Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 30 Urteil vom 11. November 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richterinnen: Daniela Kiener, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen VAUDOISE ALLGEMEINE VERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Kürzung der Taggelder wegen Grobfahrlässigkeit Beschwerde vom 17. Februar 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1977, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitet seit 2006 als C.________ bei D.________ AG mit Sitz in E.________. Er ist im Rahmen dieser Anstellung bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise), gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 19. August 2021 war er mit seinem Rennrad unterwegs, als er mit einem Auto zusammenprallte und dabei ein Polytrauma mit Schädelhirntrauma und Amnesie in Bezug auf den Unfall erlitt. Die Vaudoise übernahm die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten und Taggelder). Mit Verfügung vom 3. November 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022, kürzte die Vaudoise die Taggelder um 10% wegen Grobfahrlässigkeit und unangepasster Geschwindigkeit. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, am 17. Februar 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 sei aufzuheben und die Vaudoise sei anzuweisen, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Unfallversicherung ungekürzt auszurichten. Zur Begründung bringt er vor, es könne ihm nicht eine unangepasste Geschwindigkeit vorgeworfen werden, weshalb eine Grobfahrlässigkeit zu verneinen sei. Die Vaudoise bestätigt in ihren Bemerkungen vom 10. März 2022 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 17. Februar 2022 gegen den Einspracheentscheid der Vaudoise vom 13. Januar 2022 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vaudoise zu Recht wegen Grobfahrlässigkeit eine Kürzung der Taggelder von 10% vorgenommen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2. Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). 2.3. Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden (Abs. 2). Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote – Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nach Art. 37 Abs. 2 UVG weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) [heute Art. 90 Abs. 2 SVG], welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit i. S. v. Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen). Eine Leistungskürzung setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem grobfahrlässigen Verhalten und dem Unfallereignis und dessen Folgen voraus (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). In der Praxis beträgt die Kürzung nie weniger als 10%, häufig zwischen 10–20%. Nach oben ist der Grad der Kürzung an sich nicht begrenzt (BRUNNER/VOLLENWEIDER, in Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 37 N. 49 mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen) Die Kürzungspraxis des Bundesgerichts im Bereich der Verkehrsregelverletzungen schwankt schwergewichtig zwischen 10 und 20% (BGE 114 V 315 E. 5b; vgl. auch die Zusammenstellung bei BRUNNER/VOLLENWEIDER, Art. 37 N. 62). 3. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vaudoise zu Recht eine Kürzung der Taggelder im Umfang von 10% wegen Grobfahrlässigkeit vorgenommen hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, am 19. August 2021 sei er mit dem Rennrad von F.________ herkommend auf einem geteerten Flurweg Richtung G.________ bei der Strassenverzweigung auf die H.________ (Hauptstrasse) gefahren. Beim Einfahren auf die Hauptstrasse sei er gegenüber den Verkehrsteilnehmern auf der Hauptstrasse vortrittsbelastet gewesen. Gegenüber Verkehrsteilnehmern, welche von der von ihm links liegenden Nebenstrasse herkamen, sei er vortrittsberechtigt gewesen. Da sich auf der H.________ keine Fahrzeuge befunden hätten, habe er sich auf ebendiese Hauptstrasse in Richtung G.________ begeben. Dabei sei er von einem Personenwagen erfasst worden, welcher von der ihm gegenüber vortrittsbelastenden Nebenstrasse ebenfalls auf die Hauptstrasse gefahren sei. Die Unfallverursacherin sei ihm gegenüber vortrittsbelastet gewesen, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass er mit dem Rennrad mit einer normalen Geschwindigkeit von 30 km/h geradeaus in die Hauptstrasse habe einmünden wollen. Zudem habe am Unfalltag um 13.15 Uhr schönes spätsommerliches Herbstwetter geherrscht und die Sichtverhältnisse seien auf der flachen und geraden Wegführung klar gewesen. Er sei folglich nicht mit überhöhter Geschwindigkeit in die Hauptstrasse eingebogen. Da keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Hauptstrasse gewesen seien, habe er als Vortrittsberechtigter darauf vertrauen dürfen, die vortrittsbelastete Automobilistin auf der anderen Nebenstrasse werde sein Vortrittsrecht beachten. Ihm könne somit kein Verhalten vorgeworfen werden, welches für seine erlittenen Verletzungen natürlich und adäquat kausal sei. Ebenso wenig könne ihm eine Verletzung von elementaren Vorsichtsgeboten im Strassenverkehr vorgeworfen werden. Schliesslich sei er im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. August 2021 weder verurteilt worden, noch sei formell gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden. 3.2. Gemäss dem Polizeirapport vom 30. September 2021 (UV-Akten Nr. 42) hat der Beschwerdeführer gegen folgende Regeln verstossen:
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 - Art. 27 Abs. 1 SVG: Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen; - Art. 31 Abs. 1 SVG: Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann; - Art. 32 Abs. 1 SVG: Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen; - Art. 90 Abs. 1 SVG: Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt; - Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11): Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können; - Art. 18 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21): Das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist. Im Polizeirapport wurden dem Beschwerdeführer explizit unter dem Punkt "Infractions" Unaufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, in Bezug auf die Ortsverhältnisse unangepasste Geschwindigkeit sowie Missachtung des Signals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" vorgeworfen. Weiter wurde hinsichtlich der Sichtverhältnisse festgehalten, ein Sonnenblumenfeld mit einer variablen Höhe zwischen 1m70 und 1m90 habe die Sicht zwischen den beiden Flurwegen verunmöglicht. Überdies konnte aufgrund des auf dem Rennrad des Beschwerdeführers montierten GPS-Gerätes eruiert werden, dass er kurz vor dem Unfall mit ca. 30 km/h unterwegs gewesen war. Die Polizei hat ihn überdies auf dem Polizeirapport als Hauptverantwortlichen (responsable principal) aufgeführt. Anlässlich der im I.________ am 26. August 2021 vorgenommenen Anhörung konnte sich der Beschwerdeführer an den Unfall nicht erinnern. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass auf dieser Strecke ein allgemeines Fahrverbot bestehe. Er habe diesen Weg oft benutzt und andere Velofahrer gekreuzt. Der Beschwerdeführer hat somit gleich gegen mehrere Verkehrsregeln verstossen. Insofern er auf einem Flurweg unterwegs war, auf welchem ein allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen besteht, war er entgegen seiner Sichtweise nicht vortrittsberechtigt. Erschwerend kommt hinzu, dass seine Geschwindigkeit offensichtlich nicht den Verhältnissen angepasst war. Trotz des schönen Wetters lagen eben gerade keine guten Sichtverhältnisse vor, da wegen des hohen Sonnenblumenfeldes keine Sicht auf den anderen Flurweg bestand. Dass ein solcher existiert, musste der Beschwerdeführer wissen, weil er gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizei den am Unfall benutzten Flurweg bereits öfters befahren hatte. Es ist deshalb in keiner Weise nachvollziehbar, dass er trotz diesen Umständen mit unbestrittenen 30 km/h auf die Kreuzung fuhr. Vielmehr hätte aufgrund des bestehenden allgemeinen Fahrverbots in beide Richtungen auf dem von ihm befahrenen Flurweg sowie der durch das Sonnenblumenfeld versperrten Sicht auf den anderen Flurweg von ihm erwartet werden müssen, dass er sich vor Einfahrt auf die Hauptstrasse versichert, dass auch von links kein anderes Fahrzeug kommt. Daran würde sich nichts ändern, wenn er, was nicht der Fall gewesen ist, tatsächlich vortrittsberechtigt gewesen wäre. Selbst dann hätte er wegen der durch das hohe Sonnenblumenfeld verursachten schlechten Sichtverhältnisse nicht ohne Weiteres
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 auf die Hauptstrasse einbiegen dürfen, sondern hätte sich vergewissern müssen, dass vom anderen Flurweg kein Fahrzeug kommt, das auf die Hauptstrasse einbiegt. Der Sichtweise des Beschwerdeführers, wonach er gegenüber der von links kommenden Automobilistin vortrittsberechtigt gewesen sei und er nicht mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, weshalb nicht von Grobfahrlässigkeit ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist ihm aufgrund der konkreten Umstände die Verletzung von gleich mehreren elementaren Verkehrsregeln vorzuwerfen und zusammen mit der Vaudoise ist die Grobfahrlässigkeit zu bejahen. Dabei kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass er weder verurteilt wurde noch formell gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist. So sieht Art. 54 StGB vor, dass, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre, die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absieht (vgl. diesbezüglich auch Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO). Auch der Umstand, dass ebenfalls die Automobilistin gegen Regeln verstossen hat, führt zu keiner anderen Sichtweise. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war sie gegenüber dem Beschwerdeführer eben gerade nicht vortrittsbelastet und sie trifft nicht die alleinige Schuld am Unfall. Vor allem aber ist im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 UVG allein die Grobfahrlässigkeit des Versicherten massgeblich (vgl. GEHRING in Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht KOSS, UVG, 2018, Art. 37 N. 75), worauf die Vaudoise bereits hingewiesen hat. Weiter ist der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der von ihm erlittenen Verletzungen zu bejahen. Hätte er den besagten Flurweg nicht befahren resp. vor der Kreuzung abgebremst und sich versichert, dass von links kein Fahrzeug kommt, so wäre es nicht zum Unfall gekommen. 3.3. Was die ausgesprochene Kürzung von 10% betrifft, ist auch diese nicht zu kritisieren. Wie oben (vgl. supra E. 2.3) dargestellt, beträgt die Kürzung nie weniger als 10% und befindet sich hinsichtlich von Verkehrsregelverletzungen häufig zwischen 10–20%. Mit einer Leistungskürzung von 10% hat sich die Vaudoise also an die langjährige Praxis des Bundesgerichts gehalten und ihr Ermessen nicht überschritten. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich für den Beschwerdeführer aus der Leistungskürzung keine finanziellen Nachteile ergeben haben, da er über eine Zusatzversicherung UVG verfügt, welche diesen finanziellen Nachteil abdeckt, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben der Vaudoise vom 3. November 2021 (UV-Akten Nr. 52) hingewiesen wurde. 4. 4.1. Zusammenfassend ging die Vaudoise zu Recht von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers aus und sprach eine Kürzung von 10% aus. Der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG zur Anwendung kommt. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellun. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. November 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: