Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 03.07.2023 608 2023 2

July 3, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,943 words·~25 min·3

Summary

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2023 2 Urteil vom 3. Juli 2023 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Protekta Rechtsschutz- Versicherung AG gegen EIDGENÖSSISCHE AUSGLEICHSKASSE EAK, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen) Beschwerde vom 8. Dezember 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) bezieht seit Oktober 2016 eine AHV-Altersrente. Für seine im Jahr 2002 geborene Tochter B.________ (nachfolgend: Tochter), die bis im Mai 2022 die Fachmittelschule C.________ besucht hat und sich seit Juni 2022 als Au-pair bei einer Gastfamilie in den USA aufhält und zugleich diverse Schullektionen am College besucht, bezieht er eine AHV-Kinderrente (in der Höhe von monatlich CHF 956.-). B. Mit Verfügung vom 22. September 2022 forderte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) den Versicherten auf, die für die Monate Juni und Juli 2022 ausgerichtete Kinderrente im Umfang von total CHF 1'912.- zurückzuerstatten. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung der Kinderrente seien ab 1. Juni 2022 nicht mehr erfüllt, da die Tochter ab diesem Zeitpunkt weniger als 4 Schullektionen pro Woche besuche und sich daher nicht mehr in Ausbildung befinde. Am 17. Oktober 2022 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung und stellte das Begehren, diese sei aufzuheben und auf die Rückforderung der Kinderrente zu verzichten. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Tochter habe sich ab September 2022 für verschiedene Kurse (Englisch, Töpfern und Yoga; insgesamt mehr als 4 Schullektionen pro Woche) angemeldet. Ab Oktober 2022 besuche sie einen weiteren Englischkurs. Davor seien im betreffenden College Semesterferien gewesen, weshalb kein Schulbesuch möglich gewesen sei. Zudem habe die Tochter bis zum 31. Juli 2022 eine Ausbildungsbestätigung für die Fachmittelschule gehabt. Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 hiess die EAK die Einsprache teilweise gut. Sie stellte im Wesentlichen fest, die Rückforderung für die Monate Juni und Juli 2022 im Umfang von CHF 1'912.- sei rechtens. Es werde weder bestritten, dass im betreffenden College von Mitte Juni bis Mitte September Semesterferien gewesen seien, noch dass der (zusätzliche) Englischkurs erst ab Oktober 2022 habe besucht werden können. Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au-pair betätigen würden, befänden sich jedoch nur dann in Ausbildung, wenn mindestens vier Schullektionen pro Woche Bestandteil des Aufenthalts seien. Im konkreten Fall würden zwei Bestätigungen für Englischkurse vorliegen: vom 12. September 2022 bis 31. Oktober 2022 einmal pro Woche von 09:00 bis 12:00 Uhr und vom 5. Oktober 2022 bis 23. November 2022 einmal pro Woche von 18:30 bis 21:30 Uhr. Aufgrund der Überschneidung der beiden Kurse seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Kinderrente für den Monat Oktober 2022 erfüllt. Entsprechend sei die Einsprache teilweise gutzuheissen und die am 22. September 2022 verfügte Rückforderung (total CHF 1'912.-) mit dem Anspruch für Oktober 2022 (CHF 956.-) zu verrechnen. Gleichentags erliess die EAK eine Verfügung, mit der sie dem Versicherten für den Monat Oktober 2022 eine Kinderrente zusprach. C. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung reichte der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, am 8. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Er stellte den Antrag, der Einspracheentscheid vom 9. November 2022 sei aufzuheben und auf eine Rückforderung der Kinderrente zu verzichten. In der Begründung seiner Beschwerde stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt, die geforderte Mindestanzahl an Schullektionen sei auch für die Zeit ab Juni 2022 erfüllt. Seine Tochter habe sich für verschiedene Kurse ab Mitte September 2022 angemeldet. Nebst einem Englischkurs, der am 12. September 2022

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 begonnen habe und jeweils montags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr stattfinde, habe sie auch wöchentlich einen Töpfer- sowie Yogakurs besucht. Beide Kurse würden vom College offiziell als Schullektionen angeboten. Zusätzlich habe sich die Tochter für einen weiteren Englischkurs angemeldet, welcher allerdings erst am 5. Oktober 2022 gestartet habe und jeweils von 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr stattfinde. Komme hinzu, dass im betreffenden College von Mitte Juni bis Mitte September Semesterferien gewesen seien, weshalb in dieser Zeitspanne gar kein Schulbesuch möglich gewesen sei. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern seine örtliche Unzuständigkeit fest und überwies die Beschwerde von Amtes wegen an das Kantonsgericht Freiburg (200 22 757). In der Folge eröffnete das Kantonsgericht ein Beschwerdeverfahren, gab der Vorinstanz die Möglichkeit, sich zur Beschwerde zu äussern, und forderte sie auf, das vollständige Dossier zu den Akten zu reichen. Am 17. Februar 2023 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und schloss auf eine Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Parallel dazu und mit der gleichen Begründung forderte auch Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg die Kinderrente, welche die Mutter der Tochter und Ehefrau des Beschwerdeführers (IV-Rentenbezügerin) bezieht, für die Monate Juni und Juli 2022 zurück. Auch diese Verfügung vom 9. November 2022 wurde vor dem Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten, über welche mit separatem Urteil (605 2022 194) vom heutigen Tag entschieden wird. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zur Anwendung kommt, ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in D.________, Kanton Freiburg. Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ohne Weiteres gegeben. 1.2. Die Beschwerde vom 8. Dezember 2022 (Datum der Postaufgabe) wurde fristgerecht beim Verwaltungsgericht Bern eingereicht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Januar 2023 an das örtlich zuständige Kantonsgericht weitergeleitet hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 1.3. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz die Rückforderung der Kinderrente der Monate Juni und Juli 2022 zu Recht verfügt hat. 1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Rückforderung der Kinderrente der Monate Juni und Juli 2022 rechtmässig erfolgt ist. Nicht streitig ist indessen, dass der Beschwerdeführer bis und mit Mai 2022 Anspruch auf eine Kinderrente für seine sich noch in Ausbildung befindende Tochter hatte. 2.1. Gemäss Art. 25 ATSG, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen. Diese sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil BGer 8C_819/2018 vom 22. März 2019 E. 4.1. mit Hinweisen). Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein; dabei ist auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 92). 2.2. Die Bestimmung bezieht sich primär auf Sachverhalte, in denen rückwirkend eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgt. Es werden daneben aber auch Sachverhalte erfasst, bei denen ein Leistungsbezug überhaupt nie rechtmässig erfolgte, d.h. wo nicht erst im Nachhinein eine Korrektur einer Verfügung vorgenommen wird. Dass unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zurückzuerstatten sind, bedeutet eine Umsetzung des Legalitätsprinzips. Zugleich steht der Grundsatz in einem Spannungsverhältnis zu anderen Prinzipien wie denjenigen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Eigentumsgarantie oder der persönlichen Freiheit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine im Rahmen von Art. 25 ATSG massgebende Auseinandersetzung; denn diese Bestimmung legt lediglich fest, dass eine unrechtmässig bezogene Leistung zurückzuerstatten ist, ohne aber zu bestimmen, wann der Bezug unrechtmässig erfolgte (KIESER, Kommentar zum

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage 2020, Art. 25 N. 11 und 15 f.). 2.3. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem dreistufigen Verfahren (ausführlich siehe KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 17 ff.): In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf Art. 53 ATSG bzw. auf Art. 17 ATSG abzustellen. Die Unrechtmässigkeit ist zu bejahen, wenn entweder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG), die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die Anpassung einer Dauerleistung (materielle Revision wegen nachträglicher erheblicher Veränderung des Sachverhalts; Art. 17 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil EVGer C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die rückwirkende Korrektur einer Verfügung mittels Revision oder Wiedererwägung entzieht den zugesprochenen Leistungen die rechtliche Grundlage und macht sie zu unrechtmässigen Leistungen. Während Art. 53 ATSG auf rechtskräftige Entscheide Anwendung findet, die bereits von Anfang an unrichtig waren, kommt die materielle Revision im Sinne von Art. 17 ATSG dann zum Tragen, wenn sich der massgebende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (vgl. zum Ganzen: KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 5 ff.). Daran schliesst sich in einem zweiten Schritt der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; dies auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG und einzelgesetzlicher Regelungen. Über den Umfang der Rückforderung ist eine Verfügung zu erlassen, in welcher auf die Möglichkeit des Erlasses der Rückerstattung hinzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rechtsprechung lässt es zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird (KIESER, Rückforderung unrechtmässiger bezogener Leistungen von Dritten in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 224 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4). In einem dritten Schritt ist sodann – gegebenenfalls – über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen. Primäre Frage ist dabei, ob die unrechtmässig bezogene Leistung nicht zurückzuerstatten ist, weil sie in gutem Glauben empfangen wurde und eine grosse Härte vorliegt. Guter Glaube fehlt, wenn der Rückerstattungstatbestand durch arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde, nicht aber, wenn die fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 110 V 176 E. 3c). Der Erlass der Rückerstattung wird erst nach dem rechtskräftigen Feststehen der Rückerstattungsforderung geprüft (Urteil BGer 9C_370/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3.2). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Damit stehen nach dem Erhalt einer Rückerstattungsverfügung grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: Die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung oder ein Erlassgesuch. Die betroffene Person kann entweder zuerst Einsprache erheben und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Einsprache verzichten und sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen. Ist eine Eingabe nicht eindeutig als Einsprache oder Erlassgesuch qualifizierbar, ist nach Treu und Glauben festzustellen, welche der beiden prozessualen Möglichkeiten die betroffene Person ergreifen wollte (Urteil EVGer H 78/01 vom 30. November 2001 E. 2b).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Wer eine Rückerstattungsverfügung erhält, kann aber auch von beiden Rechtsbehelfen gleichzeitig Gebrauch machen. Verzichtet der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung – bei korrekter Rechtsmittelbelehrung und zutreffendem Hinweis auf die Erlassmöglichkeit – darauf, die Rückerstattungsverfügung gerichtlich anzufechten und reicht er einzig ein Erlassgesuch ein, dann erwächst die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft. Der Versicherte kann sich später nicht darauf berufen, sein Erlassgesuch habe Einwendungen enthalten, die als Bestreitungen der Rückerstattungspflicht hätten aufgefasst und entsprechend behandelt werden müssen (vgl. MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in ZBJV 1995 S. 473 ff., S. 487). 3. 3.1. Es ist vorwegzunehmen, dass vorliegend einzig streitig ist, ob der Beschwerdeführer die ihm für die Monate Juni und Juli 2022 ausgerichtete Kinderrente im Gesamtbetrag von CHF 1'912.zurückzuerstatten hat. Die Rückerstattung wurde von der Vorinstanz am 22. September 2022 verfügt und mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 bestätigt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Tochter ab Juni 2022 weniger als vier Schullektionen pro Woche besucht habe. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheides. Er vertritt die Ansicht, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung der Kinderrente erfüllt seien. 3.2. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegt indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2022 Anspruch auf eine Kinderrente hat. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 9. November 2022 zugesprochen und kann folglich – entgegen der Ausführungen im gleichentags erlassenen Einspracheentscheid – nicht integrierender Bestandteil desselben bilden. 4. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der bereits erbrachten Leistung noch nicht entschieden hat. Sie hat namentlich nicht explizit geprüft, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision, einer Wiedererwägung oder einer Leistungsanpassung erfüllt sind (vgl. Art. 17 und Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Ihr Standpunkt in dieser Frage ergibt sich aber ohne Weiteres aus den vorliegenden Akten: 4.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit Oktober 2016 eine AHV-Altersrente sowie eine Kinderrente. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis und mit Mai 2023 Anspruch auf eine Kinderrente hatte. In Bezug auf die hier streitige Kinderrente standen die Parteien seit Mai 2022 in Kontakt. Die Vorinstanz war in Kenntnis darüber, dass die Tochter des Beschwerdeführers die von ihr besuchte Fachmittelschule in diesem Monat abschliessen und danach ein Au-pair-Jahr antreten würde. Entsprechende Unterlagen zur Sprachausbildung der Tochter wurden vom Beschwerdeführer bereits am 13. Mai 2022 in Aussicht gestellt (Vorakten S. 34). In der Folge erbat die Vorinstanz wiederholt um Unterlagen zu den besuchten Sprachkursen (E-Mails vom 16. Mai 2022, 21. Juni 2022, 28. Juni 2022 und 26. Juli 2022; Vorakten S. 20, 27, 29, 33). Mit E-Mails vom 23. und 29. Juli 2022 sowie 27. September 2022 reichte der Beschwerdeführer schliesslich Unterlagen zu den von seiner Tochter besuchten Kursen zu den Akten (Vorakten S. 13,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 19, 21). Aus diesen ist unter anderem ersichtlich, dass sich die Tochter für einen Töpferkurs (07.09.2022-16.11.2022: 3 Stunden pro Woche), einen Yoga-Kurs (12.09.2022-14.11.2022: 1 Stunde pro Woche), einen Leisurely Stroll Brunch (18.09.2022-30.10.2022: 2 Stunden pro Woche) und zwei Englischkurse (12.09.2022-31.10.2022: 3 Stunden pro Woche; 05.10.2022-23.11.2022: 3 Stunden pro Woche) angemeldet hat. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt damit ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor: 4.2. Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG). Diesem Auftrag kam der Bundesrat mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.10) nach. Dabei handelt es sich um unselbstständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BGE 141 V 473 E. 8.2). Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Gemäss Art. 49ter AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten, Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten und gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Abs. 3). 4.3. Auch die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2002, Stand am 1. Januar 2023) sieht vor, dass für Kinder, die zwischen dem 18. und 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, der Rentenanspruch auch für die Zeit der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr besteht. Dabei ist ohne Belang, ob die Ausbildung bei Vollendung des 18. Altersjahres schon begonnen war oder erst nachher aufgenommen worden ist. Die Kinderrente für in Ausbildung begriffene 18- bis 25-jährige Kinder erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung abgeschlossen wird (Rz. 3356-3357 RWL).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (Rz. 3358 RWL). Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au-pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, befinden sich in Ausbildung, sofern mindestens 4 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind (Rz. 3364 RWL). Zwar richten sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen, weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil BGer 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen). In BGE 138 V 286 E. 4.2.2 (bestätigt mit BGE 142 V 442 E. 3.1 mit weiterem Hinweis) hielt das Bundesgericht fest, dass für die nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung sowie deren Unterbrechung und Beendigung auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des BSV, abgestellt werden könne. 4.4. Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage 2014, § 70 Rz 2 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (vgl. BGE 121 V 210 E. 6c). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 Rz 56 f.). 5. 5.1. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich unbestritten und es ergibt sich aus den Akten, dass die Tochter in den hier streitigen Monaten Juni und Juli 2022 keine Sprachkurse besuchte und solche auch gar nicht besuchen konnte, da in diesem Zeitraum Semesterferien waren und folglich auch keine Sprachkurse angeboten wurden. Den ersten Sprachkurs (English As a Second Language 1: 3 Stunden pro Woche) besuchte sie vom 12. September 2022 bis 31. Oktober 2022, den zweiten Sprachkurs (English As a Second Language 2: ebenfalls 3 Stunden pro Woche) besuchte sie vom 5. Oktober 2022 bis 23. November 2022 (Vorakten S. 13, 22). Damit ist festzustellen, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Weiterausrichtung der Kinderrente ab 1. Juni 2022 nicht mehr gegeben waren, befand sich doch die Tochter unbestrittenermassen nach dem Abschluss der Fachmittelschule C.________ im Mai 2022 während mehr

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 als 4 Monaten (konkret vom 10. Mai 2022 bis 5. Oktober 2022) nicht mehr während mindestens 4 Lektionen in der beruflichen Ausbildung (vgl. Art. 49ter Abs. 3 AHVV und Rz. 3364 RWL). 5.2. Dass sich die Tochter ab September 2022 nicht nur für die erwähnten Sprachkurse angemeldet hat, sondern auch für weitere Kurse (Yoga, Töpfern und Leisurely Stroll Brunch), vermag daran nichts zu ändern. Ein Au-pair-Aufenthalt erstreckt sich in der Regel über ein Jahr, während dem die Jugendlichen in einer Familie mithelfen und gleichzeitig die in dem betroffenen Sprachgebiet gesprochene Sprache erlernen bzw. vertiefen. Als Entschädigung erhalten sie Kost und Logis und einen kleinen Lohn. Der Au-pair-Aufenthalt an sich ist aber weder rechtlich noch faktisch ein anerkannter Bildungsgang. Wie unter vorstehender Erwägung 4.2 dargelegt wurde, gilt ein Kind gemäss Art. 49bis Abs. 2 AHVV jedoch auch dann als in Ausbildung begriffen, wenn es sogenannte Brückenangebote wie Motivationssemester, Vorlehren, Au-pair-Einsätze sowie Sprachaufenthalte, wahrnimmt. Die Bejahung des Ausbildungscharakters setzt allerdings voraus, dass diese Brückenangebote einen schulischen Anteil enthalten, wobei die RWL hierfür – bei Au-pair-Aufenthalten – mindestens 4 Schullektionen pro Wochen fordert (vgl. vorstehende E. 4.3). Diese geforderten 4 Schullektionen entsprechen maximal zwei Abendkursen pro Woche oder einem Nachmittag, die im Rahmen einer sprachlichen Weiter- oder Ausbildung, wie es auch das Au-pair-Jahr ist, ohne Weiteres und auch trotz der hohen Präsenzzeit in der Gastfamilie investiert werden können (vgl. dazu bereits Urteil KG FR 605 2013 89 vom 14. April 2015 E. 2c). In der Literatur (KIESER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, Rz. 49 zu Art. 3) wird die Ansicht vertreten, dass ein Sprachkurs im entsprechenden Sprachgebiet nur insoweit als Bestandteil der Ausbildung gilt, als zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. In Anbetracht der grossen Bedeutung von Sprachkenntnissen und im Hinblick auf allfällige Weiter- oder Zweitausbildungen soll kein allzu strenger Massstab gelten. Damit ist aber auch gesagt, dass der blosse, schulfreie Aufenthalt in einem fremden Sprachgebiet nicht genügt, um als Ausbildung anerkannt zu werden (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil 760 20 146 des Kantonsgerichts Basel-Land vom 20. August 2020 E. 3.3 sowie das Urteil vom 28.Oktober 2010 des Verwaltungsgerichts Zug E. 2.2, letzeres in GVP 2010 S. 255). Folglich muss auch zwischen dem Aufenthalt in einem fremden Sprachgebiet und den besuchten Schullektionen ein direkter Zusammenhang bestehen. Während die von der Tochter absolvierten Englischkurse im Umfang von 3 Stunden pro Woche ohne Weiteres als Bestandteil des Au-pair-Aufenthalts qualifiziert werden können, fehlt es bei dem ebenfalls besuchten Yoga- und Töpferkurs sowie dem wöchentlichen Brunch naturgemäss an dem erforderlichen direkten Zusammenhang. Diese Kurse dienen nicht direkt dem Sinn und Zweck des Aufenthalts, namentlich dem Erwerb der englischen Sprache, sondern rein privaten Interessen. Kommt hinzu, dass Yoga- und Töpferkurse auch in der Schweiz besucht werden können und keinen Aufenthalt in einem fremdsprachigen Gebiet erfordern. Folglich können diese Lektionen nicht als Bestandteil des Au-pair-Aufenthalts angesehen und als reine Freizeitbeschäftigungen damit auch nicht für die Qualifikation dieses Brückenangebotes als Ausbildung berücksichtigt werden. Das musste auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, war doch in den seit Mai 2022 ausgetauschten E-Mails stets die Rede von Sprachkursen (Vorakten S. 20, 33) resp. Sprachschule (Vorakten S. 27, 29). Der Beschwerdeführer musste sich also im Klaren darüber gewesen sein, dass der Sprachausbildung entscheidende Bedeutung beigemessen wird. In welcher Form die Sprachkurse besucht werden (müssen), war im E-Mail-Austausch mit der Vorinstanz nie die Rede; die Sprachkurse hätten also ohne weiteres auch Online stattfinden können (vgl. in diesem Sinne auch

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 die Bemerkungen der Vorinstanz vom 17. Februar 2023 S. 3). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, seine Tochter hätte sich nicht bereits ab Mitte September 2022 für einen weiteren Sprachkurs anmelden können, womit die Voraussetzungen für die Weiterausrichtung der Kinderrente erfüllt gewesen wären. Bleibt zu erwähnen, dass die Ausbildung, um als solche anerkannt zu werden, systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss (vgl. vorstehende E. 4.2 und 4.3). Wie bereits erwähnt, dient ein Au-pair-Aufenthalt hauptsächlich dem Erlernen einer Fremdsprache. Die besuchten Kurse (namentlich die Yoga- und Töpferkurse sowie der wöchentliche Brunch) dienen aber nicht dem Spracherwerb, auch wenn während dieser Kurse englisch gesprochen wird. Vielmehr decken diese Kurse andere Interessen (sportliche, künstlerische, gesellschaftliche) ab und sind reine Freizeitbeschäftigungen. Dass die Kurse vom College angeboten werden, ändert daran nichts. Damit muss auch unter diesem Aspekt (systematische Ausrichtung auf ein Bildungsziel) dem besuchten Yoga- und Töpferkurs sowie dem wöchentlichen Brunch der Ausbildungscharakter abgesprochen werden. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem behaupteten Nichtwissen, welche Schullektionen zu besuchen seien, keinen Vorteil zu erlangen. Er bringt auch nicht vor, dass ihm die Vorinstanz falsche Auskünfte bezüglich des zeitlichen Umfangs und der Art der Schullektionen erteilt hätte. Entsprechendes lässt sich auch aus den Akten nicht entnehmen. 5.3. Zu guter Letzt ist auch die Argumentation, es handle sich bei den besuchten Sprachkursen nicht notwendigerweise um 3 Lektionen à 60 Minuten, sondern möglicherweise um 4 Lektionen à 45 Minuten, nicht stichhaltig. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Pausen zwischen den Lektionen im Jahr 2022 wegen allfälliger Corona-Massnahmen ausgefallen wären, würde dies eher gegen die Variante mit 4 Lektionen à 45 Minuten sprechen. Zum einen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das College den Stundenplan wegen der entfallenden Pausen angepasst hätte und der angebotene Kurs normalerweise (mit Pausen) länger dauern würde als 3 Stunden. Zum anderen ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass während eines 3-stündigen Kurses insgesamt 45 Minuten auf die Pause entfallen. Der Beschwerdeführer interpretiert in seiner Argumentation 3 ausgewiesene Schulstunden in 4 Lektionen à 45 Minuten um, ohne sich auf objektive Kriterien berufen zu können. Insofern kann dieses Argument als reine Schutzbehauptung gewertet werden. 5.4. Insgesamt ist festzustellen, dass sich nachträglich (mit Einreichung der Unterlagen über die besuchten Kurse) herausgestellt hat, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers ab Juni 2022 nicht mehr in Ausbildung befand und deshalb auch kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr bestand. Die Weiterausrichtung der Kinderrente über den Monat Mai 2022 hinaus war damit (von Anfang an) zweifellos unrichtig. Mit einem Rückerstattungsbetrag von total CHF 1'912.- ist eine Berichtigung dieser ursprünglich unrichtigen Leistungszusprache auch von erheblicher Bedeutung. Ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist damit ohne weiteres zu bejahen. 6. Nach dem Gesagten wurde die Kinderrente für die Monate Juni und Juli 2022 zu Unrecht ausgerichtet. Zwar befand sich die Tochter in diesem Zeitraum in den USA in einem Au-pair-Aufenthalt. Sie hat aber erst ab dem 5. Oktober 2022 – mithin erst nach mehr als 4 Monaten nach Beendigung der Fachmittelschule – während mindestens 4 Schullektionen einen Sprachkurs besucht, weshalb ihr Au-pair-Aufenthalt (zumindest bis im Oktober 2022) nicht als Ausbildung angesehen werden kann und der Beschwerdeführer während dieser Zeit auch keinen Anspruch auf eine Kinderrente für seine Tochter hat.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 In Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG von drei resp. fünf Jahren sind mit der Rückforderungsverfügung vom 22. September 2022 für die Monate Juni und Juli desselben Jahres ohne Weiteres gewahrt. Der Umfang der Rückerstattung (CHF 1'912.-) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Entsprechend hat die Vorinstanz die Rückerstattung der Kinderrenten für die Monate Juni und Juli 2022 zu Recht verfügt. 7. Der Versicherungsträger hat auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, hinzuweisen. Die Prüfung des Erlasses einer Rückerstattung setzt im Prinzip die Einreichung eines entsprechenden (schriftlichen) Begehrens voraus, ausser wenn die Voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV). Dabei kann dieses Gesuch im direkten Anschluss an die Zustellung der Rückerstattungsverfügung oder – wird gegen den Rückerstattungsentscheid ein Rechtsmittel eingereicht – noch im Anschluss an den Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides – spätestens innert 30 Tagen – gestellt werden (KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 73). Die Vorinstanz hat in der Rückforderungsverfügung vom 22. September 2022 auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches hingewiesen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein solches zu stellen. 8. Mit Art. 61 ATSG in seiner Fassung vom 1. Januar 2021 wurde der Grundsatz der Kostenlosigkeit sozialversicherungsrechtlicher Verfahren abgeschafft. Eine Streitigkeit über Leistungen ist jedoch gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG – unter dem Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – nur kostenpflichtig, wenn ein Einzelgesetz dies vorsieht, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Folglich ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Da der Beschwerdeführer unterliegt, besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Juli 2023/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

608 2023 2 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 03.07.2023 608 2023 2 — Swissrulings