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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.08.2023 605 2022 141

August 22, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,947 words·~15 min·1

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 141 Urteil vom 22. August 2023 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Vanessa Thalmann, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Hilflosenentschädigung Beschwerde vom 31. August 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1970, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete als Schlosser bei der C.________ AG, mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 9. November 2000 verunfallte er mit dem Motorrad bei übersetzter Geschwindigkeit und unter Alkoholeinfluss und zog sich ein Polytrauma zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen und sprach ihm mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. September 2005 ab dem 1. September 2005 eine (gekürzte) Invalidenrente auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit sowie eine (gekürzte) Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 60% zu. B. Am 1. April 2007 sowie am 31. Januar 2013 stellte A.________ einen Antrag auf Hilflosenentschädigung, der von der Suva mit rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009 und mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Mai 2013 abgewiesen wurde. C. Am 20. Juli 2021 beantragte A.________ erneut eine Hilflosenentschädigung und machte bei vier alltäglichen Lebensverrichtungen eine Einschränkung geltend. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022, lehnte die Suva den Antrag wiederum ab. Es bestehe auch weiterhin keine Hilflosigkeit leichten Grades. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, am 31. August 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend ab dem 1. August 2020 eine Hilflosenentschädigung leichten, eventuell mittleren Grades zuzusprechen. Zur Begründung bringt er vor, entgegen der Ansicht der Suva sei im Vergleich zur Situation anlässlich des Einspracheentscheids von 2009 von einer verschlechterten Gesundheitssituation auszugehen, die zu einer höheren Hilflosigkeit führe. Die Suva verzichtet am 4. Oktober 2022 auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen, verweist auf ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 31. August 2022 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 30. Juni 2022 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.3. Art. 26 UVG sieht vor, dass der Versicherte bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Gemäss Art. 37 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt. Gemäss Art. 38 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln, a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 3). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln, a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Abs. 4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 121 V 88 E. 3a) sind für die Hilflosigkeit die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser) Haus, Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich beim Essen, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann; bei der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn der Versicherte im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 88 E. 3c mit Hinweisen). Ist die Erledigung der Lebensvorrichtung nur erschwert oder verlangsamt, gilt sie grundsätzlich nicht als erheblich und begründet keine Hilflosigkeit (Urteil BGer 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4). Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 mit Hinweis). Die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Invalidenversicherung, weshalb auch die in diesen Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (Urteil BGer 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 3). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. 3.1. Dieser bringt vor, entgegen der Ansicht der Suva habe sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zum Austrittsbericht der E.________ von 2008 stark verschlechtert, insbesondere in den Bereichen der Spastizität, der Sensibilität, der Muskulatur und der Beweglichkeit der BWS. Zudem würden vermehrt chronische Lumboischialgien und Schmerzen im linken Arm auftreten und er leide neu an Osteochondrosen und Spondylarthrosen L3–S1. 2004 hätten nicht alle Schrauben und Metalle entfernt werden können und würden weiterhin Schmerzen verursachen. Auch sei es ihm nicht mehr möglich, seine Finger an einer Hand zusammenzuführen. Die wenigen Funktionen, die er mit seinen Fingern noch ausüben können, seien kraftlos. Insgesamt habe sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zum Einspracheentscheid von 2009 in erheblicher Weise und dauerhaft verschlechtert. Er sei heute in seinen alltäglichen Lebensverrichtungen in grösserem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen als zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids von 2009. Sein Hausarzt

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätige Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen und dass er die Hilfe seiner Ehefrau benötige. 3.2. Die Suva ihrerseits bringt vor, nachdem der Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades bereits zweimal rechtkräftig abgelehnt worden sei und sich der Gesundheitszustand gemäss den jährlichen Austrittsberichten der E.________ nicht wesentlich verändert habe, seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades weiterhin nicht erfüllt. Zwar mache der Beschwerdeführer Dritthilfe geltend, diese erreiche jedoch nicht den Grad einer leichten Hilflosigkeit i. S. v. Art. 38 Abs. 4 UVV. Anhand der bestehenden Diagnosen lasse sich die geltend gemachte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nachvollziehen bzw. begründen. Er sei nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig, dauernd und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Auch bedürfe er keiner dauernden persönlichen Überwachung. Daran hielt sie in ihren Bemerkungen vom 4. Oktober 2022 und in ihren Schlussbemerkungen vom 17. März 2023 fest. 3.3. In seinem Antrag auf Hilflosigkeit vom 18. Mai 2021 (Suva-Akten Nr. 625) machte der Beschwerdeführer bei vier Lebensverrichtungen Einschränkungen geltend: Ankleiden/Auskleiden: Seit April 2020 benötige er regelmässig Hilfe zum Knöpfe schliessen, Socken anziehen und Schuhe binden, besonders an der rechten Körperhälfte sowie zum Ausziehen seiner Hosen und Socken. Seine linke Hand sei in den letzten 20 Jahren nicht besser geworden. Essen: Seit Juni 2020 könne er feste Speisen nur mit seiner rechten Hand zerkleinern. Körperpflege: Seit Juni 2020 brauche er täglich Hilfe beim Einsteigen in die Badewanne, da er seine Beine nicht über die Kante heben könne sowie beim Nägel schneiden. Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Seit April 2020 sei er im Freien unsicher. Wegen der Spastik und schlechter Koordination könne er mit einem unerwarteten Ereignis konfrontiert werden und er habe bereits einige Zwischenfälle gehabt. Bei Ermüdung erhöhe sich die Gefahr, weshalb er eine Begleitperson benötige. Ferner erklärte er, er benötige medizinische-pflegerische Hilfe. Nur mit der rechten Hand könne er einen Wundverband oder einen Verbandswechsel nicht machen. Er nehme regelmässig Medikamente ein, welche seine Frau vorbereite und sie kontrolliere, ob er sie zur rechten Zeit nehme. Diese Angaben finden sich im Erhebungsblatt vom 8. Oktober 2021 (Suva-Akten Nr. 647) bestätigt. Zusätzlich machte er Einschränkungen bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen (benötige Hilfe zum Aufstehen nach langem Sitzen, oder Hilfe aus dem Auto zu kommen, da Unsicherheit bestehe) sowie in der Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft (Kleider wieder ordnen, Knöpfe schliessen bei Hose/Jeans) geltend. Im aktuellen Austrittsbericht der E.________ vom 27. Oktober 2021 (Suva-Akten Nr. 650) werden folgende Diagnosen gestellt: A1 Traumatische Hirnverletzung mit: Schädelbasisfraktur rechts, Fraktur des Os temporale rechts mit Dislokation um Kalottenbreite, Jochbeinfraktur rechts, Kontusion der rechten Orbita, nicht dislozierte Fraktur im Sellabereich. Hieraus resuliertend: Beinbetonte Tetraparese mit ausgeprägter linksbetonter Spastik mit spastischer Gangstörung, eingeschränkte BWS- Beweglichkeit nach Spondylodese TH6–TH9, chronische Lumboischialgien, schwere Armplexusparese links mit Sensibilitäts- und trophischen Störungen, neuropathischem Schmerzsyndrom des linken Armes, A2 Scherfraktur B6/7, A3 Densfraktur, A4 Hämatopneumothorax links bei Lungenkontusion links, A5 Skapulahalsfraktur links. B Muskuläre Erschöpfung mit Verspannung, Verkürzung, hochgradige Spastik i. R. Diagnose A bei beinbetonter spastischer Tetraparese vorwiegend links mit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 schwerer Armplexusparese links mit Sensibilitäts- und trophischen Störungen, neuropathischem Schmerzsyndrom des linken Armes, regelmässige ambulante Physiotherapie, Fussschmerzen links bei Überbelastung. Im Gegensatz zu früheren Berichten finden sich jedoch nur wenige Angaben zum Ausmass der Hilflosigkeit. Der Beschwerdeführer könne den rechten Arm nahezu frei bewegen, links bestehe eine ausgeprägte Parese mit Spastik, die Muskulatur sei eutroph, der Tonus gesteigert. Hinsichtlich der Muskelkraft für die proximalen und distalen Muskelgruppen liege rechts ein Kraftgrad von 5 (Bewegung gegen schweren Widerstand möglich, Kraft/Motorik voll erhalten, Normalbefund) und links ein solcher von 2 (Bewegung unter Ausschaltung der Schwerkraft möglich; vgl. https://www.pschyrembel.de/Kraftgrad/B1JFC/doc/, besucht am 17. August 2023) vor. Es bestehe eine Gangunsicherheit mit Sturzneigung bei bekannter Spastik und Tetraparese. In seiner zusammen mit dem Beschwerdeführer verfassten Einsprache vom 15. März 2022 (Suva- Akten Nr. 663) gegen die Verfügung vom 17. Februar 2022 (Suva-Akten Nr. 662) gab der Hausarzt an, der Beschwerdeführer sei beim An- und Ausziehen (Schuhe binden, Knöpfe öffnen, andere feinmotorische Tätigkeiten) und im Bereich Essenszubereitung/essen regelmässig, andauernd und erheblich auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Er könne keine feinmotorischen Tätigkeiten mit der linken Hand vollziehen (Gemüse rüsten, Essen zerkleinern). Die Einschränkungen würden trotz dem konsequenten Tragen der Handgelenksschiene links bestehen. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusätzlich u. a. geltend, am Morgen sei er wegen der Bettsteifigkeit, ausgelöst durch seine spastischen Lähmungen, auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen, um aus dem Bett steigen zu können. Die Essenzerkleinerung sei auch mit Hilfe eines elektrischen Messers nicht möglich, da er die zu zerkleinernden Essensstücke mit der linken Hand nicht fixieren könne. Auch für das tägliche Rasieren brauche er Hilfe, weil er seinen Kopf wegen seiner Nackensteifigkeit (Implantat im Nacken) nicht auf die linke Seite neigen könne, um die rechte Gesichtshälfte zu rasieren. 3.4. Der Einspracheentscheid der Suva ist nur knapp begründet. Wie gesehen, macht der Beschwerdeführer in allen Lebensverrichtungen Einschränkungen geltend, weshalb es nicht ausreicht festzustellen, seine Angaben würden nicht genügen, um mindestens von einer Hilflosigkeit leichten Grades auszugehen. Ferner können aus den ärztlich bescheinigten körperlichen oder psychischen Leiden in der Regel keine unmittelbaren Schlüsse hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung gezogen werden. Dieser richtet sich nicht direkt nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern misst sich an deren konkreten Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Um Letztere festzustellen, ist praxisgemäss eine Abklärung vor Ort die geeignete Vorkehr (Urteil EVG U 442/04 vom 25. April 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 8C_722/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.3.3.2). Deshalb kann nicht gehört werden, anhand der bestehenden Diagnosen lasse sich die geltend gemachte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nachvollziehen bzw. begründen. Vielmehr ist zu prüfen, zu welchen aktuellen Auswirkungen die Diagnosen bei den Lebensverrichtungen führen, wobei sich diese Auswirkungen, auch bei gleichbleibenden Diagnosen, im Zeitablauf ändern können. Dabei ist zur berücksichtigten, dass der Antrag auf Hilflosenentschädigung letztmals mit Verfügung vom 1. Mai 2013 abgewiesen worden war. Deshalb kommt der konkreten Abklärung der Hilflosigkeit eine grosse Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit ist auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (BGE 131 V 61 E. 6.2). An einem solchen beweiskräftigen Abklärungsbericht fehlt hier jedoch. Im Dossier befindet sich einzig das Erhebungsblatt für die Hilflosigkeit, gemäss welchem der Beschwerdeführer, wie gesehen, in allen alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe geltend macht. Im Abklärungsbericht wurden jedoch nur die Angaben des Beschwerdeführers aufgeführt. Die offenbar divergierende Ansicht der Abklärungsperson fehlt demgegenüber. Ebenso ist unklar, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung anwesend war, da ihre Angaben als hilfeleistende Person ebenso fehlen. Eine plausible Begründung, aus derer sich ergeben würde, dass entgegen der Angabe des Beschwerdeführers nicht von einer Hilflosigkeit ausgegangen werden kann, fehlt ebenfalls. Darüber hinaus ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen nur wenige konkrete Angaben zur Hilflosigkeit. Die vorhandenen Akten genügen somit nicht, um über die Frage der Hilflosigkeit zu entscheiden, weshalb die Angelegenheit für weitere Abklärungen, namentlich eine neue Abklärung vor Ort gemäss den dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung, an die Suva zurückzuweisen ist. 4. Zusammenfassend ist die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Suva zurückzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 wird aufgehoben und die Beschwerde gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG weiter zur Anwendung kommt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen obsiegt, hat er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Parteikosten. Am 28. März 2023 hat sein Rechtsvertreter seine Kostenliste eingereicht, worin er einen Aufwand von 17 Stunden 55 Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 270.- geltend macht. Zum einen beträgt der Stundentarif gemäss Art. 8 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) CHF 250.-. Zum anderen erscheint im vorliegenden Fall, der sich nicht durch aussergewöhnliche Komplexität auszeichnet und trotz des zweifachen Schriftenwechsels der geltend gemachte Aufwand als zu viel angesichts des Umstandes, dass sich die Unterlagen als ungenügend erweisen. Vielmehr ist von einem objektiv notwendigen Zeitaufwand von 12 Stunden auszugehen. Damit und unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) und des TarifVJ ist die Parteientschädigung auf CHF 3'000.- (12 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 134.80 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 241.40 (7.7% von CHF 3'134.80) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 3'376.20 geht zu Lasten der Suva.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Suva eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen von CHF 3'134.80, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 241.40 und damit insgesamt CHF 3'376.20 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. August 2023/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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