Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 61 Urteil vom 11. Oktober 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Kurzarbeitsentschädigung Beschwerde vom 3. März 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 27. April 2020 reichte Dr. med. dent. A.________, als Inhaber seiner Zahnarztpraxis (eine nicht im Handelsregister eingetragene Einzelfirma), beim Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA) eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und beantragte für den Gesamtbetrieb vom 4. November bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit. Dabei wurde als Grund vermerkt: "Angesichts der aktuellen Situation und den steigenden Fallzahlen der Pandemie COVID-19, und des Expositionsrisikos von Herrn Dr. A.________, der als 'besonders gefährdete Person' gilt". Mit Verfügung vom 19. November 2020, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021, lehnte das AMA das Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ab. Die KAE könne nicht aus gesundheitlichen Gründen gewährt werden. B. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer am 2. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021 sei aufzuheben und ihm sei vom 4. November bis 31. Dezember 2012 KAE auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das AMA zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, nicht sein Gesundheitszustand, sondern die Pandemie sei kausal für die Praxisschliessung gewesen. In seinen Bemerkungen vom 6. April 2021 beantragt das AMA die Abweisung der Beschwerde und verweist auf seine Ausführungen im Einspracheentscheid. In seinen spontan eingereichten Gegenbemerkungen macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausgleichskasse B.________ habe ihm für die Periode vom 18. Januar bis 16. Februar 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung zugesprochen, womit anerkannt werde, dass er wegen der Corona- Pandemie nicht arbeiten konnte. Das AMA verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 19. Mai 2021 auf ihren Einspracheentscheid und verzichtet auf weitere Ausführungen. Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf KAE hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2. 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf KAE, wenn: a. sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; b. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32); c. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; d. der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist entsprechend der Regelung von Art. 32 AVIG anrechenbar, wenn er: a. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und b. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Abs. 1). Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen (Abs. 2). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Abs. 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist (Abs. 3). Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) festgehalten, dass Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. 2.2. Ein Arbeitsausfall ist gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG unter anderem dann nicht anrechenbar, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Bst. a). Gemäss der Ziff. 2.2 der Weisung 2020/12 des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 27. August 2020 (Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie") kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko i. S. v. Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung. Die durch die Behörden ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie sind ebenfalls als aussergewöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung nach Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV fallen. Der Hinweis auf die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie genügt (Ziff. 2.3 Weisung 2020/12).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Mit der schrittweisen Lockerung des Lockdowns entfällt für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördliche Massnahme als Begründung. Der Betrieb muss also grundsätzlich wiederaufgenommen werden, sobald dies erlaubt ist. Diese Voraussetzung ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht (Ziff. 2.5 Weisung 2020/12). Gemäss Ziff. 2.7 Weisung 2020/12 haben Arbeitnehmende, die ihre Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen, beispielsweise Krankheit, Angst vor Ansteckung oder familiäre Verpflichtungen (z. B. Pflege eines Familienmitglieds im Krankheitsfall, Betreuung der Kinder bei Schliessung der Schulen oder Horte) nicht erbringen können, keinen Anspruch auf KAE. Die daraus resultierenden Erwerbsausfälle gehen nicht zu Lasten der ALV, vorbehältlich der besonders gefährdeten Personen gemäss der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24), die mit einem ärztlichen Zeugnis belegen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten sollten, jedoch nur für die Abrechnungsperioden März 2020 bis Juni 2020 (Gültigkeitszeitraum der COVID-19-Verordnung 2). 2.3. Mit der COVID-19-Verordnung 2 ordnete der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung von COVID-19 an (Art. 1). Eine dieser Massnahmen betraf öffentlich zugängliche Einrichtungen, deren Schliessung der Bundesrat – nachdem er die sog. ausserordentliche Lage nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]) ausgerufen hatte – mit Wirkung ab 17. März 2020 anordnete. Die davon betroffenen Betriebe und Veranstaltungen waren in Art. 6 Abs. 1 f. COVID-19-Verordnung 2, in der Fassung vom 16. März 2020, festgehalten. Entsprechend der Regelung in Art. 6 Abs. 3 Bst. m COVID-19-Verordnung 2 galt Abs. 2 u. a. nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht. Jedoch bestimmte Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2, in der Fassung vom 17. März 2020, dass Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten müssen. In der Fassung vom 21. März 2020 wurde dies wie folgt präzisiert respektive ergänzt: Gesundheitseinrichtungen nach Art. 6 Abs. 3 Bst. m, insbesondere Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen, ist es verboten, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen. Mit Änderung vom 8. April 2020 wurden u. a. die Massnahmen gemäss Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 bis am 26. April 2020 verlängert (vgl. Art. 12 Abs. 7). In der Fassung vom 27. April 2020 betraf Art. 10a COVID-19-Verordnung 2 nunmehr einzig stationäre Einrichtungen. 2.4. In der COVID-19-Verordnung 2, in der Fassung vom 17. März 2020, wurde ein 5. Abschnitt "Besonders gefährdete Personen" eingefügt. Gemäss Art. 10b sollen besonders gefährdete Personen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden (Abs. 1). Als besonders gefährdeten Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs (Abs. 2). Ab der COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 17. April 2020 wurde Art. 10b Abs. 1 in dem Sinne angepasst, dass besonders gefährdete Personen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden sollen. Verlassen sie das Haus, so treffen sie besondere Vorkehrungen, um die Empfehlun-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 gen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten zu können. Gleichzeitig hielt der neu eingefügte Art. 10b Abs. 3 fest, die Kategorien nach Art. 10b Abs. 2 würden in Anhang 6 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Diese Liste ist nicht abschliessend. Eine klinische Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten. Mit der Fassung vom 6. Juni 2020 der COVID-Verordnung-2 wurde Art. 10b Abs. 1 aufgehoben. Mit dem Erlass der COVID-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020, in Kraft seit dem 22. Juni 2020, wurde die COVID-Verordnung 2 aufgehoben. Erst ab der Fassung vom 18. Januar 2021 beinhaltete die COVID-Verordnung 3 in dem neu eingefügten Art. 27a eine Regelung, wonach die Arbeitgeber Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen haben. Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, Adipositas (Abs. 10). Die Erkrankungen nach Abs. 10 werden in Anhang 7 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschliessend. Eine klinische Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten (Abs. 11). Ab dem 18. Januar 2021 bestand deshalb wieder ein Anspruch auf KAE aufgrund behördlich verordneter Massnahmen für besonders gefährdete Personen, sofern der Betrieb insgesamt die Voraussetzungen für KAE erfüllt. Dieser Anspruch war bis zum 31. März 2021 beschränkt (Ziff. 2.7 Weisung 2021/06 des SECO vom 19. März 2021). Er wurde sodann bis zum 31. August 2021 (Ziff. 2.7 Weisung 2021/13 des SECO vom 30. Juni 2021) bzw. 31. Oktober 2021 (Ziff. 2.7 Weisung 2021/16 des SECO vom 1. Oktober 2021) verlängert. 2.5. Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf KAE hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, während des Lockdowns im Frühling 2020 habe er seine Zahnarztpraxis schliessen müssen. Nachdem er sie im Juni 2020 wiedereröffnet hatte, habe er sie wegen der zweiten Pandemiewelle ab November 2020 wieder schliessen müssen. Sie sei nach seiner Corona-Impfung im Februar 2021 wiedereröffnet worden. Entgegen der im Einspracheentscheid festgehaltenen Ansicht, sei die beantragte KAE nicht auf Gründe zurückzuführen, die in seiner Person liegen würden. Zwar treffe es zu, dass sein Gesundheitszustand bei der Praxisschliessung eine Rolle gespielt habe. Jedoch hätte er ohne Pandemie trotz seines Gesundheitszustandes, mit Ausnahme der Ferien, das ganze Jahr 2020 gearbeitet. Damit sei die Pandemie und nicht sein Gesundheitszustand kausal für die Praxisschliessung. Somit seien die Arbeitsausfälle auf nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen. In seinen Gegenbemerkungen vom 14. April 2021 machte er ferner geltend, die Ausgleichskasse B.________ habe ihm vom 18. Januar bis 16. Februar 2021 Erwerbsersatzentschädigung zugespro-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 chen. Damit werde anerkannt, dass er wegen der Corona-Pandemie nicht habe arbeiten könne, was dazu geführt habe, dass er die Praxis schliessen musste, da er der einzige Zahnarzt in seiner Praxis sei, weshalb die KAE für die Mitarbeiterinnen gerechtfertigt sei. 3.2. In der Voranmeldung von Kurzarbeit, ausgefüllt am 6. November 2020 (AMA-Akten Nr. 6), gab der Beschwerdeführer an, für den Gesamtbetrieb müsse Kurzarbeit eingeführt werden. Zur Begründung erklärte er, die KAE sei notwendig aufgrund der aktuellen Situation und den steigenden Fallzahlen der Pandemie COVID-19 und des Expositionsrisikos von Herrn Dr. A.________, der als "besonders gefährdete Person" gelte. Neben einem Organigramm war der Voranmeldung ein ärztliches Attest vom 2. November 2011 von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beigelegt, worin dieser festhielt, gemäss Art. 10b Abs. 2 sowie Anhang 6 der COVID-19- Verordnung 2 erfülle der Beschwerdeführer mehrere Kriterien, um zur Gruppe der "besonders gefährdeten Personen" zu gehören. Angesichts der aktuellen Situation (zweite Welle der Pandemie mit täglich steigender Fallzahlen) und des beruflichen Expositionsrisikos (Zahnarzt) sei eine Pausierung der beruflichen Tätigkeit, ab 4. November 2011, bis auf Weiteres indiziert. In seiner Einsprache vom 3. Dezember 2020 (AMA-Akten Nr. 3), vertreten durch die D.________ AG, gegen die Verfügung des AMA vom 19. November 2020 (AMA-Akten Nr. 4) hielt der Beschwerdeführer fest, die Voranmeldung sei wahrscheinlich falsch interpretiert worden. Die Praxis beschäftige Dr. A.________, Zahnarzt (kein Anspruch auf KAE), E.________, Dentalassistentin (Anspruch auf KAE), F.________, Raumpflegerin (Anspruch auf KAE), G.________, Profilaxeassistentin (Anspruch auf KAE), H.________, Buchhaltung (arbeite normal weiter). Die Praxis könne ohne Dr. A.________ nicht betrieben werden, also sei die Praxis von einem medizinischen Lockdown betroffen, was einem behördlichen Lockdown gleich zu setzen sei. Ein diesbezügliches Arztzeugnis liege dem AMA vor. Zusammen mit seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführerin diverse Dokumente vor. Zunächst bestätigte er am 26. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 3), er sei Inhaber der Zahnarztpraxis Dr. A.________ in I.________. Wegen der Corona-Pandemie habe er seine Praxis während des Lockdowns ab dessen Beginn im März 2020 bis Juni 2020 geschlossen. Nach Ende des Lockdowns habe er sie im Verlaufe des Monates Juni 2020 wiedereröffnet. Sie sei bis Oktober 2020 offengeblieben. Wegen der zweiten Pandemie-Welle sei sie auf dringendes Anraten seines Hausarztes zu Beginn des Monates November 2020 bis ca. Mitte Februar 2021 wieder geschlossen worden. Er habe sie im Verlaufe des Monats Februar 2021, nachdem er die erste Covid-Impfung erhalten habe, wieder geöffnet und sie bleibe auch in Zukunft geöffnet, soweit dies gemäss den Pandemie-Restriktionen erlaubt und verantwortbar sei. E.________ bestätigte am 26. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 4) die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Perioden, während denen die Zahnarztpraxis geöffnet bzw. geschlossen war. Zudem legt der Beschwerdeführer diverse Atteste bzw. Bestätigungen seines Hausarztes vor. Zunächst das vorerwähnte Attest vom 2. November 2020. Des Weiteren eine Bestätigung vom 24. April 2020 (Beschwerdebeilage 5), wonach der Beschwerdeführer gemäss Art. 10b Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 mehrere Kriterien erfülle, um zur Gruppe der "besonders gefährdeten Personen" zu gehören. Trotz nun erfolgter Lockerung der Arbeitsbeschränkungen für Ärzte und Zahnärzte, empfehle er dem Beschwerdeführer, seine Arbeit nicht vor Aufhebung der "ausserordentlichen Lage" wiederaufzunehmen. Das Risiko erachte er in diesem individuellen Fall als deutlich zu hoch. Am 4. Januar 2021 (Beschwerdebeilage 7) bestätigte der Hausarzt erneut, der Beschwerdeführer gehöre zu den "besonders gefährdeten Personen" gemäss der COVID-19-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Verordnung 2 und ergänzte, er empfehle ihm, seine Arbeit nicht vor erfolgter Immunisierung durch die empfohlenen zwei Impfdosen wiederaufzunehmen. Das Risiko erachte er in diesem individuellen Fall als deutlich zu hoch. 3.3. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass eine behördliche Einschränkung für Zahnarztpraxen, wie dargestellt, nur zu Beginn der Covid-19 Pandemie bestand. Ab dem 27. April 2020 war es den ambulanten medizinischen Praxen jedoch, sofern ein geeignetes Schutzkonzept gemäss Art. 6a Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2, in der Fassung vom 16. April 2020, vorlag, möglich, ihren normalen Betrieb wiederaufzunehmen und sämtliche, auch nicht dringend angezeigte Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe vornehmen. Somit bestanden während der hier relevanten Periode eben gerade keine behördlichen Restriktionen, gemäss welchen die Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers hätte geschlossen werden müssen. Bereits deshalb kann nicht gehört werden, die Corona- Pandemie sei kausal zur Praxisschliessung ab November 2020 gewesen. Zudem wurden 2020 einzig während der ersten Pandemiewelle die "besonders gefährdeten Personen" speziell geschützt und in der COVID-19-Verordnung 2 besonderen Regelungen unterworfen. Mit der Aufhebung dieser Verordnung fiel dieser besondere Schutz dahin. In diesem Sinne sah die Weisung 2020/12 des SECO hinsichtlich der KAE vor, dass der Umstand, wonach es sich um eine besonders gefährdete Person handelte, was mit einem ärztlichen Zeugnis belegt sein musste, nur für die Abrechnungsperioden März 2020 bis Juni 2020 berücksichtigt werden konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinem Hausarzt als besonders gefährdete Person gemäss Anhang 6 der COVID-Verordnung 2 zu betrachten war, so war diese Verordnung im hier streitigen Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten aufgehoben, weshalb die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers für den Anspruch auf KAE eben gerade nicht berücksichtigt werden kann. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die hier zuständige Ausgleichskasse ihm offenbar vom 18. Januar bis 26. Februar 2021 eine COVID-Erwerbsersatzentschädigung gewährt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten für die hier streitige Periode vom 4. November bis 31. Dezember 2020. Vorliegend kommen einzig und allein die Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung zur Anwendung, gemäss denen die Voraussetzungen für die Gewährung der KAE für die vorgenannte Periode gerade nicht gegeben waren. Dies war, wie dargestellt, erst ab dem 18. Januar 2021 wieder der Fall. 4. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht den Anspruch auf KAE verneint. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. Oktober 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: