Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2023 23 Urteil vom 3. Juli 2023 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Marc Sugnaux, Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin: Anne-Françoise Boillat Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Drittauszahlung an den bevorschussenden Arbeitgeber Beschwerde vom 15. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im August 1956, ledig, keine Kinder, arbeitete seit dem Jahr 1988 als Prüfungsexperte bei der B.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin), zuletzt zu einem Beschäftigungsgrad von 90 Prozent. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der C.________ (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Aufgrund eines Konfliktes am Arbeitsplatz, der eine rezidivierende depressive Störung (F33.2), gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, zur Folge hatte, wofür ihm ab dem 3. Oktober 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit medizinisch bescheinigt wurde, meldete sich der Versicherte im Dezember 2018 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend vom 1. Oktober 2019 (Ablauf der einjährigen Wartefrist) bis 31. August 2021 (Erreichen des Rentenalters) eine befristete ganze Invalidenrente zu. B. Das Arbeitsverhältnis zwischen Versichertem und Arbeitgeberin wurde per 31. März 2020 mittels Vereinbarung aufgelöst. Bis dahin wurde dem Versicherten bis Ende September 2019 der volle Lohn, danach 90 Prozent desselben ausgerichtet (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3]). Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ab 1. April 2020) sprach ihm die Pensionskasse eine Überbrückungsrente (bis 31. August 2021) sowie eine Altersrente zu (Leistungsbescheid der Pensionskasse vom 19. Oktober 2022). Seit 1. September 2021 bezieht der Versicherte ausserdem eine Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verfügung der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 7. Mai 2021). Für die von ihnen erbrachten Vorschussleistungen haben sowohl die Pensionskasse (Gesuch vom 19. Oktober 2022) als auch die Arbeitgeberin (Gesuch vom 24. Oktober 2022) einen Verrechnungsantrag gestellt. Entsprechend den Verrechnungsanträgen verfügte die IV-Stelle in der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Oktober 2022, dass von der nachzuzahlenden IV-Rente von insgesamt CHF 54'670.- ein Betrag von CHF 7'000.50 (für die Zeit vom 01.10.2019-31.03.2020) an die Arbeitgeberin und ein Betrag von CHF 40'072.40 (für die Zeit vom 01.04.2020-31.08.2021) an die Pensionskasse gehe. Der Restbetrag von insgesamt CHF 8'008.10 (CHF 7'597.10 zuzüglich Verzugszins von CHF 411.-) werde dem Versicherten überwiesen. C. Die Verfügung vom 26. Oktober 2022 enthielt keine Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung, sondern lediglich den Hinweis, dass sich der Versicherte für Rückfragen betreffend Berechnung und Auszahlung der Leistung (inkl. Nachzahlung und Verrechnung) direkt an die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK (D.________) wenden könne. Am 28. Oktober 2022 kontaktierte der Versicherte D.________ von der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK. Er erklärte unter anderem, mit der Drittauszahlung an die Arbeitgeberin ganz grundsätzlich nicht einverstanden zu sein, hätten doch die Parteien seinerzeit in der Austrittsvereinbarung eine Saldoklausel vereinbart. Ausserdem sei er nur zu einem Beschäftigungsgrad von 90 Prozent angestellt gewesen, weshalb in Anwendung von Art. 58 BPV höchstens 90 Prozent der Rente angerechnet werden dürften.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Mit der Begründung, die konkrete Verrechnung nicht beurteilen zu können, verwies D.________ den Versicherten am 31. Oktober 2022 an die Arbeitgeberin. Am 31. Oktober 2022 wandte sich der Versicherte per E-Mail an seine ehemalige Arbeitgeberin (E.________, Sachbearbeiterin Human Resources), welche er darum bat, ihm zu erklären, weshalb nicht nur 90 Prozent der Invalidenrente angerechnet worden seien. Ausserdem verwies er auf die in der Austrittsvereinbarung vereinbarte Saldoklausel und bat darum, den Verrechnungsantrag zu annullieren. Mit E-Mail vom 2. November 2022 nahm E.________ dem Versicherten gegenüber Stellung. Sie wies darauf hin, dass dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei. Während dieser Zeit habe er 90 Prozent seines Lohnes erhalten (Lohnkürzung infolge Krankheit; vgl. Art. 56 Abs. 2 BPV). Entsprechend sei der Betrag, für welchen die Verrechnung beantragt worden sei (ganze Invalidenrente abzüglich Lohnkürzung) korrekt. In zwei separaten E-Mails vom 2. November 2022 an D.________ resp. E.________ erklärte der Versicherte, sich mit dieser Antwort nicht zufrieden zu geben, da sie nicht auf seine Vorbringen (Saldoklausel, Beschäftigungsgrad von 90 Prozent) eingehe. Am 7. November 2022 liess E.________, nach Rücksprache mit dem internen Rechtsdienst, dem Versicherten in einer weiteren E-Mail eine ausführliche Stellungnahme zukommen. Zum vom Versicherten angerufenen Art. 58 BPV führte sie im Wesentlichen aus, dass, wenn die IV-Stelle in ihrer Rentenverfügung keine Aufteilung zwischen Beeinträchtigung in der Erwerbstätigkeit und Beeinträchtigung in anderen Aufgabengebieten (Haushalt, Kinderbetreuung etc.) vornehme, die Invalidenrente als Rente für die Beeinträchtigung in der Erwerbstätigkeit gelte, was insbesondere bei hohen Beschäftigungsgraden überwiegend der Fall sei (ab einem IV-Grad von 70 Prozent werde bereits eine ganze IV-Rente gesprochen). Sollten im konkreten Fall Zweifel daran bestehen, ob wirklich die ganze Rente für die Beeinträchtigung in der Erwerbstätigkeit gesprochen worden sei, könne nur die IV-Stelle eine andere Aufteilung der Rente verfügen. Zur vom Versicherten ebenfalls angerufenen Saldoklausel führte sie aus, dass es sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der Arbeitgeberin handle. Die Saldoklausel könne also nur zwischen diesen beiden Parteien Rechtswirkungen entfalten. Die vorliegend zur Diskussion stehende Abrechnung betreffe indes nicht das Verhältnis zwischen Versichertem und Arbeitgeberin, sondern das Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und IV. Dieses Rechtsverhältnis habe zwar Auswirkungen auf die Ansprüche des Versicherten gegenüber der IV, indem ein Teil der zugesprochenen Invalidenrente der Arbeitgeberin überwiesen werde. Sofern der Versicherte mit dieser Drittauszahlung nicht einverstanden sei, müsse er dies mit der IV-Stelle regeln. Tags darauf meldete sich der Versicherte beim Eidgenössischen Personalamt EPA und bat um Klärung der Frage, ob bei einem Teilzeitpensum von 90 Prozent die ganze Invalidenrente oder nur 90 Prozent derselben bei der Rückerstattung von Vorschussleistungen anzurechnen sei. D. Mit E-Mail vom 2. Februar 2023 wurden dem Versicherten vom Eidgenössischen Personalamt EPA die Erläuterungen zur Revision der Bundespersonalverordnung (BPV) von 2015 (nachfolgend: Erläuterungen) zugestellt. Am 3. Februar 2023 wandte sich der Versicherte ein weiteres Mal per E-Mail an die Arbeitgeberin. Unter Verweis auf die Erläuterungen führte er aus, dass die von ihm aufgeworfene Frage immer
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 noch nicht beantwortet sei, und bat darum, dass die Arbeitgeberin die Verrechnung der Invalidenrente entsprechend seinem damaligen Beschäftigungsgrad vornehme. Mit E-Mail vom 10. Februar 2023 erhielt der Versicherte von der Arbeitgeberin (F.________, Leiterin Personal) abermals eine abschlägige Antwort. Auch dem Begehren, ihm die E-Mail vom 10. Februar 2023 in Form einer Verfügung zu eröffnen, wurde nicht entsprochen und der Versicherte an die IV-Stelle verwiesen. E. Am 15. Februar 2023 erhob der Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) vom 26. Oktober 2022 ist aufzuheben, und zwar in Bezug auf die Drittauszahlung an die B.________ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 in der Höhe von CHF 7'000.50 gemäss der von der EAK in ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2022 vorgenommenen Abrechnung. 2. Die EAK ist anzuweisen, die Drittauszahlung an die Arbeitgeberin B.________ gemäss der geltenden Grundlage in Artikel 58 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung (BPV) vorzunehmen. Die verfügte Invalidenrente ist im erwähnten Zeitraum mit 90 Prozent zu verrechnen, was dem letzten Beschäftigungsgrad entsprach." In der Begründung seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer das Verhalten der verschiedenen Akteure. So habe ihn die IV-Stelle an die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK und diese wiederum an die Arbeitgeberin verwiesen. Die Arbeitgeberin verschiesse sich aber vor der Tatsache, dass für ihr Vorgehen kein ausreichendes Rückforderungsrecht existiere, und verweise wiederum an die IV-Stelle. Da er sich aber nicht gegen die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zur Wehr setze, sondern nur gegen die Drittauszahlung an die Arbeitgeberin, habe für ihn kein Anlass bestanden, die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Oktober 2022 anzufechten. Dies sei bei der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, sowie bei den Gerichtskosten zu berücksichtigen. Des Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer abermals auf den Standpunkt, dass die Arbeitgeberin aufgrund seines Beschäftigungsgrades von 90 Prozent auch nur 90 Prozent der zugesprochenen Invalidenrente hätte verrechnen dürfen. Nachdem die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 27. Februar 2023 die Frage aufgeworfen hatte, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, und dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt hatte, um sich zu dieser Frage nochmals zu äussern und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen, erklärte dieser mit Eingabe vom 3. März 2023, an der Beschwerde festzuhalten. Aufgrund der wiederholten Falschauskunft durch die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK betreffend die für die Drittauszahlung zuständige Behörde habe er sich in einem Irrtum befunden. Er bitte deshalb um eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Der mit Verfügung vom 10. März 2023 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 14. März 2023 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 8. Mai 2023 verweist die Vorinstanz auf eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 2. Mai 2022, welche ihrerseits auf eine Abweisung der Beschwerde schliesst. Der Stellungnahme der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK beigelegt
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 war nebst den Vorakten ein E-Mail der Arbeitgeberin (G.________, Leiterin Rechtsdienst) vom 18. April 2023, mit welcher diese zum wiederholten Male an ihrer Argumentation festhielt. In einer spontanen Eingabe vom 17. Mai 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal, wobei er an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung festhielt und um Akteneinsicht ersuchte, welche ihm am 30. Mai 2023 gewährt wurde. Am 21. Juni 2023 reichte das Eidgenössische Personalamt EPA dem Kantonsgericht auf entsprechende Anfrage die vollständigen Unterlagen betreffend den Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. Juni 2015 an den Bundesrat zur Änderung der Bundespersonalverordnung sowie die Kommentare BPV und VBPV (Verordnung zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001; SR 172.220.111.31) von InfoPers | Arbeiten für die Schweiz, beide Stand 1. Januar 2023, zu den Akten. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. F. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde vom 15. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022 ist durch den Beschwerdeführer formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Drittauszahlung an die Arbeitgeberin betragsmässig korrekt verfügt wurde. 1.2. Stellt sich noch die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und darauf eingetreten werden kann. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Angefochten ist eine Verfügung vom 26. Oktober 2022, mit welcher dem Beschwerdeführer eine vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2021 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht. Die Beschwerde wurde damit ganz offensichtlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen beim zuständigen Kantonsgericht eingereicht, was vom Beschwerdeführer an sich auch nicht bestritten wird. Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG sieht indes vor, dass der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. Eine solche liegt etwa vor bei einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Im vorliegenden Fall enthielt die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2022 keine Rechtsmittelbelehrung, war doch der zweite Verfügungsteil, welcher unter anderem die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung beinhaltet (vgl. Beilagen der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK S. 137- 153), der Verfügung nicht beigelegt (vgl. Beilagen der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK S. 205-210). Der Beschwerdeführer, dem dieser zweite Verfügungsteil auch bei der Mitteilung desselben an die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK vom 26. September 2022 (vgl. Beilagen der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK S. 131-153) nicht eröffnet worden war, hatte also keine Kenntnis davon. So wandte er sich, nachdem ihm die Verfügung vom 26. Oktober 2022 eröffnet worden war, an die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, die in der Verfügung als Kontakt bei Rückfragen betreffend Berechnung und Auszahlung der Leistung (inkl. Nachzahlung und Verrechnung) angegeben ist (vgl. Beilagen der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK S. 206). Die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK konnte dem Beschwerdeführer aber nicht weiterhelfen, sondern verwies ihrerseits an die Arbeitgeberin. So versuchte der Beschwerdeführer ab dem 31. Oktober 2022 wiederholt, mit der Arbeitgeberin zu einer Einigung zu gelangen, zuletzt im Februar 2023. Nachdem er von dieser abermals eine abschlägige Antwort erhalten hatte und mit E-Mail vom 10. Februar 2023 ausserdem darauf hingewiesen worden war, dass auf künftige Anfragen zu dieser Thematik nicht mehr eingegangen werde (vgl. Beschwerdebeilage L), wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht. Bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer weder von der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK noch von der Arbeitgeberin je darauf hingewiesen worden war, es müsse die Verfügung vom 26. Oktober 2022, wenn er mit der Drittauszahlung an die Arbeitgeberin nicht einverstanden sei, beim Kantonsgericht anfechten. Aufgrund der gegebenen Umstände kann dem Beschwerdeführer, der sich umgehend – wenn auch aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung bei der falschen Instanz – gegen die von ihm beanstandete Drittauszahlung an die Arbeitgeberin zur Wehr setzte (vgl. Urteil BGer 8C_206/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), aus der verspäteten Beschwerdeerhebung kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Vielmehr ist so zu verfahren, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (vgl. KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4., vollständig revidierte Auflage 2020, Art. 49 Rz. 72), was bedeutet, dass das Rechtsmittel trotz verspäteter Einreichung entgegenzunehmen ist. 1.3. Auf die Beschwerde vom 15. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022 ist folglich einzutreten. 2. Es ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht einen Betrag von CHF 7'000.50 der nachzuzahlenden Invalidenrente an die Arbeitgeberin ausbezahlt hat.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 2.1. Der zu verrechnende Betrag wurde von der Arbeitgeberin wie folgt ermittelt (vgl. den Verrechnungsantrag vom 24. Oktober 2022; Beilagen der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK S. 191- 197): Zeitperiode der erbrachten Vorschussleistungen Vorschussleistung pro Monat Total der Vorschussleistungen für die angegebene Zeitperiode 01.10.2019-31.03.2020 2'370.001 14'220.00 - 7'219.502 Total 7'000.50 1 1 entspricht der für den Zeitraum vom 01.10.2019-31.12.2020 zugesprochenen ganzen Invalidenrente 2 entspricht der Lohnkürzung infolge Krankheit (3 Monate à CHF 1'197.35 plus 3 Monate à CHF 1'209.15; vgl. IV-Akten S: 93 und 97) Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es dürfe nicht 100 Prozent der Invalidenrente angerechnet werden, sondern – entsprechend seinem Beschäftigungsgrad von 90 Prozent – nur 90 Prozent derselben. 2.2. Nicht mehr bestritten ist, ob zufolge der mit der Arbeitgeberin vereinbarten Saldoklausel überhaupt eine Verrechnung zulässig war. 3. 3.1. Gemäss Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1 Satz 1); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten unter anderem vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2 Bst. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 3.2. Die B.________ ist eine organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung (vgl. die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1], Anhang 1 Ziff. B V 2.1.1). Das Arbeitsverhältnis für das Personal der B.________ wird folglich unter anderem im BPG und in der BPV geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG; Art. 1 Abs. 1 Bst. a BPV). Die Leistungen der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär‑, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Mutterschaft sowie die Anrechnung
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 der Leistungen obligatorischer in- und ausländischer Sozialversicherungen an den Lohn und weitere Leistungen werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt (Art. 29 Abs. 1 und 3 BPG). Diese sehen unter anderem vor, dass bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Art. 15 und 16 BPG während zwölf Monaten bezahlt (Art. 56 Abs. 1 BPV). Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes (Art. 56 Abs. 2 BPV). Des Weiteren ist vorgesehen, dass auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung dem Beschäftigungsgrad entsprechend angerechnet werden. Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden dem Beschäftigungsgrad entsprechend so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten Anspruch übersteigen (Art. 58 Abs. 1 BPV). 3.3. Art. 58 Abs. 1 BPV wurde per 1. August 2015 revidiert. Namentlich wurde der Passus "dem Beschäftigungsgrad entsprechend" in die Verordnungsbestimmung aufgenommen. Den dem entsprechenden Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. Juni 2015 an den Bundesrat beigelegten Erläuterungen BPV (vgl. act. 11) lässt sich zu Art. 58 Abs. 1 Folgendes entnehmen: "Die vorliegende Änderung stellt klar, dass nur derjenige Teil der in Artikel 58 definierten Sozialversicherungsleistungen an den Krankenlohn angerechnet werden darf, der dem Beschäftigungsgrad gemäss Arbeitsvertrag entspricht. Ist der Angestellte beispielsweise zu 50% beim Bund angestellt und bezahlt die IV eine ganze IV-Rente, darf nur die Hälfte der IV-Rente an seinen Krankenlohn gemäss Artikel 56 angerechnet werden. Die andere Hälfte steht entweder einem anderen Arbeitgeber zu, falls der Angestellte aufgrund einer zweiten Anstellung noch Krankenlohn bezieht, oder sie geht direkt an den Angestellten, falls er keine andere Anstellung hat. Bei einer Teilrente darf diese nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grad, für den kein Arbeitsverhältnis besteht, übersteigt. Beispiel: Bei einem Beschäftigungsgrad von 60% und einer halben IV-Rente dürfen nur 10% der Rente angerechnet werden." Im Kommentar BPV werden zu Art. 58 Abs. 1 weitere Fallbeispiele genannt. Unter Beispiel 4 wird zur Konstellation eines Mitarbeiters mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent und einer ganzen IV-Rente (IV-Grad: 70 Prozent) ausgeführt: "Bei einem BG von 50% darf der Arbeitgeber nur die Hälfte der ganzen IV-Rente mit Krankenlohn verrechnen. Er klärt bei der IV ab, zu welchen Teilen die IV-bedingte Einschränkung die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im übrigen Aufgabenbereich zu betätigen, betrifft. Ergibt die Abklärung z.B. eine Verteilung 50%:20%, wird der Arbeitsvertrag […] unter Berücksichtigung der Fristen nach Art. 31a Abs. 1 BPV aufgelöst." 4. 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zuletzt zu einem Beschäftigungsgrad von 90 Prozent angestellt war. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende März 2020 aufgelöst. Bis dahin erhielt er unbestrittenermassen den vollen Lohn (bis Ende September 2019) resp. 90 Prozent des Lohnes (ab Oktober 2019) (vgl. auch den Auszug aus dem Lohnkonto; IV-Akten S. 93-102). Weiter ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 für die Zeit vom 1. Oktober 2019 (Ablauf der einjährigen Wartefrist) bis 31. August 2021 (Erreichen des Rentenalters) eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 In der sich überscheidenden Zeitspanne vom 1. Oktober 2019 (Beginn des Rentenanspruchs) bis 31. März 2020 (Auflösung des Arbeitsverhältnisses), mithin während insgesamt 6 Monaten, hat der Beschwerdeführer somit sowohl Lohn, als auch eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhalten. In Anwendung von Art. 30 Abs. 1 BPG ist damit die bevorschussende Dritte (Arbeitgeberin) von Gesetzes in die Rechte der angestellten Person (Beschwerdeführer) eingetreten (vgl. Art. 30 Abs. 1 BPG), weshalb die Nachzahlung der Invalidenrente bis zur Höhe der Vorschussleistung zu verrechnen und an die Arbeitgeberin auszubezahlen ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 IVV). 4.2. Es wurde bereits gesagt, dass die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung "dem Beschäftigungsgrad entsprechend" anzurechnen sind, und dies auch nur so weit, als sie zusammen mit dem Lohn den ungekürzten Anspruch übersteigen (vgl. Art. 58 Abs. 1 BPV). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu einem Beschäftigungsgrad von 90 Prozent angestellt war, hätte die Arbeitgeberin nur 90 Prozent der Invalidenrente (und nicht 100 Prozent) anrechnen dürfen. In Zahlen ausgedrückt hätte die Arbeitgeberin in ihrem Verrechnungsantrag Vorschussleistungen von lediglich CHF 2'133.- (anstatt CHF 2'370.-) pro Monat, ausmachend insgesamt CHF 12'798.- (6 Monate à CHF 2'133.-), berücksichtigen dürfen. Nichts anderes ergibt sich aus den Erläuterungen sowie dem Kommentar BPV: Wenn der Arbeitgeber bei einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent nur die Hälfte der ganzen Invalidenrente mit dem (ungekürzten) Krankenlohn verrechnen darf, darf er bei einem Beschäftigungsgrad von 90 Prozent auch nur 90 Prozent der Invalidenrente verrechnen; der Rest geht an den anderen Arbeitgeber oder, falls der Angestellte – wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer – keine andere Anstellung hat, direkt an diesen. Bleibt zu erwähnen, dass, da die medizinischen Abklärungen ergeben haben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist resp. war (vgl. Beilagen der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK S. 137), kein Anlass für weitere Abklärungen bei der IV-Stelle bestand, musste doch das Arbeitsverhältnis aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers so oder anders aufgelöst werden. Aus dem gleichen Grund spielt es auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer nebst seiner Einschränkung in der Erwerbstätigkeit auch in seiner Haushaltstätigkeit eingeschränkt ist resp. war. 4.3. Was die Vorinstanz resp. die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK und die Arbeitgeberin dagegen vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr ist festzustellen, dass die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK – wie auch schon die Arbeitgeberin – komplett an der eigentlichen Fragestellung vorbeiargumentiert und sich namentlich auch zum vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 58 Abs. 1 BPV (namentlich dem Passus "dem Beschäftigungsgrad entsprechend") und den Erläuterungen dazu mit keinem Wort äussert. Ausserdem wird verkannt, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des IV-Grades die gemischte Methode angewandt hat. Bei der Berechnung des Teilinvaliditätsgrades in der Erwerbstätigkeit hat sie auf das konkrete, zuletzt erzielte Erwerbseinkommen abgestellt hat. Diesem Valideneinkommen wurde ein Invalideneinkommen gegenübergestellt, das anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 ermittelt wurde (vgl. Beilagen der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK S. 137- 139). Der so ermittelte Teilinvaliditätsgrad in der Erwerbstätigkeit ist also eine rein rechnerische Grösse, die sich aus der Erwerbseinbusse ergibt, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleidet; er sagt jedoch nichts aus über die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit. Da die Erwerbseinbusse bereits einen Teilinvaliditätsgrad in der Erwerbstätigkeit von über 70 Prozent und damit Anspruch
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 auf eine ganze Invalidenrente ergab, wurde auf weitergehende Abklärungen im Bereich Haushalt verzichtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und hat auch keinen Einfluss auf den Verrechnungsanspruch der Arbeitgeberin. Kommt hinzu, dass sich die Vorgehensweise der Arbeitgeberin, bei einem hohen Beschäftigungsgrad davon auszugehen, dass "die gesamte IV-Rente als Rente für die Beeinträchtigung in der Erwerbstätigkeit gelte, sofern die IV-Stelle keine resp. keine andere Aufteilung zwischen der Beeinträchtigung in der Erwerbstätigkeit und der Beeinträchtigung in anderen Aufgabenbereichen (z.B. Haushalt) ausweise", weder aus der Verordnungsbestimmung noch aus den Erläuterungen oder dem Kommentar BPV erschliesst. Im Gegenteil: Sowohl die Erläuterungen wie auch der Kommentar BPV weisen explizit darauf hin, dass bei der Zusprache einer ganzen Invalidenrente diese nur dem Beschäftigungsgrad entsprechend angerechnet werden darf. Anders verhält es sich lediglich, wenn einem Angestellten mit Teilzeitpensum eine Teilrente zugesprochen wird. Diesfalls muss der Arbeitgeber bei der IV-Stelle zunächst abklären, in welchem Ausmass die Invalidenrente die Erwerbstätigkeit und die übrige Aufgabenerfüllung (z. B. Haushaltführung, Kinderbetreuung, etc.) betrifft (vgl. Kommentar BPV, Art. 58 Absatz 1 Beispiel 3), da eine Verrechnung selbstredend nur dann in Frage kommen kann, wenn die Teilrente auch tatsächlich den Teilbereich der Erwerbstätigkeit beschlägt. Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich vorliegend aber nicht, wurde doch dem Beschwerdeführer nicht eine Teilrente, sondern eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. 5. Daraus folgt, dass die Arbeitgeberin mit CHF 7'000.50 zu hohe Vorschussleistungen verrechnet hat. Da der Beschwerdeführer während des massgebenden Zeitraums (01.10.2019-31.03.2020) nur zu 90 Prozent angestellt war, kann auch nur 90 Prozent der Invalidenrente (6 Monate à CHF 2'133.-, ausmachend CHF 12'798.-) angerechnet werden; der Rest geht direkt an den Beschwerdeführer. Von diesem Betrag sind, da vom ungekürzten Lohnanspruch auszugehen ist (vgl. Art. 58 Abs. 1 BPV), die Lohnkürzungen infolge Krankheit (3 Monate à CHF 1'197.35 plus 3 Monate à CHF1'209.15, ausmachend CHF 7'219.50) zum Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich ein zu verrechnender Betrag von CHF 5'578.50 (CHF 12'798.- minus CHF 7'219.50). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2022 dahingehend abzuändern, als von der nachzuzahlenden Invalidenrente von insgesamt CHF 54'670.ein Betrag von CHF 5'578.50 (für die Zeit vom 01.10.2019-31.03.2020) an die Arbeitgeberin und ein Betrag von CHF 40'072.40 (für die Zeit vom 01.04.2020-31.08.2021) an die Pensionskasse geht. Der Restbetrag von insgesamt CHF 9'430.10 (CHF 9'019.10 zuzüglich Verzugszins von CHF 411.-) ist dem Beschwerdeführer zu überweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 26. Oktober 2022 wird dahingehend abgeändert, als von der nachzuzahlenden Rente der Invalidenversicherung ein Betrag von CHF 5'578.50 an die B.________ und ein Betrag von CHF 9'430.10 an A.________ geht. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt und der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg auferlegt. III. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Juli 2023/dki Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin