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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 05.10.2022 608 2022 70

October 5, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,464 words·~12 min·4

Summary

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2022 70 Urteil vom 5. Oktober 2022 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen – Vermögensverzicht Beschwerde vom 29. April 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. C.________ sel., geboren 1938, verheiratet gewesen mit A.________, geboren 1945, meldete sich am 11. März 2010 erstmals bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 wies die Ausgleichskasse das Gesuch mit der Begründung ab, es bestehe ein Einnahmenüberschuss. Eine dagegen gerichtete Einsprache wurde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht am 26. April 2011 abgewiesen. B. Nachdem C.________ sel. im Juni 2021 in ein Pflegeheim eingetreten war, orientierte ihn die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 20. Juli 2021 über die Möglichkeit, ein Gesuch um Ergänzungsleistungen einzureichen. Am 12. Oktober 2021 meldete A.________ sich und ihren Ehemann C.________ sel. zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab, da das Reinvermögen des Ehepaars unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von CHF 480'000.- im Jahr 2008 die Vermögensschwelle von CHF 200'000.- überschreite. Eine dagegen gerichtete Einsprache vom 7. Dezember 2021 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 ab. C.________ sel. ist während des laufenden Einspracheverfahrens am ddd verstorben. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch ihre Enkelin B.________, am 29. April 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt sinngemäss den Antrag, das Gesuch um Ergänzungsleistungen sei gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragt mit Bemerkungen vom 4. Juli 2022, es sei die Beschwerde für die Zeitspanne bis zum Tod von C.________ sel. abzuweisen. Für die Zeitspanne ab dem Tod von C.________ sel. sei ihr die Angelegenheit zwecks Prüfung des Anspruchs von A.________ zurückzuweisen. Mit Gegenbemerkungen vom 8. August 2022 (Postaufgabe) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. C.________ sel. ist am ddd und damit während des laufenden Einspracheverfahrens verstorben, was der Vorinstanz bekannt war. Mit dem Tod hat seine Rechts- und Parteifähigkeit geendet. Da die Erben des Verstorbenen aufgrund des Prinzips der Universalsukzession von Gesetzes wegen in den Prozess eintreten, hätte die Vorinstanz das Verfahren bis zur Klärung der Erben-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 stellung sistieren müssen (vgl. Urteil VG BE 200 15 451 EL vom 20. August 2015; DAUM, in Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 20 ff.). Es liegt indes auf der Hand, dass die Erben des C.________ sel. gleichermassen ein tatsächliches (finanzielles) Interesse daran haben, das Verfahren (zügig) fortzuführen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin, die darauf hinweist, dass die Familie auf die Ergänzungsleistungen finanziell angewiesen sei. Zudem vermögen weder das Einspracheverfahren noch die Beschwerde negative Folgen für die Erben zu zeitigen, sind doch beide Verfahren kostenlos und würde der in die Erbmasse fallende rückwirkende EL-Anspruch sämtlichen Erben zugutekommen. Schliesslich ist die Beschwerde aufgrund der Legitimation der Beschwerdeführerin, die persönlich betroffen ist, inhaltlich ohnehin zu prüfen, weshalb es sich auch aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt, das Verfahren zu sistieren bzw. zwecks Klärung der Erbenstellung zurückzuweisen. 1.2. Die Beschwerde vom 29. April 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2022 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie und ihr verstorbener Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann zufolge anrechenbaren Vermögensverzichts die Vermögensschwelle von CHF 200'000.- überschritten haben und ihnen deshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukommt. 2.1. Auf den 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585, BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 mit Hinweisen), sind vorliegend, da der Leistungsanspruch ab Oktober 2021 streitig und zu beurteilen ist, die Bestimmungen des ELG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar. Da die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehegatte bis anhin keine Ergänzungsleistungen bezogen haben, findet Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur EL-Reform vorliegend keine Anwendung. 2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3. Hinsichtlich des Vermögens wird bei Ehepaaren seit dem 1. Januar 2021 vorausgesetzt, dass das Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 200'000.- liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG). Zum Reinvermögen hinzugerechnet werden Vermögenswerte, auf die gemäss Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet worden ist (Art. 9a Abs. 3 ELG). Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist erfüllt, wenn die leistungsansprechende Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (Art. 11a Abs. 2 ELG; zur bisherigen Praxis siehe BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.2 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Die neu ins Gesetz überführte Definition hat keine Änderung der bisherigen Praxis zur Folge. Die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung und einer Vereinbarung über eine gleichwertige Gegenleistung sind weiterhin alternativ zu verstehen. Die Erfüllung einer moralischen Pflicht ist kein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten. Eine Gegenleistung gilt als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90 Prozent des Werts der Leistung entspricht. Bei Konsumgütern und Dienstleistungen gilt die Gegenleistung als gleichwertig, wenn die EL-beantragende Person den Kaufnachweis erbringt. Glücks-, Lotterie- und Casinospiele bieten dagegen keine gleichwertige Gegenleistung. Auf diese Weise verlorenes Vermögen ist analog zu einer Schenkung als Vermögensverzicht zu werten. Das Gleiche gilt für Vermögen, das unvorsichtig und unter den gegebenen Umständen unvernünftig angelegt wurde (vgl. zum Ganzen Botschaft vom 16. September 2016 zur EL-Reform, in BBl 2016 7465, S. 7538). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.4. Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteil BGer 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 141 V 427 E. 3.3; 138 V 218 E. 6; Urteil BGer 9C_524/2021 vom 7. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.5. Nach Art. 17e der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 3. 3.1. Gemäss dem der Verfügung vom 1. Dezember 2021 beigelegten Berechnungsblatt betrug das Vermögen des Ehepaars per 1. Januar 2008 CHF 655'501.- und per 31. Dezember 2008 CHF 95'873.-, wobei die Vorinstanz von einem Vermögensverzicht von CHF 480'000.- ausging. Ab dem 1. Januar 2010 hat sie von diesem Verzichtsvermögen jährlich einen Betrag von CHF 10'000.-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 (vgl. Art. 17e ELV) zum Abzug gebracht. Zusätzlich berücksichtigte sie einen Betrag von jährlich CHF 8'280.- für die geltend gemachte kostenlose Unterkunft, den sie gestützt auf Art. 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ermittelt hat. Insgesamt reduzierte sich das anrechenbare Verzichtsvermögen nach der Berechnung der Vorinstanz um jährlich CHF 18'280.- auf CHF 244'080.- (Stand 1. Januar 2021), weshalb diese zum Schluss kam, dass die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG überschritten sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, nebst der gewährten Unterkunft seien auch die von den Söhnen unentgeltlich übernommenen Verpflegungskosten vom Verzichtsvermögen abzuziehen. Dieser Abzug sei ebenfalls gestützt auf Art. 11 AHVV zu berechnen. Bei gleichzeitig gewährter Kost und Logis sehe diese Bestimmung einen Tagesansatz von CHF 33.vor, was einen jährlichen Betrag von CHF 23'760.- ergebe. Entsprechend liege das Verzichtsvermögen per 1. Januar 2021 noch bei CHF 27'360.-, womit die Vermögensschwelle von CHF 200'000.klarerweise nicht überschritten werde. 3.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und C.________ sel. mit notariell beglaubigter Urkunde (betitelt "Erbvorbezüge") vom 29. Dezember 2008 ihren Söhnen E.________ und F.________ eine aus der Übertragung der Vieh- und Fahrhabe bestehende Forderung im Betrag von je CHF 213'150.- (insgesamt CHF 426'300.-) erlassen haben. Der Tochter G.________ wiederum wurden die persönlichen Gegenstände und der Hausrat der Eltern zugewiesen. Aus der Urkunde vom 29. Dezember 2008 geht weiter hervor, dass die Eltern den Kindern bereits am 19. November 2008 je einen Betrag von CHF 45'000.- geschenkt haben. Ausserdem wurde dem Sohn F.________ mit öffentlicher Urkunde vom 24. Juli 2008 (betitelt "Abtretungsvertrag (Erbvorbezug)") ein Waldgrundstück, das sich im Eigentum von C.________ sel. befunden hatte, zu einem Anrechnungswert von CHF 23'000.- übertragen. Im Rahmen der erstmaligen EL-Anmeldung im Jahr 2010 wies C.________ sel. mit Schreiben vom 26. März 2010 noch darauf hin, dass der landwirtschaftliche Betrieb seit 1. Mai 2005 von den beiden Söhnen weitergeführt werde, die ihren Eltern ein unentgeltliches Benützen der Wohnräume gestatten würden. In der Einsprache vom 7. Dezember 2021 macht nun die Beschwerdeführerin erstmals geltend, die Söhne seien auch für die Haushaltskosten des Generationenhaushalts aufgekommen. 3.3. Nach Lage der Akten ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin und C.________ sel. mit Erbvertrag vom 29. Dezember 2008 auf einen Grossteil ihres Vermögens zugunsten ihrer Kinder verzichtet haben, ohne dass hierfür eine Rechtspflicht bestand. Selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht erwiesen wäre, dass die Söhne ihren Eltern unentgeltliche Verpflegung gewährt haben, könnte vorliegend nicht von einer gleichwertigen Gegenleistung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG ausgegangen werden: Für die Annahme gegenseitig bindender Rechtspflichten ist eine – allenfalls stillschweigende – Abrede der Entgeltlichkeit und das Bewusstsein beider Parteien notwendig, dass die Hauptleistung von einer Gegenleistung abhängt, die mindestens bestimmbar sein muss (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4). Damit vorliegend eine Gegenleistung für die Erbvorbezüge angenommen werden könnte, hätte diese in der öffentlichen Urkunde vom 29. Dezember 2008 vereinbart werden müssen. Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit nämlich der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung; die Vertragsparteien haben dem Notar ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und zwei Zeugen zu unterschreiben (vgl. Art. 512 ZGB). Nachdem der Erbvertrag formgültig zustande gekommen und gehörig vollzogen worden ist, können sich die Vertragsparteien nicht nachträglich darauf berufen, dem Vertrag hätte ein anderer als der darin beurkundete Wille zugrunde gelegen. Aus der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 öffentlichen Urkunde vom 29. Dezember 2008 geht zweifelsfrei hervor, dass die Eltern zugunsten ihrer beiden Söhne ohne Gegenleistung auf Forderungen von insgesamt CHF 426'300.- verzichtet haben. Auch für die Schenkungen an die Kinder in der Höhe von insgesamt CHF 135'000.- wurden naturgemäss keine Gegenleistungen vereinbart. Aufgrund dessen ist von einem vollständig anzurechnenden Vermögensverzicht auszugehen. Darüber hinaus kann auch deshalb keine gleichwertige Gegenleistung angenommen werden, weil nicht ersichtlich ist, welchen Wert die geltend gemachte Verpflichtung zur Gewährung von Verpflegung aufweist. Die Beschwerdeführerin behauptet nämlich an keiner Stelle, zur Übernahme von Verpflegungskosten in welcher Höhe sich ihre beiden Söhne gegenüber ihren Eltern rechtlich verpflichtet hätten. Mit dem pauschalen Verweis auf die Haushaltskosten des Landwirtschaftsbetriebs ihrer Söhne, die deutlich über denjenigen eines Durchschnittshaushalts liegen, vermag sie ihrer Mitwirkungspflicht auf jeden Fall nicht zur Genüge nachzukommen. Allein mit der Darstellung der Ausgabenseite ist nämlich in Bezug auf die interne Kostenverteilung – d.h. ob und in welcher Höhe die Verpflegungskosten der Eltern aus den Einnahmen der Söhne finanziert wurden – nichts gesagt. Schliesslich ist auch der Verweis auf Art. 11 AHVV, den die Vorinstanz für die Berechnung der gewährten kostenlosen Unterkunft herangezogen hat, im Rahmen der Berechnung des Verzichtsvermögens unbehelflich, handelt es sich dabei doch um eine Bestimmung, die der AHVrechtlichen Bewertung von Naturaleinkommen dient. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 11 AHVV für die Bestimmung des Werts der behaupteten Gegenleistung herangezogen werden könnte. Damit erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Feststellung, dass das anrechenbare Vermögen über dem Schwellenwert von CHF 200'000.- liegt, als unbegründet. 4. Die Vorinstanz hat somit einen EL-Anspruch für die Zeit bis zum Ableben von C.________ sel. im Ergebnis zu Recht verneint. Da zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführerin aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen für die Zeit nach dem Tod ihres Ehegatten ein EL-Anspruch zusteht, ist die Angelegenheit in diesem Punkt antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Anspruchsvoraussetzungen einer neuen Prüfung unterzieht. 5. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit sind keine Gerichtskosten zu erheben. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von A.________ ab dem Tod von C.________ sel. […] einer neuen Prüfung unterzieht. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 5. Oktober 2022/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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