Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 157 Urteil vom 27. Juli 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Dominique Gross Richter: Marianne Jungo Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Beschwerdelegitimation Beschwerde vom 30. Juni 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass die Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) am 29. März 2021 insbesondere verfügte, dass das Gesuch von A.________ (Beschwerdeführer) um finanzielle Unterstützung vom 31. März 2021 bis 30. April 2021 gutgeheissen wird; diese Verfügung wurde mit bestimmten Weisungen und Auflagen verbunden. Namentlich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, an den vorgegebenen Integrationsmassnahmen teilzunehmen und seine Ansprüche bei den Sozialversicherungen geltend zu machen; dass der Beschwerdeführer hiergegen am 12. Mai 2021 Einsprache erhob. Er rügte, dass der Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung fehlerhaft bzw. unvollständig wiedergegeben sei. Namentlich wies er darauf hin, dass die Auflistung der Integrationsmassnahmen fehlerhaft bzw. unvollständig sei; eine Zusammenarbeit mit der B.________ habe nicht stattgefunden, sehr wohl aber mit der C.________ GmbH, welche in der Verfügung nicht erwähnt sei. Ausserdem werde sowohl das unbezahlte Gewerkschaftspraktikum im kaufmännischen Bereich als auch die autonom organisierte Anstellung als Landesversorger (dank LKW-Fahrausweis) während des ersten Covid- Märzes im Jahr 2020 ausgeschwiegen. Auch sei die Dokumentation der Arbeitsbemühungen vor und nach dem 27. August 2020 die gleiche gewesen, einzig das Personal habe gewechselt und die Unterstützung sei gestutzt worden. Schliesslich entbehre die Behauptung der Absenz einer offiziellen (medizinischen) Diagnose der Wahrheit; zur Allergie, dem stillen Reflux und auch dem IGA- Mangel gebe es diverse ärztliche Diagnosen, welche dem Sozialdienst gezeigt und abgegeben worden seien. Weiter rügte er hinsichtlich der Erwägungen namentlich, dass "die absolute Aussparung der Erwähnung zuletzt relevanter Ereignisse ebenfalls ein[en] klare[n] Verfügungsmangel [darstelle]". Was der Kommission über die Sozialarbeiter mitgeteilt werden müsse, könne korrekterweise nur Eingang in eine Verfügung finden. Er stellte schliesslich das folgende Rechtsbegehren: "Die Aufbesserung der Verfügung als solide schriftliche Basis einer erfolgversprechenden Kooperation: 'Engagement wächst mit Anerkennung' "; dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 abwies. Sie begründete dies damit, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Anpassungen im Sachverhalt für den getroffenen Entscheid nicht relevant seien; dass der Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom 30. Juni 2021 an das Kantonsgericht gelangte. Er macht geltend, dass "das Schreiben des Sozialdienstes Sense-Unterland […] leider erneut dem bekannten Muster der Ignoranz und Willkür [entspricht]. Beanstandungen werden negiert, verdreht, einer Irrelevanz zugeordnet etc. etc. Haltlose Repression (Kürzungen) wird als praktisch gottge[ge]ben dargestellt […]". Zudem stellt er den folgenden Antrag: "Die Durchsicht dieses bedenklichen Falles durch die nächsthöhere Instanz […], entsprechendes Einschreiten im Dienste einer längst fälligen Besserung dieser Unhaltbarkeiten. Da die Allgemeinheit auch für die Besoldung der hier kritisierten Instanz aufkommt, ist eine nötige Korrektur angebracht"; dass die Vorinstanz dem Kantonsgericht am 8. Juli 2021 die Vorakten übermittelte und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde (Art. 79 Abs. 1 VRG); dass der Beschwerdeführer als um Sozialhilfe nachsuchende Person zwar grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 SHG); dass jedoch für die Beschwerdeberechtigung weiter erforderlich ist, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Als schutzwürdiges Interesse gilt im legitimationsrechtlichen Sinne jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen; 140 III 92 E. 1.1); dass vorliegend indes nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer durch die Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne seiner Rechtsbegehren und gestützt auf seine Beschwerdebegründung einen praktischen Nutzen ziehen würde. So ist in keiner Weise erkennbar, dass seine Situation durch die Änderung der von ihm kritisierten Passagen in der Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2021 in relevanter Weise beeinflusst werden könnte, zumal ihm mit dieser Verfügung bereits der volle Unterstützungsbeitrag zugesprochen wurde und er schon in seiner Einsprache keine Änderung der angefochtenen Verfügung in (materieller) sozialhilferechtlicher Hinsicht beantragt hatte. Dies zeigt sich auch in seinen Rechtsbegehren, in denen er zwar eine "Durchsicht dieses bedenklichen Falles", ein "entsprechendes Einschreiten" bzw. eine "nötige Korrektur" beantragt, aber in keiner Weise durchblicken lässt, wie das Dispositiv der angefochtenen Verfügung geändert werden sollte. Einen entsprechenden ihn zur Beschwerde legitimierenden Nutzen im Sinne der Rechtsprechung macht er überdies in seiner Beschwerde auch gar nicht geltend; dass folglich mangels eines schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde vom 30. Juni 2021 nicht einzutreten ist; dass lediglich der guten Ordnung halber festzuhalten ist, dass auch die Vorinstanz mangels Rechtschutzinteresse bereits nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen, anstatt diese (materiell) abzuweisen; dass man sich zwar fragen muss, ob die Beschwerdeführung nicht mutwillig bzw. leichtsinnig erfolgte; dennoch wird von der Erhebung von Gerichtskosten in diesem Fall abgesehen;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 erkennt der Hof: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. Juli 2021/dgr/sco Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: