Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2013 150 Urteil vom 20. April 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Beratungs- und Informationspflicht) Beschwerde vom 23. September 2013 gegen die Verfügung vom 22. August 2013
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1956, ledig, wohnhaft in B.________, war seit dem 1. Januar 1999 bei der C.________ AG angestellt, zuletzt als Direktorin/Filialleiterin. Aufgrund rezidivierender depressiver Störungen bestätigten die behandelnden Ärzte ab dem 30. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent und ab dem 1. Oktober 2009 eine solche von 70 Prozent. Nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde A.________ ab dem 20. Januar 2010 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestiert. Am 9. November 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an und beantragte Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung. Nachdem die IV-Stelle mit der Versicherten am 16. Dezember 2009 ein Erstgespräch geführt und bei den behandelnden Ärzten Berichte eingeholt hatte, absolvierte die Versicherte im Rahmen der beruflichen Massnahmen zunächst vom 3. Mai 2010 bis 23. Mai 2010 sowie vom 14. Juni 2010 bis 15. August 2010 eine Abklärung im Bereich kaufmännische Berufe und gleich anschliessend vom 16. August 2010 bis 28. Februar 2011 ein Arbeitstraining. Für diese Zeit sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Taggeld zu. In der Folge meldete sich die Versicherte beim Arbeitsamt ihres Wohnortes, wo man sie zur Arbeitsvermittlung an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) verwies. Die Anmeldung beim RAV erfolgte am 1. Juli 2011. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 sprach die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg der Versicherten 400 Arbeitslosentaggelder zu. Sie erwog, dass die Versicherte innerhalb der Rahmenfrist (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011) eine Beitragszeit von 20 Monaten nachweisen könne. Nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne der Zeitraum vom 1. März 2011 bis 30. Juni 2011, da die Versicherte in keinem Arbeitsverhältnis mehr gestanden habe. B. Mit Schreiben vom 20. März 2013 verlangte die Versicherte von der IV-Stelle Schadenersatz im Umfang von 120 Arbeitslosentaggeldern. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei von der IV-Stelle weder über ihre Rechte und Pflichten noch über ihre Ansprüche gegenüber anderen Sozialversicherungen informiert worden. Dies habe dazu geführt, dass ihre Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung verspätet erfolgt sei und ihr deshalb lediglich 400 anstatt 520 Arbeitslosentaggelder zugesprochen worden seien. Der ihr entstandene Schaden im Umfang von 120 Arbeitslosentaggeldern sei ihr von der IV-Stelle zu ersetzen. Mit Verfügung vom 22. August 2013 verneinte die IV-Stelle einen Schadenersatzanspruch der Versicherten; dies mit der Begründung, es sei nicht die Aufgabe der IV-Stelle gewesen, der Versicherten mitzuteilen, wann und unter welchen Voraussetzungen sie sich bei welchen Sozialversicherungsträgern anzumelden habe, damit ihre verschiedenartigen Leistungsansprüche nicht gefährdet seien. Die IV-Stelle sei ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vollumfänglich nachgekommen; von einer Verletzung derselben könne nicht die Rede sein. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, am 23. September 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr Schadenersatz im Umfang von 120 Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zu entrichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die beruflichen Massnahmen seien am 28. Februar 2011 beendet worden. Die letzte Besprechung zwischen ihr und ihrem IV-Berater habe am 1. Dezember 2010 stattgefunden. Das nachfolgend angesetzte Gespräch vom 24. Februar 2011 habe nicht durchgeführt werden können und ihr Vorschlag, das Gespräch im März 2011 nachzuholen, sei vom IV-Berater als unnötig empfunden und abgelehnt worden; dies mit der Begründung, es sei nunmehr die Rentenfrage zu prüfen, wobei der Rentenentscheid in ein bis zwei Monaten angekündigt worden sei. Aufgrund dieser Aussagen habe sie nach Beendigung der beruflichen Massnahmen vorerst nichts weiter unternommen. Erst als sie sich Ende Mai 2011 telefonisch mit der Vorinstanz in Verbindung gesetzt habe, sei sie auf die Arbeitslosenversicherung hingewiesen worden; ebenfalls sei ihr geraten worden, sich beim Sozialdienst beziehungsweise bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde zu melden. Dies habe sie sogleich getan. Auf der Gemeindeverwaltung habe man sie an das RAV weiterverwiesen, wo sie sich am 1. Juli 2011 angemeldet habe. In der Folge sei ihr von der Arbeitslosenversicherung bei einer Beitragszeit von 20 Monaten ein Höchstanspruch von 400 Taggeldern gewährt worden. Wäre sie aber von der Vorinstanz dahingehend orientiert worden, dass nach Beendigung der beruflichen Massnahmen möglichst umgehend Kontakt mit der Arbeitslosenversicherung aufzunehmen sei und eine Anmeldung daselbst auch bei nur teilweiser oder noch umstrittener Arbeits- bzw. Vermittlungsfähigkeit möglich und notwendig sei, hätte sie entsprechend dieser Information gehandelt und sich bereits im März 2011 beim RAV angemeldet. Damit hätte sich ihre Beitragszeit auf 22 Monate erhöht und sie hätte maximal 520 Arbeitslosentaggelder beanspruchen können. Indem ihr die Vorinstanz diese Informationen nicht gegeben habe, habe sie ihre Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt, wofür sie ihr Schadenersatz im Sinne von 78 Abs. 1 ATSG im Umfang der entgangenen 120 Arbeitslosentaggeldern schulde. In ihren Bemerkungen vom 23. Dezember 2013 hielt die IV-Stelle an der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2013 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 23. September 2013 gegen die Verfügung vom 22. August 2013 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz die geltend gemachte Schadenersatzforderung zu Recht abgelehnt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt hat und der Beschwerdeführerin aus dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, für welchen die Vorinstanz im Rahmen der Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG haftet. a) Nach Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Die Haftung setzt somit unter anderem eine Widerrechtlichkeit voraus. Da im hier zu beurteilenden Fall einzig ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird, setzt Widerrechtlichkeit ein Verhaltensunrecht voraus (BGE 133 V 14, E. 8.1). Dieses kann in einer Unterlassung bestehen, sofern eine Pflicht zum Handeln bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008, E. 2). Die Beschwerdeführerin erblickt eine solche Widerrechtlichkeit darin, dass die Vorinstanz sie in Verletzung von Art. 27 ATSG nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass sie auch bei nur teilweiser Arbeitsfähigkeit oder auch bei noch laufenden Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe und sich, um keine Beitragszeit zu verlieren, umgehend bei der Arbeitslosenversicherung melden müsse. b) Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3). Der im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierende Abs. 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus (BGE 131 V 472, E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben ist (BGE 131 V 472, E. 4.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 27 N. 19; SVR 2008 IV Nr. 10 S. 31 E. 4; ULRICH MEYER, Verfahrensfragen/Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI, Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 9 ff., insbesondere S. 14 und S. 25 f.). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 19 mit Verweis auf SVR 2007 KV Nr. 14 und Urteil des Bundesgerichts K 7/06 vom 12. Januar 2007, E. 3.3).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Die Beratungspflicht ist immerhin bestimmten Grenzen unterworfen. So kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte. So hat der Versicherungsträger gemäss Art. 27 Abs. 3 ATSG den versicherten Personen oder ihren Angehörigen über versicherungsfremde Leistungen dann unverzüglich Kenntnis zu geben, sobald er eine in Betracht fallende Leistungsberechtigung eines weiteren Versicherungsträgers überhaupt erkennt respektive bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Für diese blosse Hinweispflicht genügt, dass eine Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers nach Lage der Akten und bei objektiver Betrachtungsweise vernünftigerweise in Betracht fallen könnte (ULRICH MEYER, a.a.O., S. 23 f.). Die Beratungs- und Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 2 und 3 ATSG besteht also nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn ein hinreichender Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass jemand überhaupt in den von einer andern Versicherung erfassten Personenkreis fällt, stellt die unterbliebene Information über diese Form der Versicherungsdeckung keine Verletzung gemäss Art. 27 ATSG dar (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 187/06 vom 13. November 2006, E. 3.1). Schliesslich kann nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, würde dies doch dazu führen, dass die Verwaltung die Versicherten vorsorglicherweise in jedem Fall mit Informationen überhäuft, die von diesen weder benötigt noch gewünscht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008, E. 3). Auf der anderen Seite schliesst die Beratungspflicht mit ein, die laufenden Leistungsfälle zu kontrollieren, damit die leistungsbeanspruchende Person Kenntnis erhält über eine bevorstehende Verminderung oder Aufhebung der Leistung. Droht eine Anspruchsverwirkung, ist durch den Versicherungsträger auf gesetzlich vorgesehene Schritte aufmerksam zu machen, mit welchen eine solche Verwirkung vermieden werden kann (UELI KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 22; vgl. für eine solche Vorgehensweise etwa SVR 1999 ALV Nr. 6: Hinweis auf eine Frist, innert der ein Anspruch geltend zu machen ist). c) Das Unterbleiben einer Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtsuchenden gebieten. Massgebend ist die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften (BGE 127 I 31, E. 3a; 121 V 65, E. 2a und 2b). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, (1.) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2.) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (3.) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4.) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5.) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 31, E. 3a). In analoger Anwendung dieser Grundsätze (wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: „wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen“) wurde in Fällen unterbliebener Auskunftserteilung unter anderem entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist (BGE 131 V 472, E. 5; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts C 36/06 vom 16. April 2007, E. 6). 3. a) Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass arbeitslose Personen (bei Erfüllung weiterer Erfordernisse) Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben. Über diese Selbstverständlichkeit brauchte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin nicht zu informieren. Eine Informationspflicht hätte höchstens dann bestanden, wenn für die IV-Organe konkrete Anhaltspunkte erkennbar gewesen wären, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung hatte, aus irgendwelchen Gründen aber davon ausging, keinen solchen zu besitzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008, E. 4). b) Vorliegend ist aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach Beendigung der beruflichen Massnahmen als arbeitsunfähig betrachtete. Zum einen wurde ihr von der behandelnden Psychiaterin über die beruflichen Massnahmen hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestiert, zum anderen hatte sich ihre gesundheitliche Situation gegen Ende des Arbeitstrainings zusehends verschlechtert, so dass diese als nicht stabil genug angesehen wurde, um – zum damaligen Zeitpunkt – eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt ins Auge zu fassen (Bericht Arbeitstraining vom 11. März 2011, Vorakten S. 173 ff., insbesondere S. 169). Dass sich die Beschwerdeführerin nicht umgehend nach Beendigung der beruflichen Massnahmen beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie sich aufgrund der konkreten Umstände selber als arbeitsunfähig betrachtet und sie darüber hinaus die Vorleistungspflicht der Arbeitslosen- gegenüber der Invalidenversicherung während der Dauer des Schwebezustands (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 25. November 2014, E. 4.1) nicht gekannt hat. Zwar führte der für die Beschwerdeführerin zuständige Berater der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 19. November 2013 aus, er habe die Beschwerdeführerin wiederholt dahingehend informiert, dass bei Ausstehen eines Rentenentscheids der Invalidenversicherung eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bestehe; dies wird von der Beschwerdeführerin indessen bestritten. Tatsächlich finden sich in den vorliegenden Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hingewiesen worden wäre. c) Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, sie hätte ab Beendigung der beruflichen Massnahmen per 28. Februar 2011 Anspruch auf Krankenversicherungstaggelder gehabt. Hierzu gilt es Folgendes festzuhalten: Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld. Dieser Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen (BGE 117 V 244, E. 3c), und erfasst Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (BGE 126 V 124, E. 3b; ARV 1995 Nr. 30 S. 174, E. 3a/bb und 1989 Nr. 1 S. 56, E. 2b; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, Art. 1-58, Bern 1988, Art. 28 N. 5) infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der „Nahtstellen“ zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 303/02 vom 14. April 2003, E. 2.2; BGE 128 V 149, E. 3b; ARV 2001 N. 21 S. 166, E. 6a/b). Art. 28 Abs. 4 AVIG hat nicht nur Bedeutung für die Vermittlungsfähigkeit, ihm kommt auch Koordinationsfunktion zwischen der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung zu. So werden gestützt auf Art. 28 Abs. 2 AVIG von den Arbeitslosentaggeldern die Krankenversicherungstaggelder in Abzug gebracht, um eine Überentschädigung zu verhindern. Art. 28 Abs. 2 AVIG statuiert somit die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung und verhindert damit eine Überversicherung (BGE 128 V 149, E. 3b). Während Art. 28 Abs. 1 AVIG auf der Überlegung basiert, dass der Versicherte für den Bereich der Krankenversicherung bis zum 30. Tag keinen Taggeldversicherungsschutz besitzt, geht Art. 28 Abs. 4 AVIG davon aus, dass der Arbeitslose für die Zeit ab dem 31. Tag für Krankentaggeld versichert ist (GERHARD GERHARDS, a.a.O., Art. 28 N. 36; vgl. auch BGE 128 V 149, E. 3b). Art. 28 Abs. 4 AVIG hat sein Gegenstück in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Mit dieser Regelung wird die Koordination zwischen der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung in der Weise hergestellt, dass die Leistungspflicht der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt wird (UELI KIESER, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2000 S. 255). Unter der Marginalie „Koordination mit der Arbeitslosenversicherung“ bestimmt Art. 73 KVG, dass arbeitslosen (Kranken-)Taggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 Prozent, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die (Kranken-)Versi-cherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen (Abs. 1). So kann die arbeitslose Person das volle Krankentaggeld beanspruchen, wenn sie zu mehr als 50 Prozent arbeitsunfähig ist (Art. 73 Abs. 1 KVG), und sie hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 Prozent und 75 Prozent erbringen Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung je das halbe Taggeld (vgl. zum Ganzen: Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 303/02 vom 14. April 2003, E. 3). Das hinter Art. 28 Abs. 2 AVIG stehende Überversicherungsverbot beinhaltet, dass der Versicherte Leistungen mit Erwerbscharakter für den gleichen Rechtsgrund grundsätzlich nicht mehr als aus einer Quelle beziehen darf. Aufgrund des in Art. 28 Abs. 2 AVIG statuierten subsidiären Charakters
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung kommen Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur insoweit in Betracht, als die Taggelder der Krankenversicherung, soweit diese Erwerbsersatz darstellen, niedriger sind als die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (GERHARD GERHARDS, a.a.O., Art. 28 N. 54). Als Krankenversicherungstaggelder im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AVIG zählen Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung (Art. 67 ff. KVG) und solche aus den mit anerkannten Krankenkassen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG sowie privaten Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 100 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG; SR 221.229.1]) abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 303/02 vom 14. April 2003, E. 4.1). d) Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung am 29. April 2011 ausgeschöpft war. Damit hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich frühestens ab diesem Zeitpunkt – und nicht bereits nach Beendigung der beruflichen Massnahmen – Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld gehabt. Im Zeitraum zwischen der Beendigung der beruflichen Massnahmen (28. Februar 2011) und der Ausschöpfung der Krankenversicherungstaggelder (29. April 2011) hätte allenfalls ein Anspruch auf die Differenz zwischen dem Taggeld der Krankenversicherung und dem in Frage kommenden Taggeld der Arbeitslosenversicherung bestehen können. In Anbetracht der im Rahmen der kollektiven Krankentaggeldversicherung bestehenden Deckungshöhe von 85 Prozent des versicherten Verdienstes (vgl. Vorakten S. 355 ff.) sowie der dem zuständigen Berater der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Informationen war für diesen aber nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen zusätzlich zum Krankenversicherungstaggeld überhaupt einen Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld hat. Um diese Frage beantworten zu können, hätte der zuständige Berater der Vorinstanz weitere Informationen sowohl der Krankentaggeld- wie auch der Arbeitslosenversicherung einholen müssen. Der Sozialversicherungsträger ist aber im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 ATSG nicht verpflichtet, Nachforschungen dazu anzustellen, ob einer Person oder ihren Angehörigen Leistungen einer anderen Sozialversicherung zustehen (vgl. hierzu Erwägung 2b). Ein hinreichender Anlass zur Information bestand somit in der konkreten Situation nicht. Da vom Versicherungsträger nicht verlangt werden kann, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert, stellt die unterbliebene Information über Arbeitslosenversicherung keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 27 ATSG dar und es besteht aufgrund fehlender Widerrechtlichkeit auch keine Schadenersatzpflicht. Nachdem die beruflichen Massnahmen beendet waren, bat die Vorinstanz die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2011 um Akteneinsicht (Vorakten S. 207). Da die Versicherung auf dieses Schreiben nicht reagierte, versandte die Vorinstanz am 19. Mai 2011 ein Erinnerungsschreiben (Vorakten S. 188). Die gewünschten Unterlagen wurden der Vorinstanz schliesslich am 25. Mai 2011 von der Krankentaggeldversicherung zugestellt (Vorakten S. 206). Obschon bereits zu diesem Zeitpunkt der Krankentaggeldversicherungsanspruch der Beschwerdeführerin ausgeschöpft war – was der Beschwerdeführerin von der Krankentaggeldversicherung mit Schreiben vom 29. April 2011 schriftlich mitgeteilt worden war (Vorakten S. 371) – befand sich gerade dieses Schreiben nicht in den Unterlagen der Krankentaggeldversicherung (Vorakten S. 189-207). Für die Vorinstanz war somit aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Informationen nicht erkennbar, wann genau die Versicherungsansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Krankentaggeldversicherung ausgeschöpft sein würden respektive dass diese effektiv bereits ausgeschöpft waren. Diese Information erhielt die Vorinstanz erstmals am 30. Mai 2011, worauf sie die Beschwerdeführerin
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 sogleich dahingehend informierte, sie solle sich beim Sozialdienst sowie bei der Arbeitslosenkasse melden (Telefonnotiz vom 30. Mai 2011, Vorakten S. 208). e) Damit steht fest, dass die Vorinstanz ihrer Beratungs- und Informationspflicht gemäss Art. 27 ATSG im vorliegenden Fall ohne weiteres nachgekommen ist. Als für die Vorinstanz erkennbar war, dass ein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld bestehen könnte, wurde der Beschwerdeführerin empfohlen, sich bei der Arbeitslosenversicherung zu melden, was sie in der Folge denn auch getan hat. 4. Da der Vorinstanz im konkreten Fall keine Verletzung der Beratungs- und Informationspflicht gemäss Art. 27 ATSG zum Vorwurf gemacht werden kann, wurden die Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die vorliegende Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 22. August 2013 zu bestätigen. 5. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der von ihr bezahlte Kostenvorschuss von 400 Franken zurückzuerstatten. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 33). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von A.________ bezahlte Kostenvorschuss von 400 Franken ist ihr zurückzuerstatten. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 20. April 2015/dki
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin