Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss vom 5. Mai 2021
Verfahren OG.2021.00026
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
vertreten durch die Staatsanwältin
betreffend
Beschlagnahme des Führerausweises
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen A.______ eine Strafuntersuchung, da sie ihn verdächtigt, dass er wiederholt seinen Führerausweis unerlaubterweise (siehe dazu Art. 97 Abs. 1 lit. c SVG) seinem Bruder B.______ überlassen habe. (Es ist gerichtsnotorisch, dass B.______ seit Jahren immer wieder Motorfahrzeuge lenkt, obwohl er dazu nicht berechtigt ist.) Am 4. März 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Führerausweises von A.______ an; Anlass für diese Anordnung gab unter anderem ein Vorfall vom 22. Dezember 2020, als B.______ sich anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle in [...] (Glarus Nord) als Fahrzeuglenker mit dem Fahrzeugausweis seines Bruders A.______ auswies (siehe zum Ganzen act. 1).
2.
Am 14. März 2021 erhob A.______ gegen die Beschlagnahmeverfügung "Rekurs" bei der Staatsanwaltschaft (act. 3), worauf die Staatsanwaltschaft die Eingabe an das Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weiterleitete (act. 2).
3.
Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). A.______ ist vom Beschlagnahmebefehl unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten.
4.
Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die konkreten Rügen sind in der Beschwerde eingehend zu begründen (Art. 385 Abs. 1 StPO).
Mit Schreiben vom 23. März 2021 räumte das Obergericht gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer Frist bis 12. April 2021 ein, seine Beschwerde inhaltlich entsprechend den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nachzubessern (act. 4). Allerdings konnte das betreffende Schreiben dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, da er unter der von ihm in seiner Beschwerde (act. 2) angegebenen Adresse [...] gar nicht erreichbar ist (act. 5). Eine Nachfrage bei der Gemeinde [...] ergab, dass sich der Beschwerdeführer dort bereits Ende Juli 2019 nach Unbekannt abgemeldet hatte (act. 6).
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die Zuständigkeit der hiesigen Staatsanwaltschaft zum Erlass der streitgegenständlichen Beschlagnahmeverfügung (act. 2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
Die von der hiesigen Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer SA.2021.00173 eingeleitete Strafuntersuchung gründet namentlich auf einem Vorfall vom 22. Dezember 2020, welcher sich auf dem Gebiet des Kantons Glarus (Gemeinde Glarus Nord) zutrug, als sich B.______ anlässlich einer Verkehrskontrolle mit dem Führerausweis des Beschwerdeführers auswies (act. 1). Damit ist die Zuständigkeit der Glarner Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung und hierbei insbesondere auch zum Erlass der hier angefochtenen Beschlagnahmeverfügung nicht ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 1 StPO).
6.
Die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe erschöpfen sich in Vorwürfen und Unmutsäusserungen gegen die hiesige Staatsanwaltschaft. Indes setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht nicht richtig oder unangemessen angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insoweit erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO).
7.
Aus alldem ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 600.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivilund Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
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Beschluss
1.
Die Beschwerde von A.______ vom 14. März 2021 gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 4. März 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an
[...]