Kanton Glarus
Obergericht
Die Präsidentin
Verfügung vom 20. Oktober 2020
Verfahren OG.2020.00064
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsklägerin
vertreten durch die Staatsanwältin
gegen
C.______
Beschuldigter und
Berufungsbeklagter
verteidigt durch D.______
betreffend
Verletzung der Verkehrsregeln
Die Präsidentin zieht in Betracht:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 7. Oktober 2020 fristgerecht Berufung (act. 23) gegen den freisprechenden Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 5. Mai 2020 im Verfahren SG.2020.00021 (act. 20) und erneuerte dabei ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge auf Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten. In der Folge aber zog die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 die Berufung wieder zurück (act. 24).
2. Eine Berufung kann bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dementsprechend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung (Art. 31 Abs. 2 GOG/GL [GS III A/2]) als erledigt abzuschreiben.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein Aufwand erwachsen, sodass ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.
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Die Präsidentin verfügt:
1.
Das vorliegende Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
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