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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.12.2020 605 2020 66

December 22, 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,833 words·~19 min·5

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 66 Urteil vom 22. Dezember 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Hilflosenentschädigung Beschwerde vom 8. April 2020 gegen die Verfügung vom 23. März 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1964, geschieden, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, gelernte Krankenpflegerin und ausgebildete Rettungssanitäterin, arbeitete ab dem 1. Juni 1996 als Nachtwache im C.________ und nebenberuflich seit dem 1. Mai 1992 als Rettungsfahrerin beim D.________. Am 11. Juli 1998 erlitt sie als Beifahrerin (Rücksitz) bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn in Spanien ein Schleudertrauma. Am 1. November 1999 meldete sie sich deswegen für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Bern (nachfolgend: IVB), Bern, an. Diese sprach ihr mit Verfügungen vom 5., 15. und 19. Februar 2001 ab dem 1. Juli 1999 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 58%, gemischte Methode) bzw. ab dem 1. Februar 2001 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70%, Einkommensvergleich) zu. Diese wurde am 26. September 2002 von der IVB und am 17. Juni 2009 von der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) bestätigt. B. Im Rahmen einer im Januar 2013 eingeleiteten Rentenrevision hob die IV-Stelle mit drei Verfügungen vom 5. November 2019 in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision die Rente auf. Gleichzeitig sprach sie eine Beratung und Begleitung sowie die Weiterausrichtung der Rente während der Eingliederungsmassnahmen (maximal bis zum 31. Dezember 2021) zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2020 (Dossier 605 2019 326) teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit für die Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückgewiesen. C. Bereits am 26. März 2019 hatte A.________ einen Antrag auf eine Hilflosenentschädigung gestellt, welchen die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2020 verneinte. Weder sei A.________ in den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen, noch sei eine lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten ausgewiesen, weshalb die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien. D. Am 8. April 2020 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 23. März 2020 sei aufzuheben und ihr eine Entschädigung für eine Hilfslosigkeit leichten Grades zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch). Zur Begründung bringt sie vor, ihre Tochter würde während fünf Stunden pro Woche Hilfeleistungen erbringen, womit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgewiesen sei. Am 23. Juni 2020 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr URP-Gesuch zufolge veränderter Vermögensverhältnisse zurückzieht. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 1. Juli 2020 unter Verweis auf eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes 25. Juni 2020 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 8. April 2020 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. März 2020 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung gelangt, gilt eine Person als hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Der Gesetzgeber hat mit Art. 9 ATSG die bisherige Definition der Hilflosigkeit nach aArt. 42 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) übernommen, weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist (BGE 133 V 450 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss sind dabei die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 121 V 88 Erw. 3a): - Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, - Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser) Haus, Kontaktaufnahme. Gemäss Art. 42 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Art. 42bis Abs. 5 IVG (Abs. 3). Entsprechend der Regelung von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung i. S. v. Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Abs. 1). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Art. 390–398 ZGB (Abs. 3). Ob eine Dritthilfe gemäss Art. 38 IVV notwendig ist, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält. Massgebend ist allein, ob die versicherte Persion, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil BGer 9C_782/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) wurden in den Rz. 8040 ff. weitere Kriterien auf Weisungsebene geregelt, damit der Anspruch auf Hilflosenentschädigung auf Grund lebenspraktischer Begleitung zuverlässig und möglichst rechtsgleich ermittelt werden kann. So ist das Ziel der lebenspraktischen Begleitung, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Rz. 8040 KSIH). Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung; Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, usw.); Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (vgl. Rz 8040). Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden (Rz. 8050 KSIH). Ferner ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig i. S. v. Art. 38 Abs. 3 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 8053 KSIH). Diese Definition der Regelmässigkeit ist sachlich gerechtfertigt und ist gesetzes- und verordnungskonform (BGE 133 V 450 E. 6.2). Weiter entspricht es der gesetzlichen Konzeption, dass die "lebenspraktische Begleitung" weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung" beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Die Begleitung erstreckt sich, zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 Bst. a IVV), auch auf die Haushaltsarbeiten, zumal diese nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i. V. m. Art. 37 IVV gehören (BGE 133 V 450 E. 9 mit Hinweisen). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a IVV ist neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). 2.2. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Gemäss Rz. 8144 KSIH hat zusätzlich der regionale ärztliche Dienst (RAD) die Angaben des Berichts über die Abklärung an Ort und Stelle zu visieren. Falls sich bereits ein spezialisierter Dienst (z. B. sozialpsychiatrischer Dienst oder Beratungsstelle) mit der versicherten Person befasst hat, hat die IV-Stelle einen Bericht dieses Dienstes einzuholen (BGE 133 V 450 E 11.1 mit Hinweisen). 2.3. Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, welchem alle Versicherten unterliegen. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen – denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf – möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 141 V 642 E. 4.3.2). 3. Es ist streitig, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades besteht. Unbestritten ist, dass keine Hilfslosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen besteht. Streitig ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 3.1. Die IV-Stelle lehnte den Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung ab. Weder liege eine Hilfslosigkeit in einer der sechs Lebensverrichtungen vor, noch bestehe die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Hierfür stützte sie sich auf den Abklärungsbericht vom 28. Februar 2020 (IV-Akten, S. 1522 ff.), dem Folgendes zu entnehmen ist: Die Beschwerdeführerin lebe alleine in einer 4.5 Zimmerwohnung im Parterre in einem Mehrfamilienhaus mit Lift. Sie könne ihren Alltag strukturieren, dies jeweils nach ihrer Tagesform. Sie könne sich selbst organisieren und bei Bedarf Hilfe organisieren. Sie koche zwar nicht sehr gerne, koche sich aber dennoch täglich etwas Warmes oder wärme auf, was ihr die Tochter gebracht habe. Sie "swiffere" zwischendurch ihre Wohnung, erledige leichte oberflächliche Reinigungen in ihrem Tempo, könne den grössten Schmutz wegräumen. Sie räume auch das Geschirr nach dem Kochen in den Geschirrspüler und nach dem Waschgang wieder in den Schrank. Zweimal pro Woche komme ihre Tochter vorbei und

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 kümmere sich um die gröberen Hausarbeiten (Fensterputzen, Rasen mähen und Küche reinigen) und sauge den Boden und nehme ihn auf, reinige das Badezimmer. Die Beschwerdeführerin habe eine Waschmaschine und einen Trockner in der Wohnung, wasche selber und lege alles in den Trockner. Sie habe zwei Hunde, zwei Katzen und eine wilde Katze, um die sie sich kümmere. Mit den Hunden gehe sie regelmässig spazieren. Sie habe eine Beiständin, die die grossen Rechnungen (Miete, Krankenkasse, Steuern) bezahle und ihr monatlich einen Betrag überweise, den sie selber verwalten könne. Die kleineren Rechnungen bezahle die Beschwerdeführerin selber. Sie bereite sie vor, schreibe die Beträge ins Postbüchlein ein. Ihre Tochter nehme die Rechnungen mit und bezahle sie auf der Post. Es wäre zumutbar, dass die Beschwerdeführerin die Rechnungen auf einem Spaziergang mit den Hunden, im Dorfladen in dem sich auch die Post befinde, selber bezahle. Die Tochter helfe ihr beim Ausfüllen von Formularen und achte darauf, dass diese pünktlich zurückgeschickt würden. Eine Verwahrlosungstendenz sei nicht erkennbar. Mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen und Fähigkeiten könne sie selbständig zuhause leben und erfülle die Kriterien für eine lebenspraktische Begleitung nicht. Sie könne ausserhäusliche Termine selbständig wahrnehmen. Sie fahre noch Auto, jedoch eher selten und kurze Strecken. Sie könne das Auto der Tochter oder den ÖV benutzen. Teilweise würden die Töchter sie zu Arztbesuchen begleiten, wenn sie nicht mobil sei. Während dem Spazieren mit den Hunden kaufe sie auch mal etwas Kleines im Dorfladen ein. Die grossen Einkäufe mache die Tochter einmal pro Woche. Die Beschwerdeführerin begleite sie nicht zum Einkaufen, da sie hierfür keine Nerven habe, rein motorisch wäre es möglich. Sie habe regelmässigen Kontakt mit ihren Töchtern, Bekannten von früher schreibe sie SMS oder telefoniere mit ihnen und stehe in Kontakt zu einer Nachbarin. Zusammen mit ihren Bemerkungen reichte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. Juni 2020 ein, worin dieser an seiner Sichtweise festhält. 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Tochter helfe ihr jede Woche bei der Reinigung der Wohnung (Fensterputzen, Rasen mähen, Küche reinigen, Boden saugen und aufnehmen, Bad reinigen), in administrativen Belangen (Bezahlung kleinerer Rechnungen, Hilfe bei Formularen etc.), beim Transport (Fahren und Begleitung zu Terminen etc.) sowie beim Einkauf (wöchentlicher Grosseinkauf). Es scheine unbestritten, dass ihr gröbere Haushaltsarbeiten nicht mehr möglich seien, sie schwere Einkäufe nicht selber tätigen könne und sie sodann je nach Zustand für weitere Strecken auf einen Fahrdienst durch die Töchter angewiesen sei. Weiter möge zwar die Schlussfolgerung im Abklärungsbericht, wonach eine Verwahrlosungstendenz nicht erkennbar sei und sie sich Hilfe organisieren sowie mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen selbstständig leben könne, zutreffen, wenn die geleistete Hilfe berücksichtigt werde. Die massgebende Frage sei jedoch, ob sie ohne die entsprechende Hilfe noch selbstständig wohnen könnte. Ohne Hilfe käme es aber zu keiner Reinigung der Fenster, der Küche, des Bades, des Bodens, der Rasen werde nicht geschnitten, es komme zu Schwierigkeiten bei der Erledigung administrativer Belange, sie habe keine Möglichkeit, entferntere ausserhäusliche Termine wahrzunehmen und müsse auf den Einkauf von schweren Gegenstände oder grösseren Mengen verzichten. Es sei nicht vorstellbar, dass jemand mit diesen Einschränkungen längere Zeit selbstständig wohnen könne. Die Wohnung wäre insbesondere durch die Limitation bei der Reinigung letztlich kaum mehr bewohnbar. Es sei somit erstellt, dass sie ohne Mithilfe der Tochter nicht mehr lange selbstständig wohnen könnte. Insofern auch direkte Dritthilfe bei der Haushaltsführung anrechenbar sei und die Einschränkungen sowie Hilfeleistungen im Umfang von fünf Stunden pro Woche unbestritten seien, sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 3.3. Wie dargestellt, ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung; Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, usw.); Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Ferner ist hinsichtlich der Schadenminderungspflicht darauf hinzuweisen, dass diese, was die Mithilfe von Familienangehörigen betrifft, erst in einem zweiten Schritt zu beachten ist. Jedoch besteht der Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung nur, wenn die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ihr persönlich obliegenden Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Die Tatsache, dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nötige Hilfe für diese Aufgaben in ein Heim eingewiesen werden muss; dieser Hilfebedarf ist somit nicht zu berücksichtigen. Eine notwendige Hilfe bei der Tagesstrukturierung ist weder ausgewiesen noch wird eine solche geltend gemacht. Bei der Bewältigung von Alltagssituation macht die Beschwerdeführerin namentlich Hilfe bei administrativen Belangen geltend. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie verbeiständet ist. Gemäss der Ernennungsurkunde vom 9. Dezember 2014 (IV-Akten, S. 1237) besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 393 ZGB (Begleitbeistandschaft im rechtlichen Verfahren zwischen den Versicherungen Visana und Zürich betreffend den Unfall von 1998) bzw. Art. 394 ZGB i. V. m. Art. 395 ZGB (Vertretungsbeistandschaft in administrativen und finanziellen Belangen mit Einkommens- und Vermögensverwaltung), weshalb administrative Belange mit der Beiständin zu klären sind. Wie dargestellt, können bei der Frage nach einer lebenspraktischen Begleitung Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Art. 390–398 ZGB nicht berücksichtigt werden. Was die Erledigung der Grosseinkäufe bzw. generell die Wocheneinkäufe betrifft, wäre es der Beschwerdeführerin auch im Sinne der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar, sich diese nach Hause liefern zu lassen, wie es heute ohne Probleme möglich ist. Weiter kann nicht gehört werden, es sei ihr nicht möglich, entferntere ausserhäusliche Termine wahrzunehmen. So fuhr sie, auch wenn sie es als belastend befand, mit dem Zug und dem Taxi für die Begutachtung selbstständig von ihrem Wohnort B.________ zum E.________, in F.________ (vgl. Gutachten vom 15. Juli 2019, S. 32; IV-Akten, S. 1317). Überdies wurde anlässlich der Abklärung bezüglich ausserhäuslicher Termine nicht eine eigentliche Begleitung, sondern mehr ein Fahrdienst geltend gemacht, wofür im Rahmen der Schadenminderungspflicht, falls einmal die Benutzung des ÖV nicht möglich sein sollte, auch der Fahrdienst des roten Kreuzes in Frage kommt. Bleibt noch die Haushaltsführung. Gemäss dem Gutachten des E.________ besteht in einer angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70%. Demgegenüber sei die Arbeitsfähigkeit für mittelschwere bzw. schwere Tätigkeiten nicht gegeben. Zur Haushaltsführung im Speziellen äusserten sich die Gutachter nicht. Weiter besteht nicht der Anspruch auf einen optimal geführten Haushalt, sondern es müssen einzig minimale Anforderungen an die Wohnungspflege erfüllt sein. Auch wenn einzelne Aufgaben nicht mehr möglich sind, macht dies nicht automatisch eine Einweisung in ein Heim notwendig. Zudem ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Beschwerdeführerin alleine wohnt und deshalb die Wohnung weniger schnell verschmutzt als in einem Mehrpersonenhaushalt. Von den geltend gemachten Haushaltsarbeiten ist, wie bereits von der IV-Stelle festgehalten, einzig die Reingung des Badezimmers und allenfalls der Küche als wöchentlich notwendig anzusehen. Die übrigen müssen nicht zwingend wöchentlich erledigt werden. So namentlich das Putzen der Fenster sowie das Mähen des Rasens, das sowieso nur über das Sommerhalbjahr anfällt. Auch das Putzen der Böden kann nur alle zwei Woche erfolgen, da die Beschwerdeführerin selber angibt, sie "swiffere" zwischendurch die Wohnung und könne generell den grössten Schmutz wegräumen. Dennoch kann der Sichtweise der IV-Stelle nicht vollständig gefolgt werden. Wie dargestellt, ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist. Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Beim Abklärungsbericht fällt auf, dass überhaupt keine Zeitangaben vorhanden sind, weshalb auch gar nicht abgeschätzt werden kann, ob allenfalls das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt wäre oder nicht. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Sinne der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht Verhaltungsweisen zu entwickeln hat, welche die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt reduzieren und eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen (z. B. Anschaffung von Geräten oder Hilfsmittel, Anpassung der Organisation der Haushaltsaufgaben), wird doch im Abklärungsbericht explizit darauf hingewiesen, dass gemäss dem Gutachten des E.________ die Beschwerdeführerin durch die massive Adipositas in der Bewegung deutlich eingeschränkt sei, weshalb Limitationen bezüglich körperlich belastenden Tätigkeiten vorhanden seien, womit sie in einem gewissen Rahmen auf Hilfe angewiesen ist. In welchem Umfang, ergibt sich aber eben gerade nicht aus dem Abklärungsbericht. So vermag der Hinweis, gewisse Arbeiten würden von Familienmitgliedern vorgenommen, nicht zu genügen (vgl. Urteile BGer 9C_346/2013 vom 22. Januar 2014 E. 4 und 9C_782/2010 vom 10. März 2011 E. 4.3). Ein weiterer Mangel des Abklärungsberichts besteht darin, dass dieser nicht vom RAD signiert wurde, wie es aber der Fall sein muss, wie vorne dargestellt. Aus den dargestellten Gründen ist deshalb die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen für eine erneute Abklärung und Neuentscheid. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich die beantragten prozessualen Anträge (persönliche Einvernahme und Einvernahme von Zeugen). 4. Zusammenfassend genügt der Abklärungsbericht vom 28. Februar 2020 nicht, um über die Frage, ob allenfalls Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung besteht, zu entscheiden, weshalb die Angelegenheit für eine erneute Abklärung und Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Die Verfügung der IV-Stelle vom 23. März wird aufgehoben und die Beschwerde gutgeheissen. Die Gerichtskosten von CHF 400.- gehen zu Lasten der IV-Stelle.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) und der am 21. Juli 2020 eingereichten Kostenliste ihres Rechtsvertreters ist diese auf CHF 2'525.- (10.1 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 90.90 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 201.40 (7.7% von CHF 2'615.90) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 2'817.30 geht zu Lasten der IV-Stelle. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. März 2020 aufgehoben. Die Angelegenheit wird für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen, II. Die Gerichtskosten zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg werden auf CHF 400.- festgesetzt. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (CHF 2525.-) und Auslagen (CHF 90.90) ihres Rechtsvertreters von CHF 2'615.90.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 201.40 und damit insgesamt CHF 2'817.30 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. Dezember 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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