hingegen keine zu (Disposiitv-Ziff. 8). Die Gerichtsgebühr setzte sie fest auf CHF 14'000.− und auferlegte diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten (exkl. amtliche Verteidigung) von CHF 6'910.50 dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 6-7). Dem amtlichen Verteidiger erkannte die Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 30'678.30 zu, wobei dieses zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung während der Untersuchung von CHF 34'487.70 ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt wurden, aber erst von ihm bezogen werden, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziff. 6-7 und 9).

3.   

Die Berufungsverhandlung fand am 17. März 2023 statt, wurde aber unterbrochen und am 31. März 2023 fortgeführt (act. 55 und 63). Anlässlich dieses Unterbruchs wurde Oberrichter Feuz durch Oberrichter Ilg ersetzt, wobei weder die Staats­anwaltschaft noch der Beschuldigte dagegen Einwände erhoben (vgl. act. 59, act. 60 und act. 63). Am 3. November 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 70). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 63, S. 5).

II.         Prozessuales

1.   

Das hier angefochtene Strafurteil der Vorinstanz (act. 27) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Der Beschuldigte hat mit der Berufung vom 3. Februar 2022 die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 40). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).

2.   

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.   

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer 6B_655/2018 vom 4. April 2019, E. 2.3).

4.   

4.1.    Vorliegend sind die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft erwachsen: Dispositiv-Ziff. 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Unterlassung der Buchführung), Dispositiv-Ziff. 4 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände), Dispositiv-Ziff. 6 und 9 (Gerichtsgebühr, Verfahrenskosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie Dispositiv-Ziff. 8 (Nichtzusprache Parteientschädigung).

4.2.    Gemäss den vorstehenden Ausführungen wurde bereits rechtskräftig über die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten entschieden. Sein Antrag (act. 40, S. 3, und act. 57, S. 54), ihm seien die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte herauszugeben, zielt daher ins Leere. Herauszuverlangen sind die Gegenstände bei den in act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 4 bezeichneten Stellen [Kantonspolizei bzw. Kantonsgericht] und nicht beim Obergericht. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausserdem, ob der Beschuldigte die Buchführung unterlassen hat. Der Sachverhalt ist deshalb nachfolgend nur noch in Bezug auf die übrigen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem möglichen Betrug (E. V) bzw. Misswirtschaft (E. IV) zu überprüfen.

5.   

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00155 (act. 1-39/4) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil dieser Akten bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2013.00234; act. 2/1.0.00 ff.), die beim Beschuldigten beschlagnahmten Akten (act. 8/800001 ff.) sowie dessen Computer und Laptop (act. 21/1 und act. 21/2). Die Akten des Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 40).

III.        Vorbemerkungen

1.    Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit

1.1.    Der Beschuldigte bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe Art. 56 StPO bzw. Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verletzt, wobei der Beschuldigte insbesondere von der Voreingenommenheit der Vorinstanz ausgeht. Zur Begründung verweist er auf verschiedene Formulierungen und Schlussfolgerungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. act. 57, S. 2 ff.).

1.2.    Art. 30 Abs. 1 BV (sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) gewährt einer Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird (vgl. statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). Eine Person, welche für eine Strafbehörde tätig ist und diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat in den Ausstand zu treten (Art. 56 StPO). Eine Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns besteht hingegen nicht, weshalb entsprechende Mängel grundsätzlich auch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Nur in besonders krassen Fällen und bei wiederholten Irrtümern könnte eine solche vorliegen (Urteil BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009, E. 2.4).

1.3.    Zunächst ist festzuhalten, dass die Urteilsbegründung erst im Zusammenhang mit der konkreten Urteilsfällung erfolgt und damit grundsätzlich erst diese die abschliessende Würdigung des Sachverhalts enthält (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Bei den vom Beschuldigten bemängelten vorinstanzlichen Formulierungen handelt es sich ausserdem vorwiegend um ungeschickte Äusserungen, welche für sich nicht genügen, den Anschein einer Befangenheit zu bewirken (BGE 127 I 196 E. 2.d; Markus Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 55 zu Art. 56 StPO). Staatsanwalt [...] war überdies im vorliegenden Verfahren Teil der Anklagebehörde und nicht etwa der Vorinstanz, weshalb dessen Aussagen (vgl. act. 57, S. 16 f.) im Zusammenhang mit einer allfällige Befangenheit der Vorinstanz ohne Belang sind. Anzumerken ist auch, dass der Begriff "System A.______" nicht etwa von der Vorinstanz stammt, sondern der Beschuldigte selbst bereits am 20. September 2011 in einer E-Mail an C.______ erklärte, nach "A.______'s Ordnungssystem" zu handeln (act. 21/1).

Im Übrigen bemängelt der Berufungskläger unter dem Titel der "Unvoreingenommenheit" eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und legt seine eigene Beweiswürdigung sowie weitere Schlussfolgerungen dar (act. 57, insbes. S. 6 ff.; vgl. dazu auch E. III.3 nachfolgend). Inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz besonders krasse Mängel beinhalten soll, legt der Beschuldigte hingegen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere genügt es dafür nicht, dass die Vorinstanz auf einen veralteten Betreibungsregisterauszug abgestellt haben soll (vgl. act. 57, S. 9). Dementsprechend ist vorliegend keine Voreingenommenheit, Parteilichkeit oder Befangenheit der Vorinstanz ersichtlich.

2.    Anklagegrundsatz

2.1.    Der Beschuldigte rügt im Berufungsverfahren zudem eine Verletzung des aus dem Anklagegrundsatz fliessenden Immutabilitätsprinzips, da die Vorinstanz vollkommen anklagesachverhaltsfremde Elemente berücksichtigt habe. Dies habe sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt, wobei insbesondere die Höhe der Strafe betroffen sei (vgl. act. 40, S. 4 f., und act. 57, S. 25 ff.). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass Tatsachen und Beweismittel, welche einzig bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien, nicht in die Anklageschrift gehören würden. Dass die Anklageschrift nicht Grundlage für den ergangenen Schuldspruch sein könne, bringe der Beschuldigte hingegen nicht vor (act. 65, S. 5).

2.2.    Gemäss dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der Beschuldigte weiss, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (BGE 143 IV 63 E. 2.2.). Das Gericht ist gemäss dem Anklagegrundsatz zudem an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).

Der Anklagegrundsatz ist daher insbesondere verletzt, wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil BGer 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021, E. 1.1; Urteil BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022, E. 2.2). Stellt sich im Beweisverfahren heraus, dass sich der Sachverhalt in einzelnen Punkten anders zugetragen hat, als in der Anklageschrift umschrieben, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht daran, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil BGer 6B_954/2021 vom 24. März 2022, E. 1.2).

2.3.    Dem Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, als dass die Vorinstanz in ihrem Urteil unter E. V einen Sachverhalt umschrieben hat, welcher wesentlich über den Anklagesachverhalt hinausgeht (act. 27, S. 16 ff.). Die Erweiterung ist im Wesentlichen aber nicht in den Schuldspruch eingeflossen (vgl. act. 27, S. 66 ff., E. VI f.), wobei auf die einzige Ausnahme direkt nachfolgend unter E. V eingegangen wird. Betreffend die Strafzumessung kommt der Anklagegrundsatz – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt – nicht zur Anwendung. Bei dieser sind nämlich auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB), was nicht in der Anklageschrift auszuführen ist (vgl. E. III.2.2 vorstehend). Im Wesentlichen wurde der Anklagegrundsatz daher nicht verletzt (zur Ausnahme vgl. E. V.2.2.2 nachfolgend).

3.    Grundsätze der Beweiswürdigung

3.1.    Wie bereits erwähnt (E. III.1.3 vorstehend) bemängelt der Beschuldigte mehrfach die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Aus diesem Grund sind nachfolgend nochmals die Grundsätze der Beweiswürdigung in Erinnerung zu rufen. Das Obergericht nimmt seine eigene Beweiswürdigung nach diesen Grund­sätzen vor (vgl. E. IV und V nachfolgend).

3.2.    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. act. 27, S. 4 f., E. II).

3.3.    Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021, E. 2.2; Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.2.3, je m.w.H.).

IV.       Misswirtschaft

1.    Sachverhalt

1.1.    Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz

1.1.1.   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, vor dem 17. Januar 2012 D.______ mit der Gründung der E.______ AG beauftragt zu haben. Dieser habe am 30. Januar 2012 die E.______ AG mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.− ins Handelsregister eintragen lassen. Das Gründungskapital sei am 23. Januar 2012 von F.______ einbezahlt und am 7. Februar 2012 (abzüglich einer Kommission von CHF 500.−) wieder an diese zurückvergütet worden. Der Beschuldigte habe per 21. März 2012 die Aktien der E.______ AG übernommen und sei seither deren Geschäftsführer sowie das einzige Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Dabei habe er gewusst, dass er einen leeren Aktienmantel ohne Aktiven übernommen habe, und habe bewusst auf eine Sanierung oder Neuliberierung verzichtet. Eventualiter habe er der E.______ AG ein Kapital von CHF 100'000.− aus einem privaten Darlehen zur Verfügung gestellt.

Ab ca. Februar 2012 habe der Beschuldigte – insbesondere von seinem Wohnort in [...] aus – für die E.______ AG eine zunehmend regere Geschäftstätigkeit aufgenommen, wobei er insbesondere im Ausland Agrargüter gekauft habe und diese in der Schweiz verkauft habe. In den Monaten April 2012 bis Oktober 2012 habe er damit einen Umsatz von monatlich CHF 200'000.− bis CHF 1'600'000.− erzielt. Indem der Beschuldigte trotz hoher Umsätze ohne Eigenkapital (bzw. mit einem Eigenkapital von CHF 100'000.−) und ohne Übersicht über die aktuelle finanzielle Lage der E.______ AG stets weitere und höhere Verpflichtungen für diese einging, habe er als Verwaltungsrat und Geschäftsführer arg nachlässig gehandelt. So habe er noch vom 16. August 2012 bis zum 30. Oktober 2012 von der Privatklägerin Agrarprodukte zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02 [= EUR 182'836.12 + EUR 5'455.80 + EUR 166'616.42 + EUR 35'473.68] liefern lassen, wobei er aber nur EUR 185'910.84 [recte: EUR 185'217.20; = EUR 182'836.12 + EUR 3'074.72 (recte: EUR 2'381.08)] bezahlt habe. Dieses arg nachlässige Handeln habe im Juni 2012 zur Überschuldung und spätestens per September 2012, als die E.______ AG ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr fristgerecht nachkommen konnte, zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt.

Die G.______ AG habe zwar bis am 1. Mai 2013 per 31. März 2013 eine Zwischenbilanz erstellt, welche Schulden von mindestens CHF 1'655'143.57 bei Aktiven von CHF 278'583.59 aufweise. Der Beschuldigte habe aufgrund von Liquiditätsengpässen, insbesondere auch aufgrund der Unmöglichkeit zur Einhaltung der Zahlungsfristen gegenüber der Privatklägerin, aber schon länger erkannt, spätestens aber ab September 2012, dass die E.______ AG in einer Finanzkrise gewesen sei und somit begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe. Trotzdem habe es der Beschuldigte unterlassen, seinen gesetzlichen Pflichten nach aArt. 725 Abs. 2 OR nachzukommen und sofort resp. innert maximal eines Monats eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen oder sofort die Bilanz zu deponieren, obwohl er als einziger Verwaltungsrat der E.______ AG dazu verpflichtet gewesen sei. Stattdessen habe der Beschuldigte mit der defizitären E.______ AG weitergearbeitet und sei fortlaufend neue Verbindlichkeiten eingegangen.

Diese arge Nachlässigkeit des Beschuldigten habe eine Verschleppung des Konkurses bewirkt, was aufgrund der laufenden Kosten zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der E.______ AG geführt habe. Namentlich Kosten in Form von neuen Lieferantenforderungen, öffentlichen Abgaben und Verzugszinsen seien aufgelaufen, seit der Beschuldigte die Hinweise erkannt habe, die Anlass zur Besorgnis einer Überschuldung gegeben hätten. Da die E.______ AG, wie der Beschuldigte erkannt habe oder hätte erkennen sollen, keine Aussicht auf Fortführung der Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe, habe sie sich mit diesen Ausgaben keinen für sie brauchbaren Gegenwert verschaffen können. Mit Verfügung vom 12. August 2014 sei über die E.______ AG schliesslich der Konkurs eröffnet worden, wobei dieser am 5. September 2014 mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 3 ff.).

1.1.2.   Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in Bezug auf die ungenügende Kapitalausstattung als erstellt, wobei sie von der Hauptanklage (Verzicht auf Neuliberierung) und nicht von der Eventualanklage (Kapital von CHF 100'000.−) ausging (vgl. act. 27, S. 74 ff., E. VII.3). Betreffend die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte bereits im Juli 2012 Schulden gegenüber zwei Firmen über eine halbe Million Euro angehäuft hatte, ohne dass Aussicht auf Abzahlung bestanden habe. Die Übergangsfrist für die Sanierungsmassnahmen habe entsprechend bereits im Juli zu laufen begonnen, weshalb der Beschuldigte bereits viel früher [als im Jahr 2013] eine Zwischenbilanz hätte erstellen lassen müssen. Indem er eine Aktiengesellschaft ohne jegliches Eigenkapital geleitet, innert wenigen Monaten Schulden von über einer Million Euro angehäuft habe und auch anschliessend weitere Verpflichtungen eingegangen sei, welche ihrerseits die ernsthafte Gefahr zu weiteren Schulden geboten hätten, habe er arg nachlässig gehandelt, wessen er sich auch bewusst gewesen sei (act. 27, S. 78 f., E. VII.4.3).

1.1.3.   Der Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, er habe von H.______ im Zusammenhang mit der Gründung der E.______ AG im Januar und Februar 2012 zwei Darlehen in bar über insgesamt CHF 100'000.− erhalten. Über diesen Betrag habe die E.______ AG verfügen können und damit Spesen und Rechnungen bezahlt. Zudem seien von Anfang an erhebliche Zahlungen aus Verkäufen von Produkten bei der E.______ AG eingegangen, weshalb der Beschuldigte auch von einer genügenden Liquidität habe ausgehen können. Der Beschuldigte habe entsprechend weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich eine Schwindelgründung begangen und auch nicht die Zahlungsunfähigkeit der E.______ AG herbeigeführt (act. 57, S. 21 f. und S. 35 ff.). Der Beschuldigte habe ausserdem laufende vertragliche Lieferverpflichtungen gehabt, aus welchen er nicht habe aussteigen können, ohne dass daraus Schadenersatzforderungen gegen die E.______ AG entstanden wären. Er sei daher nicht grundlos Verpflichtungen eingegangen (act. 57, S. 39).

Bis zur Erstellung der Zwischenbilanz im Mai 2013 habe C.______ von der G.______ AG keine Überschuldung feststellen können und den Beschuldigten davor auch nie über eine solche informiert (act. 57, S. 38). Die Übergangsfrist für die Sanierungsmassnahmen (Toleranzfrist) könne daher keinesfalls bereits per Juli 2012 beginnen. Der Beschuldigte habe nachdem anfangs Mai 2013 klar gewesen sei, dass die E.______ AG überschuldet sei, umgehend am 15. Mai 2013 eine schriftliche Meldung beim zuständigen Grundbuch- und Konkursamt [...] eingereicht. Damit habe er die Eröffnung des Liquidationsverfahrens beantragt, aber die Eröffnung des Konkurses gemeint. Der Beschuldigte habe dann während langer Zeit nichts mehr gehört und könne nicht sagen, weshalb der Konkurs schliesslich erst am 12. August 2014 eröffnet worden sei (act. 57, S. 43).

Dem Beschuldigten könne ausserdem auch kein eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Ab November 2012 habe sich der Beschuldigte bemüht, den Liquiditätsengpass zu lösen, indem er Kundenforderungen gerichtlich eingefordert, Zwischenfinanzierungen gesucht und z.B. der Privatklägerin offene Lieferkontrakte vermittelt habe. Die I.______ AG habe der E.______ AG ausserdem eine Abnahmezusicherung sowie finanzielle Unterstützung versprochen. Der Beschuldigte habe daher die berechtigte Hoffnung gehabt, dass er die Liquiditätsprobleme der E.______ AG noch werde lösen können, ohne sogleich die Bilanz deponieren und den Richter anrufen zu müssen. Andernfalls müsse aber beim Beschuldigten von einem Sachverhaltsirrtum ausgegangen werden, weil dieser die Zusicherungen der I.______ AG irrtümlich als zu erfolgsversprechend eingeschätzt habe und daher von einer längeren Toleranzfrist ausgegangen sei (act. 57, S. 38 ff.).

1.1.4.   Die Staatsanwaltschaft weist daraufhin, dass das Startkapital jeweils in Relation zum wirtschaftlichen Risiko zu sehen sei. Angesichts der erzielten Monatsumsätze bei der reinen Handelstätigkeit der E.______ AG, sei das Kapital (selbst wenn es CHF 100'000.− betragen würde) dem Risiko nicht angemessen, zumal anderweitige Reserven fehlen würden. Das vorinstanzliche Urteil sei daher zu bestätigen (act. 65, S. 6 ff.). Der Beschuldigte habe zudem als alleiniger Geschäftsführer und Verwaltungsrat spätestens ab September 2012 um die Überschuldung gewusst und sei daher unabhängig von der G.______ AG zum Handeln verpflichtet gewesen (act. 65, S. 10).

1.2.    Feststellung des Sachverhalts

1.2.1.   Unbestritten ist vorliegend, dass D.______ die E.______ AG im Auftrag des Beschuldigten gründete und per 30. Januar 2012 ins Handelsregister eintragen liess (act. 56, S. 7, Frage 16). Weiter steht fest, dass D.______ das dafür erforderliche Eigenkapital von F.______ per 23. Januar 2012 einzahlen liess (act. 2/6.3.08) und ihr dieses am 7. Februar 2012 abzüglich einer Kommission wieder zurückbezahlte (act. 2/6.3.09). Der Beschuldigte erwarb unbestrittenermassen per 21. März 2012 die E.______ AG als Aktienmantel und ist seither deren einziges Verwaltungsratsmitglied sowie deren Geschäftsführer (act. 2/8.1.08 sowie act. 56, S. 7, Frage 16). Dass der Beschuldigte wusste, dass der erworbene Aktienmantel über kein Eigenkapital verfügte, ist vorliegend ebenfalls nicht mehr strittig (vgl. act. 57, S. 35 f.; act. 21/1, Kaufvertrag über die E.______ AG [S. 4, Ziff. 4.2] gemäss E-Mail der K.______ AG vom 17. Januar 2012). Unbestritten ist vorliegend auch, dass die E.______ AG in den Monaten April 2012 bis Oktober 2012 einen Umsatz von monatlich CHF 200'000.− bis CHF 1'600'000.− erzielte und von der Privatklägerin vom 16. August 2012 bis zum 30. Oktober 2012 Agrarprodukte zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02 liefern liess (act. 57, insbes. S. 37, und act. 2/3.1.01, S. 27). Der Beschuldigte war ausserdem im operativen Bereich alleine tätig, womit auch die Verantwortung für die E.______ AG bei ihm lag (act. 56, S. 18, Frage 54).

Weiter steht fest, dass die G.______ AG eine Zwischenbilanz per 31. März 2013 erstellte, welche Schulden von mindestens CHF 1'655'143.57 bei Aktiven von CHF 278'583.59 aufwies (act. 2/5.2.03-1). Dabei ist unbestritten, dass der Beschuldigte der G.______ AG den Auftrag zur Erstellung der Zwischenbilanz gab und diese am 1. Mai 2013 erhielt (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 19; act. 56, S. 8, Frage 17, und act. 2/5.2.03). Der damalige Anwalt des Beschuldigten sandte diese Zwischenbilanz am 1. Mai 2013 den Gläubigern der E.______ AG und bat um Mitteilung, ob für diese eine Sanierung mittels Rangrücktrittserklärung bzw. Umwandlung von Forderungen in Aktienkapital in Frage komme (act. 2/3.1.03-1, S. 7). Der Beschuldigte beantragte schliesslich am 15. Mai 2013 beim Grundbuch- und Konkursamt [...] die Eröffnung des Liquidationsverfahrens (act. 57/8). Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte weder davor noch danach eine Überschuldungsanzeige eingereicht (vgl. act. 57, S. 43, und act. 56, S. 16, Frage 46). Erwiesen ist ausserdem, dass über die E.______ AG am 12. August 2014 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 5. September 2014 mangels Aktiven eingestellt wurde (act. 2/3.1.20-1 und act. 2/8.1.08). Anlass zu dieser Konkurseröffnung hat das Konkursbegehren eines Gläubigers gegeben (act. 52).

1.2.2.   Zu prüfen bleibt den vorstehenden Ausführungen zufolge, ob der Beschuldigte die E.______ AG mit (einem angemessenen) Eigenkapital ausstattete, nachdem er diese übernommen hatte (E. IV.1.2.3). Im Zusammenhang mit der nachfolgend zu überprüfenden Überschuldung (E. IV.2.2) ist zudem festzustellen, wie die finanzielle Situation der E.______ AG vor dem 31. März 2013 bzw. per 30. Juni 2012 aussah (E. IV.1.2.5). Diesbezüglich ist auch zu prüfen, ob und inwiefern der Beschuldigte gegenüber der E.______ AG Schulden hatte (E. IV.1.2.4). Schliesslich ist festzustellen, was der Beschuldigte wann zur Rettung der E.______ AG unternahm (E. IV.1.2.6) und was die Meldung des Beschuldigten vom 15. Mai 2013 beinhaltete (E. IV.1.2.7).

1.2.3.   Eigenkapital der E.______ AG

1.2.3.1.  Sowohl der Beschuldigte als auch H.______ geben übereinstimmend an, dass H.______ dem Beschuldigten CHF 100'000.− in bar übergeben habe (act. 15, S. 6, Frage 11 f.; act. 2/10.1.19, S. 3 und S. 6, N. 93 und N. 199, sowie act. 2/10.1.27, S. 3 f., N. 91 ff.). In den Akten liegen ausserdem zwei Quittungen, gemäss welchen H.______ dem Beschuldigten am 3. Januar 2012 sowie am 1. Februar 2012 jeweils CHF 50'000.− in bar übergeben haben soll (act. 2/2.1.30-2/3). Zusätzlich hat der Beschuldigte mit H.______ am 19. Dezember 2013 einen Darlehensvertrag über bereits erfolgte Darlehenszahlungen im Umfang von insgesamt CHF 162'525.71 abgeschlossen, worin unter anderem ein für die E.______ AG gewährtes Darlehen über CHF 100'000.− ohne konkretes Übergabedatum aufgeführt wird (act. 2/2.1.14-6 und act. 2/2.1.14-7). Das Darlehen wird ausserdem auch auf der Übersicht "Persönliches Darlehen, H.______" mit Daten vom 3. Januar 2012 und 1. Februar 2012 aufgeführt (act. 2/2.1.14-8). Weitere Hinweise darauf, dass dieses Bargeld am 3. Januar 2012 bzw. am 1. Februar 2012 tatsächlich existierte, liegen hingegen keine vor. Insbesondere wurde der Betrag nie auf ein Bankkonto des Beschuldigten bzw. der E.______ AG einbezahlt und ist auch in der Steuererklärung von H.______ kein Darlehen aufgeführt (vgl. act. 2/6.1.10, act. 2/6.1.17, act. 2/6.1.22, act. 2/6.2.07 und act. 2/9.1.05-3).

Dass H.______ dem Beschuldigten nochmals CHF 100'000.− dargeliehen haben soll, nachdem er bereits auf die Rückzahlung von Darlehen über rund CHF 70'000.− wartete (vgl. dazu act. 2/2.1.14-7), scheint wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass H.______ gegenüber dem Beschuldigten am 4. Mai 2011 mitteilte, er habe bereits ca. CHF 160'000.− in die Firma [gemeint: L.______ AG] investiert (act. 21/1, E-Mail von H.______ vom 4. Mai 2011). Dieser Betrag entspricht in etwa dem vorstehend erwähnten gesamten Darlehensbetrag gemäss dem Vertrag vom 19. Dezember 2013. Dementsprechend liegt nahe, dass diese Darlehensforderung bereits am 4. Mai 2011 bestand und nicht erst durch Barübergaben anfangs 2012 ergänzt wurde. Dafür, dass im Februar kein Geld mehr geflossen ist, spricht auch, dass der Beschuldigte bereits am 17. Januar 2012 gegenüber der M.______ s.r.o. erklärte, das Aktienkapital der E.______ AG sei zu 100% liberiert (act. 8/801174). Den vorstehenden Ausführungen zufolge zweifelt die Vorinstanz zu Recht daran, dass die Übergabe von insgesamt CHF 100'000.− am 3. Januar 2012 bzw. am 1. Februar 2012 tatsächlich erfolgte.

Vollständigkeitshalber ist noch anzumerken, dass der Beschuldigte erstmals vor Obergericht vorbringt, er habe zusätzlich eine private Unterstützung über CHF 50'000.− erhalten (act. 56, S. 10 f., Fragen 22 und 26; vgl. auch act. 17, S. 21 f.). Diesbezüglich liegen dem Obergericht aber keine Hinweise vor. Zudem scheint es auch wenig glaubhaft, dass dies dem Beschuldigten nach etwa zehn Jahren plötzlich in den Sinn gekommen sein soll. Es handelt sich entsprechend um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten bzw. allenfalls um eine Verwechslung mit der späteren Übernahme der Y.______ GmbH (vgl. act. 57, S. 17), weshalb darauf nachfolgend nicht weiter eingegangen wird. Der Beschuldigte kann entsprechend maximal CHF 100'000.− von H.______ erhalten haben, welche in die E.______ AG hätten einfliessen können.

1.2.3.2.  Betreffend das erwähnte Darlehen über CHF 100'000.− von H.______ an den Beschuldigten ist zu klären, in wessen Namen der Beschuldigte dieses entgegengenommen hat. Mit anderen Worten ist festzustellen, ob der Beschuldigte selbst oder die E.______ AG Darlehensnehmer der erwähnten CHF 100'000.− ist. Auf den Quittungen ist zwar "für" die E.______ AG aufgeführt (act. 2/2.1.30-2/3). Daraus geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob "für" den Darlehensnehmer bezeichnen soll oder lediglich eine Zweckbestimmung darstellt. Auf dem Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2012 ist schliesslich allein der Beschuldigte persönlich als Kreditnehmer aufgeführt (act. 2/2.1.14-6, S. 1). Demgemäss steht fest, dass der Beschuldigte Partei des genannten Darlehens ist. Zu prüfen bleibt demnach, ob das erwähnte Darlehen in die E.______ AG eingeflossen ist.

1.2.3.3.  Die E.______ AG wird sowohl auf den vorstehend erwähnten Quittungen als auch auf der Finanzierungsaufstellung vom 19. Dezember 2013 erwähnt (act. 2/2.1.30-2/3 und act. 2/2.1.14-7), was grundsätzlich dafür spricht, dass die CHF 100'000.− in die E.______ AG geflossen sein könnten. An der Einvernahme vor der Vorinstanz am 16. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte, er habe das Geld auf das Konto bei der [...] einbezahlt respektive es sofort für den Produkteerwerb verwendet (act. 15, S. 6, Frage 12, und act. 16 ab 26'30''). Vor Obergericht erklärte er am 17. März 2023, er habe mit den CHF 100'000.− den Einkauf von Produkten, Verzollungs- und Transportkosten usw. bezahlt. Dazu sei er bei den Lieferanten im Ausland persönlich vorbeigegangen und habe diese bar in Schweizer Franken bezahlt (act. 56, S. 11, Frage 25).

Zunächst ist festzuhalten, dass in den Akten keine Rechnungen liegen, welche in der Gründungsphase Barausgaben der E.______ AG im Umfang von CHF 100'000.− belegen würden (vgl. insbes. act. 8/800212 ff.). Aus diesem Grund ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch keine solchen Zahlungen erfolgt sind. Auffällig sind auch die vom Beschuldigten verwendeten Formulierungen betreffend das Darlehen von H.______. So erklärte er vor der Staatsanwaltschaft, das Aktienkapital sei mit einem Darlehen sichergestellt (act. 2/10.1.19, S. 3, N. 90 f.), und vor Obergericht, Vermögen von H.______ habe das Eigenkapital bestätigt (act. 56, S. 10, Frage 22). Beide Formulierungen beinhalten nicht, dass das Darlehen tatsächlich in die E.______ AG einbezahlt wurde oder zumindest in ihrem Sinne verwendet wurde.

Die vom Beschuldigten gehandelte Ware wird ausserdem jeweils über ein Transportunternehmen von einem ausländischen Lieferanten direkt an den Kunden des Beschuldigten geliefert (vgl. z.B. act. 8/802016 ff.). Der Beschuldigte kommt entsprechend grundsätzlich weder mit dem Transportunternehmen noch mit der Verzollung noch mit dem Lieferanten in persönlichen Kontakt. Aus diesem Grund hat er grundsätzlich auch keine Gelegenheit dazu, diese in bar zu bezahlen. In Bezug auf die Lieferanten ist zwar nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte diese teilweise im Ausland persönlich besuchte. Hingegen ist unglaubhaft, dass die Lieferanten Barzahlungen in Schweizer Franken angenommen und nicht auf Zahlungen in ihrer eigenen Währung oder Euro bestanden haben sollen. Die Ausführungen des Beschuldigten vermögen entsprechend keine begründeten Zweifel an der vom Obergericht gewonnenen Überzeugung, dass die CHF 100'000.− nicht in die E.______ AG eingeflossen sind bzw. nicht für diese verwendet wurden, hervorzurufen.

1.2.3.4.  Demzufolge kann vorliegend offen bleiben, ob eine Ausstattung mit Eigenkapital im Umfang von CHF 100'000.− dem Risiko der vorliegenden Handelstätigkeit genügt hätte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte dem Notariat, Grundbuch- und Konkursamt [...] anlässlich des Konkurses der L.______ AG [Vorgängergesellschaft der E.______ AG] im Januar 2012 mitteilte, dass CHF 200'000.− keine genügende Kapitalisierung seien (vgl. act. 8/801173). Der Beschuldigte ging demnach selbst davon aus, dass die Kapitalisierung ungenügend war. Wesentliche Unterschiede zwischen der E.______ AG und der L.______ AG sind in Bezug auf die Risikobeurteilung nicht ersichtlich, übten doch beide eine Back-to-Back-Handelstätigkeit im Agrarsegment aus. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten vermag daran auch ein Kundenausbau nichts zu ändern (act. 56, S. 10, Frage 23, und act. 15, S. 5, Frage 10), bleibt er doch dennoch vollständig von diesen abhängig. Eher erhöht ein solcher aufgrund des höheren Umsatzes das Risiko sogar. Zudem lässt der Beschuldigte vorbringen, sogar schon mit der N.______ AG [Vorgängergesellschaft der L.______ AG] Erfahrung mit verspäteten, zu geringen oder verunreinigten Lieferungen gemacht zu haben (act. 57, S. 14). Damit war er sich bewusst, dass der von ihm getätigte Handel Risiken mit sich bringt.

1.2.3.5.  Zusammengefasst, hat der Beschuldigte die CHF 100'000.− von H.______ nicht in die E.______ AG einbezahlt, wobei auch unklar ist, ob er dieses Geld überhaupt im Zeitpunkt der Gründung der E.______ AG erhalten hat. Dementsprechend steht fest, dass der Beschuldigte die E.______ AG, nachdem er diese übernommen hatte, bewusst nicht neu liberierte.

1.2.4.   Schulden des Beschuldigten gegenüber der E.______ AG

1.2.4.1.  Wie bereits dargelegt (E. IV.1.2.3), verfügte die E.______ AG über kein einbezahltes Eigenkapital. Sie hatte dementsprechend lediglich eine Forderung auf Einzahlung dieses Eigenkapitals gegenüber dem Beschuldigten als Alleinaktionär. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten handelte es sich dabei aber um eine (grösstenteils) uneinbringliche Forderung, deren Wert berichtigt werden muss. Der Beschuldigte bezahlte sich während des Bestehens der E.______ AG keinen Lohn aus und hatte auch sonst keinerlei Einkünfte (act. 2/10.1.01, S. 8, Ziff. 22; act. 57, S. 19, und act. 2/1.1.04). Hinzu kommt, dass weitere Einkünfte aufgrund der bereits im Juni 2012 registrierten Betreibungen und Verlustscheinen des Beschuldigten ohnehin mit grosser Wahrscheinlichkeit gepfändet worden wären (vgl. act. 2/1.1.05). Entsprechend hätte der Beschuldigte das Eigenkapital einzig aus seinem Kontoguthaben bezahlen können. Per 30. Juni 2012 befanden sich darauf lediglich rund CHF 20'000.− (act. 2/6.1.22, S. 7 und S. 44), womit dies der maximale Betrag ist, welchen der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt hätte als Eigenkapital einbezahlen können. Bis zum Konkurs der E.______ AG war der Beschuldigte gemäss seinem Kontostand schliesslich gar nicht mehr in der Lage, Eigenkapital einzubezahlen (vgl. act. 2/6.1.22, S. 1).

1.2.4.2.  Bereits mit den vorstehenden Ausführungen wurde die Behauptung des Beschuldigten, er habe persönlich keine Schulden gegenüber der E.______ AG (act. 56, S. 14, Frage 37), widerlegt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nachdem er die Geschäftstätigkeit eingestellt haben will (act.  2/8.1.02, S. 8, Ziff. 39, und act. 56, S. 9, Frage 20), noch erhebliche Bargeldbeträge bezog (act. 2/6.1.17, S. 25 ff.). Dass es sich bei dem insgesamt vom 1. Dezember 2012 bis 14. Mai 2013 abgehobenen Bargeld über CHF 13'990.− noch um Spesen, Administrativkosten und Besuchskosten gehandelt haben soll – wie dies der Beschuldigte behauptet (act. 56, S. 14, Frage 36) –, kann mangels Geschäftstätigkeit zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Bereits die G.______ AG konnte ausserdem private Zahlungen von dem Geschäftskonto feststellen und listete unklare Zahlungsausgänge über CHF 442'547.85 auf (vgl. act. 8/803714 ff.). Wohl mangels Eintreibungsfähigkeit hat die G.______ AG diese Forderungen aber nicht in der Zwischenbilanz aufgeführt (vgl. act. 2/5.2.03-1). Auf die privaten Zahlungen von dem Geschäftskonto wird nachfolgend unter E. IV.1.2.4.3 ff. näher eingegangen, auf geschäftliche Einzahlungen auf das Privatkonto des Beschuldigten unter E. IV.1.2.4.6.

1.2.4.3.  Der Beschuldigte bezahlte Telefonrechnungen seiner Frau und seiner Kinder teilweise über das Konto der E.______ AG. Zudem überwies er Beträge an seine Tochter, Gestüte sowie an Sportverbände bzw. ‑lehrer. Bei diesen genannten Ausgaben im Zeitraum von April 2012 bis Juni 2012 über insgesamt mindestens EUR 1'517.77 und von Juli 2012 bis März 2013 über mindestens CHF 3'411.60 handelt es sich offensichtlich um private und nicht geschäftsmässig begründete Ausgaben. Weiter bezahlte der Beschuldigte von seinem Geschäftskonto diverse Bussen in der Höhe von CHF 520.− und EUR 45.−, wobei er CHF 160.− bereits im Juni 2012 bezahlte und die übrigen Bussen von Juli 2012 bis Mai 2013 (vgl. zum Ganzen act. 2/6.1.17; 2/6.1.10, S. 39; act. 8/800231 ff., und act. 21/1, Anmeldung Herbstlager 2010). Bussen stellen allerdings keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c DBG). Vielmehr sind sie höchstpersönlicher Natur und sollen die fehlbare Person direkt treffen (vgl. Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 2022, N. 124 zu Art. 59 DBG). Entsprechend handelt es sich auch dabei – unabhängig davon, ob es sich um private oder um Geschäftsfahrten handelte – um private Schulden des Beschuldigten.

1.2.4.4.  Der Beschuldigte bezahlte über sein Geschäftskonto zudem grössere Weinbestellungen, wobei diese gemäss dem Beschuldigten als Kundengeschenke übergeben worden sein sollen (act. 57, S. 18). Der Beschuldigte selbst gibt allerdings lediglich sechs Hauptkunden an, hat aber Rechnungen im Wert von insgesamt CHF 2'207.30 an Weinlieferanten bezahlt (vgl. act. 2/8.1.07 und act. 2/6.1.17, S. 4 f.). Dieser Betrag ist im Verhältnis zur Kundenanzahl offensichtlich übersetzt. Hinzu kommt, dass die E.______ AG zum Zeitpunkt der Bestellungen im Mai bzw. Juni 2012 – nachdem sie erst per 21. März 2012 vom Beschuldigten übernommen wurde – noch in der Aufbauphase war und damit auch noch in Verhandlungen mit den Kunden sein musste. Zu diesem Zeitpunkt wären Kundengeschenke im Rahmen von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG ohnehin nicht unproblematisch. Aus den vorstehend erwähnten Gründen erscheint die Behauptung des Beschuldigten, es handle sich bei den Weinbestellungen um geschäftsmässigen Aufwand, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich auch dabei um rein private Aufwendungen handelt.

1.2.4.5.  Betreffend die Zahlungen an H.______ erklärte der Beschuldigte, es handle sich um geschäftsmässigen Aufwand (act. 57, S. 18). Er habe diesem eine Entschädigung bezahlt (act. 57, S. 21), aber keinen Lohn (act. 2/10.1.01, S. 9, Ziff. 6). Auch H.______ erklärte, keinen Lohn erhalten zu haben, jedoch Zahlungen auf kollegialer Basis wie z.B. Spesen (act. 2/10.1.18, S. 4, Ziff. 20). Auf den Kontoauszügen, werden die Überweisungen von jeweils CHF 400.− bzw. CHF 800.− teilweise als Spesen, teilweise als Lohn, als Dienstleistungen sowie teilweise als Darlehensrückzahlung bezeichnet (act. 2/6.1.17). Gemäss der sowohl von H.______ als auch vom Beschuldigten unterzeichneten Aufstellung betreffend das persönliche Darlehen hat der Beschuldigte von April bis August 2012 sowie im Oktober und November 2012 jeweils CHF 800.− und im Februar, März sowie April 2013 jeweils CHF 400.− des Darlehens zurückbezahlt (act. 2/2.1.14-8). Der Beschuldigte und H.______ hatten sich entsprechend nach dem 29. August 2014 darauf geeinigt, dass es sich bei den erwähnten Beträgen um die Rückzahlung des Darlehens handeln soll, womit eine allfällige andere frühere Bezeichnung der einzelnen Überweisungen nicht mehr massgebend ist.

Da die überwiesenen Beträge exakt mit den zu Gunsten von H.______ vom Konto der E.______ AG getätigten Überweisungen übereinstimmen (vgl. act. 2/6.1.17), ist davon auszugehen, dass es sich bei allen diesen Zahlungen um Darlehensrückzahlungen handelt und der im Kontoauszug sowie der bei den Befragungen angegebene Zahlungszweck teilweise unzutreffend ist. Wie bereits vorstehend dargelegt (vgl. E. IV.1.2.3.2), handelt es sich bei dem zurückbezahlten Darlehen aber nicht etwa um ein Darlehen der E.______ AG, sondern um ein persönliches Darlehen des Beschuldigten. Die E.______ AG hat entsprechend mit den Zahlungen an H.______ über insgesamt CHF 6'800.− eine persönliche Schuld des Beschuldigten beglichen. Per 30. Juni 2012 hatte die E.______ AG davon bereits CHF 2'400.− abbezahlt.

1.2.4.6.  Verschiedene Kunden der E.______ AG haben zudem höhere Geldbeträge auf das Privatkonto des Beschuldigten bezahlt (vgl. act. 2/6.1.22). Gemäss dem Beschuldigten sollen diese Einzahlungen im Zeitraum von Januar bis April 2012 für die L.______ AG gewesen sein (act. 2/10.1.01, S. 10, Ziff. 17). Über die L.______ AG wurde aber bereits per 10. Januar 2012 der Konkurs eröffnet (act. 24), womit allfällige Guthaben dieser in die Konkursmasse fielen und nicht an den Beschuldigten ausbezahlt werden konnten (vgl. Art. 197 SchKG und Art. 205 Abs. 1 SchKG). Dass die Zahlungen für die L.______ AG gewesen sein sollen, ist daher nicht glaubhaft. Der Beschuldigte erklärte an seiner Einvernahme vor Obergericht ausserdem, dass er privat keinen Handel betrieben habe (act. 56, S. 19, Frage 57). Damit kann ausgeschlossen werden, dass es sich um private Guthaben des Beschuldigten handelt. Da die E.______ AG per 21. März 2012 auf den Beschuldigten übertragen wurde (act. 2/8.1.08), ist davon auszugehen, dass spätestens die Kundenzahlungen ab 1. April 2012 für die E.______ AG erfolgten. Für die früheren Zahlungen hingegen kann vorliegend nicht erstellt werden, dass diese für die E.______ AG waren.

Vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2012 sind auf das Konto des Beschuldigten bereits Kundenzahlungen über insgesamt CHF 1'626'269.90 einbezahlt worden, wobei der Beschuldigte aber auch CHF 4'972.75 von seinem Privatkonto an die Zollspedition O.______ AG überwies. Abzüglich der Zahlungen von der E.______ AG auf die Privatkonti des Beschuldigten überwies dieser der E.______ AG von seinen Privatkonti in diesem Zeitraum im Gegenzug jedoch nur CHF 1'497'900.− sowie EUR 22'244.58 (= CHF 26'984.90, Wechselkurs per 30. Juni 2012: 1.2131). Der Beschuldigte schuldete der E.______ AG entsprechend per 30. Juni 2012 aus den an ihn persönlich bezahlten Geschäftsforderungen CHF 96'412.25. Bis zum Konkurs der E.______ AG ist diese Differenz auf CHF 153'347.49 angestiegen (= CHF 3'238'930.55 - CHF 3'061'396.78 - EUR 19'724.58 bzw. CHF 24'186.28; Wechselkurs per 12. August 2014: 1.2262), wobei die Bezahlung der G.______ AG über das Privatkonto des Beschuldigten im Umfang von CHF 1'500.− vom 2. Mai 2013 bereits abgezogen wurde (vgl. zu den Wechselkursen https://www.rates.bazg.admin.ch/estv; vgl. zum Ganzen act. 2/6.1.22).

1.2.4.7.  Zusammengefasst sind die Schulden des Beschuldigten gegenüber der E.______ AG bis zu deren Konkurs neben dem Eigenkapital über CHF 100'000.− auf insgesamt mindestens CHF 182'192.66 (CHF 13'990.− + CHF 3'411.60 + EUR 1'517.77 [= CHF 1'861.09] + CHF 520.− + EUR 45.− [= CHF 55.18] + CHF 2'207.30 + CHF 6'800.− + CHF 153'347.49; Wechselkurs per 12. August 2014: 1.2262) angewachsen. Der Beschuldigte hatte aber auch davor – abgesehen von dem Eigenkapital – bereits Schulden gegenüber der E.______ AG; per 30. Juni 2012 betrugen diese mindestens CHF 103'020.76 (= EUR 1'517.77 [= CHF 1'841.21] + CHF 160.− + CHF 2'207.30 + CHF 2'400.− + CHF 96'412.25; Wechselkurs per 30. Juni 2012: 1.2131; vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.4.2 ff. vorstehend). Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten ist allerdings auch diese Forderung in ihrem Werte auf CHF 0.− zu berichtigen (vgl. E. IV.1.2.4.1). Festzuhalten ist ausserdem, dass es sich bei den erwähnten Forderungen nicht um Lohn handelt, lässt doch selbst der Beschuldigte erklären, sich einen solchen nie ausbezahlt zu haben (act. 57, S. 19). Im Übrigen wäre ein Lohn von rund CHF 100'000.− für drei Monate insbesondere angesichts der finanziellen Verhältnisse der E.______ AG (vgl. E. IV.1.2.5 nachfolgend) auch in keiner Weise angemessen.

1.2.5.   Finanzielle Situation der E.______ AG per 30. Juni 2012

1.2.5.1.  Auf der Passivseite sind zunächst die Forderungen von den Lieferanten und Transportunternehmen zu berücksichtigen. Die P.______ GmbH hatte per 30. Juni 2012 eine offene Forderung gegenüber der E.______ AG von mindestens EUR 31'929.84 (= CHF 38'734.09, Wechselkurs per 30. Juni 2012: 1.2131 [vgl. E. IV.1.2.4.6 vorstehend]; act. 8/802584, vgl. auch act. 8/802504 und act. 8/802461 ff.). Die Q.______ GmbH hatte per 30. Juni 2012 offene Forderungen im Umfang von insgesamt mindestens EUR 30'090.63 (= CHF 36'502.94, Wechselkurs: 1.2131; act. 8/803062 ff., act. 8/802016, act. 8/802377 und act. 8/802381). Die R.______ Gesellschaft m.b.H. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine offene Forderung gegenüber der E.______ AG über EUR 224'346.18 (= CHF 272'154.35, Wechselkurs: 1.2131; vgl. act. 22/1). Die S.______ Handelsgesellschaft m.b.H. hatte per 30. Juni 2012 offene Forderungen über insgesamt EUR 190'919.72 (= CHF 231'604.71, Wechselkurs: 1.2131; act. 22/13, S. 4, vgl. auch act. 2/6.1.10, insbes. S. 18 ff.).

Der O.______ AG schuldete die E.______ AG per 30. Juni 2012 CHF 16'805.15 (= CHF 41'313.25 + CHF 1'552.85 - CHF 26'060.95 [Zahlungen]), nachdem der Beschuldigte erklärte, dass die E.______ AG die Schulden der L.______ AG übernehme (act. 8/803554, act. 8/803611, act. 2/6.1.17 sowie act. 2/6.1.22, S. 34). Anzumerken ist dabei, dass der Beschuldigte gegenüber der O.______ AG klar erklärte, die E.______ AG übernehme Schulden der L.______ AG. Demgemäss kann es sich nicht um eine Überschneidung bei den Verzollungskosten in Bezug auf V.______ handeln, wie dies der Beschuldigte vorbringt (act. 56, S. 12, Frage 29).

1.2.5.2.  Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte zwar, die M.______ s.r.o. habe mit der E.______ AG keine Geschäfte ausgeführt (act. 56, S. 13, Frage 32). Noch bei der Staatsanwaltschaft am 5. April 2016 begründete der Beschuldigte jedoch den Verlust der E.______ AG von über einer Million damit, dass die M.______ s.r.o. Probleme bereitet habe (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 24). Auch in seinem Zusatzbericht vom 31. März 2014 erklärte er, die M.______ s.r.o. habe mit der E.______ AG Verträge abgeschlossen (act. 2/8.1.07, S. 4). Dies stimmt auch mit den Rechnungen und Einkaufsbestätigungen sowie der weiteren Korrespondenz überein (vgl. z.B. act. 8/802686, act. 8/802763, act. 802789 ff., act. 8/800884 f. und act. 8/801174). Der Beschuldigte bestätigte der M.______ s.r.o. am 27. April 2012 im Namen der E.______ AG ausserdem, dass noch Ausstände bestehen (act. 8/802680). Die von der M.______ s.r.o. geltend gemachte Forderung über EUR 207'460.30 bzw. CHF 249'156.30 (vgl. act. 8/800779 und act. 8/800756) durfte daher, auch wenn sie vom Beschuldigten grundsätzlich bestritten wird, im Sinne von Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR bei der Bilanzierung und Finanzanalyse nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. So konnte sich der Beschuldigte nicht sicher sein, bei einem Rechtsstreit zu obsiegen. Da allerdings gewisse Lieferungen der M.______ s.r.o. offenbar mangelhaft waren (vgl. act. 8/800872 ff.), wird diese Forderung bei der nachfolgenden Aufstellung (E. IV.1.2.5.5) dennoch nicht aufgeführt.

1.2.5.3.  Auf der Aktivseite sind einerseits die Bankguthaben der E.______ AG von insgesamt CHF 10'387.80 (= CHF 8'626.65 + EUR 1'451.78 [= CHF 1'761.15, Wechselkurs: 1.2131]) zu berücksichtigen (act. 2/6.1.17, S. 8, und act. 2/6.1.10, S. 17). Andererseits sind die offenen Forderungen der E.______ AG aus Lieferungen und Leistungen zu berücksichtigen. Zunächst ist diesbezüglich die Forderung gegen V.______ zu beachten, welche per 30. Juni 2012 CHF 113'867.55 betrug (= CHF 112'455.85 + CHF 1'411.70, act. 2/15.01.08-1, S. 2, und act. 2/6.1.17, S. 8). Die Forderungen gegen die übrigen Kunden der E.______ AG können mangels Belegen nicht genau berechnet werden. Der Beschuldigte erklärte aber anlässlich der Befragung vor Obergericht, er habe die Zahlungen back-to-back abgewickelt, was mit wenigen Ausnahmen sehr gut gegangen sei (act. 56, S. 13, Frage 33 f.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine Kunden die Lieferungen meist pünktlich nach Erhalt der Rechnung bezahlten (vgl. z.B. act. 8/800312 und act. 8/800418; vgl. auch act. 16 ab 24'42''). Daraus kann gefolgert werden, dass die per 30. Juni 2012 offenen Forderungen etwa den Zahlungseingängen der folgenden zehn Tage entsprechen. In diesem Zeitraum gingen CHF 31'564.− von der T.______ sowie CHF 380'398.75 von der I.______ AG bei der E.______ AG ein (act. 2/6.1.17, S. 8 f., und act. 2/6.1.22, S. 45 f.).

1.2.5.4.  Der Beschuldigte macht ausserdem in der Zwischenbilanz per 31. März 2013 diverse Gegenforderungen gegen die U.______ GmbH & Co. KG, die R.______ Gesellschaft m.b.H. sowie die M.______ s.r.o. geltend (act. 2/5.2.03-1). Zudem liess er vor Obergericht erklären, Hauptursache für die Liquiditätsschwierigkeiten der E.______ AG sei, dass teilweise Ware mit mangelhafter Qualität geliefert worden sei (act. 57, S. 39 ff.). Betreffend die Forderung der U.______ GmbH & Co. KG erklärte der Beschuldigte, diese habe die Liefervereinbarung, wonach bis im Dezember 2012 Lieferungen hätten erfolgen sollen, nicht vollständig erfüllt (act. 56, S. 15, Frage 40). Aus den Akten geht allerdings hervor, dass die U.______ GmbH & Co. KG die Lieferungen mangels Zahlungen der E.______ AG eingestellt hatte (act. 22/14). Damit ist die erwähnte Forderung der E.______ AG aussichtslos (vgl. Art. 64 Abs. 1 CISG; SR 0.221.211.1). Auch betreffend die R.______ Gesellschaft m.b.H. sind die vom Beschuldigten vorgebrachten Lieferverzögerungen bzw. -aussetzungen (act. 56, S. 14 f., Frage 39) gemäss den vorliegenden Akten einzig auf fehlende Zahlungen der E.______ AG zurückzuführen (vgl. insbes. act. 22/5). In Bezug auf die Forderung gegen die M.______ s.r.o. gibt der Beschuldigte selbst an, dass es sich um eine Forderung der L.______ AG aufgrund von falschen Verzollungsangaben und Mehrwertsteuerabrechnungen handle (act. 56, S. 15, Frage 41). Die E.______ AG hat dementsprechend keinen Anspruch auf diese Forderung.

1.2.5.5.  Die Bilanz der E.______ AG per 30. Juni 2012 in Schweizer Franken (ohne Rappen) stellt sich den vorstehenden Ausführungen zufolge (E. IV.1.2.4 und IV.1.2.5) in etwa wie folgt dar:

Der vorstehenden Aufstellung kann entnommen werden, dass die E.______ AG per 30. Juni 2012 in etwa Aktive von CHF 556'218.− besass, denen Passive von CHF 695'801.− gegenüber standen. Folglich hatte die E.______ AG bereits zu diesem Zeitpunkt einen Verlust von ca. CHF 139'583.− erwirtschaftet.

1.2.5.6.  Betreffend die Wirtschaftlichkeit der vom Beschuldigten ausgeführten Geschäfte ist Folgendes festzuhalten: Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte zwar, er habe beim normalen Ablauf des Handelsgeschäfts eine Gewinnmarge über sämtliche Produkte von netto etwa vier Euro pro "100 Kilo oder Tonne" erzielt und die Preise laufend kalkuliert (act. 56, S. 12, Frage 31). Im Laufe des vorliegenden Verfahrens bestätigte der Beschuldigte aber mehrfach selbst, es sei [seit April 2012] bei seinen Geschäften zu Verlusten gekommen (vgl. act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 61, und act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 54). Dem Beschuldigten musste entsprechend bewusst sein, dass die mit der E.______ AG ausgeführten Geschäfte nicht besonders wirtschaftlich waren.

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ändert daran auch nichts, dass die I.______ AG gegen die E.______ AG eine Betreibung über CHF 1'101'436.− einleitete (vgl. act. 57, S. 39, und act. 2/2.1.15-1): Bei einem Handelsgeschäft besteht der Gewinn aus der Differenz des Einkaufspreises und dem Verkaufspreis an den Endkunden (abzüglich weiterer Gewinnungs- und Fixkosten). Wird dabei ein Zwischenhändler – wie die E.______ AG – dazwischen geschaltet, ist dieser Gewinn zwischen dem ersten [hier: E.______ AG] und dem zweiten Händler [hier: I.______ AG] aufzuteilen. Hat entsprechend die I.______ AG einen besonders hohen Gewinnanteil, so deutet dies darauf hin, dass die E.______ AG einen tiefen Gewinnanteil hat. Die hohe Betreibungsforderung der I.______ AG ist entsprechend – wie dies die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (act. 65, S. 11) – ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte deutlich unter dem Marktpreis verkaufte.

1.2.5.7.  Der Beschuldigte bestätigte an seiner Einvernahme vom 25. Februar 2014 selbst, dass er am 1. November 2012 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sämtliche Gläubiger der E.______ AG zu befriedigen (act. 2/8.1.03, S. 5 f., Ziff. 70 und 75). Die Liquiditätsprobleme der E.______ AG habe er bereits im September 2012 bemerkt (act. 2/8.1.02, S. 8, Ziff. 38, und act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 52). Das Ausmass der Überschuldung sei ihm jedoch erst mit der Zwischenbilanz bewusst geworden. Davor habe er noch Hoffnung auf Besserung gehabt (act. 57, S. 8). Damit bestätigt der Beschuldigte, dass ihm die Überschuldung bzw. Liquiditätsschwierigkeiten der E.______ AG bereits vor der Zwischenbilanz bekannt waren und nur über deren Höhe Zweifel bestanden. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass der Beschuldigte bereits im April 2012 Zahlungsprobleme hatte (vgl. act. 8/800913).

Angesichts dessen, dass der Beschuldigte eine fremde Schuld (der L.______ AG gegenüber der O.______ AG) ohne jegliche Gegenleistung bezahlte (act. 8/803554) und er die E.______ AG auch nicht neuliberierte (vgl. E. IV.1.2.3.3 vorstehend), musste ihm von Anfang an bewusst sein, dass dies zu Liquiditätsproblemen führen wird. Aufgrund seiner laufenden Berechnungen der Gewinn-Margen musste ihm ausserdem bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass seine damals aktuellen Geschäfte zu Verlusten führen (vgl. E. IV.1.2.5.6 vorstehend). Damit überein stimmt auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von Sommer bis Herbst 2012 darüber informiert haben will, nach Finanzierungslösungen zu suchen (act. 56, S. 9, Frage 20). Zusammengefasst wusste der Beschuldigte entsprechend bereits im Juni 2012 über die schwierige finanzielle Situation der E.______ AG Bescheid, wenn er sich auch nicht der genauen Zahlen bewusst war.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte von der G.______ AG nicht über die Überschuldung informiert worden sein soll (vgl. act. 57, S. 42). Der Beschuldigte war als Verwaltungsrat bzw. Alleininhaber für die Jahresrechnung verantwortlich (vgl. Art. 716a OR), was ihm angesichts der bei ihm beschlagnahmten Unterlagen mit diesbezüglichen Informationen auch bewusst sein musste (act. 8/801706 ff.). Im Übrigen stammten die Anzeichen für die finanziellen Schwierigkeiten – wie vorstehend erwähnt – ohnehin aus dem operativen Geschäft, wofür seinen eigenen Angaben zufolge ausschliesslich der Beschuldigte verantwortlich war (act. 56, S. 18, Frage 54). Hinzu kommt, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten aufgrund der Vermischung von privaten und geschäftlichen Zahlungen für Dritte nicht leicht durchschaubar waren. Daran ändert auch die gegenteilige Erklärung der G.______ AG sowie ihre Angabe, über alle notwendigen Unterlagen verfügt zu haben, nichts (act. 2/5.2.02 und act. 2/10.1.26, S. 3, N. 97 ff.). Entgegen der erstmals vor Obergericht geäusserten Behauptung des Beschuldigten (act. 57, S. 22 f.), hatte die G.______ AG auch nur auf die Konti der E.______ AG, nicht aber auf die Privatkonti des Beschuldigten Zugriff (vgl. act. 2/5.2.02 und act. 2/10.1.26, S. 3, N. 97). Die G.______ AG konnte entsprechend im Gegensatz zum Beschuldigten auch keinen Überblick über die gesamten finanziellen Verhältnisse der E.______ AG haben.

1.2.6.   Sanierungsbemühungen

1.2.6.1.  Der Beschuldigte lässt mehrfach vorbringen, er habe sich vor der Konkurseröffnung um die Sanierung der E.______ AG bemüht. Dabei führt er auf, er habe Kundenforderungen gerichtlich eingefordert, Zwischenfinanzierungen bzw. Investoren gesucht, offene Lieferkontrakte vermittelt, eine Abnahmezusicherung von der I.______ AG erhalten sowie ein Konto bei der [...] eröffnet, bei welchem er mit Hilfe der I.______ AG als Kreditbürge einen Kontokorrentkredit habe erhalten wollen (vgl. zum Ganzen act. 57, S. 41 f., und act. 17, S. 26). Diese Vorgänge sind nachfolgend etwas näher zu betrachten.

1.2.6.2.  Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte eine offene Forderung über CHF 112'455.85 gegenüber V.______ gerichtlich einforderte (act. 2/15.1.08-1, Beilage 1 f.). Weitere eingeforderte Forderungen sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Tatsächlich vermitteln konnte der Beschuldigte den Akten zufolge ausserdem einzig Lieferungen der Privatklägerin an die W.______ Ges.m.b.H. (vgl. act. 10.1.01, S. 5, Ziff. 11, und act. 2/2.1.15-4, S. 2), wobei aber nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte weitere Vermittlungen versuchte. Betreffend das Konto der [...] steht zudem fest, dass der Beschuldigte keinen Kontokorrentkredit erhielt und die [...] die von der I.______ AG offerierte Bürgschaft für ungenügend hielt (act. 57, S. 24; vgl. auch act. 2/3.1.38-1, Beilage 13). Betreffend die Abnahmezusicherung liegt – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (act. 2/8.1.03, S. 7, Ziff. 83) – lediglich ein nicht unterzeichneter Vereinbarungsentwurf vom 17./29. Januar 2013 vor. Dieser enthält, dass die I.______ AG bereit sei, die bisherige Geschäftsverbindung aufrecht zu erhalten. Gemäss der Vereinbarung wäre allerdings Voraussetzung dafür, dass die E.______ AG die offene Forderung der I.______ AG anerkannt hätte sowie dass diese bereinigt würde (act. 8/801239 ff.). Diese beiden Bedingungen sind vorliegend allerdings beide nicht erfüllt (vgl. E. IV.1.2.5 vorstehend sowie act. 8/801243), womit sich auch die Zusicherung erübrigt.

1.2.6.3.  Betreffend die Zwischenfinanzierung geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte bei diversen Unternehmen nach Investoren suchte. Allerdings geht daraus auch hervor, dass der Beschuldigte keine konkreten vertrauenswürdigen Investoren in Aussicht hatte (vgl. insbes. act. 2/8.1.15 ff.; vgl. auch act. 27, S. 58, E. V.4.8, und act. 8/800984). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte per 1. März 2013 die Y.______ GmbH übernommen hatte und zudem beabsichtigte ein Haus bzw. Grundstück zu kaufen, wofür er ebenfalls finanzielle Mittel benötigte (act. 2/8.1.09; act. 2/8.1.04, S. 6 f., Ziff. 127 ff., und act. 2/3.1.38-1, Beilage 6). Bei einigen der getätigten Anfragen steht deshalb nicht eindeutig fest, wofür bzw. für welches Unternehmen diese getätigt wurden (vgl. insbes. act. 2/8.1.17, S. 1). Nach den Angaben des Beschuldigten wurden denn auch die Nachfolgegesellschaften [L.______ AG und E.______ AG] jeweils gegründet, um die laufenden Kundenverträge zu retten (act. 57, S. 15). Dies erschwert eine klare Trennung zwischen den verschiedenen Gesellschaften [N.______ AG, L.______ AG, E.______ AG und Y.______ GmbH] zusätzlich. Der Beschuldigte erklärte ausserdem, dass nicht er persönlich den Vertrag mit den Investoren abgeschlossen hätte, sondern direkt die E.______ AG (act. 56, S. 17, Frage 49).

1.2.6.4.  Der Beschuldigte erklärt zwar, dass er betreffend die Sanierung rechtlich von Rechtsanwalt [...] sowie der G.______ AG beraten wurde (act. 56, S. 7 f. und S. 17, Fragen 17 und 48). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass sämtliche vorstehenden Bemühungen vom Beschuldigten selbst vorgenommen wurden (vgl. z.B. act. 2/15.1.08-1, Beilage 1 f., und act. 2/8.1.15 ff.). Ihm musste entsprechend auch deren Stand bewusst sein sowie, dass er nicht in der Lage ist, die Bedingungen der I.______ AG zu erfüllen (vgl. E. IV.1.2.5 und E. IV.1.2.6.2). Spätestens am 15. Mai 2013 war zudem klar, dass die Gläubiger nicht dazu bereit waren, Rangrücktrittserklärungen abzugeben oder ihre offenen Forderungen in Aktienkapital umzuwandeln (vgl. act. 57, S. 43, sowie act. 56, S. 8, Frage 17). Dem Beschuldigten musste ausserdem bewusst sein, dass eine Sanierung ohne diese Bereitschaft nicht möglich war, erklärte doch sein damaliger Anwalt dies gegenüber den Gläubigern der E.______ AG, wobei auch der Beschuldigte diese E‑Mail in Kopie erhielt (act. 2/3.1.03-1, S. 7). Weitere Sanierungsbemühungen sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht.

1.2.7.   Schreiben an das Grundbuch- und Konkursamt vom 15. Mai 2013

1.2.7.1.  Wie bereits vorstehend festgehalten, hat der Beschuldigte am 15. Mai 2013 ein Schreiben an das Grundbuch- und Konkursamt [...] verfasst, mit welchem er die Liquidation der E.______ AG beantragte. Daraus ist weder ersichtlich, dass der Beschuldigte einen Konkurs beantragen wollte, noch dass die E.______ AG überschuldet gewesen war. Auch wurden zu diesem Schreiben keine Unterlagen (insbesondere auch nicht die Zwischenbilanz) eingereicht, sondern deren Mitnahme zu einer späteren Einvernahme versprochen (vgl. zum Ganzen act. 57/8). Seinen eigenen Angaben zufolge wurde der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt diesbezüglich anwaltlich beraten, soll ihm doch sein Anwalt zu diesem Schreiben geraten haben (act. 57, S. 43). Rechtsanwalt [...] teilte allerdings bereits in der E-Mail vom 1. Mai 2013 den Gläubigern des Beschuldigten mit, dass der Beschuldigte die Bilanz deponieren und den Konkurs beantragen müsse, sofern keine Sanierung zustande komme (act. 2/3.1.03-1, S. 7). Demgemäss kann ausgeschlossen werden, dass dieser dem Beschuldigten geraten haben soll, eine Liquidation beim Grundbuch- und Konkursamt statt den Konkurs beim Gericht zu beantragen (vgl. dazu auch E. IV.2.3.2.3 nachfolgend).

1.2.7.2.  Das Notariat [...] stellte dem Beschuldigten daraufhin am 13. Juni 2013 einen Entwurf von einer öffentlichen Urkunde über die ausserordentliche Generalversammlung der E.______ AG zu, in welcher diese die Auflösung und Liquidation derselben beschliesse (vgl. act. 8/801251 ff.). Es handelt sich entsprechend um einen Entwurf für eine Auflösung nach Art. 736 Abs. 1 Ziff. 2 OR und nicht etwa für eine konkursrechtliche Auflösung der Gesellschaft. Am 17. Juni 2013 sandte der Beschuldigte dieses Schreiben des Notariats per E-Mail an C.______ von der G.______ AG. Dieser antwortete darauf am 18. Juni 2013: "Ist das ein Witz? Über die Gesellschaft muss doch der Konkurs eröffnet werden und nicht eine Liquidation angeordnet werden, oder?" (vgl. zum Ganzen act. 21/1, E-Mail-Verkehr mit C.______ vom 17./18. Juni 2013). Damit ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Schreiben des Notariats vom 13. Juni 2013 nicht erhalten und erst im Nachhinein davon erfahren (act. 55, S. 3, und act. 56, S. 8, Frage 17 ff.), eindeutig widerlegt. Der Beschuldigte wusste spätestens nach Erhalt des Schreibens des Notariats vom 13. Juni 2013, dass sein Schreiben nicht als Konkursantrag verstanden wurde, worauf ihn den vorstehenden Ausführungen zufolge auch C.______ von der G.______ AG eindrücklich hinwies. Damit überein stimmt auch, dass der Beschuldigte der [...] AG am 4. September 2013 erklärte, dass er den Konkurs noch beantragen werde (act. 8/801228). Auch bei seiner Einvernahme vom 5. April 2016 bestritt er nicht, dass er die Konkurseröffnung erst im Jahr 2014 eingereicht habe (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 21).

1.2.8.   Zusammenfassung des Sachverhalts

1.2.8.1.  Den vorstehenden Ausführungen zufolge hat der Beschuldigte vorliegend die E.______ AG per 21. März 2012 bewusst als Aktienmantel ohne Eigenkapital übernommen, ohne dass er diese anschliessend neuliberiert/saniert hätte. Insbesondere hat der Beschuldigte auch kein Darlehen über CHF 100'000.− in die E.______ AG einbezahlt bzw. diesen Betrag nicht für die E.______ AG verwendet. Der Beschuldigte war ausserdem Alleininhaber und Geschäftsführer der E.______ AG.

1.2.8.2.  Die E.______ AG schrieb ausserdem bereits per 30. Juni 2012 einen Verlust von rund CHF 140'000.−. Dieser Verlust wuchs bis am 31. März 2013 auf rund CHF 1'480'000.−. Dem Beschuldigten musste dabei bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass die E.______ AG finanzielle Schwierigkeiten hatte. Dennoch wurde eine Zwischenbilanz erst per 31. März 2013 erstellt, wobei sie dem Beschuldigten am 1. Mai 2013 zuging. Der Beschuldigte reichte daraufhin am 15. Mai 2013 ein Schreiben ohne die Zwischenbilanz an das Grundbuchund Konkursamt [...] ein, aus welchem auch die Überschuldung der E.______ AG nicht eindeutig hervorging. Spätestens am 13. Juni 2013 musste der Beschuldigte schliesslich wissen, dass sein Schreiben nicht als Konkursantrag verstanden wurde. Der Konkurs der E.______ AG wurde dennoch erst am 12. August 2014 eröffnet.

2.    Rechtliche Würdigung

2.1.    Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung) namentlich durch eine ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützten von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Als objektive Strafbarkeitsbedingung ist zudem erforderlich, dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wurde.

2.2.    Ausser Frage steht vorliegend, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung über die E.______ AG erfüllt ist (vgl. E. IV.1.2.1 vorstehend). Zudem steht fest, dass dem Beschuldigten die Handlungen bzw. Pflichtverletzungen der E.______ AG im Sinne von Art. 29 lit. a StGB angerechnet werden können (act. 2/8.1.08, vgl. auch act. 27, S. 66, E. VI.1). Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Aktiven einen Teil des Fremdkapitals und das gesamte Eigenkapital nicht mehr decken, das Fremdkapital entsprechend höher als die gesamten Aktiven ist (aArt. 725 Abs. 2 OR bzw. Art. 725b Abs. 1 OR). Per 30. Juni 2012 betrugen die Aktiven der E.______ AG CHF 556'218.−, welchen ein Fremdkapital von CHF 595'801.− gegenüberstand (E. IV.1.2.5.5). Die E.______ AG war damit bereits per 30. Juni 2012 (um rund CHF 40'000.−) überschuldet. Die Überschuldung vergrösserte sich ausserdem bis zur Erstellung der Zwischenbilanz per 31. März 2013 massiv (auf rund CHF 1'380'000.−): Den Aktiven von CHF 278'583.59 stand zu diesem Zeitpunkt Fremdkapital in Höhe von CHF 1'655'143.57 gegenüber (act. 2/5.2.03-1).

2.3.    In Bezug auf die Tathandlung umschreibt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einerseits einen Sachverhalt betreffend die Tatbestandvariante der ungenügenden Kapitalausstattung sowie andererseits der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung. Weitere Tathandlungen werden in der Anklageschrift nicht umschrieben, weshalb auf diese auch nicht weiter einzugehen ist. Auf die beiden umschriebenen Tatbestandsvarianten wird nachfolgend separat eingegangen:

2.3.1.   Ungenügende Kapitalausstattung

2.3.1.1.  Eine ungenügende Kapitalausstattung liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft gemessen an ihrem künftigen wirtschaftlichen Risiko offensichtlich mit zu wenig Geld ausgestattet wurde (Urteil BGer 5C.246/2000 vom 3. April 2001, E. 3; Nadine Hagenstein, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 165 StGB). Zudem liegt eine ungenügende Kapitalausstattung vor, wenn ein Aktienmantel ohne anschliessende Sanierung oder Neuliberierung erworben wird (Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 14 zu Art. 165 StGB).

2.3.1.2.  Wie bereits dargelegt (E. IV.1.2.1), hat der Beschuldigte vorliegend einen Aktienmantel erworben, welcher zum Erwerbszeitpunkt über kein bzw. kein einbezahltes Eigenkapital verfügte. Entgegen seiner Sanierungs- bzw. Neuliberierungspflicht hat der Beschuldigte diesen aber nicht mit (neuem) Eigenkapital ausgestattet, sondern direkt mit dem Tagesgeschäft begonnen. Dies tat er, obwohl ihm aufgrund seiner finanziellen Lage bewusst sein musste, dass er auch zu einem späteren Zeitpunkt seiner Liberierungspflicht nicht nachkommen können wird (vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.3 und E. IV.1.2.4.1). Zu erwähnen ist noch, dass ein zu CHF 0.− liberiertes Eigenkapital offensichtlich dem hohen Risiko, welches bei einer Back-to-Back-Handelstätigkeit aufgrund der Abhängigkeit von den Kunden entsteht, nicht gerecht wird (vgl. auch E. IV.1.2.3.4 vorstehend sowie Art. 621 OR). Der Beschuldigte hat daher zweifellos die E.______ AG nicht mit genügend Kapital ausgestattet.

2.3.2.   Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung

2.3.2.1.  Die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung besteht darin, dass zivilrechtliche Pflichten verletzt werden (vgl. Urteil BGer 6B_1091/2014 vom 24. November 2015, E. 5). Unter anderem kann eine solche darin bestehen, dass die gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR erforderliche Überschuldungsanzeige unterlassen wird (Urteil BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017, E. 6.3). Nach aArt. 725 Abs. 2 OR muss eine Zwischenbilanz erstellt werden, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Dafür kann nicht nur auf die Bilanz abgestützt werden, sondern es müssen auch weitere Warnsignale berücksichtigt werden, wie fortgesetzte Verluste oder der Stand des Eigenkapitals (BGE 132 III 564 E. 5.1). Ergibt sich aus der erstellten Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, soweit nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (aArt. 725 Abs. 2 OR).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ausnahmsweise von einer sofortigen Benachrichtigung abgesehen werden, wenn sofort Massnahmen ergriffen werden, welche begründete und konkrete Aussicht auf eine finanzielle Sanierung geben (BGE 132 III 564 E. 5.1). Übertriebene Erwartungen und vage Hoffnungen genügen dafür hingegen nicht (Urteil BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.2.1; BGE 127 IV 110 E. 5a). Im Rahmen der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung kommt ausserdem auch ein Übernahmeverschulden aufgrund mangelnder kaufmännischer Ausbildung in Frage (Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 42 zu Art. 165 StGB; vgl. auch Urteil BGer 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.4).

2.3.2.2.  Wie vorstehend aufgezeigt, war die E.______ AG bereits per 30. Juni 2012 überschuldet, der Konkurs der E.______ AG wurde jedoch erst am 12. April 2014, also rund zwei Jahre später, eröffnet (E. IV.2.2 und E. IV.1.2.1). Der Beschuldigte musste aufgrund seiner laufenden (Verlust‑)Berech­nungen sowie der Schuldübernahme ohne Gegenleistung bereits im Juni 2012 befürchten, dass eine Überschuldung bestehen könnte (vgl. auch E. IV.1.2.5.7). Der Beschuldigte wäre entsprechend verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und – sofern sich die befürchtete Überschuldung bestätigt – den Richter zu benachrichtigen (aArt. 725 Abs. 2 OR). Der Beschuldigte hat aber nicht bloss keine Überschuldungsanzeige eingereicht, sondern noch nicht einmal eine Zwischenbilanz erstellt bzw. die Erstellung einer solchen erst Ende 2012 in Auftrag gegeben (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 19). Von der begründeten Besorgnis einer Überschuldung bis zur Auftragserteilung zur Erstellung einer Zwischenbilanz durch den Beschuldigten dauerte es entsprechend etwa ein halbes Jahr.

2.3.2.3.  Schliesslich wurde per März 2013 eine Zwischenbilanz erstellt, wobei diese dem Beschuldigten am 1. Mai 2013 zuging, gemäss den Angaben der G.______ AG aber gar nicht vollständig ist (act. 2/5.2.03 und act. 2/5.2.02). Es handelt sich bei dieser Zwischenbilanz deshalb um eine weitgehend vereinfachte Darstellung, welche praxisgemäss dann zulässig ist, wenn eine Gesellschaft offensichtlich massiv überschuldet und deren Sanierung praktisch unmöglich ist (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, N. 190 zu § 11). Am 15. Mai 2013 reichte der Beschuldigte ein Schreiben an das Grundbuch- und Konkursamt [...] ein. Für die Konkurseröffnung zuständig ist allerdings das Gericht und nicht das Konkursamt (vgl. aArt. 725 Abs. 2 OR), womit das Schreiben nicht an die für die Überschuldungsanzeige zuständige Stelle zugestellt wurde. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 15. Mai 2013 auch inhaltlich nicht einer Überschuldungsanzeige entspricht (vgl. E. IV.1.2.7 vorstehend). Im Anschluss daran nahm der Beschuldigte schliesslich gar keinen Versuch zur Einreichung einer Überschuldungsanzeige mehr vor, obwohl es noch fast ein Jahr dauerte bis schliesslich der Konkurs am 12. April 2014 aufgrund einer Gläubigerbetreibung eröffnet wurde (E. IV.1.2.1 vorstehend). Eine Überschuldungsanzeige hat der Beschuldigte demzufolge nie eingereicht.

2.3.2.4.  In Bezug auf die Toleranzfrist ist festzuhalten, dass eine solche gemäss den vorstehenden Ausführungen zwar grundsätzlich für die Einreichung der Überschuldungsanzeige besteht (E. IV.2.3.2.1). Dabei muss es sich allerdings um einen bewussten Entscheid handeln, bei welchem die Überschuldungssituation bereits bekannt ist (Hanspeter Wüstiner, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 40a zu Art. 725 OR [Version bis 31.12.2022]). Keine Toleranzfrist aufgrund von Sanierungsmassnahmen besteht deshalb für die Erstellung der Zwischenbilanz, können doch nur dann erfolgreich Sanierungsmassnahmen getroffen werden, wenn die finanzielle Ausgangslage bekannt ist. Die Dauer der Toleranzfirst ist umstritten, wobei wenige Wochen bis etwa 90 Tage genannt werden (Urteil BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1; Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 33a zu Art. 165 StGB; ab 1. Januar 2023: bis zu 90 Tage [Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR]; vgl. zum Ganzen auch Peter Böckli, a.a.O., N. 26 zu § 11).

Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschuldigte bereits mit der Erstellung der Zwischenbilanz etwa ein halbes Jahr zugewartet, wofür jedoch keine Toleranzfrist durch Sanierungsmassnahmen entsteht. Vom Vorliegen der Zwischenbilanz bis zur Konkurseröffnung lagen schliesslich elf Monate, was die vorstehend dargelegte maximal vertretene Toleranzfrist von 90 Tagen bei weitem übersteigt. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte eine begründete Aussicht auf Sanierung hatte, hat er entsprechend viel zu lange mit der Einreichung einer Überschuldungsanzeige bzw. bereits mit der Erstellung der Zwischenbilanz zugewartet. Vollständigkeitshalber ist auf die vom Beschuldigten angestrebten Sanierungsmassnahmen aber nachfolgend dennoch kurz einzugehen.

Sämtliche vom Beschuldigten erwähnten Massnahmen zielten einzig auf die Erhöhung der Liquidität ab, hatten aber keinen (massgeblichen) Einfluss auf die vorhandene Überschuldung. Die erfolgreiche Einforderung von offenen Kundenforderungen bzw. deren gerichtliche Geltendmachung hat lediglich eine Verschiebung zwischen den Aktiven (von "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" nach "flüssige Mittel") zur Folge. Sowohl der angestrebte Bankkredit als auch ein mit der E.______ AG abgeschlossener Investorenvertrag hätten eine Erhöhung der Aktiven und des Fremdkapitals im selben Umfang zur Folge. Da das Eigenkapital unverändert bliebe, würde weiterhin über denselben Betrag eine Überschuldung bestehen, wobei aber die Bilanzsumme gewachsen wäre. Diese Massnahme wäre zur Behebung der Überschuldung nicht nur nutzlos, sondern könnte zusätzlich eine weitere Tathandlung der Misswirtschaft, das leichtsinnige Benützen von Kredit (Art. 165 Ziff. 1 StGB), erfüllen.

Die Vermittlung von Lieferkontrakten zielt darauf ab, dass sich die vorhandenen Schulden aufgrund von Schadenersatzforderungen aus der Nichteinhaltung von Verträgen nicht weiter vergrössern. Dass der Beschuldigte für diese Vermittlungen grössere Zahlungen in Aussicht gehabt hätte, kann ausgeschlossen werden. Eine Abnahmezusicherung schliesslich wäre zwar für eine zukünftige Geschäftstätigkeit wichtig, vermag aber an einer aktuellen Überschuldungssituation nichts zu ändern. Die einzige Massnahme, welche tatsächlich die Pflicht zur Einreichung einer Überschuldungsanzeige hätte aufschieben können, wäre der durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten angestrebte Rangrücktritt durch die Gläubiger. Angesichts der finanziellen Situation der E.______ AG war diese Anfrage aber von Anfang an nicht sehr aussichtsreich, was sich dann auch bereits Mitte Mai 2013 bestätigte (vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.6.4). Abgesehen davon wären die Erfolgsaussichten der erwähnten vom Beschuldigten angestrebten Massnahmen ohnehin fraglich, war doch z.B. die Abnahmezusicherung noch von Bedingungen abhängig und bestand noch kein konkreter vertrauenswürdiger Investor. Aus den vorstehend erwähnten Gründen waren alle vom Beschuldigten beabsichtigen Bemühungen von Anfang an aussichtslos und begründeten somit keine Toleranzfrist.

2.3.2.5.  Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zunächst durch die Nichterstellung einer Zwischenbilanz, obwohl begründete Besorgnis zur Überschuldung bestand, den Konkurs über die E.______ AG über rund ein halbes Jahr verschleppte. Nachdem die Zwischenbilanz erstellt war, liess der Beschuldigte wieder elf Monate verstreichen, ohne dass er eine Überschuldungsanzeige einreichte. Hierdurch verschleppte er den Konkurs erneut, sodass der Konkurs erst am 14. April 2014 eröffnet wurde. Durch seine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung wurde der Konkurs also erst rund zwei Jahre, nachdem begründete Besorgnis der Überschuldung der E.______ AG bestand, eröffnet.

2.4.    Schliesslich muss zwischen den Tathandlungen und dem Herbeiführen bzw. der Verschlimmerung der Überschuldung ein Kausalzusammenhang bestehen. Hätte der Beschuldigte die E.______ AG mit (genügend) Eigenkapital ausgestattet bzw. diese bei der Übernahme saniert oder neuliberiert, so hätte die Überschuldung zumindest in einem um das einbezahlte Eigenkapital geringeren Umfang bestanden. Dasselbe gilt für die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung: Ein Vergleich der Bilanz per 30. Juni 2012 und derjenigen per 31. März 2013 zeigt eindrücklich die enorme Zunahme der Überschuldung in diesem Zeitraum (vgl. E. IV.2.2). Auch danach erhöhte sich die Überschuldung nur schon aufgrund der Verzugszinse immer weiter (vgl. Art. 104 OR und Art. 78 CISG sowie Art. 209 Abs. 1 SchKG). Hinzu kommen ausserdem die vom Beschuldigten bis Mitte Mai 2013 getätigten offensichtlich geschäftsfremden Bargeldbezüge sowie die Bezahlung diverser Telefonrechnungen, welche aufgrund der Einstellung der Handelstätigkeit der E.______ AG seit November 2012 offensichtlich nicht mehr für diese gebraucht wurden (vgl. auch E. IV.1.2.4.2 vorstehend).

2.5.    In subjektiver Hinsicht kann in Bezug auf die ungenügende Kapitalausstattung festgehalten werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er einen Aktienmantel ohne Aktiven übernahm. Zudem wusste er auch, dass er kein Eigenkapital in die E.______ AG einbezahlte, um diese neu zu liberieren, was er auch so wollte. Der Beschuldigte nahm schliesslich zumindest in Kauf, dass sich die E.______ AG hierdurch überschuldet bzw. sich deren Überschuldung vergrössert (vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.1 und E. IV.1.2.3.5). Etwas näher zu betrachten ist vorliegend, der subjektive Tatbestand betreffend die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung:

2.5.1.   Wie bereits vorstehend dargelegt, musste dem Beschuldigten bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass die E.______ AG überschuldet sein könnte und er entsprechend eine Zwischenbilanz erstellen muss (vgl. E. IV.2.3.2.2). Betreffend sein Schreiben vom 15. Mai 2013 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits damals anwaltlich vertreten und zudem in Konkursangelegenheiten aufgrund seiner drei früheren Konkurse (Privatkonkurs 1994, Konkurs der N.______ AG 2011 und Konkurs der L.______ AG 2012) erfahren war (vgl. act. 2/8.1.14). Ihm musste entsprechend bewusst sein, dass für die Konkurseröffnung das Gericht zuständig ist und er durch ein Schreiben an das Konkursamt keine Überschuldungsanzeige einreicht; insbesondere dann nicht, wenn er keine Zwischenbilanz miteinreicht. Selbst wenn aber der Beschuldigte nicht über diese Erfahrung verfügen würde, musste ihm spätestens am 18. Juni 2013 mit der E-Mail der G.______ AG bewusst sein, dass er keine Überschuldungsanzeige eingereicht hatte (E. IV.1.2.7.2). Auch in diesem Zusammenhang nahm er die Vergrösserung der Überschuldung zumindest in Kauf (vgl. E. IV.1.2.5.7).

2.5.2.   Im Übrigen würde, sogar wenn man – entgegen der vorstehenden Feststellung – davon ausginge, dass der Beschuldigte gemäss seiner eigenen Behauptung erst im November 2012 die Liquiditätsschwierigkeiten bemerkt habe und erst seit dem 18. Juni 2013 wusste, dass er noch keine Überschuldungsanzeige eingereicht hatte, ein Zeitraum bis zur Konkurseröffnung von rund einem Jahr und vier Monaten bestehen. Zwischen der Kenntnis des Fehlens der Überschuldungsanzeige und der Konkurseröffnung würden wiederum rund zehn Monate liegen, was ebenfalls noch weit über der als zulässig erachteten Toleranzfrist liegt. Selbst wenn man also – entgegen der vorliegenden Indizien – von der Version des Beschuldigten bzw. von den für ihn günstigsten Verhältnissen ausginge, hätte er den Konkurs noch verschleppt.

2.5.3.   Wie bereits festgehalten (vgl. E. IV.2.3.2.4 vorstehend), bestanden vorliegend keine ernsthaften Sanierungschancen. Ist der Beschuldigte von etwas anderem ausgegangen – wie er dies in Bezug auf die Zusicherungen der I.______ AG geltend machen lässt (act. 57, S. 44) –, so handelt es sich dabei bestenfalls um übertriebene Erwartungen. Hinzu kommt, dass die erwähnten Massnahmen von Anfang an gar nicht dazu geeignet waren, die Überschuldung zu beseitigen. Dabei, welche Handlungen eine Überschuldung – insbesondere das Eigenkapital – zu beeinflussen vermögen, handelt es sich um kaufmännisches Basiswissen und nicht etwa um spezifisches Fachwissen eines Finanzspezialisten. Sollte dem Beschuldigten dieses Basiswissen fehlen, so hätte er nicht als Alleininhaber und Geschäftsführer eine Aktiengesellschaft führen dürfen. Wäre der Beschuldigte davon ausgegangen, dass die Massnahmen die Überschuldung beseitigen könnten, würde ihn dementsprechend ein Übernahmeverschulden treffen.

2.6.    Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tatbestand der Misswirtschaft einerseits dadurch erfüllt, dass er wissentlich und willentlich die E.______ AG, nachdem er diese als Aktienmantel erworben hatte, nicht neu liberierte und hierdurch deren Überschuldung herbeiführte bzw. verschlimmerte. Andererseits erfüllte er diesen auch dadurch, dass er erst verspätet eine Zwischenbilanz erstellte und es unterliess eine Überschuldungsanzeige einzureichen, wodurch er die Überschuldung weiter verschlimmerte. Schliesslich wurde per 14. April 2014 über die E.______ AG der Konkurs eröffnet. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten damit zu Recht der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Berufung des Beschuldigten ist daher diesbezüglich abzuweisen.

V.        Betrug

1.    Sachverhalt

1.1.    Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz

1.1.1.   Im Zusammenhang mit dem Betrug wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift, was folgt, vor: Der Beschuldigte habe zwischen dem 1. Juni 2012 und dem 14. September 2012 für die E.______ AG Verträge über die Lieferung von Agrarprodukten mit der Privatklägerin abgeschlossen. Diese hätten bestimmte Mengen vorgesehen, welche auf Abruf der E.______ AG auszuliefern und innert fünf Tagen zu bezahlen gewesen seien. Die Privatklägerin habe gestützt darauf zwischen dem 16. August 2012 und dem 18. September 2012 in 37 Lieferungen Agrarprodukte zum Preis von insgesamt EUR 182'836.12 geliefert. Die Lieferungen vom 16. August 2012 bis zum 29. August 2012 habe der Beschuldigte mit höchstens einer Woche Verzögerung und die Lieferungen vom 3. September 2012 bis zum 18. September 2012 mit bis zu einem Monat Verzögerung bezahlt. Am 19. September 2012 habe die Privatklägerin Braugerste im Betrag von EUR 5'455.80 geliefert, wovon die E.______ AG am 29. Oktober 2012 einen Teilbetrag in Höhe von EUR 3'074.72 [recte: EUR 2'381.08] bezahlt habe. Vom 25. September 2012 bis zum 18. Oktober 2012 habe der Beschuldigte für die E.______ AG weitere 29 Lieferungen von Agrarprodukten zum Preis von insgesamt EUR 166'616.42 bei der Privatklägerin abgerufen. Bezahlt habe er diese aber nicht. Per Ende September 2012 hätten seitens der Privatklägerin fällige Forderungen gegenüber der E.______ AG von über EUR 100'000.− bestanden.

Am 9. Oktober 2012 habe X.______ [von der Privatklägerin] den Beschuldigten per E-Mail auf die vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen hingewiesen. Der Beschuldigte habe daraufhin weitere Zahlungen in Aussicht gestellt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass die E.______ AG nicht über die nötigen Mittel verfüge, um die Forderungen der Privatklägerin zu befriedigen. Am Montag, 22. Oktober 2012, um 10:11 Uhr, habe der Beschuldigte X.______ via E-Mail mitgeteilt, er habe folgende Zahlungen in Auftrag gegeben: für den 16. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 17. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 18. Oktober 2012 EUR 20'000.−, für den 19. Oktober 2012 EUR 20'000.−, für den 23. Oktober 2012 EUR 30'000.−, für den 24. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 25. Oktober 2012 EUR 15'000.− und für den 26. Oktober 2012 EUR 20'000.−. Dieser Nachricht habe er vier E-Banking-Aufträge aus dem E-Banking der [...] angehängt, welche zu Gunsten der Privatklägerin Zahlungen von je EUR 15'000.− für den 16. und 17. Oktober 2012 sowie von je EUR 20'000.− für den 18. und 19. Oktober 2012 ausgewiesen hätten. Diese Zahlungsaufträge habe er zuvor am 22. Oktober 2012 im E-Banking im Wissen darum erfasst, dass er vor dem 22. Oktober 2012 lediglich eine Zahlung von EUR 15'000.− für den 17. Oktober 2012 in Auftrag gegeben habe, jedoch keine Zahlungen für den 16., 18. oder 19. Oktober 2012. Dadurch habe der Beschuldigte X.______, welchem das E‑Banking der [...] fremd war und der nicht über einwandfreie Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte, über die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG getäuscht: Letzterer sei aufgrund der erhaltenen Zahlungsaufträge davon ausgegangen, dass am 22. Oktober 2012 bereits Zahlungen über insgesamt EUR 70'000.− angewiesen gewesen seien, obwohl vom Beschuldigten lediglich eine Zahlung von EUR 15'000.− in Auftrag gegeben worden sei.

Zudem habe der Beschuldigte X.______ in dessen Annahme, die E.______ AG sei zahlungsfähig, bestärkt, indem er am 22. Oktober 2012 eine Überweisung von EUR 20'000.− zugunsten der Privatklägerin ausführen liess. Aufgrund seiner irrigen Vorstellung über die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG habe X.______ nicht sofort weitere Lieferungen von Agrarprodukten der Privatklägerin an diese unterbunden, was der Beschuldigte habe erreichen wollen, so dass ihm die Privatklägerin vom 22. Oktober 2012 bis zum 30. Oktober 2012 zum eigenen Schaden nochmals Agrarprodukte zum Preis von EUR 35'473.68 geliefert habe, nämlich am 22. Oktober 2012 DDGS Mais zum Preis von EUR 7’031.84, am 22. Oktober 2012 Braugerste zum Preis von EUR 5'107.20, am 24. Oktober 2012 Braugerste zum Preis von EUR 5'333.92, am 24. Oktober 2012 Braugerste zum Preis von EUR 5'321.20, am 25. Oktober 2012 Stroh zum Preis von EUR 5'500.− und am 30. Oktober 2012 DDGS Mais zum Preis von EUR 7'179.52 (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 4 f.).

1.1.2.   Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin getäuscht habe, indem er dieser Zahlungsaufträge zustellte, obwohl er wusste, dass diese Zahlungsbelege verlangt habe. Er habe damit einen Irrtum über die Aufgabe der Zahlungsaufträge hervorgerufen, wobei er sich auch nicht dadurch exkulpieren könne, er habe damit gerechnet, irgendwann über genügend Einnahmen zur Begleichung der Forderungen zu verfügen. Der Beschuldigte habe dafür einen Zahlungsplan versprochen, wobei er die einzelnen Zahlungen mit einer vermeintlichen Zahlungsbestätigung belegt habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass er nicht termingerecht zahlen würde, die Privatklägerin ihm ansonsten aber keine Lieferungen senden würde. Bereits davor habe er behauptet, dass eine internationale Zahlung drei bis vier Tage benötige. Für eine Opfermitverantwortung genüge nur Leichtfertigkeit und nicht jede Fahrlässigkeit. X.______ habe aber nach dem Erhalt des Zahlungsplans und den passenden Bildschirmaufnahmen davon ausgehen können, dass die Zahlungen in Auftrag gegeben wurden. Der Beschuldigte habe diesbezüglich direktvorsätzlich gehandelt (vgl. zum Ganzen act. 27, S. 68 ff., E. VI.3).

1.1.3.   Der Beschuldigte lässt dagegen zusammengefasst vorbringen, es sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass die E.______ AG zwischen dem 25. Septem­ber 2012 und dem 18. Oktober 2012 zahlungsunfähig gewesen sei, seien doch zwischen dem 25. September 2012 und dem 29. Oktober 2012 Zahlungen über insgesamt CHF 512'993.98 auf die Bankkonti der E.______ AG eingegangen. Der Beschuldigte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die E.______ AG die Lieferungen der Privatklägerin sowie der weiteren Gläubiger werde bezahlen können. Die vom Beschuldigten im Online-Banking eingegebenen Zahlungsaufträge seien gerade einmal zwei Tage nach dem angegebenen Überweisungsdatum effektiv ausgelöst worden. Der Beschuldigte sei ausserdem willens und bemüht gewesen, die offenen Forderungen der Privatklägerin zu bezahlen, was daraus ersichtlich sei, dass der Beschuldigte ihr eine Lieferung von Braugerste vermittelt habe.

Bei vertraglichen Leistungsstörungen sei ausserdem eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung des Betrugstatbestandes geboten. Die Privatklägerin trage zudem eine Mitschuld an den Liquiditätsproblemen der E.______ AG, habe diese doch wiederholt mangelhafte Lieferungen getätigt; insbesondere habe sie mit Mykotoxinen befallene Ware geliefert. Weil die Privatklägerin Lieferzusicherungen nicht eingehalten habe, habe der Beschuldigte teure Deckungskäufe tätigen müssen. Die Privatklägerin treffe ausserdem eine Opfermitverantwortung, weil sie keine Vorkasse verlangt habe. Zudem sei ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass es sich um Zahlungsaufträge gehandelt habe und nicht etwa um Zahlungsbestätigungen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin ausserdem über die angespannte Liquiditätssituation sowie die Sanierungsbemühungen informiert. Entsprechend habe die Privatklägerin leichtfertig gehandelt (vgl. zum Ganzen act. 57, S. 47 ff. sowie S. 40 und S. 42).

1.1.4.   Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe durch die Übermittlung der Bildschirmaufnahmen aus dem E-Banking bei der Privatklägerin den Eindruck erweckt, diese Zahlungen bereits geleistet zu haben. Hierdurch habe er die finanzielle Lage der E.______ AG bewusst wahrheitswidrig besser dargestellt, als diese tatsächlich war. Indem sich der Beschuldigte der Lüge bedient habe, habe er den Bereich einer rein zivilrechtlichen Streitigkeit verlassen und sich des Betruges strafbar gemacht. Der Schuldspruch betreffend den Betrug gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts sei entsprechend zu bestätigen (vgl. zum Ganzen act. 65, S. 12 ff.).

1.2.    Feststellung des Sachverhalts

1.2.1.   Der Sachverhalt betreffend den Vorwurf des Betruges ist in wesentlichen Punkten unbestritten. So steht fest, dass die Privatklägerin von Juni bis September 2012 mit der E.______ AG diverse Verträge abschloss (vgl. act. 2/3.1.01, S. 10 ff.). Unbestritten ist auch, dass die Privatklägerin der E.______ AG vom 16. August 2012 bis zum 18. September 2012 in 37 Lieferungen Agrarprodukte zum Preis von insgesamt EUR 182'836.12 geliefert hat. Dabei wurden die Lieferungen vom August 2012 jeweils mit maximal einer Woche und diejenigen vom September 2012 mit bis zu einem Monat Verspätung bezahlt (vgl. zum Ganzen act. 2/3.1.01, S. 27, sowie act. 57).

Ebenfalls nicht st

OG.2022.00017 — Glarus Obergericht 03.11.2023 OG.2022.00017 (OGS.2024.159) — Swissrulings