Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss vom 13. November 2020
Verfahren OG.2020.00067
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch die Staatsanwältin
betreffend
Hausdurchsuchung
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 8. Oktober 2020, [act. 1, sinngemäss]):
Es sei festzustellen, dass die am 6. Oktober 2020 an der […] durchgeführte Hausdurchsuchung nicht rechtmässig war, soweit dabei auch ein vom Beschwerdeführer genutztes Zimmer durchsucht wurde.
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Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen […] eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf qualifizierte Sachbeschädigung (act. 3/2). Im Rahmen dieser Ermittlungen fand am 6. Oktober 2020 am Wohndomizil des Beschuldigten an der […] eine Hausdurchsuchung statt (siehe dazu act. 3/4); dies gestützt auf einen entsprechenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Glarus vom 18. August 2020 (act. 3/3).
Anlässlich der Durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten wurde auch das Zimmer des Mitbewohners A.______ durchforscht und daraus Gegenstände sichergestellt (act. 3/4, dort insbesondere auch Fotobogen).
2.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 wandte sich A.______ an die hiesige Staatsanwaltschaft und vertritt darin den Standpunkt, die Durchsuchung seines Zimmers sei nicht rechtmässig gewesen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe an das Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (act. 2).
II.
1.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt demnach eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (Urteil BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1., 2.4.). Das Rechtsschutzinteresse muss ein praktisches und im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. An einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer bereits abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).
Nach der Rechtsprechung ist jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen bzw. gerügten Rechtsverletzungen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung derselben im Einzelfall kaum je möglich wäre und an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Urteil BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Guidon, a.a.O., N 245).
2.
Indem sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (act. 1) ausschliesslich gegen die durchgeführte Durchsuchung seines Zimmers wendet, ist eine daraus resultierende anhaltende Beschwer und somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde nicht mehr erkennbar. Es liegt im vorliegenden Sachzusammenhang auch keine essenzielle Fragestellung vor, deren Beantwortung nachgerade im öffentlichen Interesse läge. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
III.
Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese aus den nachfolgenden Überlegungen ohne weiteres abgewiesen werden:
1.
Hausdurchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet und sind darin insbesondere die zu durchsuchenden Räumlichkeiten zu bezeichnen (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Eine Einwilligung zur Durchsuchung von Häusern und Wohnungen (seitens der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts) ist nicht erforderlich, wenn zu vermuten ist, dass in den zu durchsuchenden Räumen zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen (Art. 242 Abs. 1 StPO). Sie weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Anwesende Inhaberinnen oder Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen (Art. 245 Abs. 2 StPO) (siehe dazu Urteil BGer 1B_215/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1).
2.
Für die am 6. Oktober 2020 in der Wohnung des Beschuldigten durchgeführte Hausdurchsuchung bestand ein rechtsgenüglicher Durchsuchungsbefehl der hiesigen Staatsanwaltschaft (act. 3/3). Bei der Durchsuchung traf die Polizei in der Wohnung den Beschuldigten und einen spanischen Touristen an (act. 3/4).
Beim inspizierten 3½-Zimmer-Domizil des Beschuldigten an der […] handelt es sich um eine klassische WG-Wohnung, belegt von mehreren Personen, darunter auch der anlässlich der Durchsuchung abwesende Beschwerdeführer. Der bei der Durchsuchung anwesende Beschuldigte hatte Zugang zu allen Räumlichkeiten der Wohnung (act. 3/4), was durchaus allgemeiner Gepflogenheit bei solchen Wohnsituationen entspricht. Exemplarisch dafür ist gerade im konkreten Fall, dass am Tag der Durchsuchung das angeblich von einem weiteren Mitbewohner (Beschwerdeführer im Parallelverfahren) benutzte Zimmer von einem spanischen Touristen belegt war (act.3/4, Fotobogen Blatt 4). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn bei der Durchsuchung sämtliche Wohnräume nach den im Durchsuchungsbefehl (act. 3/3) konkret aufgeführten Gegenständen (inkl. allfällige Datenträger) durchsucht wurden. Es liegt somit keine beschwerderelevante Rechtsverletzung vor (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).
3.
Bei alldem kommt hinzu, dass gemäss Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft die Polizei insbesondere nach "Sprayerutensilien und weitere Hinweise auf die Tat vom 1. Juni 2020 sowie allfällige weitere Beteiligte" zu suchen hatte; diese Anordnung erfolgte im Lichte namentlich von Art. 424 Abs. 2 lit. a sowie Art. 244 und Art. 245 StPO rechtmässig. Effektiv konnten dann bei der Durchsuchung im Zimmer von A.______ möglicherweise tatrelevantes Material gefunden werden (siehe act. 3/4, insbesondere Fotodokumentation).
IV.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 400.- zu bemessen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Der vorliegende Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (siehe Urteil BGer 1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 1).
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Das Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 400.-; sie wird dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]