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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.01.2015 608 2014 211

January 26, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,025 words·~5 min·7

Summary

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 211 Verfügung vom 26. Januar 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Der Präsident Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Beschwerdefrist) Beschwerde vom 19. November 2014 gegen die Verfügung vom 23. Januar 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen dass A.________, geboren im Jahr 1973, ledig, wohnhaft in B.________, am 28. Juni 2013 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) um Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (Hörgerät) ersuchte; dass die IV-Stelle dem Versicherten am 30. Juli 2013 mitteilte, sie vergüte die Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung mit einem in der Schweiz zugelassenen Hörgerät im Betrag von 840 Franken; dass der Versicherte mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 einen Antrag auf eine Härtefallregelung stellte, indem er ausführte, er sei auf das Coregerät angewiesen, weshalb die gesamten Kosten des Hörgeräts (5‘670 Franken) durch die IV-Stelle zu übernehmen seien; dass die IV-Stelle den Anspruch auf eine Härtefallregelung von der HNO-Klinik C.________ prüfen liess und dem Versicherten mit Mitteilung vom 22. Oktober 2013 die über dem Pauschalbetrag für Hörgeräte liegenden Kosten für die Phonak Cros Versorgung in der Höhe von 1‘728 Franken (inklusive Mehrwertsteuer) vergütete; dass der Versicherte gegen diese Mitteilung am 18. November 2013 schriftliche Einwände erhob und erklärte, der zugesprochene Betrag sei zu tief, da sich die effektiven Kosten auf rund 5‘700 Franken belaufen würden; dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2014 an ihrem Entscheid festhielt und dem Versicherten die über dem Pauschalbetrag für Hörgeräte liegenden Kosten für die Phonak Cros Versorgung in der Höhe von 1‘728 Franken (inklusive Mehrwertsteuer) vergütete; dies mit der Begründung, der Anspruch beschränke sich auch bei Anwendung der Härtefallregelung auf eine einfache und zweckmässige Versorgung; dass der Versicherte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. November 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und sinngemäss beantragte, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesamten Kosten im Betrag von insgesamt 5‘670 Franken (inklusive Mehrwertsteuer) zu vergüten; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese nicht rechtzeitig erhoben worden sei; dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2015 die Möglichkeit gegeben wurde, sich zur Frage der zeitlichen Zulässigkeit der Beschwerde zu äussern; dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 mitteilte, er sei der Überzeugung, dass die angefochtene Verfügung nicht korrekt sei und die Vorinstanz die gesamten Kosten der Hörgeräteversorgung zu übernehmen habe, auch wenn die Frist schon verstrichen sei; er sei deshalb mehrmals bei der Vorinstanz vorstellig geworden, welche ihn schliesslich an das Kantonsgericht verwiesen habe;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 erwägend dass gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar ist, die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ist und dass diese Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG); dass nach Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Art. 60 Abs. 2 ATSG die 30-tägige Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird; dass, falls die Frist unbenützt abläuft, der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das kantonale Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 400, E. 1a); dass der Präsident einer kollegialen Beschwerdeinstanz für den Nichteintretensentscheid bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde zuständig ist (Art. 100 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass der Präsidialentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 100 Abs. 2 VRG); dass vorliegend die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer mit gewöhnlicher Post (B-Post) zugestellt wurde; dass, falls die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher Post wählt, sie den Nachweis nicht erbringen kann, dass und wann eine Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist; in diesem Fall obliegt es ihr, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 105 III 43, E. 2a; 99 Ib 356, E. 2; ARV 1977 Nr. 35 S. 164; ZAK 1964 S. 310 E. 1); dabei ist der normale organisatorische Ablauf bei der Verwaltung im Versand von Verfügungen an sich nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen (BGE 103 V 63, E. 2b; vgl. auch BGE 99 Ib 356, E. 3); dieser kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ZAK 1984 S. 124 E. 1b; vgl. auch ZAK 1964 S. 310 E. 2); dass gemäss den offiziellen Angaben der Post ein B-Post-Brief innerhalb von drei Tagen (ausser samstags) zugestellt wird; dass vorliegend aufgrund der gesamten Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ordnungsgemäss zugestellt wurde, da er gemäss eigenen Angaben nach Erhalt der angefochtenen Verfügung mehrmals bei der Vorinstanz vorstellig wurde; dass der Beschwerdeführer die verspätete Einreichung der Beschwerde nicht bestreitet, sondern vielmehr in seinem Schreiben vom 20. Januar 2015 selber davon ausgeht, dass die Beschwerde zu spät eingereicht wurde;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass deshalb zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 19. November 2014 offensichtlich ausserhalb der Frist eingereicht hat und vorliegend auch nicht ein gültiger Grund für eine Wiederherstellung der Frist geltend gemacht wird; dass demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und diese aus dem Geschäftsverzeichnis zu streichen ist; dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird; verfügt: I. Auf die Beschwerde wird infolge zu später Einreichung nicht eingetreten. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. Januar 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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