Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 194 Urteil vom 3. Juli 2023 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Anne-Sophie Peyraud, Johannes Fröhlicher Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Protekta Rechtsschutz- Versicherung AG gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rückforderung Kinderrente; Begriff der Ausbildung Beschwerde vom 8. Dezember 2022 gegen die Verfügung vom 9. November 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1968, verheiratet, Mutter von drei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete zuletzt seit dem 26. April 2013 in einem Pensum von 40% als Personalfachfrau bei der C.________ AG (heute: D.________ AG) mit Sitz in E.________. Seit dem 3. Februar 2020 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 6. Juli 2020 meldete sie sich aufgrund einer Lymphomatoide Papulose, Venen- und psychischen Problemen für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Diese sprach ihr mit Verfügungen vom 10. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 ab dem 1. Februar 2021 eine Viertelsrente sowie eine Kinderrente für ihre Tochter (geboren 2002) zu. Diese machte nach ihrer erfolgreich abgeschlossenen Matura an der Fachmittelschule F.________ ab dem 1. Juni 2022 ein Jahr als Au-Pair in G.________. B. Mit Verfügung vom 9. November 2022 wurde A.________ für Oktober 2022 eine Kinderrente zugesprochen und gleichzeitig die Kinderrente für die Monate Juni und Juli 2022 zurückgefordert. Infolge Verrechnung mit der Kinderrente von Oktober 2022 ergab sich ein Rückforderungsbetrag von CHF 230.-. Die Rückforderung wurde damit begründet, dass Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au-Pair betätigen oder einen Sprachaufenthalt machen würden, sich in Ausbildung befinden, sofern sie mindestens 4 Schullektionen à 45–60 Minuten/Woche besuchen, was bei der Tochter nur für Oktober 2022 der Fall gewesen sei. C. Am 8. Dezember 2022 erhebt A.________, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 9. November 2022 sei insofern aufzuheben, als auf die Rückforderung der Kinderrente für den Zeitraum von Juni bis Juli 2022 zu verzichten sei. Zur Begründung bringt sie vor, entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei die Voraussetzung von 4 Schullektionen pro Woche erfüllt. Am 15. Dezember 2022 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 400.-. Die IV-Stelle beantragt in ihren Bemerkungen vom 13. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Stellungnahme der hier zuständigen Eidgenössischen Ausgleichskasse (nachfolgend: EAK). Diese bestätigt am 12. Januar 2023 die Sichtweise der IV-Stelle und beantragt die Abweisung der Beschwerde. D. Parallel dazu und mit der gleichen Begründung forderte auch die EAK die Kinderrente, welche der Vater der Tochter und Ehemann der Beschwerdeführerin (AHV-Rentenbezüger) bezieht, für die Monate Juni und Juli 2022 zurück. Auch dieser Einspracheentscheid vom 9. November 2022 wurde vor dem Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten, über welche mit separatem Urteil (608 2023 2) vom heutigen Tag entschieden wird. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 8. Dezember 2022 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2022 ist durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht die Kinderrente der Monate Juni und Juli 2022 zurückgefordert hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht die Kinderrente betreffend die Monate Juni und Juli 2022 zurückgefordert hat. Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Abs. 2). Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen. Diese sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil BGer 8C_819/2018 vom 22. März 2019 E. 4.1. mit Hinweisen). Eine Rückforderung ist nur möglich, soweit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision der leistungszusprechenden Verfügungen erfüllt sind (BGE 126 V 46 E. 2b mit Hinweisen). Diese beiden Rückkommenstitel sind explizit in Art. 53 ATSG geregelt, welcher die frühere Rechtsprechung kodifizierte. So kann die Verwaltung gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen ist nur innerhalb der für die Revision von Beschwerdeentscheiden (Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) massgebenden Fristen zulässig. Danach gilt nebst der absoluten zehnjährigen Frist, welche mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt, eine relative 90-tägige Frist, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Bei einer Revision von Amtes wegen hat die Verwaltung in der Regel innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes zu verfügen (Urteil EVG C 214/03 vom 23. April 2004 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dies stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, der aufgrund des Verweises in Art. 55 ATSG ebenso im Bereich des ATSG zur Anwendung kommt (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 Rz. 39 zu Art. 53). Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet, neben den einzelgesetzlichen Regelungen, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist, gegebenenfalls, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (KIESER, Rz. 17 ff. zu Art. 25 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2). Die Rechtsprechung lässt es zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird (KIESER, Rückforderung unrechtmässiger bezogener Leistungen von Dritten in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 224 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4). Gemäss Art. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Tochter habe bis zum 17. Mai 2022 die Fachmittelschule F.________ besucht und abgeschlossen. Seit Juni 2022 sei sie als Au-Pair in G.________ tätig und besuche zeitgleich diverse Schullektionen am College. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle werde die geforderte Mindestzahl an Schullektionen seit Juni 2022 erfüllt. Neben einem Englischkurs, der am 12. September 2022 begonnen habe und jeweils am Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr stattfinde, habe sie auch wöchentlich einen Töpfer- sowie Yogakurs besucht. Diese Kurse würden vom College offiziell angeboten. Ferner werde nicht genau festgelegt, welche Kurse als Schullektionen anerkannt würden. Zudem werde die Tochter die Pädagogische Hochschule besuchen mit dem Ziel, Lehrerin zu werden. Sowohl technisches und bildnerisches Gestalten als auch Sportunterricht würden zum Angebot einer Pädagogischen Hochschule gehören. Beide Kurse seien also auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet und seien demzufolge als Schullektionen anzurechnen. Sie habe sich ferner für einen weiteren Englischkurs angemeldet, der am 5. Oktober 2022 begonnen habe und jeweils von 18:30 bis 21:30 Uhr stattfinde. Des Weiteren seien im betreffenden College seit Mitte Juni bis Mitte September Semesterferien gewesen, weshalb ein früherer Schulbesuch gar nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der Corona-Massnahmen seien viele Angebote nur online durchgeführt worden, deren Besuch der Tochter aber unverständlicherweise durch die EAK verwehrt geblieben seien. Aufgrund der Corona-Massnahmen würden derzeit die Pausen ausfallen und die Lektionen würden von 09:00 bis 12:00 durchgehend stattfinden, weshalb nicht pauschal davon ausgegan-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 gen werden könne, während dieser Zeitspanne hätten einzig 3 Schullektionen stattgefunden. Damit seien die Voraussetzungen der 4 Schullektionen pro Woche selbst ohne den Yoga- und Töpferunterricht erfüllt. 3.2. Die EAK ihrerseits ist der Ansicht, die Tochter der Beschwerdeführerin habe ihre Ausbildung im Mai 2022 mit der Matura beendet. Im September 2022 habe sie Sprachkurse in G.________ aufgenommen mit 3 Stunden pro Woche. Die Kinderrente sei im Oktober, aufgrund der wöchentlich 6 Lektionen Englisch, gewährt worden. Nicht als Ausbildung im Sinne der AHV seien die Yoga- und Töpferkurse anerkannt worden. Dies, weil sie den schulischen Zweck im Rahmen des Au-Pair Aufenthaltes, welcher dazu diene, die Fähigkeiten in der Landessprache zu schulen, nicht erfüllen würden. 4. 4.1. Gemäss Art. 35 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1). 4.2. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10). Dies hat er mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) getan. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Entsprechend der Regelung von Art. 49ter AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung gelten u. a. die üblichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Abs. 3 Bst. a). Weitere Präzisierungen, was unter einer Ausbildung i. S. v. Art. 25 Abs. 5 AHVG zu verstehen ist, finden sich in der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, in der hier anwendbaren Version 16, Stand 1. Januar 2023 (nachfolgend: RWL). Danach muss die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (RWL Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359). Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au-Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, befinden sich in Ausbildung, sofern mindestens 4 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind (RWL Rz. 3364). Gemäss RWL Rz. 3370 gelten übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens 4 Monaten nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liegen, das heisst, die Ausbildung muss unmittelbar daran fortgesetzt werden. Angebrochene Monate werden mitgezählt, z. B. entspricht die Zeit vom 16. Juni (Matura) bis 16. Oktober 4 Monaten. Das bedeutet insbesondere: - Die unterrichtsfreie Zeit nach der gymnasialen Matura gilt nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens 4 Monate nach der Matura fortgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, bedeutet die Matura das (vorläufige) Ende der Ausbildung. - Zu den üblichen Ferien gehören auch die Semesterferien an den Universitäten, nicht hingegen Semester, während denen Studierende beurlaubt sind. 4.3. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 Hinweisen). 4.5. Im vorliegenden Fall hat die Tochter der Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an der Fachmittelschule F.________ mit ihrer letzten Prüfung am 10. Mai 2022 abgeschlossen. An der Diplomfeier im Juli konnte sie nicht mehr teilnehmen. Deswegen ging die EAK von einem Schulabschluss am 10. Mai 2022 aus, was korrekt ist. So datiert die Verfügung betreffend die Bestätigung der bestandenen Fachmaturitätsprüfung vom 10. Mai 2022 (EAK-Akten S. 52; vgl. auch Bestätigung der Fachmittelschule F.________ vom 10. August 2022; EAK-Akten S. 40). Zudem hält RWL Rz. 3368.1 fest, als regulär beendet gilt die Ausbildung, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z. B. Exmatrikulation, Diplomfeier, Promotionsfeier). Das Jahr als Au-Pair begann am 1. Juni 2022 (EAK-Akten S. 53). Weiter ist es unbestritten, dass die Tochter während den hier streitigen Monaten Juni und Juli 2022 keinen Englischkurs besuchte. Ein erster dauerte vom 12. September bis zum 31. Oktober 2022 (IV-Akten S. 193), jeweils am Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr. Einen zweiten besuchte sie zwischen dem 5. Oktober und 23. November 2022, jeweils am Mittwoch von 18:30 bis 21:30 Uhr (EAK-Akten
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 S. 31). Es kann deshalb nicht gehört werden, für die streitigen Monate Juni und Juli 2022 sei die Voraussetzung von 4 Schullektionen/Woche bereits ohne den Yoga- und Töpferunterricht erfüllt. Demgegenüber waren für den Oktober 2022 die Voraussetzungen erfüllt, da sie 6 Englischlektionen besuchte. Damit waren die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Weiterausrichtung der Kinderrente ab 1. Juni 2022 nicht mehr gegeben, befand sich doch die Tochter unbestrittenermassen nach dem Abschluss der Fachmittelschule F.________ im Mai 2022 während mehr als 4 Monaten (konkret vom 10. Mai 2022 bis 5. Oktober 2022) nicht mehr während mindestens 4 Lektionen in der beruflichen Ausbildung (vgl. Art. 49ter Abs. 3 AHVV und Rz. 3364 RWL). Zu keiner anderen Ansicht führt der Umstand, dass die Tochter neben den Englischkursen weitere Kurse besucht hat. Gemäss der Bestätigung vom 20. Juli 2022 (IV-Akten S. 192) des H.________ hatte sie sich zu folgenden Kursen eingeschrieben: - Yoga Beginning: vom 12. September bis 14. November 2022, jeweils am Montag von 17:00 bis 18:00 Uhr - Pottery 1: vom 7. September bis 16. November 2022, jeweils am Mittwoch von 09:00 bis 12:00 Uhr - Leisurely Stroll Brunch: vom 18. September bis 30. Oktober 2022, jeweils am Sonntag von 10:00 bis 12:00 Uhr. Somit besuchte die Tochter in den streitigen Monaten Juni und Juli generell keine Lektionen, weshalb offensichtlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderrente nicht erfüllt sind. Ferner könnten diese Kurse auch nicht angerechnet werden, da zusammen mit der EAK davon auszugehen ist, dass sie den schulischen Zweck im Rahmen des Au-Pair Aufenthaltes nicht erfüllen. Ein solcher Aufenthalt erstreckt sich in der Regel über ein Jahr, während dem die Jugendlichen in einer Familie mithelfen und gleichzeitig die in dem betroffenen Sprachgebiet gesprochene Sprache erlernen bzw. vertiefen. Als Entschädigung erhalten sie Kost und Logis und einen kleinen Lohn. Der Au-pair-Aufenthalt an sich ist weder rechtlich noch faktisch ein anerkannter Bildungsgang. Wie oben (vgl. E. 4.2) dargestellt, gilt ein Kind gemäss Art. 49bis Abs. 2 AHVV aber dennoch als in Ausbildung, wenn es sogenannte Brückenangebote wie z. B. Au-pair-Einsätze oder Sprachaufenthalte, wahrnimmt. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Brückenangebote einen schulischen Anteil enthalten, wobei gemäss RWL Rz. 3364 mindestens 4 Schullektionen pro Woche vorausgesetzt sind. Diese 4 Schullektionen entsprechen maximal zwei Abendkursen pro Woche oder einem Nachmittag, die im Rahmen einer sprachlichen Weiter- oder Ausbildung, wie es auch das Au-pair-Jahr ist, ohne Weiteres und auch trotz der hohen Präsenzzeit in der Gastfamilie investiert werden können (vgl. dazu bereits Urteil KG FR 605 2013 89 vom 14. April 2015 E. 2c). In der Literatur (KIESER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, Rz. 49 zu Art. 3) wird die Ansicht vertreten, dass ein Sprachkurs im entsprechenden Sprachgebiet nur insoweit als Bestandteil der Ausbildung gilt, als zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. Der blosse, schulfreie Aufenthalt in einem fremden Sprachgebiet genügt nicht, um als Ausbildung anerkannt zu werden (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil KG BL 760 20 146 vom 20. August 2020 E. 3.3 sowie das Urteil VGer Zug vom 28. Oktober 2010 E. 2.2, letzteres in GVP 2010 S. 255). Folglich muss auch zwischen dem Aufenthalt in einem fremden Sprachgebiet und den besuchten Schullektionen ein direkter Zusammenhang bestehen. Während die von der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Tochter absolvierten Englischkurse ohne Weiteres als Bestandteil des Au-pair-Aufenthalts qualifiziert werden können, fehlt es bei dem ebenfalls besuchten Yoga- und Töpferkurs sowie dem wöchentlichen Brunch naturgemäss an dem erforderlichen direkten Zusammenhang. Diese Kurse dienen nicht direkt dem Sinn und Zweck des Aufenthalts, dem Erwerb der englischen Sprache, sondern rein privaten Interessen. Dem musste sich die Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, war doch in den seit Mai 2022 ausgetauschten E-Mails zwischen der EAK und der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann stets die Rede von Sprachkursen resp. Sprachschule (z. B. Akten EAK S. 51 u. 54 f.), womit der Beschwerdeführerin klar sein musste, dass der Sprachausbildung entscheidende Bedeutung beigemessen wird. In welcher Form die Sprachkurse besucht werden (müssen), war im E-Mail-Austausch nie die Rede; die Sprachkurse hätten also ohne weiteres auch Online stattfinden können. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, ihre Tochter hätte sich nicht bereits ab Mitte September 2022 für einen weiteren Sprachkurs anmelden können, womit die Voraussetzungen für die Weiterausrichtung der Kinderrente erfüllt gewesen wären. Bleibt zu erwähnen, dass die Ausbildung, um als solche anerkannt zu werden, systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss (vgl. oben E. 4.2). Wie erwähnt, dient ein Au-pair-Aufenthalt hauptsächlich dem Erlernen einer Fremdsprache. Die besuchten Kurse (Yoga- und Töpferkurs sowie der wöchentliche Brunch) dienen aber nicht dem Spracherwerb, auch wenn während dieser Kurse Englisch gesprochen wird. Dass die Kurse vom College angeboten werden, ändert daran nichts. Damit muss auch unter diesem Aspekt (systematische Ausrichtung auf ein Bildungsziel) die neben den Englischkursen besuchten Lektionen der Ausbildungscharakter abgesprochen werden. Ferner vermag die Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Nichtwissen, welche Schullektionen zu besuchen seien, keinen Vorteil zu erlangen. Sie bringt denn auch nicht vor, die EAK hätte ihr falsche Auskünfte bezüglich des zeitlichen Umfangs und der Art der Schullektionen erteilt. Entsprechendes lässt sich ebenfalls aus den Akten nicht entnehmen. Schliesslich kann nicht gehört werden, es handle sich bei den besuchten Sprachkursen nicht notwendigerweise um 3 Lektionen à 60 Minuten, sondern möglicherweise um 4 Lektionen à 45 Minuten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Pausen zwischen den Lektionen im massgebenden Zeitraum wegen allfälliger Corona-Massnahmen ausgefallen wären, würde dies eher gegen die Variante mit 4 Lektionen à 45 Minuten sprechen. So ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das College den Stundenplan wegen der entfallenden Pausen angepasst hätte und der angebotene Kurs normalerweise (mit Pausen) länger dauern würde als 3 Stunden. Die Beschwerdeführerin interpretiert 3 ausgewiesene Schulstunden in 4 Lektionen à 45 Minuten um, ohne sich auf objektive Kriterien berufen zu können, was nicht genügt. 4.6. Damit ist erstellt, dass der Bezug der Kinderrente während der hier streitigen Monate Juni und Juli 2022 unrechtmässig gewesen war. Wie gesehen, ist eine Rückforderung nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision gegeben sind. Auch wenn sich die IV-Stelle nicht explizit dazu geäussert hat, ist ein Wiedererwägungsgrund vorliegend zu bejahen. So hat sich nachträglich (mit Einreichung der Unterlagen über die besuchten Kurse) herausgestellt, dass sich die Tochter ab Juni 2022 nicht mehr in Ausbildung befand und deshalb auch kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr bestand. Die Weiterausrichtung der Kinderrente über den Monat Mai 2022 hinaus war damit (von Anfang an) zweifellos unrichtig. Mit einem Rückerstattungsbetrag von insgesamt CHF 460.- (2 Monate à CHF 230.-) ist eine Berichtigung dieser ursprünglich unrichtigen Leistungszusprache
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 auch von erheblicher Bedeutung. Zudem erfolgte der Erlass des Verfügungsentwurfs [eigentlich: Vorbescheid] vom 22. September 2022, zu dem die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme [Einwände] einreichen konnte, innerhalb von 3 Jahren, nachdem die EAK davon Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Voraussetzungen einer Rückforderung waren hiermit hier erfüllt. 5. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht die Rückforderung der Kinderrente für die Monate Juni und Juli 2022 verlangt, da während dieser Zeit die Voraussetzung von 4 Schullektionen/Woche nicht erfüllt war. Ferner war die Rückforderung aufgrund der offensichtlichen Unrichtigkeit der Leistungszusprache sowie der erheblichen Bedeutung ihrer Berichtigung möglich und die entsprechenden Fristen wurden eingehalten. Die Vorinstanz hat in der Rückforderungsverfügung vom 22. September 2022 auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen für ein Erlassgesuch hingewiesen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, ein solches zu stellen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 400.- festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 400.- festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.- verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann, sofern ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen sollte, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Zudem sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Juli 2023/bsc Die stellvertretende Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter