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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 21.06.2016 608 2015 58

June 21, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,960 words·~10 min·5

Summary

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 58 Urteil vom 21. Juni 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Prämienverbilligung) Beschwerde vom 23. März 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 15. Januar 2015 gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) A.________ für das Jahr 2015 eine monatliche Prämienverbilligung im Betrag von CHF 117.50. Sie stützte sich dabei auf die ordentliche Steuerveranlagungsanzeige des Jahres 2013. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. März 2015 vollumfänglich abwies. B. Am 23. März 2015 (Datum des Poststempels) erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr für das Jahr 2015 die volle Prämienverbilligung zu gewähren. Sie beanstandet, dass die Prämienverbilligung für das Jahr 2015 gestützt auf die Steuerveranlagungszeige des Jahres 2013 berechnet worden sei. Sie habe bis Ende August 2013 berufliche Eingliederungsmassnahmen absolviert und während dieser Zeit ein Taggeld der Invalidenversicherung erhalten, was sie in der Steuererklärung entsprechend deklariert habe. Seither verfüge sie über keine Einkünfte mehr. Da ihr zudem wegen ihres Gesundheitszustandes hohe Krankheitskosten entstehen würden, sei sie auf die volle Prämienverbilligung angewiesen. In ihren Bemerkungen vom 20. Mai 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass eine Berechnung des anrechenbaren Einkommens ausserhalb der Steuerveranlagung nicht möglich sei. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde vom 23. März 2015 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 6. März 2015 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht der Schweizerischen Post zu Handen der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz übergeben worden. Als Verfügungsadressatin und Prämienschuldnerin hat die Beschwerdeführerin zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die ak-tuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Abs. 3). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen können, was unter „bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen“ zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (Urteil BGer 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1; BGE 136 I 220 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 313 E. 3). b) Laut Art. 12 KVGG gelten Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen als anspruchsberechtigte Personen, wenn deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen gemäss Art. 13 KVGG diejenigen Personen, deren Bruttoeinkommen oder deren Bruttovermögenswerte die vom Staatsrat festgesetzten Beträge übersteigen. Das anrechenbare Einkommen, das Bruttoeinkommen und die Bruttovermögenswerte werden aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 2 KVGG). In Anwendung des KVGG erlässt der Staatsrat alljährlich eine Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13). Gemäss der hier zur Anwendung kommenden Verordnung für das Jahr 2015 haben Versicherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren jährliches anrechenbares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht: CHF 36‘000.- für alleinstehende Personen; CHF 45‘900.- für alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern; CHF 55‘400.- für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 1 VKP). Diese Einkommensgrenzen werden um CHF 11‘500.- je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht (Art. 3 Abs. 2 VKP). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Versicherte und Familien, deren Bruttoeinkommen CHF 150‘000.- oder deren Bruttovermögenswerte vor dem Schuldenabzug CHF 1 Million übersteigen (Art. 4 Abs. 1 lit. a VKP). Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steuerperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und – bezüger wird das Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und –beiträge (Codes 4.110- 4.140), die privaten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30‘000.- übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie CHF 15‘000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3. Vorliegend ist streitig, ob das Taggeld der Invalidenversicherung, welches die Beschwerdeführerin während der beruflichen Eingliederungsmassnahmen von September 2012 bis August 2013 erhalten hat, bei den anrechenbaren Einnahmen zu berücksichtigen ist. a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 KVGG wird das anrechenbare Einkommen aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben. Eine Abweichung von den Steuerkriterien, wie sie früher bei offensichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnissen möglich war (aArt. 16 Abs. 2 KVGG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung), ist im geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen; auch die Verordnung des Staatsrates über die Verbilligung der Krankenkassenprämien lässt keine Abweichungen von den in der Steuerveranlagung berücksichtigten Elementen zu. Selbst wenn die Steuerveranlagung nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, ist dieser Schematismus im Bereich der Prämienverbilligung aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (vgl. dazu BGE 122 I 343 E. 3g/dd, bestätigt in Urteil BGer 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4; Urteil BGer 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen schematische, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Prämienverbilligungsbezügern zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglicht zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermöglicht, den Anforderungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, welcher will, dass die Kantone ein Verfahren kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssen (Urteil EVGer K 20/03 vom 16. Mai 2003 E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch. In aller Regel sind also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen (Jahr x – 2 Jahre). Unter gewissen Umständen kann es jedoch – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung des unmittelbaren Vorjahres (Jahr x – 1 Jahr) abgestützt wird. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die betroffene Person in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten hat und die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Prozent vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von Abs. 1 abweicht (Art. 5 Abs. 7 VKP). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber klarerweise nicht erfüllt, hat doch die Beschwerdeführerin aktenkundig bereits in den Jahren 2013 und 2014 Prämienverbilligung bezogen. Das Kantonsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass diese Verordnungsbestimmung, welche den Möglichkeiten, auf aktualisierte Einkommensverhältnisse abzustellen, enge Grenzen setzt, verfassungs- und gesetzeskonform ist (Urteil KG FR 608 2013 5 vom 22. September 2014). Im Übrigen zeigt gerade der vorliegende Fall, dass das Abweichen von den in der Steuerveranlagung festgehaltenen Elementen nicht praktikabel ist. Es wäre nämlich vorliegend nicht nur die Prämienverbilligung für das Jahr 2015 zu korrigieren, es müsste auch der Anspruch für die Jahre 2012 und 2013, welcher rechtskräftig gestützt auf die Steuerperioden 2010 und 2011 entschieden worden ist, überprüft werden, würde doch ansonsten das in den Jahren 2012 und 2013 erhaltene Taggeld der Invalidenversicherung unberücksichtigt bleiben.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 b) Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2015 ist damit auf Grundlage der Steuerveranlagung des Jahres 2013 zu prüfen. In Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a VKP berechnet sich das anrechenbare Einkommen wie folgt: Nettojahreseinkommen (Code 4.910): 28‘738 Franken Kranken-/Unfallversicherungen (Code 4.110): + 4‘380 Franken Prämienverbilligung (Code 4.115): – 3‘049 Franken Anrechenbares Einkommen: 30‘069 Franken Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Die Einkommensgrenze liegt bei CHF 36‘000.-. Damit liegt das anrechenbare Einkommen um CHF 5‘931.- (CHF 36‘000.- abzüglich CHF 30‘069.-) resp. 16,48 Prozent unter der Einkommensgrenze. Für das Jahr 2015 besteht damit – unbestrittenermassen – ein Anspruch auf Prämienverbilligung. c) Die Prämienverbilligung wird in Prozenten einer von den Versicherern im Durchschnitt erhobenen Prämie berechnet. Sie darf nicht höher sein als 100 Prozent der Nettoprämie der versicherten Person für die Grundversicherung. Der Staatsrat bestimmt den Durchschnitt der massgebenden Prämien für die Berechnung der Verbilligungen und legt deren Abstufung fest (Art. 15 KVGG). Gemäss Art. 6 VKP werden die Ansätze der Prämienverbilligung in Prozenten der regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berechnet, die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegt wird (Abs. 1). Liegt das anrechenbare Einkommen – wie vorliegend – zwischen 15 und 29,99 Prozent unter der gesetzlichen Einkommensgrenze, beträgt die Prämienverbilligung 33 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie (Abs. 1 lit. b). Dabei entspricht der massgebende Betrag der Durchschnittsprämie 95 Prozent des vom EDI für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV festgelegten Betrags, aufgerundet auf den nächsten Franken (Abs. 3). Die Prämienverbilligung darf nicht höher sein als die volle Nettoprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der versicherten Person (Abs. 4). Der Kanton Freiburg gehört zu den Kantonen mit 2 Prämienregionen (Art. 3 der Verordnung des EDI vom 27. Oktober 2014 über die Durchschnittsprämien 2015 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Im Jahr 2015 betrug die Durchschnittsprämie in der Prämienregion 2, zu welcher auch die Gemeinde B.________ gehört, für Erwachsene CHF 4‘488.-. Damit hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 Anspruch auf die folgende Prämienverbilligung: Durchschnittsprämie Prämienregion 2: 4‘488 Franken 95 Prozent davon (Art. 6 Abs. 3 VPK): 4‘264 Franken 33 Prozent davon (Art. 6 Abs. 1 lit. b VPK): 1‘407 Franken Jährliche Prämienverbilligung: 1‘407 Franken Monatliche Prämienverbilligung: 117.50 Franken Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 6. März 2015 ist damit nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 4. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Urteil KG FR 605 2009 2 vom 2. August 2011 E. 2b) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Obwohl die Ausgleichskasse obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. Juni 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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