Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2023 78 Urteil vom 19. September 2023 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Vanessa Thalmann Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Rückfall; Antrag auf Schadenersatz Beschwerde vom 16. Mai 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass A.________, geboren 1968, wohnhaft in B.________, seit dem 1. Oktober 2014 als Fachspezialist bei der C.________ AG, mit Sitz in D.________, tätig war und im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert war; dass der Unfallmeldung vom 1. März 2019 zu entnehmen ist, dass am 11. Februar 2019 seine Kollegen das Gefühl hatten, ihm ginge es schlecht und deshalb die Sanität gerufen haben und als er sich geweigert hat, mit dieser mitzugehen, er von einem Polizisten zu Boden geworfen wurde; es wurde eine Verletzung am rechten Knie angegeben; dass die ärztliche Behandlung des rechten Knies am 30. Oktober 2019 abgeschlossen war; dass er am 31. Mai 2022 einen Rückfall meldete, nachdem am 4. März 2022 ein operativer Eingriff am linken Knie vorgenommen worden war; dass er am 8. Juni 2022 durch seine Arbeitgeberin mitteilen liess, in der Rückfallmeldung hin Bezug auf den Grundfall ein falsches Datum angegeben, richtig sei der 11. Februar 2016; dass die Suva mit Verfügung vom 4. August 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023, ihre Leistungspflicht für die mit der Rückfallmeldung vom Mai 2022 geltend gemachten Kniebeschwerden verneinte, weil kein sicherer oder wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Februar 2019 bestand; dass A.________ dagegen am 16. Mai 2023 Beschwerde erhob und Schadenersatz in der Höhe von CHF 500'000.- geltend machte für die vielen schweren Krankheiten, die er durchgemacht habe aufgrund von Verfehlungen der Suva und anderen diversen Behörden; dass er weiter angab, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten weiter verschlechtert, wobei das linke Knie jetzt geheilt zu sein scheine und das rechte Knie immer noch leichte Probleme bereite; die Behandlung sei für beide Knie nie abgeschlossen worden; dass er zudem einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch) stellte; dass er mit Einschreiben vom 19. Mai 2023 darauf hingewiesen wurde, Gegenstand des Verfahrens seien einzig die geltend gemachten Kniebeschwerden wohingegen er einen Antrag auf Schadenersatz stelle und ihm wurde die Möglichkeit gegeben mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte bzw. seine Beschwerde bezüglich der hier relevanten Frage der Leistungspflicht der Suva in Bezug auf die Kniebeschwerden allenfalls zu ergänzen; dass er zudem hinsichtlich seines URP-Gesuchs informiert wurde, dass das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenfrei sei, er ohne anwaltliche Vertretung sei und die Beschwerde selber verfasst habe und es an ihm wäre, mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, weshalb sein URP- Gesuch als gegenstandslos betrachtet werde; dass er auf dieses Schreiben, das ihm am 23. Mai 2023 zugestellt worden war, nicht reagierte; dass die Suva in ihren Bemerkungen vom 15. August 2023, die dem Beschwerdeführer am 18. August 2023 zur Information zugestellt wurden, die Abweisung der Beschwerde beantragte;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 erwägend, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung und er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen); dass Gegenstand der Verfügung vom 4. August 2022 und des Einspracheentscheids vom 4. April 2023 einzig und allein die mit der Rückfallmeldung vom 31. Mai 2022 geltend gemachten Kniebeschwerden waren; dass der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Beschwerde den Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 500'000.- stellte, was nicht Gegenstand des Einspracheentscheids war und deshalb hier nicht behandelt werden kann, da eine Ausdehnung des Streitverfahrens auf diesen Punkt nicht möglich ist, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl. KIESER, ATSG Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 101 zu Art. 61 mit Hinweis auf BGE 110 V 48) nicht erfüllt sind, da dieser Punkt weder spruchreif ist noch sich die Suva dazu geäussert hat; dass zudem das angerufene Gericht für eine Klage auf Schadenersatz nicht zuständig ist, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; dass er weiter Vorwürfe gegen die Suva betreffend einen älteren Fall macht und darauf hinweist, Kollegen von ihm seien oft schwer erkrankt oder früh gestorben, wenn sie an Quecksilber verarbeitenden Maschinen hätten arbeiten müssen; dass ebenfalls dies nicht Gegenstand des Einspracheentscheides war, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann; dass er dennoch darauf hinzuweisen ist, dass das Gericht im rechtskräftigem Urteil vom 21. August 2009 (Dossier 5S 2006-331) zum Schluss kam, es bestehe einzig die Möglichkeit, dass seine Beschwerden auf eine Quecksilbervergiftung zurückzuführen seien, gesichert sei dies aufgrund der Akten aber nicht und der von der Rechtsprechung geforderte Umfang von zumindest 50 % des Quecksilbers als Ursache für die vorhandenen Beschwerden sei nicht erfüllt, weshalb nicht von einer Berufskrankheit ausgegangen werden könne; dass er bezüglich der Knie einzig vorbringt, das linke Knie scheine jetzt geheilt zu sein, das rechte Knie bereite immer noch leichte Probleme und er habe die Behandlung nie abgeschlossen, weiter aber nicht darlegt, weshalb dem Einspracheentscheid nicht gefolgt werden kann und er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine Beschwerde innert der gesetzten Frist zu ergänzen, weshalb diesbezüglich wegen fehlender bzw. mangelhafter Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte; dass selbst wenn in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten wird, diese aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen ist;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; dass gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper gilt, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat; dass der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden nur insoweit haftet, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht, wobei das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges eine Tatfrage ist und daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden muss (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen); dass die Versicherungsleistungen nach Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen) und es dem Leistungsansprecher obliegt, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen, wobei an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil BGer 8C_85/2021 vom 23. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen); dass gemäss der Unfallmeldung vom 1. März 2019 (Suva-Akten Nr. 1), was sich in den übrigen unfallnahen Akten bestätigt, beim Unfall vom 11. Februar 2019 nur das rechte Knie betroffen war und dass die diesbezügliche Behandlung gemäss den Angaben des Physiotherapeuten am 30. Oktober 2019 abgeschlossen war (vgl. Telefon-Notiz vom 29. Januar 2020; Suva-Akten Nr. 14); dass in der Rückfallmeldung vom 31. Mai 2022 (Suva-Akten Nr. 15) beide Knie angegeben waren; dass Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am 4. März 2022 (Suva-Akten Nr. 26) wegen einer medialen Meniskusläsion am linken Knie eine Arthroskopie und am 18. Juli 2022 (Suva-Akten Nr. 46) eine Nacharthroskopie vornahm; dass sich auch alle übrigen Akten seit der Rückfallmeldung jeweils auf das linke Knie beziehen; dass Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der Suva, in seiner ärztlichen Beurteilung vom 21. Juli 2022 (Suva-Akten Nr. 48) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am Vortag erklärte, betreffend das rechte Knie könne von einer erlittenen Kontusion im Februar 2019 ausgegangen werden, ohne dass hierbei unfallkausal eine strukturelle Läsion gesetzt worden sei und der Befund am medialen Meniskus einer Grad III Schädigung der degenerativen Veränderungen darstelle und nicht als Folge des Unfalls vom 11. Februar 2019 gewertet werden könne;
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass der Suva-Arzt hinsichtlich des linken Knies festhielt, in den vorgelegten Akten würden keine Hinweise auf eine relevante Traumatisierung vorliegen. Bei der Arthroskopie am 4. März 2022 sei ein degenerativer Schaden am medialen Meniskus i. S. einer horizontalen Rissbildung, ausgehend von einer 2 cm grossen Zyste, operativ angegangen und am 18. Juli 2022 eine Teilmeniskektomie lateral durchgeführt worden, wobei zu erwähnen sei, dass sich weder im MRI vom 25. April 2022 noch im MRI vom 22. Februar 2022 eine Meniskuspathologie lateral nachweisen liess und dass das laterale Kompartiment im Rahmen der Arthroskopie vom März 2022 als unauffällig beschrieben worden sei, womit erstellt sei, dass der Meniskusschaden medial am Knie links, wie er am 4. März 2022 operativ angegangen worden sei, einem degenerativen Schaden entspreche. Der Schaden, der am 18. Juli 2022 am lateralen Meniskus saniert worden sei, könne nicht durch das Ereignis von 2016 bzw. 2019 verursacht worden sein und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor; dass die Suva gestützt auf diesen überzeugenden Bericht zu Recht davon ausging, der Kausalzusammenhang zwischen den aktuell geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall von 2019 bzw. 2016 sei nicht gegeben und sie zudem korrekt darauf hinwies, der Kausalzusammenhang sei zudem bereits deswegen zu verneinen, weil der Unfall nur das rechte Knie betroffen habe, aktuell aber Beschwerden im linken Knie geltend gemacht würden und sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung des linken Knies aus den Akten ergäben; dass die Suva deshalb ihre Leistungspflicht in Bezug auf den Rückfall zu Recht verneinte und damit der Einspracheentscheid vom 4. April 2023 zu bestätigen und die Beschwerde, in dem geringem Ausmass, in dem auf diese überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen ist; dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG weiter zur Anwendung kommt; (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. September 2023/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter