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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.11.2015 608 2015 71

November 26, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,170 words·~16 min·2

Summary

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 71 Urteil vom 26. November 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Rückerstattung) Beschwerde vom 30. März 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1951, wohnhaft in B.________, bezieht seit dem 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen. Auf entsprechende telefonische Anfrage des Versicherten vom 2. Juni 2014 informierte ihn die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit Schreiben vom 4. Juni 2014 dahingehend, dass gemäss Art. 15 Abs. 5 der Verordnung vom 6. September 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF; SGF 841.3.21) die Kosten für die Betreuung und die notwendige Hilfe im Haushalt bis höchstens CHF 6‘000.- pro Kalenderjahr vergütet würden, wenn die Hilfe von einer Person erbracht werde, die nicht im gleichen Haushalt lebe oder nicht von einer anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause angestellt sei; dabei würden Kosten bis CHF 30.- pro Stunde berücksichtigt (Art. 15 Abs. 6 ELKVF). Um eine mögliche Vergütung vorzunehmen, seien die detaillierten Rechnungen (Anzahl Stunden, Stundentarif und die Angaben der Putzhilfe), eine ärztliche Bestätigung sowie die Leistungsabrechnung der Krankenkasse vorzulegen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2014 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass er eine private Putzhilfe habe, die ihm die Wohnung reinige. Sie komme 5 Stunden pro Woche, der Stundentarif betrage CHF 30.-. Sodann liess er der Ausgleichskasse am 19. September 2014 aufforderungsgemäss eine detaillierte Zusammenstellung der von der Putzhilfe geleisteten Stunden und am 10. Oktober 2014 eine Leistungsabrechnung der Krankenkasse zukommen. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 übernahm die Ausgleichskasse für die private Haushaltshilfe des Versicherten die folgenden krankheitsbedingten Kosten: Für das Jahr 2013 insgesamt CHF 6‘000.- (44 Wochen à CHF 150.- abzüglich Quotenüberschuss von CHF 600.-) sowie für das Jahr 2014 insgesamt CHF 5‘700.- (38 Wochen à CHF 150.-), ausmachend total CHF 11‘700.-. Nachdem der Versicherte der Ausgleichskasse am 25. November 2014 eine weitere Rechnung zukommen liess, forderte diese vom Versicherten mit Schreiben vom 28. November 2014 die Bekanntgabe der Personalien der Haushaltshilfe. In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Putzhilfe im Kanton Bern wohne, wo sie auch Steuern zahle. Er habe Kontakt mit der Datenschutzbehörde des Kantons Freiburg aufgenommen und die Information erhalten, dass er die Personalien seiner Putzhilfe nicht bekannt geben müsse. Am 16. Januar 2015 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 ein Betrag von insgesamt CHF 11‘700.- für die Kosten einer Haushaltshilfe zugesprochen worden sei. Da die Personalien der Haushaltshilfe nicht bekannt gewesen seien, handle es sich nicht um ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ELKVF. Sie forderte den Versicherten auf, die Personalien der Haushaltshilfe bekannt zu geben und sie bei der AHV anzumelden. Sollte er dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkommen, werde der bereits vergütete Betrag von CHF 11‘700.- zurückgefordert. Da es der Versicherte in seinem Schreiben vom 9. Februar 2015 unter Berufung auf den Datenschutz erneut ablehnte, die Personalien seiner Putzhilfe bekannt zu geben, verfügte die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Ausgleichskasse am 17. Februar 2015, dass er die zu Unrecht bezogenen Krankheitskosten im Betrag von CHF 11‘700.- zurückzuerstatten habe; dies deshalb, weil er sich weigere, die Personalien der Haushaltshilfe mitzuteilen. Über die laufenden Rechnungen hat die Ausgleichskasse aktenkundig noch nicht befunden. Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 17. Februar 2015 erhob der Versicherte am 24. Februar 2015 Einsprache, welche von der Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 abgewiesen wurde. C. Am 30. März 2015 erhob der Versicherte eine Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 3. März 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und auf die Rückerstattung der bereits vergüteten krankheitsbedingten Kosten für die private Haushaltshilfe zu verzichten. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er aus, er habe der Ausgleichskasse Arztzeugnisse vorgelegt, welche bestätigen würden, dass er aus medizinischen Gründen auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei; die Ausgleichskasse habe somit die entsprechenden Kosten zu vergüten. Zudem habe er sich mit der Datenschutzbehörde des Kantons Freiburg in Verbindung gesetzt, wo er die Information erhalten habe, dass er keine Angaben zum Reinigungsinstitut machen müsse, da dieses aus dem Kanton Bern stamme. Auch die Ausgleichskasse habe sich an den Datenschutz zu halten. In ihren Bemerkungen vom 23. April 2015 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde; dies in der Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit sei, die notwendigen Dokumente vorzulegen. Da sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Datenschutz systematisch weigere, die notwendigen Informationen bekannt zu geben, bleibe letztendlich unklar, ob die Arbeiten durch eine Drittperson, durch ein Reinigungsinstitut oder ob sie überhaupt durchgeführt worden seien. Aufgrund der gegebenen Umstände sei die Ausgleichskasse gezwungen anzunehmen, dass die Haushaltsarbeiten nicht durchgeführt worden seien, weshalb auch keine Vergütung gewährt werden könne. Sofern sich der Beschwerdeführer weigere, die notwendigen Angaben (Personalien der Putzhilfe bzw. Name der Institution; Kopien der detaillierten Rechnungen) zu liefern, müsse der bereits vergütete Betrag von CHF 11‘700.zurückerstattet werden. Am 1. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer seine Gegenbemerkungen ein. Er hielt an seiner Argumentation fest, wonach er – aus Gründen des Datenschutzes – keine Angaben zum Reinigungsinstitut machen müsse, da dieses im Kanton Bern tätig sei. Weiter beantragte er, es seien die Ausgleichskasse zu einer Zahlung von CHF 50 Millionen zu verurteilen sowie zwei Mitarbeiter der Ausgleichskasse fristlos zu entlassen, da sich diese nicht an den Datenschutz hielten. Schliesslich machte er weitere krankheits- und behinderungsbedingte Kosten (Medikamentenkosten, Diätskosten, Kosten für Wasser und Strom des Beatmungsapparats, Kosten für destilliertes und entmineralisiertes Wasser) geltend. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilte die Ausgleichskasse mit, dass sie an den Bemerkungen vom 23. April 2015 festhalte. Sofern sich der Beschwerdeführer weiterhin weigere, die notwendigen Informationen bekannt zu geben und zu belegen, sei die Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Erwägungen 1. a) Die Beschwerde vom 30. März 2015 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 3. März 2015 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er die ihm von der Ausgleichskasse vergüteten Krankheitskosten für die private Haushaltshilfe zurückzuerstatten hat. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde einzutreten. b) Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2015, welchem die Verfügung vom 17. Februar 2015 zu Grunde liegt, hat einzig die Rückerstattung von bereits vergüteten Krankheitskosten für die private Haushaltshilfe zum Gegenstand. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Gegenbemerkungen beantragt, es seien ihm weitere krankheitsbedingte Kosten (Medikamentenkosten, Diätskosten, Kosten für Wasser und Strom des Beatmungsapparats, Kosten für destilliertes und entmineralisiertes Wasser) von der Ausgleichskasse zu vergüten, so kann darauf mangels eines mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbaren Einspracheentscheides nicht eingetreten werden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können ausserdem die in den Gegenbemerkungen geforderten Schadenersatzforderungen sein (vgl. hierzu die Ausführungen unter Erwägung 4b). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. 2. a) Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten unter anderem für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 ELG). Gestützt auf das ELG und die dazugehörige Ausführungsverordnung hat der Staatsrat des Kantons Freiburg die ELKVF erlassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELKVF werden den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 14 ELG ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergütet. Krankheits- und Behinderungskosten können vergütet werden, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung oder Krankenkassenabrechnung geltend gemacht wird und die Kosten in einem Zeitraum entstanden sind, während dem die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllt waren (Art. 4 ELKVF). Gemäss Art. 15 ELKVF werden Kosten für Pflege, Hilfe, Begleitung und Betreuung vergütet, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und von öffentlichen oder als gemeinnützig anerkannten Trägern erbracht werden (Abs. 1). Kosten für Pflege-, Hilfe- und Betreuungsleistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder als gemeinnützig anerkannter Träger entsprechen (Abs. 4).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Kosten für Betreuung und die notwendige Hilfe im Haushalt werden bis höchstens CHF 6‘000.- pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, die nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht von einer anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause angestellt ist (Abs. 5). Bei einer Vergütung nach Abs. 5 werden Kosten bis CHF 30.- pro Stunde berücksichtigt (Abs. 6). b) Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese, und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das „etwas dürftig“ ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, Art. 43 N. 30). 3. a) Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]); dies gilt insbesondere auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG, welcher ausdrücklich auf das ATSG verweist). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfügung. Dabei geht es allemal um das Ziel, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 122 V 221 E. 6c). b) Im Sozialversicherungsrecht ist – neben der in die Zukunft wirkenden Anpassung der Verfügung – die rückwirkende Korrektur der Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So legt Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG fest, dass für unrechtmässig bezogene Leistungen – unabhängig vom Verschulden der versicherten Person (Urteil BVGer C-231/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen) – eine Rückerstattungspflicht besteht. Diese Bestimmung bezieht sich primär auf Sachverhalte, wo rückwirkend eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgt. Es werden daneben aber auch Sachverhalte erfasst, wo ein Leistungsbezug überhaupt nie rechtmässig erfolgte, d.h. wo nicht erst im Nachhinein eine Korrektur einer Verfügung vorgenommen wurde. Dass unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zurückzuerstatten sind, bedeutet eine Umsetzung des Legalitätsprinzips. Zugleich steht der Grundsatz in einem Spannungsverhältnis zu anderen Prinzipien wie denjenigen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Eigentumsgarantie oder der persönlichen Freiheit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine im Rahmen von Art. 25 ATSG massgebende Auseinandersetzung; denn diese Bestimmung legt lediglich fest, dass eine unrechtmässig bezogene Leistung zurückzuerstatten ist, ohne aber zu bestimmen, wann der Bezug unrechtmässig erfolgte (KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 2 ff.). c) Damit erfolgt die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf Art. 53 ATSG bzw. auf Art. 17 ATSG abzustellen. Die Unrechtmässigkeit ist zu bejahen, wenn entweder die für die prozessuale Revision (wegen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG), die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die Anpassung einer Dauerleistung (wegen nachträglicher erheblicher Veränderung des Sachverhalts; Art. 17 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil EVGer C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die rückwirkende Korrektur einer Verfügung mittels Revision oder Wiedererwägung entzieht den zugesprochenen Leistungen die rechtliche Grundlage und macht sie zu unrechtmässigen Leistungen. Dann schliesst sich in einem zweiten Schritt der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; dies auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG und einzelgesetzlicher Regelungen. Über den Umfang der Rückforderung ist eine Verfügung zu erlassen, in welcher auf die Möglichkeit des Erlasses der Rückerstattung hinzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). In einem dritten Schritt ist sodann – gegebenenfalls – über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 8). Primäre Frage ist dabei, ob die unrechtmässig bezogene Leistung nicht zurückzuerstatten ist, weil sie in gutem Glauben empfangen wurde und eine grosse Härte vorliegt. Guter Glaube fehlt, wenn der Rückerstattungstatbestand durch arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde, nicht aber, wenn die fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 110 V 176 E. 3c). Der Erlass der Rückerstattung wird erst nach dem rechtskräftigen Feststehen der Rückerstattungsforderung geprüft (Urteil BGer 9C_370/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3.2). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). d) Damit stehen nach dem Erlass einer Rückerstattungsverfügung grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung oder ein Erlassgesuch. Die betroffene Person kann entweder zuerst Einsprache erheben und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Einsprache verzichten und sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen. Ist eine Eingabe nicht eindeutig als Einsprache oder Erlassgesuch qualifizierbar, ist nach Treu und Glauben festzustellen, welche der beiden prozessualen Möglichkeiten die betroffene Person ergreifen wollte (Urteil EVGer H 78/01 vom 30. November 2001 E. 2b). Wer eine Rückerstattungsverfügung erhält, kann aber auch von beiden Rechtsbehelfen gleichzeitig Gebrauch machen. Verzichtet der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung – bei korrekter Rechtsmittelbelehrung und zutreffendem Hinweis auf die Erlassmöglichkeit – darauf, die Rückerstattungsverfügung gerichtlich anzufechten und reicht er einzig ein Erlassgesuch ein, dann erwächst die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft. Der Versicherte kann sich später nicht darauf berufen, sein Erlassgesuch habe Einwendungen enthalten, die als Bestreitungen der Rückerstattungspflicht hätten aufgefasst und entsprechend behandelt werden müssen (vgl. MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 473 ff., S. 487). Art. 25 Abs. 1 ATSG entspricht der bisherigen Gesetzgebung, insbesondere der Regelung von aArt. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), welche bis zur Einführung des ATSG direkt,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 indirekt oder in analoger Weise in anderen Sozialversicherungszweigen anwendbar war. Die zu den früheren Gesetzesbestimmungen ergangene Rechtsprechung ist insoweit ohne Einschränkung anwendbar (vgl. BGE 130 V 318 E. 5). Im Übrigen steht es im Einklang mit der Grundhaltung des Gesetzgebers, durch die Einführung des ATSG das bisherige Recht nicht zu verändern (vgl. BBl 1999 4575). 4. a) Mit Verfügung vom 17. Februar 2015, welche mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 bestätigt wurde, hat die Ausgleichskasse über die Rückerstattung der dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Oktober 2014 zugesprochenen Krankheitskosten für die private Haushaltshilfe befunden. Über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der bereits erbrachten Leistung wurde gemäss den dem Kantonsgericht vorliegenden Akten aber noch nicht entschieden. Insbesondere wurde im konkreten Fall noch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) oder einer Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) erfüllt sind. Damit hat die Ausgleichskasse den ersten Verfahrensschritt des für die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen vorgesehenen mehrstufigen Verfahrens komplett übersprungen. Es kann aus diesem Grunde zum heutigen Zeitpunkt nicht von „zu Unrecht bezogenen Krankheitskosten“ (vgl. Rückerstattungsverfügung vom 17. Februar 2015, Dispositiv Ziffer 3) gesprochen werden, da den mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 zugesprochenen Leistungen die rechtliche Grundlage gerade noch nicht entzogen wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2015 ist aus diesem Grunde aufzuheben. b) Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids weder bedeutet, dass im konkreten Fall keine Rückerstattungspflicht besteht (eine solche ist von der Ausgleichskasse unter Einhaltung des in Rückerstattungsfällen vorgesehenen mehrstufigen Verfahrens) erst noch zu prüfen, noch dass er über den mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 beurteilten Zeitraum hinaus (mithin ab dem 21. September 2014) Anspruch auf Vergütung der Kosten für die private Haushaltshilfe hat. Letzteres gilt selbst dann, sollte die Ausgleichskasse nach erneuter Prüfung der Angelegenheit auf die Rückerstattung der bereits erbrachten Leistungen verzichten. Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass, wenn die Ausgleichskasse Informationen bzw. Belege für die geltend gemachten Krankheitskosten verlangt, er diese innert der gesetzten Fristen einzureichen hat. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so hat er die daraus entstehenden Nachteile infolge der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unter Umständen selbst zu tragen. Dies könnte im konkreten Fall zur Folge haben, dass die Kosten für die private Haushaltshilfe durch die Ausgleichskasse nicht zu vergüten wären, da sie nicht „ausgewiesen“ sind im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ELG und Art. 1 Abs. 1 ELKVF. Dabei kann der Beschwerdeführer die verlangten Informationen nicht unter Hinweis auf den Datenschutz verweigern, trägt er doch eine dahingehende Beweislast, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu seinen Ungunsten ausfällt, da er aus dem behaupteten, aber unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Soweit sich Beweislosigkeit im Leistungsrecht ergibt, führt dies in der Regel dazu, dass die leistungsbeanspruchende Partei ihr Begehren nicht durchzusetzen vermag. Damit entbehrt auch die (unbegründete) Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2015 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese zunächst auf der Grundlage von Art. 53 über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen befindet. 6. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird. Da sich der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten liess, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 3. März 2015 wird aufgehoben. II. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen befindet. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. November 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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