Kanton Glarus
Obergericht
Urteil vom 9. November 2018
Verfahren OG.2017.00074
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und
Berufungsklägerin
gegen
B.______ Beschuldigter und
Berufungsbeklagter
vertreten durch C.______
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln
(ungenügendes Sichern der Ladung)
über die Anträge:
A. der Anklägerin und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 19. Dezember 2017 [act. 18]):
1.
Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 27. November 2017 seien aufzuheben.
2.
B.______ sei schuldig zu sprechen des ungenügenden Sicherns der Ladung im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29, Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV.
3.
B.______ sei mit einer Busse von CHF 250.‑ zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung und wenn die Betreibung keinen Erfolg hat, sei die Busse in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umzuwandeln.
4.
Die Kosten des Verfahrens seien B.______ aufzuerlegen.
B. des Beschuldigten und Berufungsbeklagten (gemäss Berufungsantwort seines Rechtsvertreters vom 17. August 2018 [act. 41]):
1.
Es sei die Berufung vom 19. Dezember 2017 vollumfänglich abzuweisen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates sowie unter dem Vorbehalt weiterer Rechte zu Gunsten von B.______.
____________________
Das Obergericht zieht in Betracht:
I.
1.
B.______, Landschaftsgärtner bei der X.______ AG, transportierte am frühen Dienstagnachmittag, 15. April 2017, mit dem Lieferwagen seiner Arbeitgeberin granitene Gartenplatten sowie Sand von Näfels nach dem rund fünf Kilometer entfernten Netstal (Glarus). Ausgangs Näfels wurde er von der Polizei angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Hierbei stellte die Polizei fest, dass die Ladefläche des Fahrzeuges über den Seitenwänden zwar mit einem Ladungssicherungsnetz aus Polypropylen überspannt war, sich darunter im vorderen Teil der Ladebrücke aber drei je rund 80 kg schwere Granitplatten (80 cm x 100 cm) befanden, die übereinander gelegt und nicht festgezurrt waren. Die unterste Platte lag dabei stirnseitig auf dem im seitlichen Bereich der Ladefläche mitgeführten Sand auf, wodurch die Platten nicht gänzlich flach auf der Ladefläche platziert waren (siehe zum Ganzen: act. 2/1 sowie act. 2/10 Rz. 4 ff. und Rz. 18).
2.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft hätten die betreffenden drei Granitplatten auf der Ladefläche besser gesichert werden müssen. Die Staatsanwaltschaft verurteilte daher B.______ (nachfolgend Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 19. Mai 2017 wegen ungenügenden Sicherns der Ladung gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 und Art. 30 Abs. 2 SVG sowie Art. 57 Abs. 1 VRV zu einer Busse von CHF 250.‑ bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse und Erfolglosigkeit der Betreibung (act. 3).
Auf Einsprache des Beschuldigten hin (act. 2/5), der sich in der Folge übrigens hat anwaltlich vertreten lassen (act. 2/6), überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts (act. 1).
3.
Der Kantonsgerichtspräsident sprach in seinem Entscheid vom 27. November 2017 den Beschuldigten vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns der Ladung frei (act. 14 S. 8 Dispositiv‑Ziff. 1), verfügte die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat (Dispositiv-Ziff. 2 und Ziff. 3) und sprach dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.‑ zu (Dispositiv-Ziff. 4).
4.
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2017 (act. 18) Berufung beim Obergericht mit dem Antrag, den Beschuldigten im Sinne der Anklage zu bestrafen und ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
II.
1.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig erfolgt und auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 StPO sind erfüllt (es kann hierzu vollumfänglich auf den Zwischenentscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2018 verwiesen werden [act. 27]).
2.
Da es sich bei der inkriminierten Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG um eine Übertretung handelt (Art. 103 StGB), wurde das Berufungsverfahren schriftlich geführt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3. Mai 2018 (act. 32) explizit auf ihre bereits in begründeter Fassung eingereichte Berufungseingabe vom 19. Dezember 2017 (act. 18) verwiesen und diese nicht ergänzt. Der Beschuldigte erstattete seine Berufungsantwort innert mehrfach erstreckter Frist (siehe act. 34-37) am 17. August 2018 (act. 41) und beantragt darin die kostenfällige Abweisung der Berufung und damit Bestätigung des angefochtenen freisprechenden Entscheids.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2018 implizit ebenfalls auf Abweisung der Berufung (act. 40).
III.
1.
Das vorliegende Strafverfahren beschlägt, wie bereits zuvor erwähnt, einen Übertretungstatbestand. In einem solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
2.
Die eben zitierte Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet Folgendes in Bezug auf die inhaltliche Beurteilung einer Berufung in einer Übertretungsstrafsache: Das Obergericht als Berufungsinstanz prüft sämtliche materiellrechtlichen und prozessualen Rechtsfragen mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Berufung die Würdigung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. In diesem Punkt unterscheidet sich die Kognition des Obergerichts nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (siehe dazu Hug/scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, N 13 zu Art. 398). Nach der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht schon vor, wenn ein anderer Entscheid ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürlich ist insbesondere auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen unberücksichtigt lässt (BGer, Urteil vom 22. April 2010, 6B_890/2009, E. 1.2; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG ist bei Transporten mit Fahrzeugen die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Für die korrekte Sicherung der Ladung ist der Führer des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 57 Abs. 1 VRV). Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung sanktioniert auch den Fahrzeuglenker, dessen Ladung sich in nicht vorschriftsgemässem Zustand befindet (BGer, Urteil vom 24. Februar 2011, 6B_894/2010, E. 2.3.2; ferner Urteil vom 24. Januar 2013, 6B_594/2012, E. 2).
Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass die Stabilität der Ladung nicht bloss im normalen Verkehr, zu dem plötzliches Bremsen gehört, sichergestellt ist. Die Ladung muss auch bei leichten Unfällen stabil bleiben. Darunter fallen u.a. leichtere Kollisionen, das Rutschen auf nassem oder eisigem Untergrund, das in einen seitlichen Zusammenstoss mit einer Mauer oder einer Barriere mündet. Diese Art von Unfällen ziehen das Fahrzeug oft nicht weiter in Mitleidenschaft. Die Instabilität der Ladung kann jedoch schwere Folgen haben, sei es, dass die Ladung herunterfällt und andere Verkehrsteilnehmer trifft, oder sei es, dass die Ladung gegen die Fahrerkabine prallt und dabei unmittelbar die im Fahrzeug mitfahrenden Personen selber zu Schaden kommen (siehe hierzu BGer, Urteil vom 8. Januar 2009, 1C_223/2008, E. 2.3; BSK-Schenk, N 42 zu Art. 30 SVG).
3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Würdigung der Anklage ausgeführt, es sei in der Untersuchung nicht abgeklärt worden, inwiefern sich das Netz, welches beim fraglichen Transport über die Ladebrücke des Fahrzeuges gespannt war, konkret auf die Ladungssicherung ausgewirkt habe. Auch wenn keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Netz nicht ordnungsgemäss angebracht war, so sei gleichwohl nicht erstellt, ob das Netz für die Sicherung der vorliegenden Ladung ausreichend war. Ob das Netz ein Aufrichten der auf der Ladefläche nicht festgebundenen Gartenplatten verhindert hätte, sei nicht untersucht worden; es liege auch kein Gutachten zur Festigkeit des Netzes vor, wobei im Strafbefehl aber auch nicht behauptet werde, dass das Netz nicht sichernd gewirkt habe. Im Übrigen aber wäre im Falle eines leichten Unfalls nicht zu erwarten gewesen, dass die Granitplatten aus dem Lieferwagen hinauskatapultiert würden, da die Platten [je] 80 kg schwer waren und die Ladefläche von Ladewänden umschlossen war. Im Ergebnis sei von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und sei der Beschuldigte daher vom Anklagevorwurf der ungenügenden Sicherung der Ladung freizusprechen (act. 14 S. 7 E. III. 7. und 8.).
Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufung geltend, die Anklage habe sich zum verwendeten Netz allein deshalb nicht geäussert, weil es sich bei diesem Netz um ein geknotetes Abdecknetz gehandelt habe, welches nur dafür geeignet sei, zu verhindern, dass leichteste Gegenstände (etwa Grünschnitt, Papier und Pappe) von der Ladefläche geweht würden. Zur Sicherung der schweren Granitplatten, welche wie hier in keine Richtung formschlüssig und zudem nicht flach geladen waren, habe das Netz von vornherein nicht getaugt, weshalb weitere Abklärungen hierzu nicht erforderlich gewesen seien. Es wäre aber an der Vorinstanz gelegen, aus ihrer Sicht notwendige Abklärungen zu tätigen (etwa die Konsultation von Gebrauchsanleitungen oder Weisungen zu Abdecknetzen) bzw. zusätzliche Beweise abzunehmen. Insgesamt habe daher die Vorinstanz willkürlich, "vom Bürotisch aus", bloss Mutmassungen zur Ladungssicherung angestellt und ihre Behauptungen mit keinerlei Abklärungen verbunden bzw. belegt. Der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt und als Konsequenz davon auch fehlerhaft beurteilt worden (act. 18).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht festgelegt, ob das angebrachte Abdecknetz eine ausreichende Sicherung bot für die drei Granitplatten, welche auf der Ladebrücke "frei" auflagen und nicht mit Zurrgurten befestigt waren. Wie es sich mit diesem Netz in Bezug auf die Sicherung der Ladung konkret verhalten hat, kann auch vor Obergericht offenbleiben. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nämlich hinreichend klar, dass die Vorinstanz die Ladung schon allein deshalb für genügend gesichert erachtet hat, weil sich die drei übereinander gelegten Granitplatten innerhalb einer mit Seitenwänden umschlossenen Ladebrücke befanden und die Platten aufgrund ihres Eigengewichts selbst bei einem leichten Unfall nicht in eine die Verkehrssicherheit gefährdende instabile Lage geraten wären.
3.3.2 Wie bereits eingangs kurz dargelegt (oben E. I. 1.) ist strittig, ob die drei je rund 80 kg schwere Granitplatten zureichend gesichert waren, als der Beschuldigte diese Platten mit dem Lieferwagen von Näfels nach Netstal transportierte.
Die ca. 80 cm x 100 cm grossen Platten lagen, die unterste Platte stirnseitig eingebettet in einen Sandhaufen, schräg übereinander (siehe die Fotos bei act. 2/1). Als Folge davon, dass die unterste Platte auf der einen kurzen Kante auf dem Sandhaufen und auf der anderen kurzen Kante auf der Ladefläche auflag, bestand zwar zwischen der Platte und der Ladefläche ein gewisser Hohlraum; wäre die Platte ganzflächig auf der Ladebrücke aufgelegen, hätte dies die stabilitätsfördernde Reibungswirkung zwischen Ladung und Ladefläche zweifelsohne verbessert. Indes ist aber auch festzuhalten, dass die Platten die knapp 40 cm hohen Seitenwände der Ladebrücke (siehe dazu die Foto bei act. 2/10) nicht überragten; bis zur Oberkannte der Ladewände waren es soweit erkennbar noch mindestens 10 cm. Im Falle eines brüsken Brems- oder Ausweichmanövers oder gar eines Aufpralls bei einer (leichten) Kollision hätten sich die Platten lediglich innerhalb der Ladebrücke verschoben, ohne dass dies aber für die Fahrzeuginsassen selber oder andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bewirkt hätte. Aufgrund des doch erheblichen Eigengewichts der Platten ist schliesslich auch nicht vorstellbar, dass die Platten sich in einer wie eben beschriebenen besonderen Fahrsituation hätten aufrichten können oder gar von der Ladebrücke geschleudert worden wären, zumal der Transport (bloss) auf einer Hauptstrasse und nicht etwa auf einer Autobahn mit ungleich höheren Geschwindigkeiten ausgeführt wurde.
3.3.3 Bei dieser Sachlage ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz auf Abklärungen zur Sicherungswirkung des Abdecknetzes verzichtet hat. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis willkürfrei darauf geschlossen, dass die fragliche Ladung zureichend gesichert war und hat daher den Beschuldigten vom gegenteiligen Vorhalt zu Recht freigesprochen. Somit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufung (act. 18) auch die Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 2-4 des vorinstanzlichen Entscheids angefochten. Die Staatsanwaltschaft ist zur Anfechtung eines erstinstanzlichen Strafurteils auch im Kostenpunkt legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 381 StPO).
4.1 Nachdem der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen ist, hat die Vorinstanz die Gerichts- und Untersuchungskosten in korrekter Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auf die Staatskasse genommen. Insofern ist daher die Berufung unbegründet.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO dem freigesprochenen Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'000.‑ zuerkannt (act. 14 S. 8 Dispositiv-Ziff. 4). Der Beschuldigte selber hatte von seinem Rechtsvertreter ausgewiesene Anwaltskosten in Höhe von CHF 3'790.05 als Entschädigung geltend gemacht (act. 9 S. 7 f. und act. 11). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht zur konkreten Bemessung der Entschädigung geäussert, sondern bloss festgehalten, dem Beschuldigten stehe eine "angemessene Parteientschädigung" zu (act. 14 S. 7 E. IV.).
4.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet in ihrer Berufung (act. 18) ihren Einwand gegen die vorinstanzliche Entschädigungsregelung nicht näher. Indes schadet dies der Berufungsklägerin nicht. Das Berufungsgericht ist nämlich nicht an die Begründung des Rechtsmittels durch die Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Es gilt insoweit in tatsächlicher Hinsicht der Grundsatz der materiellen Wahrheit, in rechtlicher Hinsicht der Grundsatz iura novit curia (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], bereits oben zitiert, N 1 zu Art. 391 StPO). Dies gilt ebenso in einem Übertretungsstrafverfahren, bei dem die Kognition der Berufungsinstanz eingeschränkt ist (Art. 398 Abs. 4 StPO); es besteht deswegen nicht etwa eine qualifizierte Rügepflicht (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], bereits oben zitiert, N 24 zu Art. 398 StPO).
4.2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; konkret gemeint sind dabei primär die Kosten für die frei gewählte Verteidigung (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 429 StPO). Der Anspruch auf eine Entschädigung setzt dabei aber kumulativ voraus – auch wenn dies so im Gesetzeswortlaut nicht direkt zum Ausdruck kommt –, dass erstens der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt ist und, zweitens, der von diesem betriebene Aufwand angemessen war. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden könnte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203).
4.2.4 Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes handelte es sich um eine ausgesprochene Bagatellangelegenheit. Es lag mit anderen Worten kein gravierender Tatvorwurf vor. So gesehen stand für den Beschuldigten anders als etwa bei einem angelasteten Verbrechen oder Vergehen nicht "einiges auf dem Spiel", wenngleich aber immerhin anzuerkennen ist, dass der inkriminierte Vorhalt unmittelbar die Lohnarbeit des Beschuldigten und damit sozusagen dessen berufliche Integrität betraf. Der Sachverhalt schliesslich erwies sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex. Es sind sodann aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund persönlicher Verhältnisse von vornherein nicht in der Lage gewesen wäre, sich selber zu verteidigen (siehe dazu auch act. 13 S. 3 Frage 7). Allerdings ist in der Literatur und Rechtsprechung als Stossrichtung erkennbar, dass zusehends auch in Bagatellfällen der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt erachtet wird (BGE 138 IV 197 E. 2.3.2 und 2.3.5 S. 201 ff.). Insofern ist vorliegend der Beizug eines Rechtsvertreters an sich nicht zu beanstanden, zumal eingedenk der zuvor angesprochenen hier speziellen Betroffenheit des Beschuldigten als Arbeitnehmer.
Auch wenn der Beizug eines Rechtvertreters vertretbar sein mag, ist nicht jeder anwaltliche Aufwand zu entschädigen, der im Strafverfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 lit. a StPO). Die Angemessenheit des Verteidigungsaufwands beurteilt sich anhand der zur Anwendung gelangenden Verfahrensart sowie anhand der zur Diskussion stehenden Interessen, welche sich aus dem konkreten Tatvorwurf, der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der drohenden Sanktion und Kostenfolge ergeben. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann. Für aus juristischer Sicht einfache Fälle folgt daraus, dass sich der anwaltliche Aufwand auf ein Minimum zu beschränken hat, allenfalls sogar auf eine einfache Konsultation (BGer, Urteil vom 7. Juli 2014, 6B_74/2014, E. 1.4.2.; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f.). Die vorliegende Übertetungsstrafsache ist aufgrund des konkreten Tatvorwurfes sowie der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe als Bagatellfall zu qualifizieren und es stellten sich im Stadium der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens keinerlei juristisch schwierigen Fragen. Die hier selbst unter Berücksichtigung der spezifischen Betroffenheit des Beschuldigten in seiner Stellung als Arbeitnehmer noch immer als gering zu wertende Tragweite des konkreten Übertretungsvorwurfs hätte unter dem Aspekt von Art. 429 lit. a StPO eine Beschränkung des anwaltlichen Aufwands von Anfang an auf ein absolutes Minimum erfordert. Adäquat wäre in einer ersten Phase nur eine kurze Konsultation gewesen, zumal der Beschuldigte seine Einsprache gegen den seinerzeitigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (act. 2/3) nicht zwingend zu begründen hatte (Art. 354 Abs. 2 StPO; siehe dazu auch act. 2/5). Dass sodann der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien, ist vertretbar; die Verhandlung selber dauerte allerdings nur rund 30 Minuten (siehe act. 9 S. 1 und S. 9) und war hierzu angesichts der sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht alles andere als komplexen Angelegenheit keine umfangreiche Vorbereitung erforderlich.
4.2.5 Aus alldem ergibt sich, dass für die anwaltliche Vertretung des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.‑ (inkl. MwSt. und Auslagen) angemessen ist. Insoweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine weit darüber hinausgehende Entschädigung in der Höhe von CHF 3'000.‑ festgelegt hat, ist ihr eine fehlerhafte Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO unterlaufen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet (Art. 398 Abs. 4 StPO) und ist insoweit gutzuheissen.
III.
1.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 StPO). Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anfechtung des erstinstanzlich ergangenen Freispruchs, obsiegt andererseits aber insoweit, als die erstinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung wesentlich herabzusetzen ist. Insofern wären daher nicht die gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, sondern wäre ein Teil davon dem Beschuldigten aufzuerlegen. Davon wird jedoch umständehalber abgesehen und werden die gesamten Kosten der Staatskasse überbunden.
2.
2.1 Inwieweit im Berufungsverfahren ein Anspruch des Beschuldigten auf eine Parteientschädigung besteht, beurteilt sich ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO; siehe dazu: Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1 zu Art. 436 StPO; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], bereits oben zitiert, N 3 zu Art. 436 StPO).
2.2
Der Rechtsvertreter hat für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote über insgesamt CHF 4'026.50 eingereicht, wobei noch weitere Kosten von CHF 123.85 hinsichtlich der bevorstehenden Bearbeitung des vorliegenden obergerichtlichen Entscheids in Aussicht gestellt werden (act. 44).
Vorliegend von vornherein nicht zu entschädigen ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten, den dieser in Hinsicht auf den von ihm zu Beginn des Berufungsverfahrens gestellten und einlässlich begründeten Nichteintretensantrag erbracht hat (act. 21). Mit diesem Antrag ist der Beschuldigte nicht durchgedrungen und insofern unterlegen (siehe dazu act. 27). In Bezug auf die Notwendigkeit anwaltlichen Aufwands in einer Übertretungsstrafsache kann sodann auf das bereits zuvor Gesagte verwiesen werden (oben E. II. 4.2.4); am Bagatellcharakter der Streitangelegenheit hat sich nämlich allein durch die Berufung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nichts geändert, auch wenn einzuräumen ist, dass die Staatsanwaltschaft mit der von ihr erhobenen Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz eine gewisse Komplexität ins Verfahren getragen hat. Der Beschuldigte obsiegt insoweit, als der erstinstanzliche Freispruch bestätigt wird; er unterliegt dagegen insoweit, als die ihm erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung doch wesentlich gekürzt wird. Vor diesem Hintergrund erscheint für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.‑ zugunsten des Beschuldigten als angemessen.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2017 wird Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom 27. November 2017 im Verfahren SG.2017.00086 aufgehoben und wird wie folgt neu erkannt:
Dem Beschuldigten B.______ wird aus der Gerichtskasse für das Untersuchungsverfahren UB.2017.00626 sowie das erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00086 eine Parteientschädigung von CHF 1'000.‑ zugesprochen.
2.
Im Übrigen wird die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten B.______ aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.‑ zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]