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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.11.2020 605 2020 33

November 16, 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,623 words·~13 min·14

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 33 Urteil vom 16. November 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen UNIA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Arbeitslosenentschädigung, Unterhaltspflicht Kinder Beschwerde vom 17. Februar 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1972, geschieden, Vater von zwei erwachsenen Kindern, wobei das jüngere (B.________) 1999 geboren ist, wohnhaft in C.________, arbeitete zuletzt bei der D.________ S.A, mit Sitz in E.________. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 wurde ihm auf den 31. März 2019 gekündigt. Am 27. März 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) Süd als arbeitslos. Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia), Bern, eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 mit einem versicherten Verdienst von CHF 12'350.- und einem Taggeld von CHF 455.30 (80% des versicherten Verdienstes). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020, wurde die Arbeitslosenentschädigung auf einen Entschädigungssatz von 70% und ein Taggeld von CHF 398.40 festgesetzt. Ab diesem Datum liege keine Bescheinigung vor, dass die Tochter weiterhin eine Ausbildung besuche. B. Dagegen erhebt A.________ am 17. Februar 2020 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 sei aufzuheben und der Taggeldsatz bei 80% des versicherten Verdienstes zu belassen. Zur Begründung bringt er vor, seine Tochter habe ihre Fachmatur F.________ im Sommer 2019 abgeschlossen und werde im Sommer 2020 den Bachelorlehrgang G.________ beginnen und habe somit ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Die Unia bestätigt am 11. März 2020 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In seinen spontan am 20. März 2020 eingereichten Gegenbemerkungen hält der Beschwerdeführer an seiner Sichtweise fest. Diese wurden der Unia zur Kenntnisnahme zugestellt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 17. Februar 2020 gegen den Einspracheentscheid der Unia vom 10. Februar 2020 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Unia zu Recht den Taggeldansatz auf 70% gesenkt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 2. 2.1. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) beträgt ein volles Taggeld 80% des versicherten Verdienstes (Abs. 1). Ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Abs. 2 Bst. a). Entsprechend der Regelung von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Art. 22 Abs. 2 AVIG, wenn die versicherte Person nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist. Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB wird anerkannt, wenn das Kind der versicherten Person jünger als 18 Jahre ist; oder das Kind eine Ausbildung über das 18. Altersjahr hinaus absolviert. In diesem Fall wird die Unterhaltspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die entsprechende Ausbildung normalerweise abgeschlossen werden kann, anerkannt, jedoch längstens bis zum 25. Altersjahr des Kindes. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Zusatzausbildung handelt (Rz. C70 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]). Die Arbeitslosenkassen verlangen zur Überprüfung der Unterhaltspflicht offizielle Dokumente wie das Familienbüchlein der versicherten Person, den Geburtsschein des Kindes oder Ähnliches. Befindet sich ein Kind nach dem 18. Altersjahr noch in Ausbildung, verlangt die Arbeitslosenkasse ferner eine Bestätigung der entsprechenden Ausbildungsstätte (Rz. C74 AVIG-Praxis). 2.2. Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Hinsichtlich der Dauer der Unterhaltspflicht sieht Art. 277 ZGB vor, dass die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). 2.3. Im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Bst. a AVIG haben die Organe der Arbeitslosenversicherung vorfrageweise über die Mündigenunterhaltspflicht zu befinden. In diesem Zusammenhang haben sie unter anderem die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung i. S. v. Art. 277 Abs. 2 ZGB zu beantworten (BGE 130 V 237 ff.). Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB bedeutet, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Leistungsfähigkeit des Kindes gegenüberzustellen sind. Die Eigenverantwortung des mündigen Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern in jedem Fall vor (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB), weshalb dieses, soweit mit der Ausbildung vereinbar, alle Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeiten selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen, wobei allenfalls ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen ist (Urteil BGer 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen u. a. auf BGE 130 V 237).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Um die Frage der Unterhaltspflicht als Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf ein höheres Taggeld beantworten zu können, ist die Arbeitslosenkasse nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet, die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes zu tätigen (vorerwähntes Urteil BGer 8C_882/2009 E. 5.2). 2.4. Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob die Unia zu Recht den Taggeldsatz auf 70% des versicherten Verdienstes reduziert hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss gültigem Scheidungsurteil sei er verpflichtet für seine Tochter klar festgesetzte Unterhaltsbeitrage zu bezahlen, dies bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Seine Tochter habe am 31. Juli 2019 ihre Fachmatur F.________ abgeschlossen und werde im Sommer 2020 an der H.________ der I.________ in J.________ den Bachelorlehrgang G.________ beginnen, dies sei entsprechend ihre Erstausbildung. Im Moment gehe sie keiner lukrativen Tätigkeit nach und verbessere ihre Sprachkenntnisse, die sie im weiteren Verlauf ihrer Ausbildung benötige, was sie der Unia schriftlich bestätigt habe. Da seine Tochter volljährig sei, könne er sie nicht zu einer lukrativen Tätigkeit oder eine andere Ausbildung zwingen, bis sie ihr Studium im Sommer 2020 beginne, was von der Unia völlig ausser Acht gelassen werde. In seinen Gegenbemerkungen weist der Beschwerdeführer zudem darauf hin, es sei in der heutigen digitalisierten Welt nicht nachvollziehbar, dass eine Verbesserung der Sprachkenntnisse, die direkt mit dem zukünftigen Studium zusammenhängen würden, mittels Onlineapplikationen nicht akzeptiert würden, sondern in der Form eines Sprach(schul)aufenthaltes offizialisiert sein müssten. Ferner habe er nirgends die Bestätigung für die Sichtweise der Unia gefunden, wonach die Voraussetzungen der Unterhaltspflicht und der Ausbildung kumulativ erfüllt sein müssten. Dies scheine eine rein kassen-interne Definition zu sein. 3.2. In der Abrechnung August 2019 vom 22. August 2019 (Unia-Akten S. 147) wurde der Entschädigungssatz auf 70% festgelegt. Auf eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 27. August 2019, wieso der Entschädigungssatz reduziert worden sei, antwortete die Unia per E-Mail vom 29. August 2019, der Nachweis für den Besuch der Ausbildungsstätte sei im Juli 2019 ausgelaufen (vgl. Ausbildungsbestätigung vom 8. August 2018; Unia-Akten S. 181) und es sei kein neuer Nachweis vorhanden (Unia-Akten S. 143 f.). Mit Schreiben vom gleichen Tag (Unia-Akten S. 145) verlangte die Unia beim Beschwerdeführer einen Nachweis der Ausbildungsstätte über den Besuch des laufenden Schuljahres für B.________. In der Folge ergab sich ein längere E-Mail Wechsel (vgl. Unia-Akten S. 124 ff.) in welchem sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, seine Tochter sei noch nicht 25 und habe ihre

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Ausbildung noch nicht abgeschlossen, weshalb er Anspruch auf einen Entschädigungssatz von 80% habe. Am 1. Oktober 2019 (Unia-Akten S. 93) verlangte der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung. Beigelegt war ein Schreiben vom 2. Oktober 2019 (Unia-Akten S. 94) seiner Tochter an die Unia, worin diese bestätigte, sie gehe keiner lukrativen Beschäftigung nach und verpflichtete sich, sich zum erstmöglichen Zeitpunkt zum Bachelor G.________ an der I.________ anzumelden. In ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Unia-Akten S. 69 f.) hielt die Unia fest, die Änderung des Entschädigungssatzes in der Höhe von 70% des Taggeldes ab dem 1. August 2019 bestehe solange kein Nachweis einer Ausbildungsstätte von der Tochter eingereicht werde. Bereits in einer E-Mail vom 13. September 2019 (Unia-Akten S. 127) hatte sie darauf hingewiesen, der Entschädigungssatz werde wieder angepasst, sobald die Bestätigung einer Ausbildungsstätte vorliege. Im hier streitigen Einspracheentscheid erklärte die Unia, für einen Taggeldanspruch von 80% müsse der Beschwerdeführer einerseits unterhaltspflichtig sein und andererseits müsse seine Tochter in einer Ausbildung sein. Beide Punkte müssten kumulativ erfüllt sein. Die Vertiefung der Sprachkentnisse mit Hilfe von verschiedenen Onlinekursen könne nicht als Ausbildung anerkannt werden. Mit E-Mail vom 14. Januar 2020 (Unia-Akten S. 33) stellte der Beschwerdeführer der Unia den provisorischen Zulassungsentscheid vom 14. Januar 2020 der I.________ (Unia-Akten S. 32) zu, aus welchem sich ergibt, dass B.________ per Herbst 2020 für das Studium zugelassen werde. In ihren Bemerkungen vom 11. März 2020 wies die Unia darauf hin, sie bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2019 gegenüber seiner Tochter B.________ unterhaltspflichtig sei. Jedoch befinde sich B.________ seit dem 1. August 2019 nicht mehr in einer Ausbildung. Aus der Sicht der Kasse müssten beide Punkte kumulativ erfüllt sein. 3.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Scheidungsurteil vom 24. Juli 2015 (Unia-Akten S. 179 f.), namentlich angesichts der dazugehörenden Scheidungskonvention (Unia- Akten S. 174 ff.) für seine Tochter unterhaltspflichtig ist bis zu deren Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Ebenso wird nicht bestritten, dass B.________ nach Abschluss der Fachmatur F.________ im Juli 2019 bis zum Beginn des Studiums an der I.________ im Herbst 2020 keiner "offiziellen" Ausbildung nachging. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Verbesserung von Fremdsprachen mittels Onlineapplikationen nicht dazu gezählt werden, da für den Nachweis einer Ausbildung eine Bestätigung einer Ausbildungsstätte vorgelegt werden muss. Die Ansicht der Kasse, wonach sowohl die Unterhaltspflicht als auch eine Ausbildungsbestätigung vorliegen müssen, findet jedoch weder im Gesetz, noch in den Weisungen des Seco eine Stütze. Art. 22 AVIG verweist einzig auf die Unterhaltspflicht und Art. 33 AVIV hierfür auf das ZGB. Gemäss den Bestimmungen des ZGB besteht die Unterhaltspflicht bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Nichts anderes ist Rz. C70 AVIG-Praxis zu entnehmen. Vielmehr ist es so, dass die arbeitslosenversicherungsrechtliche Erhöhung des Taggeldansatzes mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht steht und fällt, ohne dass Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand vorgesehen hätten, wie es der auch vom Beschwerdeführer angeführte BGE 130 V 237 in E. 3.1 explizit festhält.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Es darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, dass für die zivilrechtliche Unterhaltspflicht, auf welche die arbeitslosenrechtlichen Bestimmungen verweisen, die Voraussetzungen und Grenzen durch Art. 277 Abs. 2 bestimmt werden. Es ist namentlich nicht denkbar dass die Behörden der Arbeitslosenversicherung eine Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem Kind berücksichtigen, die nicht auf dieser gesetzlichen Ordnung sondern beispielsweise auf einer vorteilhafteren Scheidungskonvention beruht. Dies würde dazu führen, dass je nach dem, ob die Unterhaltspflicht auf der gesetzlichen Ordnung oder auf einer Scheidungskonvention, bei welcher der Elternteil eine weitergehende Verpflichtung eingegangen ist, beruht, die Höhe der Arbeitslosenentschädigung eine andere wäre. In diesem Sinne genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer auch ab dem 1. August 2019 unterhaltspflichtig im Sinne der Scheidungskonvention ist, in welcher eine Unterhaltspflicht "bis zur Mündigkeit von B.________ oder bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung" vorgesehen ist ohne Verweis auf die anderen Voraussetzungen und Grenzen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, damit der Entschädigungssatz auch weiterhin auf 80% belassen werden kann. So wird auf der einen Seite in der zivilrechtlichen Lehre, auf welche, wie gesehen (E. 2.3), verwiesen werden kann, darauf hingewiesen, seit der per 1. Januar 1996 erfolgten Herabsetzung des Volljährigkeitsalters sei in der Phase vom 19. bis zum 21. Altersjahr häufig Volljährigenunterhalt erforderlich, ohne dass der eigentliche Berufs- bzw. Studienwahlentscheid schon getroffen wäre (insbesondere bei Maturanden, "Zwischenjahren", Sprachaufenthalten oder Pratika). In solchen Übergangssituationen werde selbst bei noch unklarem (weiterem) Ausbildungsplan weiterhin Kindesunterhalt zuzusprechen sein (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N. 10 mit Hinweisen). Vorliegend war der Ausbildungsplan klar, da B.________ am 2. Oktober 2019 bestätigte, sie werde sich an der I.________ einschreiben. Auf der anderen Seite geht aber, wie gesehen, die Eigenverantwortung des mündigen Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern in jedem Fall vor (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB), was wohl vor allem während einem Zwischenjahr zu geltend hat. Die vorliegenden Unterlagen erlauben es jedoch nicht, über die Frage der Unterhaltspflicht im Sinne des ZGB zu entscheiden. Die Unia hat es unterlassen, hinsichtlich der Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung i. S. v. Art. 277 Abs. 2 ZGB Abklärungen vorzunehmen, wie es gemäss der dargestellten Rechtsprechung ihre Aufgabe gewesen wäre. Die Sache ist hierfür an die Unia zurückzuweisen. Überdies erstaunt es, dass die Unia den Entschädigungssatz ohne Nachfrage beim Beschwerdeführer von 80% auf 70% gesenkt hat. Zwar lag einzig eine Ausbildungsbestätigung bis zum 31. Juli 2019 vor. Jedoch ist es in der Regel wohl regelmässig üblich, nach einer Matura ein Studium zu absolvieren. Zudem gab der Beschwerdeführer auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2019" an, seine Unterhaltspflicht habe sich nicht verändert. Erst nachdem der Beschwerdeführer nach Erhalt der Abrechnung für den Monat August 2019 interveniert hatte, verlangte die Unia nachträglich den Nachweis einer Ausbildungsstätte. Es wäre an der Unia gewesen, diesbezüglich bereits im Vorfeld nachzufragen. 3.4. Zu keiner anderen Ansicht führt das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwähnte Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2014 (Dossier VBE.2013.406; Unia- Akten S. 105 ff.) in welchem erkannt wurde, die Unia habe zu Unrecht den Entschädigungssatz auf 70% festgelegt, weil das damals 18-jährige Kind keiner Ausbildung nachging, da der Vater gemäss Scheidungskonvention bis zum 20. Altersjahr unterhaltspflichtig sei und deshalb der Entschädigungssatz auf 80% festzulegen sei. Der Unterbruch der Ausbildung war in diesem Fall nicht der relevante Punkt, weshalb dieser Fall nicht mit dem vorliegenden verglichen werden kann. Der Umstand, dass ein Jurist des Unia Qualitätsmanagements diesbezüglich anderer Meinung war und

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 gestützt auf dieses Urteil von einem Entschädigungssatz von 80% ausging (vgl. Unia-Akten S. 103), ändert daran nichts. 4. Zusammenfassend kann über die Frage der Unterhaltspflicht im Sinne des ZGB während des Zwischenjahres aufgrund der vorhandenen Akten nicht entschieden werden. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 aufzuheben. Die Angelegenheit ist für weitere Abklärungen, namentlich der Klärung der Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung i. S. v. Art. 277 Abs. 2 ZGB, und Neuentscheid an die Unia zurückzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen und Neuentscheid an die Unia Arbeislosenkasse zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. November 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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