Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 117 Urteil vom 16. November 2022 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Vizepräsidentin: Daniela Kiener Richter: Anne-Sophie Peyraud Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung; Revision) Beschwerde vom 21. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1976, verheiratet und Vater von fünf Kindern (Jahrgänge 1999, 2003, 2004, 2007 und 2008), ist im Jahr 1991 von B.________ in die Schweiz gezogen und lebt heute mit seiner Familie in C.________. Seit dem Jahr 2003 ist er Schweizer Bürger. In B.________ hat der Versicherte die Grundschule besucht. Nach seiner Einreise in die Schweiz absolvierte er das letzte obligatorische Schuljahr (1991-1992) und im Anschluss daran ein Werkjahr (1992-1993), bevor er sich zum Automechaniker (1993-1996) resp. Automonteur (1996-1997) ausbilden liess. Eine Abschlussprüfung machte er jedoch nicht. In der Folge übte der Versicherte verschiedene berufliche Tätigkeiten aus. Zuletzt war er vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2015 als Anlagenführer im Vollzeitpensum bei der D.________ AG angestellt. B. Am 4. Dezember 2013 erlitt der Versicherte einen Bandscheibenvorfall. Da die Beschwerden auch nach zwei operativen Eingriffen (10. Januar 2014: Mikrodiskektomie L4/5 links; 26. März 2014: Re-Diskektomie L4/5 links) nicht besserten, meldete er sich am 16. Juni 2014 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) für den Bezug von Invalidenleistungen (Eingliederungsmassnahmen und Rente) an. Am 21. August 2014 (Einlage einer Freedom-Prothese) und 1. Dezember 2014 (transpedikuläre dynamische Stabilisation L4/5 bei Prothesendislokation) folgten weitere Rückenoperationen. Nachdem klar war, dass sich der Versicherte am 4. Mai 2015 abermals einem operativen Eingriff am Rücken wird unterziehen müssen (Entfernung der Prothese und ALIF-Einlage), mit anschliessendem mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalt, kam die IV-Stelle zum Schluss, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht angebracht seien, was sie dem Versicherten am 17. März 2015 mitteilte. Nach der Operation vom 4. Mai 2015 kam es zu massiven Komplikationen (akute Beinischämie links mit thrombotischem Verschluss, Kompartmentssyndrom Unterschenkel links, Fasziotomiewundinfekt links, Ischiadicusläsion links, Wunddehiszenz Lumbotomie links, transiente akute Niereninsuffizienz, transiente Hyponatriämie) und einem stark protrahierten Verlauf. Es folgten weitere Operationen und verschiedene stationäre Therapien. Am 16. Juni 2015 schliesslich konnte der Versicherte in gutem Allgemeinzustand in die 6-wöchige Rehabilitation entlassen werden. Bei Fortbestehen einer latrogenen Beinplexusschädigung mit Paresen der Hüft- und Oberschenkel links, Plegie der Unterschenkelmuskulatur links, Blasenentleerungsstörung/-inkontinenz sowie erektiler Dysfunktion wurden ab September 2015 weitere medizinische Untersuchungen und ein erneuter Rehabilitationsaufenthalt (21. Oktober 2015 bis 28. November 2015) veranlasst. Da auch nach dem zweiten Rehabilitationsaufenthalt wegen der anhaltenden neuropathischen Schmerzen trotz starker medikamentöser Behandlung und Physiotherapie sowie Paresen/Paralysen keine berufliche Eingliederung denkbar war, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2016 ab dem 1. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Grad: 100 Prozent). C. Am 2. November 2015 stellte der Versicherte ausserdem ein Gesuch um Hilflosenentschädigung. Es folgte eine Abklärung vor Ort, welche ergab, dass der Versicherte seit Mai 2015 in
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei: Ankleiden/Auskleiden, Waschen/Baden/Duschen und Fortbewegung in der Wohnung (inkl. Treppen). Der dauernden und regelmässigen lebenspraktischen Begleitung, der ständigen und besonders aufwendigen Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe der Versicherte aber nicht. Nachdem die IV-Stelle das Gesuch um Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 17. Februar 2016 abgewiesen hatte, weil das Wartejahr noch nicht abgelaufen war, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2016 ab dem 1. Mai 2016 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades mit Aufenthalt zu Hause zu. D. Im April 2018 leitete die Vorinstanz von Amtes wegen ein Revisionsverfahren betreffend Rente und Hilflosenentschädigung ein. Sie holte Berichte von den behandelnden Ärzten ein und gab, auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD), beim E.________ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 19. Juli 2019 erstattet. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig Ieichte Episode (lCD-10: F83.0); Postischämische Plegie des Nervus peroneus links; Postischämische Parese des Nervus tibialis links; Chronisches Schmerzsyndrom linkes Bein; Status nach akuter Beinischämie links bei iatrogener Dissektion der Arteria iliaca communis links mit thrombotischem Verschluss der Arteria iliaca interna, der Arteria iliaca externa sowie der Arteria femoralis superior links am 04.05.2015; Verdacht auf neuropathische Schmerzen bei Bein-Nervenschädigung im Rahmen einer akuten Beinischämie nach iatrogener Dissektion der Arteria iliaca communis links 5/2015, St.n. mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links mit Sequesterentfernung und Diskektomie 01/2014, mikrochirurgischer Refenestration mit Sequesterentfernung L4/5 3/2014, Protheseneinbau L4/5 von links 8/2014, transpediculärer dynamischer Stabilisation L4/5 12/2014, Materialentfernung L4/5 5/2015 und Zustand nach erfolgloser percutaner Implantation einer epiduralen Stabelektrode zur Testung einer Rückenmarkstimmulation 1/2019. Im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen sei der Versicherte ab Januar 2014 bis Juli 2015 in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Ab August 2015 habe in der angestammten Tätigkeit noch gesamthaft, bei voller Stundenpräsenz, bedingt durch den distalen Nervenschaden am linken Bein, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent (30 Prozent für den Nervenschaden, 20 Prozent für die Kausalgie) bestanden, wobei in einer adaptierten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne überwiegendes Gehen und Stehen und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten) eine Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent vorgelegen habe (Arbeitsunfähigkeit: 0 Prozent). Seit Juni 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (zusätzlich ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung) noch gesamthaft, bei voller Stundenpräsenz, 80 Prozent (Arbeitsunfähigkeit: 20 Prozent). Die Frage, ob der Versicherte trotz Verwendung von Hilfsmitteln nach wie vor regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, wurde aus orthopädischer Sicht verneint. Auf neurologischem Fachgebiet bestehe zwar eine Lähmung vor allem der Fusshebung und gering bis
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 mittelgradig auch der Fussbeugung links. Der übrige neurologische Untersuchungsbefund sei jedoch unauffällig, so dass die Hilfsbedürftigkeit – unter Anwendung der Peroneusschiene – auch aus neurologischer Sicht verneint werden könne. Nachdem die IV-Stelle eine Stellungnahme des RAD eingeholt hatte, der zum Schluss kam, dass auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne, teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit zwei separaten Vorentscheiden vom 19. September 2019 mit, dass die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente (IV-Grad: 42 Prozent) herabgesetzt und die Hilflosenentschädigung aufgehoben werde. Gleichentags teilte die IV-Stelle der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit, es werde ein ordentliches Revisionsverfahren durchgeführt, und forderte diese auf, den «Zusammenruf der Beiträge und die Berechnung der Leistung durchzuführen und die Begründung abzuwarten, bevor sie eventuelle Verrechnungen und den Versand der Verfügung vornehme». Gegen diese beiden Vorentscheide erhob der Versicherte, fortan vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, am 11. Oktober 2019 schriftliche Einwände, die er am 28. November 2019 und 31. Januar 2020 ergänzte und zu denen das E.________ am 29. Juni 2020 (Dres. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie) resp. 4. Juli 2020 (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie) Stellung bezog. Nach der Einholung von weiteren Stellungnahmen des RAD wurden dem Versicherten im Verlauf des Monats Mai 2021 eine Mitteilung und zwei Verfügungen eröffnet: Datum Verfügende Instanz Inhalt der Verfügung resp. Mitteilung 19. Mai 2021 IV-Stelle Hilfe bei der Arbeitsvermittlung 19. Mai 2021 Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente im Namen der IV-Stelle für Versicherte auf eine Viertelsrente im Ausland IVSTA 20. Mai 2021 IV-Stelle Aufhebung der Hilflosenentschädigung E. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 19. Mai 2021 betreffend Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente erhob der Versicherte am 21. Juni 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil C-2890/2021 vom 3. Januar 2022 hiess dieses die Beschwerde insoweit gut, als dass es die angefochtene Verfügung zufolge Unzuständigkeit der verfügenden Behörde aufhob und die Vorinstanz (IVSTA) im Sinne der Erwägungen anwies, die Sache unverzüglich an die zuständige Behörde (IV-Stelle Freiburg) zu überweisen, damit diese einen neuen Revisionsentscheid erlasse. Die Überweisung der Angelegenheit erfolgte indes erst im Oktober 2022, nachdem die Instruktionsrichterin im Rahmen entsprechender Abklärungen festgestellt hatte, dass es die IVSTA versäumt hatte, der Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts, die Angelegenheit unverzüglich an die IV-Stelle Freiburg zu überweisen, Folge zu leisten, und die IVSTA auf dieses Versäumnis aufmerksam gemacht hatte. Die Angelegenheit ist bei der IV-Stelle hängig. F. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 2021 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung erhob der Versicherte am 21. Juni 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die ihm mit Verfügung vom 7. Juni 2016 zugesprochene Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 zu bestätigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der mit Verfügung vom 23. Juni 2021 auf CHF 400.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am 28. Juni 2021 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 22. September 2021 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, im Rahmen dessen beide Parteien an ihren Anträgen festhielten. Am 13. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere (spontane) Eingabe zu den Akten. Am 14. Oktober 2022 wurden sodann die Akten des Bundesverwaltungsgerichts beigezogen. G. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 21. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das Kantonsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz seinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu Recht aufgehoben hat (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 87-88bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 17 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt somit einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1; Urteile BGer 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.2; BVGer C-5447/2017 vom 14. April 2020 E. 5.4.1). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Hilfslosenentschädigung rechtskräftig gewährt bzw. materiell belegt worden ist, mit dem Sachverhalt
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 im Zeitpunkt der Neubeurteilung im Revisionsverfahren; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 4.1; 130 V 71 E. 3.2.3). Massgebender Vergleichszeitpunkt ist im vorliegenden Fall die Verfügung vom 7. Juni 2016 (IV- Akten S. 300-304), mit welcher dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause zugesprochen wurde. 3. 3.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit hat. Diese wurde mit der angefochtenen Verfügung per 1. Juli 2021 aufgehoben. Nichts desto trotz ist festzuhalten, dass sich in den Verfahren betreffend Rente und Hilfslosenentschädigung – zumindest teilweise – die gleichen Rechtsfragen stellen. Es handelt sich sowohl im einen wie auch im anderen Verfahren um eine Revision von Amtes wegen, bei der es – grundsätzlich – die Frage zu beantworten gilt, ob sich seit dem 7. Juni 2016, als dem Beschwerdeführer mit zwei separaten Verfügungen eine ganze Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen worden war, der massgebliche Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Zu dieser Frage hat die Vorinstanz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, das am 19. Juli 2019 vom E.________ erstattet wurde. 3.2. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) fassen die Gutachter die Krankengeschichte wie folgt zusammen (IV-Akten S. 566-567): «Seit 11/2013 manifestierten sich ohne vorgängiges Trauma Schmerzen im linken Oberschenkel und nach erfolgloser Behandlung mit Medikamenten und Spritzen führte der Neurochirurg Dr. I.________ […] am 10.01.2014 bei rezidivierendem, aktuell akutem Iumboradikulärem Reizsyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 links mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel L5 links […] eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 links mit Sequesterentfernung und Diskektomie durch. […] [A]m 26.03.2014 nahm derselbe Operateur bei voluminösem Frührezidiv mit L5-Kompression links eine mikrochirurgische Refenestration L4/5 links mit Sequesterentfernung vor. […] Daraufhin erfolgte bei «anhaltender Mikroinstabilität» eine Freedom-Prothesenimplantation L4/5 von links durch Prof. I.________ […]. Am 01.12.2014 führte der gleiche Neurochirurg […] eine transpedikuläre dynamische Stabilisation L4/5 durch […]. Am 04.05.2015 verletzte Prof. I.________ während einer Metallentfernung L4/5 die Arteria iliaca communis links und es resultierte eine akute Beinischämie mit thrombotischem Verschluss der Arteria iliaca communis, interna und externa sowie der Arteria femoralis superior links, sodass am gleichen Tag und am 05.05.2015 eine Revision mit Rekonstruktion der Arteria iliaca communis links mit Perikard-Patchplastik, selektiver Embolektomie der Unterschenkelgefässe und Kompartmentspaltung, Rethrombektomie, Iokaler Lyse sowie sekundär ein VAC-Verband und eine Thierschdeckung notwendig wurden. […] [A]m 14.01.2019 [wurde] an der neurochirurgischen Klinik des J.________ perkutan eine epidurale Stabelektrode zur Testung der Rückenmarksstimulation implantiert. [Am 21.01.2019 wurde] die Testelektrode an der gleichen Klinik wieder entfernt.» Die hier interessierende Frage, ob hinsichtlich der Hilflosigkeit ein Revisionsgrund vorliegt, mithin ob seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 7. Juni 2016 eine wesentliche Änderung in den
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen, wird von den Gutachtern wie folgt beantwortet: «Aus orthopädischer Sicht kann die Frage verneint werden. Auf neurologischem Fachgebiet besteht […] eine Lähmung vor allem der Fusshebung und gering bis mittelgradig auch der Fussbeugung links. Der übrige neurologische Untersuchungsbefund war unauffällig, sodass der Versicherte insbesondere unter Anwendung der Peroneusschiene weder regelmässig noch in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.» 3.3. Auch wenn die Gutachter bescheinigen, dass der Beschwerdeführer, seit er die Peroneusschiene anwendet, nicht mehr auf die regelmässige Hilfe Dritter angewiesen ist, so ist dennoch festzustellen, dass sich die Gutachter mit dieser Frage nicht näher auseinandergesetzt haben. So hat die Abklärung der Hilflosigkeit vom 16. Februar 2016, auf die die letzte materiellrechtliche Verfügung vom 7. Juni 2016 abstützt, ergeben, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Waschen/Baden/Duschen sowie Fortbewegung in der Wohnung (inkl. Treppen) die regelmässige Hilfe Dritter benötigte. Es wurde ausgeführt, dass er zwar den Oberkörper in sitzender Position selber bekleiden und entkleiden könne, aber beim An- und Abziehen von Unterwäsche, Socken und Schuhen sowie beim Anziehen und Ablegen der Prothese am linken Bein auf die tägliche Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei. Da er keine Dusche habe, helfe diese auch beim Ein- und Aussteigen in resp. aus der Badewanne. Zwar könne er seinen Oberkörper und die Haare selber waschen, wenn es aber um die Reinigung und das Trocknen der unteren Körpertele gehe, benötige er regelmässig die Hilfe seiner Ehefrau. Zudem müsse er, da er an Gefühllosigkeit am linken Fuss leide, während der Körperpflege überwacht werden (Sturzgefahr). Auch beim Begehen der Treppe (der Beschwerdeführer wohne im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses ohne Lift) sei die Sturzgefahr wegen des Fallfusses und der Gefühllosigkeit links zurzeit gross, weshalb er auch hier die regelmässige Hilfe seiner Ehefrau benötige (IV-Akten S. 285-286). Auch wenn es durchaus einzuleuchten vermag, dass die Anwendung der Peroneusschiene die Fortbewegung des Beschwerdeführers (namentlich auch das Treppensteigen) erleichtert und die Sturzgefahr etwas abschwächt, so ist indes nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern die Peroneusschiene dem Beschwerdeführer auch das Ankleiden/Auskleiden sowie Waschen/Baden/ Duschen erleichtern soll, zumal ja die Schiene bei diesen Tätigkeiten abgezogen wird. Dies wird von den Gutachtern denn auch nicht näher erläutert, weshalb das Gutachten in diesem Punkt unvollständig ist. Da die Vorinstanz auch keine weitere Abklärung der Hilflosigkeit, so wie sie sie im Jahr 2016 durchführen liess, anordnete, kann auf die (letztlich nicht respektive unzureichend begründete) Schlussfolgerung der Gutachter, der Beschwerdeführer sei insbesondere unter Anwendung der Peroneusschiene weder regelmässig noch in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, nicht ohne weiteres abgestellt werden. 3.4. Kommt hinzu, dass das Gutachten resp. die darin enthaltenen Schlussfolgerungen der Gutachter noch in einem weiteren Punkt nicht überzeugen: So ist unbestritten, dass anlässlich der Operation vom 4. Mai 2015 massive Komplikationen aufgetreten sind (akute Beinischämie links bei iatrogener Dissektion der Arteria iliaca communis links mit thrombotischem Verschluss der Arteria iliaca communis, interna und externa und sowie der Arteria femoralis superior links; vgl. auch den Austrittsbericht der Universitätsklinik für Herz- und Gefässchirurgie des J.________ vom 1. Juli 2015, IV-Akten S. 185-189) und der Beschwerdeführer
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 notfallmässig ins J.________ überführt werden musste, wo er sich weiteren operativen Eingriffen unterziehen musste und bis zum 16. Juni 2015 stationiert war. Es folgte eine 6-wöchige Rehabilitationsbehandlung im Spital K.________ (IV-Akten S. 188) sowie ein stationärer Aufenthalt in der L.________ vom 21. Oktober 2015 bis 28. November 2015, wo der Beschwerdeführer in ein multimodales Therapieprogramm mit den Schwerpunkten Physiotherapie und physikalische Therapien eingebunden und zudem engmaschig psychologisch begleitet wurde (Bericht der L.________ vom 28. Dezember 2015, IV-Akten S. 238-243). Gestützt auf diese Berichte, namentlich den Bericht der L.________, die einen baldigen beruflichen Wiedereinstieg zurzeit noch nicht als realistisch erachtete, sowie eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. M.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Januar 2016, der dafürhielt, dass zurzeit und für ca. 2 Jahre wegen der anhaltenden neuropathischen Schmerzen trotz starker medikamentöser Behandlung und Physiotherapie sowie Paresen/Paralysen keine berufliche Eingliederung denkbar sei (IV-Akten S. 249-250), sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Im Herbst 2016 sowie Anfang des Jahres 2018 folgten zwei weitere mehrwöchige stationäre Rehabilitationsaufenthalte in der Schmerzklinik N.________, was jedoch nur kurzfristig zu einer Schmerzreduktion führte (vgl. IV-Akten S. 649). Wie die Gutachter vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangen konnten, es habe bereits ab August 2015 – also noch vor dem Rehabilitationsaufenthalt in der L.________ – in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent und in einer adaptierten Tätigkeit eine solche von 100 Prozent (Arbeitsunfähigkeit: 0 Prozent) vorgelegen (IV-Akten S. 571-572), ist weder einsichtig noch nachvollziehbar. Da – nach Meinung der Gutachter – die Verbesserung des Gesundheitszustandes bereits ein knappes Jahr vor der Zusprechung der ganzen Invalidenrente sowie der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades (Datum der Verfügungen: 7. Juni 2016) eingetreten sein soll, stellt sich letztlich auch die Frage, ob nicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern vielmehr eine Andersbeurteilung des gleichen Sachverhaltes zur abweichenden Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit geführt hat. 3.5. Was die Rentenrevision anbelangt, so ist ausserdem festzustellen, dass sich in diesem Verfahren gleich mehrere prozedurale Fehler ereignet haben: Am 19. September 2019 hat die Vorinstanz die SAK damit beauftragt, den «Zusammenruf der Beiträge und die Berechnung der Leistung durchzuführen und die Begründung abzuwarten, bevor sie eventuelle Verrechnungen und den Versand der Verfügung vornehme» (IV-Akten S. 595-596). Am 7. Mai 2021 stellte die IV-Stelle der SAK die Begründung mit dem Titel «Verfügungsteil 2, Reduktion der Invalidenrente» zu, welche der künftigen Verfügung beizufügen sei (IV-Akten S. 737- 740). In der Folge eröffnete die IVSTA dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2021 eine Verfügung, mit welcher sie ihm mitteilte, dass seine bisher bezahlte ganze Rente durch eine Viertelsrente ersetzt werde. Da seine Tochter O.________ ihren Wohnsitz in B.________ habe, verliere sie ihren Leistungsanspruch auf die zusätzliche Kinderrente zur Viertelrente des Vaters (IV-Akten S. 757- 759). Am 21. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer – gemäss Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil C-2890/2021 vom 3. Januar 2022 insoweit gut, als dass es die Verfügung vom 19. Mai 2021 aufhob und die Vorinstanz (IVSTA) im Sinne der Erwägungen anwies, die Sache
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 unverzüglich an die zuständige Behörde (IV-Stelle Freiburg) zu überweisen, damit diese einen neuen Revisionsentscheid erlasse. Eine Überweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erfolgte jedoch nicht resp. erst im Oktober 2022, nachdem im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens festgestellt worden war, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits abgeschlossen war – worüber das Kantonsgericht aber nie informiert worden war –, und die IVSTA der Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Sache unverzüglich an die IV-Stelle Freiburg zu überweisen, nicht nachgekommen war. In der Zwischenzeit wurde die Angelegenheit aber überwiesen und die IV- Stelle ist daran, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären (vgl. die Aktennotiz vom 19. Oktober 2022). Dabei wird die Vorinstanz nicht umhinkommen, umfassende medizinische Abklärungen zu tätigen und ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Dies nicht nur deshalb, weil auf das bereits eingeholte Gutachten respektive die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nicht ohne weiteres abgestellt werden kann (vgl. soeben E. 3.4). Auch ist das E.________-Gutachten vom 19. Juli 2019 mittlerweile überholt, hat sich doch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren ganz offensichtlich verschlechtert. So berichten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie des J.________ über eine deutliche Verschlechterung der chronischen Schmerzerkrankung mit einer höheren Schmerzintensität der vor allem neuropathischen Schmerzen am linken Bein und einer gesteigerten Medikamenteneinnahme bei eigentlich geplanter Opioidreduktion. Die Mobilität und Koordination sei aufgrund der zunehmenden Schmerzen und auch wegen der coronabedingt fehlenden konservativen Therapien deutlich zurückgegangen. Der dringlich indizierte stationäre Opioidentzug könne aufgrund der derzeitigen psychischen Instabilität nicht geplant werden (Bericht vom 14. Juni 2021, IV-Akten S. 816-820; siehe auch den Bericht vom 7. Juli 2020, IV-Akten S. 704-706). Auch konnte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der P.________ vom 2. Mai 2022 zu den Akten reichen, der über einen Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation vom 23. Februar 2022 bei Exazerbation der psychosozialen Belastungssituation berichtet und die folgenden Hauptdiagnosen stellt: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssymptom (F11.2). 4. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass das von der Vorinstanz eingeholte polydisziplinäre Gutachten respektive die darin im Zusammenhang mit der Hilflosigkeit enthaltenen Schlussfolgerungen nicht überzeugen. Da das Gutachten mittlerweile ausserdem überholt ist, wird die Vorinstanz nicht umhinkommen, im nach wie vor bei ihr hängigen Revisionsverfahren betreffend Rente umfassende medizinische Abklärungen zu tätigen und ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Auf der Grundlage dieses neuen polydisziplinären Gutachtens – sofern umfassend und überzeugend – sowie einer (bisher unterbliebenen) Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause wird auch die allfällige Revision der Hilflosenentschädigung zu beurteilen sein. Folglich ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigt und anschliessend im Revisionsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung neu verfügt.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die Nichtbehandlung des vom Beschwerdeführer am 17. November 2020 gestellten Ausstandgesuchs gegen Dr. med. G.________ zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste, wie es der Beschwerdeführer verlangt. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- sind ausgangsgemäss der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückzuerstatten. 5.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche sich nach dem VRG, dem kantonalen Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des dafür notwendigen Aufwandes richtet. Am 9. November 2022 reichte Rechtsanwalt Armin Sahli eine Kostenliste über CHF 18'234.95 ein. Diese ist für die vorliegende Angelegenheit massiv überhöht, enthält sie doch eine Vielzahl von anwaltlichen Bemühungen, die bereits vor dem Beschwerdeverfahren erbracht wurden. Ausserdem geht der Kostenliste mit der Überschrift «IV-Verfahren» nicht hervor, ob darin nur Aufwendungen für das Revisionsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung enthalten sind und nicht auch solche, die für das Rentenrevisionsverfahren erbracht wurden. Folglich ist die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen (Art. 11 Abs. 1 Tarif VJ). In Anbetracht der Komplexität der Angelegenheit und des dafür notwendigen Aufwandes scheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'261.70, bestehend aus einem Honorar von CHF 2'000.-, Auslagen von CHF 100.- sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 161.70 (7,7 Prozent von CHF 2'100.-), festzusetzen. Diese geht zulasten der unterliegenden Vorinstanz. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigt und anschliessend im Revisionsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung neu verfügt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- gehen zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. III. Der von A.________ geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- wird ihm zurückerstattet. IV. A.________ wird zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung von CHF 2'261.70, davon Mehrwertsteuer von CHF 161.70 (7,7 Prozent von CHF 2'100.-), zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten, der Parteientschädigung oder der Entschädigung des zugewiesenen Rechtsbeistands ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. November 2022/dki Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: