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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.12.2022 605 2022 11

December 19, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·7,054 words·~35 min·3

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 11 605 2022 12 605 2022 13 605 2022 14 Urteil vom 19. Dezember 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai Fullin gegen AXA VERSICHERUNGEN AG, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Leistungskürzung; Rente; URP für das Einspracheverfahren Beschwerde vom 17. Januar 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2021 (605 2022 11) sowie Beschwerde vom 17. Januar 2022 gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren (605 2022 13). Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die beiden vorgenannten Verfahren (605 2022 12 und 14)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. A.________, geboren 1985, wohnhaft in B.________ arbeitete vom 1. Februar bis 30. September 2013 als C.________ bei der inzwischen im Handelsregister gelöschten D.________ SA. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), Winterthur, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 30. August 2013 fuhr er mit seinem Motorrad von E.________ nach B.________ auf der "F.________" in Richtung der Zufahrt zum Yachthafen. Die Geschwindigkeitbegrenzung beträgt 70 km/h auf diesem Abschnitt. Ein entgegenkommender PKW, der zum Yachthafen abbog, nahm ihm den Vortritt und es kam zum Zusammenstoss. A.________ erlitt ein Polytrauma mit u. a. einer komplexen offenen Handverletzung. Die AXA übernahm die gesetzlichen Leistungen. Ein im Auftrag von A.________ durch den Unfallsachverständigen Dr. G.________ erstellte Gutachten ergab, dass von einer Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades von 80–90 km/h auszugehen sei. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 31. März 2016 kürzte die AXA die Taggelder wegen Grobfahrlässigkeit während den ersten beiden Jahren um 10%. B. Gemäss dem Bericht der Polizeidirektion H.________ vom 9. September 2013, eingetroffen bei der AXA am 5. Januar 2017, sei von einer Ausgangsgeschwindigkeit vor der Kollision zwischen 84 und 124 km/h und von einer Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 115 km/h auszugehen. Am 2. August 2018 ordnete die AXA ein interdisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) bei der I.________ in J.________ an. Aus dem Gutachten vom 4. Oktober 2018 ergab sich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und ein Gesamtintegritätsschaden von 45%. Mit Verfügung vom 17. September 2019 nahm die AXA eine Kürzung der Geldleistungen von 50% vor. Auf eine Rückforderung der bereits geleisteten ungekürzten Taggelder wurde verzichtet. Der Anspruch auf eine Rente und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden wurden verneint. Demgegenüber wurde eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 45% sowie die Kosten für zwei bis drei Serien Physiotherapie pro Jahr zugesprochen. Gemäss einem während des Einspracheverfahrens von der AXA erstellten Unfallanalystischen Kurzgutachten vom 5. August 2020 betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades 103-119 km/h und die Geschwindigkeit vor Einleitung der Bremsung 132–156 km/h. Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2021 bestätigte die AXA ihre Verfügung vom 17. September 2019. Ferner wies sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch) ab, da die finanzielle Bedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai Fullin, K.________, am 17. Januar 2022 Beschwerde (Dossier 605 2022 11) an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 30. November 2021 sei aufzuheben und die AXA zu verpflichten, die Vesicherungsleistungen ungekürzt zu erbringen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 und ihm eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen (technisches Gutachten zur Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Motorrads) zu tätigen. Zur Begründung bringt er u. a. vor, der Sichtweise der AXA in Bezug auf die Leistungskürzung könne nicht gefolgt werden. Überdies sei die AXA zu verpflichten, für das im Rahmen des Einspracheverfahrens entstandene Anwaltshonorar im Rahmen der URP aufzukommen (Dossier 605 2022 13). Ferner stellt er für das Beschwerdeverfahren einen Antrag auf URP (Dossiers 605 2022 12 und 14). Die AXA bestätigt in ihren Bemerkungen vom 9. Mai 2022 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 17. Januar 2022 gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 30. November 2021 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der nach Art. 58 Abs. 2 ATSG sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, die Leistungspflicht der AXA prüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 2.3. In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden (Abs. 2). Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt (Abs. 3). Liegt ein grob fahrlässiges Verhalten i. S. v. Art. 37 Abs. 2 UVG vor, das gleichzeitig den Tatbestand des Verbrechens oder Vergehens i. S. v. Art. 37 Abs. 3 UVG erfüllt, stelle Art. 37 Abs. 3 UVG die speziellere Norm dar und komme als lex specialis zur Anwendung. Stellt die strafbare Handlung lediglich eine Übertretung dar, kommt Art. 37 Abs. 2 UVG zur Anwendung (GEHRING in KOSS, UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Rz. 21 zu Art. 37). Bezogen auf Verkehrsregelverletzungen kommen bei schweren Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) (Vergehen) die Regeln von Art. 37 Abs. 3 UVG zur Anwendung. Bei Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretungen) ist zu prüfen, ob eine Grobfahrlässigkeit i. S. v. Art. 37 Abs. 2 UVG vorliegt (Gehring, Rz. 122 zu Art. 37). Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen). 2.3.1. Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote – Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nach Art. 37 Abs. 2 UVG weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG [heute Art. 90 Abs. 2 SVG], welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit i. S. v. Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elemen-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 taren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden und subjektiv oder objektiv keine bedeutsamen Entlastungsgründe gegeben sind, die das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil EVG U 346/04 vom 29. Juni 2005 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Eine Leistungskürzung setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem grobfahrlässigen Verhalten und dem Unfallereignis und dessen Folgen voraus (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). In der Praxis beträgt die Kürzung nie weniger als 10%, häufig zwischen 10–20%. Nach oben ist der Grad der Kürzung an sich nicht begrenzt (BRUNNER/VOLLENWEIDER, in Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 37 N. 49 mit Hinweisen). Die Kürzungspraxis des Bundesgerichts im Bereich der Verkehrsregelverletzungen schwankt schwergewichtig zwischen 10 und 20% (BGE 114 V 315 E. 5b; vgl. auch die Zusammenstellung bei BRUNNER/VOLLENWEIDER, Art. 37 N. 62). 2.3.2. Art. 37 Abs. 3 UVG setzt die Erfüllung eines objektiven Straftatbestandes voraus. Absicht oder Grobfahrlässigkeit ist nicht verlangt. Der Unfall muss nicht schuldhaft herbeigeführt worden sein. Es genügt grundsätzlich, dass er sich bei (anlässlich) der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ereignete (Urteil EVG U 346/04 vom 29. Juni 2005 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen richtet sich nach der strafrechtlichen Definition, d. h. nach Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB. Es müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts erfüllt sein. Der Gefahrenbereich, welcher von Art. 37 Abs. 3 UVG erfasst wird, ist aber umfassender als die strafbare Handlung und schliesst auch sämtliche unmittelbar damit zusammenhängende Geschehensabläufe mit ein, so etwa die Flucht nach Abbruch des deliktischen Verhaltens. Massgebend ist demnach ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verbrechen oder Vergehen (BGE 148 V 195 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich frei, ob ein bestimmter (objektiver) Straftatbestand erfüllt ist. Es ist weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind. Liegt kein Strafurteil vor, haben die Sozialversicherungsbehörden selber vorfrageweise zu beurteilen, ob der Straftatbestand erfüllt ist (BGE 148 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Bereich der Geschwindigkeitsübertretung wird von objektiv schweren Fällen, welche als Vergehen qualifiziert werden, gesprochen, bei einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 25 km/h innerhalb, um 30 km/h ausserhalb der Ortschaften sowie um 35 km/h auf Autobahnen. Die Überschreitung dieser Grenzen führt im Falle eines Unfalls gestützt auf Art. 37 Abs. 3 zu einer Leistungskürzung (BRUNNER/VOLLENWEIDER, Art. 37 N. 70 mit Hinweis auf BGE 132 II 234 E. 3).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 2.4. Gemäss Art. 90 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. (Abs. 3). Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Abs. 4). Entsprechend der Regelung von Art. 10 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2). Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Abs. 3). 3. Es ist streitig, ob die AXA zu Recht eine Leistungskürzung von 50% vornahm (infra E. 4) und den Anspruch auf eine Rente verneinte (infra E. 5). Ebenso streitig ist der Anspruch auf URP im Einspracheverfahren (infra E. 6). 4. 4.1. Hinsichtlich der Leistungskürzung bringt der Beschwerdeführer vor, die AXA habe in ihrer Verfügung vom 17. September 2019 die Leistungskürzung einzig mit einem (unbestritten) fehlenden Führerausweis für das gefahrene Motorrad begründet. Dieser Umstand habe aber keinerlei Einfluss auf den Unfallhergang. Im Einspracheentscheid werde diese Problematik nur noch am Rand erwähnt. Ansonsten berufe sich die AXA auf das eingeholte versicherungstechnische Gutachten vom 5. August 2020, gemäss welchem er mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei. Dieses Gutachten stehe im Widerspruch zum Gutachten vom 24. Januar 2014 des Unfallsachverständigen Dr. G.________, gemäss welchem eine Geschwindigkeitsberechnung anhand der 212 m langen Auslaufstrecke nicht möglich sei. Sobald ein Motorrad führerlos werde, gehe es in den Standgasbetrieb über, entwickle aber nach wie vor Antriebskraft. Deshalb erscheine eine Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 80–90 km/h als wahrscheinlich. Leider habe er nicht die nötigen finanziellen Mittel, um von Dr. G.________ eine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten vom 5. August 2020 einzuholen. Dennoch könne der Argumentation der AXA, wonach er bei langsamerer Fahrweise gar nicht an der Unfallstelle gewesen wäre, als der fehlbare Autolenker nach links abbog, nicht gefolgt werden. Dies wäre auch der Fall gewesen, wenn er fünf Minuten früher aufgestanden und losgefahren wäre. Ferner sei eine Leistungskürzung von 50% überhöht und willkürlich. Für übersetzte Geschwindigkeit habe sich ein Kürzungssatz von 10–20% etabliert. 4.2. Hinsichtlich der Leistungskürzung stützte sich die AXA auf das intern eingeholte Unfallanalytische Kurzgutachten vom 5. August 2020 (UV-Akten A306). Gemäss dem darin umfassend wiedergegebenen Polizeibericht erklärte der Zeuge L.________, das Motorrad sei recht zügig ganz gerade ohne Fahrer entgegengekommen. Der Zeuge M.________ schätzte die Geschwindigkeit des Motorrades, welches er nicht gesehen hatte, aufgrund des Geräusches auf 120 km/h. Der PKW- Fahrer sah vor dem Abbiegen kein entgegenkommendes Fahrzeug. Weil in der Einfahrt des Yachthafens ein Auto mit einem Bootanhänger stand, bog er langsam ab. 57.2 m vor der Kollision begann die Bremsspur eines Motorrades, welche 19.5 m vor der Kollision endete. 85.8 m nach der Kollision fanden sich Aufschlagspuren/Blutantragungen auf der Strasse, die Endlage des Beschwerdeführers befand sich nach 91.8 m mit einer grösseren Blutlache. 152.3 m nach der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 Kollision begannen Flüssigkeitsspuren, Ölspritzer auf der Strasse. Das Motorrad habe sich nach der Kollision stabilisiert und sei bis zum Aufprall am Randstein (205.8 m nach der Kollision) in aufrechtem fahrenden Zustand gewesen und sei ca. 212 m nach der Kollision im Grünstreifen zu liegen gekommen. Es habe nach der Kollision noch über eine erhebliche Restenergie und damit hohe Restgeschwindigkeit verfügt. Der Beschwerdeführer trug beim Unfall nur Helm, ansonsten keine Schutzkleidung (Kurze Hose, T-Shirt, Stoffschuhe). Das Motorrad, eine Suzuki GSR-X 750, war im fünften Gang. Es handle sich dabei gemäss den Angaben im N.________ um eine gedrosselte Version mit 34 PS und einer Vmax von 149 km/h. Die Laufflächen beider Räder des Motorrades wiesen keine Auffälligkeiten (Abriebspuren/Bremsplatte) auf, wie sie bei einem massiven Bremsvorgang bzw. einer Blockierbremsung aus einer höheren Geschwindigkeit zu erwarten gewesen wären. Deswegen könnten die an der Unfallstelle festgestellten Brems- /Blockierspurzeichnungen nicht zweifelsfrei dem Motorrad und dem vorliegenden Unfallgeschehen zugeordnet werden. Die Geschwindigkeit vor der Kollision habe 84–124 km/h betragen. Aufgrund der Endlage des Beschwerdeführers bei 91.8 m nach der Kollision ergebe sich unter Verwendung der einfachen Wurfweitenformel eine Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 115 km/h. Gestützt u. a. auf diesen Angaben war der AXA-Experte der Ansicht, die Bremsspuren könnten ohne vernünftige Zweifel dem Unfall zugeordnet werden, da es lebensfremd sei, anzunehmen, der Beschwerdeführer habe beim Erkennen der Gefahr nicht gebremst. Nach Durchfahren der Kurve, die auch für Laien mit 80 km/h gefahren werden könne, habe das Motorrad auf der folgenden langen Geraden (ca. 500 m bis zur Kollision) sehr stark beschleunigt werden können, bevor die Bremsung eingesetzt habe, die kurz vor der Kollision weniger intensiv gewesen sei, da der Beschwerdeführer versucht haben dürfte, ein Ausweichmanöver und/oder eine Stabilisierungsphase einzuleiten. Die Kollisionsgeschwindigkeit habe 103–119 km/h betragen, was eine Ausgangsgeschwindigkeit von 132–156 km/h ergebe. Diese Höchstgeschwindigkeit sei nur möglich, wenn das Motorrad nicht komplett gedrosselt gewesen sei bzw. etwas mehr Leistung als nach den Seriendaten gehabt habe. Wenn er nur mit 70 km/h gefahren wäre, wäre er später an der Unfallstelle und der Wagen des PKW- Fahrer bereits komplett von der Strasse gewesen. Zuvor hatte Dr. G.________ in seinem im Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Gutachten vom 24. Januar 2014 (UV-Akten A23) festgestellt, eine übliche Geschwindigkeitsberechnung anhand der ca. 212 m langen Auslaufstrecke sei im konkreten Fall nicht möglich. Sobald das Motorrad führerlos sei, gehe es in den Standgasbetrieb über, entwickle aber nach wie vor Antriebskraft, die gegen die Auslaufverzögerung arbeite. Deshalb erscheine eine Kollisionsgeschwindigkeit auch unter Miteinbeziehung des Geschwindigkeitsverlustes durch die Kollision von ca. 80–90 km/h als wahrscheinlich. Selbst wenn er mit 70 km/h gefahren wäre, wäre es zur Kollision gekommen. 4.3. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 31. März 2016 (UV-Akten A37) hielt die AXA, welche die Polizeiakten noch nicht hatte, fest, der Beschwerdeführer sei mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, mindestens 10 km/h zu schnell. Die Praxis bzw. die Rechtsprechung würden bei Unfallfolgen mit übersetzter Geschwindigkeit eine Kürzung von 10-30% vorsehen. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG wurden die Taggelder während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall um 10% gekürzt. Am 19. März 2019 (UV-Akten A259) gewährte die AXA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG nahm sie eine Kürzung von 50% vor, da zwei Vergehenstatbestände erfüllt seien. Zum einen das Führung eines Fahrzeuges ohne gültigen Führerausweis sowie wegen massiv übersetzter Geschwindigkeit (124 km/h statt der erlaubten 70 km/h), weshalb von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen sei.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 Daran hielt sie mit Verfügung vom 17. September 2019 (UV-Akten A285) fest. Der Beschwerdeführer sei mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne gültigen Fahrausweis unterwegs gewesen. Bei der Beurteilung wurde nur zum zweiten Tatbestand Stellung genommen und darauf hingewiesen, bereits dieser rechtfertige eine Kürzung von 50%, weshalb auf eine weitere Stellungnahme betreffend der Geschwindigkeitsübertretung verzichtet werde. Im hier streitigen Einspracheentscheid diskutierte die AXA die Geschwindigkeitsübertretung, erwähnt aber ebenso, das Führen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis stelle ein Vergehen dar. 4.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stütze sich also die Leistungskürzung in der Verfügung vom 17. September 2019 nicht allein auf den Umstand, der Beschwerdeführer habe nicht über den notwendigen Fahrausweis verfügt, sondern auch auf die Geschwindigkeitsübertretung. Die AXA hat somit ihre Argumentation nicht geändert, diskutierte aber im Einspracheentscheid nur die Geschwindigkeitsübertretung im Detail. Dr. G.________ stützt sich für sein Gutachten auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.________ und verfügte über den Polizeibericht. Dennoch überzeugt seine Sichtweise nicht. Das Gutachten ist mit zwei Seiten sehr kurz gehalten und begründet vor allem auf der Überlegung, das führerlose Motorrad sei im Standgasbetrieb weitergelaufen, weshalb aus der nach der Kollision zurückgelegten Strecke nicht auf die Geschwindigkeit geschlossen werden könne. Jedoch ergibt sich aus dem Polizeibericht nicht, dass das Motorrad nach dem Unfall noch lief. Ferner kann ihm auch darin nicht gefolgt werden, selbst beim Fahren mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h wäre es zur Kollision gekommen. Er berücksichtigte einzig die ungefähre Wegstrecke ab dem Moment, als der PKW-Fahrer abbog bis zur Kollision, was einem Zeitraum von ca. 2 sec entspreche. Wäre der Beschwerdeführer jedoch auf der ganzen Gerade bis zur Kollision (ca. 500 m) mit 70 km/h gefahren, hätte er sicherlich ohne Probleme die Unfallstelle passiert, da er für diese Strecke eine Zeit von 25.7 sec brauchte (19.4 m/sec), wohingegen er bereits mit 90 km/h (25 m/sec) für die gleiche Strecke nur 20 sec benötigt hätte. Das Gutachten der AXA ist umfangreicher, da es den Polizeibericht umfassend wiedergibt und die vorhandene Fotodokumentation enthält, jedoch überzeugt es ebenfalls nicht vollständig. Zunächst ist es entgegen der Sichtweise des Gutachters eben gerade nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer vor der Kollision eine Bremsung eingeleitet hat. Zwar müsste dies beim Auftauchen eines Hindernisses erwartet werden. Jedoch wurde im Polizeibericht explizit darauf hingewiesen, die festgestellten Brems-/Blockierspurzeichnungen könnten nicht zweifelsfrei dem Unfall zugeordnet werden, da die Laufflächen beider Räder des Motorrades keine Auffälligkeiten (Abriebspuren/Bremsplatten) aufwiesen, wie es nach einer Bremsung aus einer höheren Geschwindigkeit zu erwarten wäre. Zudem scheint der Gutachter sich nicht weiter mit dem Umstand auseinandergesetzt zu haben, dass es sich beim Motorrad um eine gedrosselte Version mit 34 PS handelte. Es bestehen Zweifel, ob auf einer Strecke von ungefähr 400 m bis zum Einleiten einer Bremsung, gemäss der Sichtweise des AXA-Gutachters, überhaupt eine Beschleunigung auf 132–156 km/h möglich gewesen wäre. Gemäss dem Polizeibericht ist von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 84–124 km/h und von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 115 km/h gemäss der einfachen Wurfweitenformel auszugehen. Die Axa ist der Ansicht, der Beschwerdeführer habe den Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG erfüllt, da seine Geschwindigkeit mindestens 60 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h lag, was der Fall ist, wenn er mindestens 130 km/h gefahren wäre. Wird jedoch auf die Angaben im Polizeibericht abgestützt, welche sich in Bezug auf die mutmassliche

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 Geschwindigkeit etwa in der Mitte zwischen den Angaben im Gutachten G.________ und denjenigen im AXA-Gutachten liegen, ist dies nicht der Fall. Dennoch läge ein objektiv schwerer Fall vor, der als ein Vergehen qualifiziert werden kann, da er ausserhalb einer Ortschaft mehr als 30 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit fuhr, was bereits ab einer Geschwindigkeit von 100 km/h der Fall ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2013 von einer Geschwindigkeit von 124 km/h vor der Kollision ausging. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h ausgegangen werden kann, erübrigt sich die Rückweisung der Sache an die AXA für die Anordnung eines externen Unfallgutachtens für die genauere Ermittlung der Geschwindigkeit vor der Kollision. 4.5. Was das Mass der von der AXA vorgenommenen Kürzung angeht, kann eine Kürzung von 50% nicht per se als willkürlich bezeichnet werden. Ferner kann nicht gesagt werden, für übersetzte Geschwindigkeit habe sich ein Kürzungssatz von 10–20% etabliert. GEHRING, Rz. 86 zu Art. 37, nennt zwar einen solchen, bezieht sich dabei aber auf die Grobfahrlässigkeitskürzung nach Art. 37 Abs. 2 UVG. Diesbezüglich wird bei BRUNNER/VOLLENWEIDER, Rz. 62 zu Art. 37, ein Kürzungssatz von 10–30% angegeben. Hinsichtlich der hier relevanten Bestimmung von Art. 37 Abs. 3 UVG wurde bereits 1993 bei massiver Geschwindigkeitsübertretung von einem Kürzungssatz von 20–30% ausgegangen (vgl. RUMO-JUNGO, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37–39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 220). Jedoch ist durchaus eine höhere Kürzung möglich. So bestätigte das Bundesgericht im Fall eines Motorradfahrers, der in einer leichten Rechtskurve ein Überholmanöver machte, dabei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte und sich beim Unfall tödlich verletzte, die von der zuständigen Unfallversicherung vorgenommene Kürzung der Hinterlassenenleistungen von 50%, da unbestritten eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorgelegen hatte (vgl. Urteil BGer 8C_707/2019 vom 2. März 2020). Überdies wurde vorliegend nicht nur eine massive Geschwindigkeitsübertretung begannen, sondern der Beschwerdeführer verfügte ebenso nicht über den notwendigen Führerausweis, was gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG ebenfalls ein Vergehen darstellt. Zudem rechtfertigt das Fahren ohne Führerausweis eine Kürzung, da davon – mangels Fahrpraxis und -erlaubnis – eine Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit sowie die eigene Sicherheit ausgeht (vgl. Urteil Versicherungsgericht SG IV 2018/138 mit Hinweis auf BGE 129 V 354 E. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde in BGE 129 V 354 bei der Beurteilung der Kürzung der Umstand, dass der Versicherte nicht über den notwendigen Führerausweis verfügte, sehr wohl berücksichtigt. So hielt das Bundesgericht fest, zwar vermöge das jugendliche Alter des Versicherten im Unfallzeitpunkt das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen. Anderseits sei zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden nicht auf das Fahren in angetrunkenem Zustand beschränke, sondern sei dadurch qualifiziert, dass der Versicherte ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet habe und über keinen gültigen Führerausweis verfügte, was mangels entsprechender Fahrpraxis geeignet gewesen sei, das Unfallrisiko zu erhöhen. Es kann deshalb nicht gehört werden, der Unfall hätte sich genau gleich ereignet, wenn der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen wäre. Insgesamt erscheint zwar die Kürzung im Umfang von 50% als eher streng, jedoch kann, weil hier eben gerade zwei Vergehenstatbestände erfüllt sind, die Kürzung nicht als willkürlich bezeichnet werden. Namentlich hätte eine tiefere Geschwindigkeit den Unfall verhindern können. So ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht zur Kollision gekommen wäre. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dies sei nicht relevant, entscheidend sei, ob die angeblich übersetzte Geschwindigkeit dazu geführt habe, dass es zum Unfall kam, weil der PKW-Fahrer ihn nicht rechtzeitig erkennen konnte. Dies sei offenbar nicht der Fall, hätte der PKW-Fahrer das herannahende Motorrad längst

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 erkennen und durch ein Zuwarten mit dem Linksabbiegen eine Kollision verhindern können. Jedoch kann gemäss dem Polizeibericht nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrtlicht gar nicht funktionierte, da der Stecker des mittleren Scheinwerfers (Fahrtlicht) nicht auf dem Lampensockel/Verbindungsstecker aufgesteckt war und die drei Scheinwerferglühlampen keine Auffälligkeiten aufwiesen, welche zweifelsfreie Rückschlüsse auf den Beleuchtungszustand des Motorrades zugelassen hätten. Einzig aus dem Zustand der Standlichtglühlampe konnte geschlossen werden, dass diese beim Unfall im Betrieb gewesen war. 5. Hinsichtlich der Rente kritisiert der Beschwerdeführer, die AXA habe keinen angemessenen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Gemäss dem Gutachten der I.________ lägen erhebliche Einschränkungen vor, welche die Auswahl an Verweistätigkeiten stark eingrenze. Ferner sei er Ausländer und habe seinen Wohnsitz im Ausland, was seine Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz stark einschränke. Überdies könne nicht auf die LSE-Löhne abgestellt werden, da diese zu hoch seien. Hierfür verweist er ausführlich auf das Gutachten des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG (GUGGISBERG/SCHÄRRER/GERBER/BISCHOF, Nutzung Tabellenlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, 2021) sowie auf ein aktuelles Rechtsgutachten (GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPPO, Grundprobleme in der Invalidenversicherung) vom 22. Januar 2021. 5.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, welches Einkommen der Versicherte trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise erzielen kann (Urteil BGer 8C_727/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.3 in fine). 5.1.1. Die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil BGer 9C_225/20919 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Hingegen kann sich das Valideneinkommen nicht auf den zuletzt beim früheren Arbeitgeber erzielten Lohn beziehen, falls der Versicherte diese Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat und als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 f. mit Hinweisen). 5.1.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die Tabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden (Urteil BGer 8C_636/2021 vom 10. November 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (Urteil BGer 8C_193/2022 vom 16. September 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil BGer 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3 mit Hinweis). Zudem ist der Umstand, dass nur mehr mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vorerwähntes Urteil BGer 8C_48/2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen). 5.2. Die AXA verneinte den Rentenanspruch gestützt auf das Gutachten des I.________ vom 4. Oktober 2018 (UV-Akten M69). Die Gutachter erklärten, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall eine komplexe offene Handverletzung rechts mit insgesamt sechs nachfolgenden Operationen, eine komplexe Verletzung der linken Schulter mit nachfolgenden zwei Operationen sowie eine Verletzung des rechten Kniegelenkes mit lateraler Tibiaplateaufraktur sowie Ausriss des Ligamentum patellae mit nachfolgenden drei Operationen zugezogen. Die bisherige Tätigkeit als ungelernter Lagerist sei nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei eine leidensadaptierte Arbeit im Vollpensum möglich. Dabei müsse es sich um eine leichte Tätigkeit handeln, die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel durchgeführt werden müsse, ohne Überkopftätigkeiten aufgrund der Verletzungsfolgen des linken Schultergelenkes, ohne Gerüst- und Leitertätigkeiten oder auf unebenem Gelände wegen der Verletzungsfolgen des rechten Kniegelenkes. Ebenso nicht möglich seien Tätigkeiten, die uneingeschränkte Beidhändigkeit erfordern, aufgrund der komplexen Verletzungsfolgen und der komplexen Unfallschädigung der rechten Hand keine Tätigkeiten, die entsprechendes Geschick der rechten Hand bzw. Feinmotorik der rechten Hand erfordern. 5.3. Was die Berechnung des Invaliditätsgrades angeht, ging die AXA für 2018 von einem Valideneinkommen von CHF 49'069.- und einem Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung der LSE 2018 und eines leidensbedingten Abzugs von 10% – von CHF 56'407.60 aus. 5.3.1. Was das Valideneinkommen angeht, kann nicht auf den Lohn beim ehemaligen Arbeitgeber abgestützt werden, da der Beschwerdeführer die Kündigung per 30. September 2013 erhalten hatte und aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr bei diesem tätig wäre, weshalb auf die LSE-Löhne

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 abzustellen ist. Die AXA übernahm nach ihren Angaben das der IV verwendete Valideneinkommen und berücksichtigte einen Betrag von CHF 48'824.95, welchen sie auf das Jahr 2018 indexierte. Jedoch lässt sich dem Vorbescheid der IV vom 9. August 2019 (UV-Akten A281) dieser Betrag nicht entnehmen. Vielmehr ging die IV für das Jahr 2015 von einem Valideneinkommen von CHF 69'580.bzw. für 2017 von CHF 70'073.- aus, wobei sie jeweils von der Kategorie 49–52 (Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei) ausging. Da der Beschwerdeführer gemäss seinem Arbeitsvertrag (UV- Akten A39) als C.________ in der Filiale O.________ in K.________ tätig war, muss die Kategorie 47 (Detailhandel) als zutreffender angesehen werden. Somit ergibt sich gemäss der LSE 2018 ein Einkommen von CHF 4'952.-, angepasst an die Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden von CHF 5'174.84/Monat bzw. von CHF 62'098.08/Jahr, gerundet CHF 62'098.-. 5.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Kürzung des Invalideneinkommens aus statistischen Gründen abzulehnen. Zwar ergeben sich aus den von ihm vorgebrachten Gutachten durchaus Hinweise darauf, dass die Löhne gemäss der LSE eher hoch sind. Jedoch entsprach das Abstützen auf die LSE-Zahlen zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids der AXA der geltenden Rechtsprechung. Ferner hat sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 ausführlich zu dieser Thematik geäussert und dabei am Medianwert gemäss der LSE explizit festgehalten. Weitere Äusserungen zu diesen Punkt erübrigen sich deshalb. Die AXA stützte sich grundsätzlich zu Recht auf dem Totalwert der LSE 2018, da dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten möglich sind. Jedoch ist auf das Total für "Männer" abzustellen (vgl. Urteil BGer 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 5.2) und nicht auf den Wert "Total". Damit beträgt das Basiseinkommen CHF 5'417.-, angepasst an die Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden CHF 5'647.22/Monat bzw. 67'766.67/Jahr. Die AXA nahm einen leidensbedingten Abzug von 10% vor, um den funktionellen Einschränkungen Rechnung zu tragen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Gründe für einen höheren Abzug können nicht gehört werden. So ist nicht davon auszugehen, dass seine deutsche Staatsbürgerschaft relevante Auswirkungen auf das Lohnniveau hat, zumal es bereits an sprachlichen Problemen mangelt. Zudem kann wegen der im Gutachten des I.________ angegebenen funktionellen Einschränkungen nicht ein höherer Abzug, als der von der AXA gewährte, gemacht werden. So ist davon auszugehen, dass ihm auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen zur Verfügung stehen. Mit einem Abzug von 10% ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 60'090.-. 5.4. Bei einem Valideneinkommen von CHF 62'098.- und einem Invalideneinkommen von CHF 60'090.- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von CHF 2'008.-, was einen Invaliditätsgrad von 3.2%, gerundet 3%, ergibt, womit die AXA zu Recht den Rentenanspruch verneint hat. 6. Bezüglich seines abgelehnten URP-Gesuchs für das Einspracheverfahren moniert der Beschwerdeführer, die AXA habe das Gesuch mit Verfügung vom 17. September 2020 mangels notwendiger anwaltlicher Vertretung abgewiesen und darauf hingewiesen, der entsprechende Antrag werde im Rahmen des Einspracheverfahrens neu geprüft. Im Einspracheentscheid sei das Gesuch mit der Begründung einer fehlenden Übersicht über die Vermögenswerte abgewiesen worden und auf das entsprechende Gesuch gar nicht mehr eingetreten worden. Dieses Vorgehen widerspreche Treu und Glauben. Die AXA habe Rückfragen betreffend die Vermögensverhältnisse gestellt, es aber nicht abgewartet, bis er die entsprechenden Unterlagen habe einreichen können. Die AXA bestreite nicht, dass die übrigen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 6.1. Der Beschwerdeführer wird seit dem 26. März 2019 von Rechtsanwalt Fullin vertreten (UV- Akten A261). Nach Erhalt der umfangreichen Akten, stellte der Rechtsvertreter am 2. Mai 2019 (UV- Akten A266) ein URP-Gesuch für das Verwaltungsverfahren. Das ihm zugestellte Formular retournierte er am 20. Mai 2019 inkl. einem Kontoauszug (UV-Akten 269–269b). Aus dem Formular ergab sich, dass der Beschwerdeführer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte. Die AXA verlangte deshalb am 22. Mai 2019 (UV-Akten A271) eine Bestätigung, dass die Rechtsschutzversicherung den Fall nicht übernehme sowie Informationen darüber, ob auch im IV-Verfahren URP beantragt und gewährt worden sei. Ferner wies sie darauf hin, das URP-Formular sei sehr schlecht ausgefüllt worden und enthalte keinerlei Angaben über Einkünfte bzw. erhaltene Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, die Steuerunterlagen 2018, eine Kopie der Krankenkassenpolice und des Mietvertrages einzureichen. Am 11. Juni 2019 (UV-Akten A273) reichte er weitere Unterlagen ein und teilte mit, die IV habe ihrerseits ein URP-Gesuch mangels Notwendigkeit abgewiesen (UV-Akten A273/B2). Seine Tochter erhalte Unterhaltsvorschussleistungen vom P.________ (UV-Akten A273/B1). Mit E-Mail vom 12. Juni 2019 (UV-Akten A274) reichte er die Police der Krankenversicherung, eine Übersicht der offenen Rechnungen der Krankenkasse (CHF 2'277.45) sowie ein Foto des aktuellen Kontostandes bei der Q.________ (CHF -27.16) nach. Auf Nachfrage der AXA legte er mit E-Mail vom 10. Juli 2019 (UV-Akten 278) die Bestätigung, wonach die Rechtsschutzversicherung den Fall nicht übernehme, vor. Am 17. September 2019 (UV-Akten A285) erliess die AXA ihre Verfügung hinsichtlich der UV-Leistungen. In seiner Einsprache vom 21. Oktober 2019 (UV-Akten A286) stellte der Beschwerdeführer ein URP-Gesuch für das Einspracheverfahren. Mit E-Mail vom 12. August 2020 (UV-Akten A305) verlangte die AXA eine Übersicht über die Vermögenswerte. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. September 2020 (UV-Akten A309) wurde das URP-Gesuch vom 2. Mai 2019 für das Verfügungsverfahren abgewiesen. Trotz mehrfacher Nachfrage habe der Beschwerdeführer keine Übersicht über die Vermögenswerte eingereicht, womit der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht worden sei. Zudem würden sich keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen, weshalb eine Verbeiständung durch einen Anwalt nicht geboten sei. Der URP-Antrag in der Einsprache werde im Rahmen des Einspracheverfahrens neu geprüft. Im hier streitigen Einspracheentscheid trat die AXA auf das URP-Gesuch nicht ein. In Ermangelung des notwendigen Nachweises der Bedürftigkeit, insbesondere fehlender Übersicht über die Vermögenswerte, könnten die Voraussetzungen für die Gewährung der URP nicht als erfüllt gelten. 6.2. Aus den dargestellten Unterlagen ergibt sich, dass die AXA entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das URP-Gesuch für das Verwaltungs- bzw. Verfügungsverfahren mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. September 2020 wegen fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit und fehlender Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung abgewiesen hat. Die AXA weist zu Recht darauf hin, die URP für das Verwaltungsverfahren habe gar nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens betreffend UV-Leistungen sein können, da die URP-Verfügung noch gar nicht erlassen worden war. Was die URP für das Einspracheverfahren betrifft, hat der Beschwerdeführer nicht alle von der AXA verlangten Unterlagen eingereicht: Steuerunterlagen, Mietvertrag der Wohnung sowie eine Übersicht über seine Vermögenswerte. Der Umstand, dass nur belegte Ausgaben angerechnet werden können (vgl. Urteil BGer 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 mit Hinweis, bestätigt in Urteil BGer 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020), musste dem Rechtsvertreter bewusst sein. Die Verneinung der

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 URP bzw. das Nichteintreten auf das Gesuch hinsichtlich des Einspracheverfahrens ist deshalb nicht zu kritisieren. Da es bereits am Erfordernis der Bedürftigkeit fehlt, erübrigen sich Äusserungen zu den übrigen Voraussetzungen. In der Vorgehensweise der AXA kann kein Handeln gegen Treu und Handeln erkannt werden. Ebenso kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht auf die URP- Belege gewartet. Der Beschwerdeführer hatte zwischen der E-Mail vom 12. August 2020, als die die AXA zum letzten Mal URP-Unterlagen einforderte bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 30. November 2021 über ein Jahr Zeit, die genannten Unterlagen einzureichen. 7. Zusammenfassend nahm die AXA zu Recht eine Leistungskürzung von 50% vor und verneinte den Rentenanspruch (605 2022 11). Ebenso ist das Nichteintreten auf das URP-Gesuch betreffend das Einspracheverfahren nicht zu kritisieren (605 2022 13). Der Einspracheentscheid vom 30. November 2021 ist zu bestätigen und die Beschwerde wird abgewiesen. 8. Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seinen Beschwerden ein URP-Gesuch (605 2022 12 und 605 2022 14). 8.1. Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). 8.2. Auch wenn die Beschwerde abgewiesen wird, kann das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos betrachtet werden. Ferner ist ebenso die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben. Der Beschwerdeführer wird vom R.________ mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts finanziell unterstützt. Überdies war die Vertretung angesichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Sozialversicherungen notwendig. Es rechtfertigt sich somit das URP-Gesuch (605 2022 12 gutzuheissen, dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Nicolai Fullin als Rechtsbeistand zuzuweisen. Demgegenüber ist das URP-Gesuch (605 2022 14) hinsichtlich der Frage der URP für das Einspracheverfahren als aussichtslos zu betrachten und deshalb abzuweisen. 8.3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG weiter zur Anwendung kommt.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 Rechtsanwalt Nicolai Fullin hat in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand Anspruch auf eine Entschädigung. Diese richtet sich nach Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), dem Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12), der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes sowie der eingereichten Kostenliste vom 16. Mai 2022. Darin wird ein Zeitaufwand von 7 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht, davon 3 Stunden 45 Minuten für das Verfassen der Beschwerde. Da hinsichtlich der Frage der URP für das Einspracheverfahren das URP-Gesuch abgewiesen wurde, rechtfertigt es sich, den Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde um 1/12 auf 3 Stunden 25 Minuten zu kürzen. Damit ist die Entschädigung auf CHF 1'230.- (6 Stunden 50 Minuten) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 41.80 (Fotokopien à CHF 0.40) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 97.95 (7.7% von CHF 1'271.80) hinzu. Die gesamte Entschädigung von CHF 1'369.75 ist durch den Staat zu übernehmen. Gelangt der Berechtigte später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen von ihm die Rückerstattung seiner Leistungen (nicht erhobene Verfahrenskosten, Kosten für Vertretung oder Verbeiständung und allfällige weitere Entschädigungen) verlangen. Der Anspruch ist innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens geltend zu machen (Art. 145b Abs. 3 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerden (605 2022 11 und 605 2022 13) von A.________ werden abgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2022 12) wird gutgeheissen. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2022 14) wird abgewiesen. IV. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. V. Rechtsanwalt Nicolai Fullin wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung für Honorar und Auslagen von CHF 1'271.80 zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 97.95 (7.7% von CHF 1'271.80) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 1'369.75 geht zu Lasten des Staates Freiburg. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. Dezember 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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