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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 11.05.2026 605 2025 49

May 11, 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·5,642 words·~28 min·15

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2025 49 Urteil vom 11. Mai 2026 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Versicherungsmässige Voraussetzungen; Rückerstattung Beschwerde vom 25. März 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1990, verheiratet, wohnhaft in B.________ (zuvor in C.________), arbeitete ab dem 1. April 2022 als Assistentin der Geschäftsleitung bei der D.________ GmbH (heute: D.________ GmbH in Liquidation; nachfolgend: Unternehmen) mit Sitz in E.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Ab dem 2. Dezember 2022 war sie bei dem Unternehmen als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und ihr Ehemann F.________ ab dem 30. September 2021 als Inhaber und Vorsitzender der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen. Beide schieden per 13. Juni 2024 aus dem Unternehmen aus. Zuvor meldete das Unternehmen mit Unfallmeldung vom 6. Mai 2023, die Beschwerdeführerin sei am 29. April 2023 Opfer eines Verkehrsunfalls gewesen, als ein anderes Auto seitlich in ihr Auto reingefahren sei. In der Folge bestanden namentlich Schmerzen am Rücken/Nacken. Der Monatslohn wurde mit CHF 7'000.- angegeben. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. B. Da die Lohndeklaration des Unternehmens vom 21. Februar 2023 für die Beschwerdeführerin für 2022 lediglich einen Lohn von CHF 23'409.50 auswies, verlangte die Suva erfolglos bei jenem am 17. Oktober und 14. November 2023 und erneut am 22. März 2024 diverse Unterlagen ein. Am 16. April 2024 erneuerte die Suva ihre Anfrage und wies das Unternehmen auf seine Mitwirkungspflichten hin. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 verlangte die Suva die Unterlagen innert einer Frist bis zum 4. Juni 2024 von der Beschwerdeführerin, die jeweils mit einer Kopie der Schreiben vom 22. März und 16. April 2024 bedient worden war, und wies sie auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Folgen bei fehlender Antwort (Aktenentscheid) hin. Die Beschwerdeführerin liess die Frist unbenutzt verstreichen. In der Folge verneinte die Suva mit Verfügung vom 19. Juni 2024, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025, ihre Leistungspflicht. Es sei nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt für das Unternehmen tätig gewesen sei. Sie verlangte die Rückerstattung von bereits ausgerichteten Taggeldern im Betrag von CHF 18'046.70. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 25. März 2025 sowohl auf Französisch als auch auf Deutsch Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben und es solle eine Neuprüfung des Falls erfolgen. Sie habe alle Beweise, dass sie Angestellte beim Unternehmen gewesen sei. Beigelegt waren diverse Unterlagen. Mit Verfügung vom 22. April 2025 wird Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit gegeben, sich weiterhin auf Französisch an das Gericht zu wenden. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 16. Juni 2025 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die zusammen mit der Beschwerde nachgereichten Unterlagen seien nicht glaubwürdig, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Mit ihren spontanen Gegenbemerkungen vom 4. Juli 2025 reicht die Beschwerdeführerin weitere Akten ein. Ferner beantragt sie, die Suva habe Rechnungen der hier zuständigen Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Unfall zu übernehmen. Zudem stellt sie ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung. Die Suva reicht keine Schlussbemerkungen ein. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zur Anwendung kommt, ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig. Bei Beschwerdeerhebung hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in C.________ im Kanton Freiburg. Damit ist die Beschwerde vom 25. März 2025 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 25. Februar 2025 fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva zu Recht ihre Leistungspflicht verneint und eine Rückforderung geltend gemacht hat. Was das in ihren Gegenbemerkungen gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattung betrifft, wird auf die E. 5.3 hingewiesen. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. Versicherungsmässige Voraussetzungen, Mitwirkungspflicht der Versicherten 2.1. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen). Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil BGer 8C_534/2024 vom 13. März 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG haben die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 UVV dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Ferner muss gemäss Art. 56 UVV der Arbeitgeber dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren. Gemäss Art. 93 Abs. 1 UVG haben die Arbeitgeber laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen. Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann, wie namentlich Buchhaltungsunterlagen. Geht es dabei um Vorgänge, welche der Verwaltung nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, im Rahmen der Beweiswürdigung von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 schliessen. Es obliegt in einem solchen Fall der versicherten Person, die gegen sie sprechende Vermutung umzustürzen (Urteil BGer 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). 2.3. Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Urteil BGer 8C_769/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4 mit Hinweisen). 2.4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 151 V 244 E. 3.4 mit Hinweis). 3. Leistungsablehnung nach Verletzung der Mitwirkungspflichten Es ist streitig, ob die Suva zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat und die bereits geleisteten Taggelder im Betrag von CHF 18'046.70 zurückfordert. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Ansicht der Suva verfüge sie über alle Belege (der Beschwerde beigelegt), die belegen würden, dass sie beim Unternehmen angestellt gewesen sei. Einige Dokumente seien auf den Namen "G.________", ihren Mädchenname, und einige auf "H.________", den Namen ihres Ehemanns, ausgestellt. In ihren Gegenbemerkungen vom 4. Juli 2025 macht sie geltend, sie habe immer alle von der Suva verlangten Dokumente vorgelegt. Ferner weist sie auf ihre schwierige finanzielle Situation hin, da ihr Ehemann aktuell nicht arbeite. 3.2. Die Suva ihrerseits ist der Ansicht, als Beweis für ein Arbeitsverhältnis seien einzig Lohndeklarationen eingereicht worden. Lohnabrechnungen, Nachweise für die konkrete Auszahlung eines Lohnes, ein Arbeitsvertrag und Nachweise zu konkreten Tätigkeiten würden komplett fehlen. Zudem sei die Lohndeklaration für das Unfalljahr 2023 erst nach Erhalt der Verfügung vom 19. Juni 2024 erfolgt und der am 21. Februar 2023 ausgewiesene Lohn für 2022 sei massiv tiefer gewesen. Ein Arbeitsverhältnis sei deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. In ihren Bemerkungen vom 16. Juni 2025 erklärt die Suva, die mit der Beschwerde nachgereichten Unterlagen seien nicht glaubwürdig, weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen nachträglich zu

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Beweiszwecken erstellt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe erst nach dem gemeldeten Unfall Wohnsitz im Kanton I.________ genommen, weshalb den Unterlagen dieses Kantons keinen weiteren Beweiswert zukomme. Auch der nachgereichte Steuerausweis Quellensteuer von J.________ vermöge ein vor dem Unfall erzieltes Einkommen nicht zu belegen, weil die Abrechnung über die Löhne erst am 16. Juni 2023, nach dem Unfall, bei der Steuerverwaltung J.________ eingegangen sei. Weiterhin fehle es am Nachweis eines konkreten Lohnflusses und am Nachweis für eine konkrete Tätigkeit. 3.3. Gemäss einer Lohndeklaration für die Berechnung der definitiven Prämien des Jahres 2022 des Unternehmens vom 21. Februar 2023 (Suva-Akten Nr. 82) wurde für die Beschwerdeführerin ein Lohn von CHF 23'409.50 ausgewiesen. Mit Unfallmeldung vom 6. Mai 2023 (Suva-Akten Nr. 1) wurde der Suva ein Unfall vom 29. April 2023 gemeldet. Darin wird als Anstellungsdatum der 1. April 2022, als ausgeübten Beruf "Assistentin der Geschäftsleitung" und der vertragliche Grundlohn mit CHF 7'000.- angegeben. Einer internen Aktennotiz der Suva vom 10. Oktober 2023 (Suva-Akten Nr. 34) ist zu entnehmen, dass ein Sachbearbeiter anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Unfallmeldung des Unternehmens aufmerksam wurde. Gemäss der definitiven Lohnmeldung für 2022 werde ein Einkommen von CHF 23'409.50 geltend gemacht. Da sie ab 1. April 2022 angestellt gewesen sei, ergebe dies aufs Jahr gerechnet ein Einkommen von CHF 31'212.entsprechend einem Einkommen von CHF 2'601.-/Monat. Jedoch sei auf der Unfallmeldung ein Lohn von CHF 7'000.-/Monat angegeben worden. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 (Suva-Akten Nr. 37) wies die Suva das Unternehmen darauf hin, im Rahmen der Überprüfung der Taggeldleistungen sei die letztjährige Lohndeklaration geprüft worden. Für die Beschwerdeführerin sei ein Jahreslohn von CHF 23'309.50 deklariert worden, was stark vom gemeldeten Monatslohn abweiche. Das Unternehmen wurde aufgefordert, der Suva eine Kopie der Lohnabrechnungen, eine Kopie der AHV-Abrechnung und eine Kopie des Arbeitsvertrags zukommen zu lassen. Am 14. November 2023 (Suva-Akten Nr. 38) erneuerte die Suva ihre Anfrage. Auch dieses Schreiben blieb ohne Antwort. Am 22. März 2024 verlangte die Suva Unterlagen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons L.________; Lohndeklaration 2023 sowie sämtliche Unterlagen, die über Löhne des Unternehmens für 2023 Auskunft geben; Suva-Akten Nr. 40) sowie bei der Steuerverwaltung des K.________; Auszug über Quellensteuer für die Jahre 2022 und 2023 und welche Löhne über welche Arbeitgeber abgerechnet worden seien; Suva-Akten Nr. 41). Ferner erklärte die Suva mit Schreiben vom gleichen Tag an das Unternehmen (Suva-Akten, Nr. 43), aufgrund von neuen Tatsachen werde die Leistungspflicht geprüft. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe das Unternehmen für 2023 keine Löhne deklariert. Dieses wurde aufgefordert, bis zum 15. April 2024 der Suva folgende Unterlagen zuzustellen: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Arbeitsrapporte ab dem 1. April 2022, Auszug des Bank- oder Postkontos, von dem der Lohn überwiesen wurde sowie der BVG- Deckungsnachweis für die Jahre 2022 und 2023. Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieses Schreibens zugestellt und sie wurde explizit darauf hingewiesen, dass möglicherweise zuviel bezahlte Leistungen rückerstattet werden müssten (Suva-Akten Nr. 42). Die K.________ antwortete per E-Mail vom 26. März 2024 (Suva-Akten Nr. 44), betreffend die Beschwerdeführerin sei ein Arbeitgeber ab dem 1. Juni 2023 gemeldet, jedoch sei noch keine Abrechnung eingetroffen. Auf Nachfrage der Suva vom Folgetag (Suva-Akten Nr. 45) präzisierte die K.________ am 27. März 2024 (Suva-Akten Nr. 47), dass es sich beim gemeldeten Arbeitgeber um

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 die D.________ GmbH handle. Die L.________ erklärte am 26. März 2024 (Suva-Akten Nr. 46), die Lohnmeldung für das Jahr 2023 sei noch ausstehend. Da die Suva auf ihr Schreiben vom 22. März 2024 vom Unternehmen keine Antwort erhielt, fragte sie am 16. April 2024 (Suva-Akten Nr. 50) erneut nach und wies auf die Mitwirkungspflichten und insbesondere auf Art. 56 UVV hin. Ferner sei die Suva nur leistungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben seien. Die Suva könne allenfalls gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden. Sie setzte dem Unternehmen eine neue Frist bis zum 8. Mai 2024 für die Einreichung der verlangten Unterlagen. Im Widerhandlungsfall oder bei unbenutzt gebliebenen Fristenablauf werde die Suva aufgrund der Akten entscheiden. Beigelegt war ein Exemplar des Schreibens vom 22. März 2024. Wiederum wurde die Beschwerdeführerin mit einer Kopie bedient (Suva-Akten Nr. 49). Erneut blieb das Schreiben der Suva unbeantwortet. Deshalb richtete sich die Suva am 10. Mai 2024 (Suva-Akten Nr. 51) direkt an die Beschwerdeführerin und wies sie explizit auf ihre Mitwirkungspflichten sowie auf Art. 43 Abs. 3 ATSG hin, wonach die Suva bei Verletzung der Mitwirkungspflichten aufgrund der Akten entscheiden könne. Ihr wurde eine Frist bis zum 4. Juni 2024 gesetzt, um die mit Schreiben vom 22. März 2024 verlangten Unterlagen einzureichen. Im Widerhandlungsfall oder bei unbenutzt gebliebenen Fristablauf werde gestützt auf die Akten entschieden. Beigelegt waren je ein Exemplar der Schreiben vom 16. April und 22. März 2024 an das Unternehmen. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet und die Suva verfügte am 19. Juni 2024 (Suva-Akten Nr. 58) gestützt auf die Akten. Sie verneinte in diesem Entscheid ihre Leistungspflicht und forderte die geleisteten Taggelder im Betrag von CHF 18'046.70 zurück. Die von der Suva übenommenen medizinischen Leistungen forderte sie direkt von den Leistungserbringern zurück (Suva-Akten Nr. 57 und 59 ff.). In ihrer Einsprache vom 27. Juni 2024 (Suva-Akten Nr. 63) machte die Beschwerdeführerin geltend, wegen des Unfalls seien sie und ihre Kinder traumatisiert gewesen. Langsam ginge es besser und sie sei am Abarbeiten der Pendenzen. Die Lohndeklaration für 2023 könne leider nicht mehr online eingegeben werden, weshalb sie einen Auszug aus der Buchhaltung beilegte, gemäss dem der Bruttolohn für 2023 CHF 79'574.15 betrug. Ferner sei für 2022 zu wenig Lohn deklariert worden. Die definitive Lohnsumme betrage CHF 50'841.40. Am 25. Juni 2025 erliess die Suva den hier streitigen Einspracheentscheid. 3.4. Bis zum Erlass des hier streitigen Einspracheentscheids ist offensichtlich von der Verletzung der Mitwirkungspflicht sowohl durch das Unternehmen als auch durch die Beschwerdeführerin auszugehen. So hatte diese ab Erhalt der Kopie des Schreibens vom 22. März 2024 an das Unternehmen Kenntnis davon, dass die Suva für die Klärung ihrer Leistungspflicht weitere Unterlagen benötigte. Ebenso erhielt sie eine Kopie des Schreibens der Suva vom 16. April 2024 an das Unternehmen. Sie hätte sich deshalb beim Unternehmen, wobei ihr Ehemann Inhaber und Vorsitzender der Geschäftsführung war, dafür einsetzen können, dass die Suva die geforderten Unterlagen erhält (vgl. vorerwähntes Urteil BGer 8C_769/2016 E. 6.2), was sie offenbar nicht tat. Weiter wurde sie von der Suva mit Schreiben vom 10. Mai 2024 explizit auf die sich aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht möglichen Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hingewiesen, verbunden mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von gut drei Wochen die verlangten Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Aufgrund der fehlenden Unterlagen war das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, weshalb

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 die Suva mit Verfügung vom 19. Juni 2024 zu Recht ihre Leistungspflicht verneinte und die bereits geleisteten Taggelder im Betrag von CHF 18'046.70 zurückforderte. Daran ändert die zusammen mit der Einsprache eingereichte Lohndeklaration für 2023 sowie der Hinweis, dass für 2022 ein zu tiefer Lohn ausgewiesen worden sei, nichts. Zusammen mit der Suva ist festzuhalten, dass Lohndeklarationen allein nicht genügen, um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu belegen. Auch wenn die Beschwerdeführerin wegen des Unfalls während einer gewissen Zeit traumatisiert gewesen sein sollte, erklärte sie selbst gegenüber der Suva in dem am 4. September 2023 ausgefüllten Fragebogen (Suva-Akten Nr. 28), dass ab dem 8. August 2023 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, weshalb die Suva unbestritten bis zum 7. August 2023 (Suva-Akten Nr. 33) Taggelder leistete. Damit sind ab diesem Zeitpunkt keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht nicht hätte möglich sein sollen. Weiter musste ihr als Geschäftsführerin die Wichtigkeit der Schreiben der Suva bewusst gewesen sein. Der Suva fehlten somit weiterhin die mehrmals explizit eingeforderten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, AHV-Abrechnungen, Arbeitsrapporte, Auszug des Bank- oder Postkontos, von dem der Lohn überwiesen wurde, sowie BVG-Deckungsnachweise). Die Verneinung der Leistungspflicht durch die Suva mit dem hier streitigen Einspracheentscheid ist daher nicht zu kritisieren. 4. Prüfung der im Verfahren nachgereichten Unterlagen Während des Beschwerdeverfahrens wurden von den Parteien weitere Unterlagen eingereicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides zu beurteilen, weshalb die nachgereichten Unterlagen als unbeachtlich zu betrachten sind (Urteil BGer 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5 mit Hinweisen). Doch selbst wenn diese berücksichtigt werden, ergeben sich weiterhin Zweifel, ob im Unfallzeitpunkt ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen bestand, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird. 4.1. Die Beschwerdeführerin legte zunächst eine "Attestation de résidence fiscale française des travailleurs frontaliers franco-suisses" für 2022 vor, auf der als Arbeitgeberin das Unternehmen angegeben wurde sowie eine "Déclaration de Départ" der Gemeinde M.________, wonach sie ab dem 22. September 2022 am N.________ in O.________ wohnte. Gemäss den Lohnabrechnungen von April 2022 bis März 2024 betrug der Bruttolohn bis September 2022 CHF 4'681.90 und ab Oktober 2022 CHF 7'000.-. Im Dezember 2022 wurde ferner ein 13. Monatslohn (CHF 1'750.-) ausbezahlt, was einen Jahreslohn von CHF 50'841.40 ergibt, entsprechend dem in ihrer Einsprache angegebenen Einkommen für 2022. Als Adresse des Unternehmens wird bei den Lohnabrechnungen für 2022 jeweils die P.________ in E.________ angegeben. Laut den Angaben im Handelsregister befand sich jedoch der Sitz des Unternehmens zunächst an der Q.________ in O.________ und ab September 2022 am N.________ in O.________. Erst mit der Statutenänderung vom 10. November 2022 wurde die P.________ in E.________ als Sitz eingetragen. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin auf den Lohnabrechnungen jeweils, den Lohn in bar erhalten zu haben, was gerade bei ihrer Funktion als Geschäftsführerin als unüblich angesehen werden muss. Weiter datieren mit wenigen Ausnahmen die Lohnabrechnungen jeweils vom 25. des Monats mit am gleichen Tag erfolgter Lohnzahlung. Jedoch handelte es sich beim 25. Juni 2022, 25. Februar 2023, 25. März 2023 und 25. November 2023 jeweils um einen Samstag

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 und beim 25. September 2022 und 25. Februar 2024 jeweils um einen Sonntag. Im Dezember 2022 und Juni 2023 datiert die Lohnabrechnung vom Freitag den 23. mit Barauszahlung am Sonntag den 25. Auch 2023 erfolgte die Lohnauszahlung am 25. Dezember 2023 und somit an Weihnachten mit Lohnabrechnung vom gleichen Tag. Weiter wurde als Adresse der Beschwerdeführerin ab Januar 2023 bereits ihre Adresse in R.________ angegeben, obwohl sie die Suva erst am 12. Mai 2023 (Suva-Akten Nr. 8) davon unterrichtete, von ihrer bisherigen Adresse (N.________ in O.________) nach R.________ umgezogen zu sein. Auch in der Unfallmeldung vom 6. Mai 2023 war noch die Adresse in O.________ verzeichnet. Weiter reichte sie einen vom 1. Oktober 2022 datierten Arbeitsvertrag ein, der als Arbeitsbeginn den 1. Oktober 2022 festhält und in dem ein monatliches Einkommen von CHF 7'000.- ausgewiesen ist. Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zu den eingereichten Lohnabrechnungen ab April 2022 sowie zur Unfallmeldung, in der ebenso als Arbeitsbeginn der 1. April 2022 angegeben wurde. Weiter wird als Adresse des Unternehmens die Q.________ in O.________ genannt, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt der Sitz bereits an der N.________ in O.________ befand. Bei den Lohnausweisen für 2022 und 2023 entsprechen die jeweils ausgewiesenen Bruttolöhne zwar den in Lohnabrechnungen ausgewiesenen Einkommen. Jedoch fällt auf, dass beide Lohnausweise erst spät erstellt wurden. Derjenige für 2022 am 21. April 2023, wenige Tage vor dem Unfall, und derjenige für 2023 am 19. März 2025 erst nach Erhalt des hier streitigen Einspracheentscheides. Gemäss dem Steuerausweis Quellensteuer des Kantons J.________ vom 13. März 2025 (Oktober 2022 bis Mai 2023) stimmen die ausgewiesenen Löhne mit denen in den Lohnabrechnungen überein. Dies ist auch der Fall beim Steuerausweis Quellensteuer des Kantons I.________ vom 10. März 2025 (Juni bis Dezember 2023). Da die Beschwerdeführerin erst ab Mai 2023 und damit nach dem Unfall vom 29. April 2023 im Kanton I.________ wohnhaft war, sind die Steuerunterlagen dieses Kantons hier nicht weiter relevant. Dennoch fällt auf, dass die Anmeldung für die Quellensteuer erst am 28. Juni 2024 und damit erst nach Erhalt der Verfügung der Suva vom 19. Juni 2024 erfolgte. Weiter wurde darin als Stellenantritt der 1. April 2022 genannt, mit einem Bruttolohn von CHF 7'000.- /Monat, obwohl das Einkommen est ab Oktober 2022, ab dem Moment, in dem auch ein Arbeitsvertrag vorliegt, der Lohn diese Höhe hatte. Die Entscheide über die Ausrichtung von Familienzulagen der L.________ vom 18. Juli (2023) und 22. Juli 2024 (Januar bis März 2024) sind für die sich hier stellende Frage, ob vor dem Unfall vom 29. April 2023 ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen bestand, nicht relevant. Zusammen mit ihren spontanen Gegenbemerkungen vom 4. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach, darunter ein von der Beschwerdeführerin verlangter Auszug aus dem individuellen Konto, erstellt von der L.________ am 18. Juni 2025. Für 2022 finden sich zwei Einträge, einer über CHF 23'409.-, entsprechend dem Betrag der ersten Lohndeklaration zu Handen der Suva sowie ein zweiter Betrag von CHF 27'431, womit sich ein Total von CHF 50'840.- ergibt, entsprechend in etwa dem von der Beschwerdeführerin genannten Betrag, der sich auch im Lohnausweis für 2022 (CHF 50'841.40) fand. Für 2023 ist ein Einkommen von CHF 61'527.- notiert. Gemäss dem Lohnausweis 2023 betrug jedoch der Bruttolohn CHF 79'574.15. Die übrigen nachgereichten Unterlagen belegen einzig die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und werden bei der Beurteilung des Erlassgesuches durch die Suva zu beurteilen sein. 4.2. Die Suva ihrerseits verlangte am 4. Juni 2025 bei der Steuerverwaltung des Kantons J.________ einen Auszug über die Quellensteuer für die Jahre 2022 und 2023. Ferner fragte sie nach, welche Löhne die Beschwerdeführerin über welche Arbeitgeber abgerechnet hat und wann

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 die Arbeitgeber sowie die Löhne gemeldet worden seien. Aus den von der Steuerverwaltung eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Abrechnung über die Quellensteuer für 2022 (Oktober bis Dezember) und 2023 (Januar bis April), beide wohl fälschlicherweise datiert vom 15. Juni 2022, am 16. Juni 2023 bei der Steuerverwaltung eingingen. Die Abrechnung für Mai 2023 datiert vom 3. August 2023 und trägt keinen Eingangsstempel. 4.3. Aus den soeben dargestellten Unterlagen ergeben sich Widersprüche. So besteht einzig ein vom 1. Oktober 2022 datierter Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn an diesem Tag, obwohl die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in der Unfallmeldung, der Anmeldung Quellensteuer im Kanton I.________ und den Lohnabrechnungen bereits ab 1. April 2022 als Assistentin der Geschäftsleitung beim Unternehmen tätig war. Auch fällt auf, dass gemäss diesen Unterlagen erst ab dem 1. Oktober 2022 der Bruttolohn CHF 7'000.- statt zuvor CHF 4'681.90 betrug, was allenfalls damit zusammenhängt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Handelsregister ab Ende 2022 als Geschäftsführerin aufgeführt wurde. Auch aus den Lohnabrechnungen ergeben sich, wie gesehen, Unstimmigkeiten. Weiter wurden die Lohnausweise jeweils spät erstellt, wobei derjenige für 2023 mit über einem Jahr Verspätung, nach Erlass des hier streitigen Einspracheentscheides. Zudem wurden die Abrechnungen für die Quellensteuer im Kanton J.________ erst am 16. Juni 2023 und damit nach dem Unfall vom 29. April 2023 bei der Steuerverwaltung eingereicht. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass vorliegend Dokumente erst im Nachhinein, nach dem Unfall bzw. sogar nach den Entscheiden der Suva, zu Beweiszwecken, erstellt wurden. Dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung in der Lage war, Dokumente für die Beschwerdeführerin auszustellen. Weiter erfolgte die Anmeldung zur Quellensteuer im Kanton I.________, wo sie gemäss ihren eigenen Angaben ab Mai 2023 wohnhaft war (vgl. Suva-Akten Nr. 8), erst am 28. Juni 2024, nach Erhalt der Verfügung der Suva vom 19. Juni 2024. Es ist nicht nachvollziehbar, falls namentlich der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen schon vorher vorgelegen hätten, weshalb diese nicht bereits auf die diversen Aufforderungen durch die Suva eingereicht wurden. So waren die Schreiben der Suva jeweils sehr verständlich und diese wies unmissverständlich auf die Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin und des Unternehmens sowie auf die möglichen Folgen eines Aktenentscheides hin. Im Übrigen fehlen weiterhin explizit von der Suva verlangte Dokumente (AHV-Abrechnungen, Arbeitsrapporte, Auszug des Bank- oder Postkontos, von dem der Lohn überwiesen wurde, sowie BVG-Deckungsnachweise). Angesichts fehlender Arbeitsrapporte, die gemäss Art. 93 Abs. 1 UVG zwingend zu erstellen sind, liegen keine Informationen vor, die Aufschluss über die Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin geben würden. Deshalb ist weiterhin nicht erstellt, ob sie tatsächlich Arbeit geleistet hat und ob sie sich in einem Unterordnungsverhältnis befand, beides Punkte, die für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG zentral sind. Weiter ist nicht erstellt, dass tatsächlich Lohn bezahlt wurde, da zu keinem Zeitpunkt Bankbelege vorgelegt wurden. Auch wenn es, wie dargestellt (E. 2.1 in fine), für die Versicherungsunterstellung einer tatsächlichen Lohnauszahlung nicht bedarf, wäre dies vorliegend zumindest ein Indiz, das für ein tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sprechen würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Eintragungen im individuellen Konto einzig Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung bzw. für ein bestehendes Arbeitsverhältnis sind (vgl. Urteile BGer 8C_683/2024 vom 11. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen und U 540/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2). Insgesamt ist deshalb selbst unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Unfallzeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 5. Rückerstattung Hinsichtlich der verlangten Rückerstattung bringt die Suva vor, es seien nach Anerkennung einer Versicherungsdeckung und der Ausrichtung von Leistungen neue erhebliche Tatsachen entdeckt worden, die einen Revisionsgrund bilden würden. Deshalb sei die Versicherungsdeckung nachträglich verneint und die bereits erbrachten Taggeldleistungen zu Recht zurückgefordert worden. 5.1. Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2). Bei den genannten Fristen handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen. Diese sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil BGer 8C_819/2018 vom 22. März 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (Urteil BGer 8C_6/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1 mit Hinweisen namentlich auf BGE 146 V 217 E. 2.1 und BGE 142 V 20 E. 3.2.2). Eine Rückforderung ist nur möglich, soweit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision der leistungszusprechenden Verfügungen erfüllt sind (BGE 126 V 46 E. 2b mit Hinweisen). Diese beiden Rückkommenstitel sind heute explizit in Art. 53 ATSG geregelt, der die frühere Rechtsprechung kodifizierte. So kann die Verwaltung gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese sog. prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung. Neue Tatsachen und Beweismittel im

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). 5.2. Zwar ergaben sich gemäss der dargestellten internen Aktennotiz bereits im Oktober 2023 erste Hinweise, dass sich Widersprüche aus dem Dossier ergaben, weshalb die Suva zu Recht weitere Abklärungen vornahm. Sie traf Nachforschungen bei der K.________ und der L.________ und ersuchte das Unternehmen mehrmals um die Einreichung von Unterlagen, zuletzt mit den Schreiben vom 22. März und 16. April 2024, von denen die Beschwerdeführerin jeweils eine Kopie erhielt. Da auch diese Bemühungen erfolglos blieben, forderte die Suva am 10. Mai 2024 die Beschwerdeführerin auf, die verlangten Akten einzureichen. Erst als bis zur ihr eingeräumten Frist bis zum 4. Juni 2024 keine Belege für ein Arbeitsverhältnis vorgelegt wurden, konnte die Suva ihre Leistungspflicht und damit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Unfallzeitpunkt auf der Basis der vorhandenen Akten verneinen, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen waren. Zudem stand erst ab diesem Zeitpunkt fest, dass die bereits geleisteten Taggeldzahlungen sowie die gewährte Heilbehandlung zu Unrecht erfolgt waren (vgl. vorerwähntes Urteil BGer 8C_769/2016 E. 6). Die Rückerstattungsverfügung der Suva vom 19. Juni 2024 wurde somit offensichtlich innerhalb der 90-tägigen Frist für eine prozessuale Revision erlassen. Da die Suva hinsichtlich der gewährten Heilbehandlung die Rückerstattung direkt bei den Leistungserbringern geltend machte und die hier zuständige Krankenkasse nach Einsicht in die Akten ihre vorsorgliche Einsprache am 19. Juli 2024 (Suva-Akten Nr. 71) zurückzog, beschränkt sich die Rückforderung auf die gewährten Taggelder im Betrag von CHF 18'046.70. 5.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihren Gegenbemerkungen vor, aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation, sei ihr die Rückerstattung nicht möglich. Damit macht die Beschwerdeführerin eine grosse Härte, eine der Voraussetzungen für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG, geltend. Die Suva wird deshalb, nachdem das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, über das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. 6. Fazit Zusammenfassend hat die Suva ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, da aufgrund der widersprüchlichen Unterlagen ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Unfalls vom 29. April 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Ebenso erfolgt die Rückerstattungsverfügung innerhalb der Frist von 90 Tagen für eine prozessuale Revision, weshalb die Beschwerdeführerin der Suva die zu Unrecht erhaltenen Taggelder im Betrag von CHF 18'046.70 zurückzuerstatten hat.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. Mai 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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