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Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)

March 19, 2015·Deutsch·Glarus·Kantonsgericht Zivilkammern·HTML·12,099 words·~1h·2

Summary

Forderung

Full text

Kanton Glarus   Kantonsgericht   I. Zivilkammer     Urteil vom 19. März 2015     Verfahren

ZG.2010.00646, ZG.2010.00721 und ZG.2010.00728         J.______ klagende und widerbeklagte Partei vertreten durch M.______     gegen     1. A.______   2. B.______   1. und 2. vertreten durch N.______   3. C.______   4. D.______   5. E.______   4. und 5. vertreten durch Q.______   6. F.______ widerklagende Partei im Verfahren ZG.2010.00721   7. G.______   vertreten durch O.______   8. H.______   vertreten durch R.______

  9. I.______

  vertreten durch P.______ widerklagende Partei im Verfahren ZG.2010.00728   10. K.______ Litisdenunziatin   11. L.______ Litisdenunziatin         Gegenstand       Forderung          

Rechtsbegehren der klagenden Partei zur Hauptklage (gemäss Klageschein des Vermittleramtes [...] über die Schlichtungsverhandlung vom 27. Mai 2010, abgeändert mit Eingaben vom 19. Oktober 2011 und vom 27. März 2013):

1.    Es seien die Beklagten 1 – 5 (Bankräte), 6 – 8 (Geschäftsleitungsmitglieder) sowie die Beklagte 9 (Revisionsstelle) je unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 35'751'315.— zu bezahlen – der Beklagte 8 allerdings nicht mehr als CHF 18'387'315.— und die Beklagte 9 nicht mehr als CHF 24'387'315.—, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 27. August 2009.  

2.    Eventualiter seien die Beklagten 1 – 5 (Bankräte), 2 – 3 (Geschäftsleitungsmitglieder) sowie die Beklagte 3 (Revisionsstelle) je unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 34'774'164.— sowie EUR 650'507.— zu bezahlen, der Beklagte 3 allerdings nicht mehr als CHF 17'410'163.— sowie EUR 650'507.— und die Beklagte 9 nicht mehr als CHF 23'410'163.— sowie EUR 650'507.—, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 27. August 2009.  

3.    Mehrforderungen bleiben vorbehalten.

4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei.

  Antrag der Beklagten 1 und 2 zur Hauptklage (gemäss Eingabe vom 28. Juni 2012):

1.    Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der klagenden Partei.  

Antrag der Beklagten 3 – 5 zur Hauptklage (gemäss Eingabe vom 29. Juni 2012):

1.    Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der klagenden Partei.  

Antrag der Beklagten 6 zur Hauptklage (gemäss Eingabe vom 12. Juli 2012, abgeändert mit Eingabe vom 20. Dezember 2013):

1.    Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  

2.    Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der klagenden Partei.  

Antrag des Beklagten 7 zur Hauptklage (gemäss Eingabe vom 29. Juni 2012):

1.    Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  

2.    Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8 %).  

Antrag des Beklagten 8 zur Hauptklage (gemäss Eingabe vom 29. Juni 2012):

1.    Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der klagenden Partei.  

Antrag der Beklagten 9 zur Hauptklage (gemäss Eingabe vom 31. Mai 2012):

1.    Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.  

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der klagenden Partei.  

Rechtsbegehren des Beklagten 6 zur Widerklage ZG.2010.00721 (gemäss Eingaben vom 23. August 2010 und vom 19. Oktober 2011):

1.    Es sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verpflichten, dem Beklagten 6 und Widerkläger den Betrag von CHF 955.85 samt Zins zu 5 % seit dem 14. Januar 2010 zu bezahlen.  

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.  

Antrag der Klägerin und Widerbeklagten zur Widerklage ZG.2010.00721 (gemäss Eingabe vom 13. Januar 2012):

1.    Es sei die Widerklage – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Widerklägers – abzuweisen.  

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der klagenden Partei.  

Rechtsbegehren der Beklagten 9 zur Widerklage ZG.2010.00728 (gemäss Eingaben vom 25. August 2010 und vom 19. Dezember 2011):

1.    Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten 9 und Widerklägerin den Betrag von CHF 192'819.20 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 25. August 2010 zu bezahlen.  

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.  

Antrag der Klägerin und Widerbeklagten zur Widerklage ZG.2010.00728 (gemäss Eingabe vom 15. Februar 2012):

1.    Es sei die Widerklage abzuweisen.  

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 9 und Widerklägerin.  

  ____________________   Inhaltsverzeichnis   I.   Prozessgeschichte.................................................................................................. II.  Zu den Parteivorbringen........................................................................................ III. Erwägungen............................................................................................................. 1. Situation der Klägerin................................................................................................. 2. Vorbringen der Klägerin in der Hauptklage................................................................ 3. Vorbringen der Beklagten 1 und 2, A.______ und B.______..................................... 4. Vorbringen der Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______....................... 5. Vorbringen des Beklagten 6, F.______...................................................................... 6. Vorbringen des Beklagten 7, G.______..................................................................... 7. Vorbringen des Beklagten 8, H.______..................................................................... 8. Vorbringen der Beklagten 9, I.______........................................................................ 9. Vorbehalt von Mehrforderungen................................................................................ 10. Klageänderung in der Replik.................................................................................... 11. Beweismittel und neue Tatsachen........................................................................... 12. Schriftlichkeit des Verfahrens.................................................................................. 13. Anwendbares Recht................................................................................................. 14. Voraussetzungen der Haftung für Geschäftsführung nach Art. 754 OR................ 15. Organe der Klägerin im Sinne von Art. 754 OR...................................................... 16. Voraussetzung Schaden im Sinne von Art. 754 OR................................................ 16.1. Schadenbegründung der Klägerin......................................................................... 16.2. Forderungsausfall Kreditengagement S.______................................................... 16.3. Forderungsausfall Kreditengagement T.______................................................... 16.4. Forderungsausfall Kreditengagement U.______.................................................. 16.5. Forderungsausfall Kreditengagement V.______................................................... 16.6. Forderungsausfall Kreditengagement W.______.................................................. 16.7. Forderungsausfall Kreditengagement X.______................................................... 16.8. Nachgewiesener Schaden total............................................................................ 16.9. Vorteilsanrechnung................................................................................................ 17. Voraussetzung Pflichtverletzung im Sinne von Art. 754 OR................................... 17.1. Pflichtverletzungen Bankrat.................................................................................. 17.1.1. Regelung Ausserrayongeschäft......................................................................... 17.1.2. Nichterkennen Fehlentwicklungen bei Kreditvergabe....................................... 17.1.3. Personell unausgewogene Zusammensetzung Kreditausschuss...................... 17.1.4. Pflichtverletzungen Bankrat - Fazit.................................................................... 17.2. Pflichtverletzungen Geschäftsleitung.................................................................... 17.2.1. Regelung Ausserrayongeschäft......................................................................... 17.2.2. Fehler bei Kreditvergaben.................................................................................. 17.2.3. Pflichtverletzungen Geschäftsleitung - Fazit...................................................... 18. Verschulden im Sinne von Art. 754 OR................................................................... 19. Adäquater Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 754 OR................................ 20. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR - Fazit................................. 21. Voraussetzungen der Revisionshaftung nach Art. 755 OR..................................... 22. Voraussetzung Schaden im Sinne von Art. 755 OR................................................ 23. Voraussetzung Pflichtverletzung im Sinne von Art. 755 OR................................... 24. Verschulden im Sinne von Art. 755 OR................................................................... 25. Adäquater Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 755 OR................................ 26. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 755 OR - Fazit................................. 27. Voraussetzungen der Haftung aus Arbeitsvertrag nach Art. 321e OR.................... 28. Anspruchskonkurrenz.............................................................................................. 29. Décharge.................................................................................................................. 30. Schadenszurechnung und differenzierte Solidarität................................................ 31. Schadenersatzbemessung....................................................................................... 32. Verjährung................................................................................................................ 33. Eventualverrechnung mit Schadenersatzforderung................................................ 34. Zur Widerklage des Beklagten 6 (ZG.2010.00721)................................................. 34.1. Zulässigkeit der Widerklage.................................................................................. 34.2. Verrechnungseinrede der Klägerin........................................................................ 35. Zur Widerklage der Beklagten 9 (ZG.2010.00728).................................................. 35.1. Entschädigung der bankengesetzlichen Revisionsstelle....................................... 35.2. Rechnungstellung der Beklagten 9....................................................................... 35.3. Einrede der unsorgfältigen Auftragserfüllung........................................................ 35.4. Fazit Widerklage ZG.2010.00728.......................................................................... 36. Abschliessendes Gesamtfazit.................................................................................. IV. Kosten...................................................................................................................... Dispositiv...................................................................................................................... Rechtsmittelbelehrung................................................................................................   Das Gericht zieht in Betracht:     I. Prozessgeschichte   Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 machte die Klägerin ihre Klage beim Kantonsgericht Glarus anhängig und reichte den Klageschein vom 31. Mai 2010 des Vermittleramtes [...]ein. Am 23. August 2010 erhob der Beklagte 6, F.______, Widerklage und reichte dazu Beilagen ein. Ebenfalls ab 23. August 2010 erklärte der Beklagte 8, H.______, Verrechnung mit einer Gegenforderung aus Arbeitsvertrag. Am 25. August 2010 erklärten die Beklagten 1 und 2, A.______ und B.______, Eventualverrechnung. Mit Eingabe vom 25. August 2010 erhob die Beklagte 9, I.______, Widerklage und reichte dazu Beilagen ein. Am 26. August 2010 erklärten die Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______ Verrechnung in voller Höhe der eingeklagten Forderung und reichten eine Beilage ein. In der Folge erklärte auch der Beklagte 7, G.______, Verrechnung mit einer Gegenforderung aus Arbeitsrecht. Da beide Kantonsgerichtspräsidenten in den Ausstand getreten waren, wählte der Landrat des Kantons Glarus in seiner Sitzung vom 22. Oktober 2010 [...] zum ausserordentlichen Kantonsgerichtspräsidenten für das vorliegende Verfahren und die damit zusammenhängenden Nebenverfahren. Nachdem die Beklagten 1, 2, 3, 4 und 5 die Einrede der Unzuständigkeit des Kantonsgerichts Glarus erhoben hatten und nachdem die Klägerin dazu Stellung nehmen konnte, entschied der a.o. Kantonsgerichtspräsident mit Entscheid vom 7. Januar 2011, dass das Kantonsgericht Glarus für das vorliegende Verfahren sachlich nicht zuständig sei. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 1. Juli 2011 gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 7. Januar 2011 auf und stellte fest, dass das Kantonsgericht Glarus sachlich zuständig ist zur Behandlung der gesamten Klage der J.______ gemäss Klageschein des Vermittleramtes [...] vom 31. Mai 2010. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der a.o. Kantonsgerichtspräsident am 26. September 2011 Frist angesetzt hatte, reichte die Klägerin am 19. Oktober 2011 ihre schriftliche Klagebegründung samt Beilagen ein. Mit Schreiben je vom 14. März 2012 verkündeten die Beklagten 1 und 2 K.______ und L.______ gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO GL den Streit. Mit Verfügung vom 19. März 2012 zeigte das Kantonsgericht den Streitberufenen und den Beklagten 1 und 2 die Streitverkündung an und bestimmte, dass es Sache der streitverkündenden Partei ist, die Streitberufenen über den Stand des Verfahrens zu informieren und dass Zustellungen durch das Gericht alleine an die streitverkündende Partei erfolgt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 wies der a. o. Kantonsgerichtspräsident den Antrag des Beklagten 6 um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte diesen Entscheid am 18. Januar 2013. Nachdem der a.o. Kantonsgerichtspräsident am 15. Dezember 2011 Frist angesetzt hatte, reichte die Beklagte 9, I.______, am 31. Mai 2012 ihre schriftliche Klageantwort samt Beilagen ein. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 reichten die Beklagten 1 und 2, A.______ und B.______, ihre schriftliche Klageantwort samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen ein. Am 29. Juni 2012 folgten die schriftliche Klageantwort der Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______, samt Beilagen sowie die schriftliche Klageantwort des Beklagten 7, G.______, samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen. Ebenfalls am 29. Juni 2012 reichte der Beklagte 8, H.______, seine Klageantwort samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen ein. Am 12. Juli 2012 folgte die schriftliche Klageantwort des Beklagten 6, F.______, samt Beilagen. Nachdem der a.o. Kantonsgerichtspräsident anzeigt hatte, dass er ohne Widerspruch der Beklagten davon ausgehe, dass diese auf eine mündliche Verhandlung für Replik und Duplik verzichten würden, setzte er der Klägerin Frist für die schriftliche Replik. Mit Verfügung vom 12. September 2012 nahm der a.o. Kantonsgerichtspräsident der Klägerin hinsichtlich der Beklagten 9, I.______, die Frist ab und forderte jene auf, den von der Klägerin verlangten Editionen zu entsprechen bzw. ihre Gründe für eine Verweigerung oder Unmöglichkeit der Edition darzulegen, was die Beklagte 9 mit Schreiben vom 12. November 2012 denn auch tat. Am 27. März 2013 erstattete die Klägerin ihre schriftliche Replik hinsichtlich sämtlichen Beklagten samt Beilagen. Am 28. März 2013 reichte sie ein zusätzliches Schreiben ein samt weiteren Beilagen, welche sie aus Gründen des Geschäfts- und Bankgeheimnisses und zum Schutz der Persönlichkeit Dritter in ein abgeschlossenes Kartonbehältnis abpackte. Diese Beilagen hatte die Klägerin bislang nur auszugsweise eingereicht. Für den Fall, dass das Kantonsgericht einen Beizug dieser Unterlange zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für erforderlich erachten sollte, beantragte die Klägerin, dieses Behältnis mittels Verfügung unter Anordnung geeigneter Schutzmassnahmen gemäss Art. 179 ZPO GL zu öffnen. Mit Verfügung vom 2. April 2013 verfügte der a.o. Kantonsgerichtspräsident, dass er die Beilagen im verschlossenen Kartonbehältnis ungeöffnet zu den Akten nimmt. Sollte das Kantonsgericht es dereinst für nötig erachten, diese Beilagen einzusehen, wird – so die damalige Mitteilung des Gerichts – gemäss Art. 179 ZPO GL über das Vorgehen der Öffnung des Behältnisses zu entscheiden sein. Zusätzlich reichte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2013 eine weitere Beilage ein. Mit Verfügung vom 15. April 2013 setzte der a.o. Kantonsgerichtspräsident den Beklagten Frist für die schriftliche Duplik. Zugleich setzte er der Klägerin Frist, die originalen und vollständigen Kreditdossiers betreffend die Schuldner S.______, T.______, U.______, V.______, W.______ und X.______ einzureichen. Am 6. Juni 2013 kam die Klägerin dem nach und reichte die Kreditdossiers ein, in welche die Beklagten Einsicht erhielten. Nachdem der a.o. Kantonsgerichtspräsident am 6. August 2013 tödlich verunglückt war, übernahm der im Jahr 2011 neu gewählte Kantonsgerichtspräsident [...] den Vorsitz im vorliegenden Verfahren und in den Nebenprozessen. Am 20. Dezember 2013 reichte der Beklagte 6, F.______, seine schriftliche Duplik samt Beilage ein. Die schriftliche Duplik der Beklagten 9, I.______, folgte am 23. Dezember 2013 samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen. Die Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______ reichten am 3. Januar 2014 ihre schriftliche Duplik samt Beilagen ein. Ebenfalls am 3. Januar 2014 folgten die schriftliche Duplik des Beklagten 7, G.______ und die schriftliche Duplik des Beklagten 8, H.______, samt Beilage und weiteren Beweisanträgen. Am selben Tag reichten auch die Beklagten 1 und 2, A.______ und B.______, ihre schriftliche Duplik samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen ein. Mit Schreiben vom 11. April 2014 reichte die Klägerin eine Triplik ein, samt weiteren Beilagen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 bewilligte der Kantonsgerichtspräsident den Beizug von Akten, welche die Genehmigung der Geschäftsberichte der Klägerin und die Entlastung der Bankorgane für die Jahre 2005 und 2006 betreffen. Am 26. Mai 2014 stellte das Sekretariat des Landrates dem Gericht die entsprechenden Dokumente zu. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 legte Rechtsanwalt X.______, der Rechtsvertreter des Beklagten 6, sein Mandat nieder. Am 23. Oktober 2014 stellte das Gericht den Parteien die Triplik der Klägerin und Kopien der edierten Unterlagen zur Kenntnis zu. Zugleich forderte das Gericht die Klägerin auf, den Abschreibungsentscheid des Handelsgerichts [...] in Sachen J.______ gegen die [...] betreffend Feststellung Organhaftpflichtversicherung einzureichen, was die Klägerin am 10. November 2014 denn auch tat. Das Gericht kündigte den Parteien am 23. Oktober 2014 auch an, dass es ab Februar 2015 über die Sache beraten werde. In der Folge reichten die Beklagten 9, der Beklagte 6, die Beklagten 1 und 2 und der Beklagte 7 Quadruplikschriften ein. Am 18. Februar 2015 erklärte der Rechtsvertreter der Klägerin, dass er die Quadruplikschriften nicht mehr erwidern werde. Das Kantonsgericht fällte am 19. März 2015 das Urteil; es wird begründet eröffnet.     II. Zu den Parteivorbringen   Auf die ausführliche Wiedergabe der Parteivorbringen wird verzichtet und diesbezüglich auf die Eingaben der Parteien verwiesen. Soweit notwendig wird jedoch in den folgenden Erwägungen darauf eingegangen.     III. Erwägungen   1. Situation der Klägerin Zur Zeit der vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse in den Jahren 2005 bis 2007 war die Klägerin (J.______) gemäss Art. 1 Abs. 1 altKantonalbankgesetz (GS IX 3/31/1, aKBG) eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie tätigte als Universalbank die banküblichen Geschäfte (Art. 2 Abs. 1 aKBG). Hinsichtlich des Geschäftsgebietes bestimmten Art. 3 aKBG und Art. 4 Geschäfts- und Organisationsreglement der J.______ GOR übereinstimmend: 1 Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete. 2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland [Anm.: sog. Ausserrayongeschäfte] sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird.    Primäres Geschäftsgebiet der Bank war somit der Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete, schützte der Kanton doch die Einlagen der Sparer mit einer Staatsgarantie. Organe der Klägerin waren gemäss Art. 12 aKBG der Bankrat, die Geschäftsführung und die externe Revisionsstelle. Dem Bankrat stand die nicht delegierbare Oberleitung der Bank sowie die oberste Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu. Er besorgte alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Organ der Bank übertragen waren (Art. 15 aKBG und Art. 50 Abs. 1 GOR). Er bestand aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern (Art. 13 Abs. 1 aKBG). Der Bankpräsident überwachte die Tätigkeit der Geschäftsführung und leitete die dabei erhaltenen Informationen an den Bankrat weiter. Er leitete die Sitzungen des Bankrates (Art. 18 Abs. 1 aKBG und Art. 69 GOR). Die Beklagten 1 – 5 waren ab dem vorliegend massgebenden Jahr 2005 wie folgt Mitglieder des Bankrates): A.______ B.______ C.______ D.______ E.______ Der Geschäftsführung oblag die gesamte Führung der Geschäfte und die Vertretung der Bank nach aussen. Sie entschied über alle Geschäfte, welche nicht durch die Gesetzgebung oder Reglemente einem andern Organ zum Entscheid übertragen waren (Art. 19 Abs. 1 aKBG). Sie stand unter der unmittelbaren Aufsicht des Bankpräsidenten (Art. 73 Abs. 2 GOR). Zumindest ab dem vorliegend massgebenden Jahr 2005, bis im März 2008, war der Beklagte 6, F.______, Vorsitzender der Geschäftsleitung. Weitere Mitglieder der Geschäftsleitung waren u.a. der Beklagte 7, G.______, und der Beklagte 8, H.______. G.______ war vom vorliegend massgebenden Jahr 2005 bis zu seinem Ausscheiden am 31. März 2009 Mitglied der Geschäftsleitung als Leiter Privatkunden und ab 10. März 2008 bis 1. August 2008 Vorsitzender der Geschäftsleitung a.i.. H.______ wurde von der Klägerin per 1. Oktober 2004 als Leiter Geschäftskundenberatung angestellt. Ab 1. August 2006 bis Ende 2008 war er als Mitglied der Geschäftsleitung Leiter Geschäftskunden. F.______, G.______ und H.______ waren zudem Mitglied des Kreditausschusses der Klägerin. Als externe Revisionsstelle gemäss Art. 20 Abs. 1 aKBG und Art. 111 f. GOR war in den vorliegend massgeblichen Jahren 2005 bis 2007 die Beklagte 9, I.______, eingesetzt. Sie war zugleich bankengesetzliche Revisionsstelle gemäss Art. 21 Abs. 1 aKBG. Die Funktion des internen Inspektorats als eine von der Geschäftsleitung unabhängige, interne Revisionsstelle gemäss Art. 22 Abs. 1 aKBG und Art. 113 ff. GOR, war der L.______ (vorliegend Litisdenunziatin) übertragen.   2. Vorbringen der Klägerin in der Hauptklage Die Klägerin behauptet, dass das Ausleihvolumen unter dem Vorsitz des Beklagten 6, F.______, überwiegend mit riskanten Ausserrayonkrediten insbesondere an Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsstätigkeit ausserhalb des Kantons Glarus und des angrenzenden Wirtschaftsraums in Form von kommerziellen Blankokrediten massiv ausgeweitet worden sei (Ausserrayongeschäfte). Dieses Vorgehen habe allein in der Jahresrechnung 2008 ein Wertberichtigungsbedarf von CHF 96.8 Mio. verursacht, wovon die Klägerin vorliegend einen Teil geltend mache. Es handle sich um Kreditausfälle von folgenden ausserkantonalen Schuldnern, an welche in den Jahren 2005 bis 2007 Blankokredite, d.h. ohne oder ohne bewertbare Sicherheiten, gegeben worden seien: S.______ T.______ U.______ V.______ W.______ X.______ Diese Kredite seien unter Missachtung von Art. 3 Abs. 2 aKBG und unter Verletzung der Grundsätze der Blankokreditvergabe gesprochen worden. Der damalige Bankrat habe sich für eine Strategie des ausserkantonalen Wachstums entschieden, jedoch keine Massnahmen zur Kontrolle der daraus resultierenden erhöhten Risiken getroffen und Ausserrayongeschäfte nicht adäquat geregelt. Es hätten in den Reglementen und Weisungen der Klägerin Leitplanken gefehlt zur Konkretisierung der damit verbundenen „besonderen Risiken“ gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR. Mit ihrer unkritischen und passiven Einstellung hätten die Mitglieder des Bankrates ihre Aufsichts- und Oberleitungspflichten nicht erfüllt und es auch sonst an elementaren Regeln sorgfältiger Unternehmensführung fehlen lassen. Weiter habe der Bankrat das rasante Wachstum in Form von Ausserrayongeschäften in Missachtung seiner Sorgfaltspflicht nicht kritisch hinterfragt und damit die Einhaltung von Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR nicht wirksam überwacht. Dieses Regelungsdefizit und das Fehlen einer wirksamen Überwachung hätten dazu beigetragen, dass die Beklagten 6 – 8, F.______, G.______ und H.______, als Mitglieder der Geschäftsleitung und des Kreditausschusses gesetzeswidrige Ausserrayongeschäfte mit unzulässig hohen Risiken eingegangen seien. Sie hätten bei den Kreditentscheiden elementare Sorgfaltspflichten und bankübliche Grundsätze verletzt. Insbesondere habe F.______ als Vorsitzender der Geschäftsleitung einen dominanten Führungsstil gepflegt und weitgehend die Geschehnisse der Bank bestimmt, wobei ihn der Bankrat habe gewähren lassen. Dass die Beklagten 7 und 8 als Mitglieder des Kreditausschusses bei den vorliegend massgeblichen Kreditentscheiden jeweils nicht auch die Meinung des CEO vertreten hätten, sei nicht, wie in Art. 83 Abs. 1 GOR vorgesehen, protokolliert. Für den Beklagten 8, H.______, macht die Klägerin Schadenersatz allein für die Zeit ab 1. August 2006, als er Organ der Klägerin gewesen sei, geltend. Der Bankrat habe zu lange die offenkundigen Fehlentwicklungen und deren Anzeichen nicht erkannt. Auch der vorerwähnte Bericht der internen Revision Nr. hätte den Bankrat alarmieren müssen. Nur die damalige Bankrätin [...], [Anm.: die hernach aus dem Bankrat ausgetreten ist], sei deswegen stark beunruhigt gewesen. Erst am 28. August 2007, am 18. März 2008 und am 16. Dezember 2008 habe der Bankrat in drei Schritten adäquate Regelungen geschaffen, nachdem er – wenn auch zu spät und erst nach kritischen Hinweisen der Eidgenössischen Bankenkommission (nachfolgend „EBK“) – eine Verbesserung selber für notwendig erachtet habe. Hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des Kreditausschusses sei zu erwähnen, dass der Beklagte 6, F.______, weder Führungserfahrung in einer Bank noch Erfahrung im landesüblichen Firmenkreditgeschäft gehabt habe. Er habe dazu geneigt, Risiken zu unterschätzen, was eine enge Kontrolle nahegelegt hätte. Der Beklagte 7, G.______, sei keinem Assessment unterzogen worden. Der Beklagte 8, H.______, habe ein solches erst nach einem Jahr Zugehörigkeit zum Kreditausschuss, vor seiner Ernennung zum Geschäftsleitungsmitglied, durchlaufen. Damit hätten es der Strategie- und Personalausschuss und der Bankrat versäumt sicherzustellen, dass der Kreditausschuss in persönlicher, fachlicher und hierarchischer Hinsicht Gewähr für eine verlässliche Umsetzung der Strategie des ausserkantonalen Wachstums geboten habe. Ein ausgewogen besetzter Kreditausschuss hätte die vorliegend relevanten Kredite jedenfalls nicht gesprochen. Die damalige Revisionsstelle (Beklagte 9) habe weder das Regelungsdefizit noch die riskante gesetzeswidrige Kreditpraxis erkannt bzw. beanstandet. Sie habe auch zu prüfen versäumt, ob der Bankrat den in Art. 3 Abs. 2 aKBG allgemein formulierten Risikogrundsatz hinreichend konkretisiert hatte. Im Gegenteil habe Sie stets vorbehaltlos bestätigt, dass seitens der Bank alle Gesetze und Reglemente eingehalten würden und dass die Organisation und die verfolgte Risikopolitik angemessen seien. Eine riskante Umsetzung der Strategie stelle jedoch eine Verletzung der Gewähr einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit bzw. von Art. 3 Abs. 2 aKBG dar. Gesetzesverletzungen seien aber sowohl nach den Vorschriften des OR wie auch des BankG im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung explizit zu prüfen, was die Beklagte 9 unterlassen habe. Damit habe sie positive, aber grob falsche Prüfurteile abgegeben. Auch habe der Bericht der internen Revision Nr. [...] vom 16. Januar 2006, Bonitätsprüfungen, welcher im Anhang bei etlichen geprüften Kreditpositionen Mängel aufgezeigt habe, bei der externen Revisionsstelle keine Reaktion ausgelöst. Nur schon aufgrund dieses Berichts hätte sie sich Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob das Wachstum gesund gewesen sei oder durch Engagements mit erhöhten Risiken erzielt worden sei. Erst mit dem Revisionsbericht vom 7. November 2007 habe sich dies geändert, als der Schaden bereits weitestgehend angerichtet gewesen sei. Hätte die Revisionsstelle sämtliche Vorgaben, insbesondere die beiden Rundschreiben der EBK zum Vorgehen bei der Prüfung von Banken- und Effektenhändlern (EBK-RS 05/1) und zur Berichterstattung (EBK-RS 05/2) eingehalten, hätte sie die Verletzung von Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR und den markant höheren Wertberichtigungsbedarf frühzeitig erkennen können und müssen. Auch habe sie das Kreditausfallrisiko nicht als spezifisches Risiko identifiziert, die Wirksamkeit der Kontrollmechanismen falsch beurteilt und daher mit einer falschen Prüftiefe gearbeitet. Das mangelhafte Limitensystem habe sie ebenso leichtfertig nie beanstandet. Die Prüfurteile seien zu positiv formuliert gewesen. Die erforderlichen Abklärungen hätten ihnen jedenfalls nicht zugrunde gelegen. Damit sei die Beklagte 9 ihren Sorgfaltspflichten bei der Planung und Durchführung der Prüfungen nicht nachgekommen. Zudem sei den Beklagten für die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen keine Décharge erteilt worden. Ein solcher Entlastungsbeschluss wirke nämlich nur für bekannt gegebene Tatsachen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die von einigen Beklagten erhobene Eventualverrechnung sei abzuweisen, da die Mitglieder des Bankrates der Klägerin gegenüber keine berechtigte Erwartung haben konnten, dass die Organhaftpflicht-Versicherung in jedem Fall leisten werde. Eine Garantie, dass die Versicherung auch leisten würde, habe sie [die Klägerin] jedenfalls nicht abgegeben. Hinsichtlich der Widerklage ZG.2010.00721 anerkenne sie [die Klägerin] wohl die Forderung des Beklagten 6, halte jedoch an ihrer Verrechnungseinrede fest.   3. Vorbringen der Beklagten 1 und 2, A.______ und B.______ Die Beklagten 1 und 2 erklären, dass die von der Klägerin ab Beginn der 2000er-Jahre verfolgte Wachstumsstrategie dem Regierungsrat und dem Landrat des Kantons Glarus bekannt gewesen sei und von diesen auch gutgeheissen worden sei. Dadurch seien der Klägerin in den Jahren 2005 bis 2007 hohe Gewinne angefallen. Erst die nicht voraussehbare Finanzkrise ab dem Jahr 2007 und der daraus folgende allgemeine wirtschaftliche Abschwung hätten dazu geführt, dass die Klägerin auf eingegangenen Kreditengagements habe Wertberichtigungen vornehmen müssen. Durch die nach ihrem Ausscheiden vorgenommene Änderung des Tätigkeitsfeldes, welches von da an nur noch den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete umfasst habe, seien nahezu alle Kreditengagements in der übrigen Schweiz aufgelöst worden. Wer nicht habe zurückzahlen können, sei betrieben und in den Konkurs geschickt worden. Sorgfältige Kreditablösungen hätten nicht stattgefunden. Inwiefern ihre vorgenommenen Handlungen im damaligen Zeitpunkt ungenügend gewesen sein sollten, lege die Klägerin nicht dar. Insbesondere den spezifischen bankenrechtlichen Hintergrund mit seinen umfangreichen gesetzlichen Vorgaben der Aufsichtsbehörde und die unmittelbare Überwachung der Tätigkeiten durch spezialisierte, anerkannte Prüfgesellschaften, blende die Klägerin völlig aus. Ihre Tätigkeit als Bankräte habe sich auf die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie auf Grundsatzentscheide zu beschränken gehabt. Als strategisches Organ sei es dem Bankrat und seinen Mitgliedern nämlich verboten gewesen, in die operationelle Geschäftsführung einzugreifen. Die ihnen gesetzlich und reglementarisch obliegenden Pflichten hätten sie jedenfalls stets nachweislich erfüllt. Solange weder die Geschäftsleitung, die interne Revision noch die bankengesetzliche Revisionsstelle den Bankrat auf Missstände hingewiesen hätten, sei es diesem nicht möglich gewesen, selbst Missstände zu erkennen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen, zumal bei Kreditvergaben Fehlentwicklungen nicht sofort offensichtlich seien. Diesen Instanzen und deren Berichten hätten sie vertrauen dürfen. Jedenfalls hätten sie, als erstmals Missstände signalisiert worden sind, sofort reagiert und die erforderlichen Massnahmen ergriffen. Ein Regelungsdefizit habe jedenfalls nicht bestanden. Insbesondere für das Ausserrayongeschäft habe ein mit Unterstützung von Experten der internen und externen Revisionsstellen erarbeitetes, dichtes Regelwerk von Reglementen und Weisungen bestanden. Durch ihr Verhalten sei ohnehin kein Schaden entstanden. Im Zusammenhang mit der Regelung des Ausserrayongeschäfts hätten sie auch keine Pflichtverletzungen begangen und treffe sie kein Verschulden. Auch fehle ein Kausalzusammenhang zwischen einem – bestrittenen – pflichtwidrigen Verhalten und einem angeblichen Schaden. Ohnehin sei den Bankorganen für die Jahre 2005 und 2006 Décharge erteilt worden, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin für die Geschäftstätigkeit dieser Jahre ausschliesse. Jedenfalls sei die vorliegende Klage nicht genügend substantiiert. Zudem sei die Forderung der Klägerin aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses verjährt. Schliesslich brächten sie bei ganz oder teilweiser Gutheissung der Klage eine Gegenforderung in entsprechender Höhe zur Verrechnung.   4. Vorbringen der Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______ Die Beklagten 3 – 5 erklären, sämtliche Beweisofferten seien völlig unsubstantiiert und würden den von der Glarner Zivilprozessordnung gestellten Anforderungen nicht genügen. Auch seien weder ein Schaden noch ein Kausalzusammenhang substantiiert behauptet und nachgewiesen. Die mit der Replik neu eingereichten Beweismittel seien verspätet und daher aus dem Recht zu weisen oder nicht zu beachten. Jedenfalls anerkenne selbst die Klägerin, dass in der Bildung von Rückstellungen noch lange kein Schaden liege. Der von der Klägerin behauptete Wertberichtigungsbedarf von CHF 96.8 Mio. habe nicht allein aus dem Ausserrayongeschäft resultiert. Ein Regelungsdefizit bezüglich der Ausserrayongeschäfte habe nicht bestanden, zumal der Annex Geschäftskunden zur Risikopolitik zahlreiche weitere Vorgaben der Kreditgewährung auch für Ausserrayonkredite enthalten habe. Insbesondere habe Art. 3 Abs. 2 aKBG keiner besonderen Konkretisierung bedurft. Weder die Eidgenössische Bankenkommission EBK noch die Revisionsstellen oder der Landrat als Aufsichtsinstanz hätten solches verlangt. Diese hätten im Gegenteil weder die Strategie der Klägerin noch die Kompetenzordnung je beanstandet oder etwaige Mängel festgestellt. Nach dem nachgewiesenen Willen des Gesetzgebers habe die Kreditgewährung vielmehr in der ganzen Schweiz nach einheitlichen Kriterien erfolgen dürfen. Jedenfalls sei die Kreditvergabe wirksam überwacht worden. Gesetzeswidrige Ausserrayongeschäfte seien nicht eingegangen worden. Weiter habe in den betreffenden Jahren keinerlei Veranlassung bestanden, die Berichte und Stellungnahmen der bankenrechtlichen Revisionsstelle (Beklagte 9) und der internen Revision anzuzweifeln. Sie hätten im Gegenteil darauf vertrauen dürfen, zumal die bankenrechtliche Revisionsstelle noch im Jahre 2007 ausgedehnte Bonitätsprüfungen vorgenommen habe. Allfällige Fehlentwicklungen seien für sie nicht erkennbar gewesen. Jedenfalls seien mit dem Ausbau des Ausserrayongeschäfts in den Jahren 2004 bis 2006 Rekordergebnisse erzielt worden. Dabei sei in den Geschäftsberichten klar auf die Ausdehnung und Erhöhung des ausserkantonalen Engagements, welches im Übrigen nicht grundsätzlich problematisch sei, hingewiesen worden. Ferner hätten der Kreditausschuss und das Reporting ordnungsgemäss funktioniert. Der Vorwurf, dass der Kreditausschuss unausgewogen zusammengesetzt gewesen sei, stimme nicht. Sämtliche Mitglieder hätten über eine höhere allgemeine kaufmännische Ausbildung und über Erfahrung verfügt. Ihre einschlägigen Qualifikationen seien über alle Zweifel erhaben gewesen. Mit dem Kreditausschuss als Gremium sei gerade das ausgeschlossen worden, was die Klägerin stets behaupte, nämlich, dass der Beklagte 6, F.______, eine dominante Stellung hätte ausüben können. Sämtliche Mitglieder des Kreditausschusses seien gleichberechtigt gewesen. Der Bankrat habe jeweils sämtliche Monats- und Quartalsabschlüsse besprochen. Von Ahnungslosigkeit könne somit keine Rede sein. Die interne Revision habe jedoch in keiner Art und Weise Alarm geschlagen, sondern gezielt Verbesserungsvorschläge gemacht. Insbesondere habe sie in den Jahresberichten 2005 vom 16. Januar 2006 und 2006 vom 8. Januar 2007 bestätigt, dass die Risikokonzentration im Kreditgeschäft angemessen gewesen sei, überwacht und rapportiert werde und dass die getätigten Rückstellungen angemessen seien. Die Bankräte hätten sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die bankengesetzliche Revisionsstelle (Beklagte 9) ihre Prüftätigkeit lege artis und unter uneingeschränkter Beachtung sämtlicher einschlägiger Vorschriften und Regeln ausübe und sich auf deren Beurteilungen verlassen dürfen, zumal irgendeine Fehlerhaftigkeit in keiner Art und Weise erkennbar gewesen sei. Auch seien sie in keiner Weise einfach passiv gewesen. Erst mit dem Bericht der Beklagten 9 vom 9. November 2007 habe der Bankrat erstmals davon Kenntnis erhalten, dass Kreditengagements in einem Missverhältnis zur Ertragslage stehen würden, worauf der Bankrat unverzüglich reagiert habe, indem er die Limite für Ausserrayonkredite von CHF 10 Mio. auf CHF 7 Mio. gesenkt habe. Weiter bestreiten die Beklagten 3 – 5 den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung bzw. der Missachtung anerkannter Grundsätze der Kreditvergabe. Sie hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung auch bei der Kreditvergabe stets die gebotene Sorgfalt walten lassen würden, zumal die Kreditvergabe eine operative Tätigkeit sei und keine strategische Aufgabe des Bankrates. Sie selbst hätten jederzeit und in allen Belangen die zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten lassen. Schliesslich sei das interne Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten 3 – 5 zweifellos öffentlich-rechtlicher Natur gewesen, womit weder das Obligationenrecht noch das Bankgesetz direkt gelte. Dabei habe der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 1 lit. d Staatshaftungsgesetz des Kantons Glarus (GS II F/2), welches auch auf die J.______ Anwendung finde, die Haftung auf grobfahrlässige Pflichtverletzung begrenzt (Art. 16), bei grober Fahrlässigkeit die Solidarität ausgeschlossen (Art. 18) und eine einjährige Verwirkungsfrist seit Kenntnis des Schadens festgelegt (Art. 22 Abs. 1). Kenntnis des Schadens habe bei der Klägerin spätestens Ende des Jahres 2008 bestanden. Da sie das Vermittlungsbegehren erst am 4. Februar 2010 gestellt habe, habe sie allfällige Ansprüche verwirkt. Auch habe der Landrat den verantwortlichen Organen gemäss Art. 23 lit. g aKBG Décharge für die Jahre 2005 und 2006 erteilt und die betreffenden Jahresrechnungen und Geschäftsberichte genehmigt. Damit seien allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten 3 – 5 betreffend die Geschäftsjahre 2005 und 2006 ohnehin untergegangen. Ferner würden sie Eventualverrechnung erklären mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20 Mio. Sie hätten nämlich davon ausgehen können, dass sie als damalige Organe der Klägerin bei der [...] für eine Versicherungssumme von je CHF 20 Mio. versichert gewesen seien (Organhaftpflicht). Der Untergang der Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag habe ausschliesslich die Klägerin zu vertreten. Erkenne das Kantonsgericht vorliegend einen Schadenersatzanspruch der Klägerin, sei dieser in Ausübung pflichtgemässen Ermessens im Sinne von Art. 4 ZGB vollständig herabzusetzen, sei doch ihre Bankratstätigkeit zumindest bis in das Jahr 2006 de facto ein blosses Ehrenamt mit einer äusserst bescheidenen Entschädigung gewesen. Auch der aus der angeblich unzulässigen Strategie angefallenen Gewinne der Vorjahre, welche die vorliegend geltend gemachte Klagesumme sicher überschritten, müssten dem vorliegend geltend gemachten Schaden angerechnet werden.   5. Vorbringen des Beklagten 6, F.______ Der Beklagte 6 erklärt, die Klägerin habe die verlangte Aktenedition grösstenteils unterlassen, obwohl sie mit Verfügung des a.o. Kantonsgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2012 explizit dazu aufgefordert worden sei. Die edierten Kreditdossiers stellten zudem lediglich eine unvollständige Zusammenstellung von Kopien dar und keine Originale, wie verlangt. Die Edition sämtlicher Berichte der internen und externen Revision verweigere sie ganz. Damit seien das rechtliche Gehör, der Grundsatz der Waffengleichheit und die Mitwirkungspflichten verletzt, was im Ergebnis einer Beweisvereitelung gleichkomme. Weiter habe die [...] selbst im Jahre 2003 mit der Totalrevision des Gesetzes über die J.______ eine neue Ära eingeleitet, um weiter wachsen zu können. Diese neue Strategie habe auch auf die Erschliessung neuer, ausserkantonaler Märkte gezielt. Entsprechend sei denn auch in Art. 3 aKGB das Geschäftsgebiet neu formuliert worden (s. Kap. III. Ziff. 1 vorstehend). Von Anbeginn seiner Anstellung an als Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) sei die geschäftspolitisch einzuschlagende Richtung vorgegeben gewesen: Der Tenor habe auf Expansion und Wachstum gelautet. Da innerhalb des Kantons Glarus kein grosses Wachstumspotential zu vertretbaren Risiken mehr vorhanden gewesen sei, habe die Klägerin anfangs des Jahres 2003 basierend auf dem neuen Kantonalbankgesetz „bottom up“ eine neue Strategie erarbeitet. In diesen Prozess seien sowohl der Bankrat, als auch die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter der einzelnen Geschäftsbereiche involviert gewesen. Dieser, auch durch den Bankrat abgesegneten Strategie, habe er sich als Arbeitnehmer verpflichtet gefühlt und stets danach gehandelt. Er habe dabei seine schwierige Aufgabe als neuer CEO in guten Treuen angetreten und nach bestem Wissen und Gewissen wahrgenommen. Unter seiner Leitung habe der Bankrat gemäss Art. 15 lit. a KBG und Art. 19 Abs. 2 aKBG ein Organisationsreglement (GOR) erlassen, welches am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sei. Damit seien bestehende Lücken und Unzulänglichkeiten in der bisherigen Organisations- und Führungsstruktur der Klägerin behoben worden. Die damalige Kreditpolitik habe im Einklang mit den damals geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gestanden und sei von der Geschäftsleitung, vom Bankrat, von der internen Revision und der bankenrechtlichen Revisionsstelle mitgetragen und für einwandfrei befunden worden. Vom gesamten Kreditvolumen der Bank seien lediglich eine Minderzahl sogenannte Blankoengagements gewesen. Aber selbst diese seien zulässig und im Ermessen der Bank gewesen. Er selbst sei in die Kreditgeschäfte einzig durch seine Mitgliedschaft im Kreditausschuss involviert gewesen und habe sich stets im Rahmen seiner Kompetenzen bewegt, als CEO aber keine unmittelbare Kompetenzen im Bereich der Kreditrisikopolitik gehabt. Im Kreditausschuss selbst habe stets eine kritische Diskussionskultur geherrscht, wobei sich auch die weiteren Mitglieder zu ihm ebenbürtig eingebracht hätten. Von Dominanz seiner selbst habe keine Rede sein können.

K.______ habe als leitende Risikomanagerin der Klägerin laufend sämtliche Organe mit aktuellen Zahlen und Statistiken über Erträge und Risiko orientiert. Dabei sei stets zum Ausdruck gekommen, dass die ausserkantonalen Geschäfte ein kleines Risiko darstellen würden, aber höhere Erträge brächten als die kantonalen Geschäfte. Diese Berichte seien jeweils von der internen und der bankenrechtlichen Revisionsstellen geprüft und nie beanstandet worden. Ein regulatorisches Defizit, wie es die Klägerin behauptet, habe nicht bestanden. Mit dem Grundsatzpapier Kreditrisikopolitik der J.______ vom 15. September 2003, der Kompetenzordnung der L.______ vom 1. Mai 2005 und den entsprechenden Weisungen seien die Kompetenzen eingehend geregelt gewesen, zumal auch die EBK in den Jahren 2002 bis 2007 nie wegen erhöhten Risiken eingeschritten sei. Aber auch wenn ein Regelungsdefizit bestanden haben sollte, wäre eine Pflichtverletzung zu verneinen, habe er im fraglichen Zeitraum nie Anlass dazu gehabt, von einer nicht genügenden Regelung des Ausserrayongeschäfts auszugehen. Im Übrigen hätten er und auch die übrigen Verantwortungsträger sich im Kreditgeschäft stets an die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gehalten. Weiter habe der Landrat den verantwortlichen Organen der Klägerin für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 Décharge erteilt, im Wissen um die Strategie der Bank und das Anwachsen des Kreditvolumens ungedeckter Kredite. Dadurch seien allfällige Schadenersatzansprüche aufgrund seiner Handlungen oder Unterlassungen in diesen Jahren untergegangen. Auch sei der Bericht der Revisionsgesellschaft Y.______ vom 3. Juli 2008 zur Prüfung einzelner, von der Klägerin willkürlich gewählter Kreditgeschäfte, gerade in einer Zeit erfolgt, als der neue Bankrat sich von der damaligen Wachstumsstrategie abgewendet habe und den Fokus wieder auf das Kantonsgebiet gerichtet habe. Dabei habe sich die Y.______ genötigt gesehen, neu zu Beanstandendes finden zu müssen und die Geschäftspolitik der ehemaligen Bankleitung zu diskreditieren, zumal sie unter hohem politischen Druck seitens der Regierung des Kantons Glarus gestanden habe. Es handle sich dabei um ein reines Gefälligkeitsgutachten, zumal bezeichnenderweise die aufgrund dieses Berichts vorgenommenen Rückstellungen nur wenige Jahre darauf praktisch wieder vollständig aufgelöst worden seien. Der Umstand, dass sein Name in den lokalen und nationalen Medien derart verbreitet und mit dem überhöhten Rückstellungsbedarf erwähnt worden sei, habe ihm einen hohen finanziellen Schaden und auch einen Reputationsschaden zugefügt. Sein wirtschaftliches Fortkommen sei dadurch stark erschwert, ein neuer Stellenantritt praktisch unmöglich. Schliesslich sei gar kein Schaden entstanden, zumal in den Jahren 2010 und 2011 ein bedeutender Teil der Rückstellungen wieder hätten aufgelöst werden können und auch die angefallenen Vorteile der Expansionsstrategie anzurechnen seien. Überhaupt habe die unerwartete Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2007 und 2008 massgeblich zum behaupteten Schaden beigetragen, was gebührend zu berücksichtigen sei. Eine Pflichtverletzung könne ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden, stellten doch Geschäftsführungsentscheide, die auf einer angemessenen Informationsbasis beruhen und denen eine ernsthafte Entscheidfindung vorausgeht, selbst dann keine Pflichtverletzung dar, wenn sie sich im Nachhinein als ungünstig erweisen. Zudem seien weder ein Verschulden noch ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen.   6. Vorbringen des Beklagten 7, G.______ Der Beklagte 7 erklärt, die Klage sei bei der Darstellung des Sachverhaltes einseitig. Insbesondere sei das Umfeld, in dem die Klägerin seit Beginn der 2000er-Jahre tätig gewesen sei, komplett ausgeblendet. Auch habe die Klägerin nur selektiv und auszugsweise die ihr dienlichen Unterlagen eingereicht und zum Teil auch falsch zitiert. Während die Klägerin freien Zugang zu massgebenden Akten habe, habe er, welcher längst nicht mehr bei der Klägerin arbeite, keine Möglichkeit mehr, auf diese Akten zuzugreifen. Damit sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 80 ZPO GL verletzt. Von Waffengleichheit könne damit vorliegend nicht die Rede sein. Auch sei die Klage mangelhaft substantiiert und mache die Klägerin mangelhafte Beweisanträge. Insbesondere zeige sie nicht auf, welche Beiträge zum Schaden die einzelnen Beklagten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geleistet hätten. Wie sich die einzelnen behaupteten Pflichtwidrigkeiten der Beklagten unterscheiden, sei nicht dargelegt. Die Klage sei unzureichend individualisiert und substantiiert, weshalb auf die Klage gar nicht erst eingetreten werden könne. Überhaupt sei er vorliegend gar nicht passivlegitimiert, da er weder formelles noch faktisches Organ der Klägerin gewesen sei. Die Wahl der Wachstumsstrategie der Klägerin sei dem [...] und dem [...] bekannt gewesen und von diesen gutgeheissen worden. Daraus hätten denn auch erhebliche Gewinne von bis zu CHF 19.4 Mio. pro Jahr erzielt werden können. Für den Erlass der Kreditrisikopolitik und für die Regelung des Ausserrayongeschäfts seien ohnehin der Bankrat bzw. die Ausschüsse des Bankrats und nicht er als Leiter Privatkunden zuständig gewesen. Ohnehin habe die Klägerin in den Jahren 2005-2007 über eine angemessene Regelungspolitik mit einer detaillierten Regelung des Ausserrayongeschäfts verfügt, zumal ein professionelles Ratingsystem vorhanden gewesen sei. Weder die interne noch die externe Revision hätten hinsichtlich des damaligen Geschäftsganges irgendwelche Einwände erhoben bzw. geltend gemacht, die Kreditrisikopolitik der Klägerin sei nicht angemessen. Weiter habe der Kanton Glarus als Eigner der Klägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den Bankorganen für ihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge erteilt, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen lassen. Durch seine Handlungen sei der Klägerin gar keinen Schaden entstanden. Jedenfalls stellten Wertberichtigungen oder Rückstellungen noch keinen Schaden dar. Eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Regelung des Ausserrayongeschäfts und der Kreditvergabe habe er nicht begangen. Die Klägerin habe nirgends substantiiert dargetan, dass die betreffenden Kredite in Verletzung der damals bestehenden internen Regelungen ergangen seien, zumal die damalige Sicht der Dinge massgebend sein m.se und nicht die nachträgliche Betrachtung von heute. Die Gerichte müssten Zurückhaltung üben und insbesondere darauf verzichten, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen von Bankrat und Geschäftsleitung zu setzen. Das Ausserrayongeschäft sei jedenfalls nicht mangelhaft geregelt gewesen, ein Regelungsdefizit habe nicht bestanden. Aber auch wenn dem so gewesen wäre, wäre dafür sicher nicht er als Leiter Privatkunden verantwortlich gewesen, sondern der Bankrat. Auch fehle es an einem Kausalzusammenhang und fehle ein wie auch immer geartetes Verschulden seinerseits, welches von der Klägerin weder substantiiert noch bewiesen worden sei. So beruhten die von der Klägerin vorgenommenen Wertberichtigungen nicht auf pflichtwidrigen Handlungen der Bankorgane, sondern auf Ausfällen, welche jedem Kreditgeschäft inhärent seien. Eine im Rahmen der differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 OR notwendige Unterscheidung der verschiedenen Haftungsvoraussetzungen je Solidarschuldner habe die Klägerin nicht vorgenommen. So seien die angeblichen Schadensbeiträge der insgesamt neun Beklagten nicht substantiiert und individualisiert. Im Falle einer ganzen oder teilweisen Gutheissung der Klage bringe er eventualiter eine Gegenforderung aus Arbeitsrecht in der Höhe von CHF 20 Mio. zur Verrechnung. Da keine gültige Organhaftpflichtversicherung bestehe, obwohl es die Pflicht der Klägerin gewesen wäre, eine solche abzuschliessen, habe sie im Arbeitsverhältnis mit ihm ihre Fürsorgepflicht verletzt.   7. Vorbringen des Beklagten 8, H.______ Der Beklagte 8 erklärt, dass die in der Replik erfolgte Klageänderung unzulässig sei, wolle die Klägerin damit doch lediglich ein offensichtliches Versäumnis nachholen. Die derzeitige allgemeine Wirtschaftslage im Kanton Glarus habe schon zu Beginn der 2000er-Jahre zur Strategie des ausserkantonalen Wachstums geführt. Die Wahl dieser neuen Strategie sei vom damaligen Bankrat in einem engen Austausch [...] und dem [...] beschlossen worden und sei auch der Öffentlichkeit ohne weiteres bekannt gewesen. Zu Beginn der 2000er-Jahre habe bei der Klägerin im Bereich der Risikopolitik ein erhebliches Regelungsdefizit bestanden, welches in der Folge aber sukzessive behoben worden sei. Danach sei das Kreditgeschäft angemessen geregelt gewesen. In jener Zeit sei insbesondere auch das Kreditrisikomanagement den modernen Grundsätzen angepasst worden, welche noch heute Anwendung fänden. So seien Grundsätze der Kreditrisikopolitik, ein Geschäfts- und Organisationsreglement sowie ein Annex Geschäftskunden zur Kreditrisikopolitik erarbeitet worden, ergänzt durch ein professionelles Ratingsystem. Jedenfalls hätten weder die interne noch externe Revision oder die EBK irgendwelche Einwände erhoben oder geltend gemacht. Entsprechend habe auch er zu keiner Zeit die Veranlassung gehabt, an der Kreditrisikopolitik der Klägerin zu zweifeln. Die Beschlüsse zur Kreditvergabe seien anlässlich der Sitzungen des Kreditausschusses gefällt worden. Dieser habe sich an den Vorgaben orientiert, welche der Bankrat zur Kreditrisikopolitik gemacht habe. Mit der Kreditrisikopolitik selbst habe sich der Kreditausschuss hingegen nicht befasst. Als er seine Stelle bei der Klägerin angetreten habe, seien die Wachstumsstrategie und die Kreditrisikopolitik längst verabschiedet und umgesetzt gewesen. Er habe lediglich die bestehende Strategie im Rahmen der Anordnungen des CEO umzusetzen gehabt. Als er schliesslich per 1. August 2006 zum Bereichsleiter Geschäftskunden ernannt worden sei, seien die vorliegend im Streit liegenden Kredite im Grundsatz bereits gesprochen gewesen. Überdies sei er als Bereichsleiter nie Mitglied der Geschäftsleitung gewesen. Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Klägerin habe er erfahren, dass gewisse Kredite zur Finanzierung von Start-Up-Gesellschaften und zur Sanierung in einem besonderen Verfahren, unter Auslassung des übrigen Kreditteams, zugesprochen worden seien. Dabei habe der CEO für sich in Anspruch genommen, Unternehmen in solch besonderen Situationen besonders kompetent beurteilen zu können. Obwohl ihm auch in diesen Fällen die Kreditvorlagen wie üblich zur Genehmigung vorgelegt worden seien, habe er aber keine eigentliche Entscheidkompetenz gehabt, sondern sei die Finanzierung bei Widerspruch vom CEO „befohlen“ worden, was im Übrigen im Einklang mit dem GOR gestanden habe. Dennoch habe er zahlreiche Verbesserungen bei der Organisation des Kreditwesens vorgeschlagen und gegen die umstrittene Geschäftsführung interveniert. Der Umstand, dass bei der Klägerin Stützmassnahmen notwendig geworden seien, sei zudem nicht auf den Anstieg der Kreditausfälle zurückzuführen, sondern auf die Finanzkrise in den Jahren 2007 und 2008. Als Arbeitgeberin habe die Klägerin zudem ihre Fürsorgepflicht verletzt. So habe er darauf vertrauen dürfen, dass für die Abwehr von Forderungen eine Versicherungsdeckung bestehen würde, falls er wider Erwarten mit Verantwortlichkeitsansprüchen konfrontiert werden sollte. Dies habe ihm die Klägerin schriftlich bestätigt.

Weiter richte sich gemäss Art. 28 aKBG im Innenverhältnis die Haftung der Angestellten nach Art. 321e OR, was auch für ihn gelte, habe er doch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden, was sogar dann gälte, wenn er Mitglied der Geschäftsleitung gewesen wäre. Sein geringes Verschulden habe dabei den Wegfall oder zumindest eine erhebliche Reduktion der Schadenersatzpflicht zur Folge. Zudem sei er bei der Klägerin weder formelles noch materielles oder faktisches Organ gewesen, habe auch keine Geschäftsleitungsfunktionen ausgeübt und sei deshalb vorliegend gar nicht passivlegitimiert. Die Klägerin beweise in keiner Art und Weise, dass ihm Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Geschäftsleitung übertragen worden wären und dass er solches wissentlich und willentlich angenommen hätte. Ein Bestellungsakt durch den Bankrat habe die Klägerin weder eingereicht noch angerufen. Aber selbst wenn er Mitglied der Geschäftsleitung gewesen wäre, wäre er nicht befugt gewesen, Reglemente zu erlassen. Diese Kompetenz sei dem Bankrat vorbehalten gewesen. Und selbst wenn diese Kompetenz an die Geschäftsleitung delegiert worden wäre, hätte die alleinige Entscheidkompetenz beim CEO gelegen, welcher gemäss GOR abschliessend habe entscheiden können. Weiter habe der Kanton Glarus als Eigner der Klägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den Bankorganen für ihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge erteilt, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen lassen. Die Gleiche Wirkung habe gehabt, dass der Kanton Glarus als Eigner Organhandlungen toleriert habe, welche normalerweise Schadenersatzansprüche nach Art. 754 OR begründen würden, zumal der Kanton Glarus mit mehreren Vertretern im Bankrat vertreten gewesen sei und die Bankprüfungskommission aus Landräten bestanden habe. Selbst wenn er dem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrecht unterläge, könnte ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Weder habe es zu seinen Pflichten gehört, das Ausserrayongeschäft zu regeln noch habe er gegen bankinterne Richtlinien verstossen oder Unsorgfalt bei der Kreditvergabe walten lassen, zumal er sich gegen sämtliche vorliegend in Frage stehenden Kredite zur Wehr gesetzt habe. Zudem sei der Klägerin gar kein eigentlicher Schaden entstanden, da in jedem Fall auch die Vorteile der ausserkantonalen Wachstumsstrategie, nämlich die Vorteile aus den kritisierten Kreditgeschäften und auch aus den weiteren Geschäften, anzurechnen seien. Jedenfalls würden Wertberichtigungen noch lange kein Schaden bedeuten. Auch ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen einer angeblichen Pflichtverletzung und dem angeblichen Schaden habe die Klägerin nicht bewiesen. Ein allfälliges Verschulden habe die Klägerin auch nicht individualisiert und substantiiert nachgewiesen. Auch die angeblich differenzierte solidarische Haftbarkeit begründe die Klägerin nicht. Sollte schliesslich eine Schadenersatzpflicht bejaht werden, brächte ihn dies in eine finanzielle Notlage, weshalb der dann zuzusprechende Schadenersatz nach Art. 44 Abs. 2 OR auf zwei Monatslöhne zu beschränken wäre. Richtigerweise müsste gar das grobe Selbstverschulden des Landrats und des Bankrats zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen. Eventualiter mache er zudem die Verrechnung mit einer Gegenforderung aus Arbeitsvertrag wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Klägerin in der Höhe von mindestens CHF 20 Mio. geltend.   8. Vorbringen der Beklagten 9, I.______ Die Beklagte 9 erklärt, sie sei am 28. April 2004 als aktienrechtliche und bankengesetzliche Revisionsstelle der Klägerin gewählt worden zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Wachstumsstrategie im angrenzenden Wirtschaftsraum und die Neuregelung der Kreditvergaben bereits verabschiedet habe. Der Leitende Revisor, [...], sei bereits damals ein erfahrener Bankenrevisor gewesen. Er habe den CEO der Klägerin zuvor nicht gekannt. Den Umfang der Prüfungen habe sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften festgelegt. Hinsichtlich Art. 3 Abs. 2 aKBG [Geschäftsgebiet] hätte sie nur eine sehr summarische Prüfung durchzuführen gehabt, d.h. nur ganz krasse und offensichtliche Verstösse zu rügen. Die Risikoanalyse habe sie jeweils vor Beginn der Revisionsarbeiten mit der internen Revision abgesprochen, deren entsprechenden Arbeiten in die Risikoüberlegungen einbezogen worden seien. Im Jahre 2003 habe die EBK den im GOR geregelten Kreditvergabeprozess genehmigt. Die Gesamtbankweisung Nr. 2.2.1.03 habe die exakten Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Bereich Geschäftskunden weiter geregelt. Zudem hätten weitere Arbeitsanweisungen, eine Kompetenzordnung sowie eine formulierte Kreditrisikopolitik und dazu ein Annex Geschäftskunden bestanden. Ein separates Team von Spezialisten mit einer breiten Erfahrung habe die Geschäftskunden betreut. Zudem habe die Klägerin mit einem Kreditrating-System gearbeitet, welches den Kreditgewährungs-, Kreditüberwachungs- und auch den Risikomanagementprozess unterstützt habe. All dies habe auch für das Ausserrayongeschäft gegolten, welches damit adäquat geregelt gewesen sei, was die EBK auch nicht beanstandet habe. Weiter habe sie ihre Arbeit auftragsgemäss erfüllt, wobei zwischen ihr und der internen Revision keine Meinungsunterschiede bestanden hätten. Dabei sei die Klägerin intensiv in alle Prüfungen eingebunden und auch sehr gut informiert gewesen. Das Kreditgeschäft habe sie gemeinsam mit der internen Revision stets einer vollen Prüfung unterzogen, wobei sie sich schwerpunktmässig der Organisation gewidmet habe und die interne Revision die Bonitätsprüfungen von Einzelkrediten durchgeführt habe. In den Jahren 2006 und 2007 habe sie zudem Schwerpunktprüfungen gemacht. Bereits am 13. Januar 2006 habe sie in ihrem Management Letter, welcher auch dem Bankrat zugestellt worden sei, auf die bedeutenden Neugeldzahlungen hingewiesen und die Einführung eines Credit Office vorgeschlagen, was der Bankrat im Anschluss an seiner Sitzung vom 24. Januar 2006 besprochen habe. In ihrem Bericht über die Rechnungsprüfung an den Bankrat vom 27. April 2006 habe sie das Thema wieder aufgegriffen und auf die bedeutenden Engagements ausserhalb des Kerngebietes der Bank hingewiesen, worauf der Bankrat am 22. August 2006 seine Strategie ergänzt habe. Auch im Risikobericht per 31. Dezember 2006 habe sie nochmals auf die massive Zunahme in den Ausleihungen hingewiesen, ebenfalls im Management Letter vom 3. Januar 2007. Der Bankrat sei sich damit des Wachstums des Ausserrayongeschäfts in Umsetzung seiner Strategie sehr wohl bewusst gewesen und habe dafür auch die Verantwortung getragen. Die Kreditlimiten in den Jahren 2005 und 2006 seien den damaligen Umständen angepasst gewesen. Erst als der Kreditbereich stark expandiert habe, seien die Limiten anzupassen gewesen, was jedoch eine strategische Aufgabe des Bankrats gewesen sei und nicht der Revisionsstelle. Als das Wachstum weiter angehalten habe, habe sie zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Geschäftszweig im Sinne einer Schwerpunktprüfung näher angeschaut werden müsse. Dies sei zeitlich mit den Erkenntnissen der EBK zusammengefallen, welche festgestellt habe, dass verschiedene Kantonalbanken ihre Kreditvergaben stark ausgeweitet hätten und welche die damit verbundene Problematik näher habe untersucht haben wollen. Noch im Jahre 2007 habe der Bankrat zwar die Kreditlimiten geändert, aber an seiner Expansionspolitik festgehalten. Erst im Jahre 2008, als die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung einen anderen Kurs genommen habe, habe der Bankrat seine Strategie geändert, was jedoch weder für sie noch für den Bankrat oder für die interne Revisionsstelle vorauszusehen gewesen sei.   9. Vorbehalt von Mehrforderungen Die Klägerin macht vor Kantonsgericht nur einen Teil ihres angeblichen Anspruchs geltend, ohne auf den restlichen Anspruch verzichten zu wollen (Rechtsbegehren). Die Zivilprozessordnung des Kantons Glarus erwähnt die Teilklage nicht. Aus der Dispositionsmaxime ergibt sich, dass einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden darf, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkennt (Art. 76 Abs. 1 ZPO GL). Daraus ergibt sich die Zulässigkeit der Teilklage ohne weiteres. Somit bestimmt die Klägerin allein, was und wie viel sie einklagt. Die materielle Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nur auf den eingeklagten Teil. Der Vorbehalt einer Nachklage ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich, im einzelnen Fall aber zwecks Vermeidung von Unklarheit, ob auf den Rechtsanspruch verzichtet wird, empfehlenswert (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 18 zu § 54).

  10. Klageänderung in der Replik Nach Art. 89 Abs. 1 ZPO GL kann die klagende Partei bis zum Abschluss des Hauptverfahrens im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen andern oder weiteren Anspruch stellen, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht kann die Änderung der Klage ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung der beklagten Partei wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wird (Abs. 2). Eine Klageänderung wird ermöglicht nicht nur, wenn sich während des Verfahrens neue Tatsachen ereignet haben, sondern auch, damit der Kläger eine während des Verfahrens gewonnene bessere Einsicht in das Streitverhältnis einbringen kann. Es dient der Prozessökonomie, dass ein ergänzter oder berichtigter Tatbestand im gleichen Verfahren beurteilt und die Durchführung einer zweiten Klage vermieden wird. Das Gesetz ermöglicht eine Klage zu ändern, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ansprüche dem gleichen Rechtsverhältnis entstammen oder das gleiche Objekt betreffen. Alsdann kann gestützt auf den gleichen Lebensvorgang ein weiterer oder anderer Anspruch als Haupt- oder Eventualbegehren verlangt werden. Eine Klageänderung ist grundsätzlich während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3 Auflage, Zürich 1997, § 61 N. 1 ff.). Keine Klageänderung bedeutet hingegen die Einschränkung des Rechtsbegehrens. Wie der Kläger das Rechtsbegehren im Sinne eines Verzichts auf den geltend gemachten Anspruch ganz zurückziehen kann, ist es ihm auch erlaubt, das Rechtsbegehren zum Teil fallenzulassen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 235). Im Vergleich zur Eingabe beim Vermittleramt [...] reduzierte die Klägerin mit der Klagebegründung bei Kantonsgericht ihre Forderung gegenüber den Beklagten 1 – 9 insgesamt um pauschal CHF 169'000.— und setzte für den Beklagten 8, H.______, und für die Beklagte 9, I.______, je eine Haftungsobergrenze. Mit ihrer Replik reduzierte die Klägerin ihre Forderung nochmals um pauschal CHF 2'875'383.— und damit auch die Haftungsobergrenzen für die Beklagten 8 und 9. Mit einem zusätzlichen Eventualbegehren teilte sie zudem die Forderungssummen in Schweizerfranken und EURO auf. Mit der (mehrfachen) Reduktion der Klagesumme liess die Klägerin einen Teil ihres geltend gemachten Anspruchs fallen, was im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht als Klageänderung, sondern als teilweiser Klagerückzug zu werten ist.  Das mit der Replik gestellte zusätzliche Eventualbegehren ist als zulässiger anderer Anspruch gemäss Art. 89 ZPO GL zu sehen, zumal es sich auf den gleichen Lebensvorgang und die gleiche Rechtsgrundlage stützt, mithin sich lediglich durch die angegebene Währung und die damit erfolgte Umrechnung vom Hauptbegehren unterscheidet. Das zusätzliche Eventualbegehren der Klägerin und auch die damit nachträglich erfolgte Aufteilung der Klagesumme in Schweizerfranken und in EURO an sich sind somit zulässig.   11. Beweismittel und neue Tatsachen Nach Art. 194 ZPO GL ist jede Urkunde vollständig vorzulegen. Ein Abdecken von Stellen und damit sinngemäss auch das Erstellen von Auszügen ist nur zulässig, soweit die Stellen für den Prozess unerheblich sind. Eine Geheimhaltung erheblicher Aktenstellen lässt sich nicht auf diese Vorschrift stützen und ist nur zulässig, soweit diesbezüglich eine richterliche Schutzmassnahme angeordnet wird (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, S. 538). Als Bank im Sinne von Art. 1 BankG (SR 952.0) untersteht die Klägerin dem Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Mit Blick auf diese Bestimmung war die Klägerin verpflichtet, in gewissen Beilagen teilweise Stellen abzudecken oder gewisse Dokumente nur auszugsweise einzureichen. Um zum vorliegenden Ergebnis zu gelangen (vgl. Ziffer 36 nachfolgend), waren diese abgedeckten Stellen jedoch unerheblich und daher die Abdeckung zulässig. Bei den von der Klägerin eingereichten Protokollen ist zudem das protokollierte jeweilige Traktandum vollständig abgedruckt, was kein Raum für unsachgemässe Schlüsse des Gerichts lässt. Im Speziellen bei den massgeblichen Protokollen des Kreditausschusses wären damit protokollierte abweichende Meinungen einzelner Mitglieder gut ersichtlich. Auch das von der Klägerin vorsorglich eingereichte verschlossene und nachträglich nicht geöffnete Behältnis änderte – geöffnet – am Ergebnis der Klage nichts, ebenso wie die von der Klägerin am 11. April 2014 nachträglich eingereichte Stellungnahme mit den damit nachgereichten Beilagen. Nach Art. 50 ZPO GL haben die Parteien mit der Klagebegründung bzw. mit der Klageantwort die Urkunden einzulegen und sonstige Beweisanträge zu stellen. Nach dem ersten Schriftenwechsel können neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 87 ZPO GL nur noch dann eingebracht werden, wenn die Gegenpartei zustimmt, es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig eingebracht werden konnten oder wenn die Tatsachen oder Beweismittel von Amtes wegen zu beachten sind. Unter weiterer Geltung der Glarner Zivilprozessordnung hätten die Parteien die Möglichkeit gehabt, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor Obergericht sämtliche verspäteten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel neu einzureichen (Art. 301 Abs. 3 ZPO GL). Vorliegend ist für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren jedoch die schweizerische Zivilprozessordnung (CH ZPO) mit Geltung ab 1. Januar 2011 anwendbar (Art. 404 Abs. 1 CH ZPO und Art. 405 Abs. 1 CH ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1 CH ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt werden, nämlich wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Um beim Übergang vom alten zum neuen Recht Härten zu mildern, lässt das Kantonsgericht vorliegend grundsätzlich nach Art. 33 ZPO GL verspätete Tatsachenbehauptungen und Beweiseingaben dennoch zu. Entsprechend verfügte der a.o. Kantonsgerichtspräsident am 26. Juli 2012 und am 15. April 2013, dass vorliegend praxisgemäss Noven bis und mit der Duplik zugelassen sind. Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juli 2012 forderte das Gericht die Klägerin auf, den von den Beklagten jeweils verlangten Editionen, insbesondere mit Bezug auf die einzelnen Kreditgeschäfte, aus Gründen der Prozessökonomie bereits im Rahmen der Replik zu entsprechen bzw. ihre Gründe für eine Verweigerung oder Unmöglichkeit der Edition jeweils einzeln darzulegen. Auch forderte das Gericht die Beklagte 9 auf, den von der Klägerin verlangten Editionen zu entsprechen. Diese Aufforderungen erfolgten unter dem generellen Hinweis, dass eine allfällig ungenügend begründete Verweigerung gemäss Art. 181 Abs. 1 ZPO GL im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könne. Wohl mag das von der Klägerin offerierte Einsichtsrecht die Pflicht zur Edition nicht zu ersetzen. Das Prozessrecht begründet nämlich eine umfassende prozessuale Editionspflicht zu Beweiszwecken. Die Editionspflicht findet jedoch ihre Schranken, wenn die betreffenden Urkunden nicht erheblich sind und wenn deren Einreichung nicht tunlich ist oder berechtigte Interessen verletzt würden. Dazu gehört auch das Bankgeheimnis. Erforderlich ist stets eine Abwägung des Einsichtsinteresses einerseits und des Geheimhaltungsinteresses andererseits, wobei zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses Schutzmassnahmen angeordnet werden können (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu vor § 183 ff., N. 1 zu § 183 und N. 2 f. zu § 184).  Die Klägerin erklärte, grundsätzlich bereit zu sein, den Akteneinsichtsgesuchen nachzukommen, soweit das Bankkundengeheimnis gewahrt werde. Sie forderte die Rechtsvertreter der Beklagten auf, sich dazu direkt an den Leiter ihres Rechtsdienstes zu wenden. Dieser Aufforderung kamen namentlich die Beklagten 1 und 2 samt Rechtsvertreter nach. Anstatt die Akten zu edieren, offerierte die Klägerin Einsicht. Die Beklagte 9 ihrerseits erklärte, dass sich das Editionsbegehren der Klägerin als unbegründet erweise, weshalb deren Gesuch abzuweisen sei. Am Ergebnis (vgl. Ziffer 36 nachstehend) hätten die korrekt erfüllten Editionen der verlangten originalen Kreditdossiers, der Berichte der internen und externen Revision sowie der übrigen verlangten Akten unter den gegebenen Umständen jedoch nichts geändert, zumal die Klägerin den Beklagten zugestanden hat, die entsprechenden Akten persönlich einzusehen. Damit können die Fragen nach der korrekten Erfüllung der Editionspflicht, der Waffengleichheit, des rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Prozess offenbleiben. Die von der Klägerin am 11. April 2014 nachträglich eingereichte Triplik samt Beilagen enthält keine neuen Tatsachen. Die Frage, ob sie zulässig ist und ob die dabei eingereichten Beilagen verspätet sind, kann deshalb offenbleiben. Das gilt auch für die daraufhin eingegangenen Quadrupliken der Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9. Das in der Quadruplik des Beklagten 6 formulierte zusätzliche Rechtsbegehren ist als weitere Widerklage zu verstehen. Diese ist jedoch verspätet (Art. 31 Art. 1 ZPO GL), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.   12. Schriftlichkeit des Verfahrens Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO GL i.V.m. Art. 53 und Art. 54 ZPO GL kann das schriftliche Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen angeordnet werden. Replik und Duplik sowie allfällige weitere Vorträge erfolgen in einer mündlichen Verhandlung. Ausnahmsweise kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen statt der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung das schriftliche Verfahren fortsetzen. Mit Einreichung der Klage am 16. Juli 2010 beantragte die Klägerin fristgerecht das schriftliche Verfahren. Nachdem sich die Beklagten 1 – 5 und 7 – 9 diesem Antrag angeschlossen hatten, setzte das Gericht der Klägerin Frist zur schriftlichen Klagebegründung. Nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels teilte das Gericht den Parteien mit, dass es, ohne ihren Widerspruch bis am 31. August 2012, davon ausgehe, dass sie auf ihr Recht (gemäss EMRK) für eine mündliche Verhandlung für Replik und Duplik verzichten würden und damit einverstanden seien, dass das Verfahren schriftlich fortgesetzt werde, mit Ausnahme allfälliger mündlicher Beweisverfahren. Bis zum erwähnten Datum liessen sich weder die Klägerin noch die Beklagten dazu vernehmen, weshalb davon auszugehen war, dass sämtliche am Verfahren Beteiligten auf eine mündliche Replik und Duplik verzichteten.   13. Anwendbares Recht Hinsichtlich des anwendbaren Rechts kann vollumfänglich auf die Erwägungen im rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2011 (OG.2011.00004, insb. Ziffer 3.2.) verwiesen werden. Im Ergebnis richtet sich somit das vorliegend massgebende Verantwortlichkeitsrecht der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Revisionsstellen nach Art. 39 BankG, welcher integral auf Art. 752 – 760 OR (aktienrechtliches Verantwortlichkeitsrecht) und damit auf privates Recht verweist, auch für Banken mit anderen Rechtsformen als Aktiengesellschaft. Die Mitglieder der Geschäftsleitung unterstehen zudem der arbeitsvertraglichen Haftung nach Art. 321e OR. Aus Art. 39 BankG ergibt sich, dass auch die von der Bank ernannte aufsichtsrechtliche Revisionsstelle der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, namentlich Art. 755 OR, untersteht. Die Art. 754 ff. OR sind Teil des allgemeinen Haftpflichtrechts, das aber vom Gesetz einer gesonderten Ordnung unterworfen wird. Deshalb sind die Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts auch im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit anzuwenden, sofern das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht oder sich eine solche aus der Natur der geregelten Materie ergibt (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 2 zu Vor Art. 754 – 761 und N. 4 zu Art. 755 OR).   14. Voraussetzungen der Haftung für Geschäftsführung nach Art. 754 OR Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates [hier: des Bankrates] und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Aktivlegitimiert ist die Gesellschaft selbst, vorliegend die Klägerin, passivlegitimiert sind die formellen und materiellen Organe (vgl. Ziffer 15 nachstehend). Für die Voraussetzung der Verantwortlichkeit der Organe einer Bank gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verantwortlichkeit der Organe jeder Aktiengesellschaft (BGE 4C.201/2001). Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 754 Abs. 1 OR sind ein Schaden als Folge der Verletzung einer aktienrechtlichen Pflicht eines Gesellschaftsorganes. Pflichtverletzung ist dabei die besondere Form der Widerrechtlichkeit von Art. 41 OR, welche das Recht der Organverantwortlichkeit beherrscht. Unterlassungen sind dann pflichtwidrig, wenn eine spezifische Pflicht zum Handeln besteht. Weitere Voraussetzung ist ein Verschulden. Die Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsführung haften für jedes Verschulden, d.h. auch für leichte Fahrlässigkeit, wobei ein objektiver Massstab anzulegen ist. Voraussetzung einer Haftung ist weiter, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Organs den Schaden verursacht hat, ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Bemessung des Schadenersatzes unterliegt den Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 13 ff. zu Art. 754 OR). Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist nach Art. 759 Abs. 1 OR auch im Aussenverhältnis jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (sog. differenzierte Solidarität). Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt (Abs. 2).   15. Organe der Klägerin im Sinne von Art. 754 OR Im Lichte der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit stellt sich die Frage, ob die vorliegend Beklagten überhaupt Organe der Klägerin waren. Gemäss [...] Abs. 1 OR gehören die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen zum Kreis der möglichen Haftpflichtigen, damit die formellen und materiellen Organe. Formelle Organe sind die Mitglieder des Verwaltungsrates, unabhängig davon, ob sie sich mit der Geschäftsführung befassen und ob sie im Handelsregister eingetragen sind. Materielle Organe sind durch gesellschaftsinterne Akte eingesetzte Personen mit üblicherweise reglementarisch umschriebenen, durch Delegation übertragenen Organfunktionen. Faktische Organe hingegen üben ohne entsprechende Delegation Organaufgaben einfach aus. Sie stehen in einem Sonderverhältnis zur Gesellschaft und erfüllen die sich daraus ergebenden Pflichten in eigener Entscheidungsbefugnis. Nur wer an Entscheidungen in einer Weise mitwirkt, die wesentlich über die Vorbereitung der Grundlagenbeschaffung hinausgeht, kann faktisches Organ sein (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 4 ff. zu Art. 754 OR). Vorliegend entspricht der Bankrat der Klägerin dem aktienrechtlichen Verwaltungsrat. So definieren auch Art. 12 lit. a aKBG und Art. 43 Abs. 1 GOR den Bankrat explizit als formelles Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank. Entsprechend waren die Beklagten 1 – 5 als gewählte Bankräte formelle Organe der Bank und unterstanden damit der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 754 ff. OR. Art. 12 lit. b GOR und Art. 73 Abs. 1 GOR bestimmen die Geschäftsleitung ausdrücklich als Organ der Bank für die Geschäftsführung. Die Geschäftsleitung bestand gemäss Art. 74 Abs. 1 GOR aus dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) und den weiteren, vom Bankrat gewählten Geschäftsleitungsmitgliedern. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beklagte 6, F.______, in den vorliegend relevanten Jahren 2005 bis 2007, Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) der Bank war. Zudem weisen sämtliche Geschäftsberichte der vorliegend relevanten Jahre den Beklagten 7, G.______, und den Beklagten 8, H.______, letzteren ab 1. August 2006 bis 1. Januar 2008, als Mitglieder der Geschäftsleitung aus. Auch führte die aufsichtsrechtliche Revisionsstelle in ihrem Bericht über die Aufsichtsprüfung an den Bankrat vom 3. Januar 2007 aus, dass H.______ per 1. August 2006 in die Geschäftsleitung der Klägerin berufen worden sei. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beklagten 6 – 8 als Mitglieder der Geschäftsleitung zur vorliegend relevanten Zeit materielle Organe der Bank waren und damit – H.______ ab 1. August 2006 – der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 754 ff. OR unterstanden.   16. Voraussetzung Schaden im Sinne von Art. 754 OR Als Schaden gilt die eingetretene Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven, in entgangenem Gewinn oder in eingetretenem Verlust bestehen und entspricht nach allgemeiner Auffassung der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis (Pflichtverletzung) hätte. Zu berücksichtigen sind der positive Schaden und der entgangene Gewinn (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 13 zu Art. 754 OR; Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 73; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 18 N. 360; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014 S. 337 f.; BGE 4C.292/2003). In der eigentlichen Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR geht es um den sogenannten indirekten Schaden. Das Vermögen der Klägerin hat sich dadurch vermindert, dass das ins Recht gefasste Organmitglied seine rechtlichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft als juristischer Person verletzt und dadurch deren Vermögen geschädigt hat. Der relevante Schaden besteht hier in der negativen Veränderung des Gesellschaftsvermögens, wobei die verantwortungsrechtliche Ersatzpflicht nicht für die ganze Vermögensminderung, sondern nur für den vermeidbaren Schaden besteht. Das Organmitglied haftet nie für mehr als den Teil eines Schadens, der bei seiner Pflichterfüllung vermieden worden wäre (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 18 N. 365 ff.).  Behauptungs- und Beweislast treffen die Klägerin. Es ist ihre Sache, nicht nur den Schaden zu substantiieren und zu beweisen, sondern vor allem den für die Bestimmung der Ersatzpflicht rechtlich relevanten Schaden herauszuarbeiten. Sie hat den Schaden grundsätzlich zu substantiieren und zu beziffern. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsummiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, vorliegend aus Art. 754 OR und Art. 759 OR, und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen schon im ersten Tatsachenvortrag so korrekt formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Ein allzu strenger Massstab darf aber an die Substantiierung nicht gestellt werden. Es genügt, wenn die Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden sind. Bestreitet der Prozessgegner – wie vorliegend – das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und die Gegenpartei dagegen ihren Gegenbeweis antreten kann. Es besteht somit die Möglichkeit, Lücken in der Klage in einem zweiten Vortrag zu schliessen, was vorliegend die Klägerin in ihrer schriftlichen Replik vom 27. März 2013 denn auch getan hat. Das Bundesgericht hat sich immer wieder gegen übertriebene Substantiierungsanforderungen der kantonalen Gerichte gewendet und eine vernünftig detaillierte und schlüssige Sachverhaltsdarstellung als genügend erachtet. So sollen die Substantiierungsanforderungen dazu dienen, einen fairen Prozess zu ermöglichen und den Parteien zu ihrem Recht zu verhelfen, und nicht, berechtigte Forderungen mit übertriebenen Anforderungen an die Substantiierung abzuwürgen (BGE 4C.292/2003 und 136 III 322; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 1418 ff.; Dolge, in: Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 22 f. und S. 35). Bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ist nur der vom einzelnen Beklagten persönlich verursachte Schaden relevant. Entsprechend ist für jeden Beklagten einzeln ein Sockel solidarischer Haftung und allenfalls ein zusätzlicher Betrag individueller Schadenersatzpflicht festzustellen (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 7 zu Art. 759 OR). Die Klägerin muss im Prinzip mindestens den relevanten Schaden für jedes einzelne der haftpflichtigen Organmitglieder gesondert bestimmen und prozessual nachweisen. Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR kann die Klägerin jedoch bei mehreren Beklagten einen Gesamtschaden einklagen und vom Gericht verlangen, dass es im gleichen Verfahren für jeden einzelnen Beklagten die Ersatzpflicht – und damit den relevanten Schaden – festsetzt. Dies entbindet die Klägerin davon, die je individuellen Pflichtverletzungen und Schadensbeiträge jedes Beklagten zu bestimmen und zu substantiieren. Die Klägerin hat nach dem „Grobstrahl-Prinzip“ zwar den Gesamtschaden darzustellen und das Zumutbare zur Individualisierung der Schadensbeiträge von Anfang an zu tun, aber die Bestimmung der individuellen Solidaritätsplafonds im „Feinstrahl“ – und damit die vor allem der individuellen Schadensverursachung und Pflichtversäumnisse – ist Sache des Gerichts. An der für die Verhandlungsmaxime kennzeichnenden Substantiierungslast der Klägerin für das Prozessthema als solches und an der Beweislastverteilung ändert das Gesetz dadurch jedoch nichts. Die Klägerin hat nach wie vor in erster Linie den Gesamtschaden zu substantiieren und dafür Beweis anzubieten. Dann liegt es am Gericht, die Mitwirkung sowohl der Klägerin wie im sachlich gebotenen Umfange auch der Beklagten für die Beschaffung der Prozessunterlagen insoweit zu fordern, als die Substantiierung und Beweisanträge für die weitere Entscheidung über die individuelle Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten nicht ausreichen (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 18 N. 371 ff. und N. 496 ff.). Soweit sich Ansprüche – wie vorliegend – auf das Bundeszivilrecht stützen, ergibt sich das anwendbare Beweismass primär aus dem bundesrechtlichen Regelbeweismass, wonach ein Beweis als erbracht gilt, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Das Bundesgericht spricht von der vollen Überzeugung nach objektiven Gesichtspunkten (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 1442). Nach Art. 42 Abs. 2 OR ist der Schaden grundsätzlich ziffernmässig, also auf Franken und Rappen genau, zu beweisen. Jeder Schaden ist somit nach Art, Umfang und Zeit präzis zu beschreiben und es sind die Grundlagen dieses Schadens im Einzelnen genau zu nennen. Die Klägerin hat dem Gericht in der Regel eine Berechnung des behaupteten Schadens vorzulegen (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 1447 und Rz 1451).   16.1. Schadenbegründung der Klägerin Vorliegend begründet die Klägerin ihren Schaden mit Forderungsausfällen aus Kreditengagements in den Jahren 2005 – 2007 mit der S.______, der T.______, der U.______, der W.______, der X.______ und mit V.______.   16.2. Forderungsausfall Kreditengagement S.______ Die Klägerin hat mit der S.______ nachweislich die folgenden Rahmenkreditverträge abgeschlossen: Rahmenkredit vom 1. Juli 2005 über CHF 0.5 Mio. Rahmenkredit vom 12. resp. 13. Dezember 2005 über CHF 5.3 Mio. Rahmenkredit vom 13. März 2006 über CHF 11.7 Mio. Rahmenkredit vom 25. Oktober 2006 über CHF 16.5 Mio. wobei der jeweils nachfolgende Rahmenkreditvertrag den vorangehenden ersetzte (siehe Ziffer 13 des jeweiligen Vertrages). Die ihr daraus gewährten Kredite konnte die S.______ jeweils nach ihrer Wahl wie folgt beanspruchen (siehe Ziffer 2 des jeweiligen Vertrages): als feste Vorschüsse, als variable Darlehen und Festdarlehen, als Margenlimiten (Devisentermingeschäfte) oder Kautionslimiten sowie in laufender Rechnung (Kontokorrent) in CHF oder in Fremdwährungen. Im Konkursverfahren über die S.______ machte die Klägerin am 16. Juli 2009 eine detaillierte Forderungseingabe über insgesamt: CHF          16'000'574.40, EUR               200'919.96 und USD            1'788'520.60.  Diese Forderungseingabe weist die Saldi der verschiedenen Bezüge im Rahmen der beanspruchten Rahmenkredite, aufgelaufene Zinsschulden und Gebühren, detailliert und in den jeweiligen Währungen aus. Sie stimmt zudem überein mit den entsprechenden, von der Klägerin eingereichten Posten- resp. Kontoauszügen. Auch die in ihrer Buchhaltung ausgewiesenen Saldi stimmen damit überein. Nach ständiger Praxis sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 129 IV 130 S. 135). Deshalb und in Anbetracht der vorgenannten Umstände kann nachfolgend davon ausgegangen werden, dass die S.______ die mit der Klägerin geschlossenen Rahmenkreditverträge auch beansprucht hat. Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 wurde über die S.______ der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Das Konkursverfahren wurde am 6. Juli 2009 mangels Aktiven eingestellt. Juristische Personen gehen nach einem Konkurs unter, bei ihnen ist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu holen. Daher werden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine Verlustscheine ausgestellt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, N. 31 zu § 48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die S.______ von der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen auszugehen. Der Umstand, dass vorliegend am 4. August 2009 der Konkurs über die S.______ wie

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