Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2023 4 Urteil vom 17. März 2023 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Praktikant: Guillaume Yerly Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Beschwerde vom 13. Januar 2023 gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1970, wohnt in B.________. Der Beschwerdeführer reichte beim Sozialdienst Sense-Unterland einen Antrag auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe ein; am 1. September 2022 führte er ein Gespräch mit dem Sozialdienst. Hinsichtlich seiner Finanzen gab er dabei insbesondere an, dass er in drei verschiedene Kryptowährungen investiert habe. Diese könne er jederzeit beziehen, im Gesprächszeitpunkt würde er aber ca. 70 % seiner Investitionen verlieren. Seine Mutter habe ihm am 11. Juli 2022 CHF 10'000.- überwiesen. Sein Kontostand belaufe sich auf CHF 1'892.55. Er sei gelernter Primarlehrer und habe ab dem Jahr 2005 als "Freelancer" Stellvertretungen an Schulen gemacht, seit März 2022 könne er aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Lehrer/"Freelancer" arbeiten. Ein Invalidengesuch sei hängig. Er wohne alleine in einer Wohnung seiner Mutter. B. Die Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) stellte mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 namentlich fest, dass der Beschwerdeführer über Vermögen namentlich in Form von Kryptowährungen verfüge, auf welches er unmittelbar Zugriff habe. Es sei aufgrund der Akten von einem aktuellen Wert von CHF 22'000.- auszugehen. Das soziale Existenzminimum wurde auf CHF 1'600.festgelegt, wobei der Mietzins nicht eingerechnet werde, da der Beschwerdeführer gratis bei seiner Mutter wohnen könne. Der Einkommens- und Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson wurde auf CHF 4'000.- beziffert. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um finanzielle Unterstützung abgewiesen, da das Vermögen über dem Einkommensfreibetrag von CHF 4'000.- liege. Sie stellte fest, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen frühestens ab August 2023 Sozialhilfe gewährt werden könne. C. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 hiess die Vorinstanz diese insofern teilweise gut, als nun in der Berechnung für das soziale Existenzminimum CHF 850.- für die Miete zuzüglich Nebenkosten eingerechnet wurden. Indes hielt sie daran fest, dass die Kryptowährungen als Vermögen gelten, und dass aufgrund der Überschreitung des Einkommensfreibetrags keine finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe gewährt werden könne. D. Hierauf hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er führte einzig aus, dass das Vermögen in Form von Kryptowährungen nun seit dem 1. Januar 2023 seiner Mutter gehöre. Aufgrund der Finanzhilfen seiner Mutter seit März 2022 sei er ihr CHF 40'000.- schuldig. Als Teiltilgung dieser Schuld habe er ihr alle seine Kryptowährungen übertragen. Der momentane Marktwert betrage CHF 15'688.-. E. Die Vorinstanz beantragt am 30. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrem Einspracheentscheid fest. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass er im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides mit den Kryptowährungen über Vermögenswerte verfügte, welche erheblich über dem zulässigen Einkommensfreibetrag liegen, und kritisiert damit den Einspracheentscheid an sich nicht. Er führt einzig aus, dass dieses Vermögen nun seit dem 1. Januar 2023 seiner Mutter gehöre. Er habe ihr dies zur Teiltilgung seiner Schuld übertragen. Nach Art. 81 Abs. 2 VRG kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2). Das Kantonsgericht hat demnach (einzig) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nun nach dieser von ihm geltend gemachten Vermögensübertragung Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe hat. Die weiteren Elemente des Einspracheentscheides sind nicht bestritten. 4. 4.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Im Kanton Freiburg haben Staat und Gemeinden die Massnahmen zur Verhütung von Armut zu ergreifen und eine Sozialhilfe bereitzustellen (Art. 55 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Das SHG und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung regeln die Einzelheiten. Insbesondere sieht Art. 3 SHG vor, dass bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. 4.2. Wie sich bereits aus den zitierten Gesetzeswortlauten klar ergibt, knüpfen sowohl die BV als auch das SHG den Anspruch auf finanzielle Unterstützung an eine Notlage. Keinen Anspruch auf
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Sozialhilfe bzw. auf Nothilfe hat eine Person, die objektiv in der Lage wäre, sich mit der Annahme einer ihr zumutbaren Arbeit (also aus eigener Kraft) oder mit der Geltendmachung eines ihr zustehenden Ersatzeinkommens die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu verschaffen (Subsidiaritätsprinzip). Entsprechend sieht auch Art. 5 SHG vor, dass die Sozialhilfe (nur dann) gewährt wird, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare unterhalten werden kann und auch keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat (vgl. auch Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe [nachfolgend: SKOS-Richtlinien], 2023, Ziff. D.4.3). Dazu gehören unter anderem Sozialversicherungsansprüche wie beispielsweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 170). Sozialhilfe soll demnach erst dann ausgerichtet werden, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.3 Abs. 2). Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in Christoph Häfeli und weitere [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73; Sozialhilfehandbuch Kanton Zürich, Ziff. 5.1 Erläuterungen). Insbesondere entlastet das Grundrecht auf Existenzsicherung den Einzelnen nicht davon, selbst in schwierigen Lebenssituationen zunächst seine Eigenkräfte zu mobilisieren (BGE 130 I 71 E. 4.3). 4.3. In Ziffer D.3.1 der SKOS-Richtlinien werden die Grundsätze und Freibeträge des Vermögens geregelt. Demnach gehören zum Vermögen sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.3.1 Abs. 1). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Zur Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist auf das Vermögen abzustellen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.3.1 Erläuterungen b). Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden, welcher für Einzelpersonen bei CHF 4'000.- liegt (SKOS- Richtlinien, Ziff. D.3.1 Abs. 4 lit. a und Erläuterungen b). 4.4. Mit dem allgemeinen Ziel der Sozialhilfe, die Existenz von Armutsbetroffenen zu sichern, soll mit dem Prinzip der Bedarfsdeckung (welches sich an der Gegenwart orientiert) eine aktuelle Notlage gedeckt werden. Demnach werden Schulden vom Sozialdienst grundsätzlich nicht übernommen und in der Budgetplanung nicht miteinberechnet (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.3 und C.1 Erläuterungen; WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2020, S. 160). In bestimmten Ausnahmefällen kann der Sozialdienst Schulden übernehmen und zwar namentlich dann, wenn ein akuter existenzieller Charakter besteht oder durch die Schuldenübernahme eine existenzielle Notlage verhindert werden kann. So übernimmt der Sozialdienst in der Praxis bei akuter Gefährdung beispielsweise Mietzins- oder Krankenkassenausstände, um die Existenz der Betroffenen zu sichern (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1 Erläuterungen b; Grundlagenpapier Schulden und Sozialhilfe, 2021, https://skos.ch/fileadmin/user_ upload/skos_main/public/pdf/grundlagen_und_positionen/grundlagen_und_studien/2021_04_GP_ Schulden_und_Sozialhilfe.pdf, letztmals besucht am 16. März 2023, S. 8 ff.; WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2020, S. 204; Urteil VGer ZH VB.2007.00477 vom 19. Dezember 2007 E. 4.2). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde wie erwähnt vor, dass er am 1. Januar 2023 sein Vermögen in Form der Kryptowährungen an seine Mutter übertragen habe, als Teiltilgung seiner Schuld, und dass sie nun Inhaberin aller seiner Kryptowährungen sei. Er übermittelt dem
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Gericht ein Dokument mit dem Titel "Schriftliche Vereinbarung und Übergabe meiner Kryptowährungen an meine Mutter", in dem einzig folgendes festgehalten wird: "Zur Tilgung meiner Schuld von [CHF] 40'000 übergebe ich als Teilrückzahlung die gesamten Kryptowährungen von [CHF] 15'000.an meine Mutter. Sie ist ab dem 01.01.2023 Inhaberin aller meiner Kryptowährungen." Dieses Dokument wurde am 13. Januar 2023 sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Mutter unterzeichnet. 5.2. Indes erscheint es in keiner Weise glaubwürdig, dass die Mutter des Beschwerdeführers durch diese kurze "Vereinbarung" tatsächlich die wirtschaftlich berechtigte Person an diesem Vermögen geworden wäre. So wurde der Vermögensübertrag erst behauptet, nachdem die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Gewährung von finanzieller Hilfe abgewiesen hatte, und die "Vereinbarung" wurde entsprechend erst nach diesem Einspracheentscheid etabliert. Der vom Beschwerdeführer behauptete Vermögensübertrag wird denn auch in keiner Weise weiter belegt. Insbesondere übermittelte er auch keinerlei Dokumente der Bank (C.________), welche den Vermögensübertrag bzw. die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten weiter belegen würden. Der vom Beschwerdeführer behauptete Vermögensübertrag ist damit in keiner Weise rechtsgenüglich erstellt, und er kann mit dem von ihm eingereichten Dokument nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr kann sich das Kantonsgerichts aufgrund der erwähnten Umstände des Eindrucks kaum erwehren, dass die "Vereinbarung" lediglich zum Schein erstellt wurde, um finanzielle Hilfe zu beanspruchen. 5.3. Selbst wenn der Beschwerdeführer überdies vorbringt, dass er eine Schuld seiner Mutter zu tilgen hatte, ist darauf hinzuweisen, dass in keiner Weise ersichtlich wäre, dass es sich hierbei um Schulden von einem akut existenziellen Charakter handeln würde, welche – bei Nichtzahlung – die Existenz des Beschwerdeführers direkt bedrohen würden – zumal diese rein familiären Schulden nicht mal schlüssig belegt werden und auch keine Zahlungsaufforderung seitens der Mutter vorliegt. 5.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter nichts gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vor, sondern machte lediglich die bereits erörterte Veränderung der wirtschaftlichen Lage geltend, und der Entscheid der Vorinstanz erweist sich – unter Einbezug der Kryptowährungen in das Vermögen des Beschwerdeführers – offensichtlich auch unter dem Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, seine ausgewiesenen vorhandenen Mittel bis auf den Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.- für die Finanzierung seines eigenen Lebensunterhalts zu verwenden. Ein Anspruch auf Sozialhilfe vor Erschöpfung der eigenen Mittel ist ausgeschlossen. Überdies sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen der Sozialbehörden liegt, vor der Gewährung von Sozialhilfe im Sinne der Subsidiarität auch eine allfällige Unterstützungspflicht durch Verwandte (in auf- und absteigender Linie, primär Eltern und Kinder) zu prüfen (vgl. auch Art. 5 SHG sowie SKOS-Richtlinien, Ziff. D.4.3). Inwieweit eine solche Verwandtenunterstützungspflicht vorliegend in Frage käme, und insbesondere die genaue Abklärung der günstigen Verhältnisse, ist hier indes nicht weiter zu prüfen. 6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verfügt, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe hat, da es an der Bedürftigkeit fehlt.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Beschwerde ist damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. Obwohl die Beschwerde mutwillig anmuten mag, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für den unterliegenden Beschwerdeführer ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. März 2023/dgr Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Praktikant