Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss vom 7. Mai 2021
Verfahren OG.2021.00021
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch die Staatsanwältin
betreffend
Erstellung eines DNA-Profils
über die Anträge
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 19. Februar 2021 [act. 2 S. 2]):
1.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 9. Februar 2021 sei betreffend Anordnung eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks Erstellung eines DNA-Profils aufzuheben.
2.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 18. März 2021 [act. 7 S. 1]):
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
____________________
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen A.______ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, groben Unfugs sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln; namentlich verdächtigt sie den Beschuldigten, am 18. August 2018, nachmittags um ca. 16 Uhr, mit dem Personenwagen [...] auf dem Flugplatzgelände in Mollis (Gemeinde Glarus Nord) sog. «Donut-Drifts» [Rotation des Autos um die eigene Achse; Kreise drehen] ausgeführt und dabei beim dortigen Helikopterlandeplatz die Belagsmarkierungen [weiss markierte Abgrenzung der Start- und Landeflächen mit mittig gelbem Kreis und gelbem H] beschädigt zu haben (siehe dazu act. 8/1 sowie act. 8/5 und act. 8/6).
2.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten erstens eine erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StPO an und zweitens die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zur Erstellung eines DNA-Profils, dies gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Ingress und lit. a StPO (act. 1).
Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2021 Beschwerde beim Obergericht, wobei sich der Beschuldigte darin einzig gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Erstellung eines DNA-Profils wendet.
Antragsgemäss wurde der Beschwerde in Anwendung von Art. 387 2. Halbsatz StPO aufschiebende Wirkung erteilt (act. 5).
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).
3.
Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist eingehalten.
4.
Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (act. 2) zusammengefasst geltend, die von der Staatsanwaltschaft verfügte Abnahme eines Wangenschleimhautabstriches und Erstellung eines DNA-Profils sei vorliegend unverhältnismässig und insofern rechtswidrig (siehe insbesondere act. 2 S. 5 ff. Ziff. 6-16).
5.2
5.2.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Beschuldigte wird in der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung verdächtigt, mit seinem Fahrzeug am 18. August 2018 auf dem Flugplatz Mollis enge Kreise gedreht zu haben, wodurch aufgrund des Pneuabriebs die Belagsmarkierung (Bodenmarkierung zur Kennzeichnung von zwei Hubschrauberlandeplätzen) beschädigt worden sei (act. 8/1 sowie act. 8/5-8/7).
Einzig nur zur Aufklärung dieses Tatvorwurfs ist eine genetische Erfassung des Beschuldigten nicht notwendig, zumal der Lenker beim hier inkriminierten Fahrzeugmanöver am Ort des Geschehens keine DNA-Spuren hinterliess, welche zu Ermittlungszwecken abgeglichen werden könnten. Läge daher der Grund für die von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten angeordnete Probenahme (Wangenschleimhautabstrich) und Erstellung eines DNA-Profils in der Aufdeckung der Sachbeschädigung auf dem Flugplatz, so erwiese sich die Massnahme – da hierzu nicht notwendig – tatsächlich als nicht rechtmässig, wie dies insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführt (act. 2 S. 7 f. Ziff. 11).
Die Staatsanwaltschaft erwähnt zwar in der angefochtenen Verfügung als mögliches Motiv zur Entnahme und Auswertung einer DNA-Probe (auch) die Aufklärung einer konkreten Anlasstat (act. 1 S. 2 Mitte); indes hat sie vorliegend die entsprechende Massnahme nicht darum, sondern aus anderer Veranlassung angeordnet und auch dementsprechend begründet. Hierauf ist im Folgenden einzugehen.
5.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist über den Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO hinaus eine erkennungsdienstliche Erfassung (Entnahme und Auswertung einer DNA-Probe) ebenso zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern auch in Hinsicht auf mögliche zukünftige und auch vergangene Delikte von gewisser Schwere, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Person solche Delikte begehen könnte. Das Bundesgericht erkennt somit in Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage auch für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige sowie bis dahin den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannte Straftaten (siehe dazu BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265).
Vorliegend besteht aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse (act. 8/5-8/7) ein im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinreichender Tatverdacht dafür, dass der Beschuldigte am 18. August 2018 auf dem Flugplatz Mollis eine Sachbeschädigung verübt hat, wobei der konkrete Sachschaden mutmasslich CHF 5'000.- beträgt. Es handelt sich mithin keineswegs um eine blosse Geringfügigkeit («eine Abschrankung leicht beschädigt»), als welche der Beschwerdeführer die erfolgte Sachbeschädigung in seiner Beschwerde darstellt (act. 2 S. 8 Ziff. 12). Beim Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Es liegt damit eine Straftat vor, die von ihrem Schweregrad her dazu geeignet ist, gegenüber dem Beschuldigten eine Probenahme und Profilerstellung im Sinne von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO zu veranlassen. Dabei ist unerheblich, dass – wie hier – zur Aufklärung der Anlasstat selber eine genetische Untersuchung nicht notwendig ist; es genügt, wenn ausgehend von der hier hinreichend schweren Anlasstat im Zusammenhang mit weiteren konkreten Anhaltspunkten (dazu nachfolgend) denkbar ist, die beschuldigte Person könnte in Zukunft Delikte von gewisser Schwere begehen oder könnte solche Delikte bereits begangen haben, ohne dass sie bisher bekannt geworden sind.
5.2.3 Der Beschwerdeführer weist mehrere Vorstrafen auf (act. 8/2). Am 22. Juni 2010 wurde er vom Bezirksamt Kulm wegen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Verbrechen) verurteilt; am 26. August 2010 erfolgte eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Uri namentlich wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Vergehen); die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erkannte ihn am 6. September 2011 für schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Vergehen) und schliesslich verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen am 6. November 2014 wegen Angriffs (Art. 134 StGB [Verbrechen]) und mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren. Wie sodann die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend ausführt (act. 7 S. 2 Ziff. 2), beziehen sich in der nun laufenden Strafuntersuchung die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwürfe (darunter abermals eine Sachbeschädigung) auf einen Vorfall, der sich am 18. August 2018 erst noch innerhalb der Probezeit von vier Jahren seit er letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht Zofingen vom 6. November 2014 zutrug.
Aufgrund dieser Vorgeschichte besteht eine ernstliche Veranlassung zur Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte in Zukunft erneut in erhebliche Straftaten verwickelt sein bzw. er könnte zwischenzeitlich weitere, bis dahin noch nicht aufgedeckte gewichtige Straftaten begangen haben. Der Beschwerdeführer ist nicht nur einschlägig (Sachbeschädigung) mehrfach vorbestraft (die diesbezüglich gegenteilige Behauptung in der Beschwerde [act. 2 S. 8 Ziff. 12] gründet auf einer offensichtlichen Verdrehung der Faktenlage), sondern weist darüber hinaus auch Vorstrafen wegen ernsthafter Delikte gegen die körperliche Integrität auf; zudem scheint ihn nicht einmal die Probezeit, bei deren Nichtbestehen ihm immerhin der Widerruf einer zweijährigen Freiheitsstrafe droht, von erneuter massiver Delinquenz abgehalten zu haben. Beim Beschwerdeführer ist demnach auf eine latent schwelende Neigung zu deliktischem Verhalten gravierenden Ausmasses zu schliessen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Staatsanwaltschaft nunmehr angeordnete Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils als verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und ist somit die entsprechende Zwangsmassnahme gerechtfertigt.
5.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der angeblichen Begehung der Anlasstat (Sachbeschädigung am 18. August 2018) bis zur erst am 9. Februar 2021 erfolgten Anordnung einer Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils seien nahezu 2½ Jahre verstrichen; zudem liege die letzte Vorstrafe mehr als sechs Jahre zurück. Unter diesem zeitlichen Aspekt erscheine die jetzt verfügte erkennungsdienstliche Massnahme als unverhältnismässig; der Beschwerdeführer erkennt darin einen Verstoss gegen das in Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 197 Abs. 1 StPO verankerte Verhältnismässigkeitsgebot bei Eingriffen in die Grundrechte als Folge einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (act. 2 S. 6 f. Ziff. 10. S. 9 Ziff. 13 und S. 10 Ziff. 17). Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.
Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren, wobei es sich freilich um einen leichten Grundrechtseingriff handelt. Einschränkungen von Grundrechten müssen insbesondere verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV), was Art. 197 Abs. 1 StPO für den Bereich der Strafuntersuchung eingehend konkretisiert. Die Verhältnismässigkeit wäre demnach nicht gegeben, wenn DNA-Proben sozusagen routinemässig entnommen würden (was im Übrigen bereits der Wortlaut von Art. 255 StPO nicht zulässt). Bestehen indes zureichend Anhaltspunkte für ein latent schwer-kriminelles Verhalten einer Person – wie dies nach den vorstehenden Ausführungen in Bezug auf den Beschwerdeführer zu bejahen ist –, so ist die Verhältnismässigkeit in Hinsicht auf die Erstellung eines DNA-Profils ohne weiteres gegeben (siehe dazu BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267). Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn wie hier die Anlasstat mittlerweile über zwei Jahre und die letzte Vorstrafe rund sechs Jahre zurückliegen. Denn die Massnahme hat einerseits zum Zweck, allfällige bis anhin unbekannte Delikte aufzuklären, die der Beschwerdeführer inzwischen begangen haben könnte. Bereits von daher kann es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine Rolle spielen, wie weit die konkret für die Berechtigung der Zwangsmassnahme sprechende Anlasstat bzw. Vorstrafen zurückliegen. Andererseits wirkt die hier aufgrund aller massgeblichen Anhaltspunkte sachlich gerechtfertigte Massnahme zugleich präventiv und trägt damit zum Schutz Dritter bei (BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 266); auch unter diesem Aspekt lässt sich daher keine Unverhältnismässigkeit ausmachen, nur weil seit der Anlasstat bzw. der letzten Verurteilung bereits einige Zeit verstrichen ist.
6.
Aus alldem folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung, soweit angefochten, zu bestätigen ist. Damit wird auch die der Beschwerde erteilte aufschiebende Wirkung hinfällig. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 800.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Beschluss
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an
[...]