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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 11.10.2021 605 2021 70

October 11, 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,128 words·~16 min·8

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 70 Urteil vom 11. Oktober 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen UNIA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Arbeitslosenentschädigung, Unterhaltspflicht Kinder Beschwerde vom 12. März 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1972, geschieden, Vater von zwei erwachsenen Kindern, wobei das jüngere (B.________) 1999 geboren ist, wohnhaft in C.________, vorher in D.________, arbeitete zuletzt bei der E.________ S.A. mit Sitz in F.________. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 wurde ihm auf den 31. März 2019 gekündigt. Am 27. März 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) Süd, Châtel-Saint-Denis, als arbeitslos. Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia), Bern, eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 mit einem versicherten Verdienst von CHF 12'350.- und einem Taggeld von CHF 455.30 (80% des versicherten Verdienstes). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020, wurde die Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2019 auf einen Entschädigungssatz von 70% und ein Taggeld von CHF 398.40 festgesetzt. Ab diesem Datum liege keine Bescheinigung vor, wonach die Tochter weiterhin eine Ausbildung besuche. Eine dagegen erhobene Beschwerde, in welcher geltend gemacht wurde, die Tochter habe ihre Fachmatur G.________ im Sommer 2019 abgeschlossen und werde im Sommer 2020 den Bachelorlehrgang H.________ beginnen und habe somit ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, wurde vom Kantonsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 16. November 2020 (Dossier 605 2020 33) gutgeheissen und die Sache für weitere Abklärungen, namentlich der Klärung der Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung i. S. v. Art. 277 Abs. 2 ZGB, und Neuentscheid an die Unia zurückgewiesen. B. Per 1. Januar 2021 meldete sich A.________, wegen der Aufnahme einer unbefristeten Tätigkeit in C.________, von der Arbeitslosenversicherung ab. C. Nach weiteren Abklärungen erliess die Unia am 15. Februar 2021 einen neuen Einspracheentscheid und bestätigte erneut ihre Verfügung vom 28. Oktober 2019. Trotz Aufforderungen durch die Unia, habe A.________ nicht die verlangten Unterlagen eingereicht. D. Dagegen erhebt A.________ am 12. März 2021 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben und der Taggeldsatz bei 80% des versicherten Verdienstes zu belassen. Zur Begründung bringt er vor, die Unia sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Die Unia bestätigt am 1. April 2021 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 12. März 2021 gegen den Einspracheentscheid der Unia vom 15. Februar 2021 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Unia zu Recht den Taggeldansatz auf 70% gesenkt hat. 1.1. Der Einspracheentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung und wird zum Anfechtungsgegenstand im anschliessenden Gerichtsverfahren. Wird der Einspracheentscheid vom kantonalen Gericht aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, lebt dadurch die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf. Vielmehr wird das ganze erste Verwaltungsverfahren aufgehoben, so dass das zweite Verfahren von vorne beginnen muss unter Berücksichtigung der geltenden Verfahrensvorschriften (Urteil BGer 9C_134/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4 mit Hinweisen). 1.2 Das Kantonsgericht hat mit seinem Urteil vom 16. November 2020 den Einspracheentscheid der Unia vom 10. Februar 2020 aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Unia zurückgewiesen. Da damit das ganze erstinstanzliche Verfahren weggefallen ist, wäre es an der Unia gewesen, zunächst eine Verfügung zu erlassen, weshalb die Beschwerde grundsätzlich als Einsprache an die Unia überwiesen werden müsste. Weil sich diese im vorliegenden Verfahren geäussert hat und daraus ersichtlich ist, dass sie an ihrer Sichtweise festhält, wird aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auf eine Rückweisung verzichtet, da dies zu einem unnötigen Leerlauf führen würde, und die Beschwerde direkt behandelt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) beträgt ein volles Taggeld 80% des versicherten Verdienstes (Abs. 1). Ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Abs. 2 Bst. a). Entsprechend der Regelung von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Art. 22 Abs. 2 AVIG, wenn die versicherte Person nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist. Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB wird anerkannt, wenn das Kind der versicherten Person jünger als 18 Jahre ist; oder das Kind eine Ausbildung über das 18. Altersjahr hinaus absolviert. In diesem Fall wird die Unterhaltspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die entsprechende Ausbildung normalerweise abgeschlossen werden kann, anerkannt, jedoch längstens bis zum 25. Altersjahr des Kindes. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Zusatzausbildung handelt (Rz. C70 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Die Arbeitslosenkassen verlangen zur Überprüfung der Unterhaltspflicht offizielle Dokumente wie das Familienbüchlein der versicherten Person, den Geburtsschein des Kindes oder Ähnliches. Befindet sich ein Kind nach dem 18. Altersjahr noch in Ausbildung, verlangt die Arbeitslosenkasse ferner eine Bestätigung der entsprechenden Ausbildungsstätte (Rz. C74 AVIG-Praxis). 2.2. Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Hinsichtlich der Dauer der Unterhaltspflicht sieht Art. 277 ZGB vor, dass die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). 2.3. Im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Bst. a AVIG haben die Organe der Arbeitslosenversicherung vorfrageweise über die Mündigenunterhaltspflicht zu befinden. In diesem Zusammenhang haben sie unter anderem die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung i. S. v. Art. 277 Abs. 2 ZGB zu beantworten (BGE 130 V 237 ff.). Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB bedeutet, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Leistungsfähigkeit des Kindes gegenüberzustellen sind. Die Eigenverantwortung des mündigen Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern in jedem Fall vor (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB), weshalb dieses, soweit mit der Ausbildung vereinbar, alle Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeiten selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen, wobei allenfalls ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen ist (Urteil BGer 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen u. a. auf BGE 130 V 237). Um die Frage der Unterhaltspflicht als Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf ein höheres Taggeld beantworten zu können, ist die Arbeitslosenkasse nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet, die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes zu tätigen (vorerwähntes Urteil BGer 8C_882/2009 E. 5.2). 2.4. Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.5. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG, in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. In der Fassung bis zum 31. Dezember 2020 war die Auskunftserteilung für die Durchsetzung des Regressanspruchs noch nicht vorgeschrieben.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Entsprechend der Regelung von Art. 43 ATSG, prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). 2.6. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (RKUV 1999 S. 477 E. 2b mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob die Unia zu Recht den Taggeldsatz auf 70% des versicherten Verdienstes reduziert hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Unia habe am 11. Dezember 2020 weitere Unterlagen zur Neubewertung des Falls eingefordert. Diesem Begehren sei er am 27. Dezember 2020 nachgekommen. Dabei habe er allerdings auch argumentiert, die angeforderten Unterlagen/Informationen seien entweder schon länger im Besitz der Unia und/oder durch das Urteil vom 16. November 2020 als für den Fall nicht relevant eingestuft worden und/oder nicht zielgerichtet. Ferner habe er sich bereit erklärt, weiterführende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sollten diese relevant und zielgerichtet sein und dies ihm nachvollziehbar erklärt werde. Die Unia sei diesem Begehren nach Klärung nicht nachgekommen und habe am 8. Januar 2021 lediglich nochmals dieselben Unterlagen angefordert, diesmal mit einer Terminforderung. 3.2. Am 11. Dezember 2020 (Unia-Akten, S. 29) ersuchte die Unia die folgenden Fragen und Unterlagen bis am 6. Januar 2021 zu beantworten bzw. einzureichen: Erstens einen Ausbildungsplan, unterzeichnet von der Tochter, woraus ersichtlich werde, wann die Ausbildung gestartet wurde und wie die Ausbildung geplant abgeschlossen werde (Datumsangabe, Name der Schule und Schulinhalt). Zweitens wurde die Tochter um eine Ausführung ersucht, ob ein Zwischenjahr zwingend nötig gewesen war oder ob der Studiengang bereits 2019 hätte gestartet werden können. Drittens wurde die Tochter zu genauen Angaben zu den Online-Sprachkursen gebeten (Gibt es ein Diplom? Zeitlicher Umfang, Inhalt und Niveau, inwieweit stehen die Online-Kurse im Zusammenhang mit der Ausbildung gemäss der ersten Frage). Viertens verlangte die Unia eine Kopie der Steuererklärung 2019 vom Beschwerdeführer sowie von seiner Tochter. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2020 (Unia-Akten, S. 19 f.) kritisierte der Beschwerdeführer gegenüber der Unia Gewerkschaft das Vorgehen der Unia. Gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts sei die Kürzung des Taggeldes als nicht rechtmässig bestätigt worden, weshalb er die Zahlung der Differenz der ihm zustehenden Taggelder bis spätestens den 31. Januar 2021 verlange. Ferner beurteilte er die von der Unia zusätzlich angeforderten Unterlagen als nicht zielführend bzw. diese seien bereits in den letzten 18 Monaten zugestellt worden. Beispielsweise erklärte er bezüglich der geforderten Steuererklärungen, gemäss dem der Unia seit längerem vorliegenden Scheidungsurteil,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 sei er verpflichtet, bis zum Abschluss einer Erstausbildung seiner Tochter Kinderunterhalt zu zahlen. Diese Beträge würden an die Mutter gehen, bei welcher seine Tochter lebe, was ebenfalls im Scheidungsurteil festgehalten werde. Diese habe zudem der Unia im Oktober 2019 schriftlich bestätigt, sie gehe keiner lukrativen Tätigkeit nach. Somit ergäben sich aus den Steuererklärungen keine zusätzlichen Informationen, da es keine lukrative Tätigkeit seitens seiner Tochter gegeben habe, allfällige Kinderunterhaltszahlungen darin nicht erscheinen würden (Zahlung an Mutter) und Kinderunterhaltszahlungen nach der Volljährigkeit für steuerliche Zwecke nicht geltend gemacht werden könnten, weshalb sie auch nicht aufgeführt seien. Sehr gerne sei er bereit, weiterführende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern diese relevant und zielgerichtet seien und nicht schon seit geraumer Zeit vorliegen würden. In einer E-Mail vom 24. Dezember 2020 (Unia-Akten, S. 21 f.) wurde er von der Unia darauf hingewiesen, dass es sich beim Urteil des Kantonsgerichts um eine Rückweisung für weitere Abklärungen und nicht um eine Gutheissung gehandelt habe. Die Unia könne somit weitere Abklärungen vornehmen und dann entscheiden, ob er Anspruch auf einen Taggeldsatz von 70% oder 80% habe. Gestützt auf dieses Urteil sei er von der Unia aufgefordert worden, weitere Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen. Die Unia werde gestützt auf diese Unterlagen einen neuen Entscheid treffen. In seiner Antwort vom 24. Dezember 2020 (Unia-Akten, S. 17) bestätigte der Beschwerdeführer seine Ansicht, die Kombination Unterhaltspflicht und Ausbildungsnachweis bestehe nicht, weshalb der Entscheid der Unia nichtig sei. Er werde gerne auf das Schreiben vom 11. Dezember 2020 schriftlich antworten. Dies machte er am 27. Dezember 2020 (Unia-Akten, S. 15 f.), wobei er jedoch hinsichtlich der von der Unia gestellten Fragen und verlangten Unterlagen seine Argumentation in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2020 wiederholte und dem Schreiben keine der verlangten Unterlagen beilegte. Am 8. Januar 2021 (Unia-Akten, S. 13 f.) erklärte die Unia, weitere Abklärungen würden vorgenommen, da die vorhandenen Unterlagen, wie vom Kantonsgericht festgestellt, nicht ausreichen würden. Er wurde darauf hingewiesen, sollte er bis zum 28. Januar 2020 keine weiteren Unterlagen einreichen, werde die Kasse aufgrund der vorliegenden Unterlagen neu entscheiden. Er wurde i. S. v. Art. 28 Abs. 2 ATSG um Verständnis und Mitwirkung geboten. Innerhalb der ihm von der Unia gesetzten Frist hat der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen bzw. Antworten auf die von ihm gestellten Fragen eingereicht. 3.3. In seinem Urteil vom 16. November 2020 hielt das Kantonsgericht fest, die arbeitslosenversicherungsrechtliche Erhöhung des Taggeldansatzes stehe und falle mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Es dürfe jedoch nicht aus den Augen verloren werden, dass für die zivilrechtliche Unterhaltspflicht, auf welche die arbeitslosenrechtlichen Bestimmungen verweisen würden, die Voraussetzungen und Grenzen durch Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmt würden. Es sei nicht denkbar, dass die Behörden der Arbeitslosenversicherung eine Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem Kind berücksichtigen würden, die nicht auf dieser gesetzlichen Ordnung, sondern beispielsweise auf einer vorteilhafteren Scheidungskonvention beruhe. In diesem Sinne genüge es nicht, dass der Beschwerdeführer auch ab dem 1. August 2019 unterhaltspflichtig im Sinne der Scheidungskonvention sei, in welcher eine Unterhaltspflicht "bis zur Mündigkeit von B.________ oder bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung" vorgesehen sei ohne Verweis auf die anderen Voraussetzungen und Grenzen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, damit der Entschädigungssatz weiterhin auf 80% belassen werden könne. Die Eigenverantwortung des mündigen Kindes gehe der Unter-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 haltspflicht der Eltern in jedem Fall vor (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB), was vor allem während einem Zwischenjahr zu gelten habe. Die vorliegenden Unterlagen würden es jedoch nicht erlauben, über die Frage der Unterhaltspflicht im Sinne des ZGB zu entscheiden. Die Unia habe es unterlassen, hinsichtlich der Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung i. S. v. Art. 277 Abs. 2 ZGB Abklärungen vorzunehmen, wie es gemäss der dargestellten Rechtsprechung ihre Aufgabe gewesen wäre. Die Beschwerde wurde deshalb gutzuheissen und die Angelegenheit für weitere Abklärungen, namentlich der Klärung der Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung i. S. v. Art. 277 Abs. 2 ZGB, und Neuentscheid an die Unia zurückgewiesen. 3.4. Die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde zwar gutgeheissen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht in dem Sinne, dass er Anspruch auf einen Taggeldsatz von 80% hat. Der Umstand, dass die Vorgehensweise der Unia und z. T. der Inhalt des damaligen Einspracheentscheides kritisiert wurde, ändert daran nichts. Vielmehr war es dem Gericht gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht möglich, über die relevante Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Taggeldsatz von 70% oder 80% hat, zu entscheiden, weshalb der Einspracheentscheid aufgehoben wurde und die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Unia zurückgewiesen wurde. Der Ausgang der Angelegenheit war damit immer noch offen. Weiter ist der Beschwerdeführer an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. So ist es nicht an ihm zu entscheiden, ob die von der Unia verlangte Unterlagen von Relevanz sind oder nicht. Es ist zwar richtig, dass im Urteil vom 16. November 2020 festgehalten wurde, die Online-Sprachkurse könnten nicht als Ausbildung angesehen werden, weshalb die diesbezüglich von der Unia verlangten Unterlagen tatsächlich nicht relevant sind für die im Raum stehende Frage der Unterhaltspflicht i. S. v. Art. 277 Abs. 2 ZGB. Jedoch genügt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Scheidungskonvention eben gerade nicht, für die Bejahung eines Taggeldsatzes von 80%. Von Bedeutung ist vielmehr, ob die Unterhaltsverpflichtung dem Beschwerdeführer überhaupt zumutbar gewesen war. Wie oben und bereits im Urteil vom 16. November 2020 dargestellt, geht die Eigenverantwortung des mündigen Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vor, weshalb dieses, soweit mit der Ausbildung vereinbar, alle Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeiten selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen, wobei allenfalls ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen ist. Deshalb sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Leistungsfähigkeit des Kindes gegenüberzustellen. Deshalb hat die Unia absolut zu Recht die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers und seiner Tochter einverlangt. Bei der Beschaffung der benötigten Unterlagen war die Unia auf die Mithilfe des Beschwerdeführers angewiesen, wozu dieser gemäss Art. 28 und 43 ATSG auch verpflichtet war. Nachdem die Unia am 11. Dezember 2020 um die Beantwortung diverser Fragen sowie die Einreichung von diversen Unterlagen verlangt hatte, wiederholte sie ihre Anfrage am 8. Januar 2020 und wies den Beschwerdeführer explizit auf seine Mitwirkungspflicht hin, wobei am Ende des Schreibens die relevanten Gesetzesbestimmungen (v. a. Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG) im Volltext aufgeführt waren. Ferner setzte sie ihm eine genügende Frist bis zum 28. Januar 2020 und hat ihn auch explizit darauf hingewiesen, dass wenn er keine weiteren Unterlagen einreiche, werde aufgrund der vorliegenden Akten erneut entschieden. Damit hat die Unia das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. Da der Beschwerdeführer die notwendigen Beweise im Rahmen des ihm Zumutbaren nicht vorlegte, und er damit in unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 4. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise die Erhebung des relevanten Sachverhalts verhindert und die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, so dass die Unia nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Androhung mit Schreiben vom 8. Januar 2021 aufgrund der Akten entschieden hat, und ihre Verfügung vom 28. Oktober 2019 erneut bestätigt hat. Der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. Oktober 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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