Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss vom 06. Januar 2021
Verfahren OG.2020.00084
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch die Staatsanwältin
2. B.______
Beschwerdegegner
betreffend
Einstellung einer Strafuntersuchung
Antrag des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 18. Dezember 2020, act. 2):
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 7. Dezember 2020 sei aufzuheben und das Verfahren sei weiterzuführen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1. Am 21. Februar 2020 erstattete A.______ bei der hiesigen Staatsanwaltschaft Anzeige/Strafantrag gegen B.______ (nachfolgend Beschuldigter) wegen "Mobbing, Verleumdung, Ehrverletzung, Tätlichkeit/Körperverletzung, Diebstahl, Hausfriedensbruch & Beleidigungen" (Verfahren SA.2020.00172 [nachfolgend Vorakten], act. 3.1.01), worauf die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung eröffnete.
2.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein (act. 1).
3.
3.1 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 erhob A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag (act. 2).
3.2 In der Sache sind keine Stellungnahmen eingeholt, indes die Vorakten der Staatsanwaltschaft beigezogen worden (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
II.
1.
1.1 Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
1.2 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten.
1.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachzusammenhang als Anzeiger bzw. Strafantragssteller die Parteistellung eines Privatklägers inne (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO), zumal er als Folge der von ihm angezeigten Handlungen auch noch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten in Aussicht stellt (Vorakten, act. 3.1.01 S. 4 unten); seine Beschwerdelegitimation ist damit gegeben (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.2 Die Staatsanwaltschaft stellt eine Strafuntersuchung unter anderem ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder wenn eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO). In Anwendung dieser beiden Bestimmungen erfolgte die vorliegend angefochtene Einstellung der Strafuntersuchung (act. 1 S. 4 ff. Ziff. 4 sowie Ziff. 5.2 und Ziff. 6.1).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (im Zweifel für das Härtere) zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl zu erlassen (siehe dazu Art. 352 Abs. 1 StPO) bzw. Anklage zu erheben und somit die Sache zur gerichtlichen Beurteilung zu bringen (Art. 324 Abs. 1 StPO), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Mit anderen Worten ist es grundsätzlich Sache des Gerichtes, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht; die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint und insofern eine gerichtliche Verhandlung als Ressourcenverschwendung resp. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für die beschuldigte Person erscheinen müsste (siehe zum Ganzen: BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; Basler Kommentar StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8, je mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erhob in seiner Anzeige gegen den Beschuldigten diverse Tatvorwürfe im Zusammenhang mit mehreren behaupteten Begebenheiten (Vorakten, act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge die Untersuchung in Bezug auf alle angezeigten Tatbestände ein (act. 1).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige vom 21. Februar 2020 aus, der Beschuldigte sei gegen ihn "mehrfach körperlich tätlich" geworden, "letztmalig" im Sommer 2019 (Vorakten, act. 3.1.01 S. 1 unten); bei diesem letzten Vorfall im Zusammenhang mit einem verstopften Ablauf in der Küche des Beschwerdeführers habe der Beschuldigte ihn zudem beleidigt und Unwahrheiten über ihn ausgesprochen, habe zunächst auch die Wohnung nicht mehr verlassen wollen und schliesslich gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe diesmal Glück gehabt, dass er jetzt nicht auf dem Küchenboden liege, bei anderer Gelegenheit werde er (der Beschuldigte) härter gegen ihn vorgehen (a.a.O., S. 2 obere Hälfte). Bei einem anderen Vorfall im Frühjahr 2018 habe der Beschuldigte "während gemeinschaftlicher Gartenarbeiten" eine "grosse Gartenhacke" nach ihm geschleudert, wobei er (der Beschwerdeführer) dank seiner flinken Reaktion habe ausweichen können (a.a.O., S. 2 Mitte).
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft ordnete in der angefochtenen Einstellungsverfügung diese soeben dargelegten Begebenheiten – so sie sich tatsächlich zugetragen haben sollten – allesamt als Antragsdelikte ein; mithin sei die vom Beschwerdeführer erst am 21. Februar 2020 erhobene Strafanzeige (Strafantrag) nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist von drei Monaten erfolgt, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle, was zur Einstellung des Verfahrens führe (act. 1 S. 4 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde (act. 2) nichts vor, woraus sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine andere Sichtweise aufdrängen würde; er setzt sich mit der eben zitierten Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht einmal ansatzweise auseinander. Mithin fehlt es der Beschwerde insoweit an einer hinreichenden Begründung und ist daher darauf nicht einzutreten.
Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die von der Staatsanwaltschaft erwogene Qualifikation der inkriminierten Begebenheiten vom Frühjahr 2018 bzw. bis letztmals im Sommer 2019 als Antragsdelikte (Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB; einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB; Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB; Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB) ist zutreffend. Bei Delikten, die nur auf Antrag hin strafbar sind, erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). In Hinsicht auf die vom Beschwerdeführer behaupteten strafbaren Handlungen vom Frühjahr 2018 bzw. bis letztmals im Sommer 2019 bestand für ihn kein Zweifel über die Person des (angeblichen) Täters. Sein erst am 21. Februar 2020 erhobener Strafantrag ist damit verspätet und war das Antragsrecht zu diesem Zeitpunkt längst verwirkt. Bei Antragsdelikten stellt der (rechtzeitige und damit gültige) Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar (OFK/StGB-Donatsch, StGB 30 N 2); an dieser fehlt es vorliegend und war daher das Verfahren hinsichtlich der Vorfälle vom Frühjahr 2018 bis letztmals Sommer 2019 ohne weiteres einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), wie dies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeordnet hat, weshalb hier in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (act. 1 S. 2 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 sowie S. 4 Ziff. 4). Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bezichtigte in seiner Strafanzeige vom 21. Februar 2020 (Vorakten, act. 3.1.01) den Beschuldigten noch weiterer Delikte. So soll der Beschuldigte ihm "wiederholt Bauholz wie andere Materialien" aus der "Gemeinschaftsgarage" entwendet haben (a.a.O., S. 2 3. Abschnitt). Ferner soll der Beschuldigte ihn bezichtigt und entsprechend bei der Hausverwaltung angeschwärzt haben, er (der Beschwerdeführer) habe versucht, in des Beschuldigten Wohnung einzubrechen; "später einmal" habe dann der Beschuldigte diese Anschuldigung abgeschwächt und gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe "zumindest mutwillig sein Haustürsicherheitsschloss beschädigt"; all dies habe der Beschuldigte zudem "als Nötigung" getan, damit er (der Beschwerdeführer) "auf gerechtfertigte explizit schriftlich festgehaltene mietrechtliche Ansprüche" verzichte (a.a.O., S. 2 letzter Abschnitt und S. 3 oben). Anbei habe der Beschuldigte "mehrfach" behauptet, er (der Beschwerdeführer) sei ein Verbrecher und sei "bereits vorbestraft" (a.a.O., S. 3 2. Abschnitt). Schliesslich soll der Beschuldigte ihn gemobbt haben, indem er ihn bei anderen Mietern schlechtmache und sie gegen ihn aufbringe; zugleich habe der Beschuldigte ihn bei der Hausverwaltung in ein schlechtes Licht gerückt; einmal habe der Beschuldigte im Gespräch mit einer anderen Mieterin ihn einen "Dubel" genannt, wobei die Folge davon nun sei, dass jetzt auch andere Mieter ihn als "Dubel" bezeichneten, so letztmals geschehen am 24. Dezember 2019 (a.a.O., S. 3 3. Abschnitt sowie S. 4 Abschnitte 1-3).
3.3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in Hinsicht auf die eben dargelegten Sachverhalte, dass die folgenden Straftatbestände in Betracht fallen würden: mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB, dabei teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB; Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB; Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (act. 1 S. 5 Ziff. 5.2 in fine).
Bezüglich all dieser Tatbestände stellte die Staatsanwaltschaft in der Folge die Untersuchung ein; dies mit einer Doppelbegründung. Zunächst hielt die Staatsanwaltschaft fest, es liege kein zureichender Tatverdacht vor, welcher eine Anklage rechtfertigen würde. Auch ein Richter könne den Beschuldigten nur dann der Begehung einer Straftat schuldig sprechen, wenn ausreichende und eindeutige Beweise vorlägen; von der Erhebung einer Anklage sei daher im Lichte von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO abzusehen, wenn mit einer Verurteilung von vornherein überhaupt nicht gerechnet werden könne. Vorliegend würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers/Anzeigers und des Beschuldigten diametral widersprechen; andere Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung oder zur Erhärtung der einen oder anderen Sachverhaltsfeststellung lägen nicht vor, weshalb eine Klärung des Falles nicht möglich sei (zum Ganzen: act. 1 S. 4 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2). Schliesslich sei es – dies die zweite Begründung der Staatsanwaltschaft für die erfolgte Verfahrenseinstellung – gänzlich unmöglich, vorliegend eine dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bzw. Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) genügende Anklage zu verfassen; hinsichtlich der inkriminierten Handlungen liessen sich nämlich weder Ort, Datum und Zeit noch Art und Folgen der Tatausführung umschreiben; die Anzeige des Beschwerdeführers erschöpfe sich weitgehend in pauschalen Vorwürfen (zum Ganzen: act. 1 S. 5 f. Ziff. 6.1).
3.3.3
3.3.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde nur rudimentär mit den eben dargelegten Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt. Er erwähnt, er sei zu einer eingehenden Beschwerde aufgrund "der Jahreszeit (Festtage) und Allgemeinsituation (COVID)" nicht in der Lage gewesen und werde sich daher "im Januar konkreter mit der Angelegenheit auseinandersetzen"; er müsse daher "um Geduld bis frühestens Mitte Januar 2021" ersuchen (act. 2 S. 1 "Vorzug" und S. 2).
Der Beschwerdeführer erhielt die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2020 zugestellt (Vorakten, act. 0.1.03). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) lief damit unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage bis und mit Montag, 28. Dezember 2020 (Art. 90 Abs. 2 StPO); bis zu diesem Datum hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde schriftlich und begründet einreichen müssen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ist eine begründete Beschwerde erforderlich, so hat der Beschwerdeführer namentlich anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Beschwerde diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Indes sind nur offensichtliche Irrtümer und Fehler zur Verbesserung zurückzuweisen; die Rechtsmittelinstanz ist nicht dafür verantwortlich, dass der Beschwerdeführer eine optimale Begründungs-argumentation vorlegt; keinesfalls dient Art. 385 Abs. 2 StPO dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begründung zu ergänzen (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, Art. 385 N 3 mit Hinweis auf die Urteile BGer 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 und 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4). Bei dieser Sachlage ist daher die vorliegende Beschwerde nicht zur Nachbesserung dem Beschwerdeführer zurückzuschicken, andernfalls im Ergebnis die gesetzliche Beschwerdefrist von zehn Tagen ausgehebelt würde. Konkret macht denn auch der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe geltend, welche ihn gehindert hätten, innert Frist eine ausreichend begründete Beschwerde einzureichen. Er führt lediglich lapidar aus, das Obergericht müsse nun halt bis Januar auf "Anträge & Begründung" warten, er habe schliesslich auch "lange genug auf Sie warten müssen" (act. 2 "Vorzug" in fine).
3.3.3.2 Materiell macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe "tragfähige und eindeutige Beweise […] nicht oder mangelhaft gewürdigt"; zu anderen Beweismitteleingaben seien keine ernsthaften Bemühungen unternommen worden, um diese auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen (act. 2 S. 1 unten und S. 2 oben).
Mit diesem Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer konkret auf die von ihm mit Schreiben vom 1. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen (Vorakten, act. 3.1.07). Die dabei befindlichen Fotografien (B01-B11) sind allerdings nicht geeignet, einen angeblichen Diebstahl von Bauholz in zureichender Art zu belegen. Dokumentiert sind auf den Fotos Holzlatten, wie sie im Handel (etwa in der "Landi" oder im "Bau+Hobby") beliebig erhältlich sind. Wenn daher der Beschuldigte einzelne Holzlatten zu einer Katzentreppe verbaut hat und diese Latten ähnlich den vom Beschwerdeführer in der Garage gelagerten Latten sind, besagt dieser Umstand noch nichts darüber, dass der Beschuldigte die von ihm verarbeiteten Latten dem Beschwerdeführer entwendet hat. Bei alledem käme es endlich noch entscheidend auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Diebstahls an bzw. darauf, wann der Beschwerdeführer das angebliche Fehlen einzelner seiner Latten bemerkt und die Beobachtung betreffend die vom Beschuldigten gebastelte Katzenleiter gemacht hat, handelte es sich doch beim behaupteten (geringfügigen) Diebstahl um ein Antragsdelikt (Art. 172ter Abs. 1 StGB).
Dass sodann in der Untersuchung Ablauf und Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer geschilderten angeblichen Diebstahls offenblieben, hat der Beschwerdeführer letztlich selber zu vertreten. Der Beschwerdeführer weigerte sich nämlich in der Untersuchung, zu einer polizeilichen Befragung zu erscheinen; am Telefon habe er den zuständigen Polizeibeamten angeschrien und erklärt, es sei alles im Anzeigeschreiben erwähnt (siehe dazu Vorakten, act. 8.1.01 S. 5 unten und S. 6). In der Folge beschwerte sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13./16. März 2020 an die Staatsanwaltschaft über den "schleppenden Ablauf" des Verfahrens und fügte bei, es sei für ihn nicht nur ein Rätsel, sondern er betrachte es "bereits als Rechtsbruch bis unzulässige Parteilichkeit", dass er nun zuerst von der Polizei einvernommen werden solle, habe er doch mit dieser "bei solcherlei Anlässen […] überdurchschnittlich schlechte Erfahrungen gemacht" (Vorakten, act. 12.1.01 S. 1). Diesem Standpunkt des Beschwerdeführers kann von vornherein nicht gefolgt werden. Die Polizei gehört zur Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a StPO) und ist in dieser Funktion berechtigterweise mit der Ermittlung der hier inkriminierten Handlungen beauftragt worden (Art. 15 Abs. 2 StPO; siehe dazu Vorakten, act. 9.1.01). die Polizei war dabei befugt, den Beschwerdeführer in seiner Stellung als angeblich Geschädigter (hier zugleich Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) zur Klärung des Sachverhalts zu befragen (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) und ist die Privatklägerschaft dabei zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 StPO).
3.3.3.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, aus der Beilage "B12" ergäbe sich ein Hinweis auf den Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen (act. 2 S. 2 oben). Beim betreffenden Beleg, datierend vom 21. Januar 2020 (Vorakten, act. 3.1.07) handelt es sich indes um eine vom Beschuldigten verfasste Auflistung offener Forderungsbeträge. Inwiefern sich daraus irgendwelche Indizien für eine der vom Beschwerdeführer zahlreich eingeklagten strafbaren Handlungen ergeben sollen, ist unerfindlich.
3.3.3.4 Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mit den einlässlich begründeten Erwägungen der Staatsanwaltschaft, welche diese zu Recht zur Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Verleumdung und Beschimpfung, der mehrfachen Drohung sowie der Nötigung und des Hausfriedensbruchs bewogen haben (act. 1 S. 4 ff. Ziff. 5.2 und Ziff. 6.1), nicht weiter auseinander. Insofern ist daher auf die unzureichend begründete Beschwerde nicht einzutreten.
3.3.4 Aus alldem ergibt sich, dass die Beschwerde auch in diesem (zweiten) Punkt betreffend die weiteren Delikte (siehe oben E. 3.3.1 und E. 3.3.2) abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Es kann auch an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen werden (act. 1 S. 4 ff. Ziff. 5.1-6.1).
Lediglich ergänzend bleibt anzufügen, dass es sich auch bei den betreffenden weiteren Delikten (oben E.3.3.1 und E. 3.3.2) allesamt um Antragsdelikte handelt, mit Ausnahme des Tatbestandes der Nötigung im Sinne von Art. 180 StGB, für den jedoch in den Akten ohnehin keine Hinweise bestehen. Diese Feststellung bezüglich der Antragsdelikte ist deshalb relevant, weil sich aus den wenigen zeitlichen Angaben in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020 ergibt (Vorakten, act. 3.1.01 S. 3), dass beispielsweise die dem Beschuldigten unterstellte Verleumdung und Beschimpfung möglicherweise mehr als drei Monate zurücklagen.
4.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Kosten auf CHF 600.festzulegen sind (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.‑ werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
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