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Glarus Obergericht 27.01.2023 OG.2021.00052 (OGS.2023.146)

January 27, 2023·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·10,684 words·~53 min·1

Summary

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter Roger Feuz, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.

Urteil vom 27. Januar 2023

Verfahren OG.2021.00052

A.______

Beschuldigter und

Berufungskläger

amtlich verteidigt durch lic. iur. Erich Leuzinger, Rechtsanwalt,

Hauptstrasse 47, Postfach 532, 8750 Glarus

gegen

1. Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Berufungsbeklagte

vertreten durch den Staatsanwalt

2. B.______

c/o Arbeitslosenkasse, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus

Privatklägerin und

Berufungsbeklagte

angeklagt der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Rechtsbegehren des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 29. Juni 2021 [act. 27] und mündlicher Ergänzung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. November 2022 [act. 40, S. 2], sinngemäss):

1.

Es sei das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 31. März 2021 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Eventualiter sei die Sache zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Es seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen; dem Beschuldigten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und sei ferner festzustellen, dass die Privatklägerin keine Zivilforderung gestellt hat.

4.

Es sei lic. iur. Erich Leuzinger als amtlicher Verteidiger für das Verfahren vor Obergericht einzusetzen.  

Antrag der Staatsanwaltschaft (act. 32, sinngemäss):

1.

Es sei die Berufung abzuweisen.

2.

Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessgeschichte

1.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte gegen A.______ (nachfolgend: Beschuldigter) am 27. Juli 2017 einen Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus (act. 3). Der Beschuldigte erhob am 8. August 2017 gegen diesen Strafbefehl Einsprache (Vorakten act. 14.1.03). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies am 23. Dezember 2020 die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an das Kantonsgericht (act. 1).

2.

Mit Urteil vom 31. März 2021 (act. 23; Versand: 8. Juni 2021) sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts den Beschuldigten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig (Dispositivziffer 1) und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–, wobei die Busse bei Nichtbezahlung in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umgewandelt würde (Dispositivziffer 2). Weiter nahm die Strafgerichtskommission davon Vormerk, dass die Privatklägerin keine Zivilforderungen gestellt hat (Dispositivziffer 3); sodann auferlegte sie dem Beschuldigten die Kosten (Dispositivziffern 4–5).

3.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 29. Juni 2021 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 27), welche anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. November 2022 dahingehend ergänzt wurden, dass eventualiter die Sache zur nochmaligen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (act. 40, S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Berufung; die Privatklägerin reichte vor Obergericht keine Stellungnahme ein (act. 30).

4.

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 18. November 2022 statt (act. 40–46). Am 27. Januar 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 50). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. act. 40, S. 12–13).

II. Prozessuales

1.

Das angefochtene Strafurteil der Vorinstanz (act. 23) ist der Berufung zugänglich. Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig für die Behandlung der vorliegenden Berufung (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG GL [GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).

2.

Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt oder unangemessen gehandelt. Im vorliegenden Fall macht der Beschuldigte geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch dargestellt und die Beweise falsch gewürdigt habe (act. 40, S. 7–9). Da der Anklagesachverhalt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, müsse der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen werden (act. 40, S. 4 ff.).

3.

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch, die Sanktion sowie den Entscheid über die Kostenauflage an und beantragt die amtliche Verteidigung (act. 27, S. 2; act. 40, S. 2).

III. Rückweisungsantrag

1.

Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2022 den Antrag, es sei die Sache gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO zur nochmaligen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 40, S. 2). Dies, weil dem vorinstanzlichen Verfahren ein wesentlicher und im Berufungsverfahren nicht mehr zu heilender Verfahrensmangel anhafte, indem damals der Gerichtsschreiber ausgewechselt wurde, was die Vorinstanz mit einer Standardformulierung offenlegte (vgl. act. 23, S. 3, Ziff. I.: "Der am Entscheid mitwirkende Gerichtsschreiber i.V. [...] amtet nicht mehr am Kantonsgericht Glarus, weshalb der begründete Entscheid von Gerichtsschreiber i.V. [...] unterzeichnet wird"). Der Beschuldigte macht geltend, dass die Vorinstanz damit gegen Art. 33 GOG GL verstossen habe, da der Gerichtsschreiber Teil des Spruchkörpers und damit auch des Gerichts sei (act. 40, S. 4). Anders als bei Richtern (Art. 30 ff. GOG GL) sehe das GOG GL für Gerichtsschreiber keine Stellvertretung vor. Dies sei umso gravierender, als dem Gerichtsschreiber in der Glarnerischen Gerichtsorganisation eine bedeutsame Stellung zukomme, indem er über ein Antragsrecht und über beratende Stimme verfüge (Art. 37 Abs. 1 GOG GL) und überdies als Ersatzrichter amten könne (Art. 30 Abs. 3 GOG GL).

2.

Gemäss Art. 335 Abs. 1 StPO tagt das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers. Während also die Anwesenheit eines Gerichtsschreibers im Strafverfahren eine bundesrechtliche Vorgabe darstellt (was implizit bereits aus Art. 76 Abs. 1 StPO hervorgeht), muss es sich dabei nicht zwingend um ein und denselben handeln. Dies ergibt sich aus Art. 335 Abs. 2 StPO e contrario, wonach nämlich die gesamte Hauptverhandlung in der Regel nur dann wiederholt werden muss, wenn während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein Richter ausfällt. Der Grund, weshalb ein Gerichtsschreiber ohne Weiteres ersetzt werden kann, liegt darin, dass ihm "lediglich" beratende Stimme zukommt (Art. 348 Abs. 2 StPO; BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, N 5 zu Art. 335 StPO).

3.

3.1. Eine Auslegung des GOG GL zeigt, dass das kantonale Recht in der hier interessierenden Thematik nicht über die Vorgaben des Bundesrechts hinausgeht und somit die Stellvertretung bei einem Gerichtsschreiber ebenfalls nicht ausschliesst. Gemäss Art. 33 Abs. 1 GOG GL müssen Gerichte stets vollständig und in derselben Sache gleich besetzt sein; dass dies indes nicht absolut gilt, zeigt bereits Art. 33 Abs. 2 GOG GL, wonach in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, die Bestimmungen über die Stellvertretung und Ergänzung gemäss Art. 30–32 GOG GL gelten. Der Beschuldigte behauptet, dass diese Artikel nicht auf Gerichtsschreiber anwendbar seien, ohne dies weiter zu begründen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar stimmt es, dass sich keine Regelung findet, die explizit die Stellvertretung von Gerichtsschreibern zum Inhalt hat. Nach gängiger Auslegungsmethodik ist indes weder von einer Gesetzeslücke auszugehen (immerhin wird der Gerichtsschreiber im Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 GOG GL erwähnt) noch von einem qualifizierenden Schweigen: Art. 30 GOG GL steht unter dem Titel "Gerichtsergänzung und Entscheid über den Ausstand" und ist damit insbesondere der gerichtsorganisatorischen Umsetzung der Ausstandsbestimmungen nach Art. 56 ff. StPO gewidmet. Die detaillierte Kaskadenordnung für Stellvertretungen und Ergänzungen von Art. 30 GOG GL – wie sie in kleinräumigen Verhältnissen wie dem Kanton Glarus notwendig ist – verdeutlicht dies. Somit gewährleistet Art. 30 GOG GL indirekt den Anspruch auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV (SGK BV-Steinmann, N 16 zu Art. 30 BV). Da die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV ohne Weiteres auch für Gerichtsschreiber gelten (vgl. SGK BV-Steinmann, N 10 zu Art. 30 BV) und sich Ausstandsbegehren auch gegen Gerichtsschreiber richten können (BSK StPO-Boog, N 12 zu Art. 56 StPO mit Verweis auf Art. 34 Abs. 1 BGG), muss es im Sinne des GOG GL sein, dass auch Gerichtsschreiber vertreten werden können. Nichts anderes legt auch der Grundsatz a maiore ad minus ("vom Grösseren auf das Kleine") nahe: Wenn Stellvertretungen bei den immerhin von der Glarner Landsgemeinde gewählten Richterinnen und Richter (Art. 68 Abs. 1 lit. b KV GL) möglich sind, muss dies erst recht auch für Gerichtsschreiber in einem Anstellungsverhältnis gelten.

3.2. An diesem Auslegungsergebnis ändert auch die behauptete Stellung des Gerichtsschreibers in der Glarner Gerichtsorganisation nichts (Art. 37 GOG GL). Zum einen, weil dieser sich – bezüglich Antragsrecht und beratender Stimme – kaum wesentlich von Gerichtsschreibern anderer Kantone unterscheidet (vgl. bspw. § 133 Abs. 1 GOG ZH [LS 211.1] oder Art. 4 Abs. 3 GOG UR [RB 2.3221]; vgl. ferner BGE 115 Ia 224 E. 7.b.aa S. 228–229). Diesem nicht spezifisch Glarnerischen "nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Willensbildung der richterlichen Behörde oder auf den Inhalt der Urteilsbegründungen" (Urteil BGer 2P.301/2005 vom 23. Juni 2006 E. 4.1; Urteil BGer 6P.126/2000 vom 20. Februar 2001 E. 1.c; BGE 115 Ia 224 E. 7.b.aa S. 229–230, je m.w.H.) wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass für die Gerichtsschreiber bezüglich Neutralität im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV die gleichen Anforderungen wie für die richterliche Behörde gelten (SGK BV-Steinmann, N 10 zu Art. 30 BV). Da im vorliegenden Fall aber nicht beanstandet wird, die Stellvertretung des Gerichtsschreibers habe zu einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV geführt, läuft dieses Argument des Beschuldigten ins Leere. Dasselbe gilt sodann für den Hinweis auf Art. 30 Abs. 3 GOG GL: Insofern keiner der erwähnten Gerichtsschreiber konkret als Ersatzrichter hat amten müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb die abstrakte Möglichkeit dazu eine Stellvertretung von Gerichtsschreiber verunmöglichen sollte.

4.

Damit ist das Rückweisungsbegehren abzuweisen und hat nachfolgend das Obergericht in der Sache zu entscheiden.

IV. Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin als Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, Glarus, anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. August 2016, ca. 11.30 Uhr, bei welchem es um die Einreichung von Unterlagen des Beschuldigten an die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus ging, mit den Worten "Wenn ich Sie gseh uf de Strass, denn erschüss ich Sie" gedroht zu haben. Nach dieser Aussage habe der Beschuldigte das Telefongespräch abrupt beendet. Durch diese Aussage sei die Privatklägerin in Angst versetzt und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (act. 3, S. 2).

Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der vorhandenen Indizien zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei und der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin tatsächlich besagte Drohung ausgesprochen habe (act. 23, S. 5–6, Ziff. II./3.). Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen Schuldspruch und bestreitet den eingeklagten Sachverhalt (act. 40, S. 7–9). Damit ist die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz zu überprüfen.

2.

2.1. Zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts hat das Gericht zunächst sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen, welche zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Anschliessend hat das Gericht die als relevant erkannten Beweise frei und umfassend zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und seine Erkenntnis als Beweisergebnis festzustellen. Dieses Beweisergebnis kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen, sofern vorhandene Widersprüche bereinigt werden konnten, oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 350–351).

2.2. Bestehen nach der Feststellung des Beweisergebnisses unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ("im Zweifel für den Angeklagten") von der für die beschuldigte Person günstigere Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Denn der angeklagte Sachverhalt kann der beschuldigten Person nur dann zur Last gelegt werden, wenn er nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters beruht. Abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden (BGE 144 345 E. 2.2.1 S. 347 ff. und E. 2.2.3.2–3 S. 351 ff.).

2.3. Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, so ist auch der sogenannte indirekte Beweis gestützt auf Indizien zulässig. Hierbei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (sog. Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Beim Indizienbeweis gelangt der Grundsatz in dubio pro reo nicht bereits bei der Würdigung der einzelnen Indizien zur Anwendung, sondern kommt erst zum Tragen, wenn das von den Indizien geprägte Gesamtbild steht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352–353; Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, je m.w.H.).

2.4. Steht zudem Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es zählt dabei nicht primär die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussage. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien wie etwa die logische Konsistenz, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle Gewicht zu legen ist. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen gelten hingegen etwa Strukturbrüche in den Schilderungen, laufende Anpassungen der Aussagen oder wenn Aussagen unstimmig oder widersprüchlich sind (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; BGE 128 I 81 E. 2 S. 85–86, je m.w.H.; BSK StPO-Hauri/Venetz, N 22 zu Art. 343 StPO).

3.

3.1. Durch die Akten erwiesen ist vorliegend, dass der Beschuldigte in einer verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung um Arbeitslosentaggelder mit der Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit stand. Dieses Verfahren, welches mit Einsprache des Beschuldigten vom 11. Mai 2016 gegen die Verfügung Nr. 4.692 vom 10. Mai 2016 der Arbeitslosenkasse begann (vgl. Vorakten act. 8.1.05, S. 1), dauerte offensichtlich lange. Mit E-Mail vom 16. August 2016, 11.26 Uhr, bestätigte X.______, Leiter Wirtschaft und Arbeit, dem Beschuldigten, dass die Anspruchsabklärungen "in der Tat überdurchschnittlich lange" dauern würden und dass dies "nicht der Normalfall" sei und äusserte Verständnis über den "Unmut über die Dauer unserer Abklärungen". In der gleichen Nachricht wurde aber gleichzeitig sachlich dargelegt, weshalb diese Anspruchsabklärungen so lange dauerten und wurde der vom Beschuldigten geäusserte Vorwurf der "Verzögerungstaktik" zurückgewiesen (Vorakten act. 8.1.05, S. 1–2). Auch die Privatklägerin anerkennt, dass die Anspruchsabklärung sehr lange dauerte (Vorakten act. 10.2.02, F. 14).

3.2. Folgende Sachverhaltselemente sind unstrittig:

3.2.1. Gesichert ist, dass der Beschuldigte am 12. August 2016, um ca. 11.30 Uhr, telefonisch die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus kontaktierte und dabei mit der Privatklägerin als dort tätige Sekretariatsmitarbeiterin verbunden war. Das Gespräch dauerte nach Angaben des Beschuldigten "2–3 Minuten Maximum" (Vorakten act. 8.1.02, F. 7), gemäss der Privatklägerin "vielleicht zehn Minuten" (Vorakten act. 8.1.03, F. 5). Weitgehend übereinstimmend sagen beide Parteien aus, das Telefongespräch sei hitzig geworden und habe damit geendet, dass der Beschuldigte abrupt aufgehängt habe. Bei den Aussagen des Beschuldigten ist chronologisch eine graduelle Milderung auszumachen: Zunächst gab er gegenüber der Kantonspolizei am 12. August 2016 an, er sei etwas wütend geworden und habe in "sehr lautem Ton" gesprochen (Vorakten act. 8.1.02, F. 4), dann sagte er vor der Vorinstanz am 10. März 2021 aus, zunächst "sehr anständig mit ihr verhandelt" zu haben und erst nachher "laut" geworden zu sein (act. 9, F. 10), schliesslich sagte er wiederum vor der Vorinstanz am 31. März 2021, er sei "aufgewühlt" gewesen, habe ziemlich laut gesprochen und danach das Telefon einfach abgehängt (act. 13, S. 3 und 5 sowie Aufnahmestellen 20.34 und 25.45 in act. 16; act. 42, F. 17, 28). Mit Bezug auf seine Reaktion auf den Hinweis der fehlenden Dokumente ist ebenfalls eine Veränderung erkennbar, diesmal jedoch graduell verschärfend: Vor der Vorinstanz am 10. März 2021 sagte der Beschuldigte aus, er habe ruhig geantwortet "Dann haben Sie irgendwo eine Sauerei auf Ihrem Tisch. Das liegt nicht bei mir. Aber gerne werde ich das nochmals wiederbringen […]" (act. 9, F. 10), während er an der Berufungsverhandlung vom 18. November 2022 dieselbe Gesprächssequenz wesentlich schärfer mit "Dann habt ihr halt eine verdammte Schweinerei" (act. 42, F. 17) und nachher sogar "verdammte, elende Sauerei bei euch drin […]" (act. 42, F. 28) wiedergab. Demgegenüber beschrieb die Privatklägerin den Beschuldigten als bereits von Beginn an gereizt (Vorakten act. 8.1.03, F. 6) und bestätigte, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner (umstrittenen) Aussage das Telefon aufgehängt habe, sodass sie selber nichts mehr habe sagen können (Vorakten act. 8.1.03, F. 4, 7).

3.2.2. Fest steht sodann, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin vorher nicht kannten. Die Privatklägerin sagte aus, dass sie den Beschuldigten nur von der Arbeit her kenne (Vorakten act. 8.1.03, F. 11). Der Beschuldigte sagte seinerseits aus, er habe nur schriftlichen Kontakt mit ihr gehabt, habe sie noch nie gesehen und wisse nicht, wie sie aussehe (Vorakten act. 8.1.02, F. 9; act. 9, F. 11; act. 14). Zum ersten Mal gesehen habe er sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. März 2021 (act. 14), würde sie aber nicht wiedererkennen (act. 42, F. 24–25).

3.3. Folgende Sachverhaltselemente sind strittig und zu klären:

3.3.1. Der genaue Wortlaut der hier inkriminierten Äusserung

3.3.1.1. In zeitlicher Abfolge wurde der Wortlaut erstmals von Y.______, Leiter Arbeitslosenkasse, am 12. August 2016 um 12.23 Uhr wiedergegeben: "Konkret drohte er, dass er sie erschiessen werde, falls er sie auf der Strasse sehen würde" (Vorakten act. 8.1.04). Am 12. August 2016 um 13.51 Uhr gab die Privatklägerin auf dem Polizeistützpunkt Näfels die Drohung mündlich zu Protokoll: "Ich erschiesse dich auf der Strasse, wenn ich dich sehe" (Vorakten act. 8.1.03, F. 4). Als sie am 6. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, war sie sich nicht mehr ganz sicher: "Wenn ich Sie gseh uf de Strass, denn erschüss ich Sie" (Vorakten act. 10.2.01, F. 1–2). Anlässlich der erneuten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 27. November 2020 gab sie zwei Versionen zu Protokoll: einerseits "wenn er mich sieht auf der Strasse, dass er mich dann erschiesst" und andererseits, "dass er mich erschiesst, wenn er mich auf der Strasse sieht" (Vorakten act. 10.2.02, F. 1–2). An der Einvernahme durch das Kantonsgericht vom 31. März 2021 wurde sie vom Kantonsgerichtspräsidenten mehrfach vergebens dazu aufgefordert, den Wortlaut in direkter Rede wiederzugeben, wobei sie immer in der indirekten Form blieb: "Wenn er mich gseht uf dr Strass, erschüsst er mich" (vgl. Aufnahmestelle ab 09.11 in act. 16; nur sinngemäss protokolliert in act. 15, F. 9, 12). Obwohl sich mit Bezug auf die Reihenfolge der Teilsätze über die verschiedenen Einvernahmen hinweg zwei Varianten feststellen lassen – welche aber nicht sinnverändernd sind und über einen mehrere Jahre langen Zeitraum im Übrigen nicht weiter verwundern –, so ist doch die Kernaussage mit Bezug auf die zwei Teilsätze und ihren jeweiligen Signalwörtern der "Strasse" und des "Erschiessens" konstant gleich geblieben. Diese Aussage stimmt auch überein mit der Schilderung ihres Vorgesetzten Y.______, an den sich die Privatklägerin unmittelbar nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten gewandt hatte.

3.3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet die von der Privatklägerin behauptete Aussage. Am 12. August 2016, 14.45 Uhr, gab er auf dem Polizeistützpunkt Biäsche folgenden Wortlaut zu Protokoll: "Frau B.______, Sie kommen dran! Ich werde vor die Presse treten mit dieser Sache" und "dass ich Sie fertig mache und an die Presse gehe" (Vorakten act. 8.1.02, F. 4, 14). In seinem Schreiben vom 8. August 2017 erwähnte er, sein letzter Satz habe "ich mache sie fertig" gelautet, wobei dem die Worte vorangegangen seien, "dass ich zur Presse gehe und die Inkompetenz von Frau B.______ zu Tage führe" (act. 6/1, S. 1). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 20. September 2017 gab er als Wortlaut an "Ich mache Sie fertig", wobei es möglich sei, dass er noch angehängt habe, dass sie sich nicht mehr auf der Strasse blicken lassen könne (Vorakten act. 10.1.01, F. 5), auf alle Fälle "etwas mit 'fertig machen'" (Vorakten act. 10.1.01, F. 6). In seinem Schreiben vom 12. Januar 2021 gab er an: "Ich machä si fertig" (act. 5, S. 2). An seiner Einvernahme vor Kantonsgericht am 10. März 2021, sagte er aus: "[I]ch gehe zur Presse und ich mach sie [recte: Sie] fertig" (act. 9, F. 10) und anschliessend, er habe gesagt, er mache sie fertig, wobei er vielleicht höchstens noch hinzugefügt habe, dass sie sich nicht mehr auf der Strasse blicken lassen könne (act. 8, S. 4 und Aufnahmestelle 19.57 in act. 10). In einer von ihm eingereichten Beilage an der Hauptverhandlung vom 31. März 2021 gab er den Wortlaut schriftlich mit "ich gu vor Press und machä si fertig" wieder (act. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. November 2022 sagte der Beschuldigte aus, er habe gesagt: "Ich mache Sie fertig!" (act. 42, F. 17, 27; act. 40, S. 12), er wisse nicht, ob er "die Presse" gesagt habe (act. 42, F. 17), vielleicht habe er gesagt, dass sie nicht mehr auf die Strasse gehen könne (act. 42, F. 27), die genaue Form und Reihenfolge könne er aber nicht mehr sagen, obwohl er dann doch "sicher etwas wie, dass sie nicht mehr auf die Strasse gehen könne" auch noch gesagt habe (act. 40, S. 12). An einer anderen Stelle sagte er wörtlich aus:

"[I]ch habe gesagt: 'Ich gehe an die Presse und ich ersch-' – von erschiessen keine Rede, 'ich gehe an die Presse und mache Sie fertig, sodass Sie nicht mehr auf die Strasse können.' Es ist möglich, dass ich gesagt habe: 'Sie können nicht mehr auf die Strasse, ich mache Sie fertig. Wie der Wortlaut genau gelautet hat, ob ich zuerst gesagt habe, Sie können nicht mehr auf die Strasse oder zuerst gesagt habe, ich mache Sie fertig, Sie können nicht mehr auf die Strasse, weiss ich nicht mehr" (act. 42, F. 28 mit Transkription auf Mundart in Fn. 1).

Selbst wenn man auch hier lange Zeitspanne seit dem Vorfall in Betracht zieht, so fällt doch auf, dass die Schilderung des Beschuldigten über seine am Telefon gegenüber der Privatklägerin gemachten Äusserungen eine inhaltliche Veränderung durchlief; zunächst beinhaltete sie ein "Drankommen", dann grundsätzlich das "Fertigmachen", wobei später teilweise auch noch das "Vor-die-Presse-Gehen" und das "Sich-nicht-mehr-auf-der-Strasse-blicken-lassen-können" uneinheitlich und in unterschiedlicher Reihenfolge und Kombination genannt sind. Da bekanntermassen das mehrmalige Befragen einer Person zum selben Thema im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu einer Veränderung des Erinnerungsbildes führen kann, geht man grundsätzlich davon aus, dass die Erstaussage die zuverlässigste ist (Peter Schumacher, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen insbesondere im Zivilprozess, AJP/PJA 12/2000, S. 1457–1458). Vorliegend kontrastiert die Erstaussage des Beschuldigten, welche dieser nur rund drei Stunden nach dem inkriminierten Telefongespräch bei der Kantonspolizei zu Protokoll gab, am stärksten mit der ein Jahr später gemachten und seither stetig verfestigten Aussage, zu welcher auch dann erst ab dem 20. September 2017 das "Sich-nicht-mehr-auf-der-Strasse-blicken-lassen-Können" hinzukam, wohl um damit das von der Privatklägerin konstant verwendete Element der "Strasse" aufzunehmen.

3.3.2. Das aufbrausende Temperament

Nach Angaben der Privatklägerin sei vom Beschuldigten bekannt, dass er schon mehrmals ausgerufen und sich über Amtsstellen beschwert habe (Vorakten act. 8.1.03, F. 12). Dem widerspricht der Beschuldigte; er sagt von sich, er sei generell ein gutmütiger Mensch (Vorakten act. 8.1.02, F. 10), was sich an seinen langjährigen, teilweise ehrenamtlichen Tätigkeiten zeige, welche immerzu einen Umgang mit Menschen erfordert hätten (vgl. Vorakten act. 10.1.01, F. 5; act. 13, S. 5; act. 42, F. 7; vgl. insb. die Auflistung in act. 43). Er bestreitet konkret, ein "Ausrufer" zu sein, aber er lasse sich gleichwohl "nüd uf Kappä schissä" und es habe ihn die Aussage der Privatklägerin am Telefon, wonach sie keine Dokumente von ihm erhalten habe, "emotionell glupft" (Vorakten act. 10.1.01, F. 5). Aus manchen Äusserungen ergibt sich, dass der Beschuldigte gerade diese Aussage seinerseits als Drohung wahrnahm (vgl. Vorakten act. 10.1.01, F. 5: "Sie antwortete dann, wenn sie diese Formulare nicht erhalte, dann kriege ich kein Geld. Und sagen Sie das jemandem, der kein Geld hat. […] Das ist ja eigentlich eine schwere Drohung, es geht ja ums Überleben. Das ist schlimmer als erschiessen"). Das für die darauffolgende Reaktion oftmals benutzte sprachliche Bild des "Lupfens" durchzog auch die gesamte Berufungsverhandlung vom 18. November 2022 (act. 42, F. 17: "Das lüpft einen! […] Also das lüpft jedem Menschen den Hut", F. 22: "Dann lupft es einem […] eben doch den Hut", F. 30: "Das hat mir den Hut gelüpft"). Insofern sind beim Beschuldigten durchaus Muster erkennbar, die auf ein aufbrausendes Temperament hindeuten. Die ersichtliche Neigung zu erhöhter Emotionalität deckt sich letztlich mit der Selbsteinschätzung des Beschuldigten als "unbequemer Kunde", der sich "zur Wehr setzt" (act. 40, S. 6); sie schlug sich im Übrigen ebenso in der Kundgabe seines Ärgers nieder, als der Beschuldigte vor Obergericht die von ihm empfundene Situation spontan und lebhaft schilderte (vgl. act. 42, F. 17: "Latsch" und "verdammte Schweinerei", F. 22: "Gopferteggel" und "Hergottnochämal", F. 28: "verdammti eländi Sauerei", F. 33: "gopfertelli, du Babe", F. 34: "Schafseggel").

3.4. Vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgebrachte Argumente:

3.4.1. In seiner Eingabe vom 12. Januar 2021 an die Vorinstanz brachte der Beschuldigte erstmals vor, dass ein aufgewühlter Glarner nie "erschüss ich sie" sagen würde, sondern "knall si abe" (act. 5, S. 2). An der erstinstanzlichen Befragung vom 10. März 2021 wiederholte er, ein "urchiger" (urwüchsiger, echter) Glarner würde nie sagen "Ich schüsse Sie abe", sondern "Ich knall Sie abe" (act. 9, F. 10); an der Hauptverhandlung vom 31. März 2021 meinte er schliesslich, dass ein Glarner nicht sagen würde "Ich erschüsse Sie", sondern "Ich verschüsse Sie", was einen riesigen Unterschied darstelle (act. 13, S. 4 und Aufnahmestelle 22.41 in act. 16). Auch an der Berufungsverhandlung wiederholte er noch einmal, dass er als Glarner in der Wut sagen würde: "Ich verschüss di, du Latsch!" (act. 42, F. 17), in jedem Fall "verschüsse" statt "erschüssä" (act. 42, F. 27, act. 40, S. 8). Diese Behauptung ist in verschiedener Hinsicht zumindest fraglich. Während nämlich in der Hochsprache ein klarer semantischer Unterschied zwischen "erschiessen" (mit einer Schusswaffe töten) und "verschiessen" (u.a. etwa [1.] als Munition beim Schiessen verwenden, [2.] durch Schiessen verbrauchen, [3.] ungenaues, verfehltes Schiessen) besteht, werden im Schweizerdeutschen die beiden Begriffe "erschüsse" und "verschüsse" synonym verwendet, wobei gewisse geographische Unterschiede bestehen (vgl. Schweizerisches Idiotikon, Bd. VIII, erschiessen, Sp. 1395–1396, 2.a.α [ausdrücklich genannt werden Bern, Freiburg und Graubünden] und Bd. VIII, Sp. 1407–08, verschiessen, 2.c.ε [ausdrücklich genannt werden Aargau, Appenzell, erneut Graubünden, St. Gallen, Schwyz und die Schwyzer March, Thurgau, Uri und Zürich], digital einsehbar unter: www.idiotikon.ch). Für den Kanton Glarus ist also von vornherein keine klare Präferenz für "verschüsse" ersichtlich und kann auch von dem behaupteten riesigen Unterschied nicht die Rede sein; beide Begriffe können benutzt werden. Nach Auffassung und Sprachgefühl des Gerichtes fällt die Präferenz sogar eher zugunsten "erschiessen" aus. Vielsagend ist in diesem Zusammenhang sodann, dass aus den Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen an verschiedenen Stellen zu hören ist, wie der Beschuldigte selber quasi instinktiv zunächst das als so unglarnerisch abgelehnte "erschüsse" ausspricht und sich gleich danach jeweils korrigiert (vgl. etwa Aufnahmestelle 25.30 in act. 16: "Ich bin öpper wo für d'Lüüt da isch, für d'Mänschä da isch und sehr sozial und nüd öpper, wo öpper erschüsst – und das heisst verschüssä, uf Glarnerdeutsch, und nüd erschüssä, das isch ä riesä Underschied" oder act. 42, S. 11, F. 28 und Fn. 1: "[…] ha gseit ich gu i d'Press und ich ersch- und ich- erschüssä kä Red, ich gu a d'Press und mach Sie fertig, […]"; vgl. auch Vorakten act. 10.1.01, F. 5: "Das ist schlimmer als erschiessen", wobei es sich hier um eine nachträgliche Anpassung an die Hochsprache handeln könnte). In jedwedem Falle aber ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, dass von einer zusehenden Vermischung des Glarnerdeutschen mit anderen Dialekten ebenso wie mit der Hochsprache ausgegangen werden kann (act. 23, S. 6, Ziff. II./3.; vgl. bereits Heinrich Bäbler, Glarner Sprachschuel, Glarus 1949, S. VI: "[…] Vermischung und Verplattung unserer Glarnermundart […]"). Insofern kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass der Anklagesachverhalt nicht zutreffen könne, weil er als Glarner das darin inkriminierte Wort "erschüsse" gar nicht verwenden würde.

3.4.2. Erstmals an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 20. September 2017 brachte der Beschuldigte eine angebliche schwere psychische Voreingenommenheit gegen jegliche Schusswaffen und das Schiessen im Allgemeinen vor. Er erklärte diese mit der Tatsache, dass sein Vater im Zweiten Weltkrieg als Soldat in Kampfhandlungen involviert gewesen sei und dabei auch Leute erschossen habe. Er habe dies als Kind von seinem Vater vernommen und es habe ihn derart geprägt, dass er sich im Militär immer davor gedrückt habe, zu schiessen und sich nicht auf dem Schiessplatz gemeldet habe (Vorakten act. 10.1.01, F. 5; act. 6/1, S. 1; act. 9, F. 10; act. 42, F. 17). Aus diesem Grund fehle das Wort schiessen in seinem Wortschatz (Vorakten act. 10.1.01, F. 5) oder er nehme es nur ungerne in den Mund (act. 13, S. 4 und Aufnahmestelle 23.00 in act. 16; act. 42, F. 17). Ein Mensch, der über Jahre derart traumatisiert vom Schiessen und Erschiessen sei, spreche selber nicht davon (act. 8, S. 3–4 und Aufnahmestelle 20.10 in act. 10). Sodann besitze er selber gar keine Waffen und würde daher auch nicht eine solche Drohung aussprechen (Vorakten act. 10.1.01, F. 5; act. 5, S. 2; act. 40, S. 8; act. 42, F. 17: "[…] dann gehe ich nicht 'pistölelen', wenn ich überhaupt nicht mit Pistolen zu tun habe"). Auch dieses Argument vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass zum Aussprechen einer Drohung nicht eine unmittelbare Umsetzungsmöglichkeit (über welche das Opfer der Drohung ja im Unklaren ist) gegeben sein muss, zumal für die Tatbestandsmässigkeit einer Drohung bereits ein diesbezüglicher "Bluff" (solange er dem Opfer der Drohung realistisch genug erscheint) ausreichen kann. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt noch Folgendes anzufügen, was die vom Beschuldigten behauptete Waffenaversion relativiert: In der Untersuchung erwähnte er, vor Jahren als Betreiber eines Fitnesscenters eine Pistole gekauft zu haben, weil seine damalige Frau sich unsicher gefühlt habe, wobei die Pistole jeweils (ungeladen) bei der Kasse gelegen habe (Vorakten act. 10.1.01, F. 5).

3.4.3. Der Beschuldigte stellt seine behauptete Aussage des "Fertigmachens" in einen grösseren Kontext zur Presse. Dies, indem er zum einen generell auf seine Affinität zur Presse (act. 13, S. 3: "Pressemensch", S. 4: "Pressefreak") und zum Schreiben hinweist (act. 42, F. 12: "Schreiberling", F. 17: "[…] ich war eine Zeit lang der Politiker des Glarnerlandes, der mit Abstand am meisten in der Presse war, weil ich so viele Sachen mache und selber schreibe"), zum anderen, indem er konkret auf seine Mithilfe zur Aufdeckung behördlicher Vergehen durch das Fernsehmagazin "Kassensturz" im Jahre 1994 verweist (Vorakten act. 10.1.01, F. 5; act. 9, F. 10; act. 40, S. 12). Diese Punkte sind zu allgemein gehalten und weisen schlicht auch keinen konkreten Bezug zum eingeklagten Sachverhalt auf, als dass sie vorliegend als Indizien zur Entlastung des Beschuldigten in Betracht kämen.

3.4.4. An der Einvernahme vom 10. März 2021 stellte der Beschuldigte erstmals die These einer gezielten "Racheaktion" gegen ihn in den Raum (act. 9, F. 12). Mit Eingabe vom 31. März 2021 schrieb der Beschuldigte, die Privatklägerin forme "ein Konstrukt, um ihre Haut zu retten" und merkte anlässlich der Einvernahme desselbigen Tages an, dass sie kurz vor einer "Ehrung" respektive eines Jubiläums stehe und daher ein gewisser Druck auf ihr liege (act. 14; act. 13, S. 5). Nachdem sich der Beschuldigte wegen des langen Verfahrens zudem beim Landammann beschwert habe, "um das Ganze zu klären, dass endlich mal was geht", sei "von oben hinab" Druck auf die Privatklägerin ausgeübt worden (act. 9, F. 12); der Druck, der auf der gesamten Amtsstelle gelastet habe, sei "riesengross" geworden (act. 42, F. 29; act. 14; act. 40, S. 6). Zu diesem Zeitpunkt habe man seine Schwäche erkannt und ausgenutzt (act. 9, F. 12: "'[J]aja, jetzt kann man den Herr A.______ packen"), weswegen der Vorgesetzte der Privatklägerin sie auch "zur Anzeige angestachelt" habe, wobei es sich hierbei gar um eine "Strategie" handle, wie die Arbeitslosenkasse wohl generell mit Telefonaten der Enthüllungspresse umgehe (act. 40, S. 7). Ziel der Anzeige als "Gegenangriff" sei es gewesen, über die Versäumnisse der Privatklägerin oder der Arbeitslosenkasse hinwegzutäuschen (act. 40, S. 7). Es habe daher der Privatklägerin nur recht sein können, wenn der Beschuldigte "ins Visier der Justiz" gerate (act. 40, S. 8). Da die Aussage "Ich mach dich fertig" für eine Anzeige nicht ausgereicht habe, seien sie schlau genug gewesen, um entsprechend zu lügen und einen anderen Wortlaut zu erfinden (act. 42, F. 17). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. März 2021 sei ihm klargeworden, dass die inkriminierten Worte der Privatklägerin eingegeben worden seien, sie diese auswendig gelernt und dann wiederholt habe (act. 42, F. 27: "Du musst dann sagen, der Herr A.______ habe gesagt, dass er dich erschiesse").

Es liegen keine Hinweise vor, welche diesen massiven Vorwurf eines behördlichen Komplotts gegen den Beschuldigten auch nur im Entferntesten stützen würden. Mehr noch: Verschiedene Versatzstücke dieser Behauptung sind nachweislich falsch. Der Vorgesetzte meldete den ihm von der Privatklägerin mitgeteilten Wortlaut der Drohung unverzüglich per E-Mail der Polizei und die Privatklägerin bestätigte ihn wenige Stunden später bei ihrer polizeilichen Befragung. Auch schilderte die Privatklägerin die telefonisch erlebte Drohung über das ganze Verfahren hinweg jeweils stringent und glaubhaft; vor Kantonsgericht verstand sie lediglich die Frage des Präsidenten nicht, welcher den Wortlaut in direkter Rede hören wollte, während sie diesen in indirekter Rede wiedergab (vgl. vorne Ziff. IV./3.3.1.1). Nicht ersichtlich ist ferner, wie überhaupt eine Anzeige über amtliche Versäumnisse hinwegtäuschen soll, wenn dadurch gleichzeitig (auch) justizkundig wird, dass ein konkretes Verfahren zu lange gedauert hat (vgl. vorne Ziff. IV./3.1.).

3.5. Der Nachgang zum Telefongespräch

3.5.1. Unmittelbar nach der Drohung informierte die Privatklägerin ihre Kollegin am Schalter über den Vorfall und wies sie an, den Schalterbereich nicht zu verlassen, da sie nicht wusste, "ob er kommt oder nicht" (Vorakten act. 8.1.03, F. 7). Sie habe sogleich ihren Vorgesetzten, Y.______, informieren wollen, doch sei dieser an einer Sitzung gewesen. Dann habe sie sich überlegt, dass sie selber aktiv werden und die Polizei alarmieren müsse, wenn der Beschuldigte wirklich komme. Sie entschied sich aber, auf ihren Vorgesetzten zu warten (Vorakten act. 8.1.03, F. 7). Dieser Entschluss nahm der Beschuldigte als Indiz auf die fehlende Todesangst der Privatklägerin auf, welche in wirklicher Todesangst keinesfalls gezögert hätte (act. 40, S. 6–7; act. 42, F. 17).

3.5.2. Der weitere Nachgang der Tat weist zeitlich keine Auffälligkeiten auf, insofern es sich um eine rasch gestaffelte Abfolge klarer Ereignisse handelte: Die Privatklägerin sprach mit Y.______ kurz nach 12.00 Uhr, welcher mit E-Mail vom 12. August 2016, 12.23 Uhr, die Mitarbeitenden der Arbeitslosenkasse, verschiedene weitere Mitglieder der Glarner Behörden sowie die Kantonspolizei informierte, dass der Beschuldigte explizite Todesdrohungen gegen die Privatklägerin geäussert habe (Vorakten act. 8.1.04). Er informierte weiter, dass die Privatklägerin die Drohung am Nachmittag bei der Polizei zur Anzeige bringen würde. Im Anschluss habe die Privatklägerin den Mittag im Gebäude an der Zwinglistrasse 6 in Glarus verbracht, welches sie erst nach dem dort eingenommenen Mittagessen verlassen habe. Dabei habe sie das Gebäude nicht wie üblicherweise über den Vorderausgang, sondern über den Hinterausgang verlassen und sich dabei vergewissert, dass der Beschuldigte nicht in der Nähe sei. Sie sei nervös gewesen. Sodann sei sie die rund 200 Meter bis zur Bäckerei Gabriel gegangen und habe noch eine kleine Runde um die Kirche gemacht, welche sich direkt vor der Arbeitslosenkasse befindet (Vorakten act. 8.1.03, F. 10; act. 15, F. 13). Am Nachmittag erhob sie Anzeige gegen den Beschuldigten bei der Kantonspolizei (act. 15, F. 13), wobei die polizeiliche Einvernahme um 13.51 Uhr erfolge (Vorakten act. 8.1.03). Der Beschuldigte wurde um 14.30 Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen (Vorakten act. 4.1.01), um 14.45 Uhr einvernommen (Vorakten act. 8.1.02) und um 16.40 Uhr entlassen (Vorakten act. 4.1.03).

4.

In einer Gesamtwürdigung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am Telefon damit drohte, sie zu erschiessen, wenn er sie auf der Strasse sehe.

4.1. Hierfür sprechen insbesondere die mit der Aussage ihres Vorgesetzten übereinstimmende und konstante bleibende Wiedergabe des Wortlautes durch die Privatklägerin. Glaubhaft wirkt, dass sie jeweils Unsicherheiten und Gedächtnislücken offen zugab (act. 15, F. 8, 11) und den Beschuldigten nicht übermässig beschuldigte. So zeigte sie teilweise sogar Verständnis für dessen Situation (Vorakten act. 8.1.03, F. 14). Die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin ist auch im Nachgang an die Drohung überzeugend und lebensnah; so schilderte sie namentlich ihre Gefühle der Verunsicherung, ihre Sorge um die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden, ihre Unsicherheit mit Bezug auf das weitere Vorgehen sowie ihre Nervosität beim Verlassen des Gebäudes über den Hinterausgang zur nächstgelegenen Bäckerei (vgl. vorne Ziff. IV./3.5.). Ihre Aussagen weisen keine Widersprüche auf. Zudem ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzustellen, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb sie eine Drohung hätte erfinden und eine ihr gänzlich unbekannte Person anzeigen sollen.

4.2. Demgegenüber wirft der vom Beschuldigten behauptete Wortlaut in seiner sich ändernden Form verschiedene Zweifel auf. Zwar stellt die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle innerhalb der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ein bedeutendes Realitätskriterium dar, doch verliert es durch die ständigen Anpassungen bedeutend an Glaubhaftigkeit. Der Beschuldigte vermag zwar detailreich und sehr charakteristisch zu schildern, jedoch nur mit Bezug auf die Dauer des verwaltungsrechtlichen Verfahrens als unmittelbare Vorgeschichte und die Verhaftung als unmittelbare Folge des Vorfalls. Die geltend gemachte Erinnerungslücke zum Kerngeschehen und die Unsicherheit mit Bezug auf den Wortlaut – wobei es im Laufe des gesamten Verfahrens zu bedeutenden Anpassungen und Strukturbrüchen gekommen ist – sind als Lügensignale zu werten. Aus den Akten sowie der Fremd- und Eigeneinschätzung des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser eine temperamentvolle Veranlagung besitzt und sein Herz auf der Zunge trägt (vgl. vorne Ziff. IV./3.3.2). In Anbetracht des vom Beschuldigten selber anschaulich und lebensnah geschilderten Drucks und der Verzweiflung erachtet es das Gericht als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für erstellt, dass es dem Beschuldigten – wie er selber sagt – den Hut lupfte und er die Drohung des Erschiessens aussprach. Dies umso mehr, als die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände, welche auf einen anderen Wortlaut hindeuten könnten, erst verhältnismässig spät in das Verfahren eingebracht wurden und überdies nicht überzeugen (wie seine Ausführungen zum Glarnerdeutsch sowie zu seiner behaupteten Waffenaversion), wenn nicht sogar gänzlich lebensfremd anmuten (wie bei der behaupteten Verschwörung). Sie sind als Schutzbehauptungen zu werten.

4.3. Im Berufungsverfahren wurden Zeugenbegehren gestellt (act. 27, S. 2 und act. 40, S. 3). Da die Einvernahme der genannten Zeugen, soweit sie denn überhaupt unmittelbar zum Tatgeschehen etwas sagen könnten, an der Beurteilung des Gerichts nichts mehr zu ändern vermöchten, ist das Zeugenbegehren abzuweisen.

4.4. Das soeben dargelegte Beweismass (an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; keine zurückbleibenden, ernsthaften Zweifel) ist für eine Verurteilung ausreichend. Eine absolute Gewissheit kann vorliegend nicht erlangt werden und wird auch nicht verlangt, da theoretische Zweifel immer möglich sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 S. 348). Die Ausführungen des Beschuldigten zur Unschuldsvermutung verfangen daher nicht (act. 40, S. 4–6). Nachdem bereits die Vorinstanz die Tatschuld des Beschuldigten aus insgesamt zutreffenden Überlegungen bejaht hat, kann hier zur Ergänzung der vorstehenden Ausführungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 23, S. 5–6, E. Ziff. II/3.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

V. Rechtliche Würdigung

1.

Die Vorinstanz qualifizierte das eingeklagte Tatgeschehen als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB (act. 23, S. 6–7, E. III.). Diese Qualifikation wurde im Berufungsverfahren mit Bezug auf den Taterfolg gerügt (act. 40, S. 7, 10).

2.

2.1. Wer einen Beamten durch Drohung zu einer Amtshandlung nötigt, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 StGB). Gemäss herrschender Lehre liegt eine Drohung vor, wenn – analog zum Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) – ein "ernstlicher Nachteil" angedroht wird (BSK StGB-Heimgartner, N 10 zu Art. 285 StGB; PK StGB-Trechsel/Vest, N 6 zu Art. 285 StGB). Eine solche Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei reichen grundsätzlich nur Androhungen, die auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig machen würden (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 34 zu Art. 181 StGB). Das Opfer muss dabei die Verwirklichung des Übels befürchten (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 36 zu Art. 181 StGB), wobei unwesentlich ist, ob der Täter die Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt anstrebt oder dazu in der Lage wäre (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 30 zu Art. 181 StGB). Bei besonders exponierten Amtsträgern (wie etwa Polizeibeamte, Betreibungsbeamte, Migrationsbeamte) ist zudem zu beachten, dass diese oftmals im Umgang mit renitenten Personen besonders geschult sind, weshalb auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch sind. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Bei Todesdrohungen ist eine Androhung eines ernstlichen Nachteils auf jeden Fall gegeben (BSK StGB-Heimgartner, N 11 zu Art. 285 StGB; PK StGB-Trechsel/Vest, N 3 und 6 zu Art. 285 StGB je m.w.H.), ebenso wie die Rechtswidrigkeit, welche durch die Tatbestandsmässigkeit der Beamtennötigung per se noch nicht indiziert wird und daher zusätzlich positiv begründet werden muss (BSK StGB-Heimgartner, N 13 zu Art. 285 StGB).

2.2. Bei der Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amtsperson durch das Nötigungsmittel der Drohung zur Vornahme einer Amtshandlung, d. h. er bewirkt diese durch den Amtsträger, gegen dessen Willen. Bei der Beamtennötigung handelt es sich wie bei der einfachen Nötigung um ein Erfolgsdelikt (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 53 zu Art. 181 StGB), bei welchem der Erfolg erst dann eintritt, wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise) nach dem Willen des Täters verhält; misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (PK StGB-Trechsel/Mona, N 9 zu Art. 181 mit Verweis auf BGE 96 IV 58 E. 4 S. 62–63; BGE 106 IV 125 E. 2.b S. 128–129). Für die Beamtennötigung liegt der tatbestandsmässige Erfolg somit in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger, wobei teilweise schon der Beginn der Amtshandlung als Erfolg betrachtet wird (BSK StGB-Heimgartner, N 12 zu Art. 285 StGB).

2.3. In subjektiver Hinsicht muss die Handlung mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Bei der Tatbestandsvariante der Beamtennötigung muss die Handlung des Täters zudem mit Wissen und Willen um die möglicherweise nötigende Wirkung erfolgen (BSK StGB-Heimgartner, N 23 zu Art. 285 StGB).

3.

3.1. Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin am 12. August 2016, ca. 11.30 Uhr, dass er sie erschiessen werde, wenn er sie das nächste Mal auf der Strasse sehe und beendete danach das Telefongespräch abrupt, womit er sie in Leib und Leben bedrohte. Damit ist die Androhung eines ernstlichen Nachteils erstellt und es liegt damit eine Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Eine Todesdrohung stellt nach herrschender Lehre eine rechtswidrige Androhung eines derart ernstlichen Nachteils dar (BSK StGB-Heimgartner, N 11 zu Art. 285 StGB m.w.H.), dass sie geeignet ist, nicht nur einen besonnenen Beamten, sondern auch einen besonders geschulten Beamten in der Kategorie der Privatklägerin als Mitarbeitende der Arbeitslosenkasse – welche nach eigener Aussage routinemässig Kontakt zu schwierigen Personen hat (Vorakten act. 8.1.03, F. 8) – gefügig zu machen. Die Privatklägerin selber führte denn auch glaubhaft aus, wie sie in Angst versetzt wurde und sich weder in den Räumlichkeiten der Arbeitslosenkasse noch auf der Strasse sicher fühlte (vgl. Vorakten act. 8.1.03, F. 9–10). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch seine Aussage und den anschliessenden Abbruch des Telefongesprächs mit Wissen und Willen um deren drohende, möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Vorsätzlich (oder zumindest eventualvorsätzlich) wollte er mit seiner Aussage erreichen, dass die Privatklägerin oder andere Mitarbeitende der Arbeitslosenkasse seine Einsprache vom 11. Mai 2016 gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 10. Mai 2016 umgehend bearbeiten würden, wie dies auch aus seiner tags darauf verfassten E-Mail vom 13. August 2016 (Vorakten act. 8.1.05, S. 2–3) sowie verschiedenen Aussagen (vgl. bspw. Vorakten act. 8.1.02, F. 4: "Ich werde immer wieder gebeten Sachen einzureichen und es geht einfach nicht vorwärts. Da ich dann etwas wütend wurde, dass mein Verfahren nicht weiter geht habe ich heute in sehr lautem Ton am Telefon gesagt […]"; act. 9, F. 10: "[…] und ich war da laut, das gebe ich zu, nach so langer Zeit, es war so ein grosser Kampf" und F. 12: "Denken Sie mal, 14 Monate immer der gleiche Stapel vor sich, man kommt nicht weiter") und eingereichten Beilagen (act. 5, S. 2; act. 6/7) ersichtlich ist. Unmassgeblich für den Vorsatz (oder Eventualvorsatz) ist, ob der Beschuldigte die Verwirklichung der Drohung effektiv anstrebte bzw. ob er, da er keine Schusswaffen mehr besitzt, unmittelbar dazu überhaupt in der Lage war.

3.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte durch seine Drohung eine zügigere Behandlung seines Gesuchs um Arbeitslosengeld erreichte (vgl. act. 23, S. 7, Ziff. III.) und verweist dabei auf die Antwort von X.______ vom 16. August 2016 auf die E-Mail des Beschuldigten vom 13. August 2016 (Vorakten act. 8.1.05) sowie die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, was der Beschuldigte mit der Drohung habe erreichen wollen (vgl. Vorakten act. 10.2.02, F. 13: "Schlussendlich denke ich schon, dass er wollte, dass wir seinen Forderungen nachkommen bzw. entsprechen" und F. 14: "Ich denke schon, dass er sagen wollte, jetzt müssten wir dem mal endlich entsprechen und den Anspruch gewähren"). Der Beschuldigte stellt dies in Abrede und verweist darauf, dass eine durch die Drohung ausgelöste Amtshandlung nicht nachgewiesen sei (act. 40, S. 10); sodann seien ihm in der Folge Arbeitslosengelder nicht aufgrund seines Telefons, sondern aufgrund seines gesetzlichen Anspruchs ausbezahlt worden (act. 9, F. 12: "'aufgrund des Telefons hätte ich die Ausbezahlung gekriegt', das stimmt doch nicht! Des Amtes wegen mussten sie endlich zahlen, nicht wegen meinem Telefonat"). Dem ist zuzustimmen. Aus den Akten ergibt sich lediglich der subjektive Wille des Beschuldigten, das langwierige Verfahren zu beschleunigen (vgl. vorne Ziff. V./3.1), nicht aber auf eine objektiv erfolgte Beschleunigung desselben. Die Privatklägerin gibt an, durch die Drohung zwar in Angst versetzt worden zu sein, nicht aber als Folge der Drohung eine bestimmte Amtshandlung vorgenommen zu haben (Vorakten act. 10.2.02, F. 16: "Ich wurde ja eigentlich nicht genötigt"). Auch aus den restlichen Akten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Beschuldigte mit seiner Drohung tatsächlich eine konkrete Amtshandlung zu erwirken vermochte. Damit ist der für die Beamtennötigung erforderliche Erfolg nicht eingetreten. Indes aber ist offensichtlich, dass seine Drohung darauf ausgerichtet war, die Privatklägerin dazu zu verhalten, sein pendentes Gesuch um Arbeitslosengeld nun umgehend an die Hand zu nehmen. Es liegt somit ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der Beschuldigte ist damit schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

VI. Strafzumessung und Vollzug

1.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, wobei die Busse, falls sie nicht bezahlt wird, in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umgewandelt würde (act. 23, S. 10, Dispositivziffer 2). Weil vorliegend einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann das Obergericht von vornherein nicht über dieses Strafmass hinausgehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

Die Verteidigung bringt vor, dass die vorinstanzliche Strafzumessung im Falle einer Verurteilung angemessen zu korrigieren sei. So müsse das Ausbleiben des Erfolges als Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB genommen werden. Überdies könne aufgrund der Dauer des Verfahrens und dem Umstand, dass es dem Beschuldigten nicht um einen persönlichen Vorteil, sondern um Gelder für die Sozialhilfe ging, von einem sehr geringen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Vorfall mittlerweile über sechs Jahre zurückliege und dass der Beschuldigte altershalber sowie aufgrund seines Vorlebens und seiner nicht einschlägigen Vorstrafen milder zu bestrafen sei (act. 40, S. 10–11)

3.

3.1. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der vorliegend als Sanktionsart zur Debatte stehende Geldstrafe (siehe dazu BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 227–229) reicht der abstrakt mögliche Strafrahmen von drei bis zu höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).

3.2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66–67 m.w.H.).

3.2.1. Bei der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts sowie die Art und Weise des Tatvorgehens, den Ausgangspunkt (Hans Mathys, Leitfaden zur Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 77 ff.; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 Rz. 19 ff.). Sodann ist zu beurteilen, wie dem Täter die objektive Tatschwere subjektiv anzurechnen ist (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 142 ff.; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O., § 5 Rz. 25 ff.).

3.2.2. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, die Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten des Täters (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O., § 5 Rz. 36).

3.3. Die Festsetzung der Strafe erfolgt dabei in zwei Schritten: Zunächst ist die dem Verschulden des Täters angemessene Anzahl Tagessätze zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. nachfolgend Ziff. VI./4.). Danach ist die Höhe des Tagessatzes entsprechend den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils betraglich festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. nachfolgend Ziff. VI./5.).

4.

4.1. Zur Bewertung der objektiven Tatschwere ist vorliegend zunächst zu beachten, dass Art. 285 Ziff. 1 StGB als Rechtsgut das Funktionieren der staatlichen Organe und damit recht eigentlich die staatliche Autorität schützt (BSK StGB-Heimgartner, N 2 zu Vor Art. 285 StGB). Zu diesem Zweck muss (sekundär) auch die physische und psychische Integrität der Amtsträger mitgeschützt werden. Der Beschuldigte äusserte eine Todesdrohung, die sich gegen die Privatklägerin richtete, sie in Angst versetzte und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigte; dadurch verletzte er das durch Art. 285 Ziff. 1 StGB geschützte Rechtsgut indirekt. Das Ausmass der Verletzung des Rechtsgutes ist bei einer wie hier telefonischen Todesdrohung vergleichsweise gering, dies gemessen an den möglichen Tatbestandsvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB, die bis hin zu physischer Gewalt reichen. Weitere Kriterien für die Bewertung der objektiven Tatschwere fehlen naturgemäss, da es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch handelt. Aus diesem Grund muss das Gericht in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt ausgehen (Mathys, a.a.O., Rz. 121): Wenn die Beamtennötigung entsprechend dem Vorsatz des Beschuldigten vollendet worden wäre, hätte dies mutmasslich zu einer Beschleunigung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens geführt, d.h. die später effektiv erfolgte Auszahlung durch die Arbeitslosenkasse wäre als Amtshandlung zeitlich früher erfolgt. Da der Beschuldigte durch seine Todesdrohung also auf den Willen der Behörde nicht inhaltlich Einfluss nahm, sondern vielmehr eine ohnehin zu erfolgende Amtshandlung beschleunigen wollte, ist der Unrechtsgehalt des hypothetisch vollendeten Delikts als gering einzustufen. Dem entspricht die Einordnung der Tatschwere noch im unteren Bereich der Geldstrafe und hier konkret bei 60 Tagessätzen.

4.2. In Hinsicht auf die subjektive Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich mit Bezug auf die Drohung und zumindest eventualvorsätzlich mit Bezug auf die Beamtennötigung handelte. Verschuldensmindernd ist zu werten, dass der Beschuldigte unter grosser seelischer Belastung und in einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt hat (Art. 48 lit. c StGB). Der psychische Druck, der während des langen Zeitraums des verwaltungsrechtlichen Verfahrens stetig anwuchs und beim Beschuldigten zu einer Verzweiflung führte (act. 9, F. 10: "[…] so gedrängt über die Jahre und emotional geladen"), ist letztlich der Grund dafür, dass der Beschuldigte keinen anderen Ausweg als die Drohung mehr sah (Mathys, a.a.O., Rz. 246). Nach Art. 48 lit. c StGB muss die Belastung ebenso wie die heftige Gemütsbewegung entschuldbar sein (Mathys, a.a.O., Rz. 244, 247). Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Bedingungen fähig gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und zu meistern. Denn immerhin wurde der Beschuldigte damals bereits von der Sozialhilfe unterstützt und befand sich demnach nicht in einer unmittelbaren finanziellen Notlage. Auch bei der Aussage der Privatklägerin – welcher der Beschuldigte als "schwere Drohung" auffasste (Vorakten act. 10.1.01, F. 5) – darf nicht angenommen werden, dass ein durchschnittlicher Mensch mit vergleichbarer Herkunft, Erziehung sowie täglicher Lebensführung wie der Beschuldigte in derselben Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre.

Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere nur leicht zu vermindern. Das Verschulden des Beschuldigten ist somit nicht wie von der Verteidigung vorgebracht als sehr leicht (act. 40, S. 10), sondern gerade noch als leicht zu erachten. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 55 Tagessätzen.

4.3.

4.3.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (BSK StGB-Niggli/Maeder, N 28 zu Art. 22 StGB; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, N 4 zu Art. 48a StGB). Es handelt sich dabei um einen vom Verschulden unabhängigen Milderungsgrund, hat doch der Täter aus seiner Sicht alles Nötige für den Taterfolg getan. Obwohl sich nichts am Unrechtsgehalt der Tat ändert, gehört die Berücksichtigung des vollendeten Versuchs und des in der Folge geringeren Strafbedürfnisses – wie vom Beschuldigten richtig vorgebracht (act. 40, S. 10–11) – zur Tatkomponente und wirkt sich auf die tatbezogene Strafzumessung aus: Konkret ist eine tiefere Strafe auszufällen, wenn der Taterfolg nicht eingetreten ist (Mathys, a.a.O., Rz. 298, 301). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab; es wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Mathys, a.a.O., Rz. 300; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, N 24 zu Art. 48a StGB; BGE 121 IV 49 E. 1.b S. 54).

4.3.2. Vorliegend handelt es sich aber immerhin um einen vollendeten Versuch, indem der Beschuldigte eine Todesdrohung ausstiess, welche bei einem anderen Adressaten durchaus geeignet gewesen wäre, ihn zu einer Amtshandlung zu nötigen. Insofern ist mit einer Reduktion der Strafe um 15 Tagessätze dem Umstand, dass es sich "nur" um einen vollendeten Versuch gehandelt hat, zureichend Rechnung getragen. Demnach beläuft sich die hier schuldangemessene Geldstrafe auf 40 Tagessätze.

4.4.

4.4.1. Im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund verschiedener Täterkomponenten, d.h. Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn zu belasten oder zu entlasten und dazu führen, dass die Höhe der Strafe entsprechend herabgesetzt oder erhöht wird (Mathys, a.a.O., Rz. 311).

4.4.2. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich für die Strafzumessung als neutral. Der Beschuldigte ist heute 68-jährig (act. 42, F. 4). Das Alter hat jedoch – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (act. 40, S. 11) – keinen Einfluss auf die Strafzumessung (Mathys, a.a.O., Rz. 311; vgl. hierzu auch Urteil BGer 6B_1299/2016 vom 27. September 2017 E. 2.3.3 und Urteil BGer 6S.2/2006 vom 7. März 2006 E. 1.2). Es sind auch sonst keine weiteren Täterkomponenten ersichtlich, welche sich auf die Strafzumessung auswirken könnten.

4.5.

4.5.1. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO), denn jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Mathys, a.a.O., Rz. 367).

4.5.2. Das vorliegende Strafverfahren dauerte insgesamt erheblich zu lange, was entsprechend auch im nachfolgenden Dispositiv festzuhalten ist (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 S. 379–380; Urteil BGer 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.2 m.w.H.). Als Folge der langen Verfahrensdauer sowie im Lichte auch von Art. 48 lit. e StGB ist die schuldangemessene Strafe von 40 Tagessätzen hier deutlich um 20 Tagessätze herabzusetzen, womit die auszufällende Strafe noch 20 Tagessätze beträgt.

5. Festlegung der Tagessatzhöhe

5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hierbei bleibt zu erwähnen, dass auch bei einkommensschwachen Personen dem Zweck der Geldstrafe und ihrer Bedeutung im strafrechtlichen Sanktionensystem Rechnung zu tragen ist; bei Verurteilten, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher der Tagessatz lediglich in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (Mathys, a.a.O., Rz. 449).

5.2. Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner Rente und Ergänzungsleistungen über monatliche Einkünfte von CHF 2'780.– (act. 9, F. 6; act. 42, F. 12). Hinweise auf weitere Einnahmen oder Vermögen sind aus den vorhandenen Akten nicht ersichtlich (act. 33–34, act. 42, F. 13).

Der Beschuldigte ist geschieden und hat gegenüber seinen volljährigen Kindern keine Unterstützungspflichten (act. 9, F. 5; act. 42 F. 8–9, 14). Andere Unterstützungspflichten wurden ebenfalls nicht geltend gemacht.

Der Beschuldigte ist damit als einkommensschwach einzustufen.

5.3. Für einkommensschwache Personen rechtfertigt sich eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte (Mathys, a.a.O., Rz. 450), wobei vorliegend eine Reduktion um die Hälfte als angemessen erscheint. Wird der Tagessatz basierend auf diesen Angaben nach dem von der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz empfohlenen Berechnungsformular ausgerechnet, ergibt sich auch mit dem aktuellen Einkommen des Beschuldigten ein Tagessatz von CHF 36.–. Eine Abrundung in Übereinstimmung mit der Tagessatzhöhe der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.– erscheint unter den vorliegenden finanziellen Verhältnissen als angemessen.

5.4. Gesamthaft ergibt sich damit, dass dem Beschuldigten vorliegend eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– aufzuerlegen ist. Diese ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act.  23, S. 8–9, Ziff. V.1.) bedingt auszusprechen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).

6.

6.1. Zu prüfen bleibt, ob die bedingte Geldstrafe vorliegend in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist. Eine Verbindungsbusse kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldbusse den Ernst der Lage vor Augen führen möchte. Die Verbindungsbusse soll damit nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der konkret auszufällenden Strafe festzusetzen (BGE 146 IV 145 E. 2.2. S. 147–148; BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189–190 und E. 3.4.4 S. 190–191, je m.w.H.).

6.2. Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der zu beurteilenden Tat und insbesondere im Hinblick auf die spezialpräventiven Gesichtspunkte den Beschuldigten mit einer (spürbaren) Verbindungsbusse zu belegen. Unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende Ziff. VI./6.1.) ist die oben erwähnte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend CHF 600.–) mit einer Busse von CHF 120. – (entsprechend 20 % der Geldstrafe) zu verbinden.

6.3. Da ein Teil der Sanktion mit der akzessorischen Busse abzugelten ist (vgl. vorstehende Ziff. V./6.1.), rechtfertigt es sich, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz (act. 23, S. 9, Ziff. V.2.), die Geldstrafe des Beschuldigten in einem der Bussenhöhe gleichkommenden Umfang zu reduzieren. Die oben festgelegte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– (vgl. vorne Ziff. VI./5.4.) ist entsprechend um 4 Tagessätze (entsprechend der Bussenhöhe von CHF 120.– [4 x CHF 30.–]) zu reduzieren.

6.4. Demnach ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend CHF 480.–) und einer Verbindungbusse von CHF 120.– zu bestrafen. Der Beschuldigte hat die Busse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Höhe des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen, indem die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77 m.w.H.). Somit würde vorliegend grundsätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen resultieren (CHF 120.– : 30.–).

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

1.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren waren Sachverhalt und Schuldpunkt strittig. Die Berufung des Beschuldigten ist im Wesentlichen abzuweisen. Während die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion weitgehend bestätigt wird, ist die Anzahl Tagessätze jedoch zu Gunsten des Beschuldigten herabgesetzt worden. Bei diesem Ausgang sind die Gebühren für das obergerichtliche Verfahren dem Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen.

1.3. Die (volle) Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.– festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010 [GS III A/5]). Der Beschuldigte hat davon CHF 1'500.— als reduzierte Gerichtsgebühr zu bezahlen. Die restliche Gebühr wird auf die Staatskasse genommen.

2.

2.1. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von CHF 4'522.30 (inkl. Auslagen und 7.7.% Mehrwertsteuer) geltend (act. 49/1). Darin enthalten sind auch die voraussichtlichen Kosten für die Nachbesprechung des Urteils des Obergerichts. Veranschlagt ist ein Stundensatz von CHF 250.– (act. 49/1).

2.3. Wie sich aus Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Kantons Glarus vom 12. März 2004 (GS III I/5; nachfolgend: Entschädigungstarif) ergibt, wird der notwendige Zeitaufwand einer amtlichen Verteidigung mit CHF 180.– pro Stunde entschädigt. Zudem ist der in Rechnung gestellte Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers mit Bezug auf die in ihrer Dauer geschätzten Berufungsverhandlung als zu hoch zu bezeichnen, da diese statt 120 Minuten (act. 49/1) lediglich deren 105 gedauert hat (act. 40, S. 13). Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand ist somit auf 990 Minuten respektive 16.5 Stunden zu reduzieren. Zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Rechnungstotal von CHF 3'211.– (CHF 2'970.— [Honorar für Stundenaufwand] + 11.50 [Auslagen] + 0.077 * 2'981.50 [Mehrwertsteuer]). Dieser Betrag erscheint als angemessen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Entschädigungstarif).

2.4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, so hat er die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Angesichts des im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid milderen Urteils hat der Beschuldigte vorliegend nicht die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (siehe dazu oben Ziff. V./2.). Demgemäss können ihm auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens nur zu drei Vierteln auferlegt werden. Insofern hat der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat CHF 2'408.25 zurückzuerstatten. Der amtliche Verteidiger kann zudem die Differenz zu seinem vollen Honorar (von ihm berechnet mit einem Stundenansatz von CHF 250.—) vom Beschuldigten einfordern, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

3.

Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Privatklägerin ist im Berufungsverfahren ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da weder ein entsprechender Antrag gestellt wurde, noch notwendige Aufwendungen ersichtlich sind (Art. 433 StPO e contrario).

4.

Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung betreffend die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'600.– und die weiteren Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'600.– (vgl. act. 23, S. 10, Dispositivziffer 4) zu befinden. Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010 (GS III A/5) kein Grund ersichtlich, welcher eine Änderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte hiergegen keine konkreten Einwände vorgebracht hat. Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren im Anklagepunkt schuldig gesprochen (act. 23, S. 10, Dispositivziffer 1). Die vorinstanzliche Kostenregelung (act. 23, S. 10, Dispositivziffer 4–5) ist daher unverändert zu bestätigen.

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

A.______ ist schuldig

der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.

Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

3.

A.______ wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 120.–.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.

Die Busse von CHF 120.– ist zu bezahlen. Bezahlt A.______ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

4.

Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2020.00152 und das Untersuchungsverfahren SA.2016.00424 von insgesamt CHF 3'200.– (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.______ vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.

5.

Für das Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 2'000.—festgesetzt. Diese Gebühr wird im Umfang von CHF 1'500.--  A.______ auferlegt und von ihm bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.

6.

Rechtsanwalt lic. iur. Erich Leuzinger wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 3'211.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 2'408.25 zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Januar 2024 überprüft.

7.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

OG.2021.00052 — Glarus Obergericht 27.01.2023 OG.2021.00052 (OGS.2023.146) — Swissrulings