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Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)

March 9, 2017·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·11,817 words·~59 min·3

Summary

Kollokationsklage

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil vom 9. März 2017

Verfahren OG.2013.00061

1. A.______ AG in Nachlassliquidation

Berufungsklägerin und Nebenintervenientin

vertreten durch D.______

2. B.______ Aktiengesellschaft

Klägerin

vertreten durch E.______

gegen

C.______ AG in Nachlassliquidation

Berufungsbeklagte

und Beklagte

vertreten durch F.______

betreffend

Kollokationsklage

Anträge der Berufungsklägerin und Nebenintervenientin

(gemäss Eingabe vom 13. September 2013, act. 87 S. 2):

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 13. Juni 2013 im Verfahren ZG.2009.00920 sei aufzuheben.

2.

Es sei die von der Klägerin beim Liquidator der C.______ AG in Nachlassliquidation angemeldete und von diesem mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 abgewiesene Forderung im Teilbetrag von CHF 165‘394‘826.88 als in der dritten Klasse begründet zu kollozieren. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

3.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

Anträge der Berufungsbeklagten und Beklagten (gemäss Eingabe vom 7. November 2013, act. 92 S. 2):

1.

Die Berufung sei abzuweisen und es sei der erstinstanzliche Entscheid in Abweisung der Klage zu bestätigen;

2.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen;

3.

Subeventualiter (für den Fall der Gutheissung der Berufung ohne Rückweisung an die Vorinstanz) sei die Klage abzuweisen;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen (einschliesslich des erstinstanzlichen Verfahrens) zu Lasten der klagenden Partei.“

____________________

Inhaltsverzeichnis

I.

Prozessverlauf

4

II.

Prozessuales

5

A.

Übergangsrecht

5

B.

Parteifähigkeit der Klägerin

5

C.

Prozessuale Stellung der Nebenintervenientin

7

D.

Streitwert

7

E.

Novenrecht

8

F.

Substantiierungsund Rügeanforderungen

10

G.

Beweislast und Beweismass

12

H.

Übrige Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen

13

III.

Streitgegenstand im Überblick

13

IV.

Aktivlegitimation

15

A.

Formvorschriften betreffend Forderungsabtretung

15

B.

Vollstreckungsrechtliche Gültigkeit der Forderungsübertragungen

20

C.

Abtretungsverbot zufolge Kontokorrentrecht

29

V.

Vertragsrechtliche Qualifikation

30

A.

Prozessuale Ausgangslage

30

B.

Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin

31

C.

Vorbringen der Beklagten

34

D.

Novenrecht und Substantiierung

34

E.

Vertragsrechtliche Grundlagen zu Konzernclearing und Cash Pooling

36

F.

Subsumtion: Qualifikation des Cash Managements

40

G.

Übermässige Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)

53

H.

Zwischenfazit

55

VI.

Gesellschaftsrechtliche Beurteilung

55

A.

Zweckkonformität; Vertretungsrecht

55

B.

Verdeckte Gewinnausschüttungen

64

C.

Eigenkapitalersatzrecht

77

D.

Rechtsmissbrauch

79

VII.

Paulianische Anfechtung

82

VIII.

Fazit

83

IX.

Kostenund Entschädigungsfolgen

84

Dispositiv

84

Das Gericht zieht in Betracht:

I. (Prozessverlauf)

1.

a)  Der Präsident des Kantonsgerichts Glarus bewilligte mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 (act. 41/8) der C.______ AG eine provisorische und mit Verfügung vom 2. Februar 2004 (act. 30/341) eine definitive Nachlassstundung für sechs Monate. Mit Beschluss vom 17. Juni 2004 (act. 41/9) bestätigte das Kantonsgericht Glarus den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen der C.______ AG und deren Gläubigern.

b)

Im Nachlassverfahren der C.______ AG wies deren Liquidator mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 (act 2/1) drei von der B.______ AG London eingegebene Forderungen, welche diese gemäss ihrer Darstellung von der Z.______AG (CHF 40‘893‘138.31), von der A.______ AG (CHF 196‘166‘544.98) und von der Konkursmasse der Y.______ GmbH (CHF 1‘546‘342.71) erworben hatte (vgl. act. 2/2 S. 15), ab.

2.

a)  Die B.______ AG London verlangte daraufhin mit beim Kantonsgericht Glarus erhobener Kollokationsklage vom 4. November 2009 (act. 1) die Zulassung der beiden erstgenannten Forderungen (CHF 40‘893‘138.31 und CHF 196‘166‘544.98) im Nachlassverfahren der C.______ AG. Mit Verfügung vom 30. November 2010 (act. 24) schrieb der Kantonsgerichtspräsident das Verfahren im Umfang von CHF 40‘893‘138.31 als durch Vergleich erledigt ab und merkte vor, dass die Klägerin überdies ihre Klage im Umfang von CHF 30 Mio. zurückgezogen hat (vgl. auch act. 16 f.).

b)

Zuvor, nämlich mit Schreiben vom 24. September 2010 (act. 14), erklärte die A.______ AG in Nachlassliquidation die Nebenintervention auf Seiten der B.______ AG London im vorliegenden Verfahren, worauf sie der Kantonsgerichtspräsident als Nebenintervenientin zuliess (act. 24 Dispositiv-Ziff. 5). Die B.______ AG London reduzierte in der Folge die Klage am 4. Februar 2011 auf noch CHF 165'394'826.88 (act. 27) und überliess die Prozessführung im Sinne von Art. 106 Abs. 3 ZPO/GL der Nebenintervenientin (vgl. z.B. act. 28 Rz. 2; zum weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz vgl. act. 84 E. I.).

c)

Mit Urteil vom 13. Juni 2013 (act 84) wies das Kantonsgericht die Kollokationsklage ab, soweit diese zuvor nicht zurückgezogen bzw. durch Vergleich erledigt wurde.

3.

Gegen diesen Entscheid legte die A.______ AG in Nachlassliquidation (nachfolgend auch: „Berufungsklägerin“ oder „Nebenintervenientin“) mit Rechtsschrift vom 13. September 2013 (act. 87) rechtzeitig Berufung beim Obergericht ein und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge. Mit Schreiben vom 19. September 2013 (act. 88) forderte das Obergericht von der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 250‘000.– ein, welchen diese innert Frist leistete (act. 89). Die Berufungsantwort der C.______ AG in Nachlassliquidation (nachfolgend auch: „Berufungsbeklagte“ oder „Beklagte“) datiert vom 7. November 2013 (act. 92) und weist die ebenfalls eingangs erwähnten Anträge auf. Je ein Doppel der Berufungsantwort wurden der Berufungsklägerin und der B.______ AG London (nachfolgend auch: „Klägerin“) zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 93 f.).

II. (Prozessuales)

A.               Übergangsrecht

1.

Wie bereits erwähnt (E. I.2a), datiert die hier zu beurteilende Kollokationsklage vom 4. November 2009 (vgl. act. 1) und das angefochtene vorinstanzliche Urteil erging am 13. Juni 2013 (act. 84).

2.

Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vor-instanzliche Verfahren nach der bisherigen glarnerischen Zivilprozessordnung (ZPO/GL) weiterzuführen (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH), während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH).

  B.               Parteifähigkeit der Klägerin

1.

Die Berufungsbeklagte bringt vor (act. 92 Rz. 112 f.), bei der als klagende Partei auftretenden B.______ AG London handle es sich um eine Zweigniederlassung der B.______ AG. Nur schon da jener als Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit zukomme, seien Berufung und Klage abzuweisen.

2.

Es trifft zu, dass eine Zweigniederlassung weder partei- noch prozessfähig ist. Sie bildet mit der Hauptniederlassung eine rechtliche Einheit bzw. ist stets Teil des Hauptsitzes (BGer 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.5; Hrubesch-Millauer, Dike-Komm. ZPO, Art. 66 N 17). Die Parteifähigkeit stellt eine Prozess-voraussetzung dar, weshalb das Gericht die Parteifähigkeit von Amtes wegen prüft und Nichteintreten beschliesst, sofern diese Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO/CH, Art. 60 ZPO/CH, Art. 59 Abs. 1 ZPO/CH e contrario). Allerdings ist gemäss langjähriger, auch bereits unter den kantonalen Zivilprozessordnungen gelebter Praxis bzw. vertretener Lehre eine bloss unrichtige oder ungenaue Parteibezeichnung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu berichtigen, sofern sich aus dem Inhalt der Klage bzw. aus den Akten eindeutig ergibt, wer gemeint ist (Fischer, Baker & McKenzie-Komm. ZPO/CH, Art. 66 N 2 m.w.H.; BGer 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.5 m.w.H.; Killias, BK ZPO, Art. 221 N 7 m.w.H.).

3.

Bei der „B.______ AG London“ handelt es sich um eine Zweigniederlassung der „B.______ Aktiengesellschaft“ mit Sitz in […] (vgl. https://beta.companieshouse.gov.uk/, Suchstichwort: „B.______“). Sie ist nach dem Gesagten demzufolge weder partei- noch prozessfähig. Die Klägerin, die Nebenintervenientin sowie die Vorinstanz haben also in ihrer Klage bzw. in ihrem Urteil die Parteibezeichnung der klagenden Partei unrichtig aufgeführt. Dies stellt jedoch vorliegend einen heilbaren Mangel dar, der vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung und Lehre (E. II.B.2.) von Amtes wegen korrigiert werden muss. Denn über die Identität der klagenden Partei konnten zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestehen, da sie eben als Zweigniederlassung mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit bildet (BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017, E. 3.2; BGer 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.5; kritisch Hirsiger, ArbR 2014, S. 56) und weil bereits im Kollokationsplan der Beklagten (act. 2/2 S. 15) und in der dazugehörigen Verfügung Nr. 5 (act. 2/1) stets von der B.______ AG London als Gläubigerin die Rede war. Das Rubrum ist daher gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren dahingehend zu korrigieren, dass als Klägerin die B.______ Aktiengesellschaft, […], und als Zustelladresse jene der Zweigniederlassung B.______ AG London anzugeben sind. Die wenigen bis heute im Verfahren von der B.______ AG London getätigten prozessualen Schritte (vgl. act. 1, 16, 20, 27, 49, 82) – überwiegend handelte an deren Stelle die Nebenintervenientin (vgl. nur act. 28, 46, 54, 72, 87) – sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ohne Weiteres als von der B.______ Aktiengesellschaft stillschweigend genehmigt anzusehen (zu dieser Thematik: Hirsiger, ArbR 2014, S. 56 m.w.H.).

  C.               Prozessuale Stellung der Nebenintervenientin

1.

Dass die A.______ AG in Nachlassliquidation durch die Vorinstanz als Nebenintervenientin zugelassen wurde (vgl. vorne, E. I.2b), ist nicht zu beanstanden. Indem die A.______ AG in Nachlassliquidation glaubhaft machte, dass sie im Falle einer vollumfänglichen oder teilweisen Nichtkollokation der strittigen Forderung im Nachlassverfahren der C.______ AG möglicherweise der Klägerin eine gewisse Rückerstattung des für die an die Klägerin zedierte Forderung bezahlten Kaufpreises schulden könnte (vgl. act. 1 Rz. 6-8 und act. 2/5 S. 1 unten), besteht bei ihr ein rechtsgenügendes Interesse an der Nebenintervention (Art. 105 Abs. 1 ZPO/GL). Ebenso ist es ohne Weiteres zulässig, dass die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren die Prozessführung der Nebenintervenientin überliess (vgl. vorne, E. I.2b; Art. 106 Abs. 3 ZPO/GL).

2.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO/CH (vgl. soeben, E. II.A.2.) sind Nebenintervenienten grundsätzlich befugt, Rechtsmittel zu ergreifen. Ausgeschlossen ist dies indes dann, wenn die Hauptpartei sich diesem Rechtsmittel widersetzt oder das in Frage stehende Urteil akzeptiert, mithin ausdrücklich oder konkludent den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtmittels erklärt. Ein derartiger Verzicht der Hauptpartei liegt aber nicht allein bereits dann vor, wenn sie gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift (zum Ganzen: BGE 142 III 271, E. 1.3 sowie BGE 142 III 629, E. 2, je m.w.H.). Vorliegend hat die Klägerin als Hauptpartei zwar selbst nicht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass sie sich der Berufung der Nebenintervenientin widersetzen würde oder sie konkludent den Verzicht auf die Einlegung einer Berufung erklärt hätte. Damit ist die Berufung nach Art. 76 Abs. 1 ZPO/CH zulässig und die Nebenintervenientin zur Berufung legitimiert.

  D.               Streitwert

Der Streitwert bemisst sich bei Kollokationsklagen nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn. Abzustellen ist dabei auf die Dividendenschätzung der Konkursverwaltung bzw. des Liquidators. Eine allfällige Veränderung der Schätzung der Konkursdividende während des Kollokationsprozesses allein hat keinen Einfluss auf das Rechtsbegehren, sodass auch diesfalls weiterhin der im Zeitpunkt der Klageeinleitung festgelegte Streitwert massgeblich ist (BGE 140 III 65, v.a. E. 3.2.3 m.w.H.). Demgemäss beläuft sich der Streitwert (auch) im Berufungsverfahren und entgegen anderslautenden Vorbringen der Berufungsbeklagten (act. 92 Rz. 5 f.) unter Zugrundelegung einer mutmasslichen Nachlassdividende von 3 % gemäss Verfügung des Liquidators der Berufungsbeklagten vom 12. Oktober 2009 (act. 2/1; act. 2/2 S. 31) auf gerundet CHF 4‘961‘845.– (3 % von CHF 165‘394‘826.88 [vgl. das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren der Berufungsklägerin sowie die vorinstanzlichen Erwägungen in act. 84 E. V.1.]).

E.                Novenrecht

1.

Die Berufungsbeklagte rügt (act. 92 Rz. 19 ff.), die Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren den gemäss ZPO/GL geltenden Konzentrationsgrundsatz mehrfach verletzt und die Vorinstanz habe die entsprechenden unzulässigen Noven zugelassen, obwohl hierfür weder eine gesetzliche Grundlage noch sonst eine Veranlassung bestehe.

2.

Die Vorinstanz führte das Verfahren nach entsprechendem Ersuchen der Klägerin (act. 1 Rz. 14 f.) schriftlich im Sinne der Art. 46 ff. ZPO/GL durch (vgl. u.a. act. 24 Dispositiv-Ziff. 9). In solchen schriftlichen Verfahren gemäss ZPO/GL ist nach der Klageeinreichung (Art. 28 ff. ZPO/GL) zunächst der klagenden Partei Frist zur Klagebegründung und hernach der beklagten Partei Frist zur Klageantwort anzusetzen (Art. 49 ZPO/GL; betreffend Inhalt von Klagebegründung und Klageantwort vgl. Art. 39 f. ZPO/GL i.V.m. Art. 56 ZPO/GL). Innert den gleichen Fristen haben die Parteien die Urkunden einzulegen, die Edition von Urkunden zu beantragen und sonstige Beweisanträge zu stellen (Art. 50 ZPO/GL, sog. Beweisniederlegung). Nach dem ersten Schriftenwechsel können neue Beweismittel nur noch eingebracht werden, wenn die Gegenpartei zustimmt, wenn es sich um Beweismittel handelt, von denen die betreffende Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig eingebracht werden konnten oder wenn die Beweismittel von Amtes wegen zu beachten sind (Art. 52 i.V.m. Art. 87 ZPO/GL). Neue tatsächliche und rechtliche Ausführungen sind im erstinstanzlichen Verfahren nach dem ersten Schriftenwechsel nur noch zulässig, insofern die Klageantwort bzw. die Replik hierzu Anlass gibt (Art. 41 f. i.V.m. Art. 56 ZPO/GL).

3.

Die Vorinstanz erwog (act. 84 E. III.4.), sowohl die Nebenintervenientin als auch die Beklagte hätten nach der Klagebegründung bzw. Klageantwort noch Beilagen eingereicht, obwohl die Beweismittel grundsätzlich mit diesen Rechtsschriften beizubringen gewesen wären. Währenddem die Parteien unter weiterer Geltung der Glarner Zivilprozessordnung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit gehabt hätten, vor Obergericht sämtliche verspäteten Beweismittel neu einzureichen, seien im vorliegenden Fall in einem allfälligen, von der Schweizerischen Zivilprozessordnung beherrschten Berufungsverfahren neue Beweismittel nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Um beim Übergang vom alten zum neuen Recht Härten zu mildern, lasse sie (die Vorinstanz) die nachträglich erfolgten Beweiseingaben dennoch zu.

4.

Im Berufungsverfahren gemäss der ZPO/CH sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO/CH zulässig. Diese Novenrechtsregelung gilt auch in übergangsrechtlichen Fällen ausschliesslich und ohne Rücksicht darauf, ob im erstinstanzlichen, noch dem kantonalen Recht unterstehenden Verfahren neue Vorbringen in einem weitergehenden Umfang zulässig waren (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 2.2 m.w.H.). Danach sind – bis zum Beginn der zweitinstanzlichen Beratungsphase entstandene (BGE 142 III 413, E. 2.2.6) – neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO/CH) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO/CH). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass diese Noven zulässig, mithin die soeben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H. sowie OG ZH, LB110046 vom 8. September 2014, E. III.4.). Demgegenüber konnten in Berufungsverfahren gemäss der (früheren) Glarner Zivilprozessordnung die Parteien grundsätzlich umfassend neue Tatsachen und Beweismittel einbringen, unter Vorbehalt gewisser Einschränkungen für vor erster Instanz säumige Parteien (Art. 299 Abs. 2 ZPO/GL, vgl. auch Art. 301 Abs. 3 und Art. 302 Abs. 2 ZPO/GL).

5.

Analysiert man die wie erwogen (E. II.A.) auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare ZPO/GL und die auf das vorliegende Berufungsverfahren anwendbare ZPO/CH je als Ganzes, so gelangt man zum Schluss, dass beide Prozessordnungen vom Grundsatz geprägt sind, zweimal unbeschränkt Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zuzulassen (für die ZPO/GL Art. 39 f. i.V.m. Art. 56 und Art. 87 ZPO/GL sowie Art. 299 Abs. 2 ZPO/GL; für die ZPO/CH vgl. Art. 229 insbes. Abs. 2 ZPO/CH sowie BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3. m.w.H.). Nach dem soeben Gesagten (E. II.E.2. und E. II.E.4.) und angesichts der in casu spezifischen Konstellation der Anwendbarkeit der ZPO/GL im vorinstanzlichen Verfahren sowie der ZPO/CH im Berufungsverfahren ergäbe sich jedoch in Bezug auf den vorliegenden Prozess bei wortgetreuer Anwendung dieser beiden einschlägigen Prozessordnungen, dass die Parteien über beide Instanzen betrachtet lediglich einmal unbeschränkt Noven vorbringen dürften. Dies erscheint als stossend. Vielmehr ist dem durch beide involvierten Prozessordnungen statuierten grundsätzlichen Recht der Parteien, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, auch im vorliegenden Prozess – nicht zuletzt aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs der Parteien auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) und da keine der Parteien die beschriebene besondere übergangsrechtliche Konstellation zu vertreten hat – zum Durchbruch zu verhelfen. Die vorinstanzliche Handhabung des Novenrechts ist daher entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 92 Rz. 19 ff.; act. 60 Rz. 15) nicht zu beanstanden. Soweit die Nebenintervenientin in ihren Replikschriften betreffend Aktivlegitimation (act. 46 sowie act. 54) und betreffend die übrigen Teile der Klageantwort (act. 72) neue Tatsachenbehauptungen äussert und Beweismittel beibringt, sind diese folglich nicht prozessual unzulässig bzw. unbeachtlich. Im Einzelnen wird die Frage der novenrechtlichen Zulässigkeit bestimmter Vorbringen, wo erforderlich, hinten im jeweiligen Sachzusammenhang behandelt.  

F.                Substantiierungsund Rügeanforderungen

1.

Die Berufungsbeklagte bringt vor (act. 92 Rz. 92 ff.), die Klage sei im vorinstanzlichen Verfahren unzureichend substantiiert worden. Insbesondere fehle eine Substantiierung der angeblich über 3000 Verbuchungen bzw. der diesen zugrunde liegenden Transaktionen, auf welchen die behaupteten Forderungen der klagenden Partei basieren sollen. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich die Berufungsbeklagte zudem auf den Standpunkt (act. 40 Rz. 8 ff.), die Nebenintervenientin prozessiere unzulässigerweise über weite Strecken in Tabellen, mittels Verweisen auf umfangreiche Anhänge sowie mittels Beispielen und unterlasse es auch, an zahlreichen Stellen Beweismittel zu nennen.

2.

Mit der Vorinstanz (act. 84 E. III.3.) ist festzuhalten, dass die von der Nebenintervenientin in der Klagebegründung (act. 28) und den weiteren Rechtsschriften (act. 46, 54, 72, 87) gewählte Darstellungsweise als solche in einem Abrechnungsprozess wie dem Vorliegenden grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Vielmehr drängt sich diesfalls beispielsweise eine Präsentation des Prozessstoffes mittels Tabellen und/oder Verweisen auf Anhänge bzw. Beilagen in Bezug auf gewisse Prozessthemen der Übersichtlichkeit halber nachgerade auf (vgl. auch BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, v.a. E. 3.4). Freilich bedeutet indes auch bei Wahl eines derartigen Aufbaus der Rechtsschriften die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachverhaltsdarstellungen zu substantiieren, dass sie die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt zudem vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Wenn hingegen seitens des Gerichts überhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast gestellt werden, indem es detailliertere Tatsachenbehauptungen verlangt als für die Beurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts nötig, so verletzt es Art. 8 ZGB (zum Ganzen: BGer 4A_155/2014 vom 5. August 2014, E. 7.3. m.w.H.; vgl. ferner auch Art. 39 Ziff. 1 ZPO/GL). Vor diesem Hintergrund wird hinten im jeweiligen Sachzusammenhang im Einzelnen zu prüfen sein, ob die massgeblichen Tatsachenbehauptungen in hinreichend substantiierter Form (und rechtzeitig, vgl. E. II.E.) erfolgten.

3.

Was das Berufungsverfahren anbelangt, so ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO/CH). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die Berufungsklägerin den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO/CH) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist. In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2.).

4.

Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres die Klage abweisenden Urteils (act. 84) drei Alternativbegründungen auf, nämlich i) offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der strittigen Forderungen infolge Vorliegens unzulässiger verdeckter Gewinnausschüttungen bzw. unrechtmässigem Cash Management (act. 84 E. IV.3.-5.), ii) Ausgeschlossensein einer Kollokation der fraglichen Ansprüche in dritter Klasse infolge Qualifikation derselben als Sanierungsdarlehen (act. 84 E. IV.5.) sowie iii) fehlende Rückforderbarkeit von Guthaben aus dem Cash Management wegen unzulässiger Doppelvertretung (act. 84 E. IV.6.). Sämtliche dieser Alternativbegründungen hat die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift angefochten und mittels detaillierter Ausführungen beanstandet (vgl. bezüglich i) act. 87 v.a. Rz. 40 ff., 58 ff., 67 ff.; bezüglich ii) act. 87 v.a. Rz. 61 ff. und bezüglich iii) act. 87 v.a. Rz. 75 ff.). Es liegt somit eine hinreichend begründete Berufung vor.

5.

Anzumerken bleibt, dass das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen muss, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage. Der Berufungsinstanz kommt aber eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu, weshalb sie nicht an die mit den Rügen der Berufungsklägerin vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist; sie kann die erhobenen Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen. Es besteht somit für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift rechtsgenügend geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids (so zutreffend auch die Berufungsbeklagte in act. 92 Rz. 90; zum Ganzen statt vieler: BGE 142 III 413, E. 2.2.4; OG ZH, LB110046 vom 8. September 2014, E. III.3a m.w.H.). Infolgedessen rechtfertigt es sich, nachfolgend nach einem Sachverhaltsüberblick zunächst die Frage der Aktivlegitimation näher zu prüfen, obwohl dieser Aspekt von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 84) und folgerichtig von der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift (act. 87) nicht explizit thematisiert wurde (demgegenüber hat die Berufungsbeklagte die Thematik in sämtlichen ihrer im Prozess ergangenen Rechtsschriften aufgeworfen [act. 40 v.a. Rz. 150 ff.; act. 60 v.a. Rz. 39 ff.; act. 92 Rz. 96 ff.] und auch die Berufungsklägerin äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren hierzu mehrfach [act. 28 Rz. 303 ff.; act. 46 Rz. 1 ff.; act. 54 Rz. 1 ff.; act. 72 v.a. Rz. 208 ff.]).  

G.               Beweislast und Beweismass

Beanstandet eine Gläubigerin ihre eigene Kollokation, so obliegt ihr gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die Beweislast für Bestand und Höhe ihrer Forderung sowie für die geltend gemachte Klasse. Sie kann bei der Klagesubstantiierung neue und andere Tatsachen sowie Beweismittel und Rechtsgründe geltend machen als bei der Forderungseingabe. Die Nachlassmasse kann gegen die Forderung der Gläubigerin alle materiellen Einreden und Einwendungen erheben, welche der Gemeinschuldnerin gegenüber der Gläubigerin zustehen. Daneben kann sie auch eigene Einreden, wie insbesondere paulianische Anfechtungstatbestände geltend machen. Es gilt das Beweismass des vollen Beweises (zum Ganzen: Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 389 m.w.H. auf bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Kollokationsklagen im Konkurs; Hierholzer, BSK SchKG II, Art. 250 N 59, 61 f.).

H.               Übrige Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen

Da auch die übrigen Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen (so z.B. Wahrung Klagefrist gemäss Art. 321 SchKG i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG [vgl. act. 2/1-2 i.V.m. act. 1], örtliche Zuständigkeit [Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 SchKG; vgl. act. 2/1], Wahrung Berufungsfrist [Art. 311 Abs. 1 ZPO/CH; vgl. act. 86 f. i.V.m. act. 84 S. 21], Leistung Kostenvorschuss [Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 98 und Art. 101 Abs. 3 ZPO/CH; vgl. act. 88 f.) erfüllt sind (vgl. hierzu auch act. 84 E. III.1.-4.), ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Substantiierung bzw. Begründung (vgl. soeben E. II.F.) – auf die Berufung einzutreten.

III. (Streitgegenstand im Überblick)

1.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 84 E. II.1 f.), handelt es sich bei der Beklagten und bei der Nebenintervenientin um zwei von vier nebeneinander stehenden Holdinggesellschaften des „X.______-Konzerns“. Diese hauptsächlich von […] aus operierende Gruppe von Unternehmen war u.a. in den Bereichen Autohandel, Holzindustrie, Kaffeehandel, Immobilien, Finanzen sowie Beteiligungen tätig. QX.______ sel. und seine beiden Söhne PX.______ und OX.______ hielten alle Aktien der vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe (vgl. zum Ganzen die insoweit übereinstimmenden Darstellungen der Parteien in act. 28 Rz. 9 f. und act. 40 Rz. 99).

2.

QX.______ sel. – damals Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift u.a. der Beklagten, der Nebenintervenientin, der weiteren Holdinggesellschaft T.______ AG sowie der ebenfalls zur X.______-Gruppe gehörenden U.______ AG, V.______ AG und W.______ AG (act. 41/5/1-2; act. 41/5/4-7; act. 40 Rz. 104-106, 108-111; unbestritten, vgl. act. 72 Rz. 198) und Mitglied des Verwaltungsrates u.a. der SX.______ AG (ab August 2002 unter S.______ AG firmierend; act. 41/5/3; act. 40 Rz. 104, 107; unbestritten, vgl. act. 72 Rz. 198) – erliess am 17. Oktober 1996 für die X.______-Gruppe eine mit „Konzernverrechnungen über C.______-Kontokorrent“ betitelte Konzernweisung Nr. 18/96 (act. 30/1; act. 28 Rz. 16; act. 40 Rz. 103).

3.

a)  Bezugnehmend auf diese Konzernweisung macht die Nebenintervenientin geltend (act. 28 Rz. 15 ff.), die X.______-Gruppe habe über ein zentrales Forderungs- und Cash Management verfügt, in welchem die Beklagte als Clearingstelle fungiert habe. Dieses Forderungs- und Cash Management habe im Wesentlichen zwei Bestandteile aufgewiesen. Zum einen seien alle Forderungen zwischen Gesellschaften der X.______-Gruppe über bei der Beklagten geführte Kontokorrentkonten zentral verrechnet und verbucht worden („Netting“ bzw. „Konzernclearing“). Zum anderen sei die überschüssige Liquidität der operativen Gruppengesellschaften in der W.______ AG und in der Beklagten zusammengeführt worden und diese beiden Gesellschaften hätten die Mittel alsdann für fällige Zahlungen verwendet („Cash Pool“).

b)

Die im vorliegenden Kollokationsprozess geltend gemachte, strittig gebliebene Forderung von CHF 165‘394‘826.88 beinhaltet nach Darstellung der Ne-benintervenientin (act. 28 Rz. 28 ff.) drei Kontokorrentforderungen, welche aus dem behaupteten Forderungs- und Cash Management herrühren. Die Forderung umfasst gemäss der Nebenintervenientin den Saldo ihres eigenen Kontokorrentsaldos bei der Beklagten von CHF 104‘494‘262.53 per 5. Dezember 2003 (act. 28 Rz. 175; act. 72 Rz. 38) sowie die Kontokorrentsalden der V.______ AG und der U.______ AG von CHF 43‘919‘494.29 (inkl. Zins; act. 28 Rz. 290-292; act. 72 Rz. 89) bzw. CHF 16‘981‘070.06 (inkl. Zins; act. 28 Rz. 299), je ebenfalls per 5. Dezember 2003. Letztere beiden Teilforderungen seien, so die Nebenintervenientin, am 20./28. Januar 2004 (Kontokorrentforderung U.______ AG) respektive am 19./ 30. April 2004 (Kontokorrentforderung V.______ AG) an sie abgetreten worden (act. 28 Rz. 304, 308; act. 46 Rz. 7 ff.; act. 54 Rz. 4 ff.). Schliesslich seien – neben weiteren – alle drei hier interessierenden Teilforderungen am 8./13. Juli 2004 an die Klägerin abgetreten worden (act. 28 Rz. 310-313, 325 f.; act. 46 Rz. 11 ff.; act. 54 Rz. 20 ff.).

4.

Die Beklagte, welche die vollumfängliche Abweisung der Kollokationsklage beantragt, vertritt demgegenüber zusammengefasst den folgenden Standpunkt (act. 40 Rz. 57 ff., 308; act. 60 Rz. 38 ff.): Erstens fehle es der Klägerin aus mehreren Gründen an der Aktivlegitimation (einem Abtretungsverbot unterstehende Forderungen; unzureichende Spezifizierung der Abtretungsforderungen; unzulässiges zivilrechtliches Veräusserungsgeschäft bzw. vollstreckungsrechtliche Nichtigkeit der Abtretung). Zweitens sei das angeblich in der X.______-Gruppe praktizierte „Clearing“ aus mehreren Gründen konzeptionell unzulässig (Fehlen eines Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten; fehlende Vertretungswirkung infolge Doppelvertretung; Handeln der Beklagten ausserhalb ihres Gesellschaftszwecks; die freien Reserven übersteigende Verpflichtungen der Beklagten bzw. Überschuldung derselben; Missbrauch der Beklagten durch QX.______ zwecks Schulden-Poolings u.ä.; Verstoss gegen Art. 27 ZGB). Insbesondere lägen diesbezüglich weder Kontokorrentverhältnisse noch Saldoziehungen vor, noch seien Novationen eingetreten (Fehlen hinreichender Tatsachenbehauptungen; Fehlen vorbestehender wechselseitiger Forderungen; fehlende Vertretungswirkung bezüglich Ziehen und Anerkennen des Saldos). Drittens gehe das von der Klägerin bzw. Nebenintervenientin vorgebrachte Anweisungskonzept „weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auf“ (Fehlen hinreichender Tatsachenbehauptungen, insbesondere bezüglich Vorliegens von Doppelermächtigungen und von Zahlungen; von der falschen Partei ausgehende angebliche Anweisungen; fehlende Vertretungswirkung bezüglich Annahme der Anweisungen). Viertens stellten die Verbuchungen zulasten der Beklagten und zu Gunsten der Nebenintervenientin – sofern diese überhaupt eine Rechtsgrundlage hätten – Schenkungen bzw. Schenkungsversprechen dar. Diese seien jedoch ex lege mit Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung über die Beklagte aufgehoben worden. Wenn es somit je eine causa für die fraglichen Verbuchungen gegeben hätte, so wäre diese demnach dahingefallen. Fünftens schliesslich sei das Agieren der Beklagten im Rahmen des „Clearings“, welches ihr von QX.______ aufgezwungen worden sei, paulianisch anfechtbar (Schenkungs- bzw. Absichtsanfechtung).  

IV. (Aktivlegitimation)

Die Berufungsbeklagte macht wie erwähnt geltend, dass es der Klägerin bezüglich der Forderung von insgesamt CHF 165‘394‘826.88, für welche sie eine Kollokation in der dritten Klasse verlangt, aus mehreren Gründen an der Aktivlegitimation fehle (act. 40 Rz. 59 ff., 150 ff.; act. 60 Rz. 39 ff.; act. 92 Rz. 96 ff.).

A.               Formvorschriften betreffend Forderungsabtretung

1.

Nach Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 40 Rz. 157 ff.; act. 92 Rz. 100 ff.) genügen die drei Forderungsabtretungen, aus welchen die klagende Partei ihre Aktivlegitimation herleitet, den gesetzlichen Formvorschriften, insbesondere dem Grundsatz einer hinreichenden Spezifizierung der abgetretenen Forderung, nicht. Dies, weil keine der drei massgeblichen Abtretungsurkunden irgendeinen den Forderungen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt angebe bzw. als Rechtsgrund – wie dann im vorliegenden Kollokationsprozess geltend gemacht – Kontokorrentforderungen nenne. Ausserdem stimme im Falle der ursprünglich angeblich der U.______ AG zustehenden Forderung die zedierte Forderung auch betragsmässig nicht mit der eingeklagten Forderung überein. Daher entfalte keine der drei Abtretungen, auf welche sich die klagende Partei stütze, Wirkungen und die Klage sowie die Berufung seien schon aus diesem Grund abzuweisen.

2.

Die Abtretung einer Schuld bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Diese Formvorschrift dient der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Die Gläubiger des Zedenten und des Zessionars sollen ebenso wie der Schuldner der zedierten Forderung feststellen können, wem die Forderung in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Diesem Zweck entsprechend müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. Es genügt zwar, dass die Forderung bestimmbar ist, es muss aber immerhin für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht. Bei einer Forderung, die sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, muss der Gegenstand der Teilforderung genügend klar und bestimmt bzw. bestimmbar sein (zum Ganzen: BGer 4A_125/2010 vom 12. August 2010, E. 2.1. und E. 4.3; BGer 4C.129/2002 vom 3. September 2002, E. 3.1 f., je m.w.H.).

3.

a)  Die Nebenintervenientin brachte in ihrer Klagebegründung (act. 28 Rz. 304 f.) vor, die U.______ AG habe ihr gemäss Zessionsurkunde vom 20./28. Januar 2004 (act. 30/342) ihre Forderungen gegenüber der Beklagten vollumfänglich abgetreten. Diese seien damals mit CHF 17‘827‘417.71 ausgewiesen gewesen, wohingegen der mit Kollokationsklage geltend gemachte Kontokorrentsaldo per 5. Dezember 2003 CHF 16‘981‘070.06 betrage. Die Differenz rühre daher, dass in der Buchhaltung der U.______ AG irrtümlich auch nach dem 5. Dezember 2003 noch einseitig Positionen auf dem „Kontokorrent C.______ AG“ erfasst worden seien, welche jedoch später wieder hätten storniert werden müssen.

b)

Die von der Nebenintervenientin angeführte – leicht abweichend von ihrer Darstellung (act. 28 Rz. 304 f.), nämlich vom 28., 29. und 30. Januar 2004 datierende – Zessionsurkunde (act. 30/342) weist den folgenden Wortlaut auf: „U.______ AG [Adresse] verpflichtet sich hiermit, ihr Darlehen gegenüber der C.______ AG im Betrag von CHF 17‘827‘417.71 (Valuta 5. Dezember 2003; „Darlehen“) sowie [weitere Ansprüche] unentgeltlich an die A.______ AG abzutreten, und tritt hiermit das oben genannte Darlehen sowie die oben genannten Ansprüche unentgeltlich ab an die A.______ AG [Adresse].“

c)

Insbesondere aufgrund der Angabe des Valutadatums 5. Dezember 2003 erscheint die Abtretung als hinreichend spezifiziert respektive bestimmbar. Denn dieser Hinweis erlaubt der Beklagten, in ihrer Buchhaltung die geltend gemachte Schuld rasch aufzufinden und so bezüglich Gläubiger, Forderungshöhe und Rechtsgrund zu verifizieren. Im Recht liegt denn auch ein Kontoauszug aus der Buchhaltung der Beklagten zu einem Konto-Nr. 225 „U.______ AG, […]“ (act. 30/338 S. 13), in welchem per 30. November 2003, also per wenige Tage vor dem fraglichen Valutadatum ein Saldo zu Gunsten der U.______ AG von CHF 16‘975‘765.13 – mithin betragsmässig wenigstens annähernd in Höhe der geltend gemachten Forderung – ausgewiesen ist (die Beklagte hat nicht bestritten, dass ihre Buchhaltung und jene der U.______ AG so lauteten, wie dies von der Nebenintervenientin behauptet bzw. wie Auszüge aus diesen Buchhaltungen ins Recht gelegt wurden, vgl. act. 40 Rz. 362). War für die Beklagte auf diese Weise aus Buchhaltungsunterlagen respektive Kontoauszügen (act. 30/338) ersichtlich, aus welchen Geschäftsvorgängen die abgetretene Forderung herrührt, so ist es in Bezug auf die Gültigkeit der Abtretung – entgegen der Berufungsbeklagten (act. 40 Rz. 161) – ohne Relevanz, dass die Forderung in der Zessionsurkunde als „Darlehen“, im Kollokationsprozess hingegen als Kontokorrentforderung bezeichnet wurde. Denn im Falle, dass eine gerichtliche Geltendmachung solcher Forderungen erforderlich wird, wendet das Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen an (Art. 78 ZPO/GL; Art. 57 ZPO/CH), womit es Gläubigern unbenommen ist, sich bei einer späteren gerichtlichen Geltendmachung solcher Forderungen auf andere Rechtsgründe als die in Abtretungsurkunden genannten zu stützen. Im Übrigen ist aus der Zessionsurkunde klar erkennbar, wem die behauptete Forderung nach Auffassung von Zedent und Zessionar zustand (U.______ AG) und wem die Forderung nach deren Willen neu zustehen soll (A.______ AG). Die fragliche Abtretung ist somit im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten formgültig erfolgt. Dass die klagende Partei hernach im Kollokationsprozess mit CHF 16‘981‘070.06 einen anderen als den in der Abtretungsurkunde klar und eindeutig auf CHF 17‘827‘417.71 bezifferten Forderungsbetrag geltend machte, ist entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 40 Rz. 161) unschädlich, zumal der eingeklagte Betrag tiefer ist als der in der Abtretungsurkunde aufgeführte Betrag.

4.

a)  In Bezug auf die behauptete, ursprünglich der V.______ AG zustehende Kontokorrentsaldoforderung gegen die Beklagte führte die Nebenintervenientin in ihrer Klagebegründung (act. 28 Rz. 307-309) aus, jene habe am 19./30. April 2004 ihre im Nachlassverfahren der Beklagten am 18. Februar 2004 angemeldete (act. 30/344) Forderung von CHF 43‘919‘494.29 an sie abgetreten. Die Zession sei sodann der Beklagten mit Schreiben vom 30. April 2004 (act. 30/346) notifiziert worden.

b)

Die Zessionsurkunde vom 19./30. April 2004 (act. 30/345) lautet wie folgt: „V.______ AG [Adresse] verpflichtet sich hiermit, ihre Forderung gegenüber der C.______ AG im Betrag von CHF 43‘919‘494.29 (Valuta 5. Dezember 2003; „Forderung“) sowie [weitere Ansprüche] unentgeltlich an die A.______ AG abzutreten, und tritt hiermit die oben genannte Forderung sowie die oben genannten Ansprüche unentgeltlich ab an die A.______ AG [Adresse].“

c)

Die Abtretungsurkunde weist somit abgesehen von der Bezeichnung „Forderung“ anstelle „Darlehen“ mutatis mutandis (involvierte Gesellschaften, Forderungsbetrag) denselben Wortlaut auf wie jene betreffend die U.______ AG (act. 30/342; vgl. soeben E. IV.A.3b). Aufgrund der vorne (E. IV.A.2.) wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Umfang und Tragweite des Schriftformerfordernisses im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR bei Abtretungen und nach dem zur Abtretung der behaupteten Kontokorrentforderung „U.______ AG“ Ausgeführten (E. IV.A.3c) ist auch bezüglich der vorliegenden Abtretung zu konstatieren, dass diese formgültig erfolgt ist. Wiederum wurde in der Abtretungsurkunde ein Forderungsbetrag exakt beziffert. Dieser entspricht hier überdies exakt dem mit der Kollokationsklage geltend gemachten Forderungsteilbetrag (vgl. u.a. act. 28 Rz. 28, 181). Soweit die Berufungsbeklagte geltend macht, die Bezeichnung „Forderung“ beinhalte keine Spezifizierung nach dem Rechtsgrund oder nach einem Lebenssachverhalt (act. 40 Rz. 165) ist anzumerken, dass dies nicht erforderlich ist, weil auch hier (wie bei der Abtretungsforderung „U.______ AG“) der der Abtretungsforderung zugrundeliegende Lebenssachverhalt aufgrund der Angabe „Valuta 5. Dezember 2003“ für die Beklagte mittels Rückgriffs auf ihre Buchhaltungsunterlagen (vgl. insbesondere act. 30/138, v.a. S. 18) bestimmbar war und ist (vgl. auch vorne, E. IV.A.3c).

5.

a)  Schliesslich gab die Nebenintervenientin in ihrer Klagebegründung (act. 28 Rz. 310-313) an, sie habe mit Zessionsurkunde vom 8./13. Juli 2004 (act. 2/5 = act. 41/15/1) – abgesehen von einer weiteren Forderung aus „Schuldübernahme“ – eine „Forderung aus Kontokorrent A.______ / U.______ AG“ im Betrag von CHF 122‘247‘050.69 und eine „Forderung aus Kontokorrent V.______ AG“ in der Höhe von CHF 43‘919‘494.29 an die Klägerin abgetreten.

b)

Die Beklagte beanstandet (act. 40 Rz. 166-170; act. 92 Rz. 100-105), in diesem Dokument werde in Bezug auf diese beiden Forderungen weder ein Rechtsgrund genannt noch der zugrunde liegende Sachverhalt erwähnt. Damit fehle es an einer hinreichenden Spezifizierung der Abtretung. Diese erforderliche Spezifizierung sei auch nicht in anderen Dokumenten erfolgt, da in einem Schreiben von Rechtsanwalt E.______ vom 7. Juli 2004 (act. 2/5 = act. 41/15/2), in Vermögensstati der Nebenintervenientin (act. 41/20/1-8), in Gläubigerzirkularen im Nachlassverfahren der Nebenintervenientin (act. 41/21/1-4) und in Rechenschaftsberichten im Nachlassverfahren der Nebenintervenientin (act. 41/22/1-4) ebenfalls lediglich Begriffe wie „Claims“, „Forderung“, „Darlehen“ oder „Darlehensforderung“ vorkämen.

c)

Vorweg ist wiederum zu konstatieren, dass die beiden Forderungen in der fraglichen Abtretungsurkunde (act. 2/5 = act. 41/15/1 „Assignment“) in ihrer Höhe genau beziffert werden. Sodann ist zwar in der Abtretungsurkunde selbst kein Lebenssachverhalt oder keine genaue Beschreibung der abgetretenen Forderungen enthalten (es findet sich einzig der Begriff „claims“). Indes wird in der Abtretungsurkunde vermerkt, dass im Nachlassverfahren der Beklagten die Zedentin (Nebenintervenientin) am 27. Februar 2004 eine Forderung in der Höhe von CHF 152‘247‘059.69 und am 18. Februar 2004 die V.______ AG eine Forderung in der Höhe von CHF 43‘919‘494.29 eingegeben haben sowie dass letztere Forderung am 19. April 2004 an die Nebenintervenientin abgetreten worden sei. Bei diesen erwähnten Forderungen handelt es sich in ihrer Höhe exakt um die von der Nebenintervenientin an die Klägerin abgetretenen beiden Forderungen (vgl. act. 41/15/1 S. 1 i.V.m. S. 2). Aufgrund dieser Verweise in der Abtretungsurkunde (act. 2/5 = act. 41/15/1) auf die Forderungseingaben im Nachlassverfahren der Beklagten (act. 30/343 [eingegebene Forderung um lediglich CHF 9.– gegenüber der Abtretungsurkunde abweichend] und act. 30/344) und der Beschreibung der Forderungen in diesen Forderungseingaben sind die beiden abgetretenen Forderungen bzw. die behaupteten ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte und Rechtsgründe ohne Weiteres bestimmbar (vgl. act. 30/343 S. 2, wo erklärt wird, bei der Teilforderung von CHF 104‘419‘632.98 handle es sich um eine Saldoforderung aus jahrelangem Kontokorrentverkehr zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin; act. 30/343 S. 3 f., wo die Abtretung der Forderung „U.______ AG“ in der Höhe von CHF 17‘827‘417.71 erwähnt wird, unter Beilage der diesbezüglichen Zessionsvereinbarung und Zessionserklärung; act. 30/344, wo die eingegebene Forderung von CHF 43‘919‘494.29 mit „Forderung gemäss Kontoauszug der C.______ AG, […] vom 08.12.2003 per 30.11.2003“ umschrieben wird, unter Beilage der entsprechenden Kontokorrent-Kontoauszüge [vgl. auch vorne, E. IV.A.2.]). Auch diese Abtretung von der Nebenintervenientin an die Klägerin ist daher formgültig erfolgt.

6.

Nach dem Gesagten braucht demnach auf die von der Nebenintervenientin nachträglich beigebrachten Abtretungs- bzw. Zustimmungserklärungen der U.______ AG, der V.______ AG und der Nebenintervenientin resp. von deren Gläubigerausschuss vom Oktober 2011 (act. 55/1-4) nicht eingegangen zu werden. Insbesondere kann somit die zwischen den Parteien kontroverse Frage (act. 54 Rz. 13; act. 60 Rz. 16 ff.; act. 92 Rz. 21) offenbleiben, ob im Kollokationsprozess für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Urteilszeitpunkt massgebend ist.  

B.               Vollstreckungsrechtliche Gültigkeit der Forderungsübertragungen

1.

a)  Was die Abtretung der eingeklagten Forderungen von der Nebenintervenientin an die Klägerin anbelangt, hat Erstere in ihrer Klagebegründung folgenden Sachverhalt behauptet (act. 28 Rz. 29, 306-311, 325): Mittels Zessionsurkunde vom 8./13. Juli 2004 (act. 2/5 = act. 41/15/1) habe sie – neben einer weiteren, im vorliegenden Kollokationsprozess nicht mehr geltend gemachten Forderung – eine „Forderung aus Kontokorrent A.______AG / U.______AG“ von CHF 122‘247‘050.69, welche sie am 27. Februar 2004 im Nachlassverfahren der Beklagten angemeldet habe, und eine von der V.______ AG erworbene „Forderung aus Kontokorrent V.______ AG“ von CHF 43‘919‘494.29, welche die V.______ AG am 18. Februar 2004 im Nachlassverfahren der Beklagten angemeldet habe, an die Klägerin abgetreten.

b)

In ihrer Eingabe vom 6. Juli 2011 (act. 46 Rz. 17 ff.) ergänzte die Nebenintervenientin diese Darstellung, indem sie zusätzlich vorbrachte, das der Abtretungserklärung vom 8./13. Juli 2004 zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft sei bereits am 4. Juni 2004, also noch während der Dauer der für die Nebenintervenientin bewilligten Nachlassstundung, welche am 10. Juni 2004 geendet habe, abgeschlossen worden. Die Nebenintervenientin sei in den Monaten April und Mai 2004 von verschiedenen Finanzinstituten zwecks Erwerbs der gegenüber der Beklagten offenen Forderungen kontaktiert worden. So sei bis Ende Mai 2004 ein Angebot der Klägerin eingegangen, die Forderungen zu einem Preis von 3 Prozent des Nominalwertes zu erwerben, und ein weiterer Interessent habe ebenfalls ein Angebot in Aussicht gestellt. Da sie (die Nebenintervenientin) aufgrund der über sie eröffneten Nachlassstundung nicht mehr befugt gewesen sei, eigenmächtig über ihr Anlagevermögen zu verfügen, sei ihr damaliger Sachwalter, Rechtsanwalt D.______, mit Gesuch vom 1. Juni 2004 an den Nachlassrichter gelangt. Darin habe er um Zustimmung zum Verkauf der fraglichen Forderungen zu einem Kaufpreis von mindestens drei Prozent des Nominalwerts ersucht. Der Nachlassrichter des Bezirks Bülach habe daraufhin mit Verfügung vom 2. Juni 2004 einen derartigen Verkauf genehmigt. Auch die von den Gläubigern an der Gläubigerversammlung bereits gewählten drei Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten dem Verkauf der Forderung zu den genannten Konditionen am 31. Mai 2004 bzw. 1. Juni 2004 zugestimmt. In der Folge habe die Klägerin ihr Angebot erhöht und neu einen Kaufpreis von 3.5 % des Nominalwerts der Forderungen angeboten. Da der Mitbieter nicht bereit gewesen sei, eine höhere Offerte abzugeben, habe sich der Sachwalter namens der Nebenintervenientin gestützt auf die erfolgte Ermächtigung zum Verkauf mit dem klägerischen Angebot einverstanden erklärt und am 4. Juni 2004 einen mündlichen Kaufvertrag über den Verkauf der Forderungen abgeschlossen sowie diesen gleichentags per E-Mail bestätigt. Sodann sei dieser Kaufvertrag mit „Trade Confirmation“ vom 9. Juni 2004 und mit korrigierter „Trade Confirmation“ vom 23. Juni 2004 schriftlich bestätigt worden. Der Sachwalter bzw. spätere Liquidator der Nebenintervenientin sei von deren Organen zur diesbezüglichen Vertretung schriftlich bevollmächtigt gewesen. Mit der Zustimmung des Nachlassrichters und dem Abschluss der Transaktion durch den Sachwalter sei die Transaktion rechtsgültig und verbindlich geworden. Den erfolgten Verkauf der Forderungen habe der Sachwalter bzw. spätere Liquidator der Nebenintervenientin dem zuständigen Nachlassrichter mit Schreiben vom 24. Juni 2004 mitgeteilt. Hernach sei mit Abtretungserklärung vom 8. Juli 2004 nur noch der bereits während der Nachlassstundung über die Nebenintervenientin abgeschlossene Kaufvertrag zwischen dieser und der Klägerin vollzogen worden. Bei der von der Nebenintervenientin während ihrer Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters, des Nachlassrichters und der Mitglieder des künftigen Gläubigerausschusses eingegangenen Verpflichtung zum Verkauf der fraglichen Forderungen handle es sich demnach im auf die Nachlassstundung folgenden Nachlassliquidationsverfahren um eine Massaverbindlichkeit. Die Nebenintervenientin habe diese Massaverbindlichkeit erfüllt, indem sie die veräusserte Forderung gemäss „Assignment“ vom 8. Juni 2004 auf die Klägerin übertragen habe, Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Selbst wenn man in der von der Nebenintervenientin eingegangenen Verpflichtung zur Übertragung der verkauften Forderung keine Massaverbindlichkeit erblicken würde, sei – so die Nebenintervenientin – ihr Nachlassliquidator in analoger Anwendung von Art. 211 Abs. 2 SchKG in jedem Fall berechtigt gewesen, den vor Bestätigung des Nachlassvertrages mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen, d.h. in den Vertrag einzutreten. Auch diesfalls werde die vertragliche Leistungspflicht der Nachlassschuldnerin zu deren Massaverbindlichkeit, bei deren Tilgung es sich nicht um eine Verwertungshandlung im Rahmen der Nachlassliquidation, sondern eben um die Tilgung einer Massaverbindlichkeit handle. Im Übrigen seien sämtliche Gläubiger der Ne-benintervenientin in verschiedenen Gläubigerzirkularen, so auch in jenem vom 5. August 2004, über den Verkauf der fraglichen Forderung und über die Konditionen informiert worden und kein Gläubiger habe hierzu je irgendwelche Beanstandungen geäussert.

2.

Hinsichtlich dieser Sachverhaltsvorbringen der Nebenintervenientin wird von der Beklagten bestritten (act. 60 Rz. 31, 97), dass zwischen der Nebenintervenientin und der Klägerin ein mündlicher und hernach schriftlich bestätigter Forderungskaufvertrag abgeschlossen worden sei, dass der Sachwalter der Nebenintervenientin hierbei von den Organen der Nebenintervenientin bevollmächtigt gewesen sei und dass mit dem „Assignment“ vom 8. Juli 2004 lediglich noch dieser bereits während der Stundungsphase abgeschlossene Kaufvertrag vollzogen worden sei. Unbestritten geblieben sind hingegen die Daten der provisorischen und definitiven Nachlassstundung der Nebenintervenientin (8. Dezember 2003 bzw. 5. Februar 2004) sowie der Genehmigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung (10. Juni 2004) und dessen Rechtskraftdatum 24. Juni 2004 (act. 40 Rz. 130 f.; act. 60 Rz. 25; act. 46 Rz. 18; act. 72 Rz. 201). Ebenfalls unbestritten ist (vgl. act. 60 Rz. 28-30, 34), dass der Nachlassrichter am 2. Juni 2004 die Nebenintervenientin auf Gesuch von deren damaligem Sachwalter zum Verkauf der strittigen Forderung ermächtigte, dass die drei als Mitglieder des Gläubigerausschusses gewählten Herren […] zuvor am 31. Mai und 1. Juni 2004 Zustimmungserklärungen für einen Verkauf der strittigen Forderung abgegeben haben und dass der Sachwalter bzw. Liquidator der Nebenintervenientin am 24. Juni 2004 bezüglich des behaupteten, mit der Klägerin abgeschlossenen Forderungskaufvertrags eine „Vollzugsmeldung“ an den Nachlassrichter erstattete. Was das „Assignment“ vom 8./13. Juli 2004 anbelangt, ist sodann unbestritten (act. 40 Rz. 135 f.; act. 60 Rz. 35-37; act. 72 Rz. 204), dass dieses gestützt auf eine Vollmacht des Liquidators der Nebenintervenientin vom 2. Juni 2004 am 8. Juli 2004 für die Nebenintervenientin von Rechtsanwalt G.______ unterzeichnet wurde sowie dass die Nebenintervenientin und die Klägerin in einem separaten Schreiben gleichzeitig vereinbarten, dass der Preis für den Erwerb der behaupteten Forderung 3.5 % der letztendlich im Kollokationsplan der Beklagten zugelassenen Summe beträgt. Unstrittig (act. 60 Rz. 37) ist ein Teil des Kaufpreises bei Unterzeichnung bezahlt worden und hat sich die Nebenintervenientin verpflichtet, einen Teil des Preises zurückzubezahlen, wenn die Klägerin bezüglich der Forderung mit weniger als CHF 166‘166‘544.98 im Nachlassverfahren der Beklagten kolloziert werden sollte sowie keine Auszahlungen an ihre Gläubiger vorzunehmen, bevor nicht sicher ist, dass keine Rückzahlungen an die Klägerin erfolgen müssen.

3.

Vorweg ist festzuhalten, dass die ergänzenden Sachverhaltsvorbringen betreffend Aktivlegitimation samt Einreichung weiterer diesbezüglicher Beweismittel (act. 47/1-15) durch die Nebenintervenientin mittels ihrer vom 6. Juli 2011 datierenden Rechtsschrift (act. 46) entgegen der Auffassung der Beklagten (u.a. act. 60 Rz. 7, 24, 28 ff., 93 f.; act. 92 Rz. 106 f.) rechtzeitig erfolgten. Es kann hierzu auf die vorne (E. II.E.) angestellten Erwägungen verwiesen werden. Ausserdem ergibt sich die Zulässigkeit und prozessuale Beachtlichkeit dieser Vorbringen und Beweismittel im vorliegenden Prozess auch daraus, dass sich die Nebenintervenientin erst aufgrund der in der Klageantwort (act. 40) erfolgten mannigfaltigen Bestreitung der Aktivlegitimation durch die Beklagte veranlasst sah, in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2011 (act. 46) nähere Ausführungen zum diesbezüglich relevanten Sachverhalt zu machen. Demgegenüber durfte sie sich in der Klagebegründung (act. 28) noch zulässigerweise darauf beschränken, die Gründe für das Vorliegen der Aktivlegitimation wie erfolgt (vgl. soeben E. IV.B.1a) lediglich in den Grundzügen auf an sich schlüssige Weise darzulegen (vgl. Leuenberger, ZK ZPO, Art. 221 N 46 m.H. u.a. auf BGE 127 III 365 E. 2b).

4.

a)  Aufgrund der bei den Akten liegenden, von der Nebenintervenientin rechtzeitig eingereichten Urkunden ist entgegen der Auffassung der Beklagten bewiesen, dass der damalige Sachwalter der Nebenintervenientin in deren Namen mit der Klägerin am 4. Juni 2004 zunächst mündlich einen Veräusserungsvertrag betreffend die im vorliegenden Prozess strittige Kollokationsforderung abschloss und diesen zudem am 9. Juni 2004 schriftlich bekräftigte:

b)

Dies geht insbesondere aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Sachwalter der Nebenintervenientin und einem Vertreter der Klägerin vom 4. Juni 2004 (act. 47/9) hervor, in welcher beidseits auf zuvor zwischen diesen Parteien stattgefundene Gespräche Bezug genommen wird. In diesem E-Mail-Verkehr wird von beiden Parteien übereinstimmend klar als Kaufgegenstand die behauptete Forderung der Nebenintervenientin gegen die Beklagte benannt sowie ein Kaufpreis von 3.5 % des Nominalwerts der Forderung vereinbart, Letzteres ausdrücklich vorbehältlich einer Reduktion, soweit die Forderung im Nachlassverfahren der Beklagten nicht zugelassen würde. Demzufolge lagen am 4. Juni 2004 hinsichtlich der für einen Kaufvertrag objektiv wesentlichen Vertragspunkte Kaufgegenstand und Kaufpreis übereinstimmende Willenserklärungen der Nebenintervenientin und der Klägerin vor. Ein solcher Vertrag ist also an diesem Tag zustande gekommen (Art. 1 f. OR; Art. 165 Abs. 2 OR; Art. 184 OR; Art. 187 OR; sowie statt vieler Huguenin, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, N 2400-2402).

c)

Diese Schlussfolgerung wird weiter gestützt durch die vom 9. bzw. 23. Juni 2004 datierenden „Trade Confirmations“ (act. 47/10-11), welche sich ebenfalls auf einen am 4. Juni 2004 zwischen den Parteien telefonisch abgeschlossenen Forderungskaufvertrag beziehen und in denen hierzu die Vertragskonditionen näher spezifiziert werden (u.a. genaue Bezeichnung der kaufgegenständlichen Forderung bzw. Teilforderungen, Kaufpreis, Abwicklungsmodalitäten, Kostentragung, etc.).

d)

Die Beklagte hat zwar das Vorliegen dieses Kaufvertrags durchaus hinreichend substantiiert bestritten, indem sie im Einzelnen angab, welche diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Nebenintervenientin sie anerkennt und welche nicht (vgl. u.a. act. 60 Rz. 31, 97 f.; Art. 40 Ziff. 1 ZPO/GL; Leuenberger, ZK ZPO, Art. 222 N 20, 22). Sie hat aber keine Anhaltspunkte genannt und auch sonst nicht gleichsam im Sinne eines Gegenbeweises eine eigene Version der relevanten Geschehnisse vorgebracht, welche bezüglich des von der Nebenintervenientin behaupteten Vertragsschlusses ernsthafte Zweifel erwecken könnten. Nach Würdigung der genannten Beweismittel ist daher der Vertragsabschluss zwischen Nebenintervenientin und Klägerin vom 4. Juni 2004 betreffend die Veräusserung der hier strittigen Forderung gegen die Beklagte bewiesen (Art. 8 ZGB; Art. 174 ZPO/GL; Art. 157 ZPO/CH; Hasenböhler, ZK ZPO, Art. 157 N 22 m.w.H.).

5.

a)  Zu prüfen ist weiter, ob der damalige Sachwalter der Nebenintervenientin diese mit dem von ihm am 4. Juni 2004 mit der Klägerin abgeschlossenen Forderungskaufvertrag rechtsgültig verpflichtet hat.

b)

Soweit das Nachlassgericht nichts anderes anordnet, bleibt ein Schuldner auch nach Bewilligung der Nachlassstundung über ihn grundsätzlich über sein Vermögen verfügungsberechtigt und zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit befugt. Insbesondere kann er alle Geschäfte abschliessen bzw. Rechtshandlungen vornehmen, soweit sie zum täglichen Geschäftsbetrieb gehören. Der Sachwalter hingegen kann, sofern er vom Nachlassgericht nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurde bzw. ihm nicht die Geschäftsführungsbefugnis übertragen wurde, nicht über das Vermögen des Schuldners verfügen. Gesetzlich verboten ist es dem Schuldner während der Dauer der Nachlassstundung jedoch unter anderem, Teile des Anlagevermögens zu veräussern oder zu belasten, sofern ihn nicht das Nachlassgericht auf von ihm oder vom Sachwalter ausgehenden Antrag hin ausnahmsweise zur Vornahme solcher Handlungen ermächtigt (zum Ganzen: Art. 298 SchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]; Vollmar, BSK SchKG II, Art. 298 N 3; Hunkeler, KUKO-SchKG, Art. 298 N 1 f.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 54 N 37 ff.).

c)

Vorliegend kann offen bleiben, ob die behauptete Kollokationsforderung bzw. die dieser zugrunde liegenden behaupteten Teilforderungen, welche Gegenstand des vom damaligen Sachwalter der Nebenintervenientin in deren Namen mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrags vom 4. Juni 2004 bilden, als Anlagevermögen der Nebenintervenientin im Sinne von Art. 298 Abs. 2 SchKG (bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung) gelten (Lorandi, ZZZ 2004, S. 83 f. und wohl auch Vollmar, BSK SchKG II, Art. 298 N 11 erachten für die Umschreibung dieses Anlagevermögens-Begriffs grundsätzlich das Handelsrecht für massgeblich, wohingegen Hunkeler, KUKO-SchKG, Art. 298 N 14, eine weitere Auslegung des Begriffs „Anlagevermögen“ postuliert). Denn so oder anders wurde die Nebenintervenientin durch das Handeln ihres damaligen Sachwalters am 4. Juni 2004 bezüglich des fraglichen Forderungskaufvertrags rechtsgültig verpflichtet: Der Beklagten (act. 60 Rz. 108 f.) ist zwar darin beizupflichten, dass der damalige Sachwalter der Nebenintervenientin am 4. bzw. 9. Juni 2004 für diese nicht vertretungsbefugt war. Allerdings haben die damals für die Nebenintervenientin kollektiv zeichnungsberechtigten Herren H.______ und I.______ (vgl. act.15/5 = act. 41/5/1 S. 2 Ref. 10 und 12) mit schriftlicher Erklärung vom 11. Juni 2004 (act. 47/12) – welche von der Beklagten zwar bestritten wurde (act. 60 Rz. 31), an deren Echtheit jedoch keine Zweifel bestehen – den vom damaligen Sachwalter am 4. Juni 2004 als Stellvertreter der Nebenintervenientin mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag genehmigt, sodass die Nebenintervenientin an den Vertrag gebunden ist (Art. 38 Abs. 1 OR).

d)

Unzutreffend ist dabei der beklagtische Einwand (act. 60 Rz. 31), die beiden soeben genannten Herren seien am 11. Juni 2004 für die Nebenintervenientin gar nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen, nachdem der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der Nebenintervenientin am 10. Juni 2004 (vgl. act. 15/4) bestätigt worden ist. Die – wie beschrieben grundsätzlich auch während der Nachlassstundung fortbestehende – Verfügungsbefugnis des Schuldners und die bisherigen Zeichnungsberechtigungen erlöschen nämlich gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Normierung (Art. 319 Abs. 1 SchKG) erst mit Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids des Nachlassrichters betreffend den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Amonn/Walther, a.a.O., § 55 N 23). Vorliegend ist zwischen den Parteien unstrittig (vgl. E. IV.B.2.), dass der nachlassrichterliche Bestätigungsentscheid vom 10. Juni 2004 (act. 15/4) am 24. Juni 2004 in Rechtskraft erwuchs (vgl. auch Art. 307 SchKG in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung; Arroyo, BJM 2003, S. 251). Damit waren die Herren H.______ und I.______ am 11. Juni 2004, dem Datum der in Frage stehenden Vollmacht bzw. Genehmigung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR (vgl. act. 47/12), für die Nebenintervenientin zeichnungsberechtigt. Falls sodann im fraglichen Forderungsverkauf von der Nebenintervenientin an die Klägerin eine Veräusserung von Anlagevermögen im Sinne von Art. 298 Abs. 2 SchKG (bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung) zu erblicken wäre, läge mit der auf Antrag des damaligen Sachwalters der Nebenintervenientin hin ergangenen Verfügung des Nachlassrichters des Bezirks Bülach vom 2. Juni 2004 (act. 47/5) auch die erforderliche nachlassrichterliche Ermächtigung zur Vornahme dieses Rechtsgeschäfts ausdrücklich vor. Im vorliegenden Kollokationsprozess darf die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 298 Abs. 2 SchKG (bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung) gegeben waren, nicht nachgeprüft werden (Lorandi, ZZZ 2004, S. 99). Dass der entsprechende Ermächtigungsantrag zuhanden des Nachlassgerichts in casu nicht von der Schuldnerin, sondern von deren Sachwalter (in deren Namen, vgl. act. 47/4 S. 2 oben) ausging, ist unschädlich, darf doch nach der herrschenden Lehre nicht nur der Schuldner, sondern ohne Weiteres auch der Sachwalter derartige Anträge ans Nachlassgericht stellen (vgl. Hunkeler, KUKO-SchKG, Art. 298 N 16; Amonn/Walther, a.a.O., § 54 N 41; Vollmar, BSK SchKG II, Art. 298 N 12; implizit auch Lorandi, ZZZ 2004, S. 91).

6.

a)  Weiter ist zu beleuchten, wie es sich in Bezug auf den fraglichen Forderungsverkauf mit dem Verfügungsgeschäft, d.h. der am 8./13. Juli 2004 erfolgten Abtretung der hier strittigen Forderung gegen die Beklagte von der Nebenintervenientin an die Klägerin (act. 2/5 = act. 41/15/1), verhält.

b)

Die Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung hat weitgehend dieselben Wirkungen wie eine Konkurseröffnung, namentlich hinsichtlich der Auswirkungen auf den Schuldner (Art. 319 SchKG; Lorandi, AJP 2004, S. 1211). Bestehen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des nachlassgerichtlichen Bestätigungsentscheids nicht oder nicht vollständig erfüllte Verträge, in denen sich der Nachlassschuldner dazu verpflichtet hat, eine Realleistung zu erbringen, so findet in diesem Moment grundsätzlich eine Umwandlung dieser Forderung in Geld statt (Art. 211 Abs. 1 SchKG analog). In analoger Anwendung von Art. 211 Abs. 2 SchKG ist jedoch der Liquidator berechtigt, in solche Verträge mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten „einzutreten“, d.h. u.a. diese zu erfüllen. Tritt der Liquidator in diesem Sinne in einen Vertrag ein, was auch konkludent geschehen kann, so handelt es sich bei den in diesem Zusammenhang eingegangenen Schulden – jedenfalls soweit es um Geldleistungen geht – um Masseschulden (zum Ganzen: BGE 107 III 106 E. 3c; Meier/Exner, BlSchK 2006, S. 91, 110 f., 113; Lorandi, Die Wirkungen des Konkursaufschubs, in: Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 216; Lorandi, AJP 2004, S. 1211, 1216; Arroyo, BJM 2003, S. 257 f.). Ohnehin stellen alle Verbindlichkeiten, welche nach Publikation der Nachlassstundung entstehen und mit – ausdrücklicher oder stillschweigender sowie vorgängiger oder nachträglicher – Zustimmung des Sachwalters bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Bestätigung des Nachlassvertrags entstanden sind, ohne Weiteres Masseschulden dar (Art. 310 Abs. 2 SchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]; BGE 100 III 30 E. 1; Lorandi, AJP 2004, S. 1218 f.; Arroyo, BJM 2003, S. 244, 249, 253; eines Nachweises, wer wann den Willen gehabt habe, eine Massaverbindlichkeit zu begründen, bedarf es somit entgegen der Beklagten [act. 60 Rz. 100] nicht). Solche Masseverbindlichkeiten – wozu neben den Masseschulden auch die Massekosten zählen (vgl. z.B. Arroyo, BJM 2003, S. 242 ff.; Lorandi, AJP 2004, S. 1216) – werden vom Nachlassvertrag nicht erfasst und dürfen sofort erfüllt bzw. bezahlt werden (BGE 100 III 30, E. 2b; Arroyo, BJM 2003, S. 266 f.). Sodann entsteht mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung eine Nachlass- bzw. Liquidationsmasse. Diese umfasst grundsätzlich das gesamte Aktivvermögen des Schuldners und zwar in demjenigen Zustand, wie es bei Bestätigung des Nachlassvertrags besteht (Rothenbühler/Wüthrich, KUKO-SchKG, Art. 319 N 5, 7; Amonn/Walther, a.a.O. § 55 N 22, 24). Der Liquidator erhält mit Rechtskraft der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung das ausschliessliche Verfügungsrecht über diese Liquidationsmasse (Rothenbühler/Wüthrich, KUKO-SchKG, Art. 319 N 2).

c)

Der Entscheid des Nachlassrichters des Bezirks Bülach vom 10. Juni 2004 (act. 15/4), mit welchem in Bezug auf die Nebenintervenientin der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt wurde, ist unstrittig am 24. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsen (E. IV.B.2.). In diesem Zeitpunkt ist die Gegenstand des vorliegenden Kollokationsprozesses bildende, behauptete Forderung gegen die Beklagte von CHF 166‘166‘544.98 (vgl. u.a. act. 47/9-11 und act. 30/343-344) grundsätzlich Teil der Liquidationsmasse der Nebenintervenientin geworden.

d)

Indes ist in der am 8. bzw. 13. Juli 2004 erfolgten Abtretung dieser Forderung an die Klägerin ein – zumindest konkludenter – Vertragseintritt des Liquidators im Sinne von Art. 211 Abs. 2 SchKG analog in einen im Zeitpunkt der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung nicht oder nicht vollständig erfüllten, am 4. Juni 2004 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag (vorne, E. IV.B.4a-d) zu erblicken. Denn – entgegen der Beklagten (act. 60 Rz. 100) – geht aus dem Wortlaut der Abtretungsurkunde (act. 2/5 S. 3 f. = act. 41/15/1) eindeutig die Willensäusserung des Liquidators der Nebenintervenientin hervor, dass die fragliche Forderung (inklusive hier nicht geltend gemachter Forderung in der Höhe von weiteren CHF 30 Mio.) an die Klägerin abgetreten werden soll. Derartige (konkludente oder ausdrückliche) Erklärungen des Liquidators stellen keinen auf staatlicher Hoheit beruhenden Vollstreckungs- bzw. Verwertungsakt dar, sondern eine anstelle des Gemeinschuldners vorgenommene zivilrechtliche Rechtshandlung (Bürgi, KUKO-SchKG, Art. 211 N 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 110 III 84; a.M. wohl Schwob, BSK SchKG II, Art. 211 N 11). Der beklagtischen Auffassung (act. 60 Rz. 98), wonach es nach Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung keinerlei (zulässige) zivilrechtliche Verfügungsgeschäfte gebe, kann somit – jedenfalls in dieser Absolutheit – nicht gefolgt werden.

e)

Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Qualifikation der am 8. bzw. 13. Juli 2004 erfolgten Abtretung als rechtsgültiges zivilrechtliches Verfügungsgeschäft auch daraus, dass der Nachlassrichter die Nebenintervenientin bereits während der Dauer der Nachlassstundung ermächtigt hat (act. 47/5 i.V.m. act. 15/4), den fraglichen Forderungsverkauf einzugehen und zu vollziehen, dieser also aufgrund der nachlassrichterlichen Ermächtigung auch schon noch während der Nachlassstundung durch die Organe der Nebenintervenientin gültig hätte abgewickelt werden dürfen. Mit dieser – ohne Bedingungen ergangenen – nachlassrichterlichen Zustimmung zum genannten Forderungsveräusserungsgeschäft wurde dieses auch vollstreckungsrechtlich voll wirksam. Damit verlieren die Gläubiger der Nebenintervenientin und erst recht Dritte wie die Beklagte als Schuldnerin der veräusserten Forderung die Möglichkeit, sich auf diese vollstreckungsrechtliche Unwirksamkeit zu berufen (Lorandi, ZZZ 2004, S. 104). Entgegen der Beklagten (u.a. act. 40 Rz. 62 ff., 171 ff., 187 ff.) stellt daher die fragliche Abtretung vom 8. bzw. 13. Juli 2004 weder eine Verwertungshandlung (freihändige Verwertung im Sinne von Art. 322 SchKG) der Nebenintervenientin dar noch ist das zivilrechtliche Veräusserungsgeschäft unzulässig oder nichtig.

f)

Der Umstand, dass im ersten Rechenschaftsbericht des Liquidators der Nebenintervenientin vom 13. Januar 2006 (act. 41/22/5 S. 3 oben) in Bezug auf die fragliche Abtretung von „Verwertung“ die Rede ist, ist entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 175) unschädlich. Denn es kommt für die rechtliche Qualifikation der vom Sachwalter bzw. Liquidator getätigten Handlungen auf die vorne dargelegten Kriterien (E. IV.B.6b) an und nicht auf deren Bezeichnung in einem rund ein halbes Jahr nach Vollzug dieser Handlungen zu Handen der Gläubiger ergangenen Mitteilungszirkular.

g)

Qualifiziert sich die am 8. bzw. 13. Juli 2004 erfolgte Abtretung nach dem Gesagten als zivilrechtliches Verfügungsgeschäft, so ist ferner diesbezüglich eine Vollmachtserteilung wie die Geschehene (vgl. die Vollmacht des Liquidators der Nebenintervenientin an Rechtsanwalt G.______ vom 2. Juli 2004, act. 2/5 S. 5 = act. 41/15/1 S. 3) entgegen der Beklagten (act. 60 Rz. 109) nicht zu beanstanden (Art. 32 ff. OR). Dies, zumal der Liquidator darüber hinaus nachträglich die Abtretung vom 8. Juli 2004 mehrmals konkludent (u.a. in seinen Rechenschaftsberichten, vgl. bspw. act. 41/22/1-3; vgl. auch die Vorbringen der Beklagten in act. 40 Rz. 178 ff.) sowie ausdrücklich (act. 47/14 S. 2) genehmigte (Art. 38 Abs. 1 OR). Infolge der vom Nachlassrichter erteilten Ermächtigung zur Veräusserung der fraglichen Forderung (act. 47/5) ist im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 60 Rz. 101) eindeutig zu verneinen, dass mit dem getätigten Vorgehen zwingende gesetzliche Regelungen über die Verwertung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung „aus den Angeln gehoben“ wurden.

h)

Zusammengefasst handelt es sich beim umstrittenen „Assignment“ vom 8./13. Juli 2004 um den Vollzug (Verfügungsgeschäft) eines bereits während der Dauer der Nachlassstundung mit vorgängiger Ermächtigung des Nachlassrichters eingegangenen (Verpflichtungsgeschäft) zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts und nicht um eine Verwertungshandlung im Rahmen des Vollzugs des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung der Nebenintervenientin (so die Beklagte, vgl. u.a. act. 60 Rz. 109). Auf die weiteren von der Beklagten erhobenen Rügen, die auf der Annahme des Vorliegens einer solchen Verwertungshandlung beruhen (u.a. Vertretungsfeindlichkeit; fehlende Zustimmung Gläubigerausschuss [act. 60 N 112 ff.]; Verletzung numerus clausus der Verwertungsakte bzw. Stufenfolge nach Art. 260 SchKG; unzulässige Gewährleistungsvereinbarung bei freihändiger Verwertung; act. 40 Rz. 187 ff.; act. 60 Rz. 104 ff.; act. 92 Rz. 108 ff.), braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die im vorliegenden Kollokationsprozess strittige, behauptete Forderung bzw. deren zugrundeliegende behaupteten Teilforderungen wurden also – so sie denn überhaupt bestehen (vgl. nachfolgend, E. V.) – korrekt und rechtsgültig von der Nebenintervenientin auf die Klägerin übertragen.  

C.               Abtretungsverbot zufolge Kontokorrentrecht

Unter dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation macht die Berufungsbeklagte schliesslich geltend, die von der Kollokationsklägerin eingeklagte Forderung bzw. deren zugrundeliegende Teilforderungen hätten einem Abtretungsverbot (act. 92 Rz. 96-99; act. 40 Rz. 152-156; act. 60 Rz. 44 ff.) unterlegen. Auf diesen Einwand wird sogleich (E. V.F.11c) im Rahmen der vertragsrechtlichen Qualifizierung des in der X.______-Gruppe vollzogenen Cash Management-Konzepts eingegangen.

V. (Vertragsrechtliche Qualifikation)

A                Prozessuale Ausgangslage

1.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (act. 84) die Kollokationsklage mittels mehrerer, allesamt Rechtsfragen beschlagender Alternativbegründungen (unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung; eigenkapitalersetzendes bzw. nachrangiges Darlehen; Rechtsmissbrauch; Doppelvertretung; Bereicherungsrecht) abgewiesen. Folgerichtig hat die Vorinstanz nicht im Einzelnen geprüft, ob in Bezug auf das in der X.______-Gruppe praktizierte Cash Management die von der Nebenintervenientin behauptete – von der Beklagten weitgehend bestrittene (vgl. insbesondere act. 40 Rz. 81-85, 153, 363 ff.; act. 92 Rz. 46 ff.) – Sachverhaltsdarstellung (vgl. zusammengefasst vorne, E. III.3. m.H. v.a. auf act. 28 Rz. 13 ff.; act. 72 Rz. 3 ff., 252 ff.) bewiesen ist und wie dieses Cash Management vertragsrechtlich zu qualifizieren ist.

2.

Nachfolgend werden die verschiedenen vorinstanzlichen Alternativbegründungen entsprechend den von der Nebenintervenientin in ihrer Berufung (act. 87) erhobenen Rügen der Reihe nach überprüft. Hierzu wird – wie dies implizit auch die Vorinstanz tat (act. 84) – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin zum in der X.______-Gruppe praktizierten Cash Management einstweilen gleichsam als bewiesen angenommen. Indes wird diese vorab in vertragsrechtlicher Hinsicht analysiert bzw. qualifiziert, da dies zur Beurteilung der von der Nebenintervenientin als unzutreffend gerügten vorinstanzlichen Alternativbegründungen erforderlich ist (vgl. E. VI.). Im Folgenden wird somit zunächst geprüft, wie das gemäss der Nebenintervenientin in der X.______-Gruppe praktizierte Liquiditäts- und Forderungsmanagement (Konzernclearing und Cash Pooling) rechtlich zu qualifizieren wäre, sollte sich ergeben, dass die entsprechende Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen gelten kann.

B.               Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin

Die Nebenintervenientin behauptet zur Funktionsweise des in der X.______-Gruppe praktizierten Konzernclearings im Einzelnen Folgendes (act. 28 Rz. 15, 18 ff., 31 ff., 176 ff., 290 ff., 293 ff.; act. 46 Rz. 3; act. 72 Rz. 3-20, 23, 33 ff., 37 ff., 88 ff., 164, 176, 215, 221 f., 254):

1.

Die Beklagte habe im Rahmen dieses Konzernclearings für jede teilnehmende Gruppengesellschaft der X.______-Gruppe, so u.a. für die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG, ein separates, auf diese lautendes Kontokorrentkonto geführt. Auf diesen Konten seien alle gruppeninternen Transaktionen verbucht worden. Wenn eine Gruppengesellschaft an eine andere eine Leistung erbracht und in Rechnung gestellt habe, so habe die andere Gruppengesellschaft den geschuldeten Betrag nicht direkt bezahlt, sondern die Beklagte angewiesen, den Betrag ihrem eigenen Kontokorrentkonto zu belasten und dem Kontokorrentkonto der rechnungsstellenden Gruppengesellschaft gutzuschreiben. Ausnahmsweise seien einzelne Verbuchungen auch auf Anweisung (verstanden in einem weiten Sinn) der jeweiligen Gläubigerin erfolgt, in jedem Fall aber seien die Verbuchungen mit Zustimmung der jeweiligen Gegenparteien erfolgt. Die Beklagte habe diese Transaktionen akzeptiert, intern verbucht und extern auf den entsprechenden Kontoauszügen der involvierten Kontokorrentkonten ausgewiesen. So seien an die Stelle der ursprünglichen Forderung der rechnungsstellenden Gruppengesellschaft gegenüber der anderen Gesellschaft zwei neue Forderungen getreten. Die rechnungsstellende Gesellschaft habe eine Forderung gegenüber der Beklagten in Höhe der ursprünglichen Forderung erhalten, während die andere Gesellschaft diesen Betrag nunmehr der Beklagten geschuldet habe. Die Beklagte habe somit wie eine Bank Zahlungsanweisungen einzelner X.______-Gesellschaften zu Gunsten anderer X.______-Gesellschaften entgegengenommen und die Überweisungsbeträge jeweils den Konten der Auftraggeber belastet sowie den Konten der Begünstigten gutgeschrieben. Dabei halte die vom 17. Oktober 1996 datierende Konzernweisung (act. 30/1, vgl. auch vorne, E. III.2.) bloss fest, was bereits vor Erlass derselben in der X.______-Gruppe seit Jahren praktiziert worden sei. Über das bei der Beklagten geführte Kontokorrentkonto der Nebenintervenientin seien vom 1. Juli 1996 bis 5. Dezember 2003 insgesamt 712 Transaktionen und über jenes der V.______ AG vom 1. Juni 1994 bis 30. November 2003 total 2‘576 Transaktionen abgewickelt worden.

2.

Zu den bei ihr geführten Konten habe die Buchhaltungsabteilung der Beklagten im Auftrag ihrer damaligen Organe, welche für den Aufbau und den Betrieb des Konzernclearings verantwortlich gewesen seien und davon Kenntnis gehabt hätten, monatlich Auszüge erstellt. In diesen Auszügen habe sie den Zins für den entsprechenden Monat berechnet und den Kontokorrentkonten belastet oder gutgeschrieben. Nach Gutschrift oder Belastung der Zinsen habe die Buchhaltungsabteilung der Beklagten auf den Kontokorrentkonten jeweils den Saldo gezogen. Die entsprechenden monatlichen Kontoauszüge habe die Beklagte den Buchhaltungsabteilungen der X.______-Gesellschaften, hier konkret relevant der Nebenintervenientin bzw. der V.______ AG und der U.______ AG, als Kontoinhaber zur Kontrolle zugestellt. Deren Buchhalter hätten sie zeitnah anhand ihrer eigenen Unterlagen geprüft, bearbeitet und in ihren Buchhaltungen abgelegt. Durch die von der Beklagten monatlich getätigte Saldoziehung auf den Kontokorrentkonten und die gegenseitige Abstimmung der Salden zwischen der Beklagten und den angeschlossenen Gesellschaften seien allfällige, in Einzelfällen aufgetretene Differenzen umgehend festgestellt und bereinigt worden. Die von der Beklagten ausgewiesenen Salden seien aufgrund dieser monatlichen Überprüfung und Genehmigung der Kontoauszüge durch die X.______-Gesellschaften ausdrücklich, mindestens aber stillschweigend, anerkannt worden, wobei es keiner formellen Genehmigung jedes einzelnen Kontoauszugs durch den Verwaltungsrat oder gar durch die Generalversammlung bedurft habe. Somit seien die Kontokorrentforderungen laufend noviert worden und es seien jeweils monatlich neue Forderungen in Höhe der Kontosalden entstanden.

3.

Für ihren Aufwand und ihr Risiko sei die Beklagte angemessen entschädigt worden. Dies, indem sie einen substantiellen Ertrag aus der Zinsdifferenz zwischen der Verzinsung ihrer Aktivguthaben und der Verzinsung der Verbindlichkeiten aus dem Konzernclearing erzielt habe. Beispielsweise habe die Beklagte im Jahre 1996 auf dem Kontokorrentkonto der Nebenintervenientin einen Sollzins von 5.75 % p.a. und einen Habenzins von 3.75 % p.a. und im Jahre 1993 auf dem Kontokorrentkonto der U.______ AG einen Sollzins von 7.5 % p.a. sowie einen Habenzins von 5.5 % p.a. berechnet. Bis ins Jahr 2003 hätten entsprechende Zinsdifferenzen bestanden. Somit habe die Beklagte erhebliche Zinserträge erzielt. Deren genaue Höhe könne sie (die Nebenintervenientin) ohne Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen der Beklagten für die Jahre 1993 bis 2003 (Kontoauszüge aller von der Beklagten geführter Kontokorrentkonten für die einzelnen Gesellschaften der X.______-Gruppe) nicht eruieren, weshalb sie deren Edition durch die Beklagte beantrage. Darüber hinaus habe die Beklagte als Holdinggesellschaft mit ihren Beteiligungen von den Vorteilen des zentralen Cash- und Liquiditätsmanagements, das im Interesse aller Gesellschaften der X.______-Gruppe gelegen habe, profitiert.

4.

Mit Eröffnung der Nachlass- und Konkursverfahren über die verschiedenen Gesellschaften der X.______-Gruppe sei – so die Nebenintervenientin weiter – das von der Beklagten bis zur Nachlassstundung für die X.______-Gruppe ausgeübte Cash Pooling (gemeint: Konzernclearing) beendet worden. Per 30. November 2003 habe bei der Nebenintervenientin der Saldo des betreffenden Kontokorrentkontos zu ihren Gunsten gegenüber der Beklagten CHF 105‘094‘262.53 betragen. Dieses per 30. November 2003 bestehende Guthaben zugunsten der Nebenintervenientin habe sich bis am 5. Dezember 2003, dem Datum der Gewährung der provisorischen Nachlassstundung an die Beklagte, aufgrund von fünf von anderen Gruppengesellschaften erhaltenen, über das Kontokorrentkonto bei der Beklagten verbuchten Zahlungen um CHF 600‘000.– auf CHF 104‘494‘262.53 reduziert. Bei der V.______ AG habe deren entsprechendes Kontokorrentguthaben bei der Beklagten per 30. November 2003, dem Datum, an welchem letztmals der Saldo gezogen worden sei und eine Novation stattgefunden habe, CHF 43‘905‘773.74 betragen. Auf diesen Saldo sei vom 1. Dezember 2003 bis zur Gewährung der provisorischen Nachlassstundung an die Beklagte am 5. Dezember 2003 ein Zins von CHF 13‘720.55 aufgelaufen. Damit ergebe sich für die V.______ AG per 5. Dezember 2003 eine Forderung aus Kontokorrent in der Höhe von CHF 43‘919‘494.29. In Bezug auf die U.______ AG habe deren Kontokorrentguthaben der bei der Beklagten per 30. November 2003, dem Datum, an welchem letztmals der Saldo gezogen worden sei und eine Novation stattgefunden habe, CHF 16‘975‘765.13 betragen. Auf diesen Saldo sei vom 1. Dezember 2003 bis zur Gewährung der provisorischen Nachlassstundung an die Beklagte am 5. Dezember 2003 bei einem Zinssatz von 2.25 % ein Zins von CHF 5‘304.93 aufgelaufen. Folglich belaufe sich die Forderung der U.______ AG aus Kontokorrent gegen die Beklagte per 5. Dezember 2003 auf CHF 16‘981‘070.06. In der Zeit nach dem 30. November 2003 seien von der Beklagten keine Kontoauszüge zu den Kontokorrentkonten mehr erstellt worden bzw. seien zumindest keine solchen mehr an die Buchhaltungsstellen der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG übergeben worden.

5.

Die zweite Komponente des bei der X.______-Gruppe betriebenen Forderungs- und Cash Managements, das Cash Pooling, beschreibt die Nebenintervenientin wie folgt (act. 28 Rz. 23 ff.; act. 72 Rz. 257): Die einzelnen Gruppengesellschaften seien von QX.______ laufend angewiesen worden, überschüssige Liquidität an die W.______ AG oder teilweise an die Beklagte zu überweisen. Die sich so ergebenden Forderungen seien sodann ebenfalls auf den bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonten verbucht worden (vgl. soeben, E. V.B.1.). So habe die für das Cash Management verantwortliche W.______ AG im Falle, dass eine Gruppengesellschaft Geld an den bei ihr geführten Cash Pool überwiesen habe, die Beklagte angewiesen, diesen Betrag dem Kontokorrent der betreffenden Gruppengesellschaft gutzuschreiben und ihrem Kontokorrent zu belasten. Bei umgekehrtem Geldfluss sei die Verbuchung in entgegengesetzter Richtung erfolgt.  

C.               Vorbringen der Beklagten

Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass zwischen ihr und der Nebenintervenientin, der V.______ AG sowie der U.______ AG je ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, Saldoziehungen vorlägen und Novationen eingetreten seien (act. 40 Rz. 81-85, 153, 356 ff.; act. 92 Rz. 46 ff.):

1.

In tatsächlicher Hinsicht stellt die Berufungsbeklagte in Abrede, dass andere Gesellschaften der X.______-Gruppe, insbesondere die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG, sie angewiesen hätten, Verbuchungen auf Kontokorrentkonten vorzunehmen. Dies, zumal die von der Nebenintervenientin behaupteten Anweisungen gemäss dem sogenannten „C.______-Borderau“ widersprüchlich und somit unbeachtlich seien. Weiter treffe es nicht zu, dass sie in Bezug auf die soeben genannten drei Gesellschaften monatlich Auszüge aus den Kontokorrentkonten erstellt und monatlich solche Auszüge diesen Gesellschaften zugestellt habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet auch, dass diese Gesellschaften die jeweiligen Salden geprüft, abgestimmt, gezogen und anerkannt sowie die angeblich anerkannten Kontoauszüge in ihren jeweiligen Buchhaltungen abgelegt haben. Es liege keine einzige unterzeichnete Saldobestätigung im Recht, obwohl es in Konzernverbunden üblich sei, schriftliche Saldobestätigungen einzuholen.

2.

Diese den Sachverhalt beschlagenden beklagtischen Bestreitungen werden – wie bereits erwähnt (E. V.A.2.) – nachfolgend einstweilen ausgeblendet und stattdessen wird die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin einstweilen als bewiesen vorausgesetzt. Daneben brachte die Berufungsbeklagte in ihren Rechtsschriften (act. 40, 60, 92) aber auch einige Einwendungen vertragsrechtlicher Art gegen das Klagefundament der Nebenintervenientin vor. Auf diese wird im Folgenden eingegangen.  

D.               Novenrecht und Substantiierung

1.

Vorweg ist in Bezug auf den Sachverhaltsvortrag der Nebenintervenientin zur Entstehung, zum Ablauf und zu den Modalitäten des in der X.______-Gruppe praktizierten, den eingeklagten Forderungen zugrundeliegenden Cash Management-Mechanismus (Konzernclearing und Cash Pooling) festzuhalten, dass die Nebenintervenientin ihre diesbezüglichen  Tatsachenbehauptungen – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 40 Rz. 82, 362 ff.; act. 92 Rz. 19 ff., 46) – rechtzeitig sowie in hinreichend substantiierter Form vorgebracht hat:

2.

Betreffend das Novenrecht kann auf die vorne (E. II.E.) angestellten Erwägungen verwiesen werden. Sämtliche der soeben (E. V.B.) wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen sowie die dazugehörigen Beweisofferten der Nebenintervenientin sind zu berücksichtigen, da diese entweder in deren Klagebegründung (act. 28) oder in deren Replik (act. 72), mithin nicht verspätet, erfolgten. Ohnehin enthält die Replik (act. 72) nur wenige neue, in der Klagebegründung (act. 28) noch nicht – zumindest implizit – vorgebrachte Behauptungen und Beweisofferten (vgl. auch sogleich, E. V.D.3b).

3.

a)  In ihrer Klageantwort sowie in ihrer Duplik zur Frage der Aktivlegitimation machte die Beklagte geltend, die Vorbringen der Nebenintervenientin zur Entstehung, zum Ablauf und zu den Modalitäten des vollzogenen Cash Managements seien in Bezug auf die folgenden Aspekte in zeitlicher, persönlicher und vertretungsmässiger Hinsicht mangelhaft substantiiert (act. 40 Rz. 226, 229, 364, 366, 368; act. 60 Rz. 43): Anweisungen an die Beklagte zur Vornahme der behaupteten Verbuchungen; Erstellung von Monatsauszügen aus den Kontokorrentkonten durch die Beklagte sowie Zustellung derselben an die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG; Prüfung, Abstimmung und Anerkennung der Salden durch die soeben genannten Gesellschaften; Beendigung des Cash Managements.

b)

Daraufhin brachte die Nebenintervenientin in ihrer Replik (act. 72) hinsichtlich dieser Sachverhaltspunkte verschiedene Präzisierungen an (vgl. u.a. act. 72 Rz. 15, die Kontrolle und Bearbeitung der Kontoauszüge sei durch die Buchhalter der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG erfolgt; act. 72 Rz. 7, wonach es die Buchhaltungsabteilung der Beklagten gewesen sei, welche die monatlichen Kontoauszüge erstellt habe; dies ergibt sich indes implizit bereits aus act. 28 Rz. 18, wonach die Beklagte in ihrer Buchhaltung für jede Konzerngesellschaft ein separates Kontokorrentkonto geführt habe).

c)

Auf diese Weise hat sich betreffend Funktionsweise des Cash Managements in der X.______-Gruppe insgesamt der oben wiedergegebene Tatsachenvortrag der Nebenintervenientin ergeben. Dieser ist hinreichend klar und umfassend, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann. Die Nebenintervenientin genügt damit den Anforderungen an die Substantiierung (vgl. vorne, E. II.F. sowie BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 3.4, wonach es ausreicht, die Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen und Umrissen zu behaupten). Insbesondere darf von der Nebenintervenientin entgegen der Auffassung der Beklagten (u.a. act. 40 Rz. 362 ff.) nicht verlangt werden, im Einzelnen zu behaupten, wer genau bei der Beklagten die einzelnen behaupteten Verbuchungsanweisungen gab bzw. Kontokorrent-Monatsauszüge erstellte sowie zustellte und dass bzw. weshalb die agierenden Personen für die Beklagte vertretungsbefugt waren. Denn dies beschlägt Tatsachen, welche ausserhalb der Sphäre der Nebenintervenientin liegen und hinsichtlich welcher daher die Anforderungen an die Substantiierung niedriger anzusetzen sind (Killias, BK ZPO, Art. 221 N 22 f. m.w.H.; zur Frage der hinreichenden Substantiierung der Beendigung des Cash Managements siehe hinten, E. V.F.11a).

E.                Vertragsrechtliche Grundlagen zu Konzernclearing und Cash Pooling

1.

a)  Werden durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, sodass ein Konzern entsteht (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 24 N 35 ff.), so können im Rahmen dieser Leitung u.a. Verrechnungsverträge eingesetzt werden. Geschieht dies im Innenverhältnis zu anderen Gesellschaften des Konzerns, liegt eine sog. interne Konzernverrechnung im Rahmen eines zentralisierten Konzernfinanzmanagements vor (Berger, Der Aufrechnungsvertrag, Tübingen 1996, S. 42 ff.). Dabei wird die Anzahl effektiver Zahlungsströme im Konzern durch bi- oder multilaterale Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem konzerninternen Waren- und Dienstleistungsverkehr minimiert (Zellweger-Gutknecht, BK OR, Art. 120 N 325 f.; Jagmetti, Cash Pooling im Konzern, Diss. Zürich 2007, S. 57; Berger, a.a.O., S. 43 ff.).

b)

In diesem Zusammenhang

OG.2013.00061 — Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99) — Swissrulings