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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.02.2023 608 2022 139

February 15, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,148 words·~21 min·4

Summary

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen Zwischenentscheide

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2022 139 Urteil vom 15. Februar 2023 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Zuteilung einer Gutachterstelle durch Suisse- MED@P) Beschwerde vom 14. September 2022 gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1968, ledig, keine Kinder, wohnhaft in B.________, hat eine Bürolehre und anschliessend diverse Ausund Weiterbildungen absolviert. Nachdem sie seit 2012 in verschiedenen Bereichen, u.a. in der Beratung, Betreuung und Buchhaltung für Menschen mit und ohne Behinderung, selbständig erwerbstätig gewesen war, arbeitete sie seit September 2018 zusätzlich zu einem Pensum von 35 Prozent als Mitarbeiterin Finanzen resp. Mitarbeiterin Beschäftigung und Assistenz beim C.________. Diese Stelle wurde seitens des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2022 gekündigt. Am 28. Juni 2021 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, seit dem 26. April 2021 arbeitsunfähig zu sein. Dabei berief sie sich auf diverse medizinische Rapporte und Zeugnisse, die im Wesentlichen über eine Fibromyalgie, ein persistierendes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts und chronische lumbospondylogene und sakrogluteale Schmerzen rechts (Bericht der Schmerzsprechstunde des Spitals D.________ vom 20. April 2021), über eine Bandinsuffizienz des vorderen Aussenbands und eine Längsruptur der kurzen Peronealsehne rechts sowie ein intra-ossäres Ganglion im Talushals rechts (Bericht des E.________ vom 26. Februar 2021) sowie über persistierende Schmerzen aufgrund von zystischen und mikrozystischen Veränderungen im Knochenmark nach einer Fraktur des linken Handgelenks (Berichte des F.________ vom 22. Juni 2017 und 16. November 2016) berichteten. In der Folge holte die IV-Stelle Informationen zur beruflichen und gesundheitlichen Situation der Versicherten ein. Am 5. April 2022 äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst Bern/Freiburg/Solothurn zu den eingereichten resp. eingeholten medizinischen Unterlagen. Er kam zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Akten rein somatisch nicht nachvollziehbar sei, warum die Versicherte ihre sehr leichte Tätigkeit nicht als Selbständige an einem ergonomisch ausgerichteten Arbeitsplatz ausüben könne und warum dies auch nicht im administrativen Bereich für eine Behinderteninstitution gelungen sei, und empfahl, ein polydisziplinäres Gutachten (Disziplinen: Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie mit Symptomvalidierung) einzuholen (Bericht von Dr. med. G.________, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation). B. Am 7. April 2022 liess die IV-Stelle der Versicherten eine Mitteilung zukommen, in welcher sie ihr bekannt gab, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung mit den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie mit Symptomvalidierung sowie Innere Medizin notwendig sei. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip, über die Plattform SuisseMED@P. Gleichzeitig liess sie der Versicherten den Fragenkatalog zukommen und gab ihr die Möglichkeit, allfällige Zusatzfragen an die Gutachter einzureichen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 formulierte die Versicherte einige Zusatzfragen. Gegen die polydisziplinäre Begutachtung an sich erhob sie keine Einwände, machte jedoch geltend, dass «eigentlich mindestens die Fachdisziplinen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie und HNO beigezogen werden sollten» resp. «unbedingt auch eine orthopädische Untersuchung erfolgen sollte».

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 In der Folge deponierte die IV-Stelle den Auftrag auf der Plattform SuisseMED@P. Nach erfolgter Auftragszuteilung gab die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 11. Mai 2022 die zugewiesene Gutachterstelle (H.________ AG) sowie die Namen der Gutachter (Allgemeine Innere Medizin: Dr. med. I.________; Neurologie: Dr. med. J.________; Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates: Dr. med. K.________; Psychiatrie und Psychotherapie: Dr. med. L.________) bekannt; die Modalitäten der einzelnen Untersuchungen würden der Versicherten direkt von der Gutachterstelle mitgeteilt. Gegen diese Mitteilung erhob die Versicherte am 21. Mai 2022 schriftliche Einwände. Sie monierte, dass neben Dr. med. K.________ auch Dr. med. J.________ im Gutachtensangebot figuriere. Beide Gutachter seien auch für das M.________ als Gutachter tätig, womit die Weisung des BSV, maximal einen Gutachter oder eine Gutachterin pro Team einzusetzen, der oder die auch für andere MEDAS oder direkt für die IV-Stellen als monodisziplinäre Gutachter tätig seien, nicht respektiert und das gesetzlich vorgeschriebene Zufallsprinzip umgangen werde. In Bezugnahme auf einen im Tages- Anzeiger am 14. September 2011 publizierten Artikel lehnte sie zudem Dr. med. K.________ mangels Fachkunde ab. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2022 hielt die IV-Stelle an der Gutachterstelle fest. Sie erwog, dass weder eine Doppelbesetzung noch eine Umgehung des Zufallsprinzips vorliege, da gemäss dem Medizinalberuferegister sowohl Dr. med. K.________ wie auch Dr. med. J.________ nur beim H.________ als Gutachter tätig seien. Dem Medizinalberuferegister lasse sich ausserdem entnehmen, dass Dr. med. K.________ bereits im Jahr 2003 den Eidgenössischen Weiterbildungstitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erworben habe und seit dem Jahr 1993 als Arzt tätig sei, weshalb ihm die Fachkompetenz nicht abgesprochen werden könne. Auch könne die Versicherte aus dem zu den Akten gereichten Zeitungsartikel, der weder eine mangelnde Fachkompetenz noch eine Befangenheit von Dr. med. K.________ belege, sowie dem Umstand, dass der Vater von Dr. med. J.________, Dr. med. N.________, als Neurologe für das M.________ tätig sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein zulässiger Ausstands- oder Ablehnungsgrund liege somit nicht vor. Mit Schreiben vom 29. August 2022 erhielt die Versicherte eine schriftliche Aufforderung, sich am 6. September 2022 auf der Gutachterstelle H.________ persönlich vorzustellen. Nachdem die Versicherte diesen Termin nicht wahrgenommen hatte, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. September 2022 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. C. Mit Eingabe vom 14. September 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin Beatrice Gurzeler, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2022. Sie stellt das Begehren, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein vorgängiges Einigungsverfahren über die Fachdisziplinen durchzuführen und anschliessend das Gutachten neu über die Plattform Suisse-MED@P auszulosen. Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt sie vor, dass trotz mehreren HWS-Schleudertraumata, Handarthrosen und Wirbelsäulenleiden mit Operationen die Disziplinen Neuropsychologie, Neurochirurgie und Handchirurgie nicht berücksichtigt worden seien. Auch sei kein Einigungsverfahren über die zu berücksichtigenden Fachdisziplinen durchgeführt worden. Darüber hinaus wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Kritik an der Zusammensetzung der Gutachterstelle und weist darauf hin, dass Dr. med. J.________ für die O.________ GmbH, die namentlich für die Unfallversicherer regelmässig für sozialversicherungsrechtliche Gutachten angefragt werde, und Dr. med. K.________ auch für das M.________ tätig sei, womit das Zufallsprinzip ausgehebelt werde. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie von der Gutachterstelle, noch bevor über ihre Einwendungen entschieden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 worden sei, direkt kontaktiert worden und ihr mitgeteilt worden sei, dass sie zum Gutachtenstermin zu erscheinen habe. Damit habe die Gutachterstelle bereits klargemacht, dass sie ihre formellen Rechte nicht respektiere und ihr an einer gesetzmässigen Begutachtung nicht gelegen sei. Der mit Verfügung vom 21. September 2022 erhobene Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde am 18. Oktober 2022 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 16. November 2022 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Zwischenverfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin in einer spontanen Eingabe Gegenbemerkungen ins Recht, welche der Vorinstanz am 20. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 14. September 2022 gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2022 ist fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung gelangt). Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz zu Recht an Zusammensetzung der Gutachterstelle festgehalten hat. Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig beglichen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er nach Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben in Anwendung von Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV; Urteil BGer 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.2.1). 2.2. Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat rechtsprechungsgemäss immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 138 V 271 E. 1.1; 139 V 349 E. 5.2.1). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Stadium kann die versicherte Person (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen die Art oder den Umfang der Begutachtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt und das einzuholende Gutachten würde eine unnötige second opinion darstellen. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medizinischen Fachdisziplinen als unzutreffend beanstanden (BGE 140 V 507 E. 3.1; 139 V 349 E. 5.2.2.2). Auch bei polydisziplinären Gutachten ist konsensorientiert vorzugehen, wenn in diesem ersten Stadium zulässige Einwände erhoben wurden (BGE 140 V 507 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die mittels Zufallszuweisung (durch die vom BSV entwickelte Vergabeplattform SuisseMed@P, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die versicherte Person die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten z.B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, in der Folge regelmässig bestätigt, z.B. in Urteil BGer 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.). Die Gutachterwahl erfolgt aber immer nach dem Zufallsprinzip. Es findet diesbezüglich kein Einigungsverfahren statt (BGE 140 V 507 E. 3.1; 139 V 349 E. 5.2.1; Urteil BGer 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2). Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), Version 19, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, wird in den Rz. 3094 ff. das Verfahren der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens im Detail dargestellt. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin am 7. April 2022 mitgeteilt, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei und zu diesem Zweck ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden soll. Gleichzeitig gab sie der Versicherten die vorgesehenen Fachdisziplinen (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie mit Symptomvalidierung sowie Allgemeine Innere Medizin) und die Gutachterfragen bekannt (IV-Akten S. 213-214). Per E-Mail vom 3. Mai 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin an die Vorinstanz (IV-Akten S. 389). In ihrer Eingabe erhob sie keine Einwendungen gegen eine polydisziplinäre Begutachtung an sich. Hinsichtlich der vorgesehenen Fachdisziplinen stellte sie sich aber auf den Standpunkt (wörtlich), dass «eigentlich mindestens die Fachdisziplinen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie und HNO» beigezogen werden resp. «unbedingt auch eine orthopädische Untersuchung erfolgen» sollte. Diesen Einwänden hat die Vorinstanz zu Recht, da unbegründet, keine weitere Beachtung geschenkt. Zum einen waren die Disziplinen Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie bereits berücksichtigt worden, weshalb dieser Einwand von vorneherein ins Leere stösst. Die geforderte neuropsychologische Abklärung wiederum stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, wobei es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes ist, entsprechende neuropsychologische Abklärungen in die Wege zu leiten und die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil BGer 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.2.1 mit Verweis auf die Urteile BGer 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). Da sowohl die Psychiatrie als auch die Neurologie als Disziplinen berücksich-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 tigt wurden, stösst auch dieser Einwand ins Leere. Was die Disziplin der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde anbelangt, so wird in den vorliegenden Akten zwar über einen chronischen Tinnitus berichtet. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Tinnitus über die beklagten und klarerweise im Vordergrund stehenden Schmerzen in Rücken, Beinen, rechtem Fuss sowie linkem Handgelenk hinaus auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnte, bestehen jedoch nicht und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auch diesem Einwand keine weitere Beachtung geschenkt hat 3.2. Kommt hinzu, dass bei polydisziplinären Gutachten die Fachdisziplinen von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt werden (Art. 44 Abs. 5 ATSG). Das KSVI präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass, wenn der RAD ein externes Gutachten als notwendig erachtet, die Art der Begutachtung und die Fachrichtungen festlegt und der Gutachtensauftrag von der IV-Stelle in die Wege geleitet wird (Rz. 3066). Die IV-Stelle entscheidet abschliessend, ob und in welcher Form (mono-, bi- oder polydisziplinär) ein externes medizinisches Gutachten erstellt wird (Rz. 3067.1). Wird ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, so hat die Gutachterstelle zu prüfen, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen gegebenenfalls angepasst werden muss. Weder die IV- Stelle noch die versicherte Person können die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten und haben den nach pflichtgemässer Würdigung gefällten Entscheid der Gutachterstelle zu akzeptieren (Rz. 3101). Da der Entscheid über die Fachdisziplinen der Gutachterstelle obliegt und die Gutachterstelle daher an eine allfällige vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und der versicherten Person ohnehin nicht gebunden wäre (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3), muss auch nicht vorgängig ein Einigungsverfahren über die Fachdisziplinen durchgeführt werden (in diesem Sinne auch: HAVE 2021 328). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung sind. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie – auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen – für (versicherungs-) medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen (BGE 139 V 349 E. 3.3). 3.3. Insgesamt kann der Beschwerdeführerin also nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Einigungsverfahren über die Fachdisziplinen durchgeführt. Damit ist aber nicht gesagt, dass die vorgesehenen Fachdisziplinen (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie sowie Allgemeine Innere Medizin) nunmehr unumstösslich sind. Sollte die beauftragte Gutachterstelle im Rahmen der Begutachtung – nach Sichtung der Akten – zum Schluss kommen, dass nebst den vorgesehenen Disziplinen weitere Fachdisziplinen zu berücksichtigen oder zusätzliche (neuropsychologische) Abklärungen notwendig seien, obliegt es ihr, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten (wobei bei einer Erweiterung des Begutachtungsumfangs wiederum dem Zufallsprinzip Rechnung zu tragen wäre; vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3). 4.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 4.1. Nach erfolgter Auftragszuteilung gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 25. Juni 2021 die Gutachterstelle sowie die Namen der Gutachter bekannt (IV-Akten S. 418- 419). Auch nach dieser Mitteilung wandte sich die Beschwerdeführerin über ihre Anwältin an die Vorinstanz (Schreiben vom 21. Mai 2022, IV-Akten 428-429). Darin erhob sie zwar keine Einwände gegen die Gutachterstelle an sich, monierte jedoch deren Zusammensetzung. Darüber hinaus stellte sie die fachliche Kompetenz von Dr. med. K.________ in Frage. 4.2. Der von der Beschwerdeführerin angerufenen Antwort des Bundesrates vom 26. Februar 2020 zur Interpellation 19.4592 von P.________ ist zu der sich hier stellenden Frage das Folgende zu entnehmen (vgl. IV-Akten S. 432): «Die Anzahl an fachlich qualifizierten Gutachtern ist begrenzt und kann trotz diverser Bemühungen von verschiedenen Seiten auch nur sehr beschränkt und langsam erweitert werden. Gepaart mit der Tatsache, dass die einzelnen Gutachter nicht fest an eine Gutachterstelle gebunden sind, sondern lediglich im Rahmen von Einzelaufträgen tätig werden, führt dies dazu, dass entsprechend qualifizierte Gutachter durch die verschiedenen polydisziplinären Gutachterstellen stark nachgefragt werden. Aus diesem Grund war es bis Ende 2019 möglich, dass ein Gutachter unter Umständen für mehr als eine Gutachterstelle tätig wird oder neben seiner Tätigkeit für eine Gutachterstelle noch selbständig gegenüber einer IV-Stelle im Rahmen von mono- oder bidisziplinären Gutachten als Gutachter auftritt. Eine flexible Handhabung der Kapazitäten an qualifizierten Gutachterinnen und Gutachtern verhindert die in der Vergangenheit immer wieder eingetretenen Engpässe und damit Wartezeiten für die Versicherten. Nachdem dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die in der Interpellation geschilderten Vorkommnisse mitgeteilt worden waren, wurden bei den betroffenen Gutachterstellen Abklärungen eingeleitet und entsprechende Massnahmen ergriffen. Insbesondere haben seit Ende 2019 die Gutachterstellen auf Anweisung des BSV dafür besorgt zu sein, die Gutachterteams so zusammenzusetzten, dass pro Gutachtensauftrag höchstens eine der begutachtenden Personen auch noch für andere polydisziplinäre Gutachterstellen tätig ist. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Zufallsprinzip nicht ausgehebelt wird.» Ferner wurde im Informationsschreiben des BSV zu SuisseMED@P 1/2021 vom 2021 festgehalten: «Wie bereits verschiedentlich erwähnt, insbesondere auch im Informationsschreiben SuisseMED@P 2/2019 vom 26. November 2019, ist es weder unüblich noch problematisch, dass Sachverständige für mehrere Gutachterstellen tätig sind. Bei der Zusammensetzung der Sachverständigenteams für einen Auftrag müssen die Gutachterstellen jedoch darauf achten, dass das für die Vergabe von polydisziplinären medizinischen Gutachten geltende Zufallsprinzip eingehalten wird. Es ist daher nicht zulässig, für einen Gutachtensauftrag zwei oder mehr Sachverständige für das Team auszuwählen, wenn diese Sachverständigen gleichzeitig auch für dieselbe andere Gutachterstelle tätig sind und somit potenziell bei Gutachten der anderen Gutachterstelle ebenfalls zusammenarbeiten könnten. Aus diesem Grund muss für jeden polydisziplinären Gutachtensauftrag die Überschneidung zwischen zwei gleichen Gutachterstellen innerhalb des von der Gutachterstelle ausgewählten Sachverständigenteam auf eine einzelne Person begrenzt werden.» 4.3. In einem Urteil vom 17. Dezember 2020 (Dossier IV.2020.00208) hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Fall zu beurteilen, bei dem zwei der vorgesehenen Gutachter für dieselbe andere Gutachterstelle tätig waren. Das Gericht hielt fest, da die Vorgaben des BSV gemäss dem Informationsschreiben vom 26. November 2019 nicht erfüllt seien, habe die IV-Stelle die Gutachterstelle anzuweisen, einen der beiden Gutachter, welche aktuell für zwei Gutachterstellen tätig seien, auszuwechseln und die Vorgaben des BSV zur Zusammensetzung der Gutachterteams zu beachten (E. 6.4).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Auch das Kantonsgericht hat sich bereits im Urteil 605 2021 24 vom 3. August 2021 zu einer ähnlichen Konstellation geäussert. Es kam zum Schluss, dass zwei der vorgesehenen Gutachter für dieselben zwei Gutachterstellen tätig seien, weshalb das zusammengestellte Gutachterteam klar den Weisungen des BSV widerspreche und deshalb neu zusammengestellt werden müsse (E. 3.4). 4.4. Aus dem SuisseMED@P-Reporting 2021 (abrufbar unter www.bsv.admin.ch) lässt sich entnehmen, dass der im vorliegenden Fall vorgesehene Gutachter Dr. med. K.________ sowohl für das H.________ als auch für das M.________ und die Q.________ AG tätig ist. Der ebenfalls vorgesehene Gutachter Dr. L.________ ist sowohl für das H.________ als auch für die R.________ AG tätig. Die Dres. med. I.________ und J.________ wiederum erstatten nur für das H.________ Gutachten. Diese Angaben decken sich mit den Informationen auf den entsprechenden Websites der genannten Gutachterstellen. Für die im Streit liegende Begutachtung, welche im Jahr 2022 hätte stattfinden sollen bzw. voraussichtlich im Jahr 2023 stattfinden wird, sind somit die Vorgaben des BSV gemäss Informationsschreiben vom 26. November 2019 eingehalten, arbeiten doch nicht mindestens zwei Gutachter gleichzeitig auch für dieselbe andere Gutachterstelle. Sie können also nicht potenziell bei Gutachten der anderen Gutachterstelle ebenfalls zusammenarbeiten, weshalb im konkreten Fall nicht von einer Aushebelung des Zufallsprinzips gesprochen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin angeführte O.________ GmbH wiederum, für welche Dr. med. J.________ ebenfalls tätig ist, ist für die Durchführung von polydisziplinären Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der Invalidenversicherung nicht zugelassen (vgl. die Liste der Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72bis IVV verfügen [Stand: 8. Februar 2023], abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Zudem ist von den im vorliegenden Fall vorgesehenen Gutachtern nur Dr. med. J.________ für diese Gutachterstelle tätig. Damit ist auch in dieser Hinsicht keine Umgehung des Zufallsprinzips auszumachen. Selbstredend kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass Dr. med. J.________ der Sohn von Dr. med. N.________ ist, mit dem er zusammen praktiziert und der seinerseits als Gutachter für das M.________ tätig ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch Dr. med. J.________ für die Begutachtung der Beschwerdeführerin vorgesehen und nicht sein Vater, der im Übrigen für das H.________ auch gar keine Gutachten erstattet. Die blosse Verwandtschaft dieser beiden Gutachter, welche im vorliegenden Fall auch nicht zusammenarbeiten werden, sowie die Tatsache, dass sowohl Vater wie auch Sohn gelegentlich mit Dr. med. K.________ Gutachten erstatten, vermag auf jeden Fall die konkrete Zusammensetzung der Gutachterstelle nicht in Frage zu stellen. Damit ist festzustellen, dass die vorgesehene Zusammensetzung der Gutachterstelle nicht zu beanstanden ist. 4.5. Schliesslich erfolgt auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand der Befangenheit zu Unrecht. Zwar ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf Seiten des Sekretariats der Gutachterstelle und der Vorinstanz gleich mehrere Fehler passiert sind. Die Gutachterstelle muss sich vorwerfen lassen, dass sie zwar von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht worden war, dass gegen die Zusammensetzung der Gutachterstelle von der Beschwerdeführerin Einwände erhoben worden waren (so mit Mail vom 24. Mai 2022, IV-Akten S. 431), sie sich in der Folge aber nicht danach erkundigte, ob bezüglich der erhobenen Einwände schon ein (rechtskräftiger) Entscheid vorliege, bevor sie die Beschwerdeführerin zur Begutachtung aufbot. Auch wandte sich die Gutachterstelle gleich zweimal direkt an die Beschwerdeführerin, obschon sie wusste, dass und von wem die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten wird (vgl. auch hier das Mail vom 24. Mai 2022, IV-Akten

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 S. 431). Die Vorinstanz wiederum muss sich vorwerfen lassen, dass sie die Gutachterstelle weder über die hier angefochtene Zwischenverfügung vom 21. Juli 2022, die sie nur der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eröffnete (IV-Akten S. 441-443), in Kenntnis setzte, noch auf die Mitteilung der Gutachterstelle vom 29. August 2022 reagierte, mit welcher sie über das Aufgebot für den 6. September 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (IV-Akten S. 454), obschon der hier angefochtene Zwischenentscheid vom 21. Juli 2022 aufgrund des Fristenstillstands vom 15. Juli 2022 bis und mit 15. August 2022 (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war. Stattdessen liess sie sich aufgrund der Mitteilung der Gutachterstelle vom 6. September 2022, wonach die Beschwerdeführerin die Gutachtenstermine unentschuldigt nicht wahrgenommen habe und nicht erreichbar sei (vgl. IV-Akten S. 456), gar dazu verleiten, tags darauf der Beschwerdeführerin aufgrund verweigerter Mitwirkung die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht zu stellen (Vorbescheid vom 7. September 2022, IV-Akten S. 459-460). Trotz dieser misslichen Umstände, die glauhaft zu einer gewissen Verunsicherung auf Seiten der Beschwerdeführerin geführt haben dürften, kann daraus nicht auf eine Befangenheit der für die Begutachtung vorgesehenen Experten geschlossen werden. Da die einzelnen Gutachter für die entstandenen Fehler keine Verantwortung zu übernehmen und vermutlich davon auch gar keine Kenntnis hatten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nun Umstände vorliegen, die geeignet wären, objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der einzelnen Gutachter zu erwecken und die Gefahr ihrer Voreingenommenheit zu begründen. Vielmehr erscheint nach den gesamten Umständen das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt (vgl. Urteile BGer 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 f.; 8C_212/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.3.1 f.; je mit weiteren Hinweisen). Etwas Anderes wird von Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. 4.6. Was das Begehren der Beschwerdeführerin anbelangt, es sei Dr. med. K.________ mangels Fachkunde abzulehnen (Schreiben vom 21. Mai 2022, IV-Akten S. 428), so ist festzustellen, dass sich dem Medizinalberuferegister (www.healthreg-public.admin.ch/medreg/search) entnehmen lässt, dass dieser Gutachter seit bald 30 Jahren als Arzt tätig ist und im Jahr 2003 den Fachtitel Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erworben hat. Deshalb und weil die Beschwerdeführerin dieses Begehren in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht nicht wiederholt, ist auf die (ausgewiesene) Fachkompetenz von Dr. med. K.________ nicht weiter einzugehen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Zuweisungsverfahren an das in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 72bis IVV; Art. 44 ATSG) sowie in Rz. 3094 ff. KSVI vorgeschriebene Zufallsverfahren gehalten hat, und dass auch keine Umstände vorliegen, die auf eine Befangenheit der für die Begutachtung vorgesehenen Gutachter schliessen liessen. Die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2022, mit welcher an der nach dem Zufallsprinzip vergebenen Gutachterstelle H.________ festgehalten wurde, erfolgte damit zu Recht. Die vorliegende Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Zwischenverfügung zu bestätigen. Die Vorinstanz ist allerdings anzuweisen, die Gutachterstelle aufzufordern, die Beschwerdeführerin erneut zur Begutachtung aufzubieten. 6.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg wird angewiesen, das H.________ AG aufzufordern, A.________ erneut zur polydisziplinären Begutachtung aufzubieten. III. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Februar 2023/dki Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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