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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 29.06.2023 608 2022 194

June 29, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,426 words·~12 min·1

Summary

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2022 194 Urteil vom 29. Juni 2023 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Anne-Sophie Peyraud, Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin Anna Schwaller Parteien A.________, Gesuchstellerin, gegen B.________, Gesuchsteller Gegenstand Berufliche Vorsorge – Teilung der Austrittsleistung bei Ehescheidung – Vorsorge in Deutschland – Sachliche Kompetenz des Sozialversicherungsgerichtes Überweisung der Angelegenheit am 13. Dezember 2022 durch die Präsidentin des Bezirksgericht Sense

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Gesuchstellerin), geboren im 1977, und B.________ (Gesuchsteller), geboren im 1977, haben sich mit Gesuch vom 6. August 2021 (Posteingang 17. August 2021) mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren an den Präsidenten des Bezirksgerichts Sense (Vorinstanz) gewendet. Anlässlich der Sitzung der Vorinstanz vom 18. November 2021 führte die Gesuchstellerin aus, von 2002 bis 2008 in Deutschland gewesen zu sein. Die ersten zwei Jahre habe sie gearbeitet, bis sie schwanger geworden sei. Während der Ehe sei sie erst ab dem Jahr 2013/2014 wieder erwerbstätig gewesen. Das seien zu Beginn nur 10 % gewesen, es sei aber immer mehr dazu gekommen. Heute arbeite sie 75 %-80 %. Der Gesuchsteller führte aus, er sei immer, auch schon vor der Heirat erwerbstätig gewesen. Er sei am 1. Juli 2007 in die Schweiz gekommen und seit dem 1. Juli 2008 in C.________ angestellt. Den Parteien wurde Frist gesetzt, um die aktuellen Pensionskassenbelege nachzureichen. Aus den Nachforschungen der Präsidentin des Bezirksgericht Sense ergab sich, dass beide Parteien ein Konto bei der Deutschen Rentenversicherung besitzen. Nach Erhalt der Entscheide der Deutschen Rentenversicherung stellte die Vorinstanz fest, dass eine abschliessende Berechnung des Vorsorgeausgleiches gestützt auf die erhaltenen Dokumente nicht möglich sei. B. Die im 2002 vor dem Standesamt D.________ (DE) geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Entscheid 10 2021 397 vom 4. November 2022 der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks durch Scheidung aufgelöst. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Der Entscheid sieht in Dispositiv Ziffer III. folgendes vor: Die während der Ehe erworbenen Guthaben aus beruflicher Vorsorge werden entsprechend der Vereinbarung der Parteien hälftig geteilt. Die Sache wird diesbezüglich dem nach dem FZG zuständigen Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, überwiesen (Art. 281 Abs. 3ZPO). C. Dementsprechend wurde die Angelegenheit dem Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof am 13. Dezember 2022 überwiesen. Den Parteien wurde mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Gleichentags wurden die Instruktionshandlungen an die Hand genommen. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Die den Vorsorgeausgleich betreffenden Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wurden per 1. Januar 2017 revidiert. Das hatte Anpassungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42), der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) und weiterer Erlasse zur Folge (siehe Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidungen) vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887). Weiterhin gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteiles (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils sind neben dem Scheidungspunkt selber nur die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO). Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann ebenfalls gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn in einem Scheidungsverfahren Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann (Art. 283 Abs. 3 ZPO). Es handelt sich dabei um eine Abtrennung und Sistierung des entsprechenden Verfahrensteils (BÄHLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 283 N. 4a). Daneben regelt Art. 281 Abs. 3 ZPO den Fall, dass sich die Parteien über die berufliche Vorsorge nicht geeinigt haben und die Austrittsleistungen nicht vom Scheidungsgericht bestimmt werden können (BÄHLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 283 N. 3). In diesen Fällen legt das Scheidungsgericht das Teilungsverhältnis fest und überweist die Streitsache nach Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlassenenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) i. V. m. Art. 25a Abs. 1 FZG zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Wenn sich im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nachträglich herausstellt, dass die vom Scheidungsgericht vorgesehene Teilung nicht möglich ist, kann das Versicherungsgericht die Sache für die Durchführung eines Vorsorgeausgleiches nach der korrekten rechtlichen Grundlage (Art. 124, 124a oder 124e ZGB) an das Scheidungsgericht zurückweisen (JUNGO/GRÜTTER, in FamKomm, 4. Aufl. 2022, Band II: Anhänge/ Art. 281 ZPO N. 25; LEUBA UND ANDERE, Droit du divorce, Conditions - effets - procédure, S. 177). 1.2. In vorliegendem Fall handelt es sich bei den geschiedenen Ehegatten um deutsche Staatsangehörige, die im 2002 in D.________, Deutschland, die Ehe geschlossen haben. Vor der Vorinstanz haben sie angegeben, bei der Deutschen Rentenversicherung bis im Jahr 2007 (Umzug in die Schweiz) Vorsorgeguthaben angespart zu haben. Da dieses nicht ermittelt werden konnte, überwies die Präsidentin des Bezirksgerichts Sense die Angelegenheit dem Sozialversicherungsgericht. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorsorgeguthaben in Deutschland in die hälftige Teilung in der Schweiz miteinzubeziehen sind und falls ja, in einem zweiten Schritt, ob das Sozialversicherungsgericht diese Teilung vornehmen kann. 1.3. Einbezug der Vorsorgeansprüche in Deutschland in die hälftige Teilung in der Schweiz Da die Parteien in Deutschland geheiratet und dort gemäss ihren Angaben Vorsorgeguthaben angespart haben, liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor und das IPRG ist anwendbar. Nach Art. 63 Abs. 1 IPRG sind die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind sie ausschliesslich zuständig (Art. 63 Abs. 1bis IPRG). Zudem wird das Schweizer Recht für anwendbar erklärt (Art. 63 Abs. 2 IPRG). Die Verweisung auf das schweizerische Recht gilt nur für die zivilrechtlichen Aspekte. Das FZG ist auf Guthaben bei ausländischen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 nicht anwendbar. Eine eigentliche Teilung solcher Guthaben ist nur möglich, soweit das für die betreffende Vorsorgeeinrichtung massgebende Recht ebenfalls Freizügigkeit oder die Begründung eines zusätzlichen Guthabens bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten vorsieht. Das deutsche Gesetz über den Versorgungsausgleich tut dies in § 10 (VersAusglG; www.gesetze-im-internet.de [zuletzt besucht am 24. Mai 2023]). Das Schweizerische Scheidungsgericht muss demnach gestützt auf Art. 63 Abs. 1 IPRG unter Anwendung des Schweizerischen Rechts auch über anwartschaftliche Ansprüche entscheiden können, die ausländischem Recht unterstehen. Dabei bleibt fraglich, ob das schweizerische Urteil gegenüber einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung vollstreckbar ist (GEISER, in Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, Art. 124e N. 18, BBl 2013 4887, 4929). Zusammenfassend folgt damit, dass es sich bei den Guthaben bei der Deutschen Rentenversicherung um Vorsorgeansprüche handelt, die mit dem hiesigen vergleichbar sind. Sie sind in die Berechnung der hälftigen Teilung miteinzubeziehen, wobei das Schweizer Zivilrecht, nicht aber das FZG Anwendung findet. 1.4. Sachliche Kompetenz des Sozialversicherungsgerichtshofes für die hälftige Teilung Vorab ist festzustellen, dass vorliegend sowohl in Bezug auf die Pensionskassengelder in der Schweiz als auch auf die Vorsorgeansprüche im Ausland unklar ist, in welcher Höhe Anwartschaften bestehen. Für die Guthaben in der Schweiz ist der Sozialversicherungsgerichtshof sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 281 Abs. 3 ZPO i. V. m. Art. 9a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SGF 210.1] und Art. 28 lit. f des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Für die Vorsorgeansprüche im Ausland wäre in analoger Anwendung dieser Bestimmung das dortige Sozialversicherungsgericht zuständig. Eine Überweisung an ein ausländisches Sozialversicherungsgericht ist aber mangels internationaler Abreden nicht möglich (BÄHLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 281 N. 6). In der Literatur werden in Fällen mit Vorsorgeansprüchen in Deutschland zwei mögliche Vorgehensweisen vorgeschlagen (siehe JUNGO/GRÜTTER, in FamKomm, 4. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu Art. 122–124e N. 45a; sowie BBl 2013 4887, 4928 f.): Die in der Schweiz gelegenen Austrittsleistungen können hälftig geteilt und für die – aus Schweizer Warte unteilbaren – Guthaben in Deutschland kann nach Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder Rente ausgesprochen werden, wobei unter anderem die aus der Teilung der Schweizer Guthaben resultierenden Beträge zu berücksichtigen sind (Variante 1). Das schweizerische Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden (Art. 124e Abs. 2 ZGB). Bei dieser ersten Variante wird also festgestellt, dass ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge wegen ausländischer Vorsorgeguthaben nicht möglich ist und eine angemessene Entschädigung festzusetzen ist. Damit werden Vorsorgeformen erfasst, die nicht dem BVG und dem FZG unterstehen (GEISER, Vereinbarungen und Rechtswege im Vorsorgeausgleich: Wenn die Rechtswege sich scheiden, in Symposium zum Familienrecht 2020, S. 58 f.). Entsprechend kann das Sozialversicherungsgericht eine angemessene Entschädigung nach

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Art. 124e ZGB nicht festsetzen (siehe bereits unter altem Recht Urteil KG FR 605 2011 220 vom 17. Mai 2013 E. 4d). Ausser, wenn das Scheidungsgericht eine solche angeordnet hat und dem Versicherungsgericht den Teilungsschlüssel mitteilt. Das Versicherungsgericht hat mit anderen Worten einzig festzulegen, welcher Betrag per Saldo aus welcher Vorsorgeeinrichtung als Austrittsleistung oder Rente welchem Ehegatten zusteht. Der vom Scheidungsgericht festgelegte Verteilschlüssel sowie die Feststellung über das Heiratsdatum und die Ehedauer bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens sind für das Versicherungsgericht verbindlich (GEISER, Vereinbarungen und Rechtswege im Vorsorgeausgleich: Wenn die Rechtswege sich scheiden, in Symposium zum Familienrecht 2020, S. 51). Alternativ (Variante 2) kann der Vorsorgeausgleich nach Art. 283 Abs. 3 ZPO in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. Sobald das deutsche Urteil vorliegt, kann der Vorsorgeausgleich in der Schweiz vorgenommen und die Teilung und/oder eine angemessene Entschädigung ausgesprochen werden (JUNGO/GRÜTTER, in FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu Art. 122–124e N. 45a). Es gilt weiterhin der Grundsatz der hälftigen Teilung, wobei die im Ausland zugesprochenen Leistungen angerechnet werden (BÄHLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017 Art. 283 N. 4a). Dabei ist wiederum zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht Verwaltungsverfahrensrecht anwendet und nicht die ZPO (GEISER, Vereinbarungen und Rechtswege im Vorsorgeausgleich: Wenn die Rechtswege sich scheiden, in Symposium zum Familienrecht 2020, S. 51). 1.5. Für das vorliegende Verfahren beziehungsweise für den Sozialversicherungsgerichtshof ist festzustellen, dass die Anordnung einer Teilung nach Variante 1 nicht möglich ist. Die zitierte noch unter altem Recht erfolgte Rechtsprechung behält auch unter neuem Recht Geltung. An den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen hat sich nichts geändert. Der Sozialversicherungsgerichtshof kann mithin keine angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB festsetzen, da damit Vorsorgeformen erfasst werden, die nicht dem BVG und FZG unterstehen; es liegt ein Fall der Unmöglichkeit der Teilung vor. Zudem ist festzustellen, dass die Parteien vorliegend keine solche vereinbart beziehungsweise das Scheidungsgericht keine solche angeordnet hat. In Bezug auf Variante 2 ist festzustellen, dass der Sozialversicherungsgerichtshof Verwaltungsverfahrensrecht anwendet und nicht die ZPO. Entsprechend richtet sich auch Art. 283 Abs. 3 ZPO an das Scheidungsgericht und nicht an das Sozialversicherungsgericht. Nur das Scheidungsgericht kann eine Sistierung des Verfahrens anordnen, bis die Parteien den Entscheid über die Teilung der Austrittsleistungen im Ausland erlangt haben, und anschliessend darüber befinden, ob die Vorsorgeguthaben in der Schweiz hälftig geteilt werden, oder ob ein Ausgleich über eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB anzuordnen ist. 1.6. Schliesslich ist festzustellen, dass der Sozialversicherungsgerichtshof vorliegend auch keine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben in der Schweiz nach Art. 122 ZGB durchführen und die Parteien anschliessend auffordern kann, das Urteil in Deutschland anerkennen zu lassen, um auch dort die hälftige Teilung zu erwirken. Da die Vorsorgeguthaben aus Deutschland miteinzubeziehen sind, ist nach Art. 124e ZGB vorzugehen, solange nicht bekannt ist, in welcher Höhe Anwartschaften bestehen. Das ergibt sich insbesondere auch aus Abs. 2 derselben Bestimmung: Nur ein Urteil, das eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB festsetzt, kann nach Erhalt der ausländischen Entscheidung allenfalls angepasst oder abgeändert werden (vgl. Art. 124e Abs. 2 ZGB). Zudem können einzig die Parteien die für eine Teilung in der Schweiz erforderlichen Doku-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 mente (Durchführbarkeitserklärung oder rechtskräftiges Scheidungsurteil) einreichen. Diese haben vorliegend nicht auf das Schreiben vom 20. Dezember 2022 reagiert und insbesondere keine entsprechenden Dokumente eingereicht. 1.7. Zusammenfassend, sind nach dem Gesagten die Guthaben bei der Deutschen Rentenversicherung eindeutig in die Teilung der Vorsorgeguthaben der Schweiz miteinzubeziehen. Da die Parteien aber weder eine Durchführbarkeitserklärung noch ein Scheidungsurteil, welches die Teilung der Vorsorgeguthaben in Deutschland regelt, eingereicht haben, liegt ein Fall der Unmöglichkeit der Teilung vor. Die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124e ZGB (Variante 1), liegt ausserhalb der sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Dies unter anderem auch, da vorliegend eine hälftige Teilung nach Art. 122 ZGB vereinbart und angeordnet wurde. Eine Sistierung des Verfahrens und Zuwarten, ob solche Dokumente von den Parteien eingereicht werden (Variante 2), liegt ebenfalls nicht in der sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichtshofes. Einerseits richtet sich Art. 283 Abs. 3 ZPO an das Scheidungs- und nicht an das Sozialversicherungsgericht und andererseits gebietet die Verfahrensökonomie eine direkte Rückweisung, da erst nach Erhalt der Dokumente aus Deutschland klar ist, ob eine hälftige Teilung nach Art. 122 ZGB vorgenommen oder nicht doch ein Fall der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e ZGB vorliegt. 1.8. Der Sozialversicherungsgerichtshof kann demnach die vom Scheidungsgericht vorgesehene hälftige Teilung nicht vornehmen und das Verfahren ist an die Präsidentin des Bezirksgericht Sense zurückzuweisen. 1.9. Mangels sachlicher Zuständigkeit kann auf die überwiesene Angelegenheit betreffend Teilung der Austrittsleistungen nicht eingetreten werden und das Verfahren wird an die Präsidentin des Bezirksgerichts Sense zurückgewiesen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Auf die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Sense überwiesene Angelegenheit betreffend Teilung der Austrittsleistungen wird nicht eingetreten. Das Verfahren wird an die Präsidentin des Bezirksgericht Sense zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. Juni 2023/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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