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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.09.2023 605 2023 1

September 14, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,007 words·~20 min·1

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2023 1 Urteil vom 14. September 2023 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG gegen UNIA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Beschwerde vom 9. Januar 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1975, verheiratet, Mutter von zwei (geb. 2014 und 2018) Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Juli 2002 bei der C.________ AG in einem Pensum von 60%. Diese zeigte ihr mit Schreiben vom 4. November 2021 die Aufhebung der Arbeitsstelle aus betriebsorganisatorischen Gründen per 1. März 2022 an. Sie werde bei der beruflichen Neuorientierung im Rahmen der Vereinbarung Sozialplan für GAV Mitarbeitende unterstützt und begleitet und ihr werde während der dreimonatigen Neuorientierungsphase die Unterstützung des Laufbahnzentrums (LBZ) zur Verfügung stehen. Während der Bezugsdauer von Sozialleistungen werde sie nach Möglichkeit in der bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt. Falls sie während dieser Phase keine neue Arbeit finde, würden ihr folgende Leistungen im Rahmen des Sozialplans angeboten: Kostendach mit Begleitung durch das LBZ mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens per 31. August 2022 (Variante 1) oder Austritt per Ende Neuorientierungsphase (28. Februar 2022) mit einer Austrittsleistung (Variante 2). Am 6. Dezember 2021 entschied sich A.________ für Variante 2. In der Aufhebungsvereinbarung wurde die Auflösung des Arbeitsvertrages per 28. Februar 2022 und eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen in der Höhe von insgesamt CHF 26'350.- vorgesehen. Am 10. Januar 2022 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung und machte ab dem 1. März 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend. B. Mit Verfügung vom 14. März 2022 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2022. Aufgrund der freiwilligen Leistung der Arbeitgeberin könne der Anspruch erst ab dem 1. Juni 2022 beginnen. Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 hob die Unia die Verfügung vom 14. März 2022 auf. C. Mit neuer Verfügung vom 1. Juni 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022, wurde sie von der Unia wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufgrund Kündigung im gegenseitigen Einverständnis ab dem 1. März 2022 während 35 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. D. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, am 9. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 sei aufzuheben und auf eine Einstellung zu verzichten. Zur Begründung bringt sie vor, die Annahme der Variante 1 sei ihr ohne Vorliegen eines konkreten Stellenangebots seitens der Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen. Die Unia verzichtet am 19. Januar 2023 auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen, verweist auf ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. Der Einspracheentscheid wurde von der Arbeitslosenkasse Unia erlassen. Damit bestimmt sich die Zuständigkeit des örtlichen Gerichts gemäss der Regelung von Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) gemäss Art. 119 AVIV (vgl. RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance chômage, Rz. 35 zu Art. 100). Somit ist der Ort, an dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 Bst. a AVIV) bzw. der Wohnort (Art. 119 Abs. 1 Bst. e AVIV) relevant. Die Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Freiburg (angemeldet bei der Unia Freiburg) und wohnt auch in diesem Kanton. Die Beschwerde ist damit form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Unia sie zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während 35 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Unia habe einseitig und richtungsweisend zu Gunsten einer Einstellung eine Befragung der Arbeitgeberin vorgenommen. Sie sei z. B. nicht gefragt worden, ob die Arbeitgeberin ein konkretes Stellenangebot vorgelegt habe. Die Antworten der Arbeitgeberin seien in der Folge zu ihren Ungunsten ausgelegt worden und sie habe keine Gelegenheit des rechtlichen Gehörs in Bezug auf diese Befragung erhalten. Es kann nicht gehört werden, die der Arbeitgeberin gestellten Fragen seien einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin formuliert worden. So war es z. B. durchaus notwendig, bei der Arbeitgeberin nachzufragen, ob bezüglich der Variante 1 überhaupt Gespräche geführt worden seien. Weiter ist es zwar richtig, dass die Unia eine Befragung der Arbeitgeberin vorgenommen hat und sie die Beschwerdeführerin nicht über die erhaltenen Antworten informierte, was zu kritisieren ist. Jedoch wurde die Beschwerdeführerin, bereits damals durch die Protekta vertreten, mit E-Mail vom 25. November 2022 (Unia-Akten S. 44) darüber informiert, dass bei der Arbeitgeberin bis zur Frist vom 6. Dezember 2022 weitere Angaben einverlangt worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte damit die Möglichkeit gehabt, bei der Unia ein Gesuch um Einsicht in diese Unterlagen zu stellen (Urteil BGer 9C_774/2011 vom 20. April 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 387). Da sie sich vorliegend vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wäre schliesslich eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis auf BGE 126 V 130 E. 2b; vgl. auch Urteil BGer 8C_40/2012 vom 7. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis), zumal die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 182 E. 3d).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Entsprechend der Regelung von Art. 44 Abs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Bst. a); das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Bst. b); ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein andereseingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es seidenn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Bst. c); oder er eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältniseingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird (Bst. d). Die Aufstellung von Art. 44 Abs. 1 AVIV ist nicht abschliessend. Das Verhalten eines Versicherten kann auch dann zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit führen, wenn es keinen der Tatbestände gemäss Art. 44 lit. a–d erfüllt (Urteil BGer 8C_315/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2 mit HInweis). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt, als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Licht von Art. 20 Bst. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwillligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (Urteil BGer 8C_629/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist als Selbstkündigung zu qualifizieren (Rz. D24 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco). Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist ein strenger Massstab anzuwenden. Überstunden, welche die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten, Differenzen über die Lohnhöhe, sofern die gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bestimmungen beachtet werden oder ein gespanntes Arbeitsverhältnis gelten z. B. nicht als unzumut-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 bar (Rz. D26 AVIG-Praxis). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil BGer 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Art. 16 Abs. 2 Bst. a–i AVIG bestimmt, unter welchen Umständen eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung der Unzumutbarkeitsgründe. Diese müssen kumulativ ausgeschlossen werden können, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann (BGE 124 V 62 E. 3b). 4. Es ist streitig, ob die Unia die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während 35 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Variante 1 sei ihr eine verlängerte Kündigungsfrist von sechs Monaten per 31. August 2022 mit einer anderen Tätigkeit zusammen mit einem Jobcoaching zugesprochen worden. Variante 2 habe demgegenüber eine Abgangsentschädigung vorgesehen. Bei beiden Varianten sei die bisherige Stelle per 28. Februar 2022 aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei bei der Variante 1 nicht klar gewesen, welche Tätigkeit, an welchem Ort, mit welchen Arbeitszeiten und zu welchen Bedingungen in Frage gekommen wäre und sie hätte sich damit bei Annahme der Variante auf unklare Arbeitsbedingungen eingelassen, weshalb deren Ablehnung nicht mit einer Sanktion belegt werden dürfe. Weiter sei sie Mutter zweier Kinder, eines im Vorschulalter mit Betreuung durch die Kita, bei welcher eine Kündigungsfrist von drei Monate bestehe. Beruflich bedingt habe sie auf die Mithilfe des Ehemanns nicht abstellen dürfen. Bislang habe sie im Homeoffice gearbeitet, was nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Arbeitsstandort Bern sei nicht garantiert gewesen. Auch bei gleichbleibenden Arbeitstagen hätten sich bereits kleine Anpassungen bei den Arbeitszeiten gross auswirken können und die Bring- und Abholzeiten der Kita oder der ausserschulischen Betreuung hätten nicht mehr gewährleistet werden können. So habe die Arbeitgeberin einen Arbeitsweg von bis zu 90 Minuten als zumutbar erachtet. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Massenentlassung gehandelt habe. Naturgemäss hätte deshalb nicht auf sämtliche persönlichen Situationen Rücksicht genommen werden können. Die Arbeitgeberin habe denn auch keine Nachweise eingereicht, wonach bei Variante 1 ein konkretes und für sie zumutbares Stellenangebot vorgelegen hätte. Insgesamt sei deshalb Variante 1 nicht zumutbar gewesen. 4.2. Im Schreiben vom 4. November 2021 der Arbeitgeberin (Unia-Akten S. 187 ff.) wurde bestätigt, die Stelle der Beschwerdeführerin werde aus betriebsorganisatorischen Gründen per 1. März 2022 aufgehoben. Ab sofort und während der dreimonatigen Neuorientierungsphase stehe ihr die Unterstützung des LBZ zur Verfügung. Während der Bezugsdauer von Sozialplan-Leistungen werde sie nach Möglichkeit in der bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt. Soweit während der Neuorientierungsphase keine neue Stelle gefunden werde, würden ihr im Rahmen des Sozialplans GAV die folgenden Leistungen angeboten: Variante 1: Kostendach mit Begleitung durch das LBZ: Bei dieser Variante werde sie durch das LBZ in der beruflichen Neuorientierung individuell begleitet. Sie könne dafür 20% des vertraglich vereinbarten Arbeitspensums in Anspruch nehmen (Freistellung), um sich intensiv um ihre berufliche Neuorientierung zu kümmern. Zur Erhöhung der Arbeitsmarktfähigkeit könne zusätzlich eine finanzielle Unterstützung bis maximal CHF 15'000.- zur Verfügung gestellt

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 werden. Das bestehende Arbeitsverhältnis ende spätestens per 31. August 2022, sofern sie vorher keine neue interne oder externe Stelle gefunden habe. Variante 2: Austritt per Ende Neuorientierungsphase mit einer Austrittsleistung: Anstelle der Variante 1 könne sie sich bis spätestens Ende des zweiten Monats der Neuorientierungsphase für einen Austritt per 28. Februar 2022 mit einer Austrittsleistung entscheiden. Ferner wurde im Schreiben explizit darauf hingewiesen, bei Wahl der Austrittsleistung und einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung könne durch diese nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung festgelegt werden. Sie wurde gebeten, ihre Entscheidung bis spätestens am 31. Januar 2022 mitzuteilen. Auf der Basis ihres Entscheides werde eine Vereinbarung vorbereitet. Diese sowie das weitere Vorgehen werde in einem persönlichen Gespräch besprochen. Falls sie sich innert der genannten Frist für keine der genannten Varianten entscheide, werde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist aufgelöst und es würden keine Leistungen aus dem Sozialplan GAV und keine alternativen Entschädigungen erbracht. Dem Schreiben war ein Merkblatt Sozialversicherungen (Unia-Akten S. 190) beigelegt. Unter dem Punkt "Arbeitslosenversicherung" wurde wiederum explizit festgehalten, falls nach Ablauf der Neuorientierungsphase der freiwillige vorzeitige Austritt mit Austrittsleistung gewählt werde, sei damit zu rechnen, dass von der Arbeitslosenversicherung neben den Wartetagen zusätzliche Einstelltage verfügt würden. Die vom 25. November 2021 datierte Auflösungsvereinbarung (Unia-Akten S. 140 ff.) wurde von der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 unterschrieben. Dieser ist zu entnehmen, dass sie sich anlässlich eines Gesprächs vom 25. November 2021 dazu entschieden hat, die Austrittsleistung in Anspruch zu nehmen. Diese betrage fünf Monatslöhne abzüglich der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und komme mit der letzten Lohnzahlung zur Auszahlung. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass bei der Wahl der Austrittsleistung und einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AVIG eine Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung festgelegt werden könne. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 (Unia-Akten S. 160 f.) wurde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Auflösungsvereinbarung bestätigt. Beigelegt war wiederum das Merkblatt Sozialversicherungen. Mit E-Mail vom 25. November 2022 (Unia-Akten S. 47 f.) stellte die Unia der Arbeitgeberin diverse Fraugen hinsichtlich der Variante 1. So bezüglich des Arbeitsortes, der Möglichkeit von Homeoffice, ob die Arbeitstage und Arbeitszeiten gleichgeblieben wären und ob die Kinderbetreuung thematisiert worden sei. Die Arbeitgeberin antwortete mit E-Mail vom 28. November 2022 (Unia-Akten S. 41 f.), der vertragliche Arbeitsort wäre Bern geblieben. Erste Priorität bei der Suche nach einer Einsatzmöglichkeit während dem Kostendach wäre Bern gewesen. Andere Einsatzorte wären mit der Mitarbeiterin besprochen worden. Das Ziel des Kostendaches sei es, der betroffenen Mitarbeiterin zu ermöglichen, im Arbeitsprozess bleiben zu können und so allenfalls eine unbefristete Anschlusslösung zu finden. Homeoffice hätte mit dem jeweiligen Team/Vorgesetzten angesprochen werden müssen. Dies werde sehr stark unterstützt. 100% im Homeoffice zu arbeiten sei wohl in den meisten Teams nicht möglich. Die Arbeitstage wären gleichgeblieben, da diese nicht einseitig/kurzfristig geändert werden dürfen. Auch die Arbeitszeiten wären gleichgeblieben. Je nach Einsatzort hätte es allenfalls kleinere Anpassungen gegeben. Die Kinderbetreuung sei nicht explizit angesprochen worden. Bei der Suche

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 nach Einsatzorten bzw. -möglichkeiten werde auf die persönliche Situation so gut wie möglich Rücksicht genommen. Am 9. Dezember 2022 (Unia-Akten S. 34) stellte die Unia der Arbeitgeberin präzisierende Fragen; namentlich ob sie der Beschwerdeführerin ein Angebot unterbreitet habe und ob es überhaupt zu konkreten Gesprächen mit der Beschwerdeführerin bezüglich einer allfälligen Annahme der Variante 1 gekommen sei. Die Arbeitgeberin antwortete am 12. Dezember 2022 (Unia-Akten S. 27), in einem ersten Informationsgespräch sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, was die Varianten gemäss Sozialplan beinhalten und bedeuten würden. Zudem sei ihr aufgezeigt worden, dass gemäss Sozialplan ein Reiseweg von 90 Minuten (Wohnort-Arbeitsort) als zumutbar gelte und sie ein solches Angebot nicht ablehnen dürfe. Falls sie das tun würde, hätte sie keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus dem Sozialplan. Da es sich bei ihr rasch abgezeichnet habe, dass sie sich für Variante 2 entscheiden werde, hätten nie konkrete Gespräche über mögliche Einsatzorte stattgefunden. 4.3. Mit Annahme der Variante 2 entschied sich die Beschwerdeführerin dazu, ihre Arbeitgeberin per Ende der dreimonatigen Neuorientierungsphase per 28. Februar 2022 zu verlassen. Hätte sie sich demgegenüber für die Variante 1 entschieden, wäre das Arbeitsverhältnis spätestens per 31. August 2022 aufgelöst worden. Zu prüfen ist daher, ob es ihr aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zuzumuten gewesen wäre, sich für die Variante 2 zu entscheiden. Es ist zwar richtig, dass sie sich für eine der beiden Varianten zu entscheiden hatte, da ansonsten das Arbeitsverhältnis unter der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst worden wäre. Für ihren Entscheid wurde ihr im Schreiben vom 4. November 2021 eine Frist bis spätestens am 31. Januar 2022 eingeräumt. Sie hatte damit fast drei Monate Zeit, sich für eine der beiden Varianten zu entscheiden. Es kann deshalb nicht gesagt werden, sie sei zu einem Entscheid gedrängt worden. Trotz der Möglichkeit, sich für ihren Entscheid Zeit zu nehmen und die diesbezüglichen Abklärungen vorzunehmen, entschied sich die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Gesprächs vom 25. November 2021 für die Variante 2, was sie mit der Unterzeichnung der Vereinbarung am 6. Dezember 2021 bestätigte. Da sie mehrmals explizit darauf hingewiesen worden war, dass sie bei Annahme der Variante 2 mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch die Arbeitslosenversicherung zu rechnen habe, musste sie sich dieser Problematik bewusst sein. Da die Beschwerdeführerin offenbar nicht einmal das Gespräch hinsichtlich der Möglichkeiten bei Annahme der Variante 1 gesucht hat, sondern sich unmittelbar für die Variante 2 entschieden hat, ist es im Rahmen einer Massenentlassung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberin keine konkrete Lösung für die Variante 1 vorgeschlagen hat. Es kann deshalb nicht gehört werden, Variante 1 sei schon deshalb nicht zumutbar gewesen, weil zu viele Punkte nicht klar gewesen wären. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, diese Punkte im Vorfeld ihres Entscheids zu klären. Zwar wies die Arbeitgeberin darauf hin, ein Arbeitsweg von 90 Minuten werde als zumutbar erachtet. Dies ist bereits deshalb nicht zu kritisieren, weil gemäss der gesetzlichen Regelung von Art. 16 Abs. 2 Bst. f AVIG eine Arbeitsstelle bezüglich des Arbeitsweges erst dann als unzumutbar gilt, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht. Entgegen diesem allgemeinen Hinweis ist den oben dargelegten Antworten der Arbeitgeberin aber klar der Wille zu entnehmen, dass bei der Wahl für die Variante 1 eine Lösung gesucht worden wäre, welche der persönlichen Situation so weit wie möglich Rechnung getragen hätte. So wurde im Schreiben vom 4. November 2021 bereits explizit festgehalten, während der Bezugsdauer von So-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 zialplan-Leistungen werde sie nach Möglichkeit in der bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt. Weiter wären gemäss den Antworten der Arbeitgeberin die Arbeitstage gleichgeblieben, der vertragliche Arbeitsort wäre weiterhin Bern gewesen und die Arbeitszeiten hätten sich grundsätzlich nicht geändert, abgesehen von allfälligen Anpassungen je nach Einsatzort, der jedoch mit der Beschwerdeführerin abgesprochen worden wäre. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Homeoffice nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Arbeitgeberin wies einzig darauf hin, dies sei in den meisten Teams nicht vollständig möglich, werde aber stark unterstützt, weshalb die Beschwerdeführerin wohl auch weiterhin zumindest einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit im Homeoffice hätte tätigen können. Hinsichtlich der geltend gemachten Problematik bezüglich der Kinderbetreuung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c AVIG eine Arbeit unzumutbar ist, wenn sie u. a. den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person nicht angemessen ist. Gemäss AVIG-Praxis Rz. B288 fallen unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse u. a. Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen. Wird einer versicherten Person mit Kleinkindern aus betrieblichen Gründen angeboten, die bisherige Teilzeitbeschäftigung von 50 % von zu Hause in die Räume der Arbeitgeberin zu verlegen, ist diese Vertragsänderung grundsätzlich zumutbar. Weiter fallen nach der Rechtsprechung – in Nachachtung von Art. 21 des IAO-Übereinkommens – bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der Versicherten in Betracht. Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern stellen aber grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht in Frage kommt, was nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes regelmässig nicht mehr der Fall sein dürfte (Urteil EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_27/2023 vom 5. Juni 2023 E. 6.2.2). Wie dargestellt, ist nicht davon auszugehen, dass es bei Wahl der Variante 1 zu derart umfassenden Änderungen gekommen wäre, dass dies zu unüberbrückbaren Problemen bei der Kinderbetreuung geführt hätte. Dies weil die Arbeitstage die gleichen geblieben wären und die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres Teilzeitpensums eine gewisse Flexibilität hat. Ferner wäre es auch diesbezüglich an der Beschwerdeführerin gewesen, das Gespräch mit der Arbeitgeberin zu suchen. Insgesamt muss deshalb die Variante 1 als zumutbar erachtet werden, weshalb die Beschwerdeführerin aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen wäre, sich für diese Variante zu entscheiden, die eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis spätestens Ende August 2022 zur Folge gehabt hätte. Damit hätte sie zudem über eine längere Zeitspanne verfügt, um eine neue Stelle zu finden und so allenfalls eine Arbeitslosigkeit ganz zu vermeiden. Demgegenüber nahm sie es mit Wahl der Variante 2, die zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 28. Februar 2022 führte und im Gegenzug eine Abgangsentschädigung von CHF 26'350.- beinhaltete, in Kauf, arbeitslos zu werden, weshalb ab dem 1. März 2022 eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorlag (vgl. Urteil BGer 8C_315/2022 E. 4.3 in einem vergleichbaren Fall). Insgesamt ging deshalb die Unia zu Recht von einem einstellungswürdigen Verhalten aus. 5. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob die Unia mit der Einstellungsdauer von 35 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen hat.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 5.1. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und AVIG-Praxis Rz. D59 bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 ist bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder im gegenseitigen Einvernehmen ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle (AVIG- Praxis Rz. D24) von einem schweren Verschulden auszugehen, womit die Einstellung zwischen 31-60 Tage dauern kann. 5.2. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat die Unia das ihr zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt (vgl. BGE 123 V 152 E. 2), indem sie – entsprechend der AVIG-Praxis – ein schweres Verschulden angenommen und die Einstelldauer auf 35 Tage festgesetzt hat. Diese befindet sich im unteren Rahmen für eine Einstellung für schweres Verschulden, womit der Situation der Beschwerdeführerin genügend Rechnung getragen wurde. 6. Zusammenfassend hat die Unia die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. September 2023/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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