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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.04.2016 608 2016 1

April 27, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,463 words·~12 min·9

Summary

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 1 Urteil vom 27. April 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Anne-Sophie Peyraud, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Nichteintreten auf Neuanmeldung) Beschwerde vom 4. Januar 2016 gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1957, geschieden, Mutter eines volljährigen Sohnes (Jahrgang 1979), wohnhaft in B.________, ist ausgebildete Krankenschwester. Zuletzt arbeitete sie bis Mai 2006 mit einem Pensum von 80 Prozent als Pflegefachfrau in einem Pflegezentrum. Nachdem ihr die Arbeitsstelle aufgrund von Rückenproblemen gekündigt worden war, bezog sie zunächst Arbeitslosentaggelder und danach Sozialhilfe. B. Am 5. Juni 2007 meldete sich A.________ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, seit dem Jahr 1999 unter Rückenproblemen mit Lähmungserscheinungen im rechten Bein, Schwindel und Asthma zu leiden. Nach Einholung diverser ärztlicher Berichte und einer Umschulung zur Arbeitsagogin holte die IV- Stelle zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) ein, auf dessen Empfehlung sie eine neurochirurgische Abklärung in Auftrag gab. Nach Eingang des neurochirurgischen Gutachtens vom 20. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorentscheid vom 19. April 2012 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, weil der ermittelte Invaliditätsgrad 33,8 Prozent betrage und damit unter 40 Prozent liege. Mit separater Mitteilung vom selben Tag gewährte die IV-Stelle der Versicherten Hilfe bei der Arbeitsvermittlung. Gegen den Vorentscheid betreffend die Ablehnung eines Rentenanspruchs erhob die Versicherte am 8. Mai 2012 schriftliche Einwände, in welchen sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte. In der Folge vervollständigte die IV-Stelle die medizinischen Akten und unterbreitete das Dossier ein weiteres Mal dem RAD zur Stellungnahme, welcher die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht bestätigen konnte. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. August 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. C. Am 5. Juni 2014 meldete sich die Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie Rückenprobleme an. Die IV-Stelle stellte der Versicherten am 23. Juni 2014 einen Vorentscheid zu, mit welchem sie ihr eine Frist einräumte, um durch Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses eine Veränderung im Gesundheitszustand zu begründen. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, trat die IV- Stelle mit Verfügung vom 3. September 2014 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. D. Am 31. August 2015 meldete sich die Versicherte ein drittes Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung machte sie keine Angaben. Mit Vorentscheid vom 27. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine erneute Prüfung nur möglich sei, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 21. August 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Der Versicherten wurde eine Frist angesetzt, um einen begründeten Nachweis mittels eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen, aus dem hervorgehe,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 inwiefern, seit wann und mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle fest, dass das einverlangte ärztliche Zeugnis nicht innert Frist eingegangen sei, weshalb nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 21. August 2013 wesentlich verändert hätten. Auf das neue Leistungsbegehren werde deshalb nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 wandte sich die Versicherte an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und auf die Neuanmeldung einzutreten. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei davon ausgegangen, dass ihr Hausarzt der IV-Stelle einen Arztbericht einreichen werde; sie habe dies so mit ihm besprochen. Sie bitte um Fristverlängerung, damit sie das einverlangte ärztliche Zeugnis nachreichen könne. Sie sei weiterhin in neurochirurgischer Behandlung, was sie mit zwei Terminbestätigungen belegte. Am 8. Februar 2016 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.-. In ihren Bemerkungen vom 31. März 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie weist darauf hin, dass erst am 3. März 2016 ein Arztbericht des C.________, Universitätsklinik für Neurologie, eingegangen sei. Der Arztbericht datiere vom 22. Januar 2016 und berichte über eine interdisziplinäre Schwindelsprechstunde. Im Bericht sei die Rede von einer Verbesserung des episodischen vestibulären Syndroms sowie der episodischen Migräne. Die Laboruntersuchung der Ursache der leichten peripheren Polyneuropathie durch den Hausarzt sei unauffällig geblieben. Ob die Beschwerde an das Kantonsgericht unter Beilage des angeforderten Arztberichtes als Neuanmeldung zu qualifizieren sei, sei vom Gericht zu beantworten. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. F. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 4. Januar 2016 gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2015 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das neue Leistungsbegehren hätte materiell geprüft werden müssen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach voran-gegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch respektive in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Dabei wird die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides geprüft und nicht, wie er im Urteilszeitpunkt wäre (Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 1). Nach dem Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmeldeverfahrens grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Beurteilung im massgeblichen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5; Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.4.1). Die Beweislast für die Glaubhaftmachung der Veränderung obliegt der versicherten Person (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3). Im Falle eines Beschwerdeverfahrens hat der Richter denn auch einzig diejenigen Arztberichte zu berücksichtigen, welche vor der IV- Stelle bereits eingereicht worden sind (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). c) Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil EVGer I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108 E. 2). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Unterbreitet die Verwaltung einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellungnahme, bedeutet dies noch nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil BGer 9C_789/2012 vom 27. Juli 2013 E. 3.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behauptet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3). 3. Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre gesundheitliche Situation, wie sie anlässlich der letzten rechtskräftigen materiellrechtlichen Verfügung vom 21. August 2013 vorlag, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. a) Auf dem Anmeldungsformular vom 31. August 2015, welches der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2015 zu Grunde liegt, machte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu ihrem Gesundheitszustand (Vorakten S. 608 ff., insbesondere S. 604). Sie gab zwar an, bei welchen Ärzten sie sich in Behandlung befindet, legte aber der Neuanmeldung weder ein aktuelles ärztliches Zeugnis bei, noch stellte sie ein solches in Aussicht. Sie wurde deshalb mit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Vorentscheid vom 27. Oktober 2015 von der Vorinstanz aufgefordert, einen begründeten Nachweis mittels ärztlichen Zeugnisses zu erbringen, aus dem hervorgehe, inwiefern, seit wann und mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 21. August 2013 verschlechtert habe; dies mit der Begründung, dass eine erneute Prüfung nur möglich sei, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Vorakten S. 616 f.). Auf dieses Schreiben erfolgte aber keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin, obschon sie bereits aus einem früheren Verfahren wusste, dass, wenn sie die Frist unbenutzt verstreichen lässt, die Vorinstanz auf die Neuanmeldung nicht eintreten wird (vgl. die Verfügung vom 3. September 2014; Vorakten S. 600 f.), was ihr mit Vorentscheid vom 27. Oktober 2015 auch entsprechend in Aussicht gestellt wurde. Damit hatte die Vorinstanz keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass sich eine gesundheitliche Verschlechterung eingestellt hat, wurde doch eine solche bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 7. Dezember 2015 auch gar nicht geltend gemacht. b) Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – also erst nach Erlass der Nichteintretensverfügung vom 7. Dezember 2015 – zwei Bestätigungen betreffend einen Arzttermin zu den Akten gereicht. Da das Kantonsgericht seinem Urteil den gleichen Sachverhalt zu Grunde legen muss, wie er sich der Verwaltung zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bot, können diese Terminbestätigungen im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens nicht berücksichtigt werden. Kommt hinzu, dass sich daraus auch nicht auf eine gesundheitliche Verschlechterung schliessen lässt. Gleiches gilt für den bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht des C.________ vom 22. Januar 2016 betreffend eine interdisziplinäre Schwindelsprechstunde, welcher eher eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beschreibt, sowie den Infiltrationsbericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH und Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, vom 19. Januar 2016, wonach die Intervention von der Beschwerdeführerin gut ertragen worden und die Wirkung der applizierten Medikamente noch abzuwarten sei. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, darüber zu entscheiden, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen als Neuanmeldung zu bewerten sind. Dies ist von der IV-Stelle zu beurteilen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt wurde und die Vorinstanz damit zu Recht am 7. Dezember 2015 das Nichteintreten verfügt hat. Die gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 5. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 400.festgesetzt und sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Obschon die Vorinstanz obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. April 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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