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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 13.07.2022 608 2022 54

July 13, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,364 words·~7 min·4

Summary

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2022 54 Urteil vom 13. Juli 2022 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Anordnung einer Begutachtung) Beschwerde vom 7. April 2022 gegen die Zwischenverfügung vom 28. März 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass sich der Versicherte am 5. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherungsstelle Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug anmeldete (dritte Anmeldung); dass die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 7. November 2019 abwies, wogegen der Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob, welches die Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2020 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit an die IV- Stelle zurückwies, damit sie unter Wahrung seiner Verfahrensrechte die erforderlichen ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge (608 2019 330); dass der Versicherte in der Folge durch das B.________ orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch und internistisch begutachtet wurde; dass das polydisziplinäre Gutachten (Gesamtgutachten) am 5. Mai 2021 fertiggestellt wurde und am 20. Mai 2021 bei der IV-Stelle einging, welche es dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn zur Stellungnahme unterbreitete; dass die RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihrem Bericht vom 25. Mai 2021 erwog, dass aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde ohne Weiteres auf das orthopädische, neurologische und internistische Teilgutachten abgestellt werden könne; dass sich der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 15. Juli 2021 zum psychiatrischen Teilgutachten äusserte, wobei er zum Schluss kam, dass dieses teilweise – insbesondere im Hinblick auf die Stellung der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, welche weder von den beiden Vorgutachtern (Dres. med. E.________ und F.________, beides Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) noch vom behandelnden Psychiater (Dr. med. G.________) gestellt werde – nicht überzeugend sei, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne; dass Dr. med. D.________ in weiteren Berichten vom 23. August 2021 und 5. Oktober 2021 an dieser Meinung festhielt und ergänzte, dass er es nicht als zielführend erachte, Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen an den begutachtenden Experten zu stellen, sondern eine nochmalige versicherungspsychiatrische Begutachtung empfahl; wann immer möglich sei diese durch Dr. med. E.________ durchzuführen; dass die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 9. Februar 2022 dahingehend informierte, dass eine neue versicherungspsychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben werde, und sie ihm in einem weiteren Schreiben vom 15. Februar 2022 den Namen des Gutachters (Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) bekannt gab; dass sich der Versicherte mit Schreiben vom 17. Februar 2022 einer erneuten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. H.________ widersetzte, worauf die IV-Stelle am 28. März 2022 eine Zwischenverfügung mit folgendem Wortlaut erliess: «Wir verfügen: An der Abklärung durch B.________ GmbH wird festgehalten.»

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber, gegen diese Zwischenverfügung mit Eingabe vom 7. April 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob, mit welcher er beantragt, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben; dass er in der Begründung seiner Beschwerde vorbringt, die angefochtene Zwischenverfügung sei äusserst unklar, da im Dispositiv an einer Begutachtung durch die B.________ festgehalten werde, wohingegen sich aus der Begründung der Zwischenverfügung entnehmen lasse, dass die IV-Stelle weiterhin an einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. H.________ festhalten wolle; dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Standpunkt stellt, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei nicht notwendig und auch nicht zumutbar; dass der mit Verfügung vom 13. April 2022 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 400.- am 4. Mai 2022 geleistet wurde; dass die IV-Stelle in ihren Bemerkungen vom 15. Juni 2022 auf eine Abweisung der Beschwerde schliesst; dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 eine weitere Stellungnahme einreichte; dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde; erwägend, dass die Beschwerde durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht eingereicht wurde (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 57, 58 Abs. 1, 60 und 61 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 27 f. des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]); dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG); dass auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG); dass auch die Anordnung einer Begutachtung bei fehlendem Konsens in die Form einer (Zwischen-) Verfügung zu kleiden ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6; 139 V 349 E. 5.2.2.3); dass die Vorinstanz, nachdem der Beschwerdeführer sich mit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. H.________ nicht einverstanden erklärt hatte (Einsprache vom 17. Februar

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2022, IV-Akten S. 203-204), mit Zwischenverfügung vom 28. März 2022 anordnete, dass an der Abklärung durch die B.________ festgehalten werde (IV-Akten S. 207-210); dass sich aber aus der der Zwischenverfügung vorangegangenen Korrespondenz (namentlich aus dem Schreiben vom 15. Februar 2022, IV-Akten S. 198), der Begründung der angefochtenen Verfügung sowie aus den Bemerkungen zur Beschwerde (act. 7 S. 2) schliessen lässt, dass die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. H.________ anordnen wollte; dass gegen eine erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. H.________ nichts einzuwenden ist, hat doch der RAD-Arzt, Dr. med. D.________, begründet dargelegt, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden kann; dass der Beschwerdeführer gegen die Begründung des RAD-Arztes, wonach auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne, da dieses die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung stelle, welche weder von den beiden Vorgutachtern (Dres. med. E.________ und F.________) noch vom behandelnden Psychiater (Dr. med. G.________) gestellt werde, nicht überzeugend sei, nichts entgegenzuhalten vermag; dass in der Tat auffällt, dass der psychiatrische Gutachter, Dr. med. I.________, zwar die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) stellt, ohne sich jedoch bei der Herleitung dieser Diagnose mit den von der ICD definierten Kriterien (Belastung katastrophalen Ausmasses; deutlich ausgeprägte und über zwei Jahre bestehende Persönlichkeitsänderung; keine vorbestehende Persönlichkeitsstörung) vertieft auseinanderzusetzen (vgl. IV-Akten S. 139-140), was vom RAD-Arzt zu Recht kritisiert wird (IV-Akten S. 182); dass auf die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte seiner behandelnden Fachärzte nicht abgestellt werden kann, da behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen (vgl. Urteil BGer 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 7.3 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5); dass der medizinische Sachverhalt, nachdem ein psychiatrisches Teilgutachten erstattet worden war, auf das aber aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden kann, nach wie vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, weshalb es sich auch nicht um die Einholung einer unzulässigen «second opinion» handelt (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3); dass es aus diesen Gründen unerlässlich ist, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal psychiatrisch begutachten zu lassen; dass die angefochtene Verfügung deshalb von Amtes wegen wie folgt abzuändern ist: «Wir verfügen: An der Abklärung durch Dr. med. H.________ wird festgehalten.» dass die gegen die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung erhobene Beschwerde abzuweisen ist; dass die Kosten des Verfahrens auf CHF 400.- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Zwischenverfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 28. März 2022 wird wie folgt abgeändert: «Wir verfügen: An der Abklärung durch Dr. med. H.________ wird festgehalten.» II. Die gegen die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung erhobene Beschwerde wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. IV. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 13. Juli 2022/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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