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Glarus Obergericht 20.10.2020 OG.2020.00064 (OGS.2020.93)

October 20, 2020·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·325 words·~2 min·4

Summary

Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Die Präsidentin

Verfügung vom 20. Oktober 2020

Verfahren OG.2020.00064

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsklägerin

vertreten durch die Staatsanwältin

gegen

C.______

Beschuldigter und

Berufungsbeklagter

verteidigt durch D.______

betreffend

Verletzung der Verkehrsregeln

Die Präsidentin zieht in Betracht:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 7. Oktober 2020 fristge­recht Berufung (act. 23) gegen den freisprechenden Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 5. Mai 2020 im Verfahren SG.2020.00021 (act. 20) und erneuerte dabei ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge auf Verurtei­lung und Bestrafung des Beschuldigten. In der Folge aber zog die Staatsanwalt­schaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 die Berufung wieder zurück (act. 24).

2. Eine Berufung kann bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dementspre­chend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung (Art. 31 Abs. 2 GOG/GL [GS III A/2]) als erledigt abzuschreiben.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein Auf­wand erwachsen, sodass ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

____________________

Die Präsidentin verfügt:

1.

Das vorliegende Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

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