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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 28.08.2020 608 2020 124

August 28, 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,724 words·~9 min·8

Summary

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 124 Urteil vom 28. August 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen ASSURA-BASIS SA, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung – Prämienausstand Beschwerde vom 26. Juni 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass A.________, geboren 1975, wohnhaft in B.________, seit dem 1. März 2012 bei der Krankenversicherung Assura-Basis SA grund- und zusatzversichert ist; dass dem Versicherten mit Prämienmitteilung vom 8. Oktober 2018 mitgeteilt wurde, dass die Nettoprämie für das Jahr 2019 im Modell "Basis" mit einer Franchise von CHF 2'500.- monatlich CHF 245.90 und die Prämie für die Zusatzversicherungen monatlich CHF 159.95 betrage, was einem Gesamtbetrag von monatlich CHF 405.85 entspricht; dass der Krankenversicherer dem Versicherten am 11. Dezember 2019 eine Mahnung für die angeblich offene Prämie der obligatorischen Krankenversicherung des Monats Dezember 2019 im Betrag von CHF 245.90 zustellte; dass dem Versicherten am 31. Dezember 2019 eine weitere Mahnung im Betrag von CHF 275.90 zugestellt wurde, welcher sich aus der Prämie des Monats Dezember 2019 sowie administrative bzw. Mahnspesen in der Höhe von CHF 30.- zusammensetzt; dass der Versicherte in der Folge bestritt, die Prämie des Monats Dezember 2019 nicht bezahlt zu haben; dass der Krankenversicherer am 10. März 2020 beim Betreibungsamt des Sensebezirks ein Betreibungsbegehren in der Höhe von CHF 245.90 zuzüglich Zins von 5 Prozent seit dem 1. Dezember 2019 und Administrativspesen von CHF 30.- einreichte; dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ccc dem Versicherten am 21. April 2020 zugestellt wurde und der Versicherte gleichentags Rechtsvorschlag dagegen erhob; dass der Krankenversicherer mit Verfügung vom 29. Mai 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020, den Rechtsvorschlag beseitigte und die Betreibungskosten dem Versicherten auferlegte; dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 am 26. Juni 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg erhob; dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt und im Wesentlichen geltend macht, er könne sich gar nicht im Zahlungsrückstand befinden, da er die Prämien mit einem Dauerauftrag begleiche und im Jahr 2019 insgesamt zwölf Zahlungen verbucht worden seien; dass die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 10. August 2020 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde; erwägend, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 22 des

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 kantonalen Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1] und Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks zu Recht beseitigt hat; dass insbesondere streitig ist, ob der Beschwerdeführer die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung für den Monat Dezember 2019 im Betrag von CHF 245.90 bezahlt hat; dass der Krankenversicherer die Prämien für seine Versicherten festlegt (Art. 61 Abs. 1 KVG) und die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen sind (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]); dass nach Art. 86 OR – welcher auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts Anwendung findet (vgl. SCHROETER, in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 86 N. 9 mit Verweis auf Urteil KG FR 102 2017 286 vom 21. November 2017 E. 2.5) – der Schuldner, welcher mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat, berechtigt ist, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will; dass die Anrechnungserklärung des Schuldners ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann und ihr Erklärungsgehalt nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen ist (vgl. Urteil BGer 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4); dass die Lehre die Übereinstimmung der Höhe des Zahlungsbeitrags mit einem Forderungsbeitrag grundsätzlich als Beispiel für eine stillschweigende Anrechnungserklärung betrachtet (vgl. SCHROETER, Art. 86 N. 14; WEBER, in Berner Kommentar, Obligationenrecht, 2. Aufl. 2005, Art. 86 N. 29; SCHRANER, in Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, 3. Aufl. 2000, Art. 86 N. 26); dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer im Jahr 2018 elf Zahlungen in der Höhe von CHF 386.45 (jeweils am Monatsende der Monate Januar bis November) sowie eine Zahlung in der Höhe von CHF 424.70 (am 24. Dezember 2018) leistete; dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 elf Zahlungen in der Höhe von CHF 405.85 (jeweils am Monatsende der Monate Januar bis November) sowie eine Zahlung in der Höhe von CHF 419.75 (am 24. Dezember 2019) leistete; dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 11. Juni 2020 (Datum des angefochtenen Einspracheentscheids) fünf Zahlungen in der Höhe von CHF 419.75 leistete (jeweils am Monatsende der Monate Januar bis Mai); dass, da die Prämien wie bereits erwähnt monatlich im Voraus zu bezahlen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 11. Juni 2020 30 Monatsprämien geschuldet waren, sprich je zwölf Prämien in den Jahren 2018 und 2019 sowie sechs Prämien im Jahr 2020 (Januar bis Juni 2020); dass der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1. Januar 2018 bis 11. Juni 2020 jedoch nur 29 Zahlungen leistete, nämlich elf Zahlungen à CHF 386.45, eine Zahlung à CHF 424.70, elf Zahlungen à CHF 405.85 und sechs Zahlungen à CHF 419.75; dass damit per Datum des angefochtenen Einspracheentscheids (11. Juni 2020) noch eine Prämienzahlung ausstehend war; dass die je elf erfolgten Zahlungen im Betrag von CHF 386.45 bzw. CHF 405.85 ohne weiteres den Jahren 2018 bzw. 2019 zugewiesen werden können, da sie in ihrer Höhe mit der im entsprechenden Jahr geschuldeten monatlichen Prämie übereinstimmen;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2018 eine Zahlung von CHF 424.70 leistete, welche zwar weder der Prämie des Jahres 2018 noch jener des Jahres 2019 entspricht, nach Lage der Akten aber davon ausgegangen werden kann, dass mit diesem Betrag (auch) die Prämie des Monats Dezember 2018 getilgt wurde; dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2019 zwölf Zahlungen leistete, davon jedoch nur elf Zahlungen in ihrer Höhe der monatlich geschuldeten Prämie 2019 von CHF 405.85 entsprechen; die letzte Zahlung vom 24. Dezember 2019 im Betrag von CHF 419.75 entspricht in ihrer Höhe der monatlich geschuldeten Prämie 2020; dass die Vorinstanz unter diesen Umständen in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer mit der Zahlung vom 24. Dezember 2019 die am 1. Januar 2020 fällig werdende Prämie des Monats Januar 2020 und nicht jene des Monats Dezember 2019 tilgen wollte; dass der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einwand, er habe im Jahr 2019 insgesamt zwölf Zahlungen geleistet, nichts daran ändert, dass er mit der Zahlung vom 24. Dezember 2019 in der Höhe von CHF 419.75 stillschweigend erklärte, die am 1. Januar 2020 fällig werdende Prämie des Monats Januar 2020 (im Betrag von CHF 419.75) und nicht jene des Monats Dezember 2019 (im Betrag von CHF 405.85) zu bezahlen; dass auch die weiteren fünf Zahlungen des Beschwerdeführers in der Höhe von je CHF 419.75, die bei der Vorinstanz im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 11. Juni 2020 eingingen, nach dem Vertrauensprinzip als Tilgung der jeweils im Folgemonat geschuldeten Prämie verstanden werden durften; dass damit die Prämie des Monats Dezember 2019 in der Höhe von CHF 405.85 (davon CHF 245.90 für die obligatorische Grundversicherung) bis dato ungetilgt geblieben und damit nach wie vor geschuldet ist; dass der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien 5 Prozent im Jahr beträgt (Art. 105a KVV); dass im Sozialversicherungsrecht der Eintritt des Verzugs des Schuldners im Sinne von Art. 104 OR für die Erhebung des Verzugszins nicht erforderlich ist und einzig der Eintritt der Fälligkeit vorausgesetzt wird (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 26 N. 30); dass die Prämie für Dezember 2019 am 1. Dezember 2019 fällig war (vgl. Art. 90 KVV) und der Verzugszins somit seit dem 1. Dezember 2019 geschuldet ist; dass, wenn eine versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben kann, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV), was vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 17.1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG); dass die Beschwerde deshalb abzuweisen, der Rechtsvorschlag vom 21. April 2020 in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks aufzuheben und über den Betrag von CHF 245.90 zuzüglich 5 Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2019 und administrative Spesen im Betrag von CHF 30.- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist; dass auch die Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom Beschwerdeführer zu tragen sind;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 dass das Verfahren im Bereich der obligatorischen Krankenkassenversicherung unter Vorbehalt rechtsmissbräuchlich eingereichter Beschwerden grundsätzlich kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren bereits erläutert, wie es zum streitigen Prämienausstand gekommen ist. Es ist nicht Aufgabe des Kantonsgerichtes, die vom Beschwerdeführer unterlassene Kontrolle sämtlicher von ihm geleisteten Zahlungen an seiner Stelle durchzuführen und es darf von den Versicherten verlangt werden, dass diese ihre diesbezügliche Buchhaltung im Griff haben bzw. bei Differenzen mit der Versicherung überprüfen. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, eine Beschwerde einzureichen, die ihm diese persönliche Überprüfung erspart, stellt dies grundsätzlich einen Rechtsmissbrauch dar. Das Kantonsgericht verzichtet vorliegend indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten; dass der obsiegenden Vorinstanz kein Anspruch auf Parteientschädigung zukommt (Art. 61 lit. g ATSG e contrario); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Rechtsvorschlag vom 21. April 2020 in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks wird aufgehoben und über den Betrag von CHF 245.90 zuzüglich 5 Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2019 und administrative Spesen im Betrag von CHF 30.- wird die definitive Rechtsöffnung erteilt. II. Die Betreibungskosten sind von A.________ zu bezahlen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. August 2020/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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