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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.03.2026 608 2025 223

March 24, 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,283 words·~11 min·7

Summary

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2025 223 Urteil vom 24. März 2026 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen – Anspruchsvoraussetzungen Beschwerde vom 27. November 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1980, verheiratet, Vater von zwei Kindern (B.________, geboren im Jahr 2013, und C.________, geboren im Jahr 2016) ist litauischer Staatsangehöriger. Er lebt seit Januar 2018 in der Schweiz, seit August 2023 im Kanton Freiburg, und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Seit August 2024 bezieht er eine Invalidenrente (60 Prozent einer ganzen Rente) sowie zwei Kinderrenten. Darüber hinaus wird die Familie vom Sozialdienst unterstützt. B. Am 4. Juli 2024 reiste der Versicherte zusammen mit seiner Familie nach Belarus, um Verwandte zu besuchen. Die Rückreise in die Schweiz war für den 17. Juli 2024 geplant. Allerdings wurde er kurz nach seiner Ankunft in Belarus verhaftet. Zwar wurde er später gegen Kaution aus der Haft entlassen, infolge einer angeordneten Ausreisesperre ist es ihm aber bis zum Abschluss des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens nicht erlaubt, Belarus zu verlassen. C. Am 29. November 2024 stellte der Versicherte über den Sozialdienst bei der Kantonalen Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ergänzungsleistungen. Das Gesuch ging am 27. Dezember 2024 bei der Ausgleichskasse ein. Am 28. Januar 2025 bat die Ausgleichskasse die Ehefrau des Versicherten um Mitteilung, ob der Versicherte immer noch inhaftiert sei oder sich mittlerweile in der Schweiz aufhalte. Am 10. Februar 2025 teilte die Ehefrau des Versicherten der Ausgleichskasse mit, dass sich ihr Ehemann aktuell nicht in der Schweiz aufhalte. Sie reichte u.a. eine in die deutsche Sprache übersetzte Verordnung der Stadt Minsk vom 5. August 2024 ins Recht, aus der sich entnehmen lässt, dass gegen den Versicherten ein Strafverfahren eröffnet worden sei; ihm wird vorgeworfen, während seines Aufenthalts in der Republik Belarus von Juni 2021 bis Juni 2022 selbst Handlungen getätigt zu haben, die darauf abzielen, die nationale Sicherheit der Republik Belarus zu gefährden, sowie entsprechende Materialien mit dem Aufruf zu solchen Handlungen via Internet verbreitet zu haben. Auf der Verordnung findet sich auch ein Hinweis darauf, dass die Ehefrau eine Kaution in der Höhe von 16'000 Belarussischen Rubel (entspricht CHF 5'000.-) geleistet habe, um das Erscheinen des Versicherten vor den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht sicherzustellen. Unter den eingereichten Unterlagen befand sich ausserdem eine handschriftliche Bestätigung des Versicherten, dass es ihm bis zur Gerichtsverhandlung nicht erlaubt sei, aus dem Hoheitsgebiet der Republik Belarus auszureisen. Am 28. Februar 2025 reichte die Ehefrau des Versicherten weitere Unterlagen ins Recht. Mit Verfügung vom 28. April 2025 wies die Ausgleichskasse das Gesuch des Versicherten ab mit der Begründung, dass sich sein Wohnsitz im Ausland befinde. In einer separaten Verfügung vom selben Tag wurde auch das Gesuch für Sohn B.________ abgewiesen. Gegen diese Verfügungen vom 28. April 2025 erhob der Versicherte am 9. Mai 2025 schriftlich Einsprache. Er widersprach der Annahme, dass sich sein Wohnsitz im Ausland befinde. Der Aufenthalt in Belarus sei erzwungen (Haft, Ausreisesperre). Sobald er die Möglichkeit dazu habe, werde er in die Schweiz zurückkehren. Hier befinde sich seit 6 Jahren sein Lebensmittelpunkt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 In einer E-Mail vom 5. Juni 2025 sowie einem Schreiben vom 22. September 2025 bestätigte er diese Ausführungen. Über den Stand des gegen ihn laufenden Gerichtsverfahrens habe er keine Informationen. Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2025 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. In der Begründung wies sie darauf hin, dass nur Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Als gewöhnlicher Aufenthalt gelte nur die tatsächliche, rechtmässige Anwesenheit in der Schweiz (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025, Rz. 2320.1). Da sich der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit längerem im Ausland aufgehalten habe, befinde sich sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Schweiz. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für sich und seine Kinder. D. Mit Eingabe vom 27. November 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2025 und stellt sinngemäss das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Begründung seiner Beschwerde verweist er abermals auf seinen erzwungenen Aufenthalt in Belarus und beruft sich auf höhere Gewalt. Sein Lebensmittelpunkt liege nach wie vor in der Schweiz. In ihren Bemerkungen vom 23. Dezember 2025 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde vom 27. November 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2025 ist durch den Beschwerdeführer fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. 1.2. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 Bst. b Satz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Unterschrift stellt aber keine in Art. 61 Bst. b ATSG ausdrücklich genannte Eintretensvoraussetzung dar. Sie kann indessen als Ausdruck des Beschwerdewillens angesehen werden, und es bleibt dem kantonalen Recht bzw. der kantonalen Praxis überlassen, das Unterzeichnen der Beschwerde als Eintretensvoraussetzung zu bezeichnen (KIESER/KRADOLFER/LENDFERS, Kommentar zum Bundesgesetz

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5., vollständig revidierte Auflage 2024, Art. 61 Rz. 75). Das kantonale Recht sieht in Art. 81 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) vor, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder von seinem Vertreter zu unterzeichnen ist. Fehlt die Unterschrift, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 82 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2024 in Belarus auf. Das Gesuch um Ergänzungsleistungen hat er über den Sozialdienst eingereicht, dem er auch die Vollmacht erteilt hat, ihn in Sachen Leistungen (namentlich IV-Rente und Ergänzungsleistungen) gegenüber der Ausgleichskasse zu vertreten. Nichtsdestotrotz erfolgte die gesamte Korrespondenz im Gesuchs- und anschliessenden Einspracheverfahren direkt über den Beschwerdeführer resp. seine Ehefrau. Die von der Ausgleichskasse in Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren am 26. Juni 2025 einverlangte Originalunterschrift des Beschwerdeführers wurde am 21. Juli 2025 vorgelegt. Die Beschwerde vom 27. November 2025 wurde in Kopie eingereicht und enthält folglich keine Originalunterschrift. Für das Gericht bestehen aber keine Zweifel daran, dass der Beschwerdewille des Beschwerdeführers gegeben ist, und dass die Beschwerde lediglich deshalb nicht im Original eingereicht wurde, weil sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Belarus aufhält. So wurde die Beschwerde, wie sich aus ihrem Umschlag schliessen lässt, über die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Gericht eingereicht. Da das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 61 Bst. fbis ATSG) und der Beschwerdeführer somit kein Kostenrisiko trägt, kann vorliegend darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, um seine Originalunterschrift vorzulegen. Dies umso mehr, als die Beschwerde ohnehin auch inhaltlich nicht begründet und somit abzuweisen ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben. Die Voraussetzungen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sind kumulativ zu erfüllen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entfällt der Leistungsanspruch (STAUFFER/CARDIN- AUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 4 Rz. 24; KIESER/KRA- DOLFER/LANDFERS, Art. 13 Rz. 22). 2.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Gemäss Art. 23 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Definition schafft das ATSG einen eigenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der vom Wohnsitzbegriff abweicht. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich dabei nach äusserlich wahrnehmbaren Fakten, nicht nach

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Willensmomenten. Der Begriff des Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen, so dass die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes bei einem Weggang ins Ausland nicht mehr erfüllt ist (STAUFFER/CARDINAUX, Art. 4 Rz. 26; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 163). Auch die Rechtsprechung erachtet für den gewöhnlichen Aufenthalt den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz und den Willen, diesen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, als massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3; 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c; 119 V 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil BGer 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3; vgl. auch KIESER, Art. 13 N. 29 und 32). Schliesslich definiert auch die WEL den "gewöhnlichen Aufenthalt" als die tatsächliche, rechtmässige Anwesenheit in der Schweiz (Rz. 2320.1). 3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2024 in Belarus aufhält. Nachdem er sich ferienhalber in dieses Land begeben hat, folgte ein erzwungener Aufenthalt infolge Inhaftierung resp. angeordneter Ausreisesperre. 3.2. Das Gesuch um Ergänzungsleistungen wurde am 29. November 2024 vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Über den Sozialdienst ist es am 27. Dezember 2024 bei der Vorinstanz eingegangen. Damit kann festgestellt werden, dass das Gesuch um Ergänzungsleistungen zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, da sich der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Monaten nicht mehr in der Schweiz aufhielt. Die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 ELG – namentlich der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz – sind damit offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 3.3. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz aufhält. Ergänzungsleistungen werden an Personen ausgerichtet, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 ELG). Mit den Ergänzungsleistungen soll der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 131 V 263 E. 5.2.3; 130 V 185 E. 4.3.3; 127 V 369 E. 5a), weshalb die jährliche Ergänzungsleistung auch dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen helfen somit dabei, die laufenden Lebensbedürfnisse zu decken; diese wiederum orientieren sich an den Ausgaben für den täglichen Bedarf, den ein Leben in der Schweiz mit sich bringt (vgl. Art. 10 ELG). Damit haben die Ergänzungsleistungen einen klaren Inlandsbezug, weshalb sie nur Personen zugesprochen werden können, die sich auch tatsächlich in der Schweiz aufhalten. Ergänzungsleistungen auch an Personen zuzusprechen, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, würde deren Zweck zuwiderlaufen. Auch würde sich ein solcher Anspruch gar nicht berechnen lassen, da die Lebensbedürfnisse je nach Land unterschiedlich hoch sind. Zwar sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass Ergänzungsleistungen auch bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt der versicherten Person für eine gewisse Zeit weiter ausgerichtet werden können (vgl. Art. 4 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 1 und 1a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 SR 831.301]). Dies betrifft jedoch nur Fälle, in denen bereits Leistungen zugesprochen worden sind; die massgebenden Bestimmungen regeln denn auch lediglich den Zeitpunkt der Einstellung sowie der Wiederausrichtung bereits zugesprochener Leistungen. Ist aber – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz bereits zum Zeitpunkt der Anspruchsprüfung nicht erfüllt, ist das Leistungsbegehren abzuweisen. 3.4. Bleibt zu erwähnen, dass die politische Situation in Belarus sowie die Frage, ob ein wichtiger Grund resp. höhere Gewalt den Beschwerdeführer daran hindert, in die Schweiz zurückzukehren, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unerheblich sind, weshalb sich das Gericht dazu nicht äussert. Aus dem gleichen Grund kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG) resp. des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) vorgeworfen werden. 4. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der sich seit Juli 2024 in Belarus aufhält, die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 ELG (Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz) nicht erfüllt. Ob er auch die zusätzlichen Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer von Art. 5 ELG (ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz während zehn Jahren) erfüllen würde, braucht bei dieser Ausgangslage nicht geprüft zu werden. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 28. Oktober 2025 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 5. Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 Bst. fbis ATSG) sind keine Gerichtskosten zu erheben, auch wenn die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien und damit im Grenzbereich zur Missbräuchlichkeit liegt. (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. März 2026/dki Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

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