Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 233 Urteil vom 23. Juni 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch) Beschwerde vom 8. Dezember 2015 gegen die Verfügung vom 6. November 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 19 Sachverhalt A. A.________, geboren 1974, verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern (Jahrgänge 2002 und 2006), ohne Ausbildung, wohnhaft in B.________, erlitt am 18. April 2011 als Arbeitsloser einen Unfall (Treppensturz). Aufgrund starker Rücken- und Kopfschmerzen und einer depressiven Entwicklung war der Versicherte in der Folge zu 100 Prozent arbeitsunfähig. B. Am 23. Dezember 2011 stellte der Versicherte ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) und gab an, unter gesundheitlichen Beschwerden psychischer und somatischer Art zu leiden. Ab dem 1. Juli 2012 war der Versicherte wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig und arbeitete fortan in einem 50-Prozent-Pensum als Aussendienstmitarbeiter im Maschinenhandelsunternehmen seines Bruders. Auf Empfehlung der Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern, Freiburg und Solothurn (nachfolgend: RAD) gab die IV-Stelle Ende 2013 ein psychiatrisches und ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag. Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Versicherten wegen mittelgradiger Depression eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent attestiert, während vom rheumatologischen Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde. In der Folge holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD ein, welcher zum Schluss kam, dass der Versicherte an einer klassischen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, unter die auch die depressive Verstimmung zu subsumieren sei. Diese Störung sei willentlich überwindbar und führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf diese Stellungnahme lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren durch Vorentscheid vom 31. Juli 2014 ab. Gegen diesen negativen Vorentscheid erhob der Versicherte am 1. Oktober 2014, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, mehrere Einwände, worauf die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen veranlasste. Mit Verfügung vom 6. November 2015 bestätigte die IV-Stelle den negativen Vorentscheid. Als Begründung wurde ausgeführt, dass beim Versicherten gemäss den medizinischen Abklärungen kein Gesundheitsschaden vorliege und daher kein Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung bestehe. C. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, am 8. Dezember 2015 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg ein. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und ihm mindestens eine halbe IV- Rente auszurichten sei; eventualiter sei ein gerichtlich angeordnetes medizinisches Gutachten einzuholen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der psychiatrische Gutachter wie auch der langjährige behandelnde Psychiater übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestierten, während der RAD-Arzt mit seiner Einschätzung alleine dastehe. Falls nicht bereits gestützt auf die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit eine halbe Rente gutgeheissen werde, sei dem psychiatrischen Gutachter Gelegenheit einzuräumen, die funktionellen Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung gemäss den seit der Rechtsprechungsänderung massgebenden Standardindikatoren zu beurteilen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wurde vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von CHF 800.- erhoben, der am 21. Dezember 2015 einbezahlt wurde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 19 Mit Schreiben vom 31. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Gegenbemerkungen ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die abweichende Einschätzung des RAD-Arztes, wonach keine Komorbidität der depressiven Entwicklung vorliege, in den betreffenden Stellungnahmen ausführlich begründet werde. Zur zwischenzeitlich eingetretenen Praxisänderung des Bundesgerichtes habe der RAD-Arzt ebenfalls Stellung bezogen und festgestellt, dass genügend Elemente im medizinischen Dossier vorhanden seien, um die einzelnen Indikatoren zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Gutachtensergänzung erübrige sich vor diesem Hintergrund. Die weiteren Elemente des Sachverhalts werden, soweit erforderlich, im Rahmen der rechtlichen Erwägungen dargelegt. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 8. Dezember 2015 gegen die Verfügung vom 6. November 2015 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch aus der Invalidenversicherung verneint. Auf die Beschwerde ist – da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde – einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewirken. Psychische Störungen gelten grundsätzlich nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Bei leichten bis mittelgradi-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 19 gen depressiven Störungen fehlt es an der vorausgesetzten Schwere, unabhängig davon, ob diese Depressionen im Auftreten rezidivierend oder episodisch sind (Urteile BGer 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2; 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3.1; 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Auch nach der Praxisänderung bezüglich der Überwindbarkeit von somatoformen Schmerzstörungen gilt rechtsprechungsgemäss, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urteil BGer 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Rechtsprechung begründete eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden als solche noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung, die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Dennoch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was anhand der sogenannten „Förster-Kriterien“ geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352). Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei namentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme- Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Unter der neuen Rechtsprechung wurde daher auch die vorrangige Beachtlichkeit der psychischen Komorbidität aufgegeben. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 281 E. 3.6, 4.1.1, 4.3.1.3). Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes nur zu einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der – bis anhin in der Praxis zu wenig beachteten – Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf solchen Ausschlussgründen (wie Aggravation, Simulation, Selbstlimitation, einem sekundären Krankheitsgewinn oder einer ähnlichen Konstellation), liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 3.7.1; Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Soweit die betreffenden Anzeichen von Aggravation neben einer ausgewiesenen verselb-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 19 ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). Die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) sind die gesetzlich vorgesehenen Organe zur Erhebung des medizinischen Sachverhaltes bzw. zur Folgenabschätzung der erhobenen medizinischen Befunde – und nicht die behandelnden Ärzte (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 und 1.2.2). Daher können Administrativgutachten und RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern. Zu beweismässigen Weiterungen besteht nur dann Anlass, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche den Sachverständigen der MEDAS und/oder den RAD-Ärzten entgangen sind (statt vieler: Urteil BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4, auszugsweise publ. in Plädoyer 2012/6 S. 67). e) Intertemporalrechtlich gilt es in Bezug auf die Praxisänderung zur somatoformen Schmerzstörung zu beachten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren
Kantonsgericht KG Seite 6 von 19 Beweiswert nicht per se verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dazu sind zunächst die medizinischen Unterlagen zu würdigen. a) Der Beschwerdeführer wurde nach einem Treppensturz auf den Hinterkopf am 18. April 2011 notfallmässig im C.________ untersucht, wo eine Schädelprellung diagnostiziert wurde (Arztbericht vom 18. April 2011, Vorakten S. 321). Bei der radiologischen Untersuchung wurden weder knöcherne Verletzungsfolgen an der Halswirbelsäule oder der Schädelkalotte, noch eine intrazerebrale Blutung oder Raumforderung festgestellt (Arztbericht vom 19. April 2011, Vorakten S. 202). Mit Arztbericht vom 31. Mai 2011 attestierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.________, Praktischer Arzt ohne Facharzttitel FMH, dass dieser infolge des Treppensturzes weiterhin unter persistierenden Hinterkopf-, Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein leide und arbeitsunfähig sei (Vorakten S. 14). Eine weitere Röntgenuntersuchung vom 17. Mai 2011 brachte im Bereich der Halswirbelsäule eine ausgeprägte Streckfehlhaltung bis angedeutete Kyphosierung der HWS sowie eine angedeutete linkskonvexe Skoliose ans Licht, aber keine frische traumatische ossäre Läsion und keine wesentliche degenerative Veränderung. Auch im Bereich des Beckens lautete der radiologische Befund auf intakte knöcherne Strukturen und Gelenksverhältnisse im Skelett; es war keine traumatische ossäre Läsion festzustellen (Vorakten S. 178). Durch eine weitere Röntgenuntersuchung wegen Fussschmerzen wurden sodann auch Frakturen oder signifikante degenerative Veränderungen im linken Fuss ausgeschlossen (Arztbericht vom 5. August 2011, Vorakten S. 198). Eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, ergab, dass der Beschwerdeführer wegen des Unfalls infolge einer Commotio cerebri an Spannungskopfschmerzen sowie unter lumbalen Rückenschmerzen leide und eine leichtgradige möglicherweise radikuläre sensible Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel S1 links bestehe. Es waren keine weiteren Störungen feststellbar, die auf Schädigungen des zentralen oder peripheren Nervensystems hindeuteten (Arztbericht vom 23. Juni 2011, Vorakten S. 180 f.). Infolge des schleppenden Heilungsverlaufs attestierte der behandelnde Arzt der F.________, Dr. med. G.________, Praktischer Arzt ohne Facharzttitel FMH, im Oktober 2011 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit. Er empfahl eine psychiatrische Behandlung sowie gegebenenfalls eine Untersuchung durch den Kreisarzt (Zwischenbericht vom 20. Oktober 2011, Vorakten S. 29). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ab Oktober 2011 psychiatrisch behandelt. Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte zunächst eine mittelgradige depressive Symptomatik (ICD-10: F32.11) und sah eine teilstationäre Behandlung in der I.________ vor (Arztbericht vom 6. Februar 2012, Vorakten S. 106).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 19 Die vom Beschwerdeführer beklagten Ohrenbeschwerden wurden im Oktober 2011 durch einen Spezialisten abgeklärt. Dieser diagnostizierte neuralgiforme Ohrschmerzen, eine Schallleitungsschwerhörigkeit links und eine Nasenseptumdeviation. Während diese letzten Befunde nicht unfallbedingt seien, hätten die neuralgiformen Ohrschmerzen seit dem Unfallereignis eingesetzt (wahrscheinlich ausgehend von der HWS); therapeutisch seien sie nur schwierig anzugehen und eine entzündungshemmende, schmerzstillende Behandlung bestehe bereits (Arztbericht vom 25. Oktober 2011, Vorakten S. 231). Infolge eines vorbestehenden Quetschtraumas am rechten Mittelfinger wurde der Beschwerdeführer am 27. Januar 2012 operiert, was eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Im darauffolgenden Jahr wurde an diesem Finger auch eine Neuromsektion vorgenommen. Diese Eingriffe standen in keinem Zusammenhang mit dem Unfall; die Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten war dadurch allerdings um 50 Prozent eingeschränkt (statt vieler: Arztbericht vom 23. Oktober 2012, Vorakten S. 350 ff., wo vom rechten Ringfinger die Rede ist; Arztbericht vom 6. Juni 2014, Vorakten S. 526, wo vom rechten Mittelfinger gesprochen wird, so auch in den Arztberichten S. 530, 528). Im Februar 2012 wurden die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers mit Ausstrahlung in die Beine erneut radiologisch untersucht. Dabei wurden minimale foraminale Diskushernien LWK 3/4 und 4/5 rechts ohne Neurokompression, diskrete degenerative ISG-Veränderungen sowie eine rechtskonvexe Skoliose diagnostiziert (Arztbericht vom 6. Februar 2012, Vorakten S. 113). Im März 2012 wurde beim Beschwerdeführer eine Verbesserung seines psychischen Zustandes festgestellt. Der behandelnde Psychiater attestierte ihm daher eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit und präzisierte seine Diagnose als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.11) bei einer psychosozialen Belastungssituation (ICD-10: F43.0) (Arztbericht vom 19. März 2012, Vorakten S. 138 ff.). Im Juni 2012 wurden infolge der anhaltenden Schmerzen zusätzliche Abklärungen wegen Verdachts auf entzündliche Veränderungen eingeleitet; die entsprechenden Untersuchungen blieben aber ohne Befund (Arztbericht vom 7. Juni 2012, Vorakten S. 314). Im Anschluss an diese zahlreichen medizinischen Untersuchungen verfasste der behandelnde Arzt der F.________, Dr. med. G.________, Praktischer Arzt ohne Facharzttitel FMH, einen ausführlichen Arztbericht, der die Diagnosen der involvierten Fachärzte zusammenfasste. Er hielt darin fest, dass beim Beschwerdeführer mittlerweile ein chronisches Schmerzbild mit Gewichtszunahme, einer Verlangsamung der Bewegung sowie einer starken depressiven Überlagerung ohne morphologische Korrelate vorliege (ICD-10: F32.11) (Arztbericht vom 7. Juni 2012, Vorakten S. 163). b) Die J.________, die als Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Leistungen für den Beschwerdeführer erbrachte, veranlasste im Juli 2012 eine Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzials des Beschwerdeführers durch die K.________. Das K.________-Gutachten stützte sich auf die medizinischen Akten sowie eigene Untersuchungen durch Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.________, Fachärztin für Neurologie FMH. Gemäss K.________-Gutachten hätte das unfallbedingte kraniozervikale Stauchungs-/Distorsionstrauma ohne knöcherne oder ligamentäre Läsionen erfahrungsgemäss spätestens nach sechs Monaten abgeheilt sein müssen. Die vom Beschwerdeführer weiterhin subjektiv erlebten Schmerzen seien somit nicht mehr mit der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 19 notwendigen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Demzufolge sei aus neurologischer und psychiatrischer Sicht keine durch das Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität festzustellen. Die Spezialisten diagnostizierten dem Beschwerdeführer eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) leichter bis mittelschwerer Ausprägung mit berufslimitierendem Krankheitswert sowie berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer daher ab 1. Juli 2012 zu 50 Prozent arbeitsfähig (K.________-Gutachten vom 29. Juli 2012, Vorakten S. 270 ff.). In Ergänzung zu dieser neuropsychiatrischen Evaluation wurde vom N.________ AG eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) durch Dr. med. O.________, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vorgenommen. Gemäss diesem FOMA-Bericht war der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ganztags (100 Prozent) arbeitsfähig. Unter Einbezug der psychiatrisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent ergab sich ab dem 1. Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent (FOMA-Bericht vom 22. August 2012, Vorakten S. 284 ff.). Im März 2013 wurde infolge der persistierenden Fussschmerzen links eine Abklärung bei Dr. med. P.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vorgenommen. Der Facharzt konnte – gemäss seinen Angaben nicht ganz unerwartet – keine strukturelle Läsion feststellen und diagnostizierte dem Beschwerdeführer einen neuropathischen Schmerz. Neben einer Einlage mit leichtem Pronationskeil, die im besten Fall eine leichte Linderung bringen sollte, verwies der Facharzt den Beschwerdeführer auf die Schmerzsprechstunde im Q.________ (Arztbericht vom 12. März 2013, Vorakten S. 446 f.). Ebenfalls im März 2013 wurden die vom Beschwerdeführer linksseitig beklagten Knieschmerzen durch Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersucht. Das MRI ergab einen unauffälligen Befund. Mit Blick auf die generalisierte Schmerzproblematik linksseitig (Hüfte, ISG, Rücken und Sprunggelenk, Fersenbein, Fuss Aussenrand) riet der Facharzt von invasiven Massnahmen ab und empfahl im Fall von sehr starken Schmerzen eine Cortison-Infiltration (Arztbericht vom 27. März 2012, Vorakten S. 524 f.). Im Verlauf des Jahres 2013 traten beim Beschwerdeführer zusätzlich Thoraxschmerzen auf, die trotz mehrerer Untersuchungen bei Dr. med. S.________, Facharzt für Kardiologie FMH, ohne wesentlichen Befund blieben (statt vieler: Arztbericht vom 1. Oktober 2013, Vorakten S. 451). Im August 2013 bestätigte der behandelnde Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bei stationärem Gesundheitszustand und präzisierte seine bisherige Diagnose auf eine mittelgradige depressive Symptomatik (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Als einzunehmende Medikamente wurden Sertalin und Lyrica aufgeführt; die therapeutischen Sitzungen erfolgten sehr reduziert und nur alle zwei Monate (Vorakten S. 395 ff.). Im Oktober 2014 wurde von diesem Facharzt aufgrund des chronifiziert depressiven Zustandes des Beschwerdeführers ein stationärer Aufenthalt in der Klinik T.________ ins Auge gefasst (Arztbericht vom 1. Oktober 2014, Vorakten S. 527). c) Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – und angesichts teilweise widersprüchlicher und unklarer Arztberichte – empfahl der RAD-Arzt Dr. med. U.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, die Einholung eines
Kantonsgericht KG Seite 9 von 19 bidisziplinären – rheumatologischen und psychiatrischen – Gutachtens (Stellungnahme vom 20. August 2013, Vorakten S. 400). Der RAD-Arzt Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, empfahl seinerseits die Einholung eines internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen MEDAS-Gutachtens (Stellungnahme vom 9. September 2013, Vorakten S. 402). Im September 2013 beauftragte die Vorinstanz Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer psychiatrischen Begutachtung und Dr. med. X.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, mit einer rheumatologischen Begutachtung (Vorakten S. 407 ff.). Das psychiatrische Gutachten, erstellt am 18. Januar 2014, stützt sich auf eine 90-minütige Untersuchung des Beschwerdeführers und das Studium der medizinischen Akten. Der Gutachter, Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung mit/bei depressiver Entwicklung nach initialer Anpassungsstörung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11) mit/bei multiplen somatoformen Störungen (ICD-10: F45), Neurasthenie (ICD-10: F48.0), emotionaler Blockiertheit und Belastbarkeits-Minderung sowie leichten bis mittelgradigen funktionellen neurokognitiven Funktionsdefiziten. Als vorbestehende Störungen, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nannte er narzisstische, histrionische, anankastische und ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie psychosoziale/soziokulturelle Belastungen (Migration, ICD-10: Z60.3). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten lag keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) oder chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) vor. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liege aus psychiatrischer Sicht – in Übereinstimmung mit dem K.________-Gutachten vom 29. Juli 2012 und dem FOMA-Bericht vom 22. August 2012 – seit dem 1. Juli 2012 bei 50 Prozent (verminderte Leistungsfähigkeit bereits berücksichtigt) (Vorakten S. 472 ff.). Für das rheumatologische Gutachten vom 19. März 2014 stützte sich Dr. med. X.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, auf eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers, Laboruntersuchungen sowie auf die medizinischen Akten. Der Gutachter kam zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht keine objektivierbaren Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren seien. Als Befunde ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: Commotio cerebri (Status nach Treppensturz, aktenanamnestisch), Prostatahyperplasie (anamnestisch), Dyslipidämie (anamnestisch), chronische unspezifische Lumbalgien sowie ein chronisches unspezifisches Zervikal-/Zervikozephal-Syndrom. Für eine körperlich normal schwere Tätigkeit ohne übermässige Haltungs- und Bewegungsmonotonien sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht ab sofort zu 100 Prozent arbeitsfähig (Vorakten S. 490 ff.). Beide Gutachter erstatteten daraufhin eine gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung zuhanden der Vorinstanz. Sie kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrisch–rheumatologischer Sicht für eine körperlich normal schwere Tätigkeit ohne übermässige Haltungs- und Bewegungsmonotonien 50 Prozent betrage (Beurteilung vom 22. März 2014, Vorakten S. 509). Die beiden Gutachten wurden anschliessend durch den RAD-Arzt, Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beurteilt. Dieser stimmte der Diagnose im rheumatologischen Gutachten vollumfänglich zu. Diese Diagnose stimme auch mit den bestehenden medizinischen Berichten überein (Stellungnahme vom 7. Juli 2014, Vorakten S. 510 ff.). Allerdings sei
Kantonsgericht KG Seite 10 von 19 die vom Gutachter attestierte Schmerzverarbeitungsstörung keine Diagnose gemäss ICD-10. Die depressive Episode sei im Gutachten mit ICD-10: F33.11 falsch kodiert worden, da gerade keine rezidivierende Störung, sondern eine durchgehende Verstimmung dokumentiert sei. Auch die Diagnose der multiplen somatoformen Störungen (ICD-10: F45) sei falsch, denn es handle sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4). Unter diese Diagnose wäre auch die Neurasthenie (ICD-10: F48.0) zu subsumieren, die der Gutachter als eigenständige Störung ausweise. Schliesslich seien auch die funktionellen neurokognitiven Funktionsdefizite nicht nachvollziehbar, zumal im Psychostatus kognitive Störungen ausdrücklich verneint würden. Der RAD- Arzt schloss als Fazit, dass der Gutachter sich mit der zur Debatte stehenden Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht auseinander gesetzt habe. Gemäss Beurteilung des RAD-Arztes handle es sich um eine klassische anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.41), da der beklagte Schmerz nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung erklärt werden könne. Unter diese Diagnose sei auch die höchstens mittelgradig depressive Verstimmung zu subsumieren. Aus diesen Gründen, so der RAD-Arzt, liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und dem Beschwerdeführer sei deshalb die willentliche Überwindung der Schmerzen zumutbar (Stellungnahme vom 7. Juli 2014, Vorakten S. 510 ff.). d) Auf Empfehlung des RAD-Arztes und auf Antrag des Beschwerdeführers erstellte der psychiatrische Gutachter, Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 5. Januar 2015 ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten unter Einbezug der zwischenzeitlich erstellten weiteren Arztberichte sowie der Stellungnahmen des RAD-Arztes. Der Gutachter gestand in Bezug auf sein erstes Gutachten verschiedene diagnostische Mängel ein und stimmte dem RAD-Arzt in dessen Diagnose teilweise zu. In folgenden Punkten hielt er allerdings an seiner abweichenden Diagnose fest: Es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) vor, da die Schmerzen nicht rein psychogen seien, sondern zu Beginn eine organische Ursache gehabt hätten. Weiter hielt der Gutachter an der Diagnose der Neurasthenie (ICD-10: F48.0) fest, da diese nicht – wie vom RAD-Arzt ausgeführt – obligat unter die Schmerzstörung zu subsumieren sei. Relativierend fügte er dazu an, dass diese Störung weder eine Komorbidität noch eine eigenständige Affektion mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstelle. Der Gutachter bestätigte sodann seine frühere Diagnose der neurokognitiven Funktionsdefizite, allerdings ohne nähere Angaben zur ICD–Kodierung oder einer allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu machen. Zur Diagnose der mittelgradigen depressiven Symptomatik präzisierte er mit Blick auf seine frühere Einschätzung, dass diese nicht als rezidivierend gelten könne und kein somatisches Syndrom vorliege. Davon abgesehen sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Symptomatik klar zu bestätigen, zumal diese Diagnose seit Oktober 2011 konstant aktenkundig sei und fachärztlich mehrfach explizit attestiert wurde; die Bezeichnung durch den RAD- Arzt als „Verstimmung“ oder als blosser Teil der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei ein bagatellisierendes Zweck-Diminutiv. Eine mittelgradige Depression mit der vorliegenden Dauer stelle zudem eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Dauer zur somatoformen Störung dar und verursache eine Arbeitsunfähigkeit „von +/- 50 Prozent“, weshalb sie gerade nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden könne. Sie führe sowohl als eigenständige Symptomatik als auch infolge der Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung zu einer Arbeitsfähigkeitsminderung. Vor diesem Hintergrund könne daher auf die Prüfung der Förster-Kriterien im Einzelnen verzichtet werden, da der Ausnahmefall bei Vorliegen einer solchen Komorbidität bereits erfüllt sei (Vorakten S. 555 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 19 Der RAD-Arzt nahm zu diesem Ergänzungsgutachten am 2. März 2015 Stellung. Mit der Einschätzung des Gutachters war er weitgehend einverstanden. Allerdings verneinte der RAD-Arzt erneut das Vorliegen einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und einer mittelgradigen Depression mit Komorbidität. Diese Komorbidität der depressiven Störung lag gemäss RAD-Arzt deshalb nicht vor, weil die Depression erst im Gefolge der Schmerzstörung nach dem Unfall aufgetreten, aber davor im Leben des Beschwerdeführers nie dokumentiert worden sei. Der RAD-Arzt bestätigte daher seine Diagnose der klassischen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Mangels Komorbidität waren aus Sicht des RAD-Arztes die Förster-Kriterien nicht näher zu prüfen (Stellungnahme vom 2. März 2015, Vorakten S. 572). Auch im Lichte der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsprechungsänderung zur Überwindbarkeitsvermutung (vgl. BGE 141 V 281) sei am Befund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung festzuhalten, wenngleich die Überwindbarkeit dieser Störung nicht mehr vermutet werde. Im Falle des Beschwerdeführers sei es aber zumutbar, dass er die Schmerzen überwinde, da sein Zustand der Regression nicht durch psychiatrische oder somatische Störungen verursacht werde und er daher alle Voraussetzungen habe, um sich aus dieser Situation zu lösen (Stellungnahme vom 20. Oktober 2015, Vorakten S. 610). e) Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer infolge verstärkt auftretender Hüftbeschwerden von Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersucht. Der Orthopäde diagnostizierte nach Durchführung eines MRI ein Impingement beidseitig, links symptomatisch, sowie eine altersentsprechende Arthrose und empfahl eine Hüftarthroskopie (statt vieler: Arztbericht vom 6. Februar 2015, Vorakten S. 586). Neben den Hüftbeschwerden wurden auch die neu auftretenden Harnbeschwerden des Beschwerdeführers abgeklärt. Der konsultierte Facharzt diagnostizierte eine Dysurie bei BPH Stadium II, eine Hypotestosteronämie und eine chronische Lumbalgie; ein allfälliger Zusammenhang der Harnbeschwerden mit den vorbestehenden Rückenschmerzen konnte der Spezialist dabei ausschliessen. Eine weiterführende endokrinologische Abklärung brachte gewisse Mangelzustände ans Licht (Vitamine B12 und D, Zink- und Folsäure), ergab aber keine weiteren Befunde (Arztbericht vom 18. Februar 2014, Vorakten S. 531 f.; Arztbericht vom 21. Dezember 2014, Vorakten S. 581). Die Vorinstanz liess die verstärkt auftretenden Hüftbeschwerden durch den RAD-Arzt, Dr. med. U.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, beurteilen. Dieser befand, dass die Hüftproblematik bereits bei der rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers im Ansatz bekannt gewesen sei, weshalb die Schlussfolgerungen im rheumatologischen Gutachten weiterhin Gültigkeit hätten (Stellungnahme vom 7. April 2015, Vorakten S. 590). Auch der rheumatologische Gutachter äusserte sich am 2. Juni 2015 auf Anfrage der Vorinstanz zur Hüftproblematik und stimmte der Einschätzung des RAD-Arztes zu. Gemäss Gutachter war durch die neu diagnostizierte femoroacetabuläre Impingement-Situation mit altersentsprechender beginnender Arthrose keine zusätzliche addierbare Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Zudem sei die tatsächliche anteilsmässige klinische Signifikanz dieser Hüft-Impingement-Problematik angesichts der chronischen Schmerzstörung mit völlig diffusem Halbseitenschmerz links sehr fraglich; allfällige dadurch verursachte Schmerzen seien durch die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent aufgrund des Schmerzsyndroms hinlänglich abgegolten. Im Übrigen begründe ein Impingement keine Dauer-Arbeitsunfähigkeit mit Rentenfolge. Der Gutachter teilte die Ansicht des behandelnden Orthopäden, dass angesichts der Schmerzverarbeitungsstörung des Beschwerdeführers von einem operativen Eingriff dringend abzuraten sei. Er verwies in diesem
Kantonsgericht KG Seite 12 von 19 Zusammenhang auf die durchgeführte Operation am rechten Mittelfinger, die für den Beschwerdeführer subjektiv eine deutliche Verschlechterung gebracht habe (Stellungnahme vom 2. Juni 2015, Vorakten S. 596). Zu diesen Einschätzungen des Gutachters nahm der RAD-Arzt auf Anfrage der Vorinstanz wiederum Stellung; er erachtete sie als schlüssig und folgerte, dass die Schlussfolgerungen des rheumatologischen Gutachtens vor diesem Hintergrund weiterhin gültig seien (Stellungnahme vom 22. September 2015, Vorakten S. 605). 4. Es gilt nun, die vorliegenden Fachgutachten, die dazu erfolgten Stellungnahmen der RAD- Ärzte sowie allfällig erhobene Einwände des Beschwerdeführers genauer zu prüfen. a) Vorab ist festzustellen, dass sowohl das psychiatrische Fachgutachten vom 14. Januar 2014 (Vorakten S. 472 ff.), das rheumatologische Fachgutachten vom 19. März 2014 (Vorakten S. 490 ff.) sowie das psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2015 (Vorakten S. 555 ff.) sämtliche jeweils vorliegenden Arztberichte berücksichtigten und sich teilweise zusätzlich auf eigene Explorationen abstützten. Das rheumatologische sowie das psychiatrische Gutachten – unter Einbezug des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens – behandeln die streitigen Belange umfassend und sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. In den Gutachten wird zu den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden ausführlich Stellung genommen. Die seither verstärkt aufgetretenen Hüftbeschwerden waren schon zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung im Ansatz bekannt und boten daher gemäss einhelliger Ansicht des RAD-Arztes und Gutachters keinen Anlass, von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen (Vorakten S. 493, 590, 596, 605). Im Übrigen wurde zum rheumatologischen Gutachten weder von Seiten der RAD-Ärzte, noch von Seiten des Beschwerdeführers Kritik geäussert, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. b) Das psychiatrische Gutachten wurde infolge der Kritik des RAD-Arztes, Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie auf Antrag des Beschwerdeführers hin mit einem Ergänzungsgutachten vervollständigt, das erneut durch den RAD-Arzt beurteilt wurde. Als Fazit ist zu den fachärztlichen Einschätzungen Folgendes festzuhalten: Es besteht zwischen dem Gutachter und dem RAD-Arzt Einigkeit in der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung (gemäss RAD-Arzt ICD-10: F45.4; gemäss Gutachter allenfalls auch ICD-10: F45.41) (Vorakten S. 562). Der weiterhin bestehende Dissens betreffend der Neurasthenie-Diagnose (ICD-10: F48.0) ist vorliegend ohne weitere Bedeutung, zumal gemäss Gutachter weder eine Komorbidität noch eine eigenständige Affektion mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die weiterhin bestehende Uneinigkeit der Fachärzte betrifft die depressive Symptomatik. Gemäss Diagnose des Gutachters ist von einer mittelgradigen Depression auszugehen, die nicht als Teil der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu qualifizieren sei, sondern eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Dauer zur somatoformen Störung bilde (Vorakten S. 555 ff.). Der RAD-Arzt betrachtet demgegenüber die depressive Entwicklung als Teil der somatoformen Schmerzstörung, da diese Symptomatik erstmals und zeitgleich mit der Schmerzstörung aufgetreten sei und keine vorgängigen depressiven Episoden beim Beschwerdeführer bekannt gewesen seien (Vorakten S. 572, 271). Der Beschwerdeführer seinerseits kritisiert die Diagnose des RAD-Arztes, wonach die depressive Symptomatik zur somatoformen Schmerzstörung gehöre, und moniert, dass der RAD-Arzt mit dieser Einschätzung alleine dastehe, während die psychiatrischen Gutachten durch Dr. med. W.________ und das K.________-Gutachten vom 29. Juli 2012 durch Dr. med. L.________ (Vorakten S. 270 ff.) sowie die Einschätzung seines langjährig behandelnden Psychiaters
Kantonsgericht KG Seite 13 von 19 (Dr. med. H.________) etwa deckungsgleich seien und auf eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit schliessen würden. Falls diese mehrfach bestätigte Diagnose für die Zusprechung einer halben IV- Rente nicht ausreiche, sei aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsprechungsänderung der psychiatrische Gutachter, Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Prüfung des neuen Indikatorenkatalogs zu beauftragen (Vorakten S. 621). c) Zu den vorliegenden psychiatrischen Fachmeinungen ist zunächst festzuhalten, dass die Diagnose im K.________-Gutachten durch Dr. med. L.________ vom Juli 2012 datiert und daher die weitere depressive Entwicklung nicht mehr berücksichtigt. Massgebend sind deshalb insbesondere die psychiatrischen Einschätzungen aus den Jahren 2014–2015, zu denen das psychiatrische Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten von Dr. med. W.________, die Stellungnahmen des RAD-Arztes und die Arztberichte des behandelnden Psychiaters zählen. Von diesen fachärztlichen Diagnosen ist rechtsprechungsgemäss derjenigen des behandelnden Psychiaters mit einem gewissen Vorbehalt zu begegnen, zumal sie im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Patienten ausfallen dürfte (vgl. BGE 125 V 351 E. 3cc). Für die Beurteilung des vorliegenden Falles stehen folglich die Diagnosen des psychiatrischen Gutachters sowie diejenigen des RAD-Arztes im Vordergrund. Dabei ist die abweichende Diagnose des RAD-Arztes, mangels objektiver Anhaltspunkte, grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. Urteil BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4). Davon abgesehen ist die fachärztliche Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Komorbidität der depressiven Symptomatik vorliegend – wie nachfolgend unter E. 5b/aa aufgezeigt wird – insofern ohne Belang, als dass eine mittelgradige Depression gemäss Rechtsprechung nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden gilt. d) Zum Antrag des Beschwerdeführers, dass der neuen Rechtsprechung durch ein Ergänzungsgutachten mit entsprechender Indikatorenprüfung Rechnung zu tragen sei, ist Folgendes festzuhalten: Die nach bisheriger Rechtsprechung ausschlaggebenden Förster-Kriterien wurden in den hier massgebenden psychiatrischen Gutachten und RAD-Stellungnahmen nicht einzeln und detailliert geprüft. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sah deshalb von einer eingehenden Prüfung ab, weil er die Komorbidität der mittelgradigen Depression bejahte. Der RAD-Arzt, Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nahm zu den Förster-Kriterien ebenfalls nicht Stellung, da er die Komorbidität der mittelgradigen Depression verneinte. Beide Fachärzte scheinen offenbar die Prüfung der Förster-Kriterien von der Komorbidität als Ein- bzw. Ausschlusskriterium abhängig zu machen; diese Schlussfolgerung greift indes zu kurz. Dessen ungeachtet ist das Fehlen einer expliziten Prüfung der Förster-Kriterien unter der bisherigen Rechtsprechung insoweit nicht beanstandet worden, als dass sich die entsprechenden Kriterien aus den Ausführungen in den jeweiligen Arztberichten ablesen liessen. Mit Blick auf die in BGE 141 V 281 erfolgte Rechtsprechungsänderung gilt intertemporalrechtlich, dass bereits eingeholte Gutachten und medizinische Berichte, die sich auf die bisherige Praxis zur Überwindbarkeitsvermutung beziehen, ihren Beweiswert nicht verlieren. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8, Urteil BGer 8C_303/2016 vom 18. Juli 2016 E. 6.1). Es ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass unter der neuen Rechtsprechung die vorrangige Beachtlichkeit der psychischen Komorbidität aufgegeben wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.1,
Kantonsgericht KG Seite 14 von 19 4.3.1.3). Fest steht daher, dass die vorliegenden psychiatrischen Fachmeinungen nichts von ihrem Beweiswert einbüssen, sofern sie eine genügende Grundlage für die Indikatoren- und Konsistenzprüfung darstellen. 5. Nachfolgend gilt es mittels Standardindikatoren zu prüfen, inwiefern die funktionellen Auswirkungen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung des Beschwerdeführers bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Infolge der Rechtsprechungsänderung wird das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Für den vorliegenden Fall ist konkret zu untersuchen, ob und inwiefern funktionelle Auswirkungen der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in der erforderlichen Schwere vorliegen beziehungsweise ob diese allenfalls durch Ressourcen kompensiert werden. a) Im Vorfeld der Indikatorenprüfung ist zunächst zu klären, ob allfällige Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung aufgrund bestimmter Faktoren zum vorherein ausschliessen. Dies ist namentlich der Fall, wenn die geltend gemachte Leistungseinschränkung auf Simulation, Aggravation, Selbstlimitation, einem sekundären Krankheitsgewinn oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den medizinischen Akten bezüglich allfälliger Ausschlussgründe folgendes Bild: Im K.________-Gutachten vom 29. Juli 2012 wurde festgehalten, dass keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden (Vorakten S. 271). Diese Einschätzung wurde im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2015 wiederholt, wobei unklar ist, ob sich diese Aussage auf das K.________-Gutachten stützte oder aufgrund eigener Einschätzungen erfolgte (Vorakten S. 563). In den weiteren medizinischen Akten finden sich demgegenüber mehrere Hinweise auf Aggravation. Nach Einschätzung des rheumatologischen Gutachters im März 2014 war in den drei Jahren seit dem Unfall trotz zahllosen Therapien eine Schmerzausweitung mit Generalisierungstendenz festzustellen. Der Beschwerdeführer sei auf die Harmlosigkeit seiner Beschwerden hinzuweisen, was von allen involvierten Ärzten auch gemacht werde. Es sei unbedingt notwendig, dem Beschwerdeführer seine Eigenverantwortung bewusst zu machen und ihn anzuhalten, sich genügend zu bewegen (selbständiges Gehen, Fitness, Ausgleichssport). Vor diesem Hintergrund sei daher auch die Verordnung von Physiotherapie eher kontraproduktiv (Vorakten S. 491). Im Juni 2015 wies derselbe Gutachter mit Nachdruck darauf hin, dass von einem Eingriff im Bereich des Hüftgelenks mit Blick auf die Schmerzverarbeitungsstörung dringend abzuraten sei. Denn die Operation am rechten Mittelfinger des Beschwerdeführers habe seine Situation subjektiv deutlich verschlechtert (Vorakten S. 596). Auch im psychiatrischen Gutachten (Januar 2014) und dem Ergänzungsgutachten (Januar 2015) wird von einem stationären Aufenthalt abgeraten, da der Beschwerdeführer dadurch in seiner Krankheitswahrnehmung bestätigt würde (Vorakten S. 556, 473). Weiter wird im psychiatrischen Gutachten vom Beschwerdeführer geschildert, wie er seiner Frau beim Geschirrwegräumen helfen wollte. Da sich die Schmerzen sofort verstärkt hätten und er sich total müde gefühlt habe, habe er nur seinen Teller abgeräumt und sich entschuldigt; seine Frau habe ihn daraufhin geküsst und gesagt, er solle sich hinlegen, sie mache dann den Rest. Das sei zwar sehr schön, aber für ihn sei es trotzdem schwer (Vorakten S. 479). Der RAD-Arzt beschrieb die Situation des Beschwerdeführers damit, dass dieser sein Gesicht als starker unverwundbarer Mann und Oberhaupt der Familie verloren habe. Seine Schmerzen träten in Verbindung mit emo-
Kantonsgericht KG Seite 15 von 19 tionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Die vermehrte Zuwendung durch seine Frau sowie die medizinische Betreuung würden ihm einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn verschaffen, der seinen Zustand der Regression aufrecht erhalte (Vorakten S. 511, 610). Aus dem vorliegenden Dossier sind auch Hinweise auf eine Selbstlimitation ersichtlich (namentlich die Ablehnung von Therapieangeboten oder das Ausschlagen von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen), die nicht genügend Gewicht aufweisen, um als Ausschlussgründe zu gelten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rasterprüfung sind diese Hinweise aber nachfolgend im Komplex „Gesundheitsschädigung“ bei der Frage der Behandlungsresistenz (siehe E. 5b/aa) und bei der Konsistenzprüfung von Bedeutung, wo sie vertieft behandelt werden (siehe E. 5c/bb). Zusammenfassend ist bezüglich allfälliger Ausschlussgründe festzuhalten, dass keine Anzeichen von Simulation durch den Beschwerdeführer dokumentiert sind, aber dafür Aggravationstendenzen bestehen. Weiter ist ein beträchtlicher sekundärer Krankheitsgewinn festzustellen und es bestehen mehrere Hinweise auf Selbstlimitation. Mangels ausreichender – beziehungsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhärteter – Ausschlussgründe wird an dieser Stelle eine Gesundheitsbeeinträchtigung aber vorerst nicht ausgeschlossen. Es bleibt daher nachfolgend anhand der Standardindikatoren zu klären, ob die betreffenden Anzeichen von Aggravation neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten; diesfalls sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2). b) Die nun vorzunehmende Indikatorenprüfung gliedert sich in zwei Kategorien: In der ersten Kategorie wird der „funktionelle Schweregrad“ der Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung geprüft, während in der zweiten Kategorie die „Konsistenz“ dieser Auswirkungen untersucht wird. Nachfolgend werden zunächst die Indikatoren der ersten Kategorie geprüft, die sich in die Komplexe „Gesundheitsschädigung“, Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ gliedern. aa) Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4 bzw. F45.41) unter gewissen körperlichen Begleiterkrankungen leidet. Im Vordergrund stehen die rheumatologischen Beschwerden, die gemäss dem Fachgutachter allerdings keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Vorakten S. 492 f.). Die vom psychiatrischen Fachgutachter diagnostizierte mittelgradige Depression mit einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 Prozent gilt nach bundesgerichtlicher Praxis im Prinzip als therapierbar und führt daher invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil BGer 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). Vor diesem Hintergrund ist daher die Komorbidität der depressiven Symptomatik zu verneinen, denn eine nicht invalidisierende Störung kann rechtsprechungsgemäss keine Komorbidität darstellen (vgl. Urteil BGer 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.2.1). Die funktionellen Auswirkungen des somatoformen Schmerzsyndroms sind weiter im Hinblick auf den bisherigen Behandlungserfolg zu würdigen. Der erforderliche Schweregrad der Auswirkungen wäre namentlich bei einer Therapieresistenz zu bejahen. Vorliegend bestehen dafür allerdings keine Anzeichen. Die blosse Bezeichnung als „chronifizierte“ Beschwerden in den medizinischen Akten ist dabei nicht massgebend (vgl. z.B. Vorakten S. 163, 527); vielmehr wäre eine allfällige Chronifizierung anhand von konkret durchgeführten – und erfolglosen – Therapien festzustellen (vgl. Urteil BGer 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Im Fall des Beschwerdeführers ist eine Therapieresistenz alleine schon deshalb zu verneinen, da indizierte Therapien mehrfach nicht wahrgenommen beziehungsweise Medikamente nicht verordnungsgemäss eingenommen wurden. Da die Therapie-Compliance aber nicht nur für den Schweregrad der funktionellen Auswirkungen
Kantonsgericht KG Seite 16 von 19 bedeutsam ist, sondern auch bei der Konsistenzprüfung eine Rolle spielt, wird auf die nachfolgenden Ausführungen in E. 5c/bb verwiesen. Zusammenfassend ergibt die Indikatorenprüfung zum Komplex „Gesundheitsschädigung“, dass ein besonderer Schweregrad weder durch Begleiterkrankungen noch infolge von Therapieresistenzen zu bejahen ist. bb) Im Komplex „Persönlichkeit“ gelten als Merkmale eines besonderen Schweregrades namentlich Wahn, Bewusstseinsstörungen, Sinnestäuschungen, Störungen des Antriebs oder der Psychomotorik sowie Ich-Störungen, Phobien oder ein Zwangsverhalten. Im vorliegenden Fall bestehen keine derartigen gravierenden Störungen. Der Fachgutachter diagnostizierte dem Beschwerdeführer zwar wenig psychische Ressourcen und Reserven und eine verminderte emotionale Belastbarkeit, eine psychische Selbstzentrierung und eine ängstliche Schonhaltung sowie narzisstische, histrionische, anankastische und ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD- 10: Z73.1) (Vorakten S. 472 ff.), die jedoch offensichtlich keinen besonderen Schweregrad aufweisen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.2). cc) Schliesslich sind die funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auf den Komplex „Sozialer Kontext“ näher zu untersuchen. Dabei sind vorweg allfällige soziale Faktoren mit direkten negativen funktionellen Folgen auszuklammern, da sie nicht durch die Gesundheitsschädigung verursacht werden. Dazu zählen im Falle des Beschwerdeführers die vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten psychosozialen/soziokulturellen Belastungen (Migration ICD-10: Z60.3) (Vorakten S. 472 ff.). Als Ressourcen sind demgegenüber das intakte soziale Netzwerk (Familie, Bruder als Arbeitgeber, regelmässige Kundenkontakte) zu werten (siehe E. 5c/aa hiernach). Da im medizinischen Dossier keine nennenswerten Einschränkungen zum Indikator „Sozialer Kontext“ dokumentiert sind, sind hier einzig Ressourcen durch das intakte soziale Umfeld zu verzeichnen. c) Nach der Prüfung des Schweregrades der funktionellen Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung ist nachfolgend die Konsistenz der Auswirkungen zu untersuchen. Dazu wird einerseits die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen näher beleuchtet und andererseits die Inanspruchnahme von Therapieangeboten sowie Eingliederungsmassnahmen geprüft (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4). aa) Zur gleichmässigen Einschränkung in vergleichbaren Lebensbereichen ist einleitend anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen in seinem Privatleben stets mit Blick auf seinen soziokulturellen Hintergrund zu würdigen sind. Entsprechend ist sein Unvermögen, seiner Frau im Haushalt zur Hand zu gehen, im Kontext der kulturell bedingten Rollenteilung von Mann und Frau zu sehen und entsprechend zu relativieren. Dies umso mehr, als er in seinem Leiden durch die Zuwendung seiner Frau zusätzlich bestärkt wird (sekundärer Krankheitsgewinn). Weiter sind die beklagten Einschränkungen im Privatleben auch vor dem Hintergrund fragwürdig, dass der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter zwar vorwiegend Büroarbeit macht, aber auch Kundenbesuche mit seinem Auto in der ganzen Schweiz und bis nach Deutschland unternimmt (Vorakten S. 492, 495). Zwischen den vom Beschwerdeführer im Privatbereich beklagten Einschränkungen und seiner Leistungsfähigkeit, als Aussendienstmitarbeiter Kundenbesuche in grosser Entfernung zu unternehmen, zeigt sich eine gewisse Inkonsistenz. Aufgrund der speziellen soziokulturellen Konstellation des vorliegenden Falles ist das Ergebnis dieser Konsistenzprüfung allerdings nur beschränkt aussagekräftig und in der Gesamtbeurteilung deshalb nicht zu berücksichtigen.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 19 Betreffend einen allfälligen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers geht aus dem K.________- Gutachten vom Juli 2012 hervor, dass der Beschwerdeführer sich vor seinem Unfall fast täglich mit den Kollegen getroffen habe. Seither sehe er sie nur noch einmal wöchentlich, wobei er am Nachmittag manchmal in die Stadt gehe, um Kaffee zu trinken. Im K.________-Gutachten steht weiter, es bestünden wenige soziale Kontakte (Vorakten S. 273). Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters vom Oktober 2014, wonach beim Beschwerdeführer eine Einschränkung des sozialen Lebens festzustellen sei, ist folglich im Kontext der wenigen vorbestehenden sozialen Kontakte zu lesen und entsprechend zu relativieren (Vorakten S. 527). Sodann ist die soziale Aktivität in Bezug zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu setzen, was eine Verminderung der sozialen Aktivität mit sich bringt, ohne einen sozialen Rückzug zu bedeuten. Schliesslich kann auch angesichts der intakten familiären Strukturen, seiner Anstellung als Aussendienstmitarbeiter im Unternehmen seines Bruders und dem mit dieser Tätigkeit verbundenen Kundenkontakt keinesfalls von einem sozialen Rückzug des Beschwerdeführers die Rede sein. bb) Weiter ist bei der Konsistenzprüfung die Inanspruchnahme von Therapien und beruflichen Eingliederungsmassnamen zu untersuchen; eine Ablehnung von entsprechenden Angeboten gilt als starkes Indiz für ein inkonsistentes Verhalten. Im vorliegenden Fall belegen die medizinischen Akten, das der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einen Rehabilitations-Aufenthalt in der Y.________ und im Jahre 2013 eine stationäre Behandlung im Q.________ aus organisatorischen Gründen (Betreuung der Kinder und Pflege des kranken Schwiegervaters) ablehnte (Vorakten S. 500, 491). Im Oktober 2014 war ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Privatklinik T.________ geplant (Vorakten S. 527); dieser kam aber ebenfalls nicht zustande (Vorakten S. 575). Dem RAD- Arzt ist daher in seiner Bemerkung vom April 2014 beizupflichten, dass der Beschwerdeführer Rehabilitationsmassnahmen oftmals verweigert habe (Vorakten S. 511). Aus dem rheumatologischen Gutachten vom Januar 2014 ist weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Maximaldosis der Medikamente nicht ausschöpfte beziehungsweise die verschriebenen Antidepressiva abgesetzt hatte (Vorakten S. 495 f.). Im psychiatrischen Gutachten sowie im Ergänzungsgutachten wird darauf hingewiesen, dass die Psychopharmakotherapie zu optimieren wäre (Vorakten S. 556, 475). Weiter bestätigte der behandelnde Psychiater im August 2013, dass zu diesem Zeitpunkt die ambulante Therapie nur reduziert, mit einer Sitzung alle zwei Monate, stattfinde (Vorakten S. 395 ff.). Im Arztbericht vom Oktober 2014 – der auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellt wurde – bekräftigte dieser Facharzt allerdings, dass der Beschwerdeführer sich gewisse Mühe gebe, seinen psychischen Zustand zu verbessern, die Psychopharmaka regelmässig einnehme und auch regelmässig in die Behandlung komme sowie bemüht sei, eine geregelte Tagesstruktur aufzubauen (Vorakten S. 527). Weiter ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im 50-Prozent-Pensum ab Juli 2012 die Einleitung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen ablehnte (Vorakten S. 356). Angesichts der wiederholten Ausschlagung von Therapieangeboten, einer zumindest zweifelhaft disziplinierten Medikamenteneinnahme und der Ablehnung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen liegt der Schluss nahe, dass dieses offensichtlich inkonsistente Verhalten von einem eher mässigen Leidensdruck zeugt. Aus den medizinischen Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf eine Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Krankheitseinsicht, die ein solches Verhalten anderweitig erklären würde. Sodann zieht sich das inkonsistente Verhalten über die gesamte Dauer der medizinisch dokumentierten Krankengeschichte seit dem Unfall hindurch. Die damit leicht kontrastierenden Ausführungen des behandelnden Psychiaters vom Oktober 2014
Kantonsgericht KG Seite 18 von 19 sind mehrfach zu relativieren, zumal sie auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellt wurden, der behandelnde Psychiater erfahrungsgemäss – so dass Bundesgericht – eher zugunsten des Patienten aussagt (siehe hiervor E. 4d) und schliesslich auch der Einfluss des laufenden Versicherungsverfahren auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu bedenken ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass ein inkonsistentes Verhalten von Seiten des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders als durch eine versicherte Gesundheitsschädigung begründet sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2). d) In der Gesamtbetrachtung ist aus der Indikatorenprüfung zu schliessen, dass der erforderliche Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist. Im Einzelnen zeigten sich in den Komplexen „Gesundheitsschaden“ und „Persönlichkeit“ keine schweren funktionellen Auswirkungen, während im Komplex „Sozialer Kontext“ Ressourcen festzustellen waren. In der Konsistenzprüfung ergaben sich nur beschränkt gleichmässige Einschränkungen in allen Lebensbereichen, zumal mehrfach inkonsistente Verhaltensweisen des Beschwerdeführers dokumentiert sind und namentlich die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auch gestützt auf die Grundsätze der geänderten Rechtsprechung erlauben, sind von weiteren (spezial-)ärztlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden medizinischen Erhebungen sind deshalb nicht erforderlich. 6. a) Zusammenfassend ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist, die zu einer Arbeitsunfähigkeit in seiner derzeitigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter eines Maschinenhandelsunternehmens führt. Auch für seine vor dem Unfall zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungs- und Kreditvermittler (Vorakten S. 274, 298) bestünde keine Arbeitsunfähigkeit, da diese Tätigkeit dem gleichen Anforderungsprofil entspricht (normal schwere Tätigkeit ohne übermässige Haltungs- und Bewegungsmonotonien; Vorakten S. 492). Da somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. b) Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 800.- festgesetzt und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem obsiegenden Versicherungsträger wird grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 139 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1]; Urteil BGer 9C_67/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.1).
Kantonsgericht KG Seite 19 von 19 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben, die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Juni 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin