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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.03.2015 608 2015 44

March 31, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,978 words·~10 min·4

Summary

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen URP-Entscheid

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 44 Urteil vom 31. März 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen Kantonsgericht, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen URP-Entscheid Beschwerde vom 23. Februar 2015 gegen den Entscheid vom 10. Februar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 In Anbetracht dessen dass A.________ und ihre im Jahr 1997 geborene Tochter von der Sozialkommission B.________ und C.________ (nachfolgend: Sozialkommission) wirtschaftlich unterstützt werden; dass die Sozialkommission für A.________ und ihre minderjährige Tochter am 30. Juni 2014 ein Sozialhilfebudget für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 errechnete und die Sozialhilfe auf monatlich 1‘827.95 Franken festsetzte, wobei sie in der Budgetberechnung einen Abzug für Mehrmiete im Betrag von 227 Franken vornahm; dass A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, am 7. Juli 2014 an die Sozialkommission gelangte und mitteilte, dass sie hinsichtlich ihres Gesundheitszustands eine ganzheitliche Abklärung in der D.________-Klinik durchführen lassen wolle, sie indessen keine Zusatzversicherung habe, weshalb zu prüfen sei, ob die Kosten von etwa 2‘500 Franken, welche die Grundversicherung nicht übernehme, von der Sozialkommission vorauszubezahlen seien; dass die Sozialkommission dieses Begehren mit Verfügung vom 29. August 2014 abwies; dies mit der Begründung, dass eine umfassende medizinische Abklärung auch bei den von der Grundversicherung anerkannten Ärzten oder Spitälern durchgeführt werden könne; dass A.________ am 10. September 2014 an die Sozialkommission gelangte und vorbrachte, eine umfassende medizinische Abklärung über die Grundversicherung sei nicht möglich und die Sozialkommission vorleistungspflichtig; dass sie weiter geltend machte, es sei nicht rechtens, dass in der Budgetberechnung ein Abzug für Mehrmiete im Betrag von 227 Franken vorgenommen worden sei; dass die Sozialkommission mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 die erhobene Einsprache abwies, soweit sich diese auf die Kosten der D.________-Klinik bezog, respektive darauf nicht eintrat, soweit sie sich auf den Abzug für Mehrmiete bezog; dass A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, am 6. November 2014 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg einreichte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2014 aufzuheben und die Angelegenheit an die Sozialkommission zurückzuweisen mit der Aufforderung, die Kosten für die stationäre Abklärung zu übernehmen sowie auf den Abzug für Mehrmiete zu verzichten; nebstdem seien die Gerichtskosten der Gemeinde E.________ aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zuzusprechen (605 2014 239); dass A.________ ausserdem um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (605 2014 240); dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, die Kosten für die zweiwöchige Abklärung in der D.________-Klinik würden von der Grundversicherung übernommen, hingegen seien die wöchentlichen Pauschalen von je 1‘500 Franken nicht gedeckt; diese Kosten seien von der Sozialkommission zu übernehmen, welche ein Interesse daran habe, dass sie mit ihrem IV-Antrag durchdringe; dass sie weiter geltend machte, das Sozialhilfebudget für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 stelle keine anfechtbare Verfügung dar; zudem habe nicht sie die Verteuerung des Mietzinses

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 wegen Aufhebung der Subventionen zu tragen, da die Sozialkommission um die bevorstehende Kürzung der Subventionen gewusst und ihr trotzdem keine billigere Wohnung angeboten habe; dass die Sozialkommission am 31. Dezember 2014 beantragte, es seien sowohl die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen; dass A.________ die Gelegenheit erhielt, Gegenbemerkungen einzureichen, sie sich aber innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess; dass der zuständige Instruktionsrichter des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichtes am 10. Februar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies; dass A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, am 23. Februar 2015 gegen diesen Entscheid des Instruktionsrichters beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren 605 2014 239 beantragte; dies unter Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung; dass die Beschwerdeführerin dahingehend argumentiert, ihre Beschwerde sei nicht offensichtlich aussichtslos; dass die Beschwerdeführerin weiter rügt, es treffe nicht zu, dass sie in Zusammenhang mit der Neuanmeldung bei der IV-Stelle respektive dem hängigen Beschwerdeverfahren keine neuen Arztberichte einreichen könne, sofern diese den ausgewiesenen medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt des neu gestellten Gesuches zu bestätigen vermögen; der Instruktionsrichter stelle viel zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung, dass sich der Invaliditätsgrad verändert habe; zudem wolle sie keine umfassende, sondern eine ganzheitliche medizinische Abklärung machen lassen; dass die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, das Sozialhilfebudget vom 30. Juni 2014 stelle keine anfechtbare Verfügung dar; überdies enthalte es keine Begründung für den Abzug der Mehrmiete; dass der Instruktionsrichter am 2. März 2015 und die Sozialkommission am 6. März 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragten; erwägend dass gestützt auf Art. 145 i.V.m. Art. 88 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) die Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, welche die mit der Instruktion der Hauptsache beauftragte Behörde gefällt hat, mit Beschwerde bei derjenigen Behörde angefochten werden können, in deren Namen die Sache instruiert wurde; dass die Beschwerde frist- und formgerecht durch die ordnungsgemäss vertretene Beschwerdeführerin eingereicht wurde; dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Beschwerde gegen die Verweigerung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2014 240) ist; dass nach Art. 142 VRG, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 zu können, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (Abs. 1) und die unentgeltliche Rechtspflege unter anderem dann nicht gewährt wird, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Abs. 2); dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129, E. 2.3.1; 133 III 614, E. 5); dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 ein erstes Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat; dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 15. September 2011 abgewiesen wurde; dass sich die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete, die IV-Stelle auf diese Neuanmeldung aber mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten; dass eine Neuanmeldung nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), wobei an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind, je nachdem ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt; insoweit steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007, E. 4.2 mit Hinweis; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006, E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108, E. 2); dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind und es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015, E. 2.2); dass es damit zwar in erster Linie Sache der versicherten Person ist, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen, die IV-Stelle aber zur Nachforderung weiterer Angaben verpflichtet ist, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen); dass es aus diesem Grunde grundsätzlich nicht erforderlich ist, im Rahmen einer Neuanmeldung eine ganzheitliche medizinische Abklärung einzureichen, sondern es vielmehr genügt, wenn die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch ein begründetes Zeugnis des behandelnden Arztes oder eines involvierten Facharztes bestätigt wird;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass zudem nicht ersichtlich ist, weshalb – soweit es um das Interesse der Beschwerdeführerin geht, eine weitere Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung zu begründen – sich die Beschwerdeführerin nicht in einer Klinik untersuchen lässt, deren Kosten durch die Grundversicherung vollständig abgedeckt sind; dass zudem eine von der Beschwerdeführerin beigebrachte ganzheitliche Abklärung in der D.________-Klinik als Parteigutachten zwar nicht prinzipiell wertlos wäre, sie aber auch nicht den gleichen Rang besitzen würde wie ein von der IV-Stelle oder dem Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, E. 3b); dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen des hängigen Neuanmeldeverfahrens ohnehin verwehrt ist, ein weiteres Arztzeugnis einzureichen, da die IV-Stelle bereits am 22. Oktober 2014 ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung verfügt hat und im Bereich des Neuanmeldeverfahrens nach dem Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich sind, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64, E. 5; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 896/05 vom 23. Mai 2006, E. 3.4.1); dass damit eine Beschwerde gegen die Verweigerung einer Kostenübernahme für eine ganzheitliche Abklärung in der D.________-Klinik keine Aussicht auf Erfolg hat; dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiter gegen das am 30. Juni 2014 erstellte Sozialhilfebudget für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 wehrt, in welchem ein Abzug für Mehrmiete im Betrag von 227 Franken vorgenommen wurde; dass das Sozialhilfebudget entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehr wohl eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinne darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.12/2000 vom 11. Mai 2000; BGE 133 V 50, E. 4.1.2); dass gegen Entscheide in Zusammenhang mit der Sozialhilfe innert dreissig Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden kann (Art. 35 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1]); dass die Beschwerdeführerin im Sozialhilfebudget vom 30. Juni 2014 auf diese Rechtsmittelfrist ausdrücklich hingewiesen worden ist; dass die Rechtsmittelfrist am 10. September 2014, als sich die Beschwerdeführerin erstmals gegen den vorgenommenen Mietzinsabzug wehrte, bereits abgelaufen war; dass das Sozialhilfebudget vom 30. Juni 2014 damit in formelle Rechtskraft erwachsen und materiell rechtsbeständig ist und darauf grundsätzlich nicht mehr zurückzukommen ist; dass die Beschwerdeführerin keine Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe im Sinne von Art. 104 f. VRG geltend macht; dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen darum wusste, dass ein Mietzinsabzug vorgenommen wird, wenn der Mietzins über dem Betrag, welcher durch die Mietzinsrichtlinien festgelegt wird, liegt, wurde doch bereits in den Jahren 2007 und 2008 bei einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von 1‘450 Franken ein Mietzinsabzug von 350 Franken vorgenommen; dass die Beschwerdeführerin nichts desto trotz am 15. Juli 2008 einen Mietvertrag für eine Wohnung unterzeichnete, deren Mietzins wiederum über den Mietzinsrichtlinien lag;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dass die Beschwerdeführerin somit damit rechnen musste, dass bei einer Anpassung respektive Aufhebung der Subventionen erneut ein Mietzinsabzug vorgenommen wird; dass damit auch die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid keine Aussicht auf Erfolg hat; dass unter diesen Aspekten somit bestätigt werden kann, dass die Angelegenheit offensichtlich aussichtslos ist und die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert worden ist; dass die vorliegende Beschwerde damit abzuweisen ist; dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 145 Abs. 3 VRG); dass die unterliegende Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat; erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 31. März 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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