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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 29.06.2026 605 2025 154

June 29, 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,254 words·~16 min·5

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2025 154 Urteil vom 29. Juni 2026 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Lieb, gegen ÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung Vermittlungsfähigkeit bei Rentenanspruch Invalidenversicherung Beschwerde vom 17. September 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, deutscher Staatsbürger, geboren 1966, wohnhaft in B.________, arbeitete zuletzt ab dem 1. August 2022 zu einem Pensum von 70 % als Abteilungsleiter Bildung bei der Gemeinde C.________. Daneben arbeitete er ab dem 1. Juli 2023 beim D.________ zu einem Pensum von 30 %. Am 10. Oktober 2023 kündigte ihm die D.________ während der Probezeit die Stelle auf den 17. Oktober 2023. Am 5. Februar 2024 kündigte auch die Gemeinde C.________ das Arbeitsverhältnis wegen regelmässiger krankeitsbedingter Ausfälle per 31. Mai 2024. Ab dem 1. Juni 2025 beanspruchte er Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu 30 %. B. Am 13. Oktober 2023 hatte er sich aufgrund einer seit dem 28. August 2023 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle), Givisiez, für den Leistungsbezug angemeldet. Diese sprach ihm mit Vorentscheid vom 28. Mai 2025, bestätigt durch Verfügung vom 7. Juli 2025, ab dem 1. Juni 2025 (nach Ende der beruflichen Massnahmen) eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80.1 %, gerundet 80 %, zu. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. September 2025, verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (ÖALK) ab dem 2. Juni 2025 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Gemäss dem Vorentscheid der IV-Stelle betrage der Invaliditätsgrad 80.1 %. Damit bestehe eine Resterwerbsfähigkeit von 19.9 %, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen sei. D. Dagegen erhebt A.________ am 17. September 2025, vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Lieb, Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 8. September 2025 sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die ÖALK für weitere Abklärungen zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die ÖALK verkenne die Bedeutung des Invaliditätsgrads, der nur eine finanzielle Einbusse darstelle. Hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit sei die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit relevant. Ferner macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Am 17. Oktober 2025 hält die ÖALK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die ÖALK die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vermittlungsfähigkeit und Vorleistungspflicht Arbeitslosenversicherung 2.1. Art. 8 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er neben anderen Voraussetzungen auch vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (Urteil BGer 8C_10/2023 vom 4. August 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis). Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt, vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 145 V 399 E. 2.3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Aufgrund der vorgenannten Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i. V. Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.2. Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Werden keine Einwände gegen den Vorbescheid erhoben, endet der Schwebezustand, da damit der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht. In Bezug auf das Ende des Schwebezustandes besteht weiter dann kein Anlass, eine Verfügung über den Rentenanspruch abzuwarten, wenn bereits vor oder mit dem Vorbescheid eine vollständige Erwerbsunfähigkeit mit offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft Rz. C29). 2.3. Selbst der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (Urteil BGer 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Für eine Person, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehen würde, entspricht ein Invaliditätsgrad von 80 % zwar einer Minderung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit, jedoch nicht zwingend einer gleichwertigen Einschränkung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (gegebenenfalls in einer anderen als der zuvor ausgeübten Tätigkeit; vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG). Eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % in einer angepassten, mit der Vermittlungsfähigkeit vereinbaren Tätigkeit ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die versicherte Person einen Invaliditätsgrad von 80 % aufweist (BGE 151 V 296 E. 7.4; vgl. auch Urteil BGer 8C_231/2008 vom 3. April 2009 hinsichtlich eines von der Unfallversicherung festgehaltenen Invaliditätsgrad von 82 %). 2.4. Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Die ratio legis von Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern. Art. 40b AVIV betrifft allerdings nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern – in allgemeinerer Weise – die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.2.2 und Urteil BGer 8C_597/2024 vom 28. August 2025 E. 4.2 jeweils mit Hinweisen). Für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes (Art. 37 AVIV) tatsächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3 mit Hinweis). 3. Vorleistungspflicht und Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die ÖALK verneine trotz ärztlich attestierter Arbeitsfähigkeit von 30 % den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, verweise auf den Invaliditätsgrad von 80.1 % und erachte die bescheinigte Arbeitsfähigkeit als irrelevant. Damit missachte sie die Rechtsprechung, insbesondere den BGE 151 V 296. Auf diese Rechtsprechung sei bereits in der Einsprache hingewiesen worden. Jedoch habe sich die ÖALK nicht mit dieser auseinandergesetzt, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die ÖALK missverstehe die Bedeutung des IV-Grads, der durch einen Einkommensvergleich ermittelt werde und die finanzielle Einbusse darstelle. Die ÖALK berufe sich auf Art. 40b AVIV, der jedoch nur für die Ermittlung des versicherten Verdienstes zur Anwendung gelange und die Frage der Vermittlungsfähigkeit nicht berühre. Diese werde nur ausgeschlossen, wenn der Versicherte eine Arbeit mit einem Pensum von weniger als 20 % annehmen könne. Gemäss den Akten sei ihm die bisherige Tätigkeit als Erwachsenenbildner weiterhin mit einem Pensum von 30 % zumutbar, und er sei ausdrücklich bereit, eine solche Arbeit anzunehmen. Seine Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen. In seinen Gegenbemerkungen vom 27. Oktober 2025 ergänzt der Beschwerdeführer, dass er im Rahmen einer IV-Massnahme bei der E.________ in F.________ vom 4. März 2024 bis zum 1. Juni 2025 gearbeitet habe, wobei das Pensum von 20 % auf 50 % habe gesteigert werden können; die letzten drei Monate hätten einen Arbeitsversuch dargestellt. Gemäss der Schlussbeurteilung (nicht im Dossier) habe er ein Pensum von 30 % halten können. Um mehr als diesen Nachweis gehe es, wie er am 18. November 2025 präzisiert, nicht. 3.2. Die ÖALK ihrerseits ist der Ansicht, dass gemäss AVIG-Praxis Rz. C29a die allgemeine Vorschusspflicht nach Art. 70 ATSG und damit auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung enden, sobald ein IV-Vorbescheid einen Invaliditätsgrad von mehr als 80 % feststelle, womit unabhängig von den ärztlichen Einschätzungen eine offensichtliche Unvermittelbarkeit vorliege. Der Invaliditätsgrad werde auf Zehntel genau berücksichtigt und könne nicht gerundet werden (AVIG-Praxis Rz. C26). Der festgestellte Invaliditätsgrad von 80.1% schliesse jeglichen Leistungsanspruch aus. In ihren Bemerkungen vom 17. Oktober 2025 führt die ÖALK aus, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil BGE 151 V 296 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme, da es auf einem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 anderen Sachverhalt beruhe, in dem die versicherte Person ihre theoretische Arbeitsfähigkeit durch ein sechsmonatiges Praktikum konkret nachgewiesen habe. Vorliegend sei der Beschwerdeführer seit September 2023 keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. In ihren Schlussbemerkungen vom 3. November 2025 hält die ÖALK fest, dass die bis zum 1. Juni 2025 im Rahmen von beruflichen Massnahmen ausgeübten Tätigkeiten irrelevant seien, da der Rentenanspruch erst ab diesem Datum bestehe. 3.3. Am 16. Mai 2025 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung an und hielt in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juli 2025 (ÖALK-Akten S. 110 ff.) fest, dass er ab dem 1. Juni 2025 zu einem Pensum von 30 % vermittelbar sei. Beigelegt war der Vorbescheid der IV-Stelle vom 28. Mai 2025 (ÖALK-Akten, S. 80 ff.). Die IV-Stelle sprach ihm ab dem 1. Juni 2025 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80.1 % zu. Vom 4. März 2024 bis 31. Mai 2025 habe ein Arbeitstraining sowie ein Arbeitsversuch bei der E.________ stattgefunden. Gemäss den medizinischen Akten werde davon ausgegangen, dass ihm eine Tätigkeit als Erwachsenenbildner zu einem Pensum von 30 % zumutbar sei. Der Vorbescheid wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2025 (ÖALK-Akten S. 16 ff.; nur Verfügungsteil 2) bestätigt. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 (ÖALK-Akten S. 38. ff.) lehnte die ÖALK den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab, da die Resterwerbsfähigkeit 19.9 % betrage und er damit offensichtlich nicht vermittelbar sei. In seiner Einsprache vom 29. August 2025 (ÖALK-Akten S. 9 ff.) machte der Beschwerdeführer geltend, die Vermittlungsfähigkeit sei gegeben, weil ihm eine Arbeitstätigkeit zu 30 % möglich sei. Er verwies auf das Urteil BGE 151 V 296 und legte zwei Arztberichte bei. Gemäss dem Auszug des Berichts von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie und Psychotherapie, vom Oktober 2024 (ÖALK-Akten S. 23), sei aufgrund des chronifizierten und invalidisierenden Krankheitsbildes, der ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten und des bisherigen Verlaufs eine maximale 50 % Präsenzzeit in einem geschützten Rahmen sinnvoll und realisierbar. Im freien Arbeitsmarkt, verbunden mit mehr Druck, Unruhe und Unsicherheit von aussen, erachte er eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % als realistisch. Ferner erklärte Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, am 21. November 2024 (ÖALK-Akten S. 19. ff.), dass im Rahmen der psychisch-somatischen Polymorbidität trotz leitliniengerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie und relativ ausgebauter Medikation dauerhafte Leistungseinschränkungen bestünden. Aufgrund der Polymorbidität und der Tatsache, dass der behandelnde Psychiater den Versicherten seit langer Zeit kenne, sei sein Bericht bzw. seine Einschätzung kohärent und nachvollziehbar. Es könne darauf abgestellt werden, so dass in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Auf dieser Grundlage erliess die ÖALK den hier streitigen Einspracheentscheid vom 8. September 2025. 3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die ÖALK zu keinem Zeitpunkt Vorleistungen gemäss Art. 70 ATSG erbracht hat, weshalb sich die Frage, wann der sog. Schwebezustand endet, hier gar nicht stellt. Der Beschwerdeführer beantragte Arbeitslosengelder ab dem 1. Juni 2025 und seit diesem Datum hat er Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Damit kommt AVIG-Praxis Rz. C29a entgegen der ÖALK gar nicht zur Anwendung. Weiter fällt auf, dass die ÖALK offenbar die Frage der Vermittlungsfähigkeit mit der Frage der nachträglichen Anpassung des versicherten Verdienstes an die Resterwerbsfähigkeit gemäss Art. 40b

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 AVIV vermischt hat. So ist für die Vermittlungsfähigkeit, im Gegensatz zur Anpassung des versicherten Verdienstes, nicht die Erwerbsfähigkeit relevant, sondern die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Sie ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen. Die Erwerbsunfähigkeit hingegen ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei der Erwerbsfähigkeit handelt es sich also um die wirtschaftliche Einschränkung, die sich aus einem Gesundheitsschaden konkret ergibt. Sie wird mit einem Einkommensvergleich ermittelt. Darauf hatte das Kantonsgericht die ÖALK mit Urteil 605 2025 91 vom 2. April 2026 aufmerksam gemacht und darauf hingeweisen, dass es schon mit Urteil 605 2008 368 vom 11. November 2010 festgehalten hatte, dass nicht allein auf Grund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 83 % von der Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden könne. So spiele der Validitätsgrad, der sich nur auf die Erwerbsfähigkeit beziehe, einzig bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung eine Rolle nach Bejahung der Vermittlungsfähigkeit. Für die Vermittlungsfähigkeit sei aber nicht die Erwerbsfähigkeit von Bedeutung, sondern vielmehr die Arbeitsfähigkeit. Eine Person müsse, damit sie als vermittlungsfähig angesehen werden könne, bereit sein, eine zumutbare Arbeit in einem Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums auszuführen. Im vorliegenden Fall ist gemäss dem Vorbescheid vom 28. Mai 2025 bzw. der Verfügung vom 7. Juli 2025 sowie den dargestellten medizinischen Unterlagen beim Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Erwachsenenbildner von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen, weshalb die objektive Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist. Mit der absolvierten IV-Massnahme, die während den letzten drei Monaten als Arbeitsversuch ausgestaltet gewesen war, hat der Beschwerdeführer unter Beweis gestellt, dass er gewillt ist, seine Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Ferner ergeben sich aus den Akten der ÖALK keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Anforderungen hinsichtlich seiner Arbeitsbemühungen nicht nachgekommen wäre. Es ist deshalb auch vom Vorliegen der subjektiven Vermittlungsfähigkeit auszugehen. Entgegen der ÖALK ist der vorliegende Fall mit demjenigen in BGE 151 V 296 vergleichbar und der Beschwerdeführer hat zu Recht auf diese Rechtsprechung hingewiesen. In diesem Fall hatte das Bundesgericht die Vermittlungsfähigkeit aufgrund einer ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % und trotz eines Invaliditätsgrads von 90 % bejaht. Insgesamt ist entgegen der ÖALK die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen und es ist an der ÖALK, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu zu entscheiden. Dabei ist auch zu prüfen, ab wann ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die ÖALK ging von einem Anspruch ab dem 2. Juni 2025 aus, da der Beschwerdeführer in seinen Angaben zum Monat Juni 2025 (ÖALK-Akten S. 98 f.) angegeben hatte, dass er bis zum 1. Juni 2025 (letzter Tag IV-Massnahme) ein IV-Taggeld erhalten habe, wie sich dies auch aus der Taggeldabrechnung der hier zuständigen Ausgleichskasse vom 27. Juni 2025 (ÖALK-Akten S. 72) ergibt. Gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2025 endete die IV- Massnahme aber offenbar am 31. Mai 2025 und der Rentenanspruch bestand ab dem 1. Juni 2025. Es ist daran zu erinnern, dass nicht gleichzeitig Taggelder sowie eine Rente der Invalidenversiche-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 rung bezogen werden können (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). 3.5. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs näher einzugehen. 4. Fazit Zusammenfassend ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Einspracheentscheid vom 8. September 2025 ist aufzuheben und die Angelegenheit für eine Neuprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung an die ÖALK zurückzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Da der Beschwerdeführer mit seien Anträgen obsiegt, hat er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Parteikosten. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) und der am 18. November 2025 eingereichten Kostenliste seiner Rechtsvertreterin ist diese auf CHF 1'687.50 (6h45 à CHF 250.-/h) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 29.40 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 139.05 (8.1% von CHF 1'716.90) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 1'855.95 geht zu Lasten der ÖALK. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 8. September 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit für eine Neuprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zuhanden von Rechtsanwältin Saskia Lieb und zu Lasten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'855.95 (inkl. Mehrwertsteuer von CHF 139.05) zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. Juni 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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