Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2022 39 Urteil vom 21. September 2022 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Mutterschaftsversicherung – Entschädigungsanspruch bei Arbeitslosigkeit Beschwerde vom 9. März 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1982, verheiratet, gebar am 29. Dezember 2016 einen Sohn. Am 19. Januar 2017 stellte sie bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg ein Gesuch um Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung. Mit Verfügung vom 21. März 2017 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg das Gesuch mit der sinngemässen Begründung ab, die Versicherte stehe in keinem Arbeitsverhältnis und habe keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, weshalb auch kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestehe. Im Rahmen des Einspracheverfahrens kam die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zum Schluss, dass ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei, weshalb sie mit Schreiben vom 13. März 2018 das Einspracheverfahren zufolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 als gegenstandslos abschrieb. B. In der Folge meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse "Versicherung", bei der sie im Rahmen ihrer Anstellung vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2015 bei der B.________ AG versichert war, zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung an. Diese wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. November 2018 ab, die sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 bestätigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. August 2019 ab. Gleichzeitig wurde der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse "Versicherung" vom 15. Februar 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zuständigkeitshalber der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg überwiesen (Verfahren 200 19 228 EO). Die Versicherte und die zum Verfahren beigeladene Ausgleichskasse des Kantons Freiburg verzichteten darauf, das Urteil weiterzuziehen. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg das Gesuch um Mutterschaftsentschädigung erneut ab mit der Begründung, die Versicherte sei im Zeitpunkt der Niederkunft nichterwerbstätige Studentin gewesen. Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 22. November 2019 wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 abgewiesen. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, am 9. März 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Mutterschaftsentschädigung auszurichten. Die Vorinstanz beantragt in ihren Bemerkungen vom 28. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Sollte das Kantonsgericht zum Schluss kommen, dass die Versicherte im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes arbeitslos gewesen sei, würde sich ihrer Ansicht nach wiederum die Frage stellen, ob überhaupt die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg für die Festsetzung der Mutterschaftsentschädigung zuständig sei. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 9. März 2022 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2022 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) voraus, dass die Versicherte während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und entweder im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bzw. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 1-3). Gemäss Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG regelt der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit. a) sowie für Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind (lit. b). Nach Art. 29 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog (lit. a) oder am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggelds nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erforderliche Beitragsdauer erfüllt (lit. b). Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens einer Erwerbstätigkeit ist, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt "arbeitslos" ist. Dabei wird an den materiellen Begriff der Arbeitslosigkeit angeknüpft: Eine Person gilt nach Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wenn sie in keinem oder nur in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine (weitere) Teilzeitbeschäftigung sucht. Nicht verlangt wird im Erwerbsersatzrecht das formelle Erfordernis der Anmeldung beim Arbeitsamt gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG (vgl. BGE 142 V 502 E. 4.1; 136 V 239 E. 2.1). 3. 3.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2015 bei der B.________ AG tätig gewesen ist. In der Folge habe sie Englischkurse in England besucht und ab Februar 2016 das LL.M.-Programm an der Universität Freiburg absolviert. Ihr Sohn sei am 29. Dezember 2016 geboren worden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung lehnte die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe die Beitragszeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b EOV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 AVIG nicht erfüllt. Zwar sei Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG, wonach Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit namentlich wegen einer Aus- oder Weiterbildung nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, vorliegend grundsätzlich erfüllt. Die Rahmenfrist beginne gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG indes erst mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 AVIG erfüllt seien. Zu diesen Voraussetzungen zähle auch die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG). Da es sich beim LL.M.-Studium um ein Vollzeitstudium handle, sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes nicht vermittlungsfähig gewesen, weshalb auch keine Rahmenfrist habe ausgelöst werden können. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geburt zwar nicht erwerbstätig gewesen sei, aber nicht arbeitslos. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. 3.2. Die Beschwerdeführerin hält der Argumentation der Vorinstanz zunächst in formeller Hinsicht entgegen, sie nehme nicht konkret Stellung dazu, ob die einzelnen Voraussetzungen für die Zusprache einer Mutterschaftsentschädigung gegeben seien oder nicht, worin eine Verletzung der Begründungspflicht liege. Bereits deshalb sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Materiell sei nach der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob sie im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes arbeitslos im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EOV gewesen sei. Dabei sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom materiellen Arbeitslosigkeitsbegriff auszugehen. Innert der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist (29. Dezember 2014 bis 29. Dezember 2016) weise die Beschwerdeführerin lediglich eine Beitragszeit von neun Monaten auf (Januar bis September 2015). Sie sei indes aufgrund ihres LL.M.-Studiums von der Beitragszeit zu befreien. Dieses habe gemeinsam mit dem ebenfalls anzurechnenden Englischkurs insgesamt 368 Tage und damit mehr als zwölf Monate gedauert. Da es sich dabei um ein Vollzeitstudium mit obligatorischer Präsenz während der Vorlesungs- und Prüfungszeit vom 15. Februar bis 16. Dezember 2016 gehandelt habe, sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen. Insgesamt habe sie sich in der ordentlichen Rahmenfrist von zwei Jahren während mehr als zwölf Monaten in Weiterbildung befunden, aufgrund derer sie keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können, weshalb sie nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien sei und die Voraussetzungen für den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b EOV erfülle. Was die Vermittlungsfähigkeit anbelangt, die von der Vorinstanz ins Feld geführt wird, macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei fraglich, ob diese überhaupt zu prüfen sei, verweise Art. 29 Abs. 1 lit. b EOV doch einzig auf die Beitragsdauer gemäss Arbeitslosenversicherung; zudem sei eine schwangere Frau in den letzten zwei Monaten vor der Niederkunft grundsätzlich ohnehin nicht vermittelbar. Es müsse vielmehr geprüft werden, ob sie im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 bzw. 2 AVIG gegolten habe. Aus den Unterlagen zum Studium folge, dass nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen am 16. Dezember 2016 keine Präsenzveranstaltungen, sondern nur noch sogenannte "Take-Home"-Arbeiten angestanden hätten, die bis 1. Februar 2017 zu erledigen waren. Wäre die Beschwerdeführerin nicht hochschwanger gewesen, wäre sie ab dem 16. Dezember 2016 bereit gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die Art. 16b Abs. 3 EOG zugrundeliegende Überlegung, mit der sich das Bundesgericht in BGE 142 V 502 und 136 V 329 auseinandergesetzt habe. Es liege nahe, dass der Gesetzgeber keinen strengen Massstab an die Erfüllung der Anspruchs-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 voraussetzungen betreffend die theoretische Berechtigung zum Bezug von ALV-Taggeldern habe anlegen wollen. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung solle Frauen zukommen, die sich vor der Geburt ihrer Erwerbstätigkeit gewidmet hätten. Somit wäre es stossend, wenn die Beschwerdeführerin als erwerbstätige Mutter, die innerhalb der ordentlichen Rahmenfrist eine beitragsbefreiende Weiterbildung zugunsten ihrer Karriere absolviert habe, vom Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ausgeschlossen würde, weil sie im Zeitpunkt der Geburt noch an der Universität immatrikuliert gewesen ist und noch nicht sämtliche Arbeiten abgegeben hat. 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft arbeitslos im Sinne von Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG gewesen ist. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle vor der Niederkunft per 30. September 2015 aufgegeben hat. Vom 21. September bis 2. Oktober 2015 sowie vom 2. November bis 21. November 2015 absolvierte sie Englischkurse in London, bevor sie ab 15. Februar 2016 ein LL.M.-Nachdiplomstudium an der Universität Freiburg in Angriff nahm, welches sie am 7. Juli 2018 abgeschlossen hat. In dieser Zeit bzw. im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes am 29. Dezember 2016 war sie nicht erwerbstätig und bezog auch keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die von der Beschwerdeführerin ab 16. Dezember 2016 noch zu erledigenden Take-Home-Arbeiten insgesamt 12 ECTS-Punkte ausmachten und bis 1. Februar 2017 zu absolvieren waren (act. 17). Zusätzlich hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des LL.M.-Studiengangs eine Masterarbeit zu redigieren, die 10 Kreditpunkten entsprach. Spätestens am 15. Mai 2017 hatte sie 50 der mindestens erforderlichen 60 ECTS-Punkte erlangt. Das LL.M.-Diplom wurde ihr am 7. Juli 2018 ausgestellt, wobei sie insgesamt 62 ECTS-Punkte erworben hatte. Aus den Notenblättern erhellt weiter, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 15. Mai 2017 bis zum Abschluss ihres Diploms am 7. Juli 2018 die Masterarbeit sowie einen zusätzlichen Kurs absolvierte (vgl. Beschwerdebeilage 6). 4.2. Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 AVIG vorliegend überhaupt zu prüfen ist, stellt diese doch einzig eine Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung dar, nicht aber für die Mutterschaftsentschädigung nach Art. 16b Abs. 3. EOG, die – soweit hier interessierend – einzig am materiellen Begriff der Arbeitslosigkeit anknüpft. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, ist doch, wie nachfolgend aufgezeigt wird, im Ergebnis nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft als nicht arbeitslos qualifizierte. Die Beschwerdeführerin gab ihre Arbeitsstelle bei der B.________ AG auf, weil sie sich als nächsten Karriereschritt für ein LL.M.-Studium an der Universität Freiburg entschieden hatte. Bei diesem handelt es sich um ein Vollzeitstudium, wie die Beschwerdeführerin mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Recht festhält (vgl. Urteile BGer 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2 und 2C_584/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2 ff., wonach die Leistung eines Vollzeitstudenten pro Hochschuljahr 60 ECTS-Punkten entspricht; vgl. zum LL.M.-Studium zudem Urteil BGer 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016). Wenn sie nun behauptet, sie wäre bereits ab dem 16. Dezember 2016 – mithin zu einem Zeitpunkt, in dem ihr noch über ein Drittel der ECTS-Punkte zum Abschluss ihres Studiums fehlten, namentlich 10 ECTS-Punkte für die Masterarbeit und 12 ECTS-Punkte für Take-Home-Arbeiten, die bis zum 1. Februar 2017 zu erledigen waren – bereit und in der Lage gewesen, eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weil sie ab diesem Datum keine
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Vorlesungen und Prüfungen mehr zu besuchen hatte, kann ihr nicht gefolgt werden. Allein für die Take-Home-Arbeiten war noch ein Arbeitsaufwand von 300 bis 360 Stunden notwendig, entspricht ein ECTS-Punkt doch rund 25 bis 30 Arbeitsstunden (vgl. Urteil BGer 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2) und machten diese Arbeiten 12 ECTS-Punkte aus. Weitere 10 ECTS-Punkte wies die Masterarbeit auf, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls noch zu redigieren hatte, was zusätzlichen 250 bis 300 Arbeitsstunden entsprach. Das LL.M.-Programm verlor seinen Charakter als Vollzeitstudium somit nicht bereits zu Beginn der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit am 16. Dezember 2016, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht. Unter diesen Umständen ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin vor Antritt einer neuen Arbeitsstelle zunächst ihr – auch nach eigenem Dafürhalten – einjähriges Vollzeitstudium beendet hätte. Da sie dieses Mitte Februar 2016 begonnen hatte, hätte sie somit – ohne Schwangerschaft und anschliessender Mutterschaft – nach dem im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Take-Home-Arbeiten und die Masterarbeit bis Ende Februar 2017 abgeschlossen und sich erst danach um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann auch nicht, die Mutterschaft hätte an ihrem ursprünglich gefassten Entschluss, das Studium vollzeitig zügig zum Abschluss zu bringen, etwas geändert. Die nachträgliche Behauptung, sie sei schon ab 16. Dezember 2016 bereit gewesen, jederzeit eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wäre sie nicht hochschwanger gewesen, erfolgte einzig zwecks Geltendmachung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung und ist aufgrund der geschilderten Sachlage nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin war demnach in der Zeit ab dem 16. Dezember 2016 entgegen ihrer sinngemässen Darstellung nicht auf Stellensuche, womit es an einer kumulativen Voraussetzung der Arbeitslosigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG fehlt. Vielmehr war sie ab der Aufnahme des LL.M.-Studiums im Februar 2016 für dessen gesamte Dauer – und damit auch im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes – als nichterwerbstätige Vollzeitstudentin und nicht – wie von ihr geltend gemacht – als arbeitslos zu qualifizieren. 4.3. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Niederkunft weder erwerbstätig noch zufolge Arbeitslosigkeit nicht erwerbstätig war, hat die Vorinstanz den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Damit kann offenbleiben, ob die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Weiterbildung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG auf im Zeitpunkt der Geburt nicht erwerbstätige Mütter im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung von Art. 29 Abs. 1 lit. b EOV im Erwerbsersatzrecht überhaupt Anwendung finden kann (vgl. BGE 136 V 239 E. 2.4). 4.4. Nicht stichhaltig ist schliesslich auch die Rüge der Gehörsverletzung. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie der Ansicht ist, der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1). 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 6. Aufgrund des hier zur Anwendung gelangenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. September 2022/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: