Kanton Glarus
Obergericht
Zwischenentscheid vom 24. Januar 2014
Verfahren OG.2013.00052
A.______ Berufungskläger
vertreten durch C.______
gegen
B.______ Berufungsbeklagter
vertreten durch D.______
betreffend
fahrlässige Tötung
(Eintretensentscheid)
Das Gericht zieht in Betracht:
1.— Am 1. Juli 2008 ereignete sich auf der Grossbaustelle „Linthal 2015“ ein tödlicher Arbeitsunfall, als eine Seilbahngondel mit einem Baukran kollidierte und dabei aus den zwei Tragseilen gehoben wurde; beim Fall der Gondel wurde der Maschinist aus der Kabine geschleudert, worauf er über eine mehrere hundert Meter hohe Felswand abstürzte.
2.— a) Mit Urteil vom 3. Juli 2013 erkannte die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vier Personen, die in unterschiedlichen Funktionen in den Seilbahnunfall verwickelt waren, für schuldig der fahrlässigen Tötung. Ein weiterer Beschuldigter [E.______] hatte bereits den gleich lautenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft akzeptiert und musste sich daher nicht mehr vor der Strafgerichtskommission verantworten. Einer der von der Strafgerichtskommission verurteilten Beteiligten ist A.______, der als Vorarbeiter den Baukran-Einsatz anordnete, in dessen Folge es zur fatalen Kollision mit der Seilbahn kam. Im Zuge der strafrechtlichen Verurteilung wurde A.______ zudem in solidarischer Haftung mit dem ebenfalls verurteilten Baustellenleiter verpflichtet, der Versicherung rund Fr. 540‘000.‑ Schadenersatz zu bezahlen. Es handelt sich dabei um die Kosten der Behebung des beim Unfall an der Seilbahn entstandenen Sachschadens, für welche die Versicherung als Versicherer der Kraftwerke Linth-Limmern AG aufgekommen ist.
b) Neben den vier verurteilten Personen war vor der Strafgerichtskommission auch B.______ angeklagt, der für die Installation des Baukrans zuständig war. Ihm wurde angelastet, dass er am Kran eine Drehbegrenzung hätte anbringen sollen, um Schwenkbewegungen in das Profil der Seilbahn zu verhindern; zumindest aber hätte er nach Ansicht der Staatsanwaltschaft darauf hinwirken müssen, dass die Seilbahn nicht während der Kranarbeiten in Betrieb gesetzt würde. Die Strafgerichtskommission sprach B.______ jedoch von Schuld und Strafe frei.
3.— A.______ führt gegen den Entscheid der Strafgerichtskommission Berufung. In seiner Berufungserklärung vom 28. August 2013 wendet er sich allerdings nicht nur gegen seine Verurteilung und die ihm auferlegte Schadenersatzpflicht; ebenso beantragt er, es sei der gegenüber dem Mitbeschuldigten B.______ ergangene Freispruch aufzuheben.
4.— a) Mit Eingabe vom 20. September 2013 stellt B.______ den Antrag, es sei auf die Berufung von A.______ insoweit nicht einzutreten, als dieser den ihm [B.______] gegenüber erfolgten Freispruch anficht. A.______ weist replicando darauf hin, dass er „aufgrund des beträchtlichen wirtschaftlichen Schadens, welchen alle letztlich rechtskräftig Verurteilten zu tragen haben, ein direktes und persönliches Interesse an einem Schuldspruch auch gegenüber dem Mitbeschuldigten B.______“ habe. Dieser Ansicht hält B.______ duplicando entgegen, dass allfällige zivilrechtliche Haftungsfolgen keine Legitimation begründeten, um den Freispruch eines Mitbeschuldigten anzufechten; denn bei einem allfälligen Haftungsprozess sei der Zivilrichter gemäss Art. 53 OR an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
5.— Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, namentlich wenn eine Partei geltend macht, die Berufungserklärung sei unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Berufungserklärung ist unter anderem unzulässig, soweit es dem Rechtsmittelkläger an der Legitimation zur Anfechtung der im Einzelnen beanstandeten erstinstanzlichen Urteilspunkte fehlt (siehe Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 403 N 4). Vorliegend stellt sich B.______ auf den Standpunkt, A.______ sei nicht befugt, den Freispruch eines Mitbeschuldigten anzufechten.
5.1.— a) Neben der Staatsanwaltschaft (siehe dazu Art. 381 Abs. 1 StPO) kann auch jede andere Partei eines Strafprozesses, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Urteilspunkt beschwert ist, er also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Schmid, a.a.O., Art. 382 N 2). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids und damit eine Beschwerde ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsmittelkläger selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 101 N. 233; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 7).
b) Bei der vorliegenden Konstellation, wo der Beschuldigte A.______ sich in seiner Berufung gegen den Freispruch eines Mitbeschuldigten wendet, ist das für eine Anfechtung verlangte rechtlich geschützte Interesse nicht gegeben.
aa) Der Beschuldigte ist nur in dem Umfang beschwert, als das Urteil ihn selber betrifft. Er kann mit einem Rechtsmittel nicht einen Punkt anfechten, der nicht ihn, sondern ausschliesslich einen Mitbeschuldigten betrifft (BGE 131 IV 191 E. 1.2.1 S. 193; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 80 Rz 226; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Rz 2 zu Art. 382; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 474 Rz 23).
bb) Der erstinstanzlich erfolgte Freispruch von B.______ wirkt sich nicht unmittelbar, direkt auf die Rechtsstellung von A.______ aus. Der Freispruch eines Mitbeschuldigten hat nicht etwa zur Folge, dass deswegen die übrigen Beschuldigten mit einer höheren Strafe zu rechnen haben. Denn in einem Strafprozess ist in Bezug auf jeden Beschuldigten einzeln zu klären, ob dieser den eingeklagten Straftatbestand objektiv und subjektiv erfüllt hat; ebenso ist eine allfällige Sanktion nach Massgabe des individuellen Verschuldens zu bestimmen. Mit anderen Worten ausgedrückt, verhält es sich also nicht so, dass bei einer Mehrzahl von Tätern sozusagen ein „Gesamtverschulden“ anteilmässig aufgeteilt würde und daher das vom einzelnen Täter persönlich zu verantwortende Verschulden umso geringer wäre, je mehr Personen an der Straftat mitschuldig sind. In dieser Perspektive ist darum die Strafbarkeit von A.______ losgelöst von der Frage der Schuldigkeit weiterer Beteiligter zu beurteilen; der Freispruch eines Mitbeschuldigten hat auf die strafrechtliche Beurteilung des eingeklagten Tatverhaltens von A.______ keinen Einfluss.
cc) Insoweit sich A.______ zur Begründung seiner Legitimation zur Berufung gegen die Freisprechung von B.______ auf die zivilrechtlichen Haftungsfolgen beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Hierbei handelt es sich, wenn überhaupt, um eine lediglich indirekte Auswirkung des Freispruchs. Wohl hat die Versicherung im vorliegenden Strafverfahren unter anderem gegenüber A.______ ‑ nicht aber gegen B.______ ‑ adhäsionsweise eine Zivilforderung eingeklagt. Soweit jedoch über diese Forderung tatsächlich im Rahmen des Berufungsverfahrens inhaltlich zu befinden sein wird, was bereits insofern ungewiss ist, weil im Falle des ebenfalls eingeklagten [E.______] das Strafverfahren mit Strafbefehl erledigt wurde (dazu Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; act. 70 S. 7 E. I. 1.), so wären die haftpflichtrechtlichen Aspekte ausschliesslich im Lichte von Art. 41 ff. OR zu prüfen und ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern A.______ seine Rechtsposition nicht wirksam und unbekümmert um den Freispruch von B.______ sollte vertreten können. Sodann ist im Hinblick auf eine allfällige Verweisung der Schadenersatzklage auf den Zivilweg darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 53 OR der Zivilrichter an ein freisprechendes Urteil des Strafrichters nicht gebunden ist.
dd) Hinzu kommt noch Folgendes: In einem Strafverfahren kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Vorliegend verlangt die Versicherung ausschliesslich Ersatz für den beim Unfall an der Seilbahn entstandenen Schaden. Dieser Schaden aber ist nicht eine direkte Folge der im vorliegenden Strafprozess konkret zu beurteilenden Straftat der fahrlässigen Tötung. Mithin ist ohnehin fraglich und wird im Berufungsentscheid näher zu prüfen sein, ob auf die adhäsionsweise eingeklagte Ersatzforderung der Versicherung überhaupt einzugehen ist.
c) Für die Frage, wann eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten und damit eine Beschwer vorliegt, mag als Leitlinie auch die Lehre und Rechtsprechung zur unmittelbaren Verletzung bzw. Beeinträchtigung der durch eine Straftat geschädigten Person (Art. 115 Abs. 1 StPO) in ihren eigenen Rechten dienlich sein (Guidon, a.a.O., S. 102 N 243). Der vom Bundesgericht in BGE 138 IV 258 beurteilte Fall belegt dabei anschaulich, dass selbst die von einem strafbaren Verhalten konkret betroffene Person nur eingeschränkt befugt ist, sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft zu konstituieren mit entsprechender Legitimation zur Anfechtung eines Strafurteils (dazu Art. 382 StPO). Als geschädigte Person und damit als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) kann sich nur, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die im konkreten Sachverhalt in Frage stehende Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn eine Person bei einem Verkehrsunfall zufolge eines verkehrsregelwidrigen Verhaltens eines anderen ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten hat. Denn die Verkehrsregeln schützen nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer, nicht aber deren Eigentum bzw. Vermögen. Darum stellt ein reiner Sachschaden als Folge einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG keine unmittelbare Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 StPO dar, sondern nur eine mittelbare Folge des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Der Kollisionsbeteiligte, der bloss Sachschaden erlitten hat, ist daher nach dieser Vorschrift nicht eine durch die Verkehrsregelverletzung geschädigte Person. Er kann sich demzufolge nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren beteiligen (BGE 138 IV 258 E. 3.2 S. 266). Vor diesem Hintergrund aber ist eine Berufungslegitimation erst recht ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall der Beschuldigte A.______ sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Freispruch des Mitbeschuldigten B.______ wendet. Denn im Verhältnis zwischen ihnen beiden ist kein strafbares Verhalten zu beurteilen, bei welchem A.______ in seinen Rechten verletzt worden wäre. Ein Beschuldigter kann nicht zugleich als Privatkläger in Bezug auf einen Mitbeschuldigten auftreten (siehe dazu auch Schmid, a.a.O., Art. 121 N 5a).
5.2.— a) Aus alldem ergibt sich, dass auf die Berufung von A.______ nicht einzutreten ist, soweit sich diese gegen die Freisprechung von B.______ richtet.
b) Bei diesem Ausgang ist A.______ für den vorliegenden Beschluss kostenpflichtig und hat überdies dem Berufungsbeklagten B.______ antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
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Das Gericht beschliesst:
1.
Auf die Berufung von A.______ gegen das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 3. Juli 2013 wird nicht eingetreten, soweit er darin auch den Freispruch von B.______ anficht.
2.
Die Pauschalgerichtsgebühr für diesen Beschluss von Fr. 700.‑ wird A.______ auferlegt und von ihm bezogen.
3.
A.______ wird verpflichtet, B.______ für das vorliegende Zwischenverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.‑ zu bezahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
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