Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 106 Urteil vom 8. Dezember 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Revision: Einstellung der Rente; Schadenminderungspflicht) Beschwerde vom 8. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1967, verheiratet, Vater von drei Kindern (Jahrgänge 2009, 2011 und 2013), wohnhaft in B.________, arbeitete vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2015 als Abteilungsleiter resp. Hauptabteilungsleiter bei der C.________ SA. Aufgrund einer Erschöpfungsdepression bzw. eines Burnouts bestand seit dem 20. Januar 2014 eine anhaltende 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. B. Am 27. April 2015 meldete sich A.________ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 9. Mai 2016 gestützt auf ein von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen kein Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes bestehe, welcher einen Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) begründe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 28. Oktober 2016 meldete sich der Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Auf dieses Begehren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2017 nicht ein mit der Begründung, es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. C. Im Jahr 2017 war der Versicherte zwischenzeitlich als Dispatcher für die E.________ AG tätig. Diese Tätigkeit musste er wegen seiner Lärmempfindlichkeit nach nur drei Monaten aufgeben. In der Folge arbeitete er von April 2018 bis Januar 2019 als Produktionsplaner für die F.________ AG. Seit dem 14. Juni 2018 bestand eine 30-prozentige und seit dem 2. Oktober 2018 eine medizinisch attestierte 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Am 8. Januar 2019 meldete sich der Versicherte ein drittes Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Zu seiner gesundheitlichen Situation machte er die folgenden Angaben: «Elektrosensibel, Erkrankung auf Grund nicht ionisierter Strahlung (W-LAN, DECT) in [der] Firma». Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, klärte die medizinische und wirtschaftliche Situation des Versicherten ab und liess ihn durch Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fachspezifisch begutachten. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 29. Januar 2020 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) und einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). In seiner früheren Tätigkeit als Teamleiter sei der Versicherte seit spätestens Oktober 2018 nicht mehr arbeitsfähig. Spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung (9. Dezember 2019) lasse sich auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 Prozent annehmen. Der Gutachter erörterte die therapeutischen Optionen sowie den Behandlungsalgorithmus hinsichtlich einer medikamentösen Behandlung mit einem Antidepressivum, wobei er auf die ungünstigen Faktoren im konkreten Fall (namentlich eine gewisse Chronifizierung und eine deutliche Tendenz des Versicherten, sich auf körperliche Prozesse zu fokussieren) hinwies, und stellte eine Hospitalisation oder eine teilstationäre Behandlung zur Diskussion, deren Nutzen er aber als eher gering erachtete. Zusammenfassend kam er alsdann zum Schluss, dass zwar Behandlungsoptionen bestehen würden, die versucht werden könnten. Aktuell würden sich jedoch keine Behandlungsmassnahmen definieren lassen, mit denen sich innert nützli-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 cher Frist mit überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit erreichen liesse. Auf Intervention des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD), dem das Gutachten zur Stellungnahme unterbreitet worden war, reichte der Gutachter am 12. Februar 2020 einen Nachtrag (Addendum) ein. Hinsichtlich der Ansprechrate auf Antidepressiva verwies er auf eine STAR-D-Studie und entsprechende Untersuchungen sowie auf die ungünstigen Voraussetzungen im konkreten Fall und präzisierte, dass es nicht möglich sei, die verschiedenen Faktoren zusammenzurechnen. Nichts desto trotz sei er hinsichtlich der Ansprechrate etwas pessimistisch gewesen, weshalb er seine Aussage bezüglich Arbeitsfähigkeit insofern revidieren möchte, als dass unter Berücksichtigung der therapeutischen Optionen aus seiner Sicht durchaus die Chance bestehe, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten innert sechs Monaten wesentlich verbessere und sich dadurch seine Arbeitsfähigkeit um 20 bis 40 Prozent steigern lasse. Im Einvernehmen mit dem Versicherten liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten sowie die eingeholten Stellungnahmen des RAD vom 17. und 24. Februar 2020 den behandelnden Psychiatern (Dres. med. H.________ und I.________, beides Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) zukommen, welche ihrerseits am 16. März 2020 (Dr. med. I.________) bzw. 24. April 2020 (Dr. med. H.________) medizinische Situationsberichte einreichten. Daraufhin holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD ein. D. Am 10. August 2020 machte die IV-Stelle den Versicherten auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam. Sie stellte fest, dass bisher keine leitliniengerechte Therapiemassnahme erfolgt sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass mit einer adäquaten Therapiemassnahme eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Eine psychiatrische-psychotherapeutische Therapie, stationär oder anfänglich zumindest eine teilstationäre / tagesklinische Behandlung mit regelmässiger Bestimmung des Medikamentenspiegels sei zumutbar. Zudem sollte der beschriebene regelmässige Konsum (von Alkohol) innerhalb der Therapie thematisiert und reduziert sowie kontrolliert werden. Der Versicherte werde folglich aufgefordert, 1. mit den behandelnden Ärzten und insbesondere mit dem Psychiater Kontakt aufzunehmen, um den weiteren Verlauf der geeigneten Behandlung gemäss den Empfehlungen des Gutachters zu besprechen (diesbezüglich werde um eine Rückmeldung gebeten, per wann mit der Therapiemassnahme begonnen werde), und 2. der IV-Stelle monatlich eine Kopie des beiliegenden Blattes «Nachweis psychiatrische Behandlung» zuzustellen, welche die regelmässig befolgte Therapie inklusive des Medikamentenspiegels beweise (erstmals am 11. September 2020). Eine neue Beurteilung der gesundheitlichen Situation werde in sechs Monaten erfolgen. Dabei werde auch der Einfluss der Behandlungsresultate auf den Leistungsanspruch geprüft und entsprechend berücksichtigt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2019 (6 Monate nach Erhalt der Anmeldung) bei einem Invaliditätsgrad von 86 Prozent eine ganze Invalidenrente zu. Auf entsprechenden Einwand des Versicherten, mit welchem er sich gegen die Anordnung einer stationären / teilstationären psychiatrischen Behandlung zur Wehr setzte und beantragte, diese sei zu widerrufen, und nach Eingang weiterer medizinischer Berichte und einer Stellungnahme des RAD annullierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 26. November 2020 die Aufforderung zur Schadenminderung vom 10. August 2020 resp. ersetzte diese durch eine neue Aufforderung gleichen Inhalts.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Die Frist für die erstmalige Einreichung des Blattes «Nachweis psychiatrische Behandlung» wurde neu auf den 27. Dezember 2020 angesetzt. Am 21. Januar 2021 erkundigte sich die IV-Stelle telefonisch beim Rechtsvertreter des Versicherten, wann eine (teil-) stationäre Behandlung erfolgen werde. Dieser teilte der IV-Stelle mit, dass der Versicherte und sein Psychiater weiterhin an der bisherigen Therapie festhalten und geltend machen würden, dass ein (teil-) stationärer Aufenthalt kontraproduktiv sei. E. Mit Vorentscheid vom 1. Februar 2021 stellte die IV-Stelle fest, dass bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine teilstationäre noch eine stationäre Therapie in Anspruch genommen worden und der Versicherte somit seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde die Invalidenrente eingestellt. Gegen diesen Vorentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2021 schriftliche Einwände. Nachdem die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD eingeholt hatte, bestätigte sie mit Verfügung vom 6. Mai 2021 die Einstellung der Rente. Die Einstellung wurde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats, also per Ende Juni 2021, vorgenommen. F. Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, mit Eingabe vom 8. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Einstellung der Rente zu verzichten. In der Begründung der Beschwerde stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich aus dem Gutachten klar und deutlich ergebe, dass keine Behandlungsmassnahmen bestehen, mit denen sich seine Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessern lasse. Wenn der Gutachter in seinem Addendum knapp zwei Wochen später zu einem anderen Schluss komme, so sei dies mangels hinreichender Begründung nicht nachvollziehbar. Komme hinzu, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent ein Invaliditätsgrad von 71 Prozent resultiere. Selbst bei Abstellen auf das Addendum hätte er also Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm eine teilstationäre oder stationäre Therapie nicht zumutbar sei, da kontraindiziert. Der mit Verfügung vom 11. Juni 2021 auf CHF 800.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 22. Juni 2021 geleistet. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 26. November 2021 wurde dem BVG-Versicherer die Möglichkeit gegeben, sich zum Streitgegenstand zu äussern. Dieser verzichtete am 3. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. G. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 8. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021 wurde durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz die von ihm seit 1. Juli 2019 bezogene ganze Invalidenrente zu Recht zufolge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, namentlich auch an medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Wenn die versicherte Person diesen Pflichten nicht nachgekommen ist, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass eine versicherte Person, die sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder die nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss, bevor ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren nur dann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihre Anmelde-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt oder wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (vgl. die in Art. 7b Abs. 2 IVG abschliessend aufgezählten Tatbestände qualifizierter Pflichtverletzung). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.2. Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit einer Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen, wobei
Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der versicherten Person, massgebend ist (ZAK 1982 S. 495 E. 3; Urteil BGer I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Massnahme, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar wäre (ZAK 1985 S. 326 E. 1); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Namentlich bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Versichertenpersönlichkeit mit zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff ist, je weniger hoch ist der Massstab an die Unzumutbarkeit zu legen (ZAK 1985 S. 326 E. 1). Generell hat die Zumutbarkeitsprüfung bei Behandlungsmassnahmen einzelfallbezogen zu erfolgen, weil neben den objektiven auch die subjektiven Umstände einzubeziehen sind (KIESER, ATSG-Kommentar, 4., vollständig revidierte Auflage, Art. 21 N. 123). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, so namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auszulösen vermag (Urteil BGer I 744/06 vom 30. März 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4b, bestätigt in Urteil BGer 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2; vgl. auch Urteil BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (Urteil BGer I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3). 2.3. Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). 2.4. Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil EVGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Gericht hat sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen. Sofern solche nicht vorliegen oder widersprüchlich sind, sind weitere Abklärungen unabdingbar, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil BGer 8C_262/2013 vom 5. Juli 2013 E. 5.2; BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a). 3. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer seit 1. Juli 2019 bezogene ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung per 30. Juni 2021 eingestellt mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verletzt, indem er sich bis zum heutigen Zeitpunkt weder einer teilstationären noch einer stationären Therapie unterzogen habe. Der Beschwerdeführer wiederum stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm eine stationäre Therapie nicht zumutbar sei. Ein Klinikaufenthalt sei kontraindiziert und würde ihn psychisch destabilisieren. 3.1. Die Vorinstanz beruft sich auf das psychiatrische Gutachten, welches am 29. Januar 2020 von Dr. med. G.________ erstattet worden war (IV-Akten S. 686-718), auf das Addendum vom 12. Februar 2020 (IV-Akten S. 684-685) sowie auf die eingeholten RAD-Stellungnahmen (IV-Akten S. 676-677, 719-721, 725-726, 757-759, 766-774, 879-882, 1002-1003). 3.2. Der Gutachter stellt in seinem Gutachten die folgenden psychiatrischen Diagnosen (IV-Akten S. 707): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine Er kommt zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit (als Teamleiter) seit spätestens Oktober 2018 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit (weniger hohe Anforderungen an die Interaktion, keine Supervisionsaufgaben und reguläre Belastung) sei spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung von einer 80-prozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-Akten S. 717). Zu den möglichen Behandlungsoptionen führt der Gutachter aus, dass sich depressive Störungen und Angststörungen in der Regel medikamentös und psychotherapeutisch behandeln lassen würden. Für die medikamentöse Behandlung einer depressiven Störung würden zunächst üblicherweise Antidepressiva verwendet. Die Ansprechrate sei häufig nicht sehr hoch und bedinge nicht selten eine gewisse Dosierung, die sich häufig im Vorfeld nicht bestimmen lasse, so dass eine Dosisanpassung im Verlauf notwendig sein könne. Bei mangelndem Ansprechen bestehe die Möglichkeit
Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 des Wechsels auf ein anderes Präparat oder die Möglichkeit einer Kombinationsbehandlung, sei es zweier Antidepressiva mit unterschiedlichem Wirkmechanismus oder eines Antidepressivums mit einem Medikament aus einer anderen Stoffklasse, beispielsweise einem Stimmungsstabilisator oder einem atypischen Antipsychotikum. Angststörungen würden ebenfalls auf eine Behandlung mit einem Antidepressivum ansprechen. In der Literatur würden auch Versuche beschrieben, bei mangelndem Ansprechen genauso wie bei der Depression eine Augmentation bzw. eine Kombinationsbehandlung mit denselben Substanzen zu versuchen. Dies könnte allenfalls versucht werden, wobei gerade bei den atypischen Antipsychotika der Effekt auf Angststörungen auch teilweise kontrovers diskutiert werde (IV-Akten S. 713-714). Der Beschwerdeführer werde aktuell mit einem Phytotherapeutikum und einem niedrigdosierten Antidepressivum behandelt. Aus Sicht des Unterzeichnenden sei aktuell die Chance klein, dass sich nach einer so langen Behandlung ein zusätzlicher Effekt dieser Medikamente aufbaue. Entsprechend wäre eine Anpassung der Medikation zu erwägen. Unter Berücksichtigung des oben aufgeführten Behandlungsalgorithmus bestehe im Prinzip die Chance auf eine Verbesserung. Im vorliegenden Fall sei prognostisch ungünstig, dass die depressive Symptomatik schon seit längerem bestehe, so dass sich von einer gewissen Chronifizierung ausgehen lasse. Ebenso sei ungünstig, dass der Beschwerdeführer eine deutliche Tendenz zeige, sich auf körperliche Prozesse zu fokussieren. Bei solchen Patienten bestehe erfahrungsgemäss eine grössere Chance für das Auftreten von Nebenwirkungen und zugleich auch ein erhöhtes Risiko dafür, dass diese Nebenwirkungen als sehr hinderlich und einschränkend beurteilt würden. Diesbezüglich könnte es hilfreich sein, mit dem Exploranden psychologische Aspekte dieses Phänomens im Vorfeld gut zu besprechen, um damit die Compliance allenfalls zu verbessern (IV-Akten S. 714). Zu diskutieren wären vielleicht eine Hospitalisation oder eine teilstationäre Behandlung, wobei der zu erwartende Nutzen aus Sicht des Unterzeichnenden eher gering sei (IV-Akten S. 714). 3.3. In seinem Addendum vom 12. Februar 2020 wies der Gutachter präzisierend darauf hin, dass die Ansprechrate auf Antidepressiva nicht sehr hoch sei. In der gross angelegten STAR-D-Studie hätten nur etwa ein Drittel der Betroffenen eine Remission erzielt. Zwar sei davon auszugehen, dass durch eine allfällige Augmentation dieses Resultat etwas verbessert werden könnte. Entsprechende Untersuchungen würden aber darauf hinweisen, dass auch bei einer Augmentation der Effekt nicht riesig sei. Wenn man nun bedenke, dass im vorliegenden Fall die depressive Symptomatik schon seit längerem bestehe und von einer Chronifizierung auszugehen sei, so müsse die Chance auf eine Verbesserung nach unten korrigiert werden. Hinzu komme die erwähnte Tendenz, sich auf körperliche Prozesse zu fokussieren und unter Nebenwirkungen zu leiden, was die Behandlung weiter erschweren sollte. Es sei selbstverständlich nicht möglich, diese Faktoren zusammenzurechnen. Insofern sei die Beurteilung der Chance auf eine baldige, wesentliche Verbesserung des Zustandes eine Ermessensfrage. Nach nochmaliger Überlegung sei indessen die Aussage, wonach sich aktuell «keine Behandlungsmassnahmen definieren [liessen], mit der sich in nützlicher Frist mit überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit erreichen liesse», hinsichtlich der Ansprechrate etwas pessimistisch. Diese Aussage sei deshalb insofern zu revidieren, als dass unter Berücksichtigung der aufgeführten therapeutischen Optionen die Chance bestehe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers innert sechs Monaten wesentlich verbessere und dass sich dadurch die Arbeitsfähigkeit um 20-40 Prozent vergrössern lasse.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 4. 4.1. Vorab ist festzustellen, dass das bei den Akten liegende psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ auf dem dem Gutachter vollständig zur Verfügung gestellten Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen, welche fachspezifisch wiedergegeben und ausführlich diskutiert werden, sowie auf einer über dreistündigen Exploration vom 9. Dezember 2019 beruht. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge plausibel und absolut überzeugend. Auch die RAD-Ärztin, Dr. med. J.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, räumt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (IV-Akten S. 677) ein, dass die Herleitung der Diagnosen im Rahmen des erhobenen Psychostatus sehr gut und nachvollziehbar sei. Allerdings bestehe ein formelles Problem mit dem Gutachten, scheinbar seien zwei Gutachten miteinander vermengt worden. Ausserdem solle sich der Gutachter seine Konklusion auf S. 32 unter Punkt 8.2 ansehen, welche im Widerspruch zu Punkt 7.2 seines Gutachtens stehe. Der von der RAD-Ärztin angesprochene Widerspruch bezieht sich auf die Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers. So führt der Gutachter unter Punkt 7.2 seines Gutachtens aus, dass es durchaus Behandlungsmöglichkeiten gebe. So könne sowohl die depressive Störung wie auch die Angststörung medikamentös behandelt werden. Die Ansprechrate auf die üblicherweise verordneten Antidepressiva sei jedoch häufig nicht sehr hoch. Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass eine gewisse Chronifizierung bestehe und er eine deutliche Tendenz zeige, sich auf körperliche Prozesse zu fokussieren, weshalb eine grössere Chance für das Auftreten von Nebenwirkungen und zugleich auch ein erhöhtes Risiko dafür bestehe, dass diese Nebenwirkungen als sehr hinderlich und einschränkend beurteilt würden. Diesbezüglich könnte es hilfreich sein, mit dem Beschwerdeführer die psychologischen Aspekte dieses Phänomens im Vorfeld gut zu besprechen, um damit die Compliance allenfalls zu verbessern. Zu diskutieren wäre vielleicht eine Hospitalisation oder eine teilstationäre Behandlung, wobei der zu erwartende Nutzen aus Sicht des Unterzeichnenden eher gering sei (IV-Akten S. 714). Unter Punkt 8.2 kommt der Gutachter sodann zum Schluss, dass sich aktuell keine Behandlungsmassnahmen definieren liessen, mit denen sich in nützlicher Frist mit überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit erreichen liesse (IV-Akten S. 717). Im Gegensatz zur RAD-Ärztin kann das Gericht in diesen Ausführungen keinen Widerspruch erkennen. Wenn der Gutachter zunächst in allgemeiner Weise ausführt, dass die Ansprechrate auf die üblicherweise verordneten Antidepressiva normalerweise nicht sehr hoch sei, um dann die ungünstigen Faktoren im konkreten Fall (namentlich die Chronifizierung und die Tendenz, sich auf körperliche Prozesse zu fokussieren) anzuführen und schliesslich zum Schluss zu kommen, dass aktuell keine Behandlungsmassnahmen bestehen, mit der sich mit überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit erreichen liesse, so ist dies nachvollziehbar und absolut überzeugend und keineswegs widersprüchlich. Nicht nachvollziehbar ist vielmehr, warum der Gutachter auf Nachfrage der Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Addendum komplett anders beurteilt wie noch zuvor im Gutachten. Dies umso mehr, als zwischen dem Gutachten und dem Addendum nur gerade zwei Wochen liegen und auch keine neuen medizinischen Erkenntnisse hinzugekommen sind. Im Gegenteil: Auch im Addendum führt der Gutachter unter Hinweis auf die STAR-D-Studie und entsprechende Unter-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 suchungen aus, dass die Ansprechrate auf Antidepressiva nicht sehr hoch sei; nur etwa ein Drittel der Betroffenen hätten eine Remission erzielt. Im konkreten Fall müsse diese Chance auf Verbesserung nach unten korrigiert werden, da von einer Chronifizierung auszugehen sei und der Beschwerdeführer die deutliche Tendenz habe, sich auf körperliche Prozesse zu konzentrieren und unter Nebenwirkungen zu leiden. Wie der Gutachter unter diesen Voraussetzungen zum Schluss kommen kann, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei entsprechender Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um 20 bis 40 Prozent vergrössern lasse, ist nicht einsichtig. 4.2. Wie dem auch sei, entscheidend ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass sich weder das Gutachten noch das Addendum zur Durchführbarkeit resp. Zumutbarkeit einer (teil-) stationären Behandlung äussern, so wie sie von der Vorinstanz im Rahmen der Schadenminderungspflicht verlangt wird. Zwar wird unter Punkt 7.2 eine Hospitalisation oder teilstationäre Behandlung zur Diskussion gestellt, gleichzeitig wird aber der zu erwartende Nutzen einer solchen Massnahme vom Gutachter als eher gering beurteilt; ganz zu schweigen von den vom Gutachter verwendeten Termini «wäre» und «vielleicht», die diese Behandlungsmöglichkeit weiter abschwächen (wörtlich: «Zu diskutieren wäre vielleicht eine Hospitalisation oder eine teilstationäre Behandlung, wobei der zu erwartende Nutzen aus Sicht des Unterzeichnenden eher gering ist.»; IV-Akten S. 714). Diese Beurteilung steht im Einklang mit den bisher gemachten Erfahrungen, wurde doch bereits in der Vergangenheit eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, aber aus persönlichen Gründen nie durchgeführt (vgl. Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akten S. 72 und 145: «Auch einer stationären Behandlung steht A.________, krankheitstypisch, angstbesessen entgegen.»; Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akten S. 80: «Eine stationäre Behandlung dürfte eher negative Folgen zeigen, da der Versicherte dann von seiner Familie [Kleinkinder] getrennt wäre.»). Auch Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Fähigkeitsausweis in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin (SAPPM), M.________, hat in seinem Gutachten vom 14. November 2018 glaubhaft begründet dargelegt, dass der dem Beschwerdeführer empfohlene Rehabilitationsaufenthalt in einer entsprechenden Spezialklinik, sofern es der Kontext zugelassen hätte, theoretisch eine gute Lösung gewesen wäre. Es sei jedoch plausibel, dass sich der Beschwerdeführer in jenem Zustand der Verängstigung und Verunsicherung nicht auf dieses theoretisch ideale Konzept habe einlassen können. Da insbesondere die sozialen Stressoren weiterhin bestanden hätten, scheine der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von seinen eigenen Möglichkeiten her durch dieses Angebot überfordert und nicht in der Lage gewesen zu sein, in diesem Zustand seine Frau und die drei Kinder zu verlassen. Es sei also nicht so, dass man dem Beschwerdeführer vorwerfen könne, sich durch das Nicht-Eintretenkönnen auf die stationäre Behandlungsmöglichkeit kategorisch einer Besserung entgegengestellt zu haben (IV-Akten S. 550 und 552). Wie die RAD-Ärztin Dr. med. J.________ bei dieser Ausgangslage in ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 (IV-Akten S. 720) zum Schluss kommen kann, dass dem Beschwerdeführer eine stationäre Therapie ab sofort zumutbar sei und ihm die ganze Zeit über auch zumutbar gewesen wäre, ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Während die Dres. med. K.________, D.________ und L.________ – für die Vergangenheit – einstimmig eine andere Meinung vertreten, lässt Dr. med. G.________ die Frage der Zumutbarkeit einer (teil-) stationären Behandlung mit seiner äusserst vagen Formulierung gänzlich unbeantwortet. Der RAD-Ärztin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie sich bei ihrer Beurteilung auf die gutachterliche Einschätzung beruft. Bleibt zu erwähnen, dass Dr. med. G.________ in seinem Addendum lediglich die medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva thematisiert. Er macht ergänzende Ausführungen zur Ansprechrate
Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 auf Antidepressiva und verweist in diesem Zusammenhang auf die STAR-D-Studie und entsprechende Untersuchungen sowie auf die ungünstigen Faktoren im konkreten Fall. Auf seine Aussage, wonach der zu erwartende Nutzen einer Hospitalisation oder teilstationären Behandlung aus seiner Sicht eher gering sei, kommt er jedoch nicht zurück. 4.3. Auch dem Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2020 (IV-Akten S. 736), bei dem der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2019 bis 29. Januar 2020 in Behandlung war, lässt sich implizit entnehmen, dass sich eine (teil-) stationäre Behandlung wohl kaum (erfolgreich) durchführen liesse. So beschreibt der Arzt, dass aufgrund von Vermeidung und Sicherheitsverhaltensweisen praktisch keine Normalität mehr in der Lebensführung herrsche. Im Zentrum sei die Angst vor dem Stimulus bzw. der eigenen körperlichen Reaktionen. So könnten laute Geräusche oder die Anwesenheit vieler Menschen, die Vermutung oder Gewissheit von elektromagnetischen Strahlen starke, körperlich betonte Reaktionen auslösen. Es könne zu einer enormen Müdigkeit und Erschöpfung kommen, die dann blockiere und erst nach einer Erholungsphase von Stunden bis Tagen überwindbar sei. Dies habe zu einem ausgeprägten Regelwerk im Alltag geführt, das kaum veränderbar sei bzw. der Versuch einer Veränderung führe zu Reaktionen, die dann wieder blockieren. Dadurch seien auch Versuche gescheitert, kleine Veränderungen im Sinne eines gestuften Vorgehens zu etablieren. Es sei nicht gelungen, den Beschwerdeführer zu einem aktiven Partner in der Bewältigung seiner Störung zu machen, was Veränderung schwierig mache. Es sei aber auch nicht wirklich gelungen, ein umsetzbares Veränderungsmodell zu entwickeln. Im Verlauf sei klargeworden, dass im gegebenen Setting angesichts der generellen Problematik und der ausgeprägten emotionalen und körperlichen Reaktionen eine weitere Arbeit nicht mehr fruchtbar sei. In einem weiteren Bericht vom 3. August 2020 (IV-Akten S. 779-793) verweist Dr. med. H.________ darauf, dass eine hohe Erschöpfbarkeit bestehe, die oft einen lähmenden Charakter annehme; dann gehe nichts mehr. Diese Zustände könnten durch Alltagsaktivitäten ausgelöst werden. Auch werde eine hohe Empfindlichkeit auf elektromagnetische Strahlung (v.a. W-LAN) wahrgenommen, welche dann zu unangenehmen körperlichen Symptomen führe. Die Anwesenheit anderer werde schlecht ausgehalten und in der Regel vollständig vermieden. Ein üblicher Alltag, auch ohne spezielle Belastungen, sei auch im häuslich-familiären Bereich nicht mehr möglich. Da es nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer zu einem aktiven Partner in der Bewältigung seiner Störung zu machen und ein umsetzbares Veränderungsmodell zu entwickeln, habe er die Verantwortung für eine Weiterführung der Therapie im ambulanten Rahmen nicht mehr übernehmen können. Angesichts der komplexen Symptomatik bestehe aus seiner Sicht die Notwendigkeit einer (teil-) stationären Behandlung. Auch wenn Dr. med. H.________ eine (teil-) stationäre Behandlung als notwendig erachtet, äussert er sich – wie schon der Gutachter – nicht dazu, ob sich der Beschwerdeführer auf eine solche überhaupt einlassen könnte. Angesichts der von ihm beschriebenen konkreten Umstände (Vermeidung und Sicherheitsverhaltensweisen, Angst vor dem Stimulus bzw. der eigenen körperlichen Rektionen, ausgeprägtes Regelwerk im Alltag, Blockaden beim Versuch von selbst kleinen Veränderungen im Sinne eines gestuften Vorgehens) muss davon ausgegangen werden, dass sich eine (teil-) stationäre Behandlung aktuell wohl kaum erfolgreich durchführen liesse. 4.4. Auch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, äussert sich in seinem Bericht vom 24. April 2020 (IV-Akten S. 743-744) dahingehend, es sei nicht damit zu rechnen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den nächsten Jahren verbessern werde. Namentlich könne mit einer Hospitalisation keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt werden, vielmehr bestehe das Risiko eines gegenteiligen Effekts im Sinne einer noch
Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 grösseren psychischen Desorganisation, da der Versicherte zwischenmenschliche Kontakte und soziale Interaktionen schlecht vertrage und paralysierende Ängste präsentiere, wenn er sich in einer Umgebung bewege, die er nicht kontrolliere. Eine Hospitalisation sei daher nicht indiziert. Am 18. September 2020 reichte Dr. med. I.________ einen weiteren Bericht zu den Akten (IV-Akten S. 849-853). Er berichtet unter anderem, dass seit Beginn der Behandlung durch ihn keine positive Veränderung eingetreten sei. Die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers seien sehr limitiert, in Anwesenheit anderer Personen verspüre der Beschwerdeführer grosse Ängste. Selbst wenn die Familie Besuch empfange, isoliere oder «verstecke» er sich. Er verlasse das Haus nur in absoluten Notfällen. Einkäufe zu erledigen bedeute für ihn grossen Stress; die Vorstellung, dass er einer ihm unbekannten Person begegnen könnte, ängstige ihn. Andere Formen sozialer Interaktion seien quasi inexistent. Der Beschwerdeführer behaupte auch, die negative Energie seiner Mitmenschen zu spüren. Seit dem Burnout im Jahr 2014 habe es trotz psychiatrischer Behandlung (auch mit Antidepressiva) praktisch keine positive Entwicklung gegeben und es sei auch nicht zu erwarten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in Zukunft verbessere. Die aktuelle unterstützende Behandlung sei fortzuführen. Stationäre Massnahmen seien jedoch seiner Meinung nach unwirksam resp. nicht indiziert. Beim Beschwerdeführer, der die Beziehung und den Kontakt zu anderen nur schwer ertragen könne und paralysierende Ängste an Orten verspüre, die er nicht kontrollieren könne, bestehe das Risiko, dass die stationäre Massnahme eine psychische Dekompensation verursache (vgl. auch die Berichte vom 24. April 2020, IV-Akten S. 868-869, und 30. September 2020, IV-Akten S. 867). 4.5. Eine andere Meinung vertritt indessen der RAD-Arzt Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2020 (IV-Akten S. 767-774). Der RAD-Arzt stellt zwar unter anderem fest, dass eine Behandlung unter Orientierung an anerkannten Leitlinien nicht auszumachen sei, und zwar weder im Zusammenhang mit der depressiven Störung noch mit der Angststörung. Durch entsprechende Behandlungen sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung beider Störungen und des Gesundheitszustandes und damit einhergehend auch der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Wahl des Behandlungssettings erscheine dabei nachrangig, wenngleich aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei medikamentösen Anpassungen und der Erfahrung während der zuletzt durchgeführten ambulanten kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung anfänglich zumindest eine teilstationäre / tagesklinische Behandlung empfohlen werde. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Verbesserung nur dann zu erreichen sein werde, wenn der Versicherte bereit sei, sein Verhalten zu verändern. Aufgrund des anzunehmenden Leistungsbegehrens und sekundären Krankheitsgewinns sowie des Verlaufs der zuletzt durchgeführten ambulanten kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung erscheine es fraglich, ob eine solche Bereitschaft ausreichend vorhanden sei. Medizinisch-theoretisch sei jedoch unter der Voraussetzung einer ausreichenden Bereitschaft zur Veränderung des Verhaltens und durch eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Orientierung an anerkannten Leitlinien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Auch eine stationäre Behandlung wäre dem Versicherten zumutbar, allerdings wäre auch der Erfolg einer solchen Behandlung von der Einstellung des Versicherten gegenüber dieser Form der Behandlung mit allen seinen Möglichkeiten, aber auch Einschränkungen abhängig. Betreffend Compliance sollten im Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung entsprechende Bestimmungen der Medikamentenspiegel durchgeführt werden. Am 16. Oktober 2020 reichte Dr. med. N.________ eine weitere Stellungnahme zu den Akten (IV- Akten S. 879-881), in der er zum Schluss kam, dass keine neuen relevanten medizinischen Tatsachen aufgetreten seien. Eine stationäre Behandlung sei dem Beschwerdeführer zwar weiterhin
Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 zumutbar, aufgrund von dessen Einstellung gegenüber einer solchen Behandlung sei jedoch ein Erfolg nicht zu erwarten, zumal er darin von seinem behandelnden Psychiater unterstützt werde und von letzterem à priori eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine solche Behandlung vorhergesagt werde. Allerdings seien den Berichten des behandelnden Psychiaters auch keine Vorschläge zu entnehmen, wie die Behandlung verbessert werden könnte, obwohl seit Behandlungsbeginn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht auszumachen sei. Insofern erscheine es durchaus angemessen, die bisherige Therapie kritisch zu hinterfragen. In seinem Bericht vom 30. April 2021 (IV-Akten S. 1002-1003) bestätigte Dr. med. N.________ seine bisherige Einschätzung. Der Meinung von Dr. med. N.________ ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich im vorliegenden Verfahren nicht primär die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer bereit ist, sich auf eine (teil-) stationäre Behandlung einzulassen, sondern vielmehr, ob er überhaupt dazu in der Lage ist, sich darauf einzulassen. Zu dieser Frage wird von Dr. med. N.________ aber keine Stellung bezogen. Es ist aktenkundig und wird von Dr. med. N.________ auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Regelwerk im Alltag entwickelt hat, von dem er kaum abweichen kann. Er hat Angst vor dem Stimulus und der Versuch einer Veränderung führt zu Reaktionen, die ihn für mehrere Stunden bzw. Tage blockieren können. Die Anwesenheit anderer wird schlecht vertragen, weshalb er nicht nur Mühe bekundet, Besuch zu empfangen und auf Besuch zu gehen, sondern auch sich ausserhalb seines Hauses zu bewegen, um beispielsweise Einkäufe zu erledigen. Der Beschwerdeführer legt ein ausgeprägtes Vermeidungs- und Sicherheitsverhalten an den Tag, geht sozialen Interaktionen weitgehend aus dem Weg und entwickelt paralysierende Ängste an Orten, die er nicht kontrollieren kann. Wie er sich unter diesen Umständen auf ein (teil-) stationäres Setting in einem unbekannten Umfeld und mit Kontakt zu zahlreichen unbekannten Leuten (Fachpersonen wie Patienten) sollte einlassen können bzw. dass er sich bewusst einem solchen Therapiesetting in vorwerfbarer Weise widersetzt, ist nicht einsichtig und wird auch von Dr. med. N.________ nicht begründet. Bleibt zu erwähnen, dass Dr. med. N.________ der erste und einzige Arzt ist, der ein anzunehmendes Leistungsbegehren und einen sekundären Krankheitsgewinn erwähnt. Zudem hat er den Patienten nicht persönlich untersucht. 4.6. Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass, auch wenn eine Hospitalisation oder teilstationäre Behandlung womöglich die geeignetste Massnahme wäre, um dem Leiden des Beschwerdeführers zu begegnen, ihm diese aktuell nicht zugemutet werden kann. 5. Es wurde bereits erwähnt, dass die Zumutbarkeit einer Massnahme in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen ist (vgl. zuvor E. 2.2). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei einem Klinikaufenthalt während längerer Zeit von seiner Familie (erwerbstätige Ehefrau und drei minderjährige Kinder) getrennt wäre, was ihn bereits in der Vergangenheit davon abgehalten hat, sich (teil-) stationär behandeln zu lassen. Würde man nun mit der Vorinstanz und gestützt auf das Addendum vom 12. Februar 2020 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der therapeutischen Optionen eine
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Arbeitsfähigkeit von 20 bis 40 Prozent erreichen könnte, würde dies an seinem Leistungsanspruch nichts ändern, hätte er doch bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 71 Prozent nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung: CHF 93'080.-; Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 Prozent: CHF 26'962.-; Erwerbseinbusse: CHF 66'118.-). Bleibt zu erwähnen, dass sich für die Invaliditätsbemessung in solchen Konstellationen das Heranziehen des Mittelwertes rechtfertigt, welcher von den beiden Extremwerten am wenigsten abweicht (vgl. Urteil EVGer I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Urteil BGer 9C_280/2010 vom 12. April 2011 E. 4.2, publiziert in Pra 2011 Nr. 91 S. 651). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent (Mittelwert) würde der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers gar bei 78,3 Prozent liegen. Da sich mit den von der Vorinstanz abgemahnten Behandlungsmassnahmen (Hospitalisation oder teilstationäre Behandlung), die einen grossen Eingriff in die persönliche Integrität des Beschwerdeführers mit sich bringen, keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreichen lässt, die sich auch auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auswirkt, erweist sich die vom Beschwerdeführer verlangte (teil-) stationäre Behandlung auch unter diesem Aspekt als nicht zumutbar. 6. Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer eine Hospitalisation oder teilstationäre Behandlung aktuell nicht zugemutet werden kann, weshalb seine Rente zu Unrecht zufolge Verletzung der Schadenminderungspflicht eingestellt wurde. Die vorliegende Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat somit über den 30. Juni 2021 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 7. 7.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 800.- werden der unterliegenden Vorinstanz auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.wird diesem zurückerstattet. 7.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel) sowie der Komplexität der Angelegenheit gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Daniel Zbinden vom 24. November 2021 auf CHF 2'337.80 festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (9 Stunden 15 Minuten à CHF 250.-, ausmachend CHF 2'312.50) und Auslagen (CHF 25.30) des Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 180.- (7,7 Prozent von CHF 2'337.80). Der Totalbetrag von CHF 2'517.80 geht zu Lasten der Vorinstanz. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 6. Mai 2021 aufgehoben. II. Es werden Verfahrenskosten von CHF 800.- erhoben. Diese werden der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zur Bezahlung auferlegt.
Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 III. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zurückerstattet. IV. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2'337.80, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 180.- (7,7 Prozent von CHF 2'337.80), ausmachend insgesamt CHF 2'517.80, zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. Dezember 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: