Kanton Glarus
Obergericht
Urteil vom 25. Oktober 2013
Verfahren OG.2013.00047
A.______ AG
Beschwerdeführerin
gegen
B.______
Beschwerdegegnerin
betreffend
konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 23. August 2013, sinngemäss):
Es sei die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. August 2013 im Verfahren ZG.2013.00710 aufzuheben und es sei der Nachlass des X.______ sel. nicht konkursamtlich zu liquidieren.
Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 12. September 2013, sinngemäss):
Es sei die Beschwerde abzuweisen.
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Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.— X.______ sel. verstarb am [...] in [...]. Seinem Betreibungsregisterauszug zufolge bestehen 21 offene Verlustscheine über einen Betrag von Fr. 128‘642.25. Am 5. Juli 2013 gelangte B.______, die Tochter von X.______ sel., mit einem Begehren um eine „neue Frist im Sinne von Art. 526 ZGB“ und einer Erbausschlagung an das Kantonsgericht.
2.— Mit Verfügung vom 19. August 2013 ordnete der Kantonsgerichtspräsident die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft des X.______ sel. an (Dispositiv Ziff. 1).
3.— Dagegen erhob die A.______ AG am 23. August 2013 fristgerecht Beschwerde. B.______ liess sich mit Eingabe vom 12. September 2012 vernehmen.
4.— Die A.______ AG ist als Gläubigerin von X.______ sel. vom Verfahrensausgang direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben.
II.
1.— Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.— Die Beschwerdeführerin führt aus, dass niemand das Erbe von X.______ sel. ausgeschlagen habe; auch B.______ habe das Erbe nicht innert Frist ausgeschlagen. Die Vorinstanz habe daher mit ihrer Verfügung vom 19. August 2013 das Recht verletzt.
3.— Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Nachlass von X.______ sel. Verlustscheine über Fr. 128‘642.- bestünden. Bei überschuldeten Erbschaften werde die Ausschlagung vermutet. Der Nachlass sei deshalb konkursamtlich zu liquidieren.
4.— a) Die Erben haben die Befugnis, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Nach dem Gesetz wird somit die Ausschlagung der Erbschaft eines Zahlungsunfähigen vermutet. Damit deren Wirkung eintritt, bedarf es keiner ausdrücklichen Handlung des Erben. Nur eine Annahmeerklärung oder Einmischung würde die Vermutung umstossen (ZK-Escher, Art. 566 N 11 und N 14, BSK-Schwander, Art. 566 N 8).
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht früher aktiv geworden ist bzw. das Erbe gar ausgeschlagen hat. Die Zahlungsunfähigkeit von X.______ sel. war offenkundig und der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Ausführungen bereits 2009 bekannt. Folglich ist die Ausschlagung zu vermuten. Hinweise, dass sich B.______ in das Erbe eingemischt oder eine Annahmeerklärung abgegeben hat, liegen nicht vor.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Recht richtig angewendet hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Beschwerdegegnerin durch das Beschwerdeverfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist. Der Streitwert erreicht Fr. 10‘000.- nicht.
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Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]