Kanton Glarus
Obergericht
Entscheid vom 20. November 2018
Verfahren OG.2018.00066
A.______ Beschuldigter und
Beschwerdeführer
vertreten durch B.______
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und
Beschwerdegegnerin
vertreten durch die Staatsanwältin
betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft
über die Anträge:
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2018, act. 16 S. 2):
1.
Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantonsgerichts Glarus vom 5. November 2018 sei aufzuheben.
2.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen.
3.
Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
4.
Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren und das Berufungsverfahren zulasten der Staatsanwaltschaft.
der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 15. November 2018, act. 22):
1.
Es sei die Beschwerde vom 9. November 2018 vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November 2018 sei zu bestätigen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
Am Mittwochabend, 3. Oktober 2018, um ca. 18 Uhr, war ein 41-jähriger Kosovare dabei, vor seiner Wohnung an der [...] (Glarus Nord) eine Tasche im Kofferraum seines Autos zu verstauen, als er von hinten von mutmasslich zwei Tätern vermutlich mit einem Baseballschläger niedergeschlagen und schwer am Kopf verletzt wurde (act. 2/3, Fragen 6-8, act. 2/5 und act. 2/6; siehe auch Verfahren SG.2018.00080, act. 2/1, act. 2/3). Die bis anhin unbekannte Täterschaft flüchtete in der Folge in einem Peugeot 308 mit dem Kennzeichen [...]; das Fluchtfahrzeug wurde von einer dritten Person gelenkt und hatte an einer Tankstelle in unmittelbarer Nähe des Tatorts gewartet (Verfahren SG.2018.00080, act. 1 S. 2, act. 2/2, act. 2/5 Fragen, 7-9 und 28, act. 2/7).
Noch am selben Abend, um ca. 20.15 Uhr, bemerkte eine Polizeipatrouille das vorgenannte Fluchtfahrzeug, welches an der [...] in Zürich vor dem Wohnort von A.______ abgestellt war. Hierauf verhaftete die Polizei den 44-jährigen mazedonischstämmigen A.______ und dessen Sohn [...], wobei Letzterer zwischenzeitlich wieder aus der Haft entlassen worden ist, da er für die Tatzeit über ein Alibi verfügte (Verfahren SG.2018.00080, act. 1 S. 1 f., act. 2/4).
Die beiden Personen, welche den eben geschilderten Gewaltakt mutmasslich begangen haben, sind nach wie vor flüchtig und konnten von der Polizei noch nicht identifiziert werden; gegen sie läuft eine Öffentlichkeitsfahndung (siehe act. 2/5).
2.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das hiesige Zwangsmassnahmengericht am 6. Oktober 2018 gegen den Beschuldigten A.______ Untersuchungshaft an, und zwar einstweilen längstens bis 6. November 2018 (Verfahren SG.2018.00080, act. 4 Dispositiv-Ziff. 1).
3.
3.1 Am 31. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte daraufhin am 5. November 2018 die Haftverlängerung einstweilen längstens bis 6. Februar 2019 (act. 10, Dispositiv-Ziff. 1).
3.2 Dagegen liess der Beschuldigte am 9. November 2018 Beschwerde beim Obergericht erheben mit dem Antrag auf umgehende Haftentlassung (act. 16).
Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde (act. 22); die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (act. 21).
4.
Der angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO); die Anfechtungsfrist ist eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
II.
1.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bis zum 6. Februar 2019 angeordnet. Sie erwog in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft, der dringende Verdacht auf eine Beteiligung des Beschuldigten am zuvor geschilderten Gewaltdelikt ‑ sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe (vgl. Verfahren SG.2018.00080, act. 1 S. 3) ‑ habe sich im Verlauf der Ermittlungen weiter erhärtet. Der Beschuldigte habe in den bisherigen Einvernahmen nur vage Aussagen betreffend seine Bekanntschaft mit den beiden anderen Tätern sowie über das Zustandekommen und den Ablauf der Fahrt nach [...] vom 3. Oktober 2018 gemacht. Des Weiteren widersprächen seine Aussagen denjenigen seiner Söhne [...] weitgehend. Insbesondere habe [...] angegeben, dass der Beschuldigte im Verkaufsgeschäft [...] in Schwamendingen mehrmals mit den zwei anderen Personen gesprochen habe, u.a. über die betreffende Fahrt nach Glarus Nord sowie eine geplante Fahrt nach Belgien. Zudem sei der Beschuldigte bereits am Abend des 2. Oktober 2018 einmal mit den beiden nach Glarus Nord gefahren. Vor diesem Hintergrund sei die Rolle des Beschuldigten sowie sein Verhältnis zu den beiden flüchtigen Personen immer noch unklar, wobei u.a. aufgrund der Aussagen der befragten Söhne des Beschuldigten anzunehmen sei, dass er stärker in das Delikt involviert sein könnte, als er selbst vorgebe. Da zudem die beiden anderen Personen noch flüchtig seien und ihre Identität noch nicht feststehe, würden noch einige Ermittlungen nötig sein. Bei dieser Sachlage seien sowohl dringender Tatverdacht als auch Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben. Angesichts der noch offenen Fragen und der laufenden Fahndung [gegen die beiden anderen mutmasslichen Tatbeteiligten] sei nicht absehbar, wie lange die Strafuntersuchung noch andauern werde, weshalb im Verhältnis zur Schwere der Straftat eine Verlängerung der Untersuchungshaft um einstweilen drei Monate verhältnismässig erscheine (act. 10 E. 3. S. 4).
2.
2.1
Mit Beschwerde an das Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.2
Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder eines Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
Im Folgenden ist anhand der Beschwerdevorbringen des Beschuldigten zu prüfen, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten im Lichte von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht verlängert hat.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft ermittelt in Hinsicht auf das eingangs beschriebene Gewaltdelikt vom 3. Oktober 2018 an der [...] wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 1 S. 4 unten). Gemäss dem bisher bekannten Tatablauf sowie dem Verletzungsbild des Tatopfers (siehe act. 2/6; Verfahren SG.2018.00080, act. 2/1) ist die präsumtive Subsumtion des Geschehens unter den Tatbestand von Art. 111 StGB (vorsätzlichen Tötung) gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und liegt somit eine Anlasstat zur Anordnung von Untersuchungshaft vor.
3.2
3.2.1 Aus Sicht der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 2 f.) – und ihr darin folgend der Vorinstanz – hat der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung bis dahin nur vage und zudem erst noch teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht und widersprechen diese zudem den bis anhin erhobenen weiteren Beweisen. Vorab darin erkennt die Vorinstanz einen nach wie vor dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO gegen den inhaftierten Beschuldigten (act. 10 E. 3. S. 4).
3.2.2 Der Beschuldigte hat in der Untersuchung ausgesagt, er habe die beiden Personen, welche dringend verdächtig sind, das Gewaltdelikt in Glarus Nord unmittelbar verübt zu haben, zuvor nur zweimal im Club [...] gesehen (act. 2/1 Fragen 45-48, Frage 52; Verfahren SG.2018.00080, act. 2/5 Fragen 12-18). Demgegenüber befinden sich bei den Akten die nach derzeitigem Kenntnisstand durchaus glaubhaft erscheinenden Aussagen anderer befragten Personen. Gemäss deren Angaben sollen sich der Beschuldigte und die beiden verdächtigen Personen im Vorfeld der Tat mehr als einmal im [...] in Schwamendingen begegnet sein; das betreffende Lebensmittelgeschäft befindet sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Beschuldigten und ist der Beschuldigte regelmässiger Kunde in diesem Geschäft (act. 2/4 Fragen 33-45; act. 6 S. 2 ff.).
Die Auskunftspersonen haben auch übereinstimmend ausgeführt, dass der Geschäftsführer des [...] in Schwamendingen die beiden anderen Tatverdächtigen, als sie zeitgleich mit dem Beschuldigten im [...] anwesend gewesen seien, darüber informiert habe, der Beschuldigte würde Taxifahrten ausführen (act. 2/4 Fragen 31 sowie 38-41; act. 6 S. 2 f.).
Kommt sodann hinzu, dass gemäss einer nach jetzigem Wissenstand ebenfalls glaubhaft erscheinenden Aussage einer Auskunftsperson der Beschuldigte mit den beiden mutmasslichen Haupttätern ein erstes Mal bereits am Vortag der Gewalttat in den Kanton Glarus gefahren ist (act. 6 S. 4 unten und S. 5 oben).
Ferner hat der Beschuldigte selber in der Untersuchung erklärt, die beiden unbekannten Haupttäter hätten ihm am Tag der Tat um ca. 15 Uhr mit einer unterdrückten Nummer auf sein Handy angerufen, worauf er sie für die Fahrt nach Glarus Nord abgeholt habe (act. 2/1 Fragen 50 und 51; act. 2/2 Fragen 112-115). Indes konnte bei der Auswertung der Randdaten des Handys des Beschuldigten kein entsprechend unterdrückter Anruf eruiert werden (act. 2/2 Beilage "Verbindungen Mobiltelefon A.______ vom 03.10.2018").
Aus alldem ergibt sich, dass insgesamt erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte weitaus mehr in das Gewaltdelikt in Glarus Nord involviert sein könnte, als er selber vorgibt, wie dies denn auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen hat (act. 10 E. 3. S. 4). Insofern besteht in Bezug auf den Beschuldigten dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO, sei es, dass er als Mittäter oder als Gehilfe oder als Anstifter in die schwere Straftat verwickelt ist.
3.2.3 Was der Beschuldigte dagegen in seiner Beschwerde vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung der hier massgeblichen Fragestellung, ob gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht, als sachfremd oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trägt in der Beschwerde vor (act. 16 Ziff. 2-10), sein Mandant habe nach dem Vorfall in Glarus Nord, als er die beiden Täter in Zürich wieder abgeladen habe, seinen Sohn in der Schule abgeholt. Dies aber hätte sein Mandant "sicher nicht" getan, "wenn er gewusst hätte, dass die kurz zuvor beförderten Täter in eine schwere Straftat involviert gewesen wären". Der 44-jährige Beschwerdeführer sei mehrfacher Familienvater, lebe seit 22 Jahren in der Schweiz und sei nicht vorbestraft. Für die Taxifahrt habe er CHF 200.‑ bekommen, was einem normalen Taxilohn für die Fahrt nach Glarus Nord und zurück entspreche. Zum Geschädigten habe er keine Beziehung, kenne diesen nicht und es sei auch kein Motiv ersichtlich, weshalb der Beschuldigte an der versuchten Tötung von diesem hätte mitwirken sollen. Der Beschwerdeführer habe sich schon vorgängig bei Uber als Taxifahrer registrieren lassen und habe auch schon Taxifahrten durchgeführt. Er habe von den Tätern den Auftrag bekommen, diese zu einem Kollegen nach Glarus Nord zu fahren, dort an der Tankstelle zu warten und sie dann wieder nach Zürich zu bringen. Der Auftrag sei erfolgt, weil die Täter gewusst hätten, dass er Taxifahrten mache. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, was diese Personen im Schilde führten. Entgegen der Vorinstanz würden die Aussagen der Söhne im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschwerdeführers und Beschuldigten übereinstimmen. Bei der Erteilung des Auftrags durch die beiden Täter an den Beschuldigten seien dessen Söhne zudem anwesend gewesen. Gerade der Umstand, dass der Beschuldigte mit seinen Söhnen unterwegs gewesen sei, als er den Transportauftrag erhalten habe, spreche dagegen, dass er in die Planung und Ausführung einer Straftat involviert gewesen sein könnte. Wie auch von den beiden Söhnen des Beschuldigten bestätigt, hätten die beiden Täter den Beschuldigten auch wegen einer Fahrt nach Belgien angefragt; es habe demnach nicht nur die Fahrt nach Glarus Nord im Raum gestanden. Der Beschuldigte leide sodann an schweren psychischen Problemen, was sich unmittelbar auf dessen Erinnerungsvermögen auswirke; dies erkläre auch, dass der Beschuldigte sich nicht mehr an jeden Kontakt und jedes Detail zu erinnern vermöge. Sein Aussageverhalten begründe daher auch keinen Tatverdacht, sondern sei krankheitsbedingt.
Die eben dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in reiner appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trägt dabei alleine nur seine eigene Interpretation der bisherigen Untersuchungserkenntnisse vor. Er trägt nichts vor, was die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe noch immer dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten, zu entkräften vermöchte. Namentlich blendet er vollständig aus, dass gemäss den Aussagen der Auskunftspersonen der Beschuldigte den beiden anderen tatverdächtigen Personen im Vorfeld des Gewaltdelikts mehrmals begegnet ist, dabei allerdings an einer anderen Örtlichkeit [[...] in Schwamendingen] als dem vom Beschuldigten selber gennannten Ort [Club ...]. Ferner äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zum erheblichen Tatverdachtsindiz, wonach gemäss der Aussage einer Auskunftsperson der Beschuldigte am Vortag der Tat die beiden anderen tatverdächtigen Personen schon einmal mit seinem Auto in den Kanton Glarus chauffiert haben soll. Es ist anhand der im Recht liegenden Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass dieser aus psychischen Gründen in seinen geistigen Fähigkeiten eingeschränkt wäre und sich daher nicht mehr exakt an Details zu erinnern vermöchte. Er selber nämlich schildert über die mehreren Einvernahmen hinweg den Sachverhalt weitgehend stringent. Hingegen ist offenkundig, dass der Beschuldigte insbesondere die vorangegangenen Kontakte zu den beiden anderen tatverdächtigen Personen erheblich anders darstellt als die Auskunftspersonen.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat als Haftgrund gegenüber dem tatverdächtigen Beschuldigten Kollusionsgefahr erkannt (act. 10 E. 3. S. 4). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bestreitet in der Beschwerde eine Kollusionsgefahr. Der Beschuldigte kenne nämlich weder die Täter noch wisse er, wo diese wohnten und verfüge von ihnen auch über keine Kontaktdaten. Er habe kein Interesse, auf diese einzuwirken; er habe denn auch selber in der Untersuchung diese Drittpersonen beschrieben, sie als die von ihm beförderten Personen bezeichnet und dadurch die Untersuchung gefördert. Vor diesem Hintergrund wäre als Ersatzmassnahme bereits ein Kontaktverbot zureichend (act. 16 Ziff. 11 f.).
3.3.2 Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn zu erwarten ist, eine tatverdächtige Person werde andere Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
Bei der vorliegend bis dahin bekannten Konstellation ist die Gefahr durchaus latent, dass der Beschuldigte, würde er zum jetzigen Zeitpunkt aus der Untersuchungshaft entlassen, die vollständige Aufklärung des Gewaltdelikts in Glarus Nord gefährden könnte. Die Hintergründe des Gewaltdelikts sind noch weitgehend unklar. Noch ist offen, wer gegebenenfalls mit wem und auf welche Weise zusammengewirkt hat. Der nach wie vor tatverdächtige Beschuldigte wäre daher in Freiheit ohne weiteres in der Lage, gegebenenfalls auch via Drittpersonen, Kontakte zu anderen in die Tat involvierten Personen aufzunehmen und so die Abklärungen und Beweiserhebungen in Bezug auf die Ermittlung der an der Tatplanung und ‑ausführung beteiligten Personen und deren konkrete Rolle zu hintertreiben.
Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, soweit er in der Beschwerde geltend macht, es bestehe keine Kollusionsgefahr mehr. Dieser Gefahr lässt sich vorliegend auch durch keine andere (mildere) Massnahme als durch Belassung des Beschuldigten in Untersuchungshaft begegnen.
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz hat eine Verlängerung der Untersuchungshaft um einstweilen drei Monate als verhältnismässig beurteilt, dies insbesondere auch in Anbetracht der Schwere der im Raum stehenden Straftat (act. 10 E. 3. S. 4). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten führt in der Beschwerde unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten aus, sein Mandant sei psychisch schwer krank und die Untersuchungshaft belaste ihn offensichtlich schwer. Die Haftbedingungen werden sodann im Ergebnis als bedrückend beschrieben (Einzelhaft; kein Kontakt zu Mitgefangenen, auch nicht während des Hofganges; Verpflegung in der Zelle; kleines verschlossenes Fenster, welches keinen Ausblick erlaube). Ferner würden noch immer keine Besuche zugelassen; nicht einmal seine Söhne dürften ihn besuchen, obschon zu ihnen keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Insgesamt werde der Beschuldigte durch das geltende Haftregime in seiner Persönlichkeit schwer verletzt (act. 16 Ziff. 13 f.).
3.4.2 Dass das Vollzugsregime in der Untersuchungshaft in der Regel härter ist als im normalen Strafvollzug, ist ein Faktum (siehe dazu Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, Zürich 2017, N 599 und N 898 ff.); dies liegt letztlich aber in der Natur der Sache begründet, indem gerade einer bestehenden Kollusionsgefahr wohl im Regelfall nicht anders als mit einer weitgehenden Isolierung der tatverdächtigen Person begegnet werden kann. Aus dem bei den Akten befindlichen Arztbericht ergeben sich zwar klare Hinweise auf eine psychische Vorbelastung des Beschuldigten, ohne dass aber die Hafterstehungsfähigkeit generell in Abrede gestellt wird (act. 4). Ohnehin aber hat in dieser Hinsicht der Zwangsmassnahmenrichter auf die Zuverlässigkeit der medizinischen Versorgung der in Haft versetzten Personen zu vertrauen (siehe dazu Art. 32 der kantonalen Gefängnisverordnung; GS III F/3).
Demnach erweist sich die Beschwerde vorliegend auch insoweit als unbegründet, als darin eine Unverhältnismässigkeit der Untersuchungshaft aufgrund der damit verbundenen Haftbedingungen gerügt wird.
4.
Aus alldem folgt, dass die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November 2018 (act. 10) abzuweisen ist. Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist die vorinstanzlich angeordnete Haftverlängerung rechtskonform. Die Verlängerung wurde dabei einstweilen bis längstens am 6. Februar 2019 befristet (act. 10 Dispositiv Ziff. 1), was nach heutigem Kenntnisstand sachgerecht ist. Im Übrigen kann der Beschuldigte ohnehin jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Entlassungsgesuch stellen (Art. 228 Abs. 1 StPO; siehe auch Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung).
III.
Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf Fr. 600.‑ festzulegen (Art. 8 Abs. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und ist zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Obwohl von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde beantragt (act. 22 Antrag Ziff. 2), ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO; siehe dazu auch Christen, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 132/2014, S. 200 f.).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf Fr. 600.‑ festgelegt.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]