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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 10.03.2026 605 2025 67

March 10, 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,680 words·~18 min·19

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2025 67 Urteil vom 10. März 2026 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Vanessa Thalmann Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen SYNA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Versicherter Verdienst; Rückerstattung Beschwerde vom 2. Mai 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1977, wohnhaft in B.________, arbeitete ab dem 1. April 2022 unbefristet als Logistikmitarbeiter im Vollpensum bei der C.________ AG (heute: C.________ AG in Liquidation) mit Sitz in D.________. Vereinbart war ein Monatslohn von CHF 5'900.-. Ab dem 1. Januar 2023 war er im Bereich Lager und Logistik unbefristet im Vollpensum bei der E.________ AG mit Sitz in F.________ (heute: G.________) angestellt bei einem Monatslohn von CHF 9'500.-. Am 28. Juni 2023 wurde ihm per 31. Juli 2023 die Stelle gekündigt. Er meldete sich am 1. August 2023 als arbeitslos. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 eröffnet. Die Syna Arbeitslosenkasse (Syna), Olten, legte den versicherten Verdienst auf CHF 10'340.- fest. Eine interne Prüfung sowie eine von der Syna durchgeführte Lohnflussprüfung ergaben, dass die Lohnabrechnungen, auf deren Basis die Berechnung des versicherten Verdienstes vorgenommen worden war, nicht mit den Arbeitsverträgen übereinstimmten. Mit Verfügung vom 14. November 2024, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. März 2025, setzte die Syna deshalb den versicherten Verdienst neu auf CHF 8'640.- fest und machte eine Rückforderung von netto CHF 13'544.05 geltend. B. Dagegen erhebt A.________ am 2. Mai 2025, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden, Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 18. März 2025 sei aufzuheben und es sei von einem versicherten Verdienst von CHF 10'340.- auszugehen und von einer Rückerstattung abzusehen. Die Syna sei anzuweisen, sich seit dem 1. August 2023 ergebende Differenzbeträge zwischen dem gerichtlich festzusetzenden versicherten Verdienst und der ihm effektiv ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung nachzuzahlen. Zur Begründung bringt er namentlich vor, die Syna habe nur die Zahlungseingänge auf dem Konto der H.________, nicht aber diejenigen auf dem Konto der I.________ berücksichtigt, obwohl sie auch über die Kontoauszüge der I.________ verfügt habe. Am 14. Mai 2025 reicht die Syna die Akten ein, verzichtet jedoch innerhalb der bis zum 10. Juni 2025 gesetzten Frist auf die Einreichung von Bemerkungen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 2. Mai 2025 gegen den Einspracheentscheid der Syna vom 18. März 2025 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] zur Anwen-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 dung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Syna zu Recht den versicherten Verdienst auf CHF 8'640.- festgesetzt und eine Rückforderung von CHF 13'544.05 geltend gemacht hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Versicherter Verdienst, Beweislast 2.1. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes (gemäss Art. 37 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der versicherte Verdienst orientiert sich demnach am massgebenden Lohn i. S. v. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i. V. m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). Mit dem Rechtsbegriff "normalerweise" sollen Einkünfte, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben. Entsprechend der Zweckbestimmung, nur für normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz zu bieten, oder weil der eigentliche Grund ihrer Ausrichtung mit der Arbeitslosigkeit entfallen ist, sind Überzeit- und Überstundenentschädigung, vertraglich vereinbarte Schichtzulagen, Familienzulagen und Spesenentschädigungen etc. bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen (BGE 144 V 195 E. 4.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet denn auch ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Urteil BGer 8C_683/2024 vom 11. August 2025 E. 2.2 mit Hinweisen, namentlich auf BGE 131 V 444 E. 3.2 und 128 V 189 E. 3). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto. Eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führt regelmässig dazu, dass sich ein versicherter Verdienst i. S. v. Art. 23 Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (vorerwähntes Urteil BGer 8C_683/2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei. Geldlohn wird zwar regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen. Das Konto muss indessen nicht notwendigerweise auf den Namen des Arbeitnehmers lauten. Bei Eheleuten kann es sich hiebei ohne weiteres um ein gemeinsames Konto handeln oder sogar ein solches, worüber der andere Ehegatte allein verfügungsberechtigt ist (BGE 131 V 444 E. 3.3 mit Hinweis). 2.2. Entsprechend der Regelung von Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3). Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug: a. die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird; b. der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert (Abs. 4). 2.3. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). 3. Festsetzung des versicherten Verdienstes Es ist streitig, ob die Syna den versicherten Verdienst korrekt festgesetzt hat. Sie geht von einem Betrag von CHF 8'640.- aus. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber einen versicherten Verdienst von CHF 10'340.- geltend. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die C.________ AG und die E.________ AG würden derselben Unternehmensgruppe angehören. Der Wechsel des Arbeitsverhältnisses sei auf

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Veranlassung der Unternehmensleitung erfolgt und habe keine Auswirkungen auf seine Tätigkeit gehabt. Gemäss den Lohnabrechnungen Januar bis Juli 2023 sei der Lohn jeweils auf ein Konto bei der H.________ überwiesen worden. Auf diesem Konto seien vom 30. Januar bis 8. August 2023 Zahlungen von insgesamt CHF 54'500.- eingegangen. Dabei habe es sich mit Ausnahme einer Zahlung von CHF 2'000.- um sieben Überweisungen von je CHF 7'500.- gehandelt, entsprechend seinem Grundgehalt. Weiter habe er vom 6. Februar bis 26. Juli 2023 von der E.________ AG weitere Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 14'500.- erhalten, die aber auf ein Konto bei der I.________ überwiesen worden seien. Ferner habe er auf dem gleichen Konto am 16. Januar 2023 eine Zahlung von CHF 650.- und am 12. April 2023 zwei Zahlungen über CHF 600.- und CHF 1'050.von der C.________ AG erhalten. Obwohl die Syna Kenntnis der Auszüge von diesem Konto bei der I.________ gehabt habe, habe sie die darauf erhaltenen Zahlungen nicht berücksichtigt. Insgesamt habe er also von der E.________ AG und der C.________ AG zwischen dem 16. Januar und 8. August 2023 Zahlungen von CHF 71'300.- erhalten. Im relevanten Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2023 habe er ein Einkommen von netto CHF 58'150.- erzielt und damit durchschnittlich netto CHF 9'692.-/Monat, weshalb davon auszugehen sei, dass der versicherte Verdienst noch höher ausfalle als von der Syna ursprünglich angenommen (CHF 10'340.-). Ihm könne nicht angelastet werden, dass in den Lohnabrechnungen nicht vermerkt wurde, dass ihm nicht die ausgewiesenen Nettobeträge, sondern gerundete Akontozahlungen ausbezahlt worden seien. Ferner habe er den im Lohnausweis 2023 von der E.________ AG ausgewiesenen Nettolohn von CHF 63'428.- in seiner Steuererklärung deklariert und er sei in diesem Umfang veranlagt worden. 3.2. Die Syna nahm keine Stellung zur in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers. Im hier streitigen Einspracheentscheid erklärte sie, für die Neuberechnung des versicherten Verdienstes habe sie sich auf den entschädigten Nettolohn gestützt, der für die arbeitsvertraglich vereinbarte Beschäftigung (100%) ausbezahlt worden sei. Weder für 2022 noch für 2023 würden die Lohnabrechnungen mit den Bankbelegen übereinstimmen. Anhand der Bankbelege könne für den Zeitraum vom August 2022 bis Juli 2023 ein Lohneingang von monatlich CHF 7'500.- netto ausgewiesen werden und der versicherte Verdienst werde anhand des tatsächlich erzielten Lohnes berechnet. Der Nettolohn werde unter Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge auf AHV/IV/EO/ALV sowie dem BVG-Arbeitnehmeranteil auf einen Bruttolohn von CHF 8'640.- aufgerechnet. In der ursprünglichen Berechnung des versicherten Verdienstes (Syna-Akten S. 719) stützte sich die Syna auf die Lohnabrechnungen der C.________ AG (Syna-Akten S. 753 ff.), die für April bis Dezember 2022 jeweils einen Bruttolohn von CHF 5'968.37 auswiesen sowie auf die Lohnabrechnungen der E.________ AG (Syna-Akten S. 771 ff.), die für Januar bis April 2023 einen monatlichen Bruttolohn von CHF 11'632.40 sowie für Mai bis Juli 2023 einen solchen von CHF 9'047.86 auswiesen. Unter Anwendung von Art. 37 Abs. 1 AVIV (Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate) ergab sich ein versicherter Verdienst von CHF 10'340.-, was vorteilhafter war als die Regelung von Art. 37 Abs. 2 AVIV (Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate) mit welcher sich ein versicherter Verdienst von gerundet CHF 8'626.- ergeben hätte. 3.3. Gemäss dem Arbeitsvertrag mit der C.________ AG vom 31. März 2022 (Syna-Akten S. 740) war der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2022 als Logistikmitarbeiter im Vollpensum angestellt. Es wurde ein Monatslohn von CHF 5'900.- vereinbart. Hinweise auf die Vergütung von

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Zulagen/Prämien und deren Höhe ergeben sich keine aus dem Vertrag. Der Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2023 (Syna-Akten S. 788 ff.) mit der E.________ AG für die Arbeit in Lager und Logistik im Vollpensum sah einen Monatslohn von CHF 9'500.- vor. Auch hier ergeben sich aus dem Vertrag keinerlei Hinweise auf allfällige Zulagen/Prämien und deren Höhe. Der bei der C.________ AG bezogene Lohn wurde gemäss den Lohnabrechnungen für April bis Dezember 2022 jeweils auf das Konto jjj der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der H.________ ausbezahlt. Dies war laut den Lohnabrechnungen ebenso der Fall für den bei der E.________ AG von Januar bis Juli 2023 bezogenen Lohn. Jedoch erfolgten die Lohnzahlungen gemäss dem Auszug der H.________ vom 30. September 2022 bis 31. Dezember 2023 (Syna-Akten S. 523 ff.) offenbar erst ab September 2022 auf dieses Konto. Für die Zeit davor erfolgten die Lohnzahlungen soweit ersichtlich auf das Konto kkk der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der I.________, wie es dem Auszug für das Jahr 2022 (Syna-Akten S. 565 ff.) zu entnehmen ist. Ferner erfolgten Zahlungen sowohl der C.________ AG als auch der E.________ AG auf das Konto lll des Beschwerdeführers bei der I.________ (vgl. Auszug vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2023; Syna-Akten S. 354 ff.). Weshalb die Zahlungen der beiden Arbeitgeber auf verschiedene Konten erfolgten, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Syna bei der E.________ AG vorgenommenen Abklärungen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 (Syna-Akten S. 351) wollte sie von dieser wissen, weshalb in den Monaten Januar bis April 2023 ein Bruttolohn von CHF 11'632.40 und in den Monaten Mai bis Juli 2023 ein solcher von CHF 9'047.86 in den Lohnabrechnungen bescheinigt worden sei. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2023 sei ein Bruttolohn von CHF 9'500.- vereinbart gewesen. Ferner würden die Überweisungen auf das Lohnkonto nicht mit dem ausgewiesenen Nettolohn übereinstimmen. In ihrer Antwort vom 25. Juli 2024 (Syna-Akten S. 331) hielt die E.________ AG fest, der Beschwerdeführer habe von Januar bis April einen durchschnittlichen Bruttolohn von CHF 11'632.40 erzielt. Er sei jeweils der Durchschnitt der in diesen Monaten erhaltenen Beträge gebildet worden (CHF 7'500.- Nettolohn zuzüglich Montageprämie und/oder Reiseprämie sowie Privatanteil Geschäftsfahrzeug). Von Mai bis Juli habe der Beschwerdeführer einzig seinen Nettolohn von CHF 7'500 erzielt und es seien keine Prämien ausbezahlt worden ausser dem Privatanteil Geschäftsfahrzeug. Bei Betrachtung des in der beigelegten Tabelle ausgewiesenen Bruttolohnes (CHF 72'673.18), ergebe sich, dass der im Arbeitsvertrag vorgesehene Bruttolohn (CHF 9'500.-) eingehalten worden sei. Aus der beigelegten Tabelle (Syna-Akten S. 330) ergibt sich, welcher Betrag dem Beschwerdeführer pro Monat ausbezahlt wurde, wobei der Betrag jeweils nicht mit dem effektiven Nettolohn übereinstimmt. Die Differenz zwischen dem Nettolohn (CHF 63'427.47) und den ausbezahlten Beträgen (CHF 62'550.-) wurden als Privatanteil Geschäftsfahrzeug ausgewiesen. Jedoch ergibt sich auch aus dieser Tabelle nicht, was er ansonsten an Zulagen erhalten hat. Zudem verlangte die Syna bei der Wohngemeinde Einsicht in die Steuererklärungen und Lohnausweise des Beschwerdeführers für die Jahre 2021–2024 (vgl. Syna-Akten S. 350 und 314). Für 2022 (April bis Dezember; Syna-Akten S. 267) wies die C.________ AG einen Bruttolohn inklusive Privatanteil Geschäftsfahrzeug von CHF 55'365.- sowie einen Nettolohn von CHF 47'644.- aus. Diesen Nettolohn hat der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung 2022, Beilage 3 (Syna-Akten S. 292) ausgewiesen, entsprechend einem monatlichen Nettolohn von CHF 5'955.50. Aus dieser Beilage ergibt sich auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar ebenfalls bei der C.________ AG angestellt gewesen war. Für 2023 (Januar bis Juli; Syna-Akten S. 313) wies die E.________ AG einen Bruttolohn inklusive Privatanteil Geschäftsfahrzeug von CHF 73'673.- sowie einen Nettolohn von CHF 63'428.- aus, den der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung für

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 2023 (Beilage 3, Syna-Akten S. 305) deklarierte, entsprechend einem monatlichen Nettolohn von CHF 9'061.14 pro Monat. Zudem holte die Syna einen Auszug aus dem individuellen Konto ein, jedoch war im Auszug vom 23. Mai 2024 (Syna-Akten S. 660 ff.) der 2023 erzielte Lohn bei der E.________ AG noch nicht eingetragen. Einen aktuelleren Auszug holte die Syna nicht ein. Da die Einträge im individuellen Konto, wie gesehen, höchstens Indizien für die tatsächliche Lohnzahlung bilden, ist dies nicht zu kritisieren. 3.4. Aus den dargestellten Unterlagen ergeben sich Widersprüche. So gibt die E.________ AG in ihrer Antwort an die Syna vom 25. Juli 2024 zwar an, dem Beschwerdeführer seien Montage- und Reiseprämien sowie der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs vergütet worden. Dies ergibt sich jedoch weder aus den Lohnabrechnungen noch vollständig aus den Lohnausweisen, in denen jeweils nur der Privatanteil Geschäftsfahrzeug deklariert wurde. Demgegenüber wurden gemäss den vorhandenen Kontoauszügen offenbar Prämien bzw. Zulagen ausbezahlt, bei den Überweisungen wurde aber nie der Privatanteil Geschäftsfahrzeug festgehalten. Dass es zur Auszahlung von Prämien bzw. Zulagen gekommen ist, bestätigt sich in den Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 17. Dezember 2024 (Syna-Akten S. 208 f.), wonach mündliche Nebenabreden für Zusatzaufgaben vereinbart worden seien. Ferner ergibt sich ein Widerspruch daraus, dass die E.________ AG in ihrer Antwort an die Syna festhält, von Mai bis Juli 2023 sei dem Beschwerdeführer einzig der Nettolohn von CHF 7'500.- ausbezahlt worden, jedoch keine Prämien. Diese Angabe ist nur korrekt, wenn das Konto bei der H.________ betrachtet wird. Jedoch erfolgten in dieser Periode diverse Zahlungen auf sein persönliches Konto lll bei der I.________. Zudem flossen für 2023, wie auch vom Beschwerdeführer festgehalten, Zahlungen von insgesamt CHF 71'300.-, jedoch betrug der Nettolohn gemäss Lohnausweis CHF 63'428.-. Grundsätzlich sind, wie dargestellt (vgl. E. 2.1), als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto relevant und Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto bilden höchstens ein Indiz für den tatsächlichen Lohnbezug. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Syna das auf den Beschwerdeführer lautende Konto bei der I.________ nicht berücksichtigt hat. Da jedoch Unklarheiten hinsichtlich der im relevanten Zeitraum von sechs (1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023) bzw. zwölf Monaten (1. August 2022 bis 31. Juli 2023) auf dieses Konto eingegangenen Zahlungen bestehen, können diese nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden. So ergibt sich generell nicht, ob die Zahlungen überhaupt die relevante Periode betreffen, weil im Unterschied zu den Lohnzahlungen jeweils keine Periode angegeben wurde. Weiter wurde zwar zum Teil eine kurze Begründung (z. B. "Montage", "Transport Belgique", "Transport") beigefügt, jedoch ergibt sich daraus nicht, ob es sich dabei um vertraglich vereinbarte regelmässige Zulagen handelt, die – soweit sie nicht als Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen oder Spesenentschädigungen zu qualifizieren sind – beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen wären (vgl. E. 2.1). Ferner gibt es weitere Zahlungen, bei denen überhaupt keine Angaben zum Zahlungsgrund vorliegen: So z. B. die Zahlung vom 16. August 2022 der C.________ AG über CHF 4'750.- (Syna-Akten S. 483), jene vom 29. September 2022 der C.________ AG über CHF 700.- (Syna-Akten S. 474) und jene vom 6. April 2023 der E.________ AG über CHF 2'000.- (Syna-Akten S. 399). Weiter fällt eine Zahlung der E.________ AG vom 6. Februar 2023 über CHF 5'000.- (Syna-Akten S. 414) auf, bei der als Begründung "prêt" angegeben wurde, die in der vom Unternehmen der Syna gelieferten Tabelle aber offenbar beim Einkommen von Januar 2023 berücksichtigt wurde. Weiter ist auch bei der Zahlung von CHF 2'000.der E.________ AG vom 23. Februar 2023 (Syna-Akten S. 529) auf das Konto der H.________

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 aufgrund des fehlenden Zahlungsgrundes nicht klar, welche Periode diese Zahlung betrifft und für was sie geleistet wurde. Es wäre an der Syna gewesen, bezüglich dieser Unklarheiten weitere Abklärungen beim ehemaligen Arbeitgeber vorzunehmen. Aus den vorgenannten Gründen ergeben sich diverse Unklarheiten, so dass beim jetzigen Aktenstand nicht über den Umfang des versicherten Verdienstes in der relevanten Periode endgültig entschieden werden kann. Die Angelegenheit wird deshalb für weitere Abklärungen sowie Neuberechnung des versicherten Verdienstes unter Berücksichtigung des Kontos lll des Beschwerdeführers bei der I.________ an die Syna zurückgewiesen. Falls es somit nicht möglich sein sollte, die Natur der auf diesem Konto erhaltenen Zahlungen (Zulagen oder Spesen) nachvollziehbar zu belegen, ginge dies, wie dargelegt (vgl. E. 2.3) zu Lasten des Beschwerdeführers, der überdies, wie sein ehemaliger Arbeitgeber, gemäss Art. 28. ATSG auch mitwirkungpflichtig ist. 4. Fazit Zusammenfassend ist die Angelegenheit für weitere Abklärungen und Neuberechnung des versicherten Verdienstes unter der Berücksichtigung des Kontos des Beschwerdeführers bei der I.________ an die Syna zurückzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Aufgrund der Aufhebung des streitigen Einspracheentscheides und der Rückweisung an die Syna für weitere Abklärungen, was einer vollständigen Gutheissung entspricht (vgl. BGE 137 V 57), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird festgesetzt gemäss den Regeln von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12). Am 20. Juni 2025 hat sein Rechtsvertreter seine Kostenliste eingereicht, worin er einen Aufwand von 16.5 Stunden geltend macht. Dies erscheint im vorliegenden Fall, der sich nicht durch aussergewöhnliche Komplexität auszeichnet, mit Blick auf den Umfang der Beschwerde (12 Seiten) und den einfachen Schriftenwechsel als zu viel. Die Parteientschädigung wird deshalb unter der Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit sowie des objektiv notwendigen Aufwandes gestützt auf Art. 11 Tarif VJ ex aequo et bono auf CHF 2'800.- (inkl. Auslagen) festgesetzt, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 226.80 (8.1 % von CHF 2'800.-). Der Totalbetrag von CHF 3'026.80 geht zu Lasten der Syna. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Syna vom 18. März 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen und Neuberechnung des versicherten Verdienstes im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheid an die Syna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zuhanden von Rechtsanwalt Thomas Zbinden und zu Lasten der Syna Arbeitslosenkasse für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'026.80 (inkl. Mehrwertsteuer von CHF 226.80) zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. März 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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