Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 205 Urteil vom 16. Januar 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Kantonale Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall (Rückerstattung, Erlass) Beschwerde vom 29. September 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ wohnt seit dem 1. Januar 2012 in der Stadt B.________. Als deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) arbeitete sie im Haupterwerb als selbständige Übersetzerin und Deutschlehrerin und hatte zusätzlich einen unselbständigen Nebenerwerb. A.________ gebar am 25. August 2014 einen Sohn. Kurz darauf, am 18. Dezember 2014, heiratete sie den Kindsvater. Dieser zog am 31. Dezember 2014 in ihre Wohnung ein. In den ersten Monaten nach der Geburt erhielt A.________ eine Erwerbsausfallentschädigung aus der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung. Zusätzlich wurde ihr von der deutschen Familienkasse ab August 2014 ein Kindergeld von monatlich 184 Euro zugesprochen. Ab dem 1. Februar 2015 nahm A.________ eine Erwerbstätigkeit als Bürohilfskraft auf. Aus ihren Lohnabrechnungen geht hervor, dass ihr die kantonale Kinderzulage von CHF 245.- monatlich ausbezahlt wurde. Neben ihrer Anstellung als Bürohilfskraft führte sie auch ihre selbständige Tätigkeit nach der Geburt ihres Sohnes fort. Der Ehemann von A.________ hat anfangs März 2015 sein Studium abgeschlossen und ist seither auf Arbeitssuche. B. Mit Gesuch vom 9. Februar 2015 (Eingangsdatum) beantragte A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg die Ausrichtung eines Mutterschaftsbeitrages im Bedarfsfall. Ihr wurden in der Folge für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis am 31. Juli 2015 monatliche Mutterschaftsbeiträge im Umfang von insgesamt CHF 18‘331.- ausgerichtet. Mit Mail vom 11. Mai 2016 erkundigte sich A.________, ob die Mutterschaftsbeiträge allenfalls neu berechnet und nach oben korrigiert würden, da die definitive Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende für 2014 (datiert vom 19. November 2015) tiefer ausgefallen sei als die provisorische Beitragsverfügung, die als Berechnungsgrundlage gedient habe. Am 19. Mai 2016 entschied die Ausgleichskasse infolge einer Neuberechnung, dass A.________ die Anspruchsvoraussetzungen für Mutterschaftsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 nicht mehr erfülle und ihr auch für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2014 zu hohe Leistungen ausgerichtet worden seien. Angesichts dieser zu viel ausgerichteten Leistungen erliess die Ausgleichskasse ebenfalls am 19. Mai 2016 eine Rückerstattungsverfügung, mit der A.________ aufgefordert wurde, Mutterschaftsbeiträge in der Höhe von CHF 14‘964.zurückzuerstatten. A.________ erhob am 15. Juni 2016 sowohl gegen die Abweisungs- als auch gegen die Rückerstattungsverfügung Einsprache und stellte gleichzeitig ein Erlassgesuch. Die Ausgleichskasse erliess am 1. September 2016 einen Einspracheentscheid, indem sie ihre Verfügung(en) vom 19. Mai 2016 bestätigte und das Erlassgesuch ablehnte. Die Rückerstattung begründete die Ausgleichskasse damit, dass aufgrund der neuen AHV-Mitteilungen der Steuerverwaltung für die Jahre 2014 und 2015 der Anspruch von A.________ rückwirkend neu beurteilt worden war. Zur Ablehnung des Erlassgesuchs wurde betreffend die finanzielle Situation von A.________ ausgeführt, dass diese ihre gebundene Vorsorge belehnen (verpfänden) oder ein Darlehen aufnehmen könne. Zudem seien auch Zahlungsaufschübe und monatliche Abschlagzahlungen möglich.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 A.________ wandte sich mit Mail vom 18. September 2016 an die Ausgleichskasse und verlangte eine Begründung für die Ablehnung des Erlassgesuches, insbesondere weshalb sie nicht als Härtefall gelte. Sie habe die Berechnungsblätter stets geprüft und Ende März 2015 gemeldet, dass ihr voraussichtliches Einkommen für 2015 nicht CHF 15‘800.-, sondern voraussichtlich CHF 21‘000.- betrage. Gleichwohl seien die Mutterschaftsbeiträge daraufhin nicht neu berechnet und gekürzt worden, obschon die zweite Beitragsüberweisung erst Mitte April 2015 erfolgt sei. Sie sei somit nicht von einer Rückerstattung von Mutterschaftsbeiträgen ausgegangen. Hätte sie mit einer Rückerstattung rechnen müssen, dann hätte sie Ende 2015 nicht CHF 7‘688.- in das Vorsorgekonto der Säule 3a einbezahlt und auch auf den finanziell belastenden Umzug im Juni 2016 verzichtet. Stossend sei bei der Berechnung für das Jahr 2015 weiter, dass dafür auch ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach Ende der Ausrichtung der Mutterschaftsbeiträge herangezogen werde. Mit Schreiben vom 20. September 2016 bestätigte die Ausgleichskasse den Empfang der Einwendungen von A.________, wobei letztere keinen Anlass böten, auf den Einspracheentscheid zurückkommen, und verwies auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. C. Daraufhin erhob A.________ am 29. September 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie nie über eine mögliche Rückerstattung informiert worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass das Einkommen 2014 die Berechnungsgrundlage für die Mutterschaftsbeiträge für den Zeitraum von August 2014 bis Juli 2015 bilde. Zudem habe sie die Ausgleichskasse über ihr voraussichtliches Einkommen für 2015 in Kenntnis gesetzt und die Prognose nach oben korrigiert. Trotzdem sei bei der zweiten Überweisung Mitte April 2015 keine Kürzung der Mutterschaftsbeiträge vorgenommen worden. In Bezug auf die Ablehnung des Erlasses bringt sie vor, dass sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die Rückerstattung verfüge, zumal ihr Vorsorgeguthaben von CHF 17‘293.70 gebunden sei, sie und ihr Ehemann gemäss Kontoauszug vom 29. September 2016 über insgesamt CHF 24‘347.35 verfügten und sie aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse gemäss Auskunft eines Kreditgebers nicht kreditwürdig seien. Sinngemäss stellt sie als Eventualbegehren den Antrag, dass die Rückerstattung um den von ihr Ende 2015 in das Vorsorgekonto der Säule 3a einbezahlten Betrags zu kürzen sei. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und verweist im Übrigen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung notwendig, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. a) Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht beim Kantonsgericht als örtlich zuständiger Instanz eingereicht (Art. 27 des Gesetzes vom 9. September 2010 über die Mutterschaftsbeiträge [MBG; SGF 836.3]). Für die Beurteilung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Mutterschaftsbeiträgen ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof sachlich zuständig (Art. 89 lit. b des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010, JG; SGF 130.1 i.V.m. Art. 28 lit. c des Reglements vom 22. November 2012 für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise, RKG; SGF 131.11).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 b) Die Beschwerdeführerin hat als Entscheidadressatin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof überprüft, ob die Rückerstattung der Mutterschaftsbeiträge sowie die Ablehnung des Erlasses zu Recht erfolgten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 1 MBG werden im Kanton Freiburg zwecks materieller Sicherheit bei Geburt oder Adoption eines Kindes folgende finanzielle Beiträge ausgerichtet: ein ergänzender Mutterschaftsbeitrag zur eidgenössischen Mutterschaftsversicherung (a), ein Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall (b) und ein Adoptionsbeitrag (c). Anspruch auf einen Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall gemäss Art. 1 lit. b MBG haben Frauen, die bei der Geburt ihres Kindes seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz im Kanton Freiburg haben und sich hier aufhalten (Datum der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle), wenn sie in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, d.h. wenn ihr massgebendes Einkommen und Vermögen – sowohl das eigene als auch das der Familie – unter den anwendbaren Grenzen liegt (Art. 7 Abs. 1 MBG). Der Anspruch auf einen Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am ersten Tag des Geburtsmonats des Kindes (Art. 7 Abs. 2 MBG). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens aber am Ende des elften Monats nach dem Geburtsmonat des Kindes (Art. 10 Abs. 1 MBG). Der monatliche Mutterschaftsbeitrag beträgt höchstens CHF 1‘650.- für eine alleinstehende Frau sowie höchstens CHF 2‘200.für ein Ehepaar oder für die zusammenlebenden unverheirateten Eltern (Art. 9 des Reglements vom 3. Mai 2011 über die Mutterschaftsbeiträge, MBR; SGF 836.31). b) Die Höhe des Mutterschaftsbeitrags im Bedarfsfall entspricht der Differenz zwischen der anwendbaren Einkommensgrenze und dem massgebenden Einkommen (Art. 9 Abs. 1 MBG). Gemäss Art. 6 MBR liegt die Einkommensgrenze für eine alleinstehende Frau bei CHF 2‘475.- pro Monat und für ein Ehepaar oder für die zusammenlebenden unverheirateten Eltern bei CHF 3‘300.- pro Monat (Abs. 1). Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich um CHF 350.- pro Monat für jedes im gleichen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind (Abs. 2). Die Vermögensgrenze für eine alleinstehende Frau liegt bei CHF 60‘000.- und für ein Ehepaar oder für die zusammenlebenden unverheirateten Eltern bei CHF 80‘000.- (Abs. 3). Als persönliches Einkommen oder als Familieneinkommen im Sinne des Gesetzes sind unter anderem anzurechnen (Art. 7 Abs. 1 MBR): Einkünfte in Geld und Naturalien aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (a), die monatlichen Familienzulagen (Kinderzulagen und Ausbildungszulagen) (c), die Renten und anderen wiederkehrenden Geldleistungen der AHV/IV (einschliesslich der Ergänzungsleistungen), der beruflichen Vorsorge, der Militärversicherung, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, der ausländischen Sozialversicherungen, der privaten Versicherungen sowie die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung (EO) (d), die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Zehntel pro Jahr des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Frauen CHF 33‘000.- und bei Ehepaaren oder zusammenlebenden unverheirateten Eltern CHF 44‘000.- übersteigt (e) sowie die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (f). Als anrechenbares Familieneinkommen gelten die Einkommen der Ehegatten oder der zusammenlebenden unverheirateten Eltern sowie jene der im gleichen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder. Verzichtet der Vater ohne zwingende Gründe auf eine Erwerbstätigkeit, so schätzt das Durchführungsorgan das Einkommen, das er erwerben könnte (Art.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 7 Abs. 3 MBR). Der Zeitraum, der für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt wird, entspricht in der Regel der in den Art. 7 und 10 MBG vorgesehenen Dauer des Anspruchs auf den Mutterschaftsbeitrag (Art. 7 Abs. 5 MBR). Die bedarfsgebundene Leistung des Mutterschaftsbeitrags im Bedarfsfall ist sehr zielgerichtet, denn die monatliche Beitragshöhe entspricht der Differenz zwischen der anwendbaren Einkommensgrenze und dem massgebenden Einkommen (Botschaft Nr. 195 vom 17. Mai 2010 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Mutterschaftsbeiträge, S. 8). Deshalb sind zur Berechnung des Mutterschaftsbeitrages im Bedarfsfall die konkreten finanziellen und familiären Verhältnisse massgebend und es kann nicht auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt werden. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass das MBR – im Gegensatz etwa zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) – eine Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die (von der Mutter) verzichtet worden ist, nicht vorsieht (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; vgl. auch Art. 7 Abs. 3 Satz 2 MBR hinsichtlich des Einkommensverzichts durch den Kindsvater). c) Gemäss Art. 11 MBR muss jede Veränderung innerhalb einer Gemeinschaft von Personen, die in die Berechnung des Beitrags einbezogen wurden, und jede wichtige Einkommens- oder Vermögensänderung während der Dauer des Anspruchs der kantonalen AHV-Ausgleichskasse sofort gemeldet werden (Abs. 1). Die AHV-Ausgleichskasse überprüft regelmässig die Anspruchsberechtigung der Bezügerinnen eines Mutterschaftsbeitrages im Bedarfsfall; diese haben die verlangten Auskünfte zu erteilen, andernfalls wird der Beitragsanspruch aufgehoben (Abs. 2). Eine wichtige Einkommens- oder Vermögensänderung ist eine Änderung, die eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des monatlichen Beitrags um mindestens CHF 50.- zur Folge hat (Abs. 3). Der monatliche Beitrag wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ab Anfang des Monats, der demjenigen folgt, in dem die Änderung eingetreten ist (Abs. 4). Dies hat zur Folge, dass der monatliche Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall, insbesondere bei Selbständigerwerbenden, von Monat zu Monat unterschiedlich hoch sein kann. d) Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen von der begünstigten Person oder ihren Erben rückerstattet werden (Art. 25 Abs. 1 MBG). Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt ein Jahr nachdem das Ausführungsorgan Kenntnis vom Tatbestand erlangt hat, spätestens aber fünf Jahre nach Auszahlung der Leistungen (Abs. 2). Eine Rückerstattung kann nicht verlangt werden, wenn sie schwerwiegende finanzielle Folgen für die begünstigte Person hätte und diese gutgläubig war (Abs. 3). 3. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Neuberechnung der Mutterschaftsbeiträge, die zur angefochtenen Rückerstattung in der Höhe von CHF 14‘964.- führte, rechtens war. a) In Bezug auf die Berechnungsgrundlagen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin während der Ausrichtung der Mutterschaftsbeiträge im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 17. Dezember 2014 nicht mit dem Kindsvater verheiratet war und auch nicht mit ihm zusammenwohnte. Es ist daher für den Zeitraum vom 1. August 2014 (Art. 7 Abs. 2 MBG) bis am 31. Dezember 2014 (Art. 11 Abs. 4 MBR) auf die Einkommens- und Vermögensgrenzwerte sowie Höchstbeiträge für eine alleinstehende Frau – und nicht für ein Ehepaar oder ein zusammenwohnendes unverheiratetes Elternpaar – abzustellen. Ab dem 1. Januar 2015 sind demgegenüber – aufgrund der Heirat der Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater am 18. Dezember 2014 – die für Ehepaare geltenden Grenz- und Höchstwerte heranzuziehen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Aus den Berechnungsblättern der Rückerstattungsverfügung ist ersichtlich, dass die Ausgleichskasse für die Monate August bis Dezember 2014 zu Unrecht davon ausging, dass der Kindsvater im selben Haushalt lebte (siehe Rubrik „Familiensituation“) und deshalb eine Vermögensgrenze von CHF 80‘000.- anstelle von CHF 60‘000.-, eine Einkommensgrenze von CHF 3‘650.- (CHF 3‘300.- plus CHF 350.- pro Kind) anstelle von CHF 2‘825.- (CHF 2‘475.- plus CHF 350.- pro Kind) angab sowie einen Höchstbetrag für die Mutterschaftsbeiträge von CHF 2‘200.- anstelle von CHF 1‘650.- einsetzte. b) Aus den Berechnungsblättern der Rückerstattungsverfügung geht hervor, dass die Ausgleichskasse für das anrechenbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf einen Durchschnittswert der Jahre 2014 und 2015 abstellte und in der Bedarfsberechnung für den Zeitraum von August 2014 bis Dezember 2014 ein monatliches Einkommen von CHF 1‘142.- und für den Zeitraum von Januar 2015 bis Juli 2015 ein monatliches Einkommen von CHF 3‘975.- anrechnete (siehe Rubrik „Einnahmen“). Dieses Vorgehen ist gleich in zweifacher Hinsicht zu beanstanden: Zum einen wird durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht auf die konkreten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abgestellt und dadurch der Bedarf an Mutterschaftsbeiträgen nicht richtig ermittelt. Zum anderen können Einkommen, die vor und nach der Bezugsperiode für Mutterschaftsbeiträge erzielt wurden, nicht in die Berechnung miteinbezogen werden, würde doch andernfalls der Sinn und Zweck der Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall, der darin besteht, bedürftigen Müttern durch die auf ein Jahr befristete Ausrichtung von Geldleistungen in Form von Mutterschaftsbeiträgen die Möglichkeit zu geben, ihr Kind in den ersten zwölf Lebensmonaten selber aufzuziehen (vgl. Botschaft, S. 8), komplett vereitelt. Bei der Durchsicht der Neuberechnung bleibt zudem unklar, inwiefern das deutsche Kindergeld von monatlich 184 Euro (gemäss Wechselkurs vom 2. Februar 2015 etwa CHF 194.-) als Einkommen angerechnet wurde, da die Berechnungsblätter dazu keinen Eintrag oder Hinweis enthalten. Im Übrigen sind auch keine Entscheide zur eidgenössischen Mutterschaftsversicherung in den Vorakten. Fraglich ist schliesslich auch, ob ein Unterhaltsvertrag mit dem Kindsvater für die Bezugszeit vor der Heirat am 18. Dezember 2014 bestand. Denn selbst wenn der Kindsvater damals noch Student war, ist nicht auszuschliessen, dass er aufgrund einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit resp. von Stipendien oder einem Darlehen seine Unterhaltspflicht durch einen finanziellen Beitrag wahrnehmen konnte, der zum anrechenbaren Einkommen zu addieren wäre (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. f MBR). Ab dem Folgemonat der Heirat, d.h. ab Januar 2015, wäre ein allfälliges Erwerbseinkommen resp. allfällige Stipendien oder Darlehen zudem als anrechenbares Einkommen in der Berechnung des Mutterschaftsbeitrages zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 3 MBR). c) Zusammenfassend wird angesichts der vorstehenden Erwägungen deutlich, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochenen und mit Verfügung vom 19. Mai 2016 neu berechneten Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall gleich in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2016 aufzuheben ist. Da sich der Sachverhalt aufgrund der Vorakten nicht rechtsgenüglich erstellen lässt, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen trifft und die der Beschwerdeführerin zustehenden Beiträge neu berechnet. 4. Die Beschwerdeführerin hat am 15. Juni 2016 ein Erlassgesuch gestellt, das von der Ausgleichskasse abgelehnt wurde. Auch wenn diesbezüglich kein Einspracheentscheid erging, so lassen sich aus prozessökonomischen Gründen die nachfolgenden Ausführungen dazu machen:
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 a) In den kantonalen gesetzlichen Grundlagen zum Mutterschaftsbeitrag wird eine allfällige Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen in Art. 25 MBG geregelt. Im dritten Absatz dieser Bestimmungen werden die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung statuiert. Demnach kann eine Rückerstattung nicht verlangt werden, wenn sie schwerwiegende finanzielle Folgen für die begünstigte Person hätte und diese gutgläubig war. b) Die erste Voraussetzung für einen Erlass der Rückerstattung, nämlich „schwerwiegende finanzielle Folgen“ für den Leistungsbezüger, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin eine Anspruchsberechtigung für Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall zugestanden wurde und sich seither ihre finanziellen Verhältnisse nicht wesentlich verbessert haben, zweifellos erfüllt. Im Übrigen sind die im Einspracheentscheid vorgeschlagenen Finanzierungsmöglichkeiten, wie die Darlehensaufnahme, die Belehnung (Verpfändung) der gebundenen Vorsorgeguthaben, ein Zahlungsaufschub oder Abschlagszahlungen ein eindeutiges Zeichen dafür, dass aufgrund der Rückerstattung „schwerwiegende finanzielle Folgen“ drohen. Angesichts der bekannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist der Ausgleichskasse kaum zu folgen, wenn diese eine Darlehensaufnahme mit Zinsverpflichtungen vorschlägt. Ohne hier Ausführungen zur rechtlichen Möglichkeit einer Belehnung von 3a-Geldern zu machen, ist deren Höhe im vorliegenden Fall derart tief, dass gestützt darauf der Härtefall nicht zu verneinen wäre. Als zweite und kumulative Voraussetzung für einen Erlass muss der Leistungsbezug gutgläubig erfolgt sein. Es bestehen nach den Vorakten keine Indizien dafür, dass am guten Glauben der Beschwerdeführerin zu zweifeln wäre. Vielmehr ist dokumentiert, dass sie stets ihren Auskunfts- und Meldepflichten nachkam. Unter diesen Umständen konnte sie darauf vertrauen, dass die Ausgleichskasse die ihr zustehenden Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall korrekt ermittelt hat. c) Vor diesem Hintergrund ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, sollte die Ausgleichskasse bei der vorzunehmenden Neuberechnung der Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall erneut zum Ergebnis gelangen, sie habe unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, die Voraussetzungen eines Erlasses ohne Weiteres erfüllt wären. 5. Für das vorliegende Verfahren sind aufgrund des Prinzips der Kostenlosigkeit im Sozialversicherungsrecht keine Kosten zu erheben.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 1. September 2016 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen trifft und die Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall neu berechnet. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. Januar 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin